RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW289 2265986-2 Spruch, W289 2265986-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 21.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.05.2024 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die beim BFA eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2024, mit welchem der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 03.09.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Schreiben vom 09.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör. Mit Schreiben vom 18.04.2025, eingelangt beim BVwG am 22.04.2025, teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. XXXX zurückgezogen werde.Mit Schreiben vom 18.04.2025, eingelangt beim BVwG am 22.04.2025, teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. römisch 40 zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.02.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.04.2024 wies das BFA den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.02.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.04.2024 wies das BFA den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Mit Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 18.04.2025, eingelangt beim BVwG am 22.04.2025, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. XXXX , ausdrücklich zurückgezogen.Mit Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 18.04.2025, eingelangt beim BVwG am 22.04.2025, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. römisch 40 , ausdrücklich zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zurückziehung der verfahrensgegenständlich beim BVwG anhängigen Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, unmissverständlichen Schriftsatz der Beschwerdeführervertreterin vom 18.04.2025 ( XXXX Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zurückziehung der verfahrensgegenständlich beim BVwG anhängigen Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, unmissverständlichen Schriftsatz der Beschwerdeführervertreterin vom 18.04.2025 ( römisch 40
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA mit Schreiben vom 18.04.2025, eingelangt beim BVwG am 22.04.2025, ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, war das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2265986.2.00