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{'item': 'W294 2311236-1'}

Obsah (16)§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 76§ 67§§ 52a§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW294 2311236-1 Spruch, W294 2311236-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 35Abs 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Beschwerdeführer hat der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres)

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B), B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.09.2023 erfolgte die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Die Frage, ob er unter Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern würden, wurde vom BF verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in der Türkei mit seiner damaligen Freundin gegen Einverständnis ihrer Familie zusammen gewesen sei. Da sie mit ihm geflohen sei und somit über ihre Familie Schande gebracht habe, sei er von ihren Brüdern verfolgt worden und diese hätten ihn bedroht. Am 16.01.2024 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Zuge dessen an, dass er in der Türkei als Architekt tätig gewesen sei. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, entgegnete der BF, dass er jede Woche zu einer Psychotherapie gehe und in zwei Monaten einen Termin bei einem Psychologen habe. Er sei in Österreich jedoch noch bei keinem Arzt gewesen, leide nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen und nehme keine Medikamente ein. Die psychischen Beschwerden seien auf eine Kopfverletzung im Jahr 2022 zurückzuführen, die auch sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt habe. Zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass er in Istanbul mit einer Frau eine Beziehung begonnen habe, die aus einer nationalistischen Familie stamme. Ihre Brüder hätten ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Kurde deshalb über zwei Tage misshandelt und ihm vorgeworfen, dass er seine Schwester beschmutzt habe, da sie bereits Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Im Rahmen des Verfahrens wurden vom BF mehrere Dokumente, darunter auch eine Krankenhausbestätigung vom 27.08.2022 mit der Diagnose: Luxatio articuli humeroscapularis (Luxation des Schultergelenkes), eine Therapiebestätigung in Kopie vom 12.01.2024 über eine in zweiwöchigem Abstand psychotherapeutische Behandlung und ein medizinischer Befund vom 14.02.2024 mit der Diagnose „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol“ und Anpassungsstörungen in Vorlage gebracht. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2024, Zl: 1370594402/231920927, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2024, Zl: 1370594402/231920927, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF am 02.12.2024 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 26.11.2024 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 04.03.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge dessen der BF anführte, dass seine gesamte Familie nach wie vor in der Türkei wohnhaft sei. Zur Frage, ob er gesund sei oder an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide, erklärte der BF, dass er Beschwerden am Bein, an den Schultern und am Rücken habe, die Ärzte ihm jedoch nicht helfen könnten. Zudem sei seine Schulter zweimal ausgerenkt gewesen. Nachgefragt, weshalb er sich die Schulter zweimal ausgerenkt habe, gab der BF an, dass er in Istanbul geschlagen worden sei. Zur Frage, welche Medikamente er aktuell einnehme und welche Therapien er erhalte, brachte der BF vor, dass er in einem Monat einen Termin habe und ein MR durchgeführt werde. An der rechten Schulter seien Sehnen oder Bänder gerissen und die Schulter sei zweimal ausgerenkt gewesen. Am Bein habe er ebenfalls Beschwerden, wisse jedoch nicht, wovon diese stammen würden, diesbezüglich würde jedoch ebenfalls ein MR stattfinden und er nehme aktuell die Medikamente Novalgin, Pantoprazol und Seractil ein. Mit dem Wehrdienst hätten die psychischen Probleme begonnen und er habe diesbezüglich bereits in der Türkei eine Behandlung erhalten. Derzeit nehme er Medikamente ein, die ihm von der Diakonie verschrieben worden seien. Mit mündlicher Verkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Am 04.04.2025 wurde

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 04.04.2025 wurde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Mit Bescheid vom 11.04.2025, 1370594402/250514135, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 11.04.2025, 1370594402/250514135, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung in die Türkei durch Verweigerung vereitelt habe. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF sei im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert. Es bestehe in seinem Fall weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben. Auch verfüge der BF nicht über die finanziellen Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er sei als mittellos anzusehen. Der BF habe im Bundesgebiet nie legal Beschäftigung aufgenommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung sei nicht dergestalt, dass er nach der heutigen Verweigerung der Abschiebung auf freien Fuß belassen werden könnte. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da anzunehmen sei, dass der BF sich nicht der Effektuierung seiner Abschiebung freiwillig stellen werde. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei eindeutig erforderlich, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Ein für den 11.04.2025 angesetzter Abschiebeauftrag auf dem Luftweg wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht des BF abgebrochen. Am 17.04.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.04.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF unter diversen körperlichen sowie psychischen Problemen leide und benötige eine psychotische medikamentöse Behandlung, was bereits gegen die attestierte Fluchtgefahr spreche. Es handele sich beim BF um einen höchst vulnerablen Mann, dem gegenüber die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Dass bis heute keine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft stattgefunden habe, indiziere bereits die grobe Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesamtes. Weiters würden sich keinerlei Ausführungen oder Feststellungen zum physischen und psychischen Zustand des BF finden. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Zum Nachweis der physischen und psychischen Leiden des BF wurde ein amtsärztliches Gutachten beantragt, mit welchem Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen der Haftfähigkeit getroffen werden könnten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Am 17.04.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.04.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF unter diversen körperlichen sowie psychischen Problemen leide und benötige eine psychotische medikamentöse Behandlung, was bereits gegen die attestierte Fluchtgefahr spreche. Es handele sich beim BF um einen höchst vulnerablen Mann, dem gegenüber die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Dass bis heute keine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft stattgefunden habe, indiziere bereits die grobe Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesamtes. Weiters würden sich keinerlei Ausführungen oder Feststellungen zum physischen und psychischen Zustand des BF finden. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Zum Nachweis der physischen und psychischen Leiden des BF wurde ein amtsärztliches Gutachten beantragt, mit welchem Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen der Haftfähigkeit getroffen werden könnten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 18.04.2025 ausgeführt, dass der BF am 10.04.2025 das Informationsblatt für seine bevorstehende Abschiebung erhalten habe, wobei dieser seine Unterschriftenleistung verweigert habe. Am 11.04.2025 sei bekannt gegeben worden, dass die unbegleitete Abschiebung abgebrochen werden habe müssen. Der BF habe sich aggressiv und reiseunwillig verhalten bzw. habe gegenüber dem Flugpersonal geäußert, dass er Probleme verursachen würde. Der BF habe angegeben, medikamentenabhängig zu sein, jedoch sei durch das polizeiamtsärztliche Gutachten festgestellt worden, dass keine krankheitsbedingten Diagnosen vorliegen würden und auch keine Medikamente verschrieben worden seien. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Am 11.04.2025 habe der BF die Unterschrift bei Übergabe des Schubhaftbescheides verweigert. Am 14.04.2025 habe der BF erneut die Unterschrift bei Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung verweigert. Eine begleitende Abschiebung sei für den 24.04.2025 geplant. Die Erlassung des gelinderen Mittels sei für die belangte Behörde nicht infrage gekommen, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und bei seiner Abschiebung ein aggressives und unkooperatives Verhalten gesetzt habe. Beantragt wurde, dem BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2025 bis zum 23.04.2025 Parteiengehör eingeräumt. In einer Stellungnahme vom 22.04.2025 führte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung aus, dass sich die Behörde auch in der Stellungnahme nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandersetze. Der BF habe sehr wohl gesundheitliche Probleme erhalte vom PAZ Medikamente. Aus der Patientenkarte bis zum 18.04.2025 ergibt sich, dass der BF seine Medikamente fordere (Quetiapin) und dieses auch erhalten habe. Aufgrund von Entzugsbeschwerden wegen chronischem Alkoholkonsum nehme er bei Bedarf Mogadon und Neurobion ein. Auch aus dem Eintrag vom 17.04.2025 dieser Patientenkartei ergebe sich, dass die Fortsetzung psychologischer Gespräche wegen Traumatisierungen jedenfalls empfohlen sei. Im beigelegten Bericht der Zekiye Stenepe, Psychotherapeutin, vom 24.03.2025, werde ausgeführt, dass der BF unter einer ausgeprägten PTBS leide. Zu den Hauptsymptomen würden demnach Schlafstörungen mit häufigen Alpträumen, Schreckhaftigkeit und übermäßige Reaktionsempfindlichkeit, Vertrauensprobleme, die sich in starkem Rückzug und anfänglicher Verschlossenheit äußern, fragmentierte Erzählungen, geprägt von belastenden Erinnerungen an Foltererfahrungen in der Türkei gehören. Diese Symptome würden das emotionale Wohlbefinden des BF erheblich beeinträchtigen und würden seine Lebensqualität massiv einschränken. Berichtet werde auch von verschriebenen Medikamenten. Sie empfehle eine stationäre Aufnahme zur weiteren Stabilisierung und intensivere Begleitung. In einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2025 geht hervor, dass der BF im Rahmen seines Kontaktgespräches bezüglich der bevorstehenden Abschiebung angegeben habe, dass er sich umbringen werde, wenn er morgen abgeschoben werde. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei die Verlegung des BF in eine Sicherheitszelle verfügt worden (Sicherheitsmaßnahme zwecks Verhinderung einer Selbstverletzung). Der BF sei zwecks Verhinderung einer Selbstverletzung mit Einwegbekleidung ausgestattet worden. Eine Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt sowie dem Dialogarzt sei erfolgt. Am 24.04.2025 wurde der BF in die Türkei abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: Der BF stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2024, Zl: 1370594402/231920927, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2024, Zl: 1370594402/231920927, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit mündlicher Verkündung vom 04.03.2025 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 11.04.2025, 1370594402/250514135, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 11.04.2025, 1370594402/250514135, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 17.04.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.04.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.04.2025 Beschwerde erhoben. 1.

  1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wurde von 11.04.2025 bis zum 24.04.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig und ihm wurde die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug bescheinigt. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF stand wegen einer Anpassungsstörung sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung alle zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung und litt an einer Luxation des Schultergelenkes. Er nahm deswegen Medikamente ein. Die Schubhaft hatte keine Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des BF. Sein Gesundheitszustand stand der Abschiebung in die Türkei nicht entgegen. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung. 1.
  2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte. Er war beruflich in Österreich nicht verankert und konnte keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügte über keine Barmittel. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Er widersetzte sich einer geplanten Abschiebung in die Türkei am 11.04.2025 durch Drohungen. Der BF verweigerte sowohl am 11.04.2025 als auch am 14.04.2025 seine Unterschrift. In Schubhaft verhielt sich der BF aggressiv und schlug gegen seine Zellentür. Der BF war nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Im Jahre 2023 fanden betreffend Türkei insgesamt 117 Rückführungen statt, davon 59 zwangsweise Abschiebungen und 58 Dublin-Überstellungen. Im Jahre 2024 (Stand 03.04.2024) erfolgten bisher 50 Abschiebungen, davon 37 zwangsweise Abschiebungen und 13 Dublin-Überstellungen. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen. Der BF wird in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Der BF wurde am 24.04.2025 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA vom 18.04.2025, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  5. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des sichergestellten, türkischen Reisepasses feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Hinblick auf Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen und gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten handelt. Die Unbescholtenheit des BF geht aus der Einsichtnahme in das Strafregister hervor. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 11.04.2025, 16:30, bis zum 24.04.2025, 11:19, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF sowie die regelmäßige Psychotherapie gehen aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Zusammenhalt mit den Angaben des BF hervor. Dass der BF in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, war unzweifelhaft. In einer Amtsbescheinigung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.04.2025 wurde nach amtsärztlicher Untersuchung die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug bescheinigt. Einer weiteren Befragung des BF hiezu bedurfte es nicht, daher ist dem Antrag des BF, wonach er ein amtsärztliches Gutachten einholen wolle, nicht nachzukommen. 2.
  6. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weder vertrauenswürdig noch kooperativ war, ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF, insbesondere einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.04.2025, wonach sich der BF im Zuge eines Abschiebeversuches aggressiv und reiseunwillig verhielt, weshalb der Abschiebeversuch abgebrochen werden musste. In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres wurde angemerkt, dass der BF am 13.04.2025 um 19:12 massiv gegen die Zellentür geschlagen und geschrien habe. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder rückkehrwillig war. Es war daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird, einer Abschiebung zu entgehen. Die Feststelllungen hinsichtlich der geplanten Abschiebung am 24.04.2025, geht aus der Stellungnahme des BFA vom 18.04.2025 hervor. Dass der BF am 24.04.2025 abgeschoben wurde, geht aus einem aktuellem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres hervor. Dass der BF in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird, ergibt sich aus den Erwägungen der abschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. und II.:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG): „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 1, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz eins, 3 und 9 FPG. Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF war aggressiv und vereitelte dadurch bereits eine bereits geplante Abschiebung am 11.04.2025 durch Drohungen gegen das Flugpersonal. Dadurch wirkte er auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF war aggressiv und vereitelte dadurch bereits eine bereits geplante Abschiebung am 11.04.2025 durch Drohungen gegen das Flugpersonal. Dadurch wirkte er auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025, L519 2305380-1. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025, L519 2305380-1. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, daher ebenso jedenfalls gegeben. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte und ging im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Ein gewisser Grad an Integration bzw. intensive Nahebeziehungen wurden vom BF ebenso nicht etabliert. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand war daher erfüllt.Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte und ging im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Ein gewisser Grad an Integration bzw. intensive Nahebeziehungen wurden vom BF ebenso nicht etabliert. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand war daher erfüllt. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der BF seine Rückkehr in die Türkei hätte können. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet. Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werde, da sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (aggressives Verhalten im Hinblick auf seine bevorstehende Abschiebung, bereits vereitelter Abschiebeversuch) nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigt hätte. Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätten auch nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF geführt. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet war. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorlagen, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten war, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft den fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Seine Unterkunftnahme war aufgrund der persönlichen Situation des BF unwahrscheinlich und konnte eine solche auch in Ansehung der Mittellosigkeit des BF und der fehlenden Arbeitsberechtigung in Österreich nicht von Dauer sein. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam im Falle des BF kam sohin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Es ist der Gesundheitszustand des BF im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Es sind keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstanden. Der BF stand wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Anpassungsstörung alle zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung und litt an einer Luxation des Schultergelenkes. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde durch einen Amtsarzt die Flugtauglichkeit des BF festgestellt. Der BF hatte sich als eine gegen die Schubhaft protestierende Person präsentiert. Es wird nicht verkannt, dass der BF durch seine schwerwiegenden psychischen Probleme zu besonderer Aggressivität neigte, doch stand er unter medikamentöser Behandlung und es schien daher das Haftübel für ihn im Vergleich nicht unverhältnismäßig drückender, als für andere Schubhäftlinge ohne solche Störungen. Im Fall einer Freilassung wäre die medizinische Versorgung und die regelmäßige Einnahme der Medikamente nicht gesichert gewesen, da der BF weder über eine Krankenversicherung noch finanzielle Mittel oder einen Wohnsitz verfügte. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF unterlag während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Der BF hatte entsprechende Suiziddrohungen für den Fall geäußert, dass man ihn abschieben würde. Der BF setzte die Selbstmorddrohung einen Tag vor seiner Abschiebung als Mittel ein, um der Schubhaft und der weiter drohenden Abschiebung zu entgehen. Letztlich wurde mit dieser Handlungsweise knapp vor der Außerlandesbringung eine gewisse Strategie zum Ausdruck gebracht, keinesfalls aber eine emotionale Ausnahmesituation. Dem Beweisantrag des BF auf Einholung auf ein amtsärztliches Gutachten war nicht zu entsprechen, da Untersuchungen des BF durch die beantragten Fachärzte entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung zur abschließenden Beurteilung der Haftfähigkeit des BF nicht erforderlich waren. Es ist davon auszugehen, dass der vor Ort tätige Amtsarzt sowohl über die hinreichende fachliche Fähigkeit verfügt, anhand von vorhandenen fachärztlichen Befunden eine Einschätzung des Gesundheitszustandes durchzuführen, also auch, dass gerade der Amtsarzt des PAZ aufgrund der mit seiner konkreten Tätigkeit erworbenen Erfahrung mit vielen anderen Schubhäftlingen nach Ansicht des Gerichts hierdurch höchst geeignet ist, eine Einschätzung des mit der Haftsituation einhergehenden Leidensdrucks zu erkennen und in eine Beurteilung der Haftfähigkeit des BF mit einzubeziehen. Die bisher vorhandenen medizinischen Befunde wurden durch die Rechtsvertretung dem Gericht vorgelegt und der amtsärztlichen Befundung zugrunde gelegt. Es ergaben sich insgesamt keine Bedenken gegen die Haftfähigkeit des BF. Eine darüber hinaus gewünschte weitere fachärztliche Befundung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit einer derartigen Untersuchung stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, der durch das Gericht nicht einzuholen ist (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332).Dem Beweisantrag des BF auf Einholung auf ein amtsärztliches Gutachten war nicht zu entsprechen, da Untersuchungen des BF durch die beantragten Fachärzte entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung zur abschließenden Beurteilung der Haftfähigkeit des BF nicht erforderlich waren. Es ist davon auszugehen, dass der vor Ort tätige Amtsarzt sowohl über die hinreichende fachliche Fähigkeit verfügt, anhand von vorhandenen fachärztlichen Befunden eine Einschätzung des Gesundheitszustandes durchzuführen, also auch, dass gerade der Amtsarzt des PAZ aufgrund der mit seiner konkreten Tätigkeit erworbenen Erfahrung mit vielen anderen Schubhäftlingen nach Ansicht des Gerichts hierdurch höchst geeignet ist, eine Einschätzung des mit der Haftsituation einhergehenden Leidensdrucks zu erkennen und in eine Beurteilung der Haftfähigkeit des BF mit einzubeziehen. Die bisher vorhandenen medizinischen Befunde wurden durch die Rechtsvertretung dem Gericht vorgelegt und der amtsärztlichen Befundung zugrunde gelegt. Es ergaben sich insgesamt keine Bedenken gegen die Haftfähigkeit des BF. Eine darüber hinaus gewünschte weitere fachärztliche Befundung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit einer derartigen Untersuchung stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, der durch das Gericht nicht einzuholen ist vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Behörde gerügt wird, da keine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft stattgefunden habe, ist zunächst auf die ständige Judikatur hinzuweisen, die auch auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte anwendbar ist. Etwaige Fehler der Behörde, die das Recht des Betroffenen auf Parteiengehör zunächst verletzen, werden demnach dann saniert, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind (VwGH 07.07.2009, Zl. 2009/18/0198) oder wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (VwGH 28.10.2009, Zl. 2008/15/032). Diese von der Rechtsprechung als zulässig anerkannte zweite Variante zur Sanierung von erfolgten Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör ist in diesem Fall erfüllt: Der BF wurde in seinem Asylverfahren drei Mal einvernommen und erhielt mit eingeräumten Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, zu den von ihm aufgezeigten Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör, Stellung zu nehmen. Der BF nahm von dieser eingeräumten Möglichkeit auch in weiterer Folge Gebrauch, indem er am 22.04.2025 eine Stellungnahme erstattete. Die persönlichen Interessen des BF wogen daher weit weniger schwer als das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. Die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft von 11.04.2025 bis zum 24.04.2025, ist daher auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr lag angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor. Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen. Zu Spruchpunkt III. und IV.:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag auf Kostenersatz folglich abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2311236.1.00

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