RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlI416 2301963-1 SpruchI416 2301963-1/8EI416 2301964-1/9EI416 2301962-1/8EI416 2301960-1/8EI416 2301959-1/8EI416 23
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten der BF1, die BF2, die BF3, der BF4 für sich und die BF2 zudem für den BF5 und die BF6 am 06.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach ihren Fluchtgründen führten der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Erstbefragung am selben Tag übereinstimmend aus, dass der BF1 vom syrischen Regime aufgefordert worden sei, für das Regime zu arbeiten. Da er sich geweigert habe, sei er bedroht und verfolgt worden.
- Am 11.09.2024 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Fluchtgründe befragt führte der BF1 zusammengefasst aus, dass die syrische Regierung von ihm verlangt habe, sie mit medizinischen Produkten und diversen elektronischen Geräten auszustatten. Er sei eines Tages von der Militärpolizei abgeholt worden, wobei ihm gesagt worden sei, dass er im Falle seiner Weigerung als Verräter gesehen werde und seine Kinder nicht mehr sehen könne. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall sei er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern aus Syrien ausgereist. Der BF1 stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme für seine minderjährigen Kinder (BF3-6) einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahren iSd § 34 AsylG und führte ergänzend an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ergänzend merkte er an, dass sein ältester Sohn, der BF4, bald im wehrfähigen Alter sei. Die BF2 führte befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Gründe ihres Ehemannes, des BF1, beziehe.
- Am 11.09.2024 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Fluchtgründe befragt führte der BF1 zusammengefasst aus, dass die syrische Regierung von ihm verlangt habe, sie mit medizinischen Produkten und diversen elektronischen Geräten auszustatten. Er sei eines Tages von der Militärpolizei abgeholt worden, wobei ihm gesagt worden sei, dass er im Falle seiner Weigerung als Verräter gesehen werde und seine Kinder nicht mehr sehen könne. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall sei er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern aus Syrien ausgereist. Der BF1 stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme für seine minderjährigen Kinder (BF3-6) einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG und führte ergänzend an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ergänzend merkte er an, dass sein ältester Sohn, der BF4, bald im wehrfähigen Alter sei. Die BF2 führte befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Gründe ihres Ehemannes, des BF1, beziehe.
- Mit den jeweils mit 27.09.2024 datierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als unbegründet ab. Des Weiteren erkannte sie den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit den jeweils mit 27.09.2024 datierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet ab. Des Weiteren erkannte sie den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide richtet sich die in einem erhobene und mit 30.10.2024 datierte Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie formelle Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide richtet sich die in einem erhobene und mit 30.10.2024 datierte Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie formelle Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde.
- Die Beschwerde sowie die Bezug habenden Akten langten am 07.11.2024 vollständig in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
- Am 07.04.2025 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Situation in Syrien übermittelt und den Beschwerdeführers die Möglichkeit gewährt, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu nehmen. Es langte keine entsprechende Stellungnahme beim erkennenden Gericht ein.
- Am 24.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die BF1 bis BF4 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des Paragraph 34, AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die volljährigen BF1 bis BF3 und die minderjährigen BF4 bis BF6 sind syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie verfügen über Kenntnisse der arabischen und kurdischen Sprache und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der BF3 bis BF
- Ihre Identitäten stehen nicht fest. Der BF1 absolvierte nach einem zwölfjährigen Besuch der Grund- und Mittelschule in Syrien erfolgreich die Matura und besuchte anschließend ein zweijähriges Kolleg mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik. Anschließend sicherte er den familiären Lebensunterhalt mit seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich Import/Export von Medizinprodukten und elektronischen Geräten. Nach einem zwölfjährigen Schulbesuch sowie einem zweijährigen Kollegbesuch, Schwerpunkt Computeringenieurwesen, ging die BF2 jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF3 besuchte in Syrien zwölf Jahre, der BF4 hingegen elf Jahre die Schule. Der BF1 und die BF2 stammen aus der syrischen Stadt XXXX im Gouvernement al-Hasaka, wobei sie jedoch gemeinsam mit ihren Kindern langjährig in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement lebten. Von dort aus reisten die Beschwerdeführer im Jänner 2024 gemeinsam auf dem Landweg illegal in die Türkei. Sie gelangten in weiterer Folge über verschiedene südost-europäische Staaten nach Österreich und halten sich zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 06.02.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf.Der BF1 und die BF2 stammen aus der syrischen Stadt römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka, wobei sie jedoch gemeinsam mit ihren Kindern langjährig in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement lebten. Von dort aus reisten die Beschwerdeführer im Jänner 2024 gemeinsam auf dem Landweg illegal in die Türkei. Sie gelangten in weiterer Folge über verschiedene südost-europäische Staaten nach Österreich und halten sich zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 06.02.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben neben weiteren Verwandten nach wie vor in Syrien. Des Weiteren halten sich zumindest die Mutter, ein Bruder und fünf Schwestern der BF2 im Gouvernement al-Hasaka auf. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren in Syrien aufhältigen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. Ein Bruder und ein Cousin des BF1 sowie ein Cousin der BF2 leben hingegen gegenwärtig in Österreich. Der BF1 ist seit 11.11.2024 im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27.09.2024 wurde den Beschwerdeführern in Anbetracht der instabilen Sicherheitslage und humanitären Situation in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsland Syrien weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer namens XXXX im Gouvernement al-Hasaka steht seit Dezember 2024 im Gesamten unter kurdischer Kontrolle. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer namens römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka steht seit Dezember 2024 im Gesamten unter kurdischer Kontrolle. Das Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist die syrische Armee inaktiv. Ihre Soldaten wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den BF1 somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Weigerung einer Zusammenarbeit zu erfahren oder zwangsweise zum Reservedienst eingezogen zu werden. Es besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für den BF4, im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst rekrutiert zu werden bzw. an dahingehenden Vorbereitungshandlungen teilnehmen zu müssen oder Repressionen aufgrund einer Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich einer etwaigen Zwangsrekrutierung des BF4 durch die kurdische SDF liegt keine Asylrelevanz vor. Weiters kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihnen eine oppositionelle Gesinnung zum syrischen Regime unterstellt werden würde. Die BF2, die BF3, der BF5 und die BF6 machten letztlich keine eigenen Fluchtgründe geltend und droht ihnen in Syrien keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien werden die Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Lage in Syrien: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen: - Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 - EUAA Country Focus Syria, März 2025 - UNHCR Flash Intention Survey, Februar 2025 - UNHCR Regional Flash Update 18 - Syria situation crisis, 14.03.2025 - UNHCR Regional Flash Update 21 - Syria situation crisis, 03.04.2025 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- Fassung, März 2021 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte: Auftreten, Ziele, Rolle, Verhältnis zu den Demokratischen Kräften Syriens (Syrien Democratic Forces, SDF), Übergriffe auf Mitglieder durch SDF und deren Verbündete [a-12530-3], 23.01.2025 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) [a-12555-2], 24.02.2025 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: 1.3.
- Machtverhältnisse: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs einzunehmen. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Die Einnahme Damaskus ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Am 08.12.2024 verkündeten die HTS und ihre Koalitionäre in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus „humanitären Gründen“ erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt: Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasaka, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen. 1.3.
- Sicherheitslage – Gouvernement al-Hasaka: Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg. Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land. Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert. Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDE getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle. Die Vereinbarung sehe vor, alle ,,zivilen und militärischen Einrichtungen" in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen. Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. ln der Erklärung heißt es demnach, "die kurdische Gemeinschaft ist ein entscheidender Bestandteil des syrischen Staates", "der ihr Recht auf Staatsbürgerschaft und alle verfassungsmäßigen Rechte garantiert". Die Erklärung weist zudem "Aufrufe zur Spaltung, Hassrede und Versuche" zurück sowie Versuche, "Zwietracht zu säen" zwischen den verschiedenen Gruppen der syrischen Gesellschaft. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen nach in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart. Al-Hasaka ist im Nordosten von Syrien angrenzend an die Türkei im Norden, dem lrak im Osten und dem Gouvernements Ar-Raqqa und Deir ez-Zour im Westen bzw. Südwesten gelegen. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Das Gouvernement Al-Hasaka verfügt über eine ethnische Mehrheit der Kurden, wobei nördlich von Al-Hasaka Stadt vor allem Kurden leben und im Süden des Gouvernements vornehmlich Araber. Es gibt auch Gegenden mit christlicher, armenischer, assyrischer und yazidischer Bevölkerung. Das Gouvernement ist seit vielen Jahren unter kurdischer Kontrolle, wobei insbesondere in Hasaka Stadt und an den Grenzen zur Türkei das syrische Regime sogenannte Sicherheitsquadrate unterhielt. Die Stadt Al-Malikiya und ihre Umgebung steht seit 2014 durchgehend und vollständig unter kurdischer Kontrolle. Das Gouvernement Al Hasaka ist durch eine volatile Sicherheitslage gekennzeichnet. Es kommen sicherheitsrelevante Vorfälle in großer Zahl vor, die durch diverse Akteure, beispielsweise türkische Kräfte, PKK aber auch lS und andere verursacht werden. Die höchste Zahl sicherheitsrelevante Vorfälle ist in den Distrikten Hasaka und Ras Al Ain dokumentiert. Geringere Vorfälle werden im Distrikt von Al-Malikiya verzeichnet. EUAA vertritt die Auffassung, dass unangemessene Gewalt in Al-Hasaka einen hohen Grad erreicht und daher substantielle Gründe aufgezeigt werden, anzunehmen, dass eine Person, die in das Gouvernement Al-Hasaka zurückkehrt nur aufgrund ihrer Präsens in diesem Gebiet ein reales Risiko einer Gefahr im Sinne des Artikel 15 (c) der Statusrichtlinie hat. An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der geänderten Machverhältnisse in Gesamtsyrien nichts geändert. 1.3.
- Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. 1.3.
- Neueste Entwicklungen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Bashar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 und das frühere Parlament außer Kraft gesetzt. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 1.3.
- Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entziehtWehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt. 1.3.
- Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien – Wehrdienst: 1.3.6.
- Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien": Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdienstes sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. 1.3.6.
- Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen und Rekrutierungspraxis: Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. 1.3.6.
- Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleichbehandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. 1.3.6.
- Aktuelle Entwicklung: Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden. 1.3.
- Bewaffnete Gruppierungen - Wehrdienst Die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) legte Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS bislang gab. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch die HTS belegen. Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12.Februar 2025; France 24, 10.Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30.Jänner 2025; FDD,28.Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10.Februar 2025; Enab Baladi, 12.Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15.Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. 1.3.
- Rückkehr: Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem
- Januar mehr als 125 000 Syrer innerhalb eines Monats nach dem Regierungswechsel zurückgekehrt, hauptsächlich nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. Dies beruht auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern. Am
- Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwaltungsbehörden. Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Die Unterstützung und die frühzeitige Programmplanung des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind vollständig einsatzbereit. ln Aleppo hat das UNHCR die Installation von Kits zur Reparatur von Unterkünften für zurückkehrende Familien und die Solarisierung sanierter Gesundheitszentren wiederaufgenommen. Die Verteilung von Kernhilfsgütern und Überwinterungsmaterial an die Schwächsten ist im Gange, unter anderem in den Gouvernements As-Sweida, Dar'a, Aleppo und Qamishli. ln Dar'a leisten das UNHCR und seine Partner auch sofortige Unterstützung für Familien, die den Grenzübergang Nassib überqueren und beschädigte Wohnungen sanieren. ln Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geführte Initiative zur Sanierung der Wasser- und Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt das UNHCR die Instandhaltung von Einwanderungseinrichtungen an der Grenzübergangsstelle Jdaidet Yabous, die Anfang Dezember geplündert worden war. Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen (Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte, in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sowie in die Aussage der BF1 bis BF4 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 24.04.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Volljährigkeit der BF1 bis BF3, zur Minderjährigkeit der BF4 bis BF6, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Schulbildung und der Arbeitserfahrung in Syrien sowie ihren familiären Anknüpfungspunkten in Syrien und Österreich gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der einvernommenen Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, wobei diese auf entsprechende Nachfrage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit ihrer damaligen Ausführungen bestätigten (OZ 7, GZ: I416 2301963-1). Der Umstand, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist und sie die Eltern der BF3 bis BF6 sind, stellt sich vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben derselben ebenso als glaubhaft dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten stehen die Identitäten der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnorte der Beschwerdeführer in Syrien ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF1 und der BF2 im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens, wobei diese im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 11.09.2024 übereinstimmend anführten, dass sie zuletzt in „ XXXX , XXXX , XXXX , XXXX “ wohnhaft gewesen seien (AS 39 im Behördenakt zur GZ: I416 2301963-1, AS 41 im Behördenakt zur GZ: I416 2301964-1). Dahingehend bleibt ergänzend festzuhalten, dass es sich bei „ XXXX “ um einen von der syrischen Regierung kontrollierten „Sicherheitsbereich“ im Stadtgebiet von XXXX gehandelt hat (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat, Personen für den Reservedienst einzuziehen [a-12197], 24.08.2023). Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung ihres Herkunftsortes.Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnorte der Beschwerdeführer in Syrien ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF1 und der BF2 im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens, wobei diese im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 11.09.2024 übereinstimmend anführten, dass sie zuletzt in „ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 “ wohnhaft gewesen seien (AS 39 im Behördenakt zur GZ: I416 2301963-1, AS 41 im Behördenakt zur GZ: I416 2301964-1). Dahingehend bleibt ergänzend festzuhalten, dass es sich bei „ römisch 40 “ um einen von der syrischen Regierung kontrollierten „Sicherheitsbereich“ im Stadtgebiet von römisch 40 gehandelt hat vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat, Personen für den Reservedienst einzuziehen [a-12197], 24.08.2023). Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung ihres Herkunftsortes. Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Behördenakten und ist in den jeweiligen Erstbefragungsprotokollen vermerkt. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich lassen sich den eingeholten aktuellen ZMR-Auszügen entnehmen. Die Erwerbstätigkeit des BF1 sowie der Umstand, dass er in Österreich sozialversichert ist, lässt sich dem eingeholten AJ-Web-Auszug entnehmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten lässt sich den aktenkundigen Bescheiden der belangten Behörde datiert mit 27.09.2024 zweifelsfrei entnehmen. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsortes der Beschwerdeführer namens XXXX im Gouvernement al-Hasaka ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 05.05.2025).Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsortes der Beschwerdeführer namens römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 05.05.2025). Quelle: https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 05.05.2025 Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer gegenwärtig in ihrem Herkunftsstaat Syrien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer gegenwärtig in ihrem Herkunftsstaat Syrien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. In Hinblick auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer gilt nun auszuführen wie folgt: 2.3.
- Zum Vorbringen einer Verfolgung des BF1 durch das syrische Regime bzw. zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee: Am 08.12.2024 kam es entsprechend den Länderberichten zum Sturz des Assad-Regimes und ist die syrische Armee zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im syrischen Staatsgebiet inaktiv, weshalb auch in der Heimatstadt der Beschwerdeführer seither keine unter Kontrolle des Assad-Regimes stehenden „Sicherheitsquadrate“ mehr bestehen. Es besteht daher für den BF1 im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt keine Gefahr einer Verfolgung, da er das Assad-Regime trotz Aufforderung nicht mit Medizinprodukten und elektronischen Geräten beliefern habe wollen und aus Syrien geflüchtet sei. Der BF1 selbst führte befragt zu seinen Fluchtgründen vor dem erkennenden Richter an, dass der ursprüngliche Grund, weshalb er Syrien verlassen habe, aktuell nicht mehr bestehen würde (S. 5 des Protokolls in OZ 10, GZ: I416 2301963-1). Aufgrund des Machtwechsels wurde auch das syrische Militärkommando außer Dienst gestellt, wobei auch keine Einberufungen zum Wehr- oder Reservedienst erfolgen. Es besteht daher für den gegenwärtig 17-jährigen BF4 im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden bzw. an Vorbereitungshandlungen für den Wehrdienst teilnehmen zu müssen bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung der Ableistung desselben ausgesetzt zu sein. Auch besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BF1 – wie im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes auf S. 2 behauptet – zum Reservedienst seitens des Assad-Regimes zwangsweise eingezogen werden würde. Für eine asylrelevante Gefährdung ist die dafür erforderliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Ergebnis nicht gegeben. 2.3.
- Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung des BF4 durch die kurdische Selbstverwaltung: Nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer befindet sich mit nach dem Dekret Nr. 3 somit nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter, wohingegen der BF4 im folgenden Jahr das Alter von 18 Jahren erreichen wird. In Hinblick auf eine vorzunehmende Prognose (vgl. VfGH 13.06.2023, E 2987/2022) bleibt festzuhalten, dass sich der BF4 in naher Zukunft im wehrdienstfähigen Alter befinden wird, was eine Befassung mit dem Militärdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien erforderlich macht:Nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer befindet sich mit nach dem Dekret Nr. 3 somit nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter, wohingegen der BF4 im folgenden Jahr das Alter von 18 Jahren erreichen wird. In Hinblick auf eine vorzunehmende Prognose vergleiche VfGH 13.06.2023, E 2987 aus 2022,) bleibt festzuhalten, dass sich der BF4 in naher Zukunft im wehrdienstfähigen Alter befinden wird, was eine Befassung mit dem Militärdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien erforderlich macht: Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen diesem Verhalten vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen diesem Verhalten vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Die relevanten Länderfeststellungen sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (vgl. https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=6213ab6a4), führen aus, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung einer Einziehung zur Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer bestimmten, zB gegnerischen, Gesinnung ansehen. Der Wehrdienst ist mit ca. einem Jahr, im Falle einer früheren Entziehung mit berichtsweise max. 15 Monaten Dauer beschränkt, und es werden die Rekruten normalerweise im Bereich des Nachschubs oder der Objektbewachung/dem Objektschutz eingesetzt. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch. Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine, berichtsweise ein- bis zweiwöchige Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann, auch um in dieser Zeit die Einziehung und den Ort der Dienstversehung zu planen. Die relevanten Länderfeststellungen sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vergleiche https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=6213ab6a4), führen aus, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung einer Einziehung zur Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer bestimmten, zB gegnerischen, Gesinnung ansehen. Der Wehrdienst ist mit ca. einem Jahr, im Falle einer früheren Entziehung mit berichtsweise max. 15 Monaten Dauer beschränkt, und es werden die Rekruten normalerweise im Bereich des Nachschubs oder der Objektbewachung/dem Objektschutz eingesetzt. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch. Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine, berichtsweise ein- bis zweiwöchige Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann, auch um in dieser Zeit die Einziehung und den Ort der Dienstversehung zu planen. Aus den relevanten Informationen der aktuellen Länderberichte selbst lässt sich nun weder ableiten, dass mit der Versehung der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Belastung, noch eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen im Falle der Entziehung einhergeht. Insbesondere ist hervorzuheben, dass mit einer Entziehung von der Wehrpflicht nicht automatisch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft durch die Autonomiebehörden stattfindet. Den Länderinformationen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen gegeben wäre. Daraus folgt, dass eine allfällige Einziehung des BF4 zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist. Auch folgt daraus, dass ihm im Entziehungs- und Weigerungsfall weder eine unverhältnismäßige Bestrafung noch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft seitens der Autonomiebehörden droht. Auch eine verinnerlichte politische Überzeugung des BF4 konnte gegenständlich nicht glaubhaft gemacht werden: Hierzu ist anzumerken, dass der BF4 vor dem erkennenden Gericht lediglich ausführte, dass in Syrien noch Krieg herrsche und Soldaten nach wie vor kämpfen und sterben müssten, weshalb sein Leben in Gefahr wäre (S. 12 des Protokolls in OZ 7, GZ: I416 2301963-1). Aus diesen lediglich oberflächlichen und allgemein Aussagen ergibt sich zwar – durchaus verständlich –, dass der BF4 schlicht nicht in einer Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich der Lebensgefahr aussetzen will. Alleine damit haben sich jedoch weder eine pazifistische Einstellung des BF4 ergeben, ebenso wenig Anhaltspunkte einer oppositionellen Haltung, wobei der BF4 eine politische Betätigung vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort erwähnte. Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF4 vermochte somit gegenständlich nicht aufgezeigt werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird mit der (auch) zwangsweisen Zuführung von Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zum Militärdienst kurdischer Streitkräfte vor dem Hintergrund des typischen Einsatzgebietes und in Zusammenschau mit den dargestellten Sanktionen die Schwelle zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie nicht erreicht. Dessen ungeachtet bleibt auf die obigen Ausführungen zur nicht verinnerlichten Überzeugung zu verweisen bzw. dem Fehlen einer tatsächlich zugrundeliegenden politischen oder religiösen Gesinnung oder Gruppenzugehörigkeit, wobei Anhaltspunkte für eine oppositionelle Betätigung des BF4 gegen die SDF/AANES nicht erkennbar sind. Selbst unter Annahme einer relevanten Verfolgungshandlung bedarf es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung nämlich einer gesonderten Zuordnung dieser zu einem Verfolgungsgrund des Art. 10 Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird mit der (auch) zwangsweisen Zuführung von Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zum Militärdienst kurdischer Streitkräfte vor dem Hintergrund des typischen Einsatzgebietes und in Zusammenschau mit den dargestellten Sanktionen die Schwelle zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie nicht erreicht. Dessen ungeachtet bleibt auf die obigen Ausführungen zur nicht verinnerlichten Überzeugung zu verweisen bzw. dem Fehlen einer tatsächlich zugrundeliegenden politischen oder religiösen Gesinnung oder Gruppenzugehörigkeit, wobei Anhaltspunkte für eine oppositionelle Betätigung des BF4 gegen die SDF/AANES nicht erkennbar sind. Selbst unter Annahme einer relevanten Verfolgungshandlung bedarf es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung nämlich einer gesonderten Zuordnung dieser zu einem Verfolgungsgrund des Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Letztlich fehlt es mangels einer Anbindung an die GFK an der Asylrelevanz allfälliger militärdienstspezifischer Verfolgungshandlungen der SDF und bleibt festzuhalten, dass lediglich der Umstand, dass eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst besteht, in Anbetracht dessen, dass auch in einigen Staaten Europas, darunter auch Österreich, die allgemeine Wehrpflicht existiert, sich als nicht entscheidungswesentlich darstellt. Insgesamt hat der BF4 damit nicht darlegen können, dass diesem selbst im Falle einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst der Syrischen Demokratischen Kräfte bereits eine asylrelevante Gefährdung iSd § 3 AsylG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.Insgesamt hat der BF4 damit nicht darlegen können, dass diesem selbst im Falle einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst der Syrischen Demokratischen Kräfte bereits eine asylrelevante Gefährdung iSd Paragraph 3, AsylG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. 2.3.
- Zum Vorbringen einer sonstigen Bedrohung aufgrund der nunmehrigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien: Soweit der BF1 im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatstadt verschlechtert habe, die nunmehrigen Machthaber großteils Mitglieder des IS seien, es in der Umgebung ihrer Heimatstadt IS-Zellen gebe bzw. die Beschwerdeführer aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von den türkischen Kräften bedroht werden könnten (S. 6 des Protokolls in OZ 7, GZ: I416 2301963-1), bleibt Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, befindet sich das Heimatgebiet der Beschwerdeführer unter der Kontrolle der SDF, sodass sich eine allfällige Verfolgungsgefahr durch die nunmehrigen syrischen Machthaber, die türkischen Sicherheitskräfte oder Mitglieder des IS als nicht maßgeblich wahrscheinlich darstellt. Darüber hinaus führten die Beschwerdeführer keinerlei damit zusammenhängende konkrete Rückkehrbefürchtungen an und vermochte sie es mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien - zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein werden, oder ihnen aus einem dieser Motive Schutz durch die kurdischen Truppen in ihrem Herkunftsgebiet verweigert werden würde. Festzuhalten bleibt überdies, dass sie nicht vorbrachten, dass ihre nach wie vor im Gouvernement al-Hasaka lebenden Verwandten gegenwärtig konkrete Probleme mit den türkischen Truppen oder Mitgliedern der HTS oder des IS hätten. Darüber hinaus gaben die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2025 übereinstimmend zu Protokoll, dass die wirtschaftliche Lage sowie die allgemeine Sicherheitslage aufgrund der Bombardierung durch die türkischen Truppen in ihrem Herkunftsort schlecht sei und der IS in der Umgebung aktiv sei (S. 6 des Protokolls in OZ 7, GZ: I416 2301963-1). Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar zutreffend darauf hinwiesen, dass die Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien äußerst schlecht ist, dies jedoch für die Frage der Asylzuerkennung keine Rolle spielt. Den Beschwerdeführern wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2024 der Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Motiven machten die Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Es wird hinsichtlich der geäußerten Rückkehrbefürchtung, in Syrien von einer schlechten Versorgunglage betroffen zu sein und keine Bildungsmöglichkeiten zu haben (S. 7, 9, 13 des Protokolls in OZ 7, GZ: I416 2301963-1), festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende, allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Motiven machten die Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Es wird hinsichtlich der geäußerten Rückkehrbefürchtung, in Syrien von einer schlechten Versorgunglage betroffen zu sein und keine Bildungsmöglichkeiten zu haben (S. 7, 9, 13 des Protokolls in OZ 7, GZ: I416 2301963-1), festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz vergleiche VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende, allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.3.
- Zum Vorbringen einer Verfolgung aufgrund der Flucht und Asylantragstellung im Ausland Insofern im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, die Beschwerdeführer müssten auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und des Stellens von Anträgen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eine unterstellte feindliche politische Gesinnung durch die syrische Regierung und daher eine Verfolgung fürchten, ist Folgendes auszuführen: Eine illegale Ausreise aus Syrien hatte nur in der Vergangenheit eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge, wobei im Jahr 2019 derartige Strafen aufgehoben wurden. Eine illegale Ausreise zog bislang lediglich ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich, wobei allein daraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Eine Asylantragstellung in Österreich ist für sich gesehen auch nicht ausreichend für die Asylzuerkennung, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, ebenso nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dies deshalb, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Es ist jedoch – wie zuvor bereits dargelegt – besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mit einer Verfolgung der Beschwerdeführer durch das Assad-Regime zu rechnen ist. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.
- Zur Lage in Syrien: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen zunächst auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Syrien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in Syrien stützt sich das erkennende Gericht auf den EUAA Country Focus Syria von März 2025, den UNHCR Flash Intention Survey von Februar 2025, die UNHCR Regional Flash Updates 18 und 21, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- Fassung von März 2021 sowie die ACCORD Anfragebeantwortungen zu Syrien vom 23.01.2025 [a-12530-3], 24.02.2025 [a-12555-2] und 21.03.2025 [a-12592-v2], welche auch unter Punkt 1.
- aufgelistet sind. Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung sowie den historischen Machtverhältnissen in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugänglichen Syria Maps (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html, https://syria.liveuamap.com; jeweils letzter Zugriff am 05.05.2025). Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Die Berichte zur aktuellen Situation in Syrien wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zudem am 07.04.2025 in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt (OZ 4, GZ: I416 2301963-1), wobei keine entsprechende Stellungnahme einlangte. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Weder die Beschwerdeführer, noch deren Rechtsvertretung sind letztlich den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendende Rechtslage: § 34 Abs. 1, 4 und 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG) lautet:Paragraph 34, Absatz eins, 4 und 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG) lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. …
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide): Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.
- Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie bereits ausführlich dargelegt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ihrer Personen glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des BF1 besteht aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung vom syrischen Regime zu erfahren und konnte er eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass der BF1 zum Reservedienst bzw. der BF4 zum Wehrdienst einberufen werden wird und mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben. Die BF2, die BF3, der BF5 und die BF6 schlossen sich dem Fluchtvorbringen des BF1 an und machten keine eigenen Fluchtmotive geltend, wobei sie ebenso nicht Gefahr laufen, aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu sein. Zudem liegt betreffend den BF4 bei Erreichen der Volljährigkeit in Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht der SDF keine Asylrelevanz vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Wie bereits unter Punkt 2.3.
- festgehalten, liegen diese Voraussetzungen für den BF4 nicht vor, weshalb sich sein diesbezügliches Vorbringen als nicht asylrelevant erwies.Zudem liegt betreffend den BF4 bei Erreichen der Volljährigkeit in Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht der SDF keine Asylrelevanz vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Wie bereits unter Punkt 2.3.
- festgehalten, liegen diese Voraussetzungen für den BF4 nicht vor, weshalb sich sein diesbezügliches Vorbringen als nicht asylrelevant erwies. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz des Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – den Beschwerdeführern bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/20/0619).Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz des Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – den Beschwerdeführern bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl. VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfGH 19.09.2023, E 1668/2022).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vergleiche VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022,). Die Position des UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen getroffen werden sollen, ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die generelle Sicherheitslage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz („international protection“) ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde. Gegenständlich erwuchs die mit Bescheid vom 27.09.2024 ausgesprochene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft, sodass durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Schließlich ändert ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens den Schutzstatus der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Die Beschwerdeführer sind zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2029/1870391), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.Gegenständlich erwuchs die mit Bescheid vom 27.09.2024 ausgesprochene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft, sodass durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Schließlich ändert ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens den Schutzstatus der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Die Beschwerdeführer sind zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2029/1870391), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2301963.1.00