Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 26§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW296 2310085-1 Spruch, W296 2310085-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom XXXX auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom XXXX bis inklusive XXXX wird abgewiesen.“2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom römisch 40 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer leistete einen Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer in der Dauer von fünf Monaten und sechsundzwanzig Tagen, ist nunmehr Milizsoldat und wurde nach Ableistung seines Dienstes zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 120 Tagen ausgewählt bzw. verpflichtet.
- Der Beschwerdeführer wurde mit folgendem Schreiben vom XXXX nachweislich über eine im XXXX stattfindende Milizübung informiert:
- Der Beschwerdeführer wurde mit folgendem Schreiben vom römisch 40 nachweislich über eine im römisch 40 stattfindende Milizübung informiert:
- Mit Einberufungsbefehl vom XXXX des Militärkommandos XXXX (fortan: belangte Behörde), Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur besagten Milizübung von XXXX einberufen und begründend ausgeführt, dass Offiziere des Milizstandes sowie sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses (als Berufsoffizier, als Militärperson, als Beamte oder Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion oder Militär-Vertragsbediensteter) angehören würden oder Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hätten, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen bis zur Beendigung der Wehrpflicht ohne deren Zustimmung zu Milizübungen herangezogen werden könnten.
- Mit Einberufungsbefehl vom römisch 40 des Militärkommandos römisch 40 (fortan: belangte Behörde), Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur besagten Milizübung von römisch 40 einberufen und begründend ausgeführt, dass Offiziere des Milizstandes sowie sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses (als Berufsoffizier, als Militärperson, als Beamte oder Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion oder Militär-Vertragsbediensteter) angehören würden oder Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hätten, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen bis zur Beendigung der Wehrpflicht ohne deren Zustimmung zu Milizübungen herangezogen werden könnten.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zunächst eine (verbaliter) „Beschwerde“ gegen den Einberufungsbefehl, stellte [jedoch] unter der Überschrift „Begehren“ einen Antrag auf „Befreiung von der betroffenen Milizübung bzw. Änderung des Einberufungszeitraums auf nicht betroffene Daten“ und führte aus, er habe (unter Verweis auf den Anhang) bereits im XXXX einen Urlaub in Deutschland gebucht und bezahlt, wobei die E-Mail nicht direkt an ihn ergangen sei, er jedoch an der Buchung beteiligt gewesen wäre. Weiters sei im XXXX eine weitere Buchung für den gleichen Zeitraum für ein „Transportmittel“ getätigt worden. Schlussendlich führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschiebung des Einberufungsbefehls auf XXXX möglich sei, da er zu diesem Zeitpunkt wieder zurück in Österreich sei.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zunächst eine (verbaliter) „Beschwerde“ gegen den Einberufungsbefehl, stellte [jedoch] unter der Überschrift „Begehren“ einen Antrag auf „Befreiung von der betroffenen Milizübung bzw. Änderung des Einberufungszeitraums auf nicht betroffene Daten“ und führte aus, er habe (unter Verweis auf den Anhang) bereits im römisch 40 einen Urlaub in Deutschland gebucht und bezahlt, wobei die E-Mail nicht direkt an ihn ergangen sei, er jedoch an der Buchung beteiligt gewesen wäre. Weiters sei im römisch 40 eine weitere Buchung für den gleichen Zeitraum für ein „Transportmittel“ getätigt worden. Schlussendlich führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschiebung des Einberufungsbefehls auf römisch 40 möglich sei, da er zu diesem Zeitpunkt wieder zurück in Österreich sei. Dem Mail angeschlossen war ein Mail vom XXXX an die Mailadresse XXXX mit dem Betreff „Deine Bestellung bei XXXX ist nun abgeschlossen“. Zudem war ein Mail vom XXXX von XXXX an XXXX angeschlossen, welches dem Adressaten die Anzahlung der Buchung für den Camper „ XXXX “ in der Höhe von XXXX für den Zeitraum von XXXX bis inklusive XXXX bestätigte.Dem Mail angeschlossen war ein Mail vom römisch 40 an die Mailadresse römisch 40 mit dem Betreff „Deine Bestellung bei römisch 40 ist nun abgeschlossen“. Zudem war ein Mail vom römisch 40 von römisch 40 an römisch 40 angeschlossen, welches dem Adressaten die Anzahlung der Buchung für den Camper „ römisch 40 “ in der Höhe von römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 bis inklusive römisch 40 bestätigte.
- Am XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen Frist folgende Beweismittel vorzulegen: die Buchungsbestätigung seines Festivaltickets mit seinem Namen und dem genauen Buchungsdatum, die Buchungsbestätigung von „ XXXX “ mit genauem Buchungsdatum und den Einzahlungsbeleg für sein Festivalticket, in welchem das Einzahlungsdatum/Überweisungsdatum entnommen werden könne. Zudem wurde der Beschwerdeführer um einen „Nachweis“ über die Nachteile bei Ableistung des oben angeführten Präsenzdienstes ersucht.
- Am römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen Frist folgende Beweismittel vorzulegen: die Buchungsbestätigung seines Festivaltickets mit seinem Namen und dem genauen Buchungsdatum, die Buchungsbestätigung von „ römisch 40 “ mit genauem Buchungsdatum und den Einzahlungsbeleg für sein Festivalticket, in welchem das Einzahlungsdatum/Überweisungsdatum entnommen werden könne. Zudem wurde der Beschwerdeführer um einen „Nachweis“ über die Nachteile bei Ableistung des oben angeführten Präsenzdienstes ersucht.
- Daraufhin legte der Beschwerdeführe in seinem Mail vom XXXX betreffend Buchungsbestätigung des Festivaltickets auf seinen Namen dar, die Tickets für das Festival seien nicht von ihm gekauft worden und seien nicht personalisiert, da es sich um ein kleines Festival handeln würde. Zudem verwies er auf die bereits vorgelegte Zahlungsbestätigung der Tickets, welche ein Ticket für ihn beinhalten würden. Betreffend die Buchungsbestätigung vom Camper mit genauem Buchungsdatum verwies der Beschwerdeführer auf sein Antragsmail bzw. dessen Anhang und führte aus, das Datum sei im Kopf der E-Mail ersichtlich und handle es sich um den XXXX . Hinsichtlich der Einzahlungsbelege für das Festivalticket legte er dar, das/die Ticket/s sei/en nicht von ihm persönlich, sondern von seiner Partnerin gekauft worden, wie namentlich im betreffenden Mail ersichtlich sei. Die Kosten für sein Ticket habe er direkt in bar an seine Partnerin gezahlt und könne er sie in diesem Fall ersuchen, ihm nachträglich eine Privatrechnung auszustellen, falls dies gefordert werde.
- Daraufhin legte der Beschwerdeführe in seinem Mail vom römisch 40 betreffend Buchungsbestätigung des Festivaltickets auf seinen Namen dar, die Tickets für das Festival seien nicht von ihm gekauft worden und seien nicht personalisiert, da es sich um ein kleines Festival handeln würde. Zudem verwies er auf die bereits vorgelegte Zahlungsbestätigung der Tickets, welche ein Ticket für ihn beinhalten würden. Betreffend die Buchungsbestätigung vom Camper mit genauem Buchungsdatum verwies der Beschwerdeführer auf sein Antragsmail bzw. dessen Anhang und führte aus, das Datum sei im Kopf der E-Mail ersichtlich und handle es sich um den römisch 40 . Hinsichtlich der Einzahlungsbelege für das Festivalticket legte er dar, das/die Ticket/s sei/en nicht von ihm persönlich, sondern von seiner Partnerin gekauft worden, wie namentlich im betreffenden Mail ersichtlich sei. Die Kosten für sein Ticket habe er direkt in bar an seine Partnerin gezahlt und könne er sie in diesem Fall ersuchen, ihm nachträglich eine Privatrechnung auszustellen, falls dies gefordert werde. Betreffend die Nachteile legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm durch die Ableistung dieses Präsenzdienstes, vor allem der Vorstaffelung, nicht möglich sei, das erwähnte Festival zu besuchen, für welches er bereits bezahlte Tickets habe. Zudem sei keine vollständige Rückerstattung seiner Anzahlung auf „ XXXX “ möglich. Des Weiteren sei es potentiell nötig, die komplette Reise der drei anderen Beteiligten abzusagen, da er der einzige in der Gruppe sei, der Erfahrung mit dem Steuern derart großer Fahrzeuge habe und sonst kein sicheres Bewegen des Fahrzeuges von Vermieter bis zum Festivalgelände gewährleistet werden könne.Betreffend die Nachteile legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm durch die Ableistung dieses Präsenzdienstes, vor allem der Vorstaffelung, nicht möglich sei, das erwähnte Festival zu besuchen, für welches er bereits bezahlte Tickets habe. Zudem sei keine vollständige Rückerstattung seiner Anzahlung auf „ römisch 40 “ möglich. Des Weiteren sei es potentiell nötig, die komplette Reise der drei anderen Beteiligten abzusagen, da er der einzige in der Gruppe sei, der Erfahrung mit dem Steuern derart großer Fahrzeuge habe und sonst kein sicheres Bewegen des Fahrzeuges von Vermieter bis zum Festivalgelände gewährleistet werden könne.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom „ XXXX “ abgewiesen und nach Wiedergabe des Verfahrensganges dargelegt, nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes sei man zu der Ansicht gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers wirtschaftliche Interessen vorlägen, da dieser in der Zeit der gegenständlichen Milizübung einen Camper und Festivaltickets gebucht habe, jedoch habe man die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen, die eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur gegenständlichen Präsenzdienstart rechtfertigen würden, allerdings nicht erkennen können und dies deshalb, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen sei, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden. Dem widersprechend habe der Beschwerdeführer am XXXX einen Camper für die Zeit von XXXX gemietet, obwohl er bereits im XXXX vom Termin der konkreten Milizübung durch seinen Truppenkörper vorverständigt worden sei. Da er damit seine wirtschaftlichen Dispositionen nicht in Einklang zu seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung der gegenständlichen Milizübung gebracht habe, wäre die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen auszuschließen. Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis erbringen können, dass das Ticket für das vorgebrachte Festival für ihn gebucht worden sei. Schlussendlich habe er auch nicht das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen geltend gemacht und es hätten solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden können.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom „ römisch 40 “ abgewiesen und nach Wiedergabe des Verfahrensganges dargelegt, nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes sei man zu der Ansicht gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers wirtschaftliche Interessen vorlägen, da dieser in der Zeit der gegenständlichen Milizübung einen Camper und Festivaltickets gebucht habe, jedoch habe man die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen, die eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur gegenständlichen Präsenzdienstart rechtfertigen würden, allerdings nicht erkennen können und dies deshalb, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen sei, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden. Dem widersprechend habe der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Camper für die Zeit von römisch 40 gemietet, obwohl er bereits im römisch 40 vom Termin der konkreten Milizübung durch seinen Truppenkörper vorverständigt worden sei. Da er damit seine wirtschaftlichen Dispositionen nicht in Einklang zu seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung der gegenständlichen Milizübung gebracht habe, wäre die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen auszuschließen. Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis erbringen können, dass das Ticket für das vorgebrachte Festival für ihn gebucht worden sei. Schlussendlich habe er auch nicht das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen geltend gemacht und es hätten solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden können.
- Mit Mail vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde und begründete unter Verweis auf Anhänge diese damit, es würde im Bescheid beschrieben, dass nicht sichergestellt werden könne, dass das Ticket nicht auch ihm gehören würde, weswegen er als Beweis verschiedene Chatprotokolle mit verschiedenen Beteiligten übermitteln würde.
- Mit Mail vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Beschwerde und begründete unter Verweis auf Anhänge diese damit, es würde im Bescheid beschrieben, dass nicht sichergestellt werden könne, dass das Ticket nicht auch ihm gehören würde, weswegen er als Beweis verschiedene Chatprotokolle mit verschiedenen Beteiligten übermitteln würde.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde der Beschwerdeführer auf die Kriterien einer Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Bescheides stützen würden, darzutun.
- Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf die Kriterien einer Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Bescheides stützen würden, darzutun.
- Aufgrund der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde am XXXX die Vorverständigung vom XXXX betreffend die gegenständliche Milizübung von XXXX sowie den hierzu korrespondierenden Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers vor und teilte am XXXX mit, der Beschwerdeführer habe [doch] Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zur Milizübung XXXX eingebracht.
- Aufgrund der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde am römisch 40 die Vorverständigung vom römisch 40 betreffend die gegenständliche Milizübung von römisch 40 sowie den hierzu korrespondierenden Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers vor und teilte am römisch 40 mit, der Beschwerdeführer habe [doch] Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zur Milizübung römisch 40 eingebracht.
- Mit Schreiben – im Briefkopf - vom XXXX bzw. - in der Unterfertigung - mit XXXX , bei Bundesverwaltungsgericht jedenfalls am XXXX eingelangt, legte der Beschwerdeführer zur Rechtswidrigkeit dar, dass im Abweisungsbescheid richtigerweise in seinem Fall wirtschaftliche Gründe angeführt worden seien, doch habe die belangte Behörde in Folge eine „absolut lebensfremde Beweiswürdigung getroffen“ bzw. „den Sachverhalt falsch dargestellt“, da im Bescheid vorrangig die Buchung des Campers in den Vordergrund gerückt worden sei. Die Buchung des Campers habe erst Anfang XXXX erfolgen können, da die zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge erst (korrekt:) zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden seien und sei das Abstellen auf den Buchungszeitpunkt „falsch“ gewesen. Ausschlaggebend und daher primär zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gründe hätte die bereits im XXXX erfolgte Buchung des mehrtägigen Aufenthaltes in Deutschland und nicht erst die Buchung des Campers im XXXX herangezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Vorabinformation zur geplanten Übung im XXXX mittels eines einfachen E-Mails an seine private Mailadresse erfolgt sei; der konkrete Einberufungsbefehl sei drei Monate später am XXXX zugestellt worden und würde auch angemerkt, dass betreffend die Zulässigkeit und Nachweislichkeit der Zustellungen von Behördennachrichten an private Mailadresse divergierende Rechtsansichten existieren würden. Unter Verweis auf die Stornobedingungen des Veranstalters des Festivals legte der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst dar, dass eine Stornierung im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes (grenzüberschreitend) unter keinen Umständen möglich gewesen wäre; des Weiteren sei unter Punkt 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Weiterveräußerung sehr strikt und nur im sehr engen Ausmaß zulässig und „sogar“ mit Verwaltungsstrafe geahndet. Und die Rücknahme verkaufter Karten sei in Punkt 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen bzw. würde für verfallene Karten kein Ersatz gewährt werden. Dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Nachweise für den Kauf bzw. die „Zeitschiene“ einzubringen, entspreche nicht den Tatsachen, da seine Beschwerde mit zahlreichen Mailverkehr, Screenshots udgl. übermittelt worden sei. Auch die Auslegung, dass er nicht der direkte Käufer der Tickets gewesen sei, stelle eine „lebensfremde“ Auslegung der Beweise durch die Behörde dar, da im alltäglichen Lebensbereich eine Teilung der entstehenden Kosten zwischen zwei (korrekt:) Lebenspartner:innen stattfinden würde. In seinem Falle sei seine Lebenspartnerin, mit welcher er seit über zehn Jahren zusammen sei, für die Kosten zunächst aufgekommen und habe er - nachweislich aufgrund der vorgelegten WhatsApp-Nachrichten - die Kosten überwiesen. Schlussendlich vermeinte der Beschwerdeführer, es stelle „absolut lebensfremde“ Auslegung dar, dem Einzuberufenden zu „unterstellen“, er dürfe das gesamte Jahr über keine wirtschaftlichen Buchungen tätigen, da er immer mit einer Einberufung zu rechnen hätte. Die Buchung des Aufenthalts sei bereits im XXXX erfolgt und somit gut vier Monate vor der Erstinformation. Der Beschwerdeführer beendete sein Vorbringen damit, dass eine komplette Stornierung des gebuchten Aufenthalts für ihn und seine Partnerin einen „enormen“ Aufwand bzw. Schaden bedeuten würde und würden diese Gründe eine besondere „Rücksichtswürdigkeit“ darstellen, weswegen der im Bescheid zusammengefasste Sachverhalt und die angeführte Beweiswürdigung mangelhaft/rechtswidrig gewesen seien bzw. habe eine „absurde lebensfremde“ Auslegung hinsichtlich der „ständigen“ Bereitschaft und „ständigen“ Verzichts auf „private Buchungen“ stattgefunden.
- Mit Schreiben – im Briefkopf - vom römisch 40 bzw. - in der Unterfertigung - mit römisch 40 , bei Bundesverwaltungsgericht jedenfalls am römisch 40 eingelangt, legte der Beschwerdeführer zur Rechtswidrigkeit dar, dass im Abweisungsbescheid richtigerweise in seinem Fall wirtschaftliche Gründe angeführt worden seien, doch habe die belangte Behörde in Folge eine „absolut lebensfremde Beweiswürdigung getroffen“ bzw. „den Sachverhalt falsch dargestellt“, da im Bescheid vorrangig die Buchung des Campers in den Vordergrund gerückt worden sei. Die Buchung des Campers habe erst Anfang römisch 40 erfolgen können, da die zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge erst (korrekt:) zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden seien und sei das Abstellen auf den Buchungszeitpunkt „falsch“ gewesen. Ausschlaggebend und daher primär zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gründe hätte die bereits im römisch 40 erfolgte Buchung des mehrtägigen Aufenthaltes in Deutschland und nicht erst die Buchung des Campers im römisch 40 herangezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Vorabinformation zur geplanten Übung im römisch 40 mittels eines einfachen E-Mails an seine private Mailadresse erfolgt sei; der konkrete Einberufungsbefehl sei drei Monate später am römisch 40 zugestellt worden und würde auch angemerkt, dass betreffend die Zulässigkeit und Nachweislichkeit der Zustellungen von Behördennachrichten an private Mailadresse divergierende Rechtsansichten existieren würden. Unter Verweis auf die Stornobedingungen des Veranstalters des Festivals legte der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst dar, dass eine Stornierung im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes (grenzüberschreitend) unter keinen Umständen möglich gewesen wäre; des Weiteren sei unter Punkt 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Weiterveräußerung sehr strikt und nur im sehr engen Ausmaß zulässig und „sogar“ mit Verwaltungsstrafe geahndet. Und die Rücknahme verkaufter Karten sei in Punkt 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen bzw. würde für verfallene Karten kein Ersatz gewährt werden. Dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Nachweise für den Kauf bzw. die „Zeitschiene“ einzubringen, entspreche nicht den Tatsachen, da seine Beschwerde mit zahlreichen Mailverkehr, Screenshots udgl. übermittelt worden sei. Auch die Auslegung, dass er nicht der direkte Käufer der Tickets gewesen sei, stelle eine „lebensfremde“ Auslegung der Beweise durch die Behörde dar, da im alltäglichen Lebensbereich eine Teilung der entstehenden Kosten zwischen zwei (korrekt:) Lebenspartner:innen stattfinden würde. In seinem Falle sei seine Lebenspartnerin, mit welcher er seit über zehn Jahren zusammen sei, für die Kosten zunächst aufgekommen und habe er - nachweislich aufgrund der vorgelegten WhatsApp-Nachrichten - die Kosten überwiesen. Schlussendlich vermeinte der Beschwerdeführer, es stelle „absolut lebensfremde“ Auslegung dar, dem Einzuberufenden zu „unterstellen“, er dürfe das gesamte Jahr über keine wirtschaftlichen Buchungen tätigen, da er immer mit einer Einberufung zu rechnen hätte. Die Buchung des Aufenthalts sei bereits im römisch 40 erfolgt und somit gut vier Monate vor der Erstinformation. Der Beschwerdeführer beendete sein Vorbringen damit, dass eine komplette Stornierung des gebuchten Aufenthalts für ihn und seine Partnerin einen „enormen“ Aufwand bzw. Schaden bedeuten würde und würden diese Gründe eine besondere „Rücksichtswürdigkeit“ darstellen, weswegen der im Bescheid zusammengefasste Sachverhalt und die angeführte Beweiswürdigung mangelhaft/rechtswidrig gewesen seien bzw. habe eine „absurde lebensfremde“ Auslegung hinsichtlich der „ständigen“ Bereitschaft und „ständigen“ Verzichts auf „private Buchungen“ stattgefunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Milizsoldat des Österreichischen Bundesheeres und wurde nach Ableistung seines Ausbildungsdienstes zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 120 Tagen ausgewählt und verpflichtet. 1.
- Das XXXX findet von XXXX in Deutschland XXXX statt.1.
- Das römisch 40 findet von römisch 40 in Deutschland römisch 40 statt. 1.
- Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Chatnachricht vom XXXX vor, in welcher ersichtlich ist, dass er, wenn ein/e gewisse/r „Andi“ ihre/seine Karte nicht abnehmen könne oder wolle, die überflüssige Karte weiterverkaufen kann.1.
- Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Chatnachricht vom römisch 40 vor, in welcher ersichtlich ist, dass er, wenn ein/e gewisse/r „Andi“ ihre/seine Karte nicht abnehmen könne oder wolle, die überflüssige Karte weiterverkaufen kann. Der Beschwerdeführer legte zudem eine weitere Chatnachricht vom XXXX vor, aus welcher ebenfalls ersichtlich ist, dass man ungewollte Tickets weiterverkaufen kann.Der Beschwerdeführer legte zudem eine weitere Chatnachricht vom römisch 40 vor, aus welcher ebenfalls ersichtlich ist, dass man ungewollte Tickets weiterverkaufen kann. 1.
- Die Partnerin des Beschwerdeführers, XXXX , kaufte am XXXX unter der Beststellnummer XXXX vier Early Bird Tickets für das XXXX zu einem Gesamtpreis von XXXX ,-.1.
- Die Partnerin des Beschwerdeführers, römisch 40 , kaufte am römisch 40 unter der Beststellnummer römisch 40 vier Early Bird Tickets für das römisch 40 zu einem Gesamtpreis von römisch 40 ,-. 1.
- Das XXXX ist ausverkauft. 1.
- Das römisch 40 ist ausverkauft. 1.
- Laut Punkt 6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des XXXX können Kund:innen Veranstaltungstickets an Privatkund:innen weitergeben. 1.
- Laut Punkt 6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des römisch 40 können Kund:innen Veranstaltungstickets an Privatkund:innen weitergeben. 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt im XXXX die Vorverständigung für die Milizübung von XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer erhielt im römisch 40 die Vorverständigung für die Milizübung von römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer buchte am XXXX über die Buchungsplattform „ XXXX “ von der privaten Autovermieterin XXXX den Camper „ XXXX “ für die Zeit von XXXX zum Gesamtpreis von XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer buchte am römisch 40 über die Buchungsplattform „ römisch 40 “ von der privaten Autovermieterin römisch 40 den Camper „ römisch 40 “ für die Zeit von römisch 40 zum Gesamtpreis von römisch 40 . Bei „ XXXX “ handelt es sich um eine Buchungsplattform von bzw. für private Wohnmobile/n. Es ist auf dieser Plattform möglich, Wohnmobile bis weit in die Zukunft vorauszubuchen.Bei „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Buchungsplattform von bzw. für private Wohnmobile/n. Es ist auf dieser Plattform möglich, Wohnmobile bis weit in die Zukunft vorauszubuchen. 1.
- Am XXXX erhielt der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom XXXX zur Milizübung in der Zeit von XXXX .1.
- Am römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom römisch 40 zur Milizübung in der Zeit von römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer erhob am XXXX im Betreff „Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl“, stellte [jedoch] inhaltlich bzw. gleichzeitig einen Antrag auf „Befreiung von der betroffenen Milizübung bzw. Änderung des Einberufungszeitraums auf nicht betroffene Daten“ und führte aus, der Einberufungsbefehl könne auf den XXXX verschoben werden, da er dann wieder in Österreich sei. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 im Betreff „Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl“, stellte [jedoch] inhaltlich bzw. gleichzeitig einen Antrag auf „Befreiung von der betroffenen Milizübung bzw. Änderung des Einberufungszeitraums auf nicht betroffene Daten“ und führte aus, der Einberufungsbefehl könne auf den römisch 40 verschoben werden, da er dann wieder in Österreich sei. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde sein Antrag betreffend den gesamten Zeitraum der Milizübung abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde sein Antrag betreffend den gesamten Zeitraum der Milizübung abgewiesen. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ( XXXX ) und wurden nicht vom Beschwerdeführer bestritten.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ( römisch 40 ) und wurden nicht vom Beschwerdeführer bestritten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf einer Einsicht in die Webseite XXXX 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf einer Einsicht in die Webseite römisch 40 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- basieren auf den Vorlagen des Beschwerdeführers selbst ( XXXX ):2.
- Die Feststellungen zu 1.
- basieren auf den Vorlagen des Beschwerdeführers selbst ( römisch 40 ): 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- fußen auf der Vorlage des Beschwerdeführers im Verfahren ( XXXX ).2.
- Die Feststellungen zu 1.
- fußen auf der Vorlage des Beschwerdeführers im Verfahren ( römisch 40 ). 2.
- Die Feststellung zu 1.
- gründet sich auf einer Einsicht in die XXXX 2.
- Die Feststellung zu 1.
- gründet sich auf einer Einsicht in die römisch 40 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- basieren auf einer Einsicht in die Webseite der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Festivalsveranstalters XXXX in welchen in Punkt 6.
- Folgendes zu lesen ist: „Der Kunde verpflichtet sich, Veranstaltungstickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen, bzw. nur an Privatkunden und zur Privatnutzung weiterzugeben.“2.
- Die Feststellungen zu 1.
- basieren auf einer Einsicht in die Webseite der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Festivalsveranstalters römisch 40 in welchen in Punkt 6.
- Folgendes zu lesen ist: „Der Kunde verpflichtet sich, Veranstaltungstickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen, bzw. nur an Privatkunden und zur Privatnutzung weiterzugeben.“ 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- folgen der Vorlage der belangten Behörde vom XXXX 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- folgen der Vorlage der belangten Behörde vom römisch 40 Dass der Beschwerdeführer über die gegenständliche Milizübung im XXXX verständigt wurde, ist zudem seinen Ausführungen in der Verbesserung seiner Beschwerde eingegangen am XXXX zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer über die gegenständliche Milizübung im römisch 40 verständigt wurde, ist zudem seinen Ausführungen in der Verbesserung seiner Beschwerde eingegangen am römisch 40 zu entnehmen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- resultieren aus der Vorlage des Beschwerdeführers selbst ( XXXX ). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- resultieren aus der Vorlage des Beschwerdeführers selbst ( römisch 40 ). Die Feststellungen zur Buchungsplattform „ XXXX “ folgen einer Einsichtnahme in der Webseite XXXX . Wenn man dezidiert auf die Suchhilfe „wähle deinen Zeitraum“ geht, ist erkennbar, dass man jedenfalls bis zum Jahr XXXX eine Vielzahl an Wohnmobilen buchen kann. Die Feststellungen zur Buchungsplattform „ römisch 40 “ folgen einer Einsichtnahme in der Webseite römisch 40 . Wenn man dezidiert auf die Suchhilfe „wähle deinen Zeitraum“ geht, ist erkennbar, dass man jedenfalls bis zum Jahr römisch 40 eine Vielzahl an Wohnmobilen buchen kann. Aus diesem Grunde ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass [erst] im XXXX die zur Verfügung stehenden Wohnmobile bekannt gegeben worden seien, nicht zutreffend.Aus diesem Grunde ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass [erst] im römisch 40 die zur Verfügung stehenden Wohnmobile bekannt gegeben worden seien, nicht zutreffend. [Im Übrigen, obwohl für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit nicht von Relevanz, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „ XXXX “, Version gültig ab XXXX die Möglichkeit einer Stornierung des Mietvertrages von Wohnmobilen normiert.][Im Übrigen, obwohl für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit nicht von Relevanz, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „ römisch 40 “, Version gültig ab römisch 40 die Möglichkeit einer Stornierung des Mietvertrages von Wohnmobilen normiert.] 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- entsprechen der Vorlage durch die belangte Behörde vom XXXX aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen bestätigt ( XXXX ).2.
- Die Feststellungen zu 1.
- entsprechen der Vorlage durch die belangte Behörde vom römisch 40 aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen bestätigt ( römisch 40 ). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- fußen entgegen der ersten Auskunft der belangten Behörde darauf, dass einerseits diese Tatsache bereits im ersten Vorbingen des Beschwerdeführers vom XXXX ersichtlich ist, da dort im Betreff von „Einbringung Beschwerde Einberufungsbefehl XXXX “ die Rede ist, und andererseits durch die nachträgliche Klarstellung durch die belangte Behörde selbst ( XXXX ).2.
- Die Feststellungen zu 1.
- fußen entgegen der ersten Auskunft der belangten Behörde darauf, dass einerseits diese Tatsache bereits im ersten Vorbingen des Beschwerdeführers vom römisch 40 ersichtlich ist, da dort im Betreff von „Einbringung Beschwerde Einberufungsbefehl römisch 40 “ die Rede ist, und andererseits durch die nachträgliche Klarstellung durch die belangte Behörde selbst ( römisch 40 ). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt ( XXXX ).2.
- Die Feststellungen zu 1.
- fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt ( römisch 40 ). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt ( XXXX ).2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt ( römisch 40 ).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 5Abs.
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.
Paragraph 5, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lauten: „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.
(1)Die Wehrpflicht umfasstParagraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst […]
- die Pflichten des Milizstandes und[…],
- die Pflichten des Milizstandes und […]Präsenzdienstarten[…], Präsenzdienstarten § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als […]
- Milizübungen […][…],
- Milizübungen […] […] Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung § 21.
(1)Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.[…]Paragraph 21,
(1)Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt, 1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,, 2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und, 3. für die übrigen Funktionen 30 Tage., […] Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen […]
- spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zua) Milizübungen […][…],
- spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu, a) Milizübungen […] […]
(2)Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.[…]
(2)Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort., […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. […] Übergangsbestimmungen § 61. Paragraph 61, […]
(3)Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sind
- Offiziere des Milizstandes und
- sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, diea) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oderb) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oderc) einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,[…],
(3)Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach Paragraph 10, sind, 1. Offiziere des Milizstandes und, 2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die,
- a)dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder,
- b)einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder,
- c)einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen. […]“ 3.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) lautet: 3.2.3.1. Zu Spruchpunkt 1.: Ein Einberufungsbefehl bedarf keiner Begründung und seiner Erlassung hat kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen (VwGH vom 29.01.2004. Zl 2004/11/0006, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/11/0049 E 29. April 2003 RS 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0080, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/11/0214 E 26. November 2002 RS 1).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0080, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/11/0214 E 26. November 2002 RS 1). Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
§ 26Abs. 3 Wehr
G 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
§ 26Abs. 1 Wehr
G 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013).Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
Paragraph 26, Absatz eins, WehrG 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013). 3.2.3.
- Zu Spruchpunkt 2.: 3.2.3.2.
- Ad wirtschaftliche Gründe: Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (Hinweis E
- Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (VwGH vom 27.04.2014, 2013/11/0246; Hinweis E
- April 1998, 97/11/0124).Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (Hinweis E
- Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (VwGH vom 27.04.2014, 2013/11/0246; Hinweis E
- April 1998, 97/11/0124). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082).Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E
- Oktober 1996, 95/11/0400; E
- April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von Verpflichtungen derartige Schwierigkeiten erst geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Grundwehrdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, 2008/11/0096; Hinweis E
- Jänner 1991, 90/11/0068; E
- Mai 1993, 93/11/0074). (Hier: Dieser Zeitpunkt ist mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusetzen.) Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer Acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Der VwGH hat in den Entscheidungen (vgl. im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 30.1.1990, 89/11/0094; 17.3.1992, 92/11/0052; 2.7.1991, 90/11/0236; 21.3.1995, 94/11/0402; 27.1.2014, 2013/11/0246) zwar ausgesprochen, dass bei einer Verletzung der Verpflichtung des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd. § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden können. Der VwGH hat jedoch in diesen Erkenntnissen daraus nicht auch den Schluss gezogen, dass dann, wenn keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht erfolgt, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen jedenfalls besonders rücksichtswürdig seien (VwGH vom 14.01.2025, Ra 2024/11/0203).Der VwGH hat in den Entscheidungen vergleiche im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 30.1.1990, 89/11/0094; 17.3.1992, 92/11/0052; 2.7.1991, 90/11/0236; 21.3.1995, 94/11/0402; 27.1.2014, 2013/11/0246) zwar ausgesprochen, dass bei einer Verletzung der Verpflichtung des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden können. Der VwGH hat jedoch in diesen Erkenntnissen daraus nicht auch den Schluss gezogen, dass dann, wenn keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht erfolgt, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen jedenfalls besonders rücksichtswürdig seien (VwGH vom 14.01.2025, Ra 2024/11/0203). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 19.08.2024, Ra 2022/11/0196; Hinweis E vom
- März 2007, 2006/11/0266, mwN). Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (VwGH vom 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). 3.2.3.2.
- Ad familiäre Gründe: Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.008, 2007/11/0202, GRS wie 2000/11/0269 E
- Februar 2002 RS 2, vgl. die Erkenntnisse vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.008, 2007/11/0202, GRS wie 2000/11/0269 E
- Februar 2002 RS 2, vergleiche die Erkenntnisse vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.). 3.
- Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache: 3.3.
- Zu Spruchpunkt 1.: Nach höchstgerichtlicher ständiger Rechtsprechung ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WG 2001 ausschließlich das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend, welcher seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, und er zudem keine Rechtswidrigkeit gegen den Einberufungsbefehl im engeren Sinne bzw.
Art. 130
B-VG vorgebracht hatte, sodass seine diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abzuweisen war.Nach höchstgerichtlicher ständiger Rechtsprechung ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 ausschließlich das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend, welcher seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, und er zudem keine Rechtswidrigkeit gegen den Einberufungsbefehl im engeren Sinne bzw.
Artikel 130
, B-VG vorgebracht hatte, sodass seine diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 abzuweisen war. 3.3.2. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 26Abs.
1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern.
Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag – verwirrender Weise – in seiner verbesserten Beschwerde verbaliter zunächst auf „insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen“ und subsumierte solche aus einer eingetragenen Partnerschaft unter familiäre Interessen, ohne einen Nachweis für eine eingetragene Partnerschaft zu erbringen. In Folge stütze sich der Beschwerdeführer jedoch ohnedies ausschließlich auf die Argumentation der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und versuchte, in seiner Rechtssache das Vorliegen von wirtschaftlichen Interessen zu belegen, weswegen zu prüfen war, ob die von ihm angeführten Gründe
§ 26Abs.
1 Z 2 1. Variante WG 2001 sich als besonders rücksichtswürdige darstellen.In Folge stütze sich der Beschwerdeführer jedoch ohnedies ausschließlich auf die Argumentation der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und versuchte, in seiner Rechtssache das Vorliegen von wirtschaftlichen Interessen zu belegen, weswegen zu prüfen war, ob die von ihm angeführten Gründe
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG 2001 sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: 3.3.2.
- Betreffend den Kauf der Festivaltickets am XXXX vor der Verständigung im XXXX betreffend die Milizübung im XXXX :3.3.2.
- Betreffend den Kauf der Festivaltickets am römisch 40 vor der Verständigung im römisch 40 betreffend die Milizübung im römisch 40 : Die unter Punkt 3.2.3.2.
- exemplarisch dargelegte Judikatur betreffend die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen zeigt, dass darunter vor allem existenzbedrohende Sachverhalte von unselbständig Erwerbstätigen oder Unternehmer:innen zu werten sind, sodass der – wie im Folgenden noch auszuführende – weniger wirtschaftliche, sondern eher psychologische Nachteil aufgrund der Verunmöglichung des Besuchs eines Festivals nicht darunter zu subsumieren ist. Dass der Nachteil (auch) kein wirtschaftlicher im engen Sinne bzw. kein schlicht finanzieller darstellt, ergibt sich aus den Vorlagen des Beschwerdeführers selbst, wenn er durch zwei Chatnachrichten vom XXXX aus eigenem konstatiert, dass bereits gekaufte Festivaltickets bei mangelnder Inanspruchnahme durch die vorgesehene Person Absatz finden (siehe Feststellungen und Beweiswürdigung zu den Punkten 1.
- und 2.3.). Zudem ist in Punkt 6.
- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum XXXX ersichtlich, dass Privatpersonen, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Tickets an andere Privatpersonen weiterkaufen dürfen.Dass der Nachteil (auch) kein wirtschaftlicher im engen Sinne bzw. kein schlicht finanzieller darstellt, ergibt sich aus den Vorlagen des Beschwerdeführers selbst, wenn er durch zwei Chatnachrichten vom römisch 40 aus eigenem konstatiert, dass bereits gekaufte Festivaltickets bei mangelnder Inanspruchnahme durch die vorgesehene Person Absatz finden (siehe Feststellungen und Beweiswürdigung zu den Punkten 1.
- und 2.3.). Zudem ist in Punkt 6.
- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum römisch 40 ersichtlich, dass Privatpersonen, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Tickets an andere Privatpersonen weiterkaufen dürfen. Der Beschwerdeführer kann somit rechtmäßig sein Festivalticket ohne Probleme an eine weitere Privatperson verkaufen, sodass ihm hieraus kein finanzieller Schaden erwächst – ist doch im Gegenteil in den Chatnachrichten zu lesen, dass aufgrund der Tatsache, dass das Festival bereits ausverkauft ist, die begehrten Tickets durchaus gewinnbringend an Interessierte weiterverkauft werden können. Weiters ergab die amtswegige Prüfung, dass in der gegenständlichen Rechtssache auch keine familiären Gründe im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2
- Variante WG 2001 vorliegen, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich solche rücksichtswürdige Gründe darstellen, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung (hier:) der Milizübung nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Weiters ergab die amtswegige Prüfung, dass in der gegenständlichen Rechtssache auch keine familiären Gründe im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG 2001 vorliegen, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich solche rücksichtswürdige Gründe darstellen, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung (hier:) der Milizübung nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zusammengefasst bedeutet das, dass, obgleich nachzuvollziehen ist, dass der psychologische Aspekt des Nichtbesuchs eines Festivals mit Freund:innen für den Betroffenen durchaus beachtenswert erscheint, es sich hierbei nicht um einen derart gravierenden Grund handelt, der unter die zitierte Gesetzesstelle samt höchstgerichtlicher Judikatur zu subsumieren ist. 3.3.2.
- Betreffend die Buchung des Wohnmobils am XXXX nach Verständigung im XXXX betreffend die Milizübung im XXXX :3.3.2.
- Betreffend die Buchung des Wohnmobils am römisch 40 nach Verständigung im römisch 40 betreffend die Milizübung im römisch 40 : Dem Beschwerdeführer wurde, wie er selbst zugibt, im XXXX bereits mitgeteilt, dass er von XXXX an einer Milizübung teilzunehmen hat. Dennoch buchte er am XXXX im Wissen der zum XXXX parallel stattfinden Milizübung ein Wohnmobil, womit er gegen die ihm auferlegte Harmonisierungspflicht verstieß, seine privaten und wirtschaftlichen Dispositionen dergestalt vorzunehmen, dass er seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen und die Milizübung ableisten wird können und kann er nicht durch die Buchung des Wohnmobils, die ausschließlich in seiner Ingerenz war und erst nach der Information seitens der belangten Behörde erfolgte, ein Hindernis hierfür schaffen, da sonst jeder Wehrpflichtige durch derartige Verhaltensweisen den Antritt von Milizübungen vereiteln könnte, was nicht im Sinne der Wehrpflicht an sich, respektive des Gesetzgebers war und ist. Dem Beschwerdeführer wurde, wie er selbst zugibt, im römisch 40 bereits mitgeteilt, dass er von römisch 40 an einer Milizübung teilzunehmen hat. Dennoch buchte er am römisch 40 im Wissen der zum römisch 40 parallel stattfinden Milizübung ein Wohnmobil, womit er gegen die ihm auferlegte Harmonisierungspflicht verstieß, seine privaten und wirtschaftlichen Dispositionen dergestalt vorzunehmen, dass er seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen und die Milizübung ableisten wird können und kann er nicht durch die Buchung des Wohnmobils, die ausschließlich in seiner Ingerenz war und erst nach der Information seitens der belangten Behörde erfolgte, ein Hindernis hierfür schaffen, da sonst jeder Wehrpflichtige durch derartige Verhaltensweisen den Antritt von Milizübungen vereiteln könnte, was nicht im Sinne der Wehrpflicht an sich, respektive des Gesetzgebers war und ist. Der Beschwerdeführer hatte – zusammengefasst - die Schwierigkeiten, die er nun ins Treffen führte, aus eigenem geschaffen und sind diese folglich nicht besonders rücksichtwürdig im Sinne der oben angeführten Judikatur. Nur nebenbei gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf befristete Befreiung nicht sogleich nach der Information im XXXX über die im XXXX stattfindende Milizübung, sondern erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls im XXXX eingebracht hatte.Nur nebenbei gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf befristete Befreiung nicht sogleich nach der Information im römisch 40 über die im römisch 40 stattfindende Milizübung, sondern erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls im römisch 40 eingebracht hatte. Es war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung der Milizübung verneint hatte, jedoch war der Spruch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, zu adaptieren, da die belangte Behörde über den gesamten Zeitraum der Milizübung abgesprochen - der Beschwerdeführer jedoch lediglich eine Befreiung bis inklusive XXXX beantragt hatte und der erstinstanzliche Spruch sohin überschießend war. Es war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung der Milizübung verneint hatte, jedoch war der Spruch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, zu adaptieren, da die belangte Behörde über den gesamten Zeitraum der Milizübung abgesprochen - der Beschwerdeführer jedoch lediglich eine Befreiung bis inklusive römisch 40 beantragt hatte und der erstinstanzliche Spruch sohin überschießend war. Zusammengefasst haftet den beiden angefochtenen Bescheiden keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und waren daher die Beschwerden sowohl gegen den Einberufungsbefehl vom XXXX , Zl XXXX , als auch gegen den Bescheid vom XXXX mit welchem die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der im XXXX stattfinden Milizübung abgelehnt wurde, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Zusammengefasst haftet den beiden angefochtenen Bescheiden keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und waren daher die Beschwerden sowohl gegen den Einberufungsbefehl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , als auch gegen den Bescheid vom römisch 40 mit welchem die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der im römisch 40 stattfinden Milizübung abgelehnt wurde, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2310085.1.00