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{'item': 'W265 2301041-2'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8Artikel 1§§ 4§ 6Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW265 2301041-2 Spruch, W265 2301041-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ipso facto

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er aus XXXX , Syrien stamme, sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet habe. Er habe Syrien im Juli 2023 illegal verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist. Seine Eltern, zwei Schwestern sowie ein Bruder würden in Syrien leben und ein Bruder lebe in Österreich.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 , Syrien stamme, sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet habe. Er habe Syrien im Juli 2023 illegal verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist. Seine Eltern, zwei Schwestern sowie ein Bruder würden in Syrien leben und ein Bruder lebe in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass in Syrien Krieg herrsche, er nicht zum Militär wolle und weiter studieren wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut.
  4. Am 18.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Palästinenser sei, im Lager XXXX in XXXX geboren sei und dort etwa drei Jahre lang im Schuh- und Bekleidungsgeschäft seines Vaters gearbeitet habe. Sein Vater und ein Bruder würden in der Türkei leben, seine Mutter sowie eine Schwester würden nach wie vor in XXXX leben und ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. eine UNRWA-Registrierung und einen Auszug aus dem Zivilregister vor.
  5. Am 18.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Palästinenser sei, im Lager römisch 40 in römisch 40 geboren sei und dort etwa drei Jahre lang im Schuh- und Bekleidungsgeschäft seines Vaters gearbeitet habe. Sein Vater und ein Bruder würden in der Türkei leben, seine Mutter sowie eine Schwester würden nach wie vor in römisch 40 leben und ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. eine UNRWA-Registrierung und einen Auszug aus dem Zivilregister vor. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Juli 2022 gemeinsam mit seinem Vater aus Syrien geflohen sei, nachdem dieser von der Polizei befragt worden sei, weil ein Bruder des Beschwerdeführers vom Militärdienst geflüchtet sei. Wäre er in Syrien geblieben, hätte der Beschwerdeführer zum Militärdienst einrücken müssen, aber er wolle weder gegen andere kämpfen noch sterben. Zudem hätten die Syrer eine rassistische Haltung gegenüber Palästinensern und sei die Lage in seinem Lager nicht sicher gewesen, da es dort viele Probleme sowie dauernd Patrouillen gegeben habe.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid vom 28.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid vom 28.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine persönlich konkret und unmittelbar betreffende Bedrohung oder Verfolgung in Syrien glaubhaft darlegen habe können. Es sei zwar glaubhaft, dass er bei UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert sei und würde seine Familie nach wie vor Leistungen von UNRWA beziehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Heimatregion und damit das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig verlassen. Darüber hinaus habe er keine Verfolgungshandlungen erwähnt und sei keine systematische Verfolgung staatenloser Palästinenser in Syrien feststellbar. Auch registrierte palästinensische Flüchtlinge würden der Wehrpflicht in Syrien unterliegen, allerdings sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Er weise weder eine oppositionelle Gesinnung auf, noch werde ihm eine solche von der syrischen Regierung unterstellt. Auch aufgrund der Desertation seines Bruders oder der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung.

  1. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 25.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  2. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 25.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nachweislich bei UNRWA registriert sei und ihm daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK zuzuerkennen sei. Es würden kein Asylausschlussgründe vorliegen und folge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits alleine aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, dass sein Wegzug nicht aus von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen abhängigen Gründen erfolgt sei. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nachweislich bei UNRWA registriert sei und ihm daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK zuzuerkennen sei. Es würden kein Asylausschlussgründe vorliegen und folge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits alleine aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, dass sein Wegzug nicht aus von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen abhängigen Gründen erfolgt sei.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 23.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schreiben vom 01.04.2025 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein Foto der UNRWA Family Registration Card vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt, wonach die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz der Annahme, der Beschwerdeführer könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegenstehe.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 27.03.2024, Version 11, die Kurzinformation der Staatendokumentation – Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage vom Dezember 2024, die UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 (ersetzt die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021), das UNHCR Regional Flash Update #21 vom 03.04.2025 und der EUAA Country Focus Syria vom März 2025, wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Flüchtlingslager für Palästinenser XXXX bei XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr
  8. Er besuchte bis zur
  9. oder
  10. Klasse die Schule und arbeitete im Schuh- und Bekleidungsgeschäft seines Vaters sowie in einer Glasfabrik. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Flüchtlingslager für Palästinenser römisch 40 bei römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr
  11. Er besuchte bis zur
  12. oder
  13. Klasse die Schule und arbeitete im Schuh- und Bekleidungsgeschäft seines Vaters sowie in einer Glasfabrik. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Nähe von XXXX befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS).Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Nähe von römisch 40 befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor in dem Lager XXXX , sein Vater und ein Bruder leben in der Türkei. Ein weiterer Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor in dem Lager römisch 40 , sein Vater und ein Bruder leben in der Türkei. Ein weiterer Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Im Jahr 2023 reiste er nach Österreich, wo er am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Derzeit besucht er einen A1-Deutschkurs. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Syrien. Er ist bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert und hat den Schutz der UNRWA in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, der unsicheren Lage in Syrien bzw. der instabilen Übergangsphase nach dem Sturz des Assad-Regimes und aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Er hat keine Möglichkeit sich in seinem Herkunftsort dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 - Kurzinformation der Staatendokumentation, „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024 - UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 - UNHCR Regional Flash Update #21, Syria situation crisis, vom 03.04.2025 - EUAA Country Focus Syria vom März 2025 1.3.
  16. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024: Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.
  17. Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  18. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. (Staatendokumentation) ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. ● Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation) ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation) Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 1.3.
  19. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024: Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung: 13.07.2023 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022).Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95% benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022): 1) Die größte Gruppe (rund 85% der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022). 2) Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt ’Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen’, hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR - eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte (’Palästina-Flüchtlinge’) zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich - trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren - ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023). 2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR- Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022). Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023). Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017). Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023). Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt – also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die ’Caesar’-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara’a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara’a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen. (NMFA 5.2022) Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022). Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90% der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75% der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23% in Lattakia und 2% in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6% des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. ’inoffizielle Lager’) wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. ’inoffizielle Lager’) wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021). Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA Anmerkung, ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022). UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch ’health points’ (Anm.: improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022).UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch ’health points’ Anmerkung, improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach Kategorie unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden PalästinenserInnen. Nur jene PalästinenserInnen, die als palästinensische Flüchtlinge von Syrien anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument (siehe Liste der EK über visierfähige Dokumente „Syria – Travel Document for Palestinian Refugees“, Anfangsbuchstabe der Dokumentennummer „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). Alle anderen Palästinenser, d. h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. So hatten beispielsweise die nach dem Schwarzen September 1970 aus Jordanien exilierten PalästinenserInnen bei ihrer Ankunft in Syrien jordanische Reisedokumente, die seither nicht mehr erneuert werden konnten. Ähnlich war die Situation für nach 1991 aus dem Irak nach Syrien eingereiste PalästinenserInnen, die zum Teil noch (alte) ägyptische Reisedokumente und IDs hatten, deren Erneuerung jedoch ebenso mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. PalästinenserInnen, die unter die in 2) genannten – mannigfaltigen – Personengruppen fallen, erhalten daher kein durch syrische Behörden ausgestelltes Reisedokument. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste PalästinenserInnen als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): ● PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung ’Travel Document for Palestinian Refugees’ (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). ● PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als ’Arabs in Syria’ und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der ’Palestinian Authority’ mit der Bezeichnung ’Passport – Travel Document’; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine ’fiktive’ Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Anmerkung: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ sowie die jeweiligen Länderinformationsblätter (LIB) zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind [Dort finden sich auch Informationen, wonach eine legale Umsiedlung staatenloser palästinensischer Flüchtlingen aus Syrien seit Längerem nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für PalästinenserInnen aus Syrien illustriert].

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem vorgelegten Reisepass (vgl. AS 59). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem vorgelegten Reisepass vergleiche AS 59). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Syrien plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem Aufwachsen, seiner Ausreise aus Syrien, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand sowie seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei bzw. wurden nachvollziehbar aktualisiert, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Beschwerdeführer brachte gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass seine Angaben zu seinem Geburtsort in der Erstbefragung falsch (protokolliert) waren und stellte diese richtig. Zudem ist sein Geburtsort in dem Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich (vgl. AS 137).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem Aufwachsen, seiner Ausreise aus Syrien, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand sowie seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei bzw. wurden nachvollziehbar aktualisiert, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Beschwerdeführer brachte gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass seine Angaben zu seinem Geburtsort in der Erstbefragung falsch (protokolliert) waren und stellte diese richtig. Zudem ist sein Geburtsort in dem Auszug aus dem Zivilregister ersichtlich vergleiche AS 137). Die Feststellung, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nunmehr von der HTS kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus der Karte https://syria.liveuamap.com, den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 4 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nunmehr von der HTS kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus der Karte https://syria.liveuamap.com, den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer derzeit einen A1-Deutschkurs besucht, ergibt sich aus seiner glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).Dass der Beschwerdeführer derzeit einen A1-Deutschkurs besucht, ergibt sich aus seiner glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (vgl. OZ 8).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vergleiche OZ 8). 2.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensischer Flüchtling ist, gründet auf den vorgelegten UNRWA-Familienregistern („Family Record“, vgl. AS 135 und „Family Registration Card“ OZ 6). Auch die belangte Behörde führte aus, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei UNRWA registriert seien (vgl. S. 169 des angefochtenen Bescheides). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um „ XXXX “ aus den vorgelegten UNRWA-Familienregistrierung handelt und lediglich eine übersetzungsbedingt unterschiedliche Schreibweise vorliegt.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensischer Flüchtling ist, gründet auf den vorgelegten UNRWA-Familienregistern („Family Record“, vergleiche AS 135 und „Family Registration Card“ OZ 6). Auch die belangte Behörde führte aus, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei UNRWA registriert seien vergleiche S. 169 des angefochtenen Bescheides). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um „ römisch 40 “ aus den vorgelegten UNRWA-Familienregistrierung handelt und lediglich eine übersetzungsbedingt unterschiedliche Schreibweise vorliegt. Dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist entsprechend dem Urteil des EuGHs vom 17.06.2010, C-31/09 (Nawras Bolbol), durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen. Insgesamt war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert und in Syrien unter dem Schutz dieser Organisation gestanden ist. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte war überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren kann. So ist laut aktuellen Länderinformationen aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, S. 225 ff.)Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte war überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren kann. So ist laut aktuellen Länderinformationen aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, S. 225 ff.) Bereits im angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei infolge der kriegsbedingten Situation nicht auszuschließen (vgl. S. 15 f des Bescheides).Bereits im angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei infolge der kriegsbedingten Situation nicht auszuschließen vergleiche S. 15 f des Bescheides). Zumal UNRWA bis dato auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt war und keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens hatte (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, S. 226 f.), kann nach dem Machtwechsel nicht vorhergesehen werden, wie sich die Situation der Lager und damit von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien unter der HTS in Zukunft weiterentwickeln wird. Fest steht jedoch, dass die UNRWA-Flüchtlingslager in Syrien nach der Machtübernahme durch die HTS mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert sind und die politischen Rahmenbedingungen für palästinensische Flüchtlinge unklar sind, was ihre humanitäre Lage weiterhin verschärft.Zumal UNRWA bis dato auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt war und keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens hatte vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, S. 226 f.), kann nach dem Machtwechsel nicht vorhergesehen werden, wie sich die Situation der Lager und damit von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien unter der HTS in Zukunft weiterentwickeln wird. Fest steht jedoch, dass die UNRWA-Flüchtlingslager in Syrien nach der Machtübernahme durch die HTS mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert sind und die politischen Rahmenbedingungen für palästinensische Flüchtlinge unklar sind, was ihre humanitäre Lage weiterhin verschärft. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar ist, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz oder Beistand der UNRWA zu stellen und für ihn im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien die reale Gefahr besteht, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, stützt sich auf die amtswegig herangezogenen Länderberichte. So geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nach Jordanien oder in den Libanon nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, legal in den Libanon oder nach Jordanien zu reisen und dort ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der im Westjordanland vorherrschenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Palästinenser durch die israelischen Behörden kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das dortige UNRWA- Mandatsgebiet sicher und legal erreichen könnte. Auch eine Niederlassung in Gaza ist dem Beschwerdeführer aufgrund der dort vorherrschenden volatilen Sicherheitslage sowie der allgemeinen Menschenrechtslage nicht zumutbar. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers kann an dieser Stelle unterbleiben, da die Gewährung eines „ipso-facto Schutzes“

Artikel 1

Abschnitt D der GFK von anderen Voraussetzungen abhängig ist und vom Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden muss. 2.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

§ 3Abs. 3 Z 2 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Artikel 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.2. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).3.2. Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird bzw. als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist (vgl. VwGH 03.05.2023, Ra 2022/19/0226) und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird bzw. als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist vergleiche VwGH 03.05.2023, Ra 2022/19/0226) und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). 3.

  1. Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage der UNRWA Familienregister glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).3.
  2. Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage der UNRWA Familienregister glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Insbesondere steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, der Beschwerdeführer könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann.Insbesondere steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, der Beschwerdeführer könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels, keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Der Beschwerdeführer befindet sich somit angesichts der Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da er dort Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für den Beschwerdeführer unmöglich, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen, zumal es auch UNRWA nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen. Im Ergebnis sind vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes von UNRWA zu bejahen. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob die betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (vgl. EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53).Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob die betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren vergleiche EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53). Dem Beschwerdeführer ist es nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Libanon keine abgelehnten staatenlosen Palästinenser aus Syrien aus einem Drittland aufnimmt. Diese dürfen nicht in den Libanon einreisen, unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder freiwillig zurückgeschickt werden. Staatenlose Palästinenser aus Syrien ohne legalen Status sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere aufgrund drohender Verhaftung. Sie sind im Libanon einer Quelle zufolge eine extrem vulnerable Gemeinschaft, da ihr fehlender Aufenthaltsstatus zu Geldstrafen und Abschiebung führen kann. Weiters steht dem Beschwerdeführer eine legale Einreisemöglichkeit nach Jordanien oder in die besetzten palästinensischen Gebiete nach den aktuellen Länderberichten nicht offen. Nachdem kein Ausschlussgrund

Art. 12Abs.

1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Status-RL vorliegt, fällt der Beschwerdeführer daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Nachdem kein Ausschlussgrund

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Status-RL vorliegt, fällt der Beschwerdeführer daher in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Dem Beschwerdeführer wird folglich von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2301041.2.00

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