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{'item': 'I412 2299547-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlI412 2299547-1 Spruch, I412 2299547-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 14.08.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden als BF) bezeichnet, aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH seit 15.05.2023 weder der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung nach § 1 AlVG unterliegt. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 14.08.2024 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden als BF) bezeichnet, aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GmbH seit 15.05.2023 weder der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, ASVG noch der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, AlVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe mit dem Abtretungsvertrag vom 15.05.2023 den gesamten Geschäftsanteil von C XXXX M. erworben und bereits am 15.05.2023 mittels Umlaufbeschluss dem bisherigen Geschäftsführer die Entlastung erteilt und M XXXX M. zum neuen Geschäftsführer der XXXX GmbH bestellt, sie nehme damit bereits seit 15.05.2023 beherrschenden Einfluss auf die Gebarung der XXXX GmbH obwohl die Eintragung ins Firmenbuch erst am 23.05.2023 erfolgt sei. Mangels persönlicher Abhängigkeit liege somit kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vor.Begründend wurde ausgeführt, die BF habe mit dem Abtretungsvertrag vom 15.05.2023 den gesamten Geschäftsanteil von C römisch 40 M. erworben und bereits am 15.05.2023 mittels Umlaufbeschluss dem bisherigen Geschäftsführer die Entlastung erteilt und M römisch 40 M. zum neuen Geschäftsführer der römisch 40 GmbH bestellt, sie nehme damit bereits seit 15.05.2023 beherrschenden Einfluss auf die Gebarung der römisch 40 GmbH obwohl die Eintragung ins Firmenbuch erst am 23.05.2023 erfolgt sei. Mangels persönlicher Abhängigkeit liege somit kein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor. Die BF verfüge als Alleingesellschafterin über die rechtliche Ingerenz, dem Geschäftsführer nach ihrem Gutdünken Weisungen zu erteilen und damit unter anderem über die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel zu verfügen, obwohl diese sich im Eigentum und/oder der Verfügungsmacht der XXXX GmbH befänden. Unter der von § 539a gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfüge somit die BF als Alleingesellschafterin der XXXX GmbH über die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel und sei nicht aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die XXXX GmbH tätig.Die BF verfüge als Alleingesellschafterin über die rechtliche Ingerenz, dem Geschäftsführer nach ihrem Gutdünken Weisungen zu erteilen und damit unter anderem über die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel zu verfügen, obwohl diese sich im Eigentum und/oder der Verfügungsmacht der römisch 40 GmbH befänden. Unter der von Paragraph 539 a, gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfüge somit die BF als Alleingesellschafterin der römisch 40 GmbH über die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel und sei nicht aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für die römisch 40 GmbH tätig. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.09.2024 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auch als Alleingesellschafterin dem Geschäftsführer weisungsgebunden. Ein Gesellschafterbeschluss dahin, dass dem nicht so wäre, existiere nicht. Dem Geschäftsführer seien keinerlei Beschränkungen auferlegt. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über wesentliche eigene Betriebsmittel, da über diese der Geschäftsführer verfüge, diese seien der GmbH zuzuordnen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der GmbH ihre Arbeitskraft schulde. Die Beschwerdeführerin stehe sowohl in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Geschäftsführers als auch sei sie verpflichtet, den Weisungen des Geschäftsführers Folge zu leisten. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der GmbH ihre Arbeitskraft schulde. Die Beschwerdeführerin stehe sowohl in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Geschäftsführers als auch sei sie verpflichtet, den Weisungen des Geschäftsführers Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 23.09.2024 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am 25.09.2024 der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die XXXX GmbH mit Sitz in Innsbruck ist im Geschäftsfeld Wartungsservice und Recycling tätig. Bis 14.05.2023 war C XXXX M XXXX , geb. XXXX , mit einer Stammeinlage von 35.000 Euro Alleingesellschafter der XXXX GmbH. Mit Abtretungsvertrag vom 15.05.2023 übertrug C XXXX M XXXX seinen gesamten Geschäftsanteil der BF, die nunmehr als Alleingesellschafterin eine Stammeinlage iHv 35.000 Euro hält. Der Antrag auf Änderung des Gesellschafterstandes langte am 17.05.2024 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein. Die römisch 40 GmbH mit Sitz in Innsbruck ist im Geschäftsfeld Wartungsservice und Recycling tätig. Bis 14.05.2023 war C römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 , mit einer Stammeinlage von 35.000 Euro Alleingesellschafter der römisch 40 GmbH. Mit Abtretungsvertrag vom 15.05.2023 übertrug C römisch 40 M römisch 40 seinen gesamten Geschäftsanteil der BF, die nunmehr als Alleingesellschafterin eine Stammeinlage iHv 35.000 Euro hält. Der Antrag auf Änderung des Gesellschafterstandes langte am 17.05.2024 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein. Von 28.04.2015 bis 14.05.2023 war C XXXX M XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Mittels Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2023 erteilte die BF diesem die Entlastung und bestellte M XXXX M XXXX , geb. am 29.08.1964 zum neuen Geschäftsführer der XXXX GmbH. Seit 15.05.2023 ist M XXXX M XXXX als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Von 28.04.2015 bis 14.05.2023 war C römisch 40 M römisch 40 als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen. Mittels Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2023 erteilte die BF diesem die Entlastung und bestellte M römisch 40 M römisch 40 , geb. am 29.08.1964 zum neuen Geschäftsführer der römisch 40 GmbH. Seit 15.05.2023 ist M römisch 40 M römisch 40 als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages ist der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Ausübung der Vertretungsbefugnis und bei der Geschäftsführung überhaupt alle Beschränkungen einzuhalten, die ihm durch das Gesetz, Vertrag oder Gesellschafterbeschluss auferlegt sind. Nach Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrages ist der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Ausübung der Vertretungsbefugnis und bei der Geschäftsführung überhaupt alle Beschränkungen einzuhalten, die ihm durch das Gesetz, Vertrag oder Gesellschafterbeschluss auferlegt sind. Die BF ist seit 05.05.2017 bei der belangten Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH zur Pflichtversicherung gemeldet. Die BF ist seit 05.05.2017 bei der belangten Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GmbH zur Pflichtversicherung gemeldet.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt entspricht dem des Bescheides der belangten Behörde und den im Akt vorliegenden Unterlagen und ist unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  4. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Die relevanten Bestimmungen der §§4 und 35 Abs. 1 und 539a des ASVG, in der jeweils im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die relevanten Bestimmungen der §§4 und 35 Absatz eins und 539 a des ASVG, in der jeweils im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung, lauten (auszugsweise) wie folgt: Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. § 20 GmbHG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 20, GmbHG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:
(1)Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluß der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
(2)Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft für einzelne Geschäfte gefordert wird. 3.
  1. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich zwischen einer GesmbH und einem ihrer Gesellschafter wegen deren personellen Verschiedenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Das ist ständige Judikatur des VwGH (vgl. bereits VwGH 07.11.1956, 1234/53). Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich zwischen einer GesmbH und einem ihrer Gesellschafter wegen deren personellen Verschiedenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Das ist ständige Judikatur des VwGH vergleiche bereits VwGH 07.11.1956, 1234/53). Da das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer aufbaut, kann ein Gesellschafter jedenfalls dann nicht Dienstnehmer sein, wenn er auf den Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Dies ist etwa bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH der Fall (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Da das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer aufbaut, kann ein Gesellschafter jedenfalls dann nicht Dienstnehmer sein, wenn er auf den Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Dies ist etwa bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH der Fall vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein (vgl. VwGH vom 19.06.1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20.11.2002, Zl. 98/08/0017).Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein vergleiche VwGH vom 19.06.1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20.11.2002, Zl. 98/08/0017). Die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Rahmen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nur in Ansehung jener Person ausgeschlossen, die selbst Dienstgeber ist, sondern auch für denjenigen, der aufgrund der genannten Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlußfassung der Gesellschafter in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form, soweit sie die Ausübung der ihnen gemäß § 20 Abs. 1 GmbH zuständigen Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen (vgl. dazu unter anderem das schon zitierte Erkenntnis vom
  2. Dezember 1986, SlgNr. 12.325/A) betrifft, bestimmen oder (aufgrund einer sogenannten "Sperrminorität") zumindest verhindern kann (vgl. außer dem eben genannten Erkenntnis unter anderem jenes vom
  3. Februar 1991, Zl. 90/08/0092).Die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Rahmen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nur in Ansehung jener Person ausgeschlossen, die selbst Dienstgeber ist, sondern auch für denjenigen, der aufgrund der genannten Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlußfassung der Gesellschafter in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form, soweit sie die Ausübung der ihnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GmbH zuständigen Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen vergleiche dazu unter anderem das schon zitierte Erkenntnis vom
  4. Dezember 1986, SlgNr. 12.325/A) betrifft, bestimmen oder (aufgrund einer sogenannten "Sperrminorität") zumindest verhindern kann vergleiche außer dem eben genannten Erkenntnis unter anderem jenes vom
  5. Februar 1991, Zl. 90/08/0092). Dem Alleingesellschafter einer GmbH kommt damit auch dann, wenn er nicht gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob der Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung (Hinweis E 30.9.1986, 85/04/0001). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem Abtretungsvertrag vom 15.05.2023 den gesamten Geschäftsanteil von C XXXX M. erworben und am selben Tag mittels Umlaufbeschluss diesem als bisherigen Geschäftsführer die Entlastung erteilt und M XXXX M. zum neuen Geschäftsführer der XXXX GmbH bestellt, was ihren Einfluss auf die Gebarung der GmbH unabhängig von der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Eintragung ins Firmenbuch ab dem 15.05.2023 klar darstellt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem Abtretungsvertrag vom 15.05.2023 den gesamten Geschäftsanteil von C römisch 40 M. erworben und am selben Tag mittels Umlaufbeschluss diesem als bisherigen Geschäftsführer die Entlastung erteilt und M römisch 40 M. zum neuen Geschäftsführer der römisch 40 GmbH bestellt, was ihren Einfluss auf die Gebarung der GmbH unabhängig von der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Eintragung ins Firmenbuch ab dem 15.05.2023 klar darstellt. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters ist zwar zum Firmenbuch anzumelden, die Eintragung ist aber nur deklarativ (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 133); konstitutiv ist allein die durch den Aufnahmsvertrag herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrages, die grundsätzlich keiner Form bedarf (Hueck, Das Recht der OHG8, 390 iVm 60). Der Eintritt eines neuen Gesellschafters ist zwar zum Firmenbuch anzumelden, die Eintragung ist aber nur deklarativ (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 133); konstitutiv ist allein die durch den Aufnahmsvertrag herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrages, die grundsätzlich keiner Form bedarf (Hueck, Das Recht der OHG8, 390 in Verbindung mit 60). Die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitraum Alleingesellschafterin der in Rede stehenden Gesellschaft, weshalb ihre Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG und damit ihre Versicherungspflicht nach diesem Gesetz und dem AlVG jedenfalls zu verneinen war.Die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitraum Alleingesellschafterin der in Rede stehenden Gesellschaft, weshalb ihre Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, ASVG und damit ihre Versicherungspflicht nach diesem Gesetz und dem AlVG jedenfalls zu verneinen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2299547.1.00

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