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{'item': 'G303 2311591-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlG303 2311591-1 Spruch, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, der mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde, ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 17.02.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 09.04.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 18.04.2025 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.
  4. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 23.04.2025 vorgelegt, welche am 28.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist ein ungarischer Staatsangehöriger, der am XXXX in Serbien geboren wurde und dort aufgewachsen ist. Er ist geschieden. Seine Ex-Frau und seine volljährigen Kinder leben in Österreich, zu welchen der BF keinen Kontakt hat. Die Mutter und weitere Geschwister des BF leben in Serbien. In Ungarn hat der BF keine familiären Bezugspersonen. Der BF ist ein ungarischer Staatsangehöriger, der am römisch 40 in Serbien geboren wurde und dort aufgewachsen ist. Er ist geschieden. Seine Ex-Frau und seine volljährigen Kinder leben in Österreich, zu welchen der BF keinen Kontakt hat. Die Mutter und weitere Geschwister des BF leben in Serbien. In Ungarn hat der BF keine familiären Bezugspersonen. Der BF verfügt seit XXXX 2013 über einen nahezu durchgehend gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF verfügt seit römisch 40 2013 über einen nahezu durchgehend gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Seit XXXX 2014 verfügt der BF über eine unbefristete Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“.Seit römisch 40 2014 verfügt der BF über eine unbefristete Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“. Der BF übte zuletzt keine Beschäftigung aus. Im Zeitraum vom XXXX 2018 bis XXXX 2019 war BF selbständig erwerbstätig; diesbezüglich besteht ein Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der BF übte zuletzt keine Beschäftigung aus. Im Zeitraum vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 war BF selbständig erwerbstätig; diesbezüglich besteht ein Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z1 und 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung scheint nicht mehr im Strafregister auf, da sie getilgt ist. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Z1 und 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung scheint nicht mehr im Strafregister auf, da sie getilgt ist. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.1 Z1, Abs. 2 und 3, 148 zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Z1, Absatz 2 und 3, 148 zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Der BF wurde am XXXX 2024 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft. Als Entlassungszeitpunkt ist der XXXX 2026 angeführt. Der BF wurde am römisch 40 2024 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Als Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 2026 angeführt.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.01.2025, der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 17.02.2025 und Vorlageantrag vom 18.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Auch konnte die bislang einzig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt werden. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.01.2025, der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 17.02.2025 und Vorlageantrag vom 18.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Auch konnte die bislang einzig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich (wiederholt) straffällig wurde und sich nicht nachhaltig beruflich intergieren konnte. Jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer von fast zwölf Jahren sehr wohl die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. Insbesondere kommt der BF nach dieser Grobprüfung im Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs. 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde. Dazu kommt, dass sich der BF voraussichtlich noch für längere Zeit in Strafhaft befinden wird, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 70Abs.

1 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich (wiederholt) straffällig wurde und sich nicht nachhaltig beruflich intergieren konnte. Jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer von fast zwölf Jahren sehr wohl die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. Insbesondere kommt der BF nach dieser Grobprüfung im Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde. Dazu kommt, dass sich der BF voraussichtlich noch für längere Zeit in Strafhaft befinden wird, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 70, Absatz eins, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21

Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, welcher mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025 bestätigt wurde, ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, welcher mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025 bestätigt wurde, ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2311591.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.