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{'item': 'W257 2271082-1'}

Obsah (9)§ 169hArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW257 2271082-1 Spruch, W257 2271082-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 169hAbs. 1 i

Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG 1956 die Zeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin im Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 im Ausmaß von 90 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und

Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG 1956 die Zeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin im Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 im Ausmaß von 90 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „BF“ genannt) ist Richterin am Landesgericht Salzburg und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 17.07.2019 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit (

  1. i)als Rechtsanwaltsanwärterin (ReAA) vom 09.07.2002 bis 30.11.2006, (
  2. ii)als Rechtsanwältin (RA) vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 und (iii) als Referentin/Prozessvertreterin (Ref) in der Abteilung „Sozialversicherung“ der Arbeiterkammer für Salzburg vom 01.03.2012 bis 31.08.2013 anrechnen zu lassen. Diese wären bei der ersten Festsetzung (Bescheid vom 06.12.2013) nicht voll angerechnet worden, weil die damals geltende Höchstgrenze mit 5 Jahren bereits erfüllt worden wäre. Mit dem Urteil des EuGH zur Rs C-24/17 und C 396/17 würde nunmehr eine darüber hinausgehende Anrechnung möglich sein. Die beantragten Zeiten wurden mit dem im Spruch erwähnten Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde, der Präsident des Oberlandesgerichts Linz, stützte sich dabei darauf, dass keine Gleichwertigkeit zwischen den ausgeübten Berufen als Rechtsanwaltsanwärterin (in der Folge kurz „ReAA“ genannt), als Rechtsanwältin (in der Folge kurz „RA“ genannt) oder als Referentin (in der Folge kurz „Ref“ genannt) im Vergleich zur Richterin (in der Folge kurz „Ri“ genannt) bestehen würde. Dagegen wurde vollumfängliche Beschwerde erhoben und der Verwaltungsakt am 02.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 23.05.2023 wurde das Verfahren ausgesetzt. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 wurde das Verfahren unter Anschluss rezenter Judikatur des VwGH wiederaufgenommen. Am 23.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die am XXXX geborene BF wurde am 01.09.2013 zur Richterin ernannt und war die ersten sechs Monate Richterin am LG Salzburg Leiterin der XXXX (Geschäftsabteilung XXXX ], welche später aufgelöst und der XXXX übertragen wurde). Die am römisch 40 geborene BF wurde am 01.09.2013 zur Richterin ernannt und war die ersten sechs Monate Richterin am LG Salzburg Leiterin der römisch 40 (Geschäftsabteilung römisch 40 ], welche später aufgelöst und der römisch 40 übertragen wurde). Die BF absolvierte die Ergänzungsprüfung nach dem Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz und wurde sogleich als Richterin übernommen; es erfolgte keine (zumindest einjährige) Ausbildung als Richteramtsanwärterin. Mit Bescheid vom 06.12.2013 wurden ihr 5 Jahre als RA als Vordienstzeiten anerkannt. Folgende Übersicht Ihrer Tätigkeit und (bisherige) Anrechnung ergibt sich: 09.07.2002 bis 30.11.2006 ReAA Anrechnung ½; 4J/4M/22T ggstdl Antrag 01.12.2006 bis 28.02.2007 RA Anrechnung ½; 0J/3M/0T ggstdl Antrag 01.03.2007 bis 29.02.2012 RA Vollanrechnung mit Bescheid v 06.12.2013; 5J/0M/0T (Höchstgrenze). 01.03.2012 bis 31.08.2013 Ref Anrechnung ½; 1J/6M/0T ggstdl Antrag 01.09.2013 Ri Mit Schreiben vom 17.07.2019 beantragte die BF die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters über die bereits zur Hälfte angerechneten Zeiten. Die BF befand sich als RA zuerst in einem Angestelltenverhältnis, nämlich vom 01.12.2006 bis 28.02.2011 und wurde anschließend vom 01.03.2011 bis 29.02.2012 als selbständige RA tätig. Als angestellte RA führte sie die als ReAA ausgeübten Tätigkeiten weiterhin aus und übernahm darüber hinaus die Verfahren im Bereich Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht. Als selbständige RA übernahm sie ebenso Verfahren im Bereich des Zivil- und Handelsrechts, insbesondere Schadenersatzrecht (Verkehrsunfall, Arzthaftung), weiters im Gewährleistungsrecht, insbesondere Bauvertragsrecht (Baumängel) sowie in außerstreitigen Angelegenheiten (Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht). Die AK lagerte ihre sozialversicherungsrechtlichen Verfahren aus, indem sie ebendiese der Beschwerdeführerin zur Erledigung/Bearbeitung übertrug und musste diese Verfahren daher nicht selbst bearbeiten. Mit 01.03.2012 wechselte die BF in die Arbeiterkammer und führte die Verfahren – welche sie vorerst als selbständige RA bearbeitete – als Referentin in der Arbeiterkammer weiter. Dass sie vorerst als RA im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich tätig war, stellte eine besondere Expertise dar. Sie war die einzige RA, welche als Referentin eingesetzt wurde. Zusätzlich zu den XXXX beriet sie die Arbeiterkammer in Gesellschaftsfragen und weiteren juristischen Tätigkeiten. Durch die vorherige langjährige Tätigkeit als RA konnte die BF auf ein vielfältiges (fundiertes) juristisches Verständnis zurückgreifen.Die BF befand sich als RA zuerst in einem Angestelltenverhältnis, nämlich vom 01.12.2006 bis 28.02.2011 und wurde anschließend vom 01.03.2011 bis 29.02.2012 als selbständige RA tätig. Als angestellte RA führte sie die als ReAA ausgeübten Tätigkeiten weiterhin aus und übernahm darüber hinaus die Verfahren im Bereich Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht. Als selbständige RA übernahm sie ebenso Verfahren im Bereich des Zivil- und Handelsrechts, insbesondere Schadenersatzrecht (Verkehrsunfall, Arzthaftung), weiters im Gewährleistungsrecht, insbesondere Bauvertragsrecht (Baumängel) sowie in außerstreitigen Angelegenheiten (Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht). Die AK lagerte ihre sozialversicherungsrechtlichen Verfahren aus, indem sie ebendiese der Beschwerdeführerin zur Erledigung/Bearbeitung übertrug und musste diese Verfahren daher nicht selbst bearbeiten. Mit 01.03.2012 wechselte die BF in die Arbeiterkammer und führte die Verfahren – welche sie vorerst als selbständige RA bearbeitete – als Referentin in der Arbeiterkammer weiter. Dass sie vorerst als RA im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich tätig war, stellte eine besondere Expertise dar. Sie war die einzige RA, welche als Referentin eingesetzt wurde. Zusätzlich zu den römisch 40 beriet sie die Arbeiterkammer in Gesellschaftsfragen und weiteren juristischen Tätigkeiten. Durch die vorherige langjährige Tätigkeit als RA konnte die BF auf ein vielfältiges (fundiertes) juristisches Verständnis zurückgreifen. Für die Tätigkeit als Referentin in der Arbeiterkammer ist der Abschluss eines juristischen Studiums notwendig. Eine darüberhinausgehende (Dienst)Prüfung – auf der fachlichen Ebene wie die eines Richters bzw. Richterin - ist nicht notwendig. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist generell weitgehend unbestritten. Dies betrifft die Zeitspannen und die inhaltlichen Tätigkeiten in diesen Zeitspannen. Im Bescheid wurden die Tätigkeiten ausgeführt, mit der welche die BF in den Zeitspannen (sh dazu die Tabelle in den Feststellungen) vornahm. Diese inhaltlichen Ausführungen stammen direkt von der BF und wurden im Bescheid übernommen (sh. dazu die Verhandlungsschrift auf Seite 3: „R: Im Bescheid sind Ihre Tätigkeiten beschrieben. R verliest ansatzweise diese Tätigkeiten. Werden diese bestritten? BF: Das ist korrekt. Das basiert auch auf meiner Stellungnahme, die ich abgegeben habe. […] BF: Das basiert ebenfalls auf meiner Stellungnahme“). Die Tätigkeit als Referentin in der Arbeiterkammer ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. Dass für die Tätigkeit als Referentin in der Arbeiterkammer über das rechtswissenschaftliche Studium hinaus keine weitere – dem als Richterin vergleichbare – Prüfung notwendig ist, ergibt sich aus der Verhandlung (sh dazu Verhandlungsschrift Seite 3 und 5). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Gesetzliche Grundlagen 3.2.1.
  3. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (GehG 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)… 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; …
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ 3.2.1.2. „Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.2.2. Grundsätzliches: Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.3. Einschlägige Judikatur hinsichtlich der Zeiten als ReAA im Vergleich zur Tätigkeit als Ri: 3.2.3.1. In dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, Rz 19 bis 22, ist zu entnehmen: „Auch mit der Frage, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter iSd § 12 Abs. 1 Z 1a litc c gehG als gleichwertig anzusehen sind….wird eine Rechtsfrage im … nicht aufgezeigt. „Auch mit der Frage, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, litc c gehG als gleichwertig anzusehen sind….wird eine Rechtsfrage im … nicht aufgezeigt. § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit.
  1. aa)und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb).Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG normiert nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet.Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung - als Ausbildungserfordernis - der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 RAO iVm. § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten - Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007).“Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung - als Ausbildungserfordernis - der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten - Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).“ Die BF war vom 09.07.2002 bis 30.11.2006 ReAA. Mit Bescheid vom 06.12.2013 wurden ihr davon 4 Jahre, 4 Monate und 22 Tage angerechnet (Hälfteanrechnung). Die BF begehrte eine Vollanrechnung dieser Zeiten. Diese Zeiten unterlagen der damals geltenden Anrechnungsbestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2b iVm § 12 Abs 1a GehG für „sonstige Zeiten“ mit einer Anrechnung zur Hälfte. Gemeinsam mit den Zeiten als RA vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 und als Ref vom 01.03.2012 bis 31.08.2013 ergab dies gesamt ein Jahr und 6 Monate (3 Jahre zur Hälfte). Diese Zeiten unterlagen der damals geltenden Anrechnungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins a, GehG für „sonstige Zeiten“ mit einer Anrechnung zur Hälfte. Gemeinsam mit den Zeiten als RA vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 und als Ref vom 01.03.2012 bis 31.08.2013 ergab dies gesamt ein Jahr und 6 Monate (3 Jahre zur Hälfte). Entsprechend der oben erwähnten Judikatur liegt gem. § 12 Abs. 2 Z 1a lit
  2. c)sublit
  3. bb)GehG zwischen den beiden Berufsfeldern (Rechtsanwaltsanwärterin und Richterin) keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ vor bzw. ist dazu eine vergleichbare Ausbildung erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass diese Zeiten bereits dem Grunde nach „im öffentlichen Interesse“ angesehen werden (sh. Stellungnahme vom 04.04.2025, OZ 5), wird angeführt, dass das „öffentliche Interesse“ in § 12 Abs. 3 nur bis 11.02.2015 ein zu prüfendes Sachverhaltselement war und heute keine Relevanz mehr darstellt. Entsprechend der oben erwähnten Judikatur liegt gem. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, b, b,) GehG zwischen den beiden Berufsfeldern (Rechtsanwaltsanwärterin und Richterin) keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ vor bzw. ist dazu eine vergleichbare Ausbildung erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass diese Zeiten bereits dem Grunde nach „im öffentlichen Interesse“ angesehen werden (sh. Stellungnahme vom 04.04.2025, OZ 5), wird angeführt, dass das „öffentliche Interesse“ in Paragraph 12, Absatz 3, nur bis 11.02.2015 ein zu prüfendes Sachverhaltselement war und heute keine Relevanz mehr darstellt. 3.2.4. Einschlägige Judikatur hinsichtlich der Zeiten als RA im Vergleich zur Tätigkeit als Ri: Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ro 2023/12/0005, Rz 9, mit dem das Ersterkenntnis des BVwG in gegenständlichen Verfahren aufgehoben wurde: „Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ro 2023/12/0069, mit näherer Begründung bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG anzusehen ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird

§ 43Abs. 2 Vw

GG verwiesen.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ro 2023/12/0069, mit näherer Begründung bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG anzusehen ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.“ Siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069, Rz. 49 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, Rz

  1. Die BF übernahm als RA Verfahren im Bereich des Zivil- und Handelsrechts, insbesondere Schadenersatzrecht (Verkehrsunfall, Arzthaftung), weiters im Gewährleistungsrecht, insbesondere Bauvertragsrecht (Baumängel) sowie in außerstreitigen Angelegenheiten (Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht). Sie berichtete in der mündlichen Verhandlung, dass die Arbeiterkammer ihr sozialversicherungsrechtliche Fälle übertrug. Dem gegenüber war sie als Ri in den ersten sechs Monaten (und darüber hinaus) im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Eine Übereinstimmung von 75% im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit a sublit aa GehG) (sh dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2023/12/0051) ist unzweifelhaft gegeben. Mit Bescheid vom 06.12.2013 wurden die Zeiten 01.12.2006 bis 28.02.2007 als „sonstige Zeiten“ nur zur Hälfte angerechnet (und unterlagen zusätzlich der Deckelung von drei Jahren). Das jetzige Ergebnis lautet, dass diese Zeiten (vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 sind es 90 Tage [den letzten Tag miteingeschlossen] zur Gänze anzurechnen sind. Der Bescheid vom 06.12.2013 verfügte nicht im Spruch, dass diese Zeiten zur Hälfte angerechnet werden, weswegen der Spruch vom 06.12.2013 auch nicht abzuändern war. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird daher lediglich die Begründung des Bescheides – entsprechend dem jetzigen Erhebungsergebnis und der jüngsten Judikatur – verändert und verfügt, dass eine Vollanrechnung der 90 Tage vorzunehmen ist. Die BF übernahm als RA Verfahren im Bereich des Zivil- und Handelsrechts, insbesondere Schadenersatzrecht (Verkehrsunfall, Arzthaftung), weiters im Gewährleistungsrecht, insbesondere Bauvertragsrecht (Baumängel) sowie in außerstreitigen Angelegenheiten (Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht). Sie berichtete in der mündlichen Verhandlung, dass die Arbeiterkammer ihr sozialversicherungsrechtliche Fälle übertrug. Dem gegenüber war sie als Ri in den ersten sechs Monaten (und darüber hinaus) im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Eine Übereinstimmung von 75% im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, Sub-Litera, a, a, GehG) (sh dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2023/12/0051) ist unzweifelhaft gegeben. Mit Bescheid vom 06.12.2013 wurden die Zeiten 01.12.2006 bis 28.02.2007 als „sonstige Zeiten“ nur zur Hälfte angerechnet (und unterlagen zusätzlich der Deckelung von drei Jahren). Das jetzige Ergebnis lautet, dass diese Zeiten (vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 sind es 90 Tage [den letzten Tag miteingeschlossen] zur Gänze anzurechnen sind. Der Bescheid vom 06.12.2013 verfügte nicht im Spruch, dass diese Zeiten zur Hälfte angerechnet werden, weswegen der Spruch vom 06.12.2013 auch nicht abzuändern war. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird daher lediglich die Begründung des Bescheides – entsprechend dem jetzigen Erhebungsergebnis und der jüngsten Judikatur – verändert und verfügt, dass eine Vollanrechnung der 90 Tage vorzunehmen ist. 3.2.
  2. Die Zeiten als Referentin bei der Arbeiterkammer (01.03.2012 bis 31.08.2013): Das Beweisverfahren hat ergeben, dass für die Tätigkeit als Ref keine Prüfung wie die Richteramtsprüfung oder eine Ausbildung notwendig ist. Die Tätigkeit als Ref setzt „lediglich“ ein rechtswissenschaftliches Studium voraus. Damit ist diese Tätigkeit gleich zu sehen wie die Tätigkeit als ReAA, bei dem ebenso nur ein rechtswissenschaftliches Studium die Voraussetzung darstellt. Ein Vergleich zwischen Ri und Ref der Arbeiterkammer zeigt daher, dass keine „Ausbildung auf gleicher fachlichen Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit a sublit bb GehG vorliegt, weswegen auf die Begründung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, (sh dazu Punkt II.3.2.3) verwiesen wird. Diese Zeiten konnten daher nicht angerechnet werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass für die Tätigkeit als Ref keine Prüfung wie die Richteramtsprüfung oder eine Ausbildung notwendig ist. Die Tätigkeit als Ref setzt „lediglich“ ein rechtswissenschaftliches Studium voraus. Damit ist diese Tätigkeit gleich zu sehen wie die Tätigkeit als ReAA, bei dem ebenso nur ein rechtswissenschaftliches Studium die Voraussetzung darstellt. Ein Vergleich zwischen Ri und Ref der Arbeiterkammer zeigt daher, dass keine „Ausbildung auf gleicher fachlichen Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, Sub-Litera, b, b, GehG vorliegt, weswegen auf die Begründung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, (sh dazu Punkt römisch zwei.3.2.3) verwiesen wird. Diese Zeiten konnten daher nicht angerechnet werden. An dieser Rechtsansicht ändert sich auch nichts, wenn festgestellt wurde, dass die BF die gleichen Verfahren als Ref weiterführte, die sie als RA begonnen hat und somit eine inhaltliche Tätigkeit vorlag. Wie der VwGH ausführte müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die 75% inhaltliche Aufgabenüberschneidung (sublit aa; welche allenfalls vorhanden gewesen wäre) und die „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (sublit bb). An dieser Voraussetzung mangelt es im gegenständlichen Fall. An dieser Rechtsansicht ändert sich auch nichts, wenn festgestellt wurde, dass die BF die gleichen Verfahren als Ref weiterführte, die sie als RA begonnen hat und somit eine inhaltliche Tätigkeit vorlag. Wie der VwGH ausführte müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die 75% inhaltliche Aufgabenüberschneidung (Sub-Litera, a, a,; welche allenfalls vorhanden gewesen wäre) und die „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (Sub-Litera, b, b,). An dieser Voraussetzung mangelt es im gegenständlichen Fall. 3.2.
  3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 04.04.2025, (sh OZ 5), darauf hinweist, dass eine Ungleichbehandlung darin gesehen wird, dass die Ri der Verwaltungsgerichte keine zusätzlichen Ernennungs- bzw. Qualifikationserfordernisse (im Vergleich zu den Richtern der ordentlichen Gerichte) bedürfen und es in einem Fall daher zu einer Vollanrechnung der Zeiten als ReAA und RA gekommen sei (Hinweis auf das Verfahren W213 2267057-1) ist für das gegenständliche Verfahren daraus nichts zu gewinnen. Weder ist die BF eine Ri eines Verwaltungsgerichtes, noch sind die Gründe für eine Vollanrechnung im genannten Verfahren für die gegenständliche Beurteilung von Relevanz. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2271082.1.00

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