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{'item': 'W222 2275438-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW222 2275438-1 Spruch, W222 2275438-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2022 gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch – im Wesentlichen an, am XXXX in Hargeysa, Somalia geboren worden zu sein. Er sei XXXX Jahre alt und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er habe in Somalia die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Er habe noch seinen Vater, vier Brüder und vier Schwestern, die alle in Somaliland leben würden. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2022 gefasst. Er sei illegal ohne Reisedokument im Jänner 2022 aus seinem Heimatland ausgereist. Er verneinte mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Zur Reiseroute führte er aus, sich einen Monat in der Türkei, zweieinhalb Monate in Griechenland, eine Woche in Mazedonien sowie sechs Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht und habe einen negativen Bescheid erhalten. Er wolle nicht mehr dorthin.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2022 gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch – im Wesentlichen an, am römisch 40 in Hargeysa, Somalia geboren worden zu sein. Er sei römisch 40 Jahre alt und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Er habe in Somalia die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Er habe noch seinen Vater, vier Brüder und vier Schwestern, die alle in Somaliland leben würden. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2022 gefasst. Er sei illegal ohne Reisedokument im Jänner 2022 aus seinem Heimatland ausgereist. Er verneinte mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Zur Reiseroute führte er aus, sich einen Monat in der Türkei, zweieinhalb Monate in Griechenland, eine Woche in Mazedonien sowie sechs Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht und habe einen negativen Bescheid erhalten. Er wolle nicht mehr dorthin. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass ihm seine Familie geholfen habe. Die Reise sei mittels Schlepper organisiert worden, sie habe ca. 1000 Euro gekostet, sein Vater habe mit dem Schlepper telefonisch in Somalia Kontakt aufgenommen. Er sei in einem weißen Kastenwagen mit ca. 30 Personen geschleppt worden. Er habe weder das Kennzeichen noch den Schlepper gesehen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe mein Land verlassen, weil ich diskriminiert wurde aufgrund meiner Volksgruppe. Ich bin Zugehöriger der Minderheit Gabooye. Meine Mutter wurde von einer anderen Volksgruppe getötet. In meinem Land herrscht ein dürrer Zustand. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Keine“ an. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2023 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch zunächst zu seiner Person und seinen Lebensumständen befragt. Dabei gab er – seine Angaben in der Erstbefragung ergänzend – an, dass er in XXXX geboren sei und 12 Jahre in Hargeysa die Schule besucht und abgeschlossen habe. Während der Schulzeit habe er seinem Vater bei der Arbeit geholfen. Sein Vater sei Schuster gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Nach der Schule habe er für ungefähr ein Jahr bei seinem Vater gearbeitet bevor er ausgereist sei. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF an, dass sein Vater und seine vier Brüder nach Äthiopien gegangen seien und zwar die letzten 3 Jahre. Die Niederschrift wurde dem BF durch den anwesenden Dolmetsch übersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2023 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch zunächst zu seiner Person und seinen Lebensumständen befragt. Dabei gab er – seine Angaben in der Erstbefragung ergänzend – an, dass er in römisch 40 geboren sei und 12 Jahre in Hargeysa die Schule besucht und abgeschlossen habe. Während der Schulzeit habe er seinem Vater bei der Arbeit geholfen. Sein Vater sei Schuster gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Nach der Schule habe er für ungefähr ein Jahr bei seinem Vater gearbeitet bevor er ausgereist sei. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF an, dass sein Vater und seine vier Brüder nach Äthiopien gegangen seien und zwar die letzten 3 Jahre. Die Niederschrift wurde dem BF durch den anwesenden Dolmetsch übersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an: „[ … ] F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet? A: Nein F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: Gabooye F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: Madhiban F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F: Welchem Sub Sub Sub Subclan gehören Sie an? A: XXXX A: römisch 40 F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Nein, es ist eine Minderheit. F.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimatstadt weit verbreitet? A.: Nein, auch nicht. F: Wieviel gibt es von Gabooye in Ihrer Heimatstadt? A: Einige. In meinem Stadtteil gab es bis zu 6 Familien. Nachgefragt: Wie viele es in meiner Stadt sind, kann ich nicht angeben. Diese Zahlen weiß ich nicht. F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nur mein Vater. F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Es gibt Onkeln. Nachgefragt: Sie XXXX , in der Provinz Soaxil, in Somaliland.Nachgefragt: Sie römisch 40 , in der Provinz Soaxil, in Somaliland. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe 2 Onkel väterlicherseits XXXX .A.: Ich habe 2 Onkel väterlicherseits römisch 40 . F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Onkel? A.: Zuletzt als ich in Somalia war – im Dezember 2021 F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater und Brüder? A.: Vor zwei Tagen. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Nein F: Haben Sie Verwandte in Europa? A: Nein F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: Nein Nachgefragt: Bis zum Februar 2020 habe ich bei meinem Vater gearbeitet. Nachgefragt: Ich war 9 Jahre alt, als ich mit der Schule begonnen habe. F: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie bei Ihrem Vater zu arbeiten aufgehört haben? A: Mein Vater hat das Land verlassen. Ich war XXXX bei meinen Onkeln, ich habeA: Mein Vater hat das Land verlassen. Ich war römisch 40 bei meinen Onkeln, ich habe nichts gearbeitet. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: September 2021 F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Ich hatte Streit mit anderen Jugendlichen. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Nachgefragt: Den Entschluss fasste ich im Dezember 2021 F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Jänner 2022 F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig? A.: In Hageysa. Nachgefragt: In einem Hotel. F.: Wie viel kostete die Reise von Somalia nach Ö, insgesamt? A.: Somalia – Türkei 3.500, - Euro, Türkei – Österreich 1.000, - Euro. F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Mein Vater hat das von der Familie bekommen. Von Verwandten gesammelt. Nachgefragt: Als ich das Problem hatte und es ihm gesagt habe. Nachgefragt: Bei den beiden Onkeln – die haben dann weiter in der Familie gesammelt. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre, vor der Ausreise, in Ihrer Heimat an. A.: Hargeysa, XXXX .A.: Hargeysa, römisch 40 . Nachgefragt: 7 Monate war ich in XXXX . Zuvor war ich in Hargeysa.Nachgefragt: 7 Monate war ich in römisch 40 . Zuvor war ich in Hargeysa. F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein – Nein - Ja F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Clan – Ja, Religion - Nein F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ja F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Die Probleme haben in der Schule angefangen. Ich bin öfter von anderen Mitschülern beschimpft worden, aufgrund meiner Clanzugehörigkeit. Ich habe das zuerst alles ignoriert. Aufgrund meiner Clanzugehörigkeit habe ich an der Uni keinen Platz erhalten. In der Arbeit wurde ich von Kunden manchmal nicht bezahlt und sie wurden handgreiflich und habe uns beschimpft. Ich meine mich und meinen Vater. Wir mussten Sondersteuern bezahlen. Weil wir Minderheiten waren. Das Problem, warum ich fliehen musste, hat damit angefangen, dass ein Junge zu mir in die Arbeit gekommen ist, um seine Schuhe reparieren zu lassen. Ich habe die Schuhe repariert, bezahlen wollte er aber nicht. Er sagt zu mir, wie kannst du als Gabooye mir diese Forderungen stellen. Ich habe nichts tun können. Ich habe an diesem Tag mit der Arbeit aufgehört und habe das Geschäft geschlossen. Zwei Tage später war dieselbe Person wieder im Geschäft, da hat er wieder zu mir gesagt, wie kannst du nur Geld von mir verlangen. Jeder muss zahlen, habe ich zu ihm gesagt. Da wurde er dann handgreiflich. Wir wurden auseinandergehalten. Da hat er zu mir gesagt, dass er mich umbringen wird. Ich habe meinen Vater informiert. Er hat gesagt, dass ich das Geschäft schließen soll und nach Hause kommen soll. Mein Vater sagte ich solle keine große Sache daraus machen, wir sind immer so behandelt worden. Er hat gesagt, es gibt keine Gesetzgeber, die uns vor so etwas schützen. Ich soll nicht in die Arbeit gehen und keine große Sache daraus machen. Er sagte auch, dass er mich aus dem Land wegschicken wird. Ich sollte zu Hause bleiben, weil es tatsächlich sein kann, dass sie mich umbringen. Ich war dann zu Hause und mein Vater ging zur Arbeit. Ich hatte Angst. Ich konnte nicht zur Arbeit gehen und mich auch nicht draußen aufhalten. Diese Junge, der mich bedroht hat, war drogensüchtig. Das hat mir innerlich sehr viel Angst bereitet, ich konnte das bisher nicht verarbeiten. Dieser Clan hat zuvor meine Mutter umgebracht. Das war aber eine andere Situation. Mein Vater hat mich aus dem Land weggeschickt, deshalb habe ich das Land verlassen. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Ich kann mit Frauen aus anderen Clans nicht sprechen oder eine Beziehung haben. Das hat dazu geführt, dass ich mich gefragt habe, wer ich bin und warum ich dort lebe. Das ist alles. F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Ich werde benachteiligt. Ich kann dort nicht leben, weil ich dort keine Möglichkeiten habe. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität? A.: Ich habe einen Alphabetisierungskurs besucht, jetzt werde ich mit dem A1 Kurs beginnen. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich gehe gerne spazieren. Ich gehe in den Garten. Ich bin zu Hause und lerne über Youtube Deutsch. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja – Ich habe die Schule mit 7 Jahren begonnen F: Möchten Sie eine Pause machen? A: Nein, wir können weitermachen. F: Wann ist Ihre Mutter gestorben? A: Als ich jung war. Nachgefragt:

  1. Mein Vater hat später nochmal geheiratet. Mein Geschwister sind Halb-Geschwister. F: Welche Probleme hatten Sie mit den Behörden? A: Nach der Bedrohung sind mein Vater und ich zur Polizei gegangen. Mein Vater und ich schilderten die Situation. Die Behörde sagte uns, dass uns niemand umbringen wird. Ich kann mich erst beschweren, wenn mich jemand umbringt. F: Schildern Sie nochmals chronologisch was Sie nach der Bedrohung durch den Jungen, bis zu dem Zeitpunkt als Sie das Land verlassen haben gemacht haben. A: Ich habe meinen Vater informiert. Ich habe mit der Arbeit aufgehört. Nachgefragt: Die Bedrohung durch den Jungen war im März
  2. Da hat dann mein Vater gesagt, ich soll das Land verlassen. Ich bin dann im April 2021 nach XXXX zu meinen Onkeln gegangen.Ich bin dann im April 2021 nach römisch 40 zu meinen Onkeln gegangen. Ich war dann in XXXX bis zu meiner Ausreise. Nachgefragt: 7 Monate.Ich war dann in römisch 40 bis zu meiner Ausreise. Nachgefragt: 7 Monate. Im Jänner 2022 habe ich dann das Land verlassen. F: Wo war in dieser Zeit Ihr Vater? A: Solange ich in Hergesa war, war mein Vater auch dort. Als ich nach XXXX ging war er in Äthiopien.Als ich nach römisch 40 ging war er in Äthiopien. F: Hatten Sie XXXX Probleme?F: Hatten Sie römisch 40 Probleme? A: Nein, ich war zu Hause bei meinen Onkeln. [ XXXX übernimmt die Befragung][ römisch 40 übernimmt die Befragung] F: Warum ist Ihr Vater nach Äthiopien? A: Weil er dort Verwandte hat. F: War das der einzige Grund? A: Ja F: Warum sind Sie nicht mit? A: Wegen meiner Probleme mit der Clanzugehörigkeit und weil ich mit dem Tod bedroht wurde. F: Wie viele Jahre waren Sie in der Schule? A: 12 Jahre Nachgefragt: ja, ich habe sie nach 12 Jahren abgeschlossen. F: Warum haben Sie die Todesdrohung mit keinem Wort bei der Erstbefragung erwähnt? A: Das wurde nicht gefragt. F: Sie wurden gefragt, warum Sie Somalia verlassen haben A: Ich musste kurz zusammenfassen Vorhalt: In der Erstbefragung sagten Sie, dass Ihr Vater und Ihre Geschwister in Somalia sind – was sagen Sie dazu? A: Sie lebten, aber sie haben das Land verlassen F: Laut Ihren jetztigen Angaben sind Sie aber seit 3 Jahren in Äthiopien – die Erstbefragung war vor weniger als einem Jahr AW überlegt sehr lange. A: Das ist falsch, wenn es so drinsteht. F: Was machen Ihre Onkel in XXXX ?F: Was machen Ihre Onkel in römisch 40 ? A: Sie sind Friseure Nachgefragt: nein, kein eigenes Geschäft, sie sind Angestellte F: Woher haben die Onkel soviel Geld für Ihre Reise? A: Das wurde von mehreren Personen gesammelt – ich weiss es nicht F: Warum haben Sie in XXXX nicht gearbeitet?F: Warum haben Sie in römisch 40 nicht gearbeitet? A: Mein Vater hat gesagt, ich soll schauen, dass mir nichts passiert – er wird mich aus dem Land schicken F: Man kann ja trotzdem arbeiten A: Ich habe keine Arbeit bekommen – weil ich Gaboye bin, sie würden mir keine Arbeit geben Nachgefragt: ja, meine Onkel sind auch Gaboye F: Im Fluchtvorbringen gaben Sie an, dass Ihr Vater nicht wollte, dass daraus eine große Sache gemacht wird etc. Das widerspricht aber der Anzeige bei der Polizei. Was sagen Sie dazu? A: Die Aussagen des Vaters haben sich auf mein Verhalten bezogen. Dass ich keine Dummheiten machen soll. F: Warum geht Ihr Vater zur Polizei, wenn das ein Dauerzustand ist? A: Er wollte wissen, ob sie uns helfen – es war ein Versuch F: Warum besuchen Sie einen Alphabetisierungskurs, wenn Sie einen Schulabschluss haben? A: Das wurde von der Hausleitung so entschieden Nachgefragt: ja, ich konnte vorher schon lesen und schreiben. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja - Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Er habe sein Vorbringen, trotz Nachfrage, vage und in gesteigerter Form dargebracht. Es bestehe der Eindruck, dass es sich um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, sei nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere handle es sich bei dem BF um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Die Heimatregion des BF sei eine der sichersten und stabilsten Orte im gesamten ostafrikanischen Raum. Der BF könne im Falle einer Wiederansiedlung in seiner Heimatprovinz auf bestehende Familienstrukturen – das Geschäft seines Vaters, seine Onkel –zurückgreifen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Des Weiteren sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Er habe sein Vorbringen, trotz Nachfrage, vage und in gesteigerter Form dargebracht. Es bestehe der Eindruck, dass es sich um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, sei nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere handle es sich bei dem BF um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Die Heimatregion des BF sei eine der sichersten und stabilsten Orte im gesamten ostafrikanischen Raum. Der BF könne im Falle einer Wiederansiedlung in seiner Heimatprovinz auf bestehende Familienstrukturen – das Geschäft seines Vaters, seine Onkel –zurückgreifen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Des Weiteren sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Am 13.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somalisch sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Integrationsunterlagen (ÖSD A1 Zertifikat, Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1, Teilnahmebestätigung über einen Alphabedisierungskurs) sowie eine Beschäftigungsbewilligung des BF als Gastgewerbliche Hilfskraft in der Zeit vom 16.11.2023 bis 15.11.2024 und ein Arbeitsdienstvertrag von McDonalds vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört dem Clan der Gabooye an. Er beherrscht muttersprachlich Somalisch. Der BF ist kinderlos und ledig. Der BF wurde in XXXX geboren und wuchs ab dem Alter von drei bis vier Jahren in der Stadt Hargeysa, Somaliland, auf. Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört dem Clan der Gabooye an. Er beherrscht muttersprachlich Somalisch. Der BF ist kinderlos und ledig. Der BF wurde in römisch 40 geboren und wuchs ab dem Alter von drei bis vier Jahren in der Stadt Hargeysa, Somaliland, auf. Vor seiner Ausreise aus Somalia lebte der BF mit seinen Geschwistern bei seinem Vater. Nicht festgestellt werden kann, dass die Mutter verstorben ist. Zwei Onkel vs. leben noch in Somaliland. Der BF besuchte mehrere Jahre lang die Schule in Somalia. Er arbeitete in seinem Herkunftsort in Somalia im Schustergeschäft seines Vaters. Der BF ist gesund. Er ist im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in seine Herkunftsstadt Hargeysa in Somaliland – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände und der in ganz Somaliland herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Dem BF, der in Somalia sozialisiert wurde, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist und über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, ist die Wiederansiedlung in Hargeysa möglich und zumutbar. Der Flughafen Hargeysa ist zudem über den internationalen Flughafen Mogadischu sicher erreichbar. Er ist im Jänner 2022 aus Somalia ausgereist und hat am 12.05.2022 im Bundesgebiet nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet ist er seit 24.05.2022 aufrecht polizeilich gemeldet. Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Intensive soziale Kontakte im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Er nahm an einem Deutschkurs auf Niveau A1 sowie an einem Alphabetisierungskurs teil und ging ab November 2023 acht Monate lang einer Beschäftigung bei McDonals als Mitarbeiter der Systemgastronomie nach. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 08.01.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen […] Somaliland Letzte Änderung: 15.03.2023 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, S. 4; vgl. AA 28.6.2022, S. 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, S. 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, S. 4). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S. 72). Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, S. 4; vergleiche AA 28.6.2022, S. 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, S. 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, S. 4). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S. 72). Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022, S. 17). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021, S. 2; vgl. WZ 29.12.2021; Merservey 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Merservey 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC 5.6.2022). Die demokratischen Standards sind im regionalen Vergleich als hoch zu bewerten (AA 28.6.2022, S. 7). Von Freedom House erhält Somaliland 2022 am Global Freedom Status Index 49 Punkte - mehr als doppelt soviele wie das benachbarte Dschibuti

(24); siebenmal mehr als Somalia
(7); und sogar einen Punkt mehr als Kenia (FH 2022c).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022, S. 17). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021, S. 2; vergleiche WZ 29.12.2021; Merservey 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Merservey 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC 5.6.2022). Die demokratischen Standards sind im regionalen Vergleich als hoch zu bewerten (AA 28.6.2022, S. 7). Von Freedom House erhält Somaliland 2022 am Global Freedom Status Index 49 Punkte - mehr als doppelt soviele wie das benachbarte Dschibuti
(24); siebenmal mehr als Somalia
(7); und sogar einen Punkt mehr als Kenia (FH 2022c). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022, S. 5). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022, S. 17) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S. 94). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022, S. 11). Politische Entscheidungen können i. d. R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2022b, C1; vgl. BS 2022, S. 11), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022, S. 11). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UNHABITAT 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022, S. 5). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022, S. 17) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S. 94). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022, S. 11). Politische Entscheidungen können i. d. R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2022b, C1; vergleiche BS 2022, S. 11), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022, S. 11). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UNHABITAT 27.6.2022). Das Land ist politisch stabil und friedlich (BS 2022, S. 32; vgl. ABC 5.6.2022; WZ 29.12.2021; Schwartz 8.11.2021). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022, S. 38). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die meisten Somaliländer unterstützen die Regierung und vertrauen dieser (JF 14.8.2020). Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (HBS 27.6.2022).Das Land ist politisch stabil und friedlich (BS 2022, S. 32; vergleiche ABC 5.6.2022; WZ 29.12.2021; Schwartz 8.11.2021). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022, S. 38). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die meisten Somaliländer unterstützen die Regierung und vertrauen dieser (JF 14.8.2020). Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (HBS 27.6.2022). Somaliland hat angesichts der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bestehenden Institutionen ist gegeben (HO 12.9.2021). Das Land kämpft allerdings mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt (BS 2022, S. 33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage (BS 2022, S. 5). Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2022, S. 13). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022, S. 36). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan 1.10.2021). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere friedliche und allgemeine Wahlen durchgeführt (Schwartz 8.11.2021; vgl. AA 28.6.2022, S. 7; ICG 12.8.2021, S. 1f). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022, S. 5). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC 5.6.2022; vgl. Schwartz 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey 19.10.2021).Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere friedliche und allgemeine Wahlen durchgeführt (Schwartz 8.11.2021; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7; ICG 12.8.2021, S. 1f). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022, S. 5). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC 5.6.2022; vergleiche Schwartz 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey 19.10.2021). Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig (USDOS 12.4.2022, S. 29; vgl. FH 2022b, A2) und wurden seit 2009 mehrfach verschoben (AA 28.6.2022, S. 7). Schließlich haben die Wahlen am 31.5.2021 stattgefunden. Mehr als eine Million (BAMF 7.6.2021), nach anderen Angaben 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021, S. 6).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig (USDOS 12.4.2022, S. 29; vergleiche FH 2022b, A2) und wurden seit 2009 mehrfach verschoben (AA 28.6.2022, S. 7). Schließlich haben die Wahlen am 31.5.2021 stattgefunden. Mehr als eine Million (BAMF 7.6.2021), nach anderen Angaben 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021, S. 6). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021, S. 1). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreiche Wählerregistrierung (Sahan 10.2.2021), die mit einer biometrischen Identifizierung durchgeführt wurde (JF 18.6.2021), sowie die Wahlen an sich gelobt (EEAS 8.6.2021). Die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (Sahan 1.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29; AA 28.6.2022, S. 7), glaubwürdig (FH 2022b, A2) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (JF 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29) - und zwar sowohl im Parlament als auch auf kommunaler Ebene (BAMF 7.6.2021). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
  1. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021, S. 3; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 17). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021, Abs. 9). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022, S. 7).Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021, S. 1). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreiche Wählerregistrierung (Sahan 10.2.2021), die mit einer biometrischen Identifizierung durchgeführt wurde (JF 18.6.2021), sowie die Wahlen an sich gelobt (EEAS 8.6.2021). Die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (Sahan 1.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29; AA 28.6.2022, S. 7), glaubwürdig (FH 2022b, A2) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (JF 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29) - und zwar sowohl im Parlament als auch auf kommunaler Ebene (BAMF 7.6.2021). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
  2. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021, S. 3; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 17). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021, Absatz 9,). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022, S. 7). Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021, S. 9). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri 3.5.2021). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2022b, B3). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Abs. 74).Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021, S. 9). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri 3.5.2021). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2022b, B3). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Absatz 74,). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2022b, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 12.4.2022, S. 29). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022, S. 13; vgl. FH 2022b, A1). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2022b, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 12.4.2022, S. 29). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022, S. 13; vergleiche FH 2022b, A1). Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022, S. 21; vgl. AA 28.6.2022, S. 7; Sahan 28.11.2022). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (AA 28.6.2022, S. 7; vgl. HD 16.1.2022). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 28.6.2022, S. 7). Den Zeitplan für die Neufestlegung der Parteien hat der Supreme Court, der gleichzeitig als Verfassungsgericht agiert, im Jänner 2022 bestätigt. Die zuzulassenden Parteien sollen mittels Volksentscheid bestimmt werden (HD 16.1.2022; vgl. AA 28.6.2022, S. 7). Verzögerungen im Wahlkalender haben aber dazu geführt, dass die Lokal- und Parlamentswahlen immer wieder verschoben und schließlich im Mai 2021 abgehalten wurden. Damals durften aber keine neuen politischen Vereinigungen um die Wählergunst werben. Die Regierung hat daher schon 2021 eine Ergänzung zum Wahlgesetz eingebracht, unabhängig von sonstigen Wahlen eine landesweite Wahl abzuhalten, um die drei politischen Parteien zu bestimmen, die bei den folgenden Präsidentschaftswahlen zugelassen sein werden. Die Ergänzung wurde vom Supreme Court genehmigt. Allerdings sträubt sich das Parlament dagegen (Sahan 28.11.2022).Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022, S. 21; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7; Sahan 28.11.2022). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (AA 28.6.2022, S. 7; vergleiche HD 16.1.2022). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 28.6.2022, S. 7). Den Zeitplan für die Neufestlegung der Parteien hat der Supreme Court, der gleichzeitig als Verfassungsgericht agiert, im Jänner 2022 bestätigt. Die zuzulassenden Parteien sollen mittels Volksentscheid bestimmt werden (HD 16.1.2022; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7). Verzögerungen im Wahlkalender haben aber dazu geführt, dass die Lokal- und Parlamentswahlen immer wieder verschoben und schließlich im Mai 2021 abgehalten wurden. Damals durften aber keine neuen politischen Vereinigungen um die Wählergunst werben. Die Regierung hat daher schon 2021 eine Ergänzung zum Wahlgesetz eingebracht, unabhängig von sonstigen Wahlen eine landesweite Wahl abzuhalten, um die drei politischen Parteien zu bestimmen, die bei den folgenden Präsidentschaftswahlen zugelassen sein werden. Die Ergänzung wurde vom Supreme Court genehmigt. Allerdings sträubt sich das Parlament dagegen (Sahan 28.11.2022). Im November 2022 wurden neun politische Vereinigungen registriert (Sahan 28.11.2022). Folgende Parteien sind neben den aktuellen politischen Parteien Kulmiye, Waddani und UCID offiziell zugelassen worden, um an der Neuwahl zugelassener Parteien teilzunehmen: Kaah, People’s Party (Shacabka), Waaberi, Hilaac, Rejo, Barwaako, Mideeye, Ogaal und Horseed. Bei den Zulassungswahlen wird entschieden, welche drei dieser zwölf Parteien in den kommenden zehn Jahren bei Wahlen antreten dürfen. Eine Grundlage zur Zulassung ist es, aus allen sechs Regionen jeweils tausend Unterstützungserklärungen vorweisen zu können. Nicht erreicht haben das Ziel die folgenden politischen Vereinigungen: Iftin, Talo Wadaag, Ubax, Daljir und Misaan (SLS 9.11.2022). Allerdings hat das Oberste Gericht später entschieden, dass auch Talo Wadaag zugelassen werden muss (SL 21.11.2022). Aktuelle Lage: Seit Feber 2022 herrscht in Somaliland Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (HBS 27.6.2022; vgl. Sahan 21.6.2022a). Eigentlich sollte Somaliland am 15.11.2022 einen neuen Präsidenten wählen. Die Vorbereitungen dieser Wahl wurden aber durch politische, rechtliche und technische Streitigkeiten gehemmt (Sahan 5.9.2022). Wahlverzögerungen sind ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik, ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Auch wenn es schon in der Vergangenheit zu ähnlichen Problemen gekommen war, so ist diesmal das Vertrauen zwischen den Streitparteien gering (Sahan 5.9.2022). Ohne eine Kurskorrektur sind die Aussichten auf Kompromisse dieses Mal gering (ICG 10.11.2022). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022).Seit Feber 2022 herrscht in Somaliland Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (HBS 27.6.2022; vergleiche Sahan 21.6.2022a). Eigentlich sollte Somaliland am 15.11.2022 einen neuen Präsidenten wählen. Die Vorbereitungen dieser Wahl wurden aber durch politische, rechtliche und technische Streitigkeiten gehemmt (Sahan 5.9.2022). Wahlverzögerungen sind ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik, ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Auch wenn es schon in der Vergangenheit zu ähnlichen Problemen gekommen war, so ist diesmal das Vertrauen zwischen den Streitparteien gering (Sahan 5.9.2022). Ohne eine Kurskorrektur sind die Aussichten auf Kompromisse dieses Mal gering (ICG 10.11.2022). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SL 26.12.2022; vgl. Sahan 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v. a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan 5.9.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SL 26.12.2022; vergleiche Sahan 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v. a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan 5.9.2022). Generell durchlebt Somaliland erhebliche politische Turbulenzen. Regierung und Opposition sind sich uneinig über die Abfolge von zwei bevorstehenden Wahlen, und dieser Streit bedroht die Stabilität Somalilands. Eigentlich sollten im November und Dezember 2022 zwei wichtige Wahlen stattfinden: Eine, um den Präsidenten zu wählen, und die andere, um die drei Parteien zu lizenzieren, die offiziell an der Politik in Somaliland teilnehmen dürfen. Sowohl die Regierungspartei als auch die Opposition betrachten den sich entwickelnden Wahlkalender als zentral für ihr politisches Schicksal, und beide versuchen, ihn zu kontrollieren. Der Kern des Streits betrifft den Zeitpunkt: Präsident Bihi und seine Kulmiye-Partei bestehen darauf, dass die Wahl der politischen Parteien vor der Präsidentschaftswahl stattfindet. Dagegen wollen die Oppositionsparteien Waddani und UCID, dass zuerst die Präsidentschaftswahl abgehalten wird (ICG 10.11.2022). Ende September 2022 hat die Nationale Wahlkommission erklärt, dass sie für die Organisation der Präsidentschaftswahlen neun Monate brauchen würde und diese damit erst im Jahr 2023 stattfinden können. Aber anstatt diesen Informationen der Wahlkommission zu folgen, hat der Guurti das Mandat der Regierung gleich um zwei Jahre verlängert, womit die Präsidentschaftswahl bis November 2024 verschoben wäre (ICG 10.11.2022). Die beiden Oppositionsparteien halten diese Verlängerung für verfassungswidrig (Sahan 28.11.2022). Gleichzeitig hat das Oberhaus seine eigene Amtszeit um fünf Jahre auf 2027 verlängert, obwohl sein eigentlich sechs Jahre dauerndes Verfassungsmandat bereits 2003 ausgelaufen war (ICG 10.11.2022). Die Spannungen zwischen den beiden Seiten schwelen seit Ende 2021 (ICG 10.11.2022). Nach Wochen des Stillstands hat die Opposition versucht, mit "spontanen" Demonstrationen öffentlichen Druck aufzubauen. Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (HBS 27.6.2022; vgl. Sahan 21.6.2022a). Die Situation eskalierte dann im August 2022 zu Gewalt, als Regierungstruppen und Oppositionelle zusammenstießen und fünf Menschen getötet wurden. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht, die Kluft zu überbrücken – mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, ist dieser politische Konflikt in dieser Form noch nie da gewesen und wiegt schwer (HBS 27.6.2022; vgl. Sahan 21.6.2022a).Die Spannungen zwischen den beiden Seiten schwelen seit Ende 2021 (ICG 10.11.2022). Nach Wochen des Stillstands hat die Opposition versucht, mit "spontanen" Demonstrationen öffentlichen Druck aufzubauen. Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (HBS 27.6.2022; vergleiche Sahan 21.6.2022a). Die Situation eskalierte dann im August 2022 zu Gewalt, als Regierungstruppen und Oppositionelle zusammenstießen und fünf Menschen getötet wurden. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht, die Kluft zu überbrücken – mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, ist dieser politische Konflikt in dieser Form noch nie da gewesen und wiegt schwer (HBS 27.6.2022; vergleiche Sahan 21.6.2022a). Anfang 2023 überschatten Zusammenstöße in Laascaanood (Sool) alle innenpolitischen Probleme Somalilands. Nach Protesten im Dezember 2022 erklärten Clanälteste der Dulbahante am 6.2.2023 die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (Cayn umfasst den Bezirk Buuhoodle in der Region Togdheer). Man fühle sich ausschließlich an die Bundesverfassung Somalias gebunden, die Bundesregierung möge die Verwaltung der Gebiete übernehmen, bis die Bildung einer eigenen föderalen Regionalverwaltung möglich ist. Diese Gruppe setzt damit die alten Forderungen der Vorgängerorganisationen SSC (Salvation and Unity Organisation of Sool, Sanaag and Cayn) bzw. Khatumo fort. Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nach dem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan 5.9.2022). Quellen: […] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werde; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). Quellen: […] […] Somaliland Letzte Änderung: 17.03.2023 Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vgl. BS 2022, S. 32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022; vgl. ACLED 2023). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 11.2022, S. 17/21; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 26).Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vergleiche BS 2022, S. 32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022; vergleiche ACLED 2023). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 11.2022, S. 17/21; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 26). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vgl. BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 9.2.2023). Allerdings sind bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaavo Anfang August 2022 mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt worden (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022).Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vergleiche BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 9.2.2023). Allerdings sind bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaavo Anfang August 2022 mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt worden (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). In Somaliland gab es aufgrund von Konflikten im Jahr 2022 1.900 neue IDPs. In Süd-/Zentralsomalia waren es mehr als 542.000 (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vgl. ÖB 11.2022, S. 17; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 9.2.2023). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Von Oktober 2008 an hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laas Qooray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, als Täter vermutet wird al Shabaab (FDD 12.9.2022).Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 9.2.2023). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Von Oktober 2008 an hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laas Qooray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, als Täter vermutet wird al Shabaab (FDD 12.9.2022). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 9.2.2023; vergleiche JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023). Allerdings verfügt der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten (JF 14.8.2020) bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Demnach bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (FDD 12.9.2022). Insgesamt konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB 11.2022, S. 18). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017, S. 94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 28.6.2022, S. 19). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), und eine Lösung dieses Konflikts ist nicht absehbar (Sahan 29.10.2021), auch wenn dieser lokal sehr beschränkt ist (Meservey 19.10.2021). Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (Sahan 29.10.2021). Es kommt dort sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 11.2022, S. 17). Zuletzt kam es im Jahr 2018 zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, etwa im Feber (UNSC 13.5.2020, Abs. 12) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Abs. 12). Mitte 2022 soll Puntland eigene Darawish (Polizisten) in Buuhoodle (Togdheer) stationiert haben. Somaliland hat diesbezüglich erklärt, keine militärische Lösung anzustreben (SD 4.6.2022). Allerdings kam es am 22.11.2022 im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLS 6.12.2022). Im Oktober 2022 hatten somaliländische Truppen den Ort Bocame besetzt, der zuvor von Puntland verwaltet worden war (GN 31.10.2022; vgl. SLS 6.12.2022). Nach Angabe einer Quelle hatten die Bewohner um diesen Vorgang ersucht (GN 31.10.2022). Die Unruhen in Laascaanood zum Jahreswechsel 2022/23 haben die Spannungen zwischen Somaliland und Puntland wieder erhöht (Sahan 4.1.2023). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), und eine Lösung dieses Konflikts ist nicht absehbar (Sahan 29.10.2021), auch wenn dieser lokal sehr beschränkt ist (Meservey 19.10.2021). Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (Sahan 29.10.2021). Es kommt dort sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 11.2022, S. 17). Zuletzt kam es im Jahr 2018 zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, etwa im Feber (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,). Mitte 2022 soll Puntland eigene Darawish (Polizisten) in Buuhoodle (Togdheer) stationiert haben. Somaliland hat diesbezüglich erklärt, keine militärische Lösung anzustreben (SD 4.6.2022). Allerdings kam es am 22.11.2022 im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLS 6.12.2022). Im Oktober 2022 hatten somaliländische Truppen den Ort Bocame besetzt, der zuvor von Puntland verwaltet worden war (GN 31.10.2022; vergleiche SLS 6.12.2022). Nach Angabe einer Quelle hatten die Bewohner um diesen Vorgang ersucht (GN 31.10.2022). Die Unruhen in Laascaanood zum Jahreswechsel 2022/23 haben die Spannungen zwischen Somaliland und Puntland wieder erhöht (Sahan 4.1.2023). Die Zusammenstöße in Laascaanood Ende 2022 / Anfang 2023 überschatteten alle innenpolitischen Probleme in Somaliland (BMLV 9.2.2023). In den Jahren davor war es in der Stadt immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan 4.1.2023), Regierungsangehörige und Zivilisten (Sahan 7.10.2022). Die Regierung weist jede Verwicklung in gezielte Tötungen in Laascaanood zurück (RD 2.1.2023). Aufgrund dieser unaufgeklärten gezielten Tötungen ist es in der Stadt Ende Dezember 2022 zu mehrtägigen – mitunter gewaltsamen – Protesten gekommen (SD 29.12.2022). Ein Auslöser dafür war auch der Mord an einem Blogger der Opposition (Sahan 4.1.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind nach Angabe einer Quelle ca. 40 Menschen getötet worden (Sahan 4.1.2023), nach Angabe einer anderen Quelle waren es mindestens 20 (RD 2.1.2023). Bei den Protesten hat die somaliländische Polizei unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelt es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan 4.1.2023). Clanälteste der Dulbahante erklärten am 6.2.2023 die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn. Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern aus, diese forderten mindesten 50 Todesopfer (BMLV 9.2.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen. Danach kam es in Laascaanood zu Zusammenstößen zwischen somaliländischen Sicherheitskräften und Clanmilizen, die der somalischen Regierung nahestehen. Die Regierung von Somaliland behauptet, dass diese Clanmilizen auch Verbindungen zur al Shabaab haben, was diese bestreiten. Zwar wurde am 11.2.2023 eine Waffenruhe vereinbart (BAMF 13.2.2023), doch hielten die Kampfhandlungen weiter an; es wird auch Artillerie und Steilfeuer eingesetzt. Von 6.
  3. bis 27.
  4. sind mindestens 112 Menschen – darunter auch Zivilisten – getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). Nach anderen Angaben sind 200 Menschen getötet und 1.000 verletzt worden (VOA 6.3.2023). Laut UN-Angaben sollen mehr als 185.000 Menschen, darunter 89 % Frauen und Kinder, durch die Gewalt vertrieben worden sein. Mehr als 60.000 von ihnen sollen in den äthiopischen Regionalstaat Somali geflohen sein (BAMF 27.2.2023). Die somaliländische Armee hat bei den Kämpfen den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren. V. a. Äthiopien bemüht sich um Vermittlungen (SMN 6.3.2023).Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen. Danach kam es in Laascaanood zu Zusammenstößen zwischen somaliländischen Sicherheitskräften und Clanmilizen, die der somalischen Regierung nahestehen. Die Regierung von Somaliland behauptet, dass diese Clanmilizen auch Verbindungen zur al Shabaab haben, was diese bestreiten. Zwar wurde am 11.2.2023 eine Waffenruhe vereinbart (BAMF 13.2.2023), doch hielten die Kampfhandlungen weiter an; es wird auch Artillerie und Steilfeuer eingesetzt. Von 6.
  5. bis 27.
  6. sind mindestens 112 Menschen – darunter auch Zivilisten – getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). Nach anderen Angaben sind 200 Menschen getötet und 1.000 verletzt worden (VOA 6.3.2023). Laut UN-Angaben sollen mehr als 185.000 Menschen, darunter 89 % Frauen und Kinder, durch die Gewalt vertrieben worden sein. Mehr als 60.000 von ihnen sollen in den äthiopischen Regionalstaat Somali geflohen sein (BAMF 27.2.2023). Die somaliländische Armee hat bei den Kämpfen den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren. römisch fünf. a. Äthiopien bemüht sich um Vermittlungen (SMN 6.3.2023). Im Zuge dieses Konflikts ist auch der Begriff Khatumo/SSC (SSC - Salvation and Unity Organisation of Sool, Sanaag and Cayn) wieder aufgetaucht (BMLV 9.2.2023). In der im Jänner 2023 veröffentlichten Karte von PGN sind im Südwesten der Region Sool Kräfte von Khatumo/SSC verzeichnet (PGN 23.1.2023). Der Rat der Clanältesten der Dhulbahante spricht in seinem Statement wiederholt von „SSC-Khatumo“ bzw. versteht er sich als Sprecher von „SSC-Khatumo“. Aus dem Zusammenhang ist aber abzuleiten, dass dieser Begriff hier mehr als Bezeichnung für die Region und nicht für eine Organisation verstanden wird. Allerdings ist auch der Führer einer Splittergruppe der alten SSC unter dem Namen „Unity and Liberation Front of SSC Regions“ namens Faisal Falalug bei den aktuellen Auseinandersetzungen in Laascaanood im Spiel. Eine Wiederbelebung der alten SSC-Gruppierung oder von Khatumo ist derzeit aber nicht absehbar (BMLV 9.2.2023). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1,313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei allen zwölf Vorfällen wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 22 derartige Vorfälle (16 davon mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Togdheer 0,26; Awdal 0,35; Woqooyi Galbeed 0,38; Sanaag 1,23; Sool 1,88; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: , ris-attachment://hauptdokument.img2is.png Quellen: […] Rechtsschutz, Justizwesen […] Somaliland Letzte Änderung: 17.03.2023 Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren (BS 2022, S. 8). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB 11.2022, S. 19). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2022, S. 19). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S. 11). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2022, S. 8). Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen (Meservey 9.5.2022). Laut staatlichen Angaben wurden 2021 in Somaliland insgesamt 89 Morde begangen. 84 Tatverdächtige wurden verhaftet, fünf sind entkommen. Nach offiziellen Angaben wurden im selben Jahr insgesamt 19.230 Straftaten angezeigt. 4.400 stellten sich als falsch heraus, 6.085 Fälle wurden beigelegt. 1.077 befanden sich im September 2022 noch in Untersuchung. 7.668 wurden dem Gericht zugeführt, dabei kam es zu 6.034 Verurteilungen; 1.634 Fälle sind noch bei Gericht anhängig (RD 12.9.2022). In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1).In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1). In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17).In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17). Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vgl. BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9).Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vergleiche BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9). Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10).Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S. 100). Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S. 34). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (AE 7.9.2022). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 28.6.2022, S. 16). Quellen: […] Sicherheitsbehörden […] Somaliland Letzte Änderung: 17.03.2023 In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 9.2.2023; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (BMLV 9.2.2023; vgl. HO 12.9.2021).In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 9.2.2023; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (BMLV 9.2.2023; vergleiche HO 12.9.2021). Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan 29.3.2021). Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen (BMLV 9.2.2023). Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 9.2.2023) und den National Intelligence Service als nationalen Geheimdienst (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 14.8.2020). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 28.6.2022, S. 11).Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 9.2.2023) und den National Intelligence Service als nationalen Geheimdienst (BMLV 9.2.2023; vergleiche JF 14.8.2020). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 28.6.2022, S. 11). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d. R. verfolgt und bestraft (BMLV 9.2.2023). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLS 29.9.2022). Quellen: […] […] Allgemeine Menschenrechtslage […] Somaliland Letzte Änderung: 17.03.2023 In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 28.6.2022, S. 21). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2022, S. 19). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 28.6.2022, S. 21f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 13.1.2022). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2022b, F2). Mit Stand November 2022 zeichnet sich ein eher negativer Trend im demokratischen Bereich und im Menschenrechtsbereich ab, mit Toten bei Demonstrationen und der Verhaftung von Journalisten und Oppositionellen (ÖB 11.2022, S. 17). So haben die Sicherheitskräfte etwa zum Jahreswechsel 2022/23 bei Unruhen in Laascaanood überproportional Gewalt angewendet, mehrere Menschen wurden getötet (Sahan 4.1.2023). Quellen: […] […] Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 17.03.2023 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  7. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  8. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vgl. ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vergleiche ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f). Quellen: […] Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben;

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