RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW277 2212713-2 Spruch, , W277 2212713-2/74E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eschlböck, MBA, über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eschlböck, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides zu Zl. XXXX stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu Zl. römisch 40 stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Nach §55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Nach §55 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die jeweiligen Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides zu Zl. XXXX werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides zu Zl. römisch 40 werden ersatzlos behoben. III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zu Zl. XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu Zl. römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextHinweis zur gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am römisch 40 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W277.2212713.2.00
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