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{'item': 'I414 2228702-2'}

Obsah (18)§ 16Art. 133§ 7§ 8§ 2§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55§ 68§ 46§ 28§ 31§ 61§ 32§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlI414 2228702-2 Spruch, I414 2228702-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Chri

§ 16

Absatz 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste erstmals am 24.01.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 19.03.2001, Zl. 01 01.321-BAL,

§ 7Asyl

G abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei wurde

§ 8Asyl

G für zulässig erklärt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste erstmals am 24.01.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 19.03.2001, , Zl. 01 01.321-BAL,

Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei wurde

Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben. Am 19.01.2005 ist der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2001

§ 2Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2001

Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Oktober 2019 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2019 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.01.2020, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 6 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 15.01.2020, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

, Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2022, Zl. L507 2228702-1/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2022 und am 14.06.2022 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 26.10.2022 ist der Beschwerdeführer erneut unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2025 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2025 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 28.03.2025 nachweislich zugestellt, womit die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf des 11.04.

  1. Die gegenständliche Beschwerde vom 15.04.2025 wurde am 17.04.2025 und somit nach Ablauf dieser Frist beim Bundesamt eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 23.04.2025 einen Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit binnen einer Woche Stellung zu beziehen, an die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers. Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme ein, womit die Verspätung unstreitig blieb. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen.Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen.
  2. Feststellungen: Mit Bescheid vom 25.03.2025 hat das Bundesamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 28.03.2025 zugestellt, womit die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf des 11.04.
  3. Gegenständliche Beschwerde vom 15.04.2025 wurde nach Ablauf der Frist am 17.04.2025 beim Bundesamt eingebracht. Am 23.04.2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit binnen einer Frist von 1 (einer) Woche Stellung zu beziehen, übermittelt. Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme ein, womit die Verspätung unstreitig blieb.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer trat der Verspätung im Rahmen des Verspätungsvorhaltes nicht entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen. Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Absatz 1 und 2 BFA-VG lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 1 und 2 BFA-VG lautet: „§ 16

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.„§ 16
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist. „
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,„

(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der,
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder,
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet: "§ 33.

(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2025, Zl. XXXX , wurde nachweislich am 28.03.2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 28.03.2025 zu laufen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 11.04.2025.Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde nachweislich am 28.03.2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 28.03.2025 zu laufen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 11.04.
  1. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15.04.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 17.04.2025 eine Beschwerde ein. Diese wurde somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht. Gem. § 16 Abs 1 iVm Abs 2 Z2 BFA-VG bestand in diesem Fall eine zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG über die Fristenberechnung endete diese am 11.04.
  2. Die am 17.04.2025 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Gem. Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z2 BFA-VG bestand in diesem Fall eine zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG über die Fristenberechnung endete diese am 11.04.
  3. Die am 17.04.2025 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Wie in der Beweiswürdigung dargetan, steht der Sachverhalt fest, wobei der Akteninhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung zum Begriff der Abgabestelle, der Änderung der Abgabestelle, zum Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2228702.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.