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{'item': 'W222 2284771-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW222 2284771-1 Spruch, W222 2284771-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, in „ XXXX “ geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali – XXXX an. Er verfüge über keine Schulausbildung und auch über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern vier Schwestern (eine hiervon bereits verstorben) sowie vier Brüder an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in „ XXXX “, Middle Shabelle, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Ende 2021 gefasst. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt. Er sei im November 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt. Er bejahte mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Der Reisepass sei in der Türkei vom Schlepper zerrissen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich von November 2021 bis XXXX .05.2022 in der Türkei aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 10 Tage in Bulgarien ( XXXX ) und ca. 1 Woche in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er dann nach Österreich durchgereist. Zum Aufenthalt in Bulgarien gab er u.a. an, dass er nicht um Asyl angesucht habe, ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst durch unbekannte Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten $ 4000 betragen.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, in „ römisch 40 “ geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali – römisch 40 an. Er verfüge über keine Schulausbildung und auch über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern vier Schwestern (eine hiervon bereits verstorben) sowie vier Brüder an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in „ römisch 40 “, Middle Shabelle, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Ende 2021 gefasst. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt. Er sei im November 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt. Er bejahte mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Der Reisepass sei in der Türkei vom Schlepper zerrissen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich von November 2021 bis römisch 40 .05.2022 in der Türkei aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 10 Tage in Bulgarien ( römisch 40 ) und ca. 1 Woche in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er dann nach Österreich durchgereist. Zum Aufenthalt in Bulgarien gab er u.a. an, dass er nicht um Asyl angesucht habe, ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst durch unbekannte Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten $ 4000 betragen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Aus Angst vor der Terrorgruppe Alshabaab. Sie haben meinen Vater aufgefordert mich zu Alshabaab zu schicken, da er das nicht tat wurde er von ihnen mitgenommen und inhaftiert. Er sitzt noch immer bei Alshabaab im Gefängnis. Sie wollten mich zum Kämpfer ausbilden, um mich später bei der Kriegsführung einzusetzen. Ich gehöre in Somalia zu einer Minderheit. Deshalb hatte ich keinen Schutz vor der Terrorgruppe.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Ich habe Angst vor Alshabaab getötet zu werden.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Nein“ an. Abschließend gab er an, hiermit alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben zu haben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend den BF. Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des Dr. Karl Grossschmidt, Medizinische Universität, Ass.Prof.i.R. – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor vom XXXX .08.2022 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit XXXX bestimmt werden.Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des Dr. Karl Grossschmidt, Medizinische Universität, Ass.Prof.i.R. – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor vom römisch 40 .08.2022 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit römisch 40 bestimmt werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut oder eine Zustellvollmacht erteilt? A: Nein. F: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesamt Ihre Angaben und Ihre Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat, durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüfen kann. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin damit einverstanden. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme am heutigen Tag durchzuführen? A: Ja. F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an Krankheiten? A: Ich bin gesund, befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme ebenso keine Medikamente. F: Sprechen Sie außer Somalisch noch andere Sprachen? A: Ich spreche nur Somalisch. F: Wie geht es Ihnen mit der deutschen Sprache? A: Ich besuche einen Deutschkurs. Kann aber nur wenige Wörter sprechen. F: Sie haben gerade mit meiner Kollegin das Datenblatt ausgefüllt. Haben Sie Ihre Angaben wahrheitsgemäß gemacht? A: Ja, ich habe die Angaben wahrheitsgemäß gemacht. F: Wo befinden sich Ihre originalen Identitätsdokumente, wie Reisepass oder Personalausweis? A: Ich hatte nie einen eigenen somalischen Reisepass. Ich verließ Somalia mithilfe eines Schleppers. F: Sie wurden bereits am 18.06.2022 von der österreichischen Polizei erstbefragt. Haben Sie damals den Dolmetscher einwandfrei verstanden und konnte all Ihre Ausreisegründe nennen? A: Ich habe den Dolmetscher verstanden und konnte all meine Gründe nennen. F: Wurde Ihnen die Erstbefragung bei der Polizei auch rückübersetzt? A: Ja. FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION: F: Haben Sie Verwandte oder überhaupt familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Seit wann genau befinden Sie sich in Österreich? A: Ich bin am XXXX .06.2022 eingereist. A: Ich bin am römisch 40 .06.2022 eingereist. F: Wo sind Sie zurzeit wohnhaft? A: Ich wohne in XXXX , in XXXX . A: Ich wohne in römisch 40 , in römisch 40 . F: Sind Sie in Österreich zurzeit arbeitstätig? A: Nein, ich lebe von der Grundversorgung. F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Nur Freunde, die ich hier kennengelernt habe. Die sind aus Ungarn, wir spielen zusammen Fußball. Nachgefragt, Fußball spiele ich als Hobby in einem Freizeitpark, nicht in einem Verein. F: Wann genau und wie sind Sie aus Somalia ausgereist? A: Ich reiste am XXXX .11.2021 illegal aus Somalia aus. Der Schlepper organisierte mir einen Reisepass und ich flog mit dem in die Türkei. Nachgefragt, ich hatte keine Probleme am Flughafen. A: Ich reiste am römisch 40 .11.2021 illegal aus Somalia aus. Der Schlepper organisierte mir einen Reisepass und ich flog mit dem in die Türkei. Nachgefragt, ich hatte keine Probleme am Flughafen. F: Sind Sie allein ausgereist? A: Ja. F: Sie waren nach eigenen Angaben für sechs Monate in der Türkei, hatten Sie dort einen Asylstatus oder waren Sie illegal aufhältig? A: Der Schlepper hat für mich ein Aufenthaltstitel für die Türkei machen lassen. Als der Schlepper mich weiter nach Griechenland weiterschickte, hat er mir diesen Titel weggenommen. Ob der echt war, weiß ich nicht. F: Haben Sie in der Türkei gearbeitet? A: Ja, ich habe Vorhänge zusammengefalten. F: Wo habe Sie in der Türkei gewohnt und gearbeitet? A: Das war in XXXX . Ich wohnte in einer Schlepperunterkunft. In einem mehrstöckigen Haus. A: Das war in römisch 40 . Ich wohnte in einer Schlepperunterkunft. In einem mehrstöckigen Haus. F: Wieso reisten Sie aus der Türkei aus? Gibt es einen Hauptgrund? A: Ich habe dort kein Leben. Ich wollte eine bessere Zukunft haben und irgendwas im IT Bereich arbeiten. Ich wollte nicht nach Somalia abgeschoben werden. F: Nennen Sie mir bitte alle Ihre Wohnorte in Somalia von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise! A: siehe Datenblatt. F: Wer von Ihren Angehörigen lebt noch in Somalia? A: Nur meine Mutter. Wo meine Geschwister sind, weiß ich leider nicht. Sie sind ebenso geflohen, aber ich kenne Ihren Aufenthaltsort nicht. F: Wo befindet sich Ihr Vater? A: Er wurde meinetwegen von der Al shabaab entführt. Wo er sich aufhält weiß ich leider nicht. F: Wann haben Sie Ihren Vater zuletzt gesehen? A: Ich habe ihn zuletzt am XXXX .10.2021 gesehen. Ich erfuhr von meinem Onkel, dass er entführt wurde, als ich schon in der Türkei war.A: Ich habe ihn zuletzt am römisch 40 .10.2021 gesehen. Ich erfuhr von meinem Onkel, dass er entführt wurde, als ich schon in der Türkei war. F: Warum wurde er Ihretwegen entführt? A: Die Al Shabbab Männer kamen zu meinem Vater und forderten ihn auf, mich zu den Al Shabaab zu bringen. Daraufhin sagte mein Vater, dass er das nicht machen kann, da er mich braucht, damit ich auf die Ziegen aufpassen kann. Die Al Shabaab Männer sagten zu meinem Vater dann, wenn er mich nicht zu den Al Shabaab bringt, wird er weg sein. F: Wann war das denn? A: Das war am XXXX .10.2021.A: Das war am römisch 40 .10.

  1. F: Sind die Mitglieder vom Al shabaab öfter zu Ihrem Vater gekommen oder war das nur einmal? A: Sie kamen am XXXX .10.2021 wieder und haben mich mitgenommen. Dann haben sie mich drei Wochen festgehalten. Danach wurde ich in Bürgschaft freigelassen. A: Sie kamen am römisch 40 .10.2021 wieder und haben mich mitgenommen. Dann haben sie mich drei Wochen festgehalten. Danach wurde ich in Bürgschaft freigelassen. F: Wer hat denn für Sie gebürgt? A: Ein Ratsältester aus unserem Dorf namens XXXX .A: Ein Ratsältester aus unserem Dorf namens römisch 40 . F: Warum hat der Ratsältester für sie gebürgt? A: Weil es mir bei der Al shabaab gesundheitlich nicht gut gegangen ist. Nachgefragt, Ich hatte Ohren und Augenschmerzen und habe kaum Luft bekommen. F: Wie sah denn die Bürgschaft aus? A: Der Ratsältester hat der Al shabaab versprochen, mich wieder zurückzubringen und das haben sie ihm geglaubt. V: Sie sind aber nicht zurückgegangen. Was ist dann mit dem Ratsältesten passiert? A: Sie haben gesagt, wenn ich nicht zurückgebracht werde, nehmen sie meinen Vater mit. Als sie mich dann nicht mehr gefunden haben, nahmen sie meinen Vater mit. F: Warum haben die Al shabaab sie mitgenommen, nur um sie festzuhalten? A: Sie wollten, dass ich für sie arbeite. F: Wie sahen diese drei Wochen Gefangenschaft aus? Was haben Sie gemacht? A: Ich war in einer dunklen Bracke eingesperrt. In der Nacht haben sie mich mit kaltem Wasser bespritzt und in der Früh haben Sie mich getreten mit ihren Füßen. F: Warum genau wollte die Al shabaab Sie haben? A: Sie wollten, dass ich für sie arbeite. Was ich konkret für sie arbeiten müsste, hätte ich erst erfahren, wenn ich ein Mitglied geworden wäre. F: Wo genau wohnen Ihre Angehörigen und wie sind die Wohnverhältnisse? A: Meine Mutter wohnt in XXXX in einer Lehmhütte. A: Meine Mutter wohnt in römisch 40 in einer Lehmhütte. F: Wie geht es Ihren Angehörigen zurzeit? A: Ich weiß es leider nicht. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Ich habe nur einmal mit meiner Mutter telefoniert, als ich in der Türkei war. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr. F: Welche Schulausbildung haben Sie gemacht in Somalia? A: Nein. F: Können Sie lesen und schreiben? A: Ja. F: Haben Sie in Somalia einen Beruf ausgeübt? A: Nein. Ich war Ziegenhirte. F: Wie viel Geld haben Sie mit Ihrer Arbeit verdient? A: Gar nichts, das waren eigene Ziegen. F: Wie lange haben Sie das gemacht? A: Das habe ich seit meiner Kindheit gemacht. F: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Tagesablauf in Somalia. Wie hat Ihr Tag genau ausgesehen? A: In der Früh habe ich gefrühstückt und bin danach mit den Ziegen auf die Weide gegangen und am Abend kehrte ich mit den Ziegen wieder nachhause zurück. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich gehöre der XXXX an. A: Ich gehöre der römisch 40 an. F: Welches Religionsbekenntnis haben Sie? A: Ich bin Moslem, Sunnit. F: Sind Sie strenggläubig? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher bis jetzt einwandfrei verstanden? A: Ja. AUSREISEGRUND F: Aus welchen Gründen genau haben Sie Ihr Herkunftsland denn verlassen? Erzählen Sie mir Ihre Ausreisegründe bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich! A: Die Al shabaab Männer kamen zu uns nachhause und sagten zu meiner Mutter, dass sie mich brauchen. Meine Mutter wollte wissen, warum sie mich brauchen. Daraufhin sagten sie, sie wollen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Meine Mutter sagt, dass sie mich aber ebenso brauchen, damit ich auf die Ziegen aufpasse, aber sie wird meinen Vater fragen, was er dazu sagt. Ich kam am Abend nachhause und meine Mutter sagt mir, dass die Al shabaab Mitglieder mich mitnehmen wollen, sie wollen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich war traurig, meine Mutter sagte mir, dass ich nicht traurig sein brauche und mein Vater wird eine Lösung finden. Mein Vater ist auch gekommen und meine Mutter erzählte ihm von den Al shabaab. Mein Vater sagte, ich soll nicht traurig sein, er wird das lösen. Am nächsten Tag, am XXXX . Oktober 2021, sind sie wiedergekommen und da war mein Vater zuhause und sie sagten ihm, dass sie mich mitnehmen wollen. Mein Vater sagte, dass er mich braucht. Sie sagten zu meinem Vater, dass er dickköpfig sei und dass das nicht so funktioniert. Sie wollten wissen, wo ich zu diesem Zeitpunkt war und er sagt, ich bin mit den Ziegen. Die Männer sind dann weggegangen und haben mich zufällig gesehen, als ich mit den Ziegen auf dem Heimweg war. Sie waren mit einem Auto unterwegs. Sie blieben stehe und zwei Männer stiegen aus. Sie brachten mich auf ihr Auto und sie brachten mich nach XXXX . Dort wurde ich in einer Bracke eingesperrt und es wirklich dunkel in dem Raum. Ich war drei wochenlang alleine in diesem Raum, es war gar nichts drinnen. Alle zwei Tage habe ich zum Essen bekommen. Mein Vater kam mehrmals in dieser Zeit, um zu fragen, wann sie mich freilassen. Sie schickten ihn immer wieder weg, bis ich krank wurde. Es ging mir wirklich nicht gut, ich konnte kaum hören oder sehen. Dann wurde ich von einem Ratsältesten gebürgt und nach XXXX gebracht. Dort wurde ich für zwei Wochen ins Krankenhaus XXXX in XXXX gebracht. Nach zwei Wochen ging es mir besser und ich wurde zu meinem Onkel zu XXXX gebracht. Nach drei Tagen ging ich zur der Nachbarfamilie meines Onkels, dort habe ich mit anderen Jugendlichen ferngeschaut. In dieser Zeit kamen Männer zu meiner Tante, also zu der Frau meines Onkels, und fragten nach mir. Sie sagt, dass sie von mir nichts weiß und danach gingen die Männer wieder weg. Meine Tante lief zu mir und sagte, dass ich dortbleiben soll, da unbekannte Männer nach mir gefragt haben. Mein Onkel kam nachhause und meine Tanten sagten ihm, dass fremde Männer nach mir gefragt haben. Mein Onkel wusste sofort, dass es sich um Al shabaab Männer handelt. Mein Onkel rief meinen Vater an und erzählte ihm das. Mein Vater sagte, dass sie auch öfter bei ihm waren und ihn mit dem Tod bedrohten. Mein Onkel brachte mich deshalb in einem Haus eines Freundes unter. Dort war ich ca. 5 Tage. Nach 5 Tagen im Haus des Freundes, ging ich in die Moschee, um zu beten. Dort hat mich ein Mann angestarrt und kam mir sehr komisch vor und ich bin nachhause gegangen. Dann ging ich wieder zum Abendgebet. Plötzlich sah ich den Mann neben mir beten. Als wir mit dem Gebet fertig waren, verließ ich die Moschee. Ich bemerkte, dass mich dieser Mann verfolgte und dieser hat mir eine Pistole an den Kopf gehalten. Als er abdrückte, löste die Waffe keinen Schuss ab. Der Mann ist davongelaufen. Ich bin dann zu meinem Onkel gelaufen und habe ihm das erzählt. Mein Onkel sagte, ich sterbe nur dann, wenn mein Tag kommt. Das ist der Beweis dafür das die Waffe eine Ladehemmung hatte. Ich flehte meinen Onkel an und sagte, dass er mich aus Somalia wegschicken soll. Mein Onkel und Mein Vater haben sich zusammengesprochen und beschlossen mich aus Somalia zu schicken und am XXXX .11.2021 flog ich dann in die Türkei. Das sind meine Fluchtgründe. A: Die Al shabaab Männer kamen zu uns nachhause und sagten zu meiner Mutter, dass sie mich brauchen. Meine Mutter wollte wissen, warum sie mich brauchen. Daraufhin sagten sie, sie wollen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Meine Mutter sagt, dass sie mich aber ebenso brauchen, damit ich auf die Ziegen aufpasse, aber sie wird meinen Vater fragen, was er dazu sagt. Ich kam am Abend nachhause und meine Mutter sagt mir, dass die Al shabaab Mitglieder mich mitnehmen wollen, sie wollen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich war traurig, meine Mutter sagte mir, dass ich nicht traurig sein brauche und mein Vater wird eine Lösung finden. Mein Vater ist auch gekommen und meine Mutter erzählte ihm von den Al shabaab. Mein Vater sagte, ich soll nicht traurig sein, er wird das lösen. Am nächsten Tag, am römisch 40 . Oktober 2021, sind sie wiedergekommen und da war mein Vater zuhause und sie sagten ihm, dass sie mich mitnehmen wollen. Mein Vater sagte, dass er mich braucht. Sie sagten zu meinem Vater, dass er dickköpfig sei und dass das nicht so funktioniert. Sie wollten wissen, wo ich zu diesem Zeitpunkt war und er sagt, ich bin mit den Ziegen. Die Männer sind dann weggegangen und haben mich zufällig gesehen, als ich mit den Ziegen auf dem Heimweg war. Sie waren mit einem Auto unterwegs. Sie blieben stehe und zwei Männer stiegen aus. Sie brachten mich auf ihr Auto und sie brachten mich nach römisch 40 . Dort wurde ich in einer Bracke eingesperrt und es wirklich dunkel in dem Raum. Ich war drei wochenlang alleine in diesem Raum, es war gar nichts drinnen. Alle zwei Tage habe ich zum Essen bekommen. Mein Vater kam mehrmals in dieser Zeit, um zu fragen, wann sie mich freilassen. Sie schickten ihn immer wieder weg, bis ich krank wurde. Es ging mir wirklich nicht gut, ich konnte kaum hören oder sehen. Dann wurde ich von einem Ratsältesten gebürgt und nach römisch 40 gebracht. Dort wurde ich für zwei Wochen ins Krankenhaus römisch 40 in römisch 40 gebracht. Nach zwei Wochen ging es mir besser und ich wurde zu meinem Onkel zu römisch 40 gebracht. Nach drei Tagen ging ich zur der Nachbarfamilie meines Onkels, dort habe ich mit anderen Jugendlichen ferngeschaut. In dieser Zeit kamen Männer zu meiner Tante, also zu der Frau meines Onkels, und fragten nach mir. Sie sagt, dass sie von mir nichts weiß und danach gingen die Männer wieder weg. Meine Tante lief zu mir und sagte, dass ich dortbleiben soll, da unbekannte Männer nach mir gefragt haben. Mein Onkel kam nachhause und meine Tanten sagten ihm, dass fremde Männer nach mir gefragt haben. Mein Onkel wusste sofort, dass es sich um Al shabaab Männer handelt. Mein Onkel rief meinen Vater an und erzählte ihm das. Mein Vater sagte, dass sie auch öfter bei ihm waren und ihn mit dem Tod bedrohten. Mein Onkel brachte mich deshalb in einem Haus eines Freundes unter. Dort war ich ca. 5 Tage. Nach 5 Tagen im Haus des Freundes, ging ich in die Moschee, um zu beten. Dort hat mich ein Mann angestarrt und kam mir sehr komisch vor und ich bin nachhause gegangen. Dann ging ich wieder zum Abendgebet. Plötzlich sah ich den Mann neben mir beten. Als wir mit dem Gebet fertig waren, verließ ich die Moschee. Ich bemerkte, dass mich dieser Mann verfolgte und dieser hat mir eine Pistole an den Kopf gehalten. Als er abdrückte, löste die Waffe keinen Schuss ab. Der Mann ist davongelaufen. Ich bin dann zu meinem Onkel gelaufen und habe ihm das erzählt. Mein Onkel sagte, ich sterbe nur dann, wenn mein Tag kommt. Das ist der Beweis dafür das die Waffe eine Ladehemmung hatte. Ich flehte meinen Onkel an und sagte, dass er mich aus Somalia wegschicken soll. Mein Onkel und Mein Vater haben sich zusammengesprochen und beschlossen mich aus Somalia zu schicken und am römisch 40 .11.2021 flog ich dann in die Türkei. Das sind meine Fluchtgründe. F: Als die Al shabaab Männer zum ersten Mal zu Ihnen kamen, waren Sie zuhause oder warum genau können sie sich an jedes Wort genau erinnern, was sie zu Ihrem Vater gesagt haben. A: Ich war nicht zuhause. Meine Mutter hat mir alles genau erzählt. F: Wieso wollten die Al shabaab genau Sie haben, sie waren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig? A: Die Al shabaab bevorzugt minderjährige. Warum sie genau mich haben wollten ist, dass ich ein geschickter war. Nachgefragt, Die anderen Jugendlichen haben zum Beispiel in der Nacht miteinander gespielt und waren laut. Bei mir war es anders. Ich habe nur auf meine Ziegen aufgepasst und war abends zuhause, deswegen war ich besser als die anderen. F: Was war mit Ihren Brüdern, hatten diese keine Probleme mit den Al shabaab? A: Meine ganzen Geschwister sind auf Flucht. Ich weiß nicht was mit ihnen ist. Als die Al shabaab zum ersten Mal zu meiner Mutter kamen, waren meine Geschwister alle nicht mehr da. F: Wo waren Ihre Geschwister als die Al shabaab zum ersten Mal kamen? A: Alle sind geflohen, ein Bruder ist Polizist in Puntland, mehr weiß ich aber nicht. F: Wussten deine Geschwister, dass die Al shabaab kommen oder warum konnten sie davor fliehen? A: Die Al shabaab wollten zuerst meine Brüder, deshalb sind sie schon vor mir geflohen und haben das Dorf verlassen. Die Al shabaab wollten davor schon meine Brüder haben. (AW sagt, dass er die Frage vorher nicht richtig verstanden hat) F: Wie sah das Auto aus von den Al shabaab und wie waren diese gekleidet? A: Es war ein weißes Auto, ein PKW, das aussah wie ein Taxi. Die Scheiben waren verdunkelt und zwei Männer stiegen aus dem Auto aus. Sie waren mit schwarzen Hemden und blauen Jeans gekleidet. Dann wurden mir die Augen verbunden und die Hände auf den Rücken gefesselt. Dann wurde ich im Kofferraum gegeben und weggeführt. V: Sie sagten sie wurden entführt während Sie mit den Ziegen waren. Woher wussten Sie dann, dass Sie nach XXXX entführt werden, schließlich war ja alles dunkel in der Baracke und Sie haben selber gesagt, dass Sie nichts gesehen haben.V: Sie sagten sie wurden entführt während Sie mit den Ziegen waren. Woher wussten Sie dann, dass Sie nach römisch 40 entführt werden, schließlich war ja alles dunkel in der Baracke und Sie haben selber gesagt, dass Sie nichts gesehen haben. A: Das war der einzige Ort an dem ich war. F: Das beantwortet meine Frage nicht! A: Das Dorf war nur zehn Minuten von meinem Heimatdorf entfernt und als ich freikam erfuhr ich es, da es mir mein Vater sagte, dass ich in XXXX war. A: Das Dorf war nur zehn Minuten von meinem Heimatdorf entfernt und als ich freikam erfuhr ich es, da es mir mein Vater sagte, dass ich in römisch 40 war. F: Woher soll Ihr Vater gewusst haben, dass Sie in XXXX waren? Sie sagten er kam ab und zu um nach Ihnen zu fragen. F: Woher soll Ihr Vater gewusst haben, dass Sie in römisch 40 waren? Sie sagten er kam ab und zu um nach Ihnen zu fragen. A: Er hat durchgefragt, er war bei verschiedenen Al shabaab Stationen. So hat er mich gefunden. F: Was ist mit den Ziegen passiert, als Sie dann mitgenommen wurden? A: Die Ziegen sind Richtung Haus gegangen, weil sie den Weg kennen. F: Woher wollen Sie das wissen? A: Ich bin jeden Tag mit den Ziegen nachhause gegangen. Irgendwann wissen sie automatisch den Weg nachhause. F: Haben Sie keine Narben am Körper oder eine Bestätigung vom zwei wochenlangen Aufenthalt im Krankenhaus XXXX in XXXX ?F: Haben Sie keine Narben am Körper oder eine Bestätigung vom zwei wochenlangen Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 in römisch 40 ? A: Nein, gar nichts. F: Wie oft und wie wurden Sie denn getreten bei den Al shabaab? A: Sie legten mich auf den Boden und stiegen auf meinen Rücken drauf. Ich habe mich dabei aber nicht verletzt. F: Was haben Sie denn bei den Al shabaab zu essen und trinken bekommen? A: Nur Brot und Wasser. F: Schildern Sie mir den Vorfall mit dem Mann in der Moschee bitte so genau wie möglich. A: Ein starker großer Mann, etwas heller als ich, hatte eine Stoffhose getragen und ein schwarzes T-Shirt. Seine Haare waren weicher als meine. Als ich nach dem Abendgebet die Moschee verlassen habe, folgte mir den Mann auf die Straße. Er zog eine Pistole und auf meinem Kopf gerichtet. Die Pistole war direkt an meinem Kopf dran. Er hat insgesamt dreimal abgefeuert, doch es kamen keine Kugel, danach ist er weggelaufen. F: Wer war der Mann, der sie in der Moschee anstarrte und am Abend bedrohte? Hat er nichts zu ihnen gesagt? A: Er hat mich nur angeschaut, aber nichts gesagt. F: Wie soll Sie der Mann erkannt haben? A: Wenn man einmal von den Al shabaabs verfolgt wird, dann finden sie dich egal wo du dich versteckt und egal wo du dich befindest. Sie geben nie auf. F: Wieso sollte dieser Mann neben Ihnen sein Gebet verrichten und sie dann im Anschluss mit einer Waffe bedrohen? Wieso soll er in die Moschee mit einer Pistole kommen nur für sie? A: Die Al shabaab verfolgt ihre Ziele. Sie gehen mit der Pistole in eine Moschee, in ein Restaurant, egal wo sie sind, sie haben immer ihre Pistole mit. Mich wollten sie töten, um den anderen Jugendlichen zu zeigen, dass sie jeden finden und töten können. Sie wollten Angst und Schrecken verbreiten. F: Wie kann es sein, dass die Waffe dreimal nicht abgefeuert hat? A: Ich glaube mein Tag war noch nicht gekommen. F: An welchem Tag war das genau? A: Am XXXX .11.2021 war das. Nachgefragt, ich kann mich an alles genau erinnern, was mir passiert ist und was ich nicht vergessen kann. A: Am römisch 40 .11.2021 war das. Nachgefragt, ich kann mich an alles genau erinnern, was mir passiert ist und was ich nicht vergessen kann. F: Der Vorfall war am XXXX .11 und sie flogen fünf Tage später erst in die Türkei. Ist zwischenzeitlich nichts passiert?F: Der Vorfall war am römisch 40 .11 und sie flogen fünf Tage später erst in die Türkei. Ist zwischenzeitlich nichts passiert? A: Ich wurde in diesen fünf Tagen wieder in ein Haus versteckt und danach reiste ich aus dem Land. F: Welches Haus war das? A: Das war das Haus eines Bekannten meines Onkels. F: Warum haben Sie diese Gründe und den Vorfall mit der persönlichen Bedrohung nicht damals bei der Polizei erzählt? A: Wir waren viele Somalia und die Zeit war knapp. Ich wurde nicht ausführlich befragt. F: Warum sind Sie nicht innerhalb von Somalia geflüchtet? A: Die Al Shabaab sind überall in Somalia vertreten, ich hatte Angst, dass sie mich finden. F: Wieso sind sie nicht nach Puntland oder Somaliland geflüchtet? A: Das ist unmöglich. F: Warum ihr Bruder arbeitet ja auch dort als Polizist? A: Mein Bruder ist ein Polizist, ich möchte keine Waffe tragen und Leute töten. V: Ich sage nicht, dass Sie eine Waffe tragen sollen und Menschen töten sollen. Ich frage Sie nur warum sie dort nicht hin geflüchtet sind. A: In Somaliland ist es nicht möglich, da sie kein Somalia aus dem Süden haben wollen. In Puntland brauchst du einen guten Grund um dort zu sein, wie mein Bruder, denn er ist Polizist. F: Warum hat Ihr Bruder Ihnen nicht geholfen? A: Er ist ein Polizist, der dorthin verlegt wurde, er kann jederzeit zurück nach XXXX kommen. Es ist nicht fix. A: Er ist ein Polizist, der dorthin verlegt wurde, er kann jederzeit zurück nach römisch 40 kommen. Es ist nicht fix. V: Das beantwortet nicht die Frage. A: Er kann mir nicht helfen und mich nicht 24 Stundenland bewachen, da er seine Arbeit machen muss. F: Erzählen Sie mir kurz etwas über Ihren Fluchtweg nach Österreich. A: Ich bin von Somalia in die Türkei geflogen. Dort war ich für ca. fünf Monate. Danach reiste ich weiter nach Bulgarien, dort habe ich um Asyl angesucht aber nicht bekommen. Danach reiste ich weiter nach Serbien und dann weiter über Ungarn nach Österreich. F: Wer hat Ihre Schleppung organisiert und was haben Sie insgesamt dafür bezahlt? A: Ein Schlepper hat alles mithilfe meines Onkel organisiert. Die Fluchtreise kostete ungefähr 4000$. F: Woher hatten Sie das Geld für die Fluchtreise? A: Ein Teil von meinem Onkel und ein Teil vom Verkauf der Ziegen. F: War Österreich ihr Zielland, wenn ja, warum? A: Nein. Ich wollte nur in ein Land, wo ich was lernen kann, eine Zukunft habe und in Frieden leben kann. F: Waren Sie in Somalia jemals persönlich bedroht, außer dem Vorfall mit dem Mann und der Waffe? A: Nein. F: Wurden Sie jemals Zeuge eines unmenschlichen Erlebnisses in Somalia? A: Ja, ich habe Leute gesehen, die von der Al shabaab die Hand abgehackt bekommen haben, da sie gestohlen haben und mein Cousin wurde der Kopf abgeschnitten, weil er Informationen weitergegeben hat. Ich war nicht der einzige. Die Leute aus dem Dorf werden zum Vorplatz geholt, damit sie zuschauen, wenn die Al Shabaab andere Strafen vollziehen. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der somalischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz? A: Nein. F: Waren Sie in Somalia jemals wegen Ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch aktiv? A: Nein. F: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie jetzt in Ihre Heimat zurückkehren müssten? A: Ich werde von der Al shabaab getötet. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein. V: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Somalia vor. Wollen Sie zu diesen, auf Deutsch, schriftlich Stellung nehmen? A: Nein, danke. F: Falls Sie hier in Österreich bleiben können, was möchten Sie dann machen, haben Sie schon Pläne für Ihre Zukunft? A: Ich möchte Pilot werden. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Ja, habe ich. F: Haben Sie noch eine Frage zu dem heutigen Gespräch? A: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und hat Ihnen diese alles rückübersetzt? A: Ja. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Aufgrund der allgemeinen prekären Lage in Somalia sei dem BF eine Rückkehr dorthin derzeit jedoch nicht möglich. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zu erteilten gewesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langten am 19.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 06.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der XXXX anzugehören. Er ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Middle Shabelle. In Somalia hat er die Koranschule besucht und als Hirte gearbeitet. An Familienangehörige verfügt er insbesondere neben seinen Eltern über vier Brüder sowie drei Schwestern. Des Weiteren verfügt er über Onkel und Tanten.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der römisch 40 anzugehören. Er ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Region Middle Shabelle. In Somalia hat er die Koranschule besucht und als Hirte gearbeitet. An Familienangehörige verfügt er insbesondere neben seinen Eltern über vier Brüder sowie drei Schwestern. Des Weiteren verfügt er über Onkel und Tanten. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat nach seinen Angaben Somalia im Jahr 2021 mit dem Flugzeug von XXXX aus in die Türkei verlassen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei reiste er weiter über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 17.06.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF hat nach seinen Angaben Somalia im Jahr 2021 mit dem Flugzeug von römisch 40 aus in die Türkei verlassen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei reiste er weiter über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 17.06.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Bescheid des BFA vom XXXX ).Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Bescheid des BFA vom römisch 40 ). Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: [ … ] (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data

(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-special-edition-external-meddling-for-the-red-sea-exacerbates-conflicts-in-the-horn-of-africa, Zugriff 13.12.2024  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: [ … ] (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren (BMLV 4.7.2024). Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 7.8.2024). Zentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024: [ … ] CT/Karr/AEI 24.10.2024 Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024).Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte „komplexe“ - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 7.8.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 7.8.2024). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vgl. AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vgl. ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024:Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vergleiche AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024: [ … ] ACLED 29.11.2024 Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024).Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vergleiche BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „Urban Island Scenario“ besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „Urban Island Scenario“ besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind: ● das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; ● Jamaame und Badhaade in Lower Juba; ● Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; ● Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; ● der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; ● Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; ● die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024); Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB Nairobi 10.2024). Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v.a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023).Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v.a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vergleiche BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen („Community Defence Forces“) gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024).Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen („Community Defence Forces“) gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vergleiche UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 23.8.2024). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 3.6.2024). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023). Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu (TSD 12.11.2023) [zum ISS siehe insbesondere Sicherheitslage / Puntland]. Durch Konflikte Vertriebene: 2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind (UNHCR 2024); 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen (UNHCR 2023). Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(300), Bari
(500)und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine (UNHCR 2024). Zivile Opfer: Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich (AI 24.4.2024). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte (UNSC 3.6.2024). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023).Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024; vgl. Sahan/SWT 29.9.2023). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024; vergleiche Sahan/SWT 29.9.2023). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]: [ … ] HI 5.2023 Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer jedenfalls unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote
(454)als im Jahr davor (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  1. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021). Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: [ … ] (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023; UNSC 1.9.2022a; UNSC 13.5.2022; UNSC 8.2.2022; UNSC 11.11.2021; UNSC 10.8.2021; UNSC 19.5.2021; UNSC 17.2.2021) Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vgl. IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024).Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vergleiche IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023) und 2023 mindestens 13 - v.a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); Äthiopien (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vgl. VOA/Maruf 30.11.2022). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024).Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023) und 2023 mindestens 13 - v.a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); Äthiopien (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vergleiche VOA/Maruf 30.11.2022). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024). 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In Wirklichkeit kontrolliert sie einige städtische Gebiete in diesen 14 Bezirken, während al Shabaab die ländlichen Gebiete und vier Bezirke vollständig kontrolliert (Sahan/SWT 24.7.2023). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab unterhält Checkpoints an den wichtigen Hauptversorgungsrouten. Damit werden humanitäre Hilfe, Bewegungsfreiheit und Gütertransport eingeschränkt (HIPS 24.3.2023). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg. Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (BMLV 7.8.2024). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022). Dabei kommt es wiederholt zu Blockaden durch al Shabaab (Sahan/SWT 21.8.2023). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle. Dies gilt etwa für Daynuuney oder auch für Goof Gaduud Buurey. Beide Orte sind Schlüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa, sind hart umkämpft und haben immer wieder den Besitzer gewechselt (BMLV 7.8.2024). Insgesamt kommt es im SWS aber zu keinen signifikanten Änderungen der Frontlage (BMLV 4.7.2024). Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023). Sollten alle äthiopischen und ATMIS-Truppen vollständig und ersatzlos abgezogen werden, könnte der SWS mit den bestehenden Kräften allenfalls Baidoa halten. Bei einem Abzug aller äthiopischen Truppen ist jedenfalls mit einem Raumverlust in Bay und Bakool zu rechnen (BMLV 4.7.2024). Bilaterale äthiopische Truppen verstärken gegenwärtig nicht nur das ATMIS-Kontingent in Baidoa, sie sind auch in einigen Orten in Bakool stationiert und stellen dort meist die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte (UNGA 23.8.2024). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder den Hawiye / Galja'el in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 7.8.2024; vgl. UNSC 6.10.2021).Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder den Hawiye / Galja'el in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNSC 6.10.2021). Im Jahr 2024 sind mehrere Clankonflikte aufgeflammt bzw. eskaliert, namentlich in den Bezirken Buur Hakaba, Diinsoor, Baraawe, Wanla Weyne und Qoryooley. Die Verwaltung des Bundesstaates hat angeboten, bei der Lösung der Konflikte zu helfen (HO 19.4.2024). Insgesamt waren alleine in den ersten Monaten des Jahres 2024 in acht von 18 Bezirken des SWS Zusammenstöße unterschiedlicher Clanmilizen, regionalen Sicherheitskräften und Kräften des Bundes zu verzeichnen. Im Jänner und Feber 2024 kam es zu Gewalt innerhalb von Clans oder zwischen Clans in Ceel Barde, Berdale und Qansax Dheere, im März dann in Diinsoor, Buur Hakaba, Wanla Weyne, Qoryooley und Baraawe. Manche Konflikte entstehen um die Kontrolle der Verwaltung eines Bezirks, andere über Ressourcen, wieder andere bestehen seit langen Jahren (Sahan/SWT 15.4.2024). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nac

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