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{'item': 'L515 2308471-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlL515 2308471-1 Spruch, L515 2308471-1/4E L515 2308471-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung – St

VO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Die bP ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Die bP ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. I.

  1. Die bP wurde am 22.07.2024 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 31.07.2024 (vidiert am 14.08.2024) ein Gutachten erstellt, worin in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Sachverständige Folgendes festgehalten wird:römisch eins.
  2. Die bP wurde am 22.07.2024 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 31.07.2024 (vidiert am 14.08.2024) ein Gutachten erstellt, worin in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Sachverständige Folgendes festgehalten wird: „…Die Mobilität des Antragstellers ist aufgrund seiner Sprunggelenksbeschwerden rechts sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken (300-400m) können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, ein Gehbehelf wird zum Untersuchungszeitpunkt nicht verwendet. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Armen möglich.“ Ferner beschreibt die medizinische Sachverständige, dass eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegen würde sowie aus orthopädischer Sicht die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht höhergradig eingeschränkt sei. I.
  3. Mit Schreiben der bB vom 21.08.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, andernfalls in ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens der entsprechende Bescheid ergeht. römisch eins.
  4. Mit Schreiben der bB vom 21.08.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, andernfalls in ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens der entsprechende Bescheid ergeht. I.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Ober-österreich, vom 24.09.2024 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend stützte sich die bB auf das Sachverständigengutachten vom 14.08.2024, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und führte weiter aus, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist einlangte und somit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werde.römisch eins.
  6. Mit gegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Ober-österreich, vom 24.09.2024 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend stützte sich die bB auf das Sachverständigengutachten vom 14.08.2024, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und führte weiter aus, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist einlangte und somit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werde. Ferner folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b- St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, dabei verwies die bP auf ihre Stellungnahme vom 09.10.2024 und monierte, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und die bP erst nach der ‚Sommerpause‘ neuerliche Untersuchungstermine bei den zuständigen Fachärzten bekommen habe. Die bP leide an massiven Atemproblemen und Herzbeschwerden und müsse aufgrund akuter Bandscheiben-probleme zu einem Facharzt für Orthopädie. Entsprechende Arztberichte wurden der Be-schwerde beigelegt. römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, dabei verwies die bP auf ihre Stellungnahme vom 09.10.2024 und monierte, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und die bP erst nach der ‚Sommerpause‘ neuerliche Untersuchungstermine bei den zuständigen Fachärzten bekommen habe. Die bP leide an massiven Atemproblemen und Herzbeschwerden und müsse aufgrund akuter Bandscheiben-probleme zu einem Facharzt für Orthopädie. Entsprechende Arztberichte wurden der Be-schwerde beigelegt. I.6. Die bP wurde am 03.02.2025 erneut einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Unfallchirurgie) zugeführt und darüber am 17.02.2025 (vidiert am 19.02.2025) ein Gutachten hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erstellt. In der gutachterlichen Stellungnahme wird hervorgehoben, dass sich die Gehleistung verschlechtert habe und eine Unzumutbarkeit für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel bestehen würde. römisch eins.6. Die bP wurde am 03.02.2025 erneut einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Unfallchirurgie) zugeführt und darüber am 17.02.2025 (vidiert am 19.02.2025) ein Gutachten hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erstellt. In der gutachterlichen Stellungnahme wird hervorgehoben, dass sich die Gehleistung verschlechtert habe und eine Unzumutbarkeit für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel bestehen würde. I.7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 28.02.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, welche am 03.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. römisch eins.7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 28.02.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, welche am 03.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. I.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.4.2025 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.römisch eins.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.4.2025 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.2. Die bP ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. 1.3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 17.02.2025 (vidiert am 19.02.2025) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (FA der Unfallchirurgie), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „[…] Anamnese: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung. Vorgutachten, Dr. XXXX , FA f. Orthopädie, vom 22.07.2024, 60% GdB, keine UZM ÖVMVorgutachten, Dr. römisch 40 , FA f. Orthopädie, vom 22.07.2024, 60% GdB, keine UZM ÖVM Diagnosen: Sprunggelenksbeschwerden rechts Wirbelsäulenleiden Hüfttotalendoprothese bds. Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit Bluthochdruck unter Monotherapie Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Beantragte Leiden/Diagnosen: höhergradige Mittelfußarthrosen chron. Lumbalsyndrom mult. dext. aggravierte Dyspnoe -Chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Beschwerde zum Bescheid vom 24.09.24 Derzeitige Beschwerden: Er habe Probleme vor allem von Seiten der Wirbelsäule. Die Wirbelsäulenschmerzen strahlen aus, weiters habe er auch Probleme im Bereich des rechten Sprunggelenks, hier sei eine massive Arthrose vorhanden, aus diesem Grund müsse er hier auch eine Einlage tragen. Weiters habe er auch multiple Arthrosebeschwerden, einerseits im Bereich der Handgelenke, der Daumengelenke und auch der Schultern. Weiters habe er auch Probleme von Seiten der COPD, nach schnellerer Gehstrecke ist er immer wieder kurzatmig, wenn es vor allem bergaufgeht. Er komme mit dem Gehstock so etwa 100 m, dann müsse er wieder stehen bleiben, weil es nicht mehr weitergeht. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Zurzeit macht er eine Physiotherapie im REHAB XXXX , wegen der Wirbelsäule.Behandlungen: Zurzeit macht er eine Physiotherapie im REHAB römisch 40 , wegen der Wirbelsäule. Medikation: Diabetex, Suppressin, Brimica Peridual Spray, Rosuass. Hilfsmittel: 1 Gehstock, Handgelenksbandage rechts, orthopädische Schuheinlagen. … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, Dr. XXXX , FA f. Lungenheilkunde, XXXX , am 11.10.2024Arztbrief, Dr. römisch 40 , FA f. Lungenheilkunde, römisch 40 , am 11.10.2024 Ergebnis: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, funktionell leichte pulmonale Beeinträchtigung (COPD Stadium ll-lll nach GOLD, FEV1 54%), normale Sauerstoffsättigung 96% Blutgase nach Belastung: in Ruhe bei alveolärer Normoventilation normaler Sauerstoffpartialdruck mit 61mmHg, ohne Hinweise auf eine klinisch signifikante Oxygenationsstörung, ausgeglichene metabole Säure-Basen Balance. Nach körperlicher Belastung mit 75Watt neuerlich alveoläre Normoyentilation, nun angestiegener Sauerstoffpartialdruck auf 67mmHg, ohne Hinweise auf eine Oxygenationsstörung bei ausgeglichener metabole Säure-Basen Balance. Insgesamt regelrechtes Blutgasverhalten unter körperlicher Belastung. Empfehle: ÜW ad Th-CT. Brimica Genuair 340/12mcg 2x1 DPI, Berodual DA, bei Atemnot 1-2 Hb, max 6Hb/Tag. Besprechung hier, dann Kontrolle Internist empfohlen. Arztbrief, Dr. XXXX, XXXX , am 02.12.2024Arztbrief, Dr. römisch 40 , römisch 40 , am 02.12.2024 Diagnose: höhergradige Mittelfußarthrosen chron. Lumbalsyndrom mult. dext. Therapieempfehlung: Längere Gehstrecken sind schmerzbedingt nicht möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind dem Pat. nicht zuzumuten. Klinischer Status – Fachstatus: AEZ, Er kommt gehend zur Untersuchung, kommt mit einem Gehstock in Begleitung der Gattin zur Untersuchung. Die Haut und die sichtbaren Schleimhäute sind normal durchblutet. Kopf/Augen: Die Pupillen sind mittelweit rund, die Konjunktiven nicht gerötet. HWS: Es besteht eine Knickbildung am Brust-Hals-Übergang. Beweglichkeit: Der Kinn-Jugulum-Abstand beträgt bei Inklination 4 cm, bei Reklination 15 cm, Seitwärtsneigung nach rechts und links 20 °, Rotation nach rechts und links 30 °. BWS: Zeigt eine weitgehend regelrechte Form. Beweglichkeit: Seitwärtsneigung nach rechts und links 20 °, Rotation nach rechts und links 25 °. LWS: Zeigt eine Streckhaltung und eine aufgehobene Lordose. Der Fingerspitzenbodenabstand beträgt ca. 1 m. Obere Extremitäten: Er trägt eine Handgelenksbandage rechts, das Strecken der Finger und der Faustschluss sind seitengleich frei, Bewegungen verlangsamt, schmerzhafter Gesichtsausdruck. Der Nackengriff ist nicht vollständig durchführbar. Zum Untersuchungszeitpunkt keine auffallenden Sensibilitäts-, oder Durchblutungsstörungen an den oberen Extremitäten. Thorax: Der Thorax ist symmetrisch, hebt sich bei tiefer Inspiration seitengleich. Cor: Die Herzaktion ist rhythmisch, normofrequent, kein pathologisches Herzgeräusch, die Lungen seitengleich eingeschränkt belüftet, normales Vesikuläratmen beidseits Abdomen: Bauchdecken weich, nicht auffallend druckdolent, normale Darmgeräusche. Untere Extremitäten - Untersuchung im Liegen in Rückenlage: Die Großzehenhebermotorik ist seitengleich kräftig. Lasegue beidseits positiv bei knapp 40 °. An den Unterschenkeln finden sich Hyperpigmentierungen beidseits, bei deutlicher Varikositas beider Unterschenkel. Das Sprunggelenk rechtsseitig deutlich verdickt und auch deutlich druckschmerzhaft, vor allem im Bereich der Fußwurzel, hier besteht eine Knick-Senkfußbildung, welche auch linksseitig vorhanden ist, hier jedoch weniger druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Die Zehenbeweglichkeit ist 1/3 eingeschränkt, oberes und unteres Sprunggelenk rechts nur Wackelbewegungen, links 1/3 eingeschränkt. Rechtes und linkes Knie aufgrund der Rückenschmerzen nicht prüfbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Er kann sich mit einiger Mühe aus dem Sitzen aufrichten, geht dann kleinschrittigst, unter deutlichem Entlastungshinken rechts, wobei er mit den Armen seitlich balanciert, ein paar Schritte durch Raum. Der Zehenspitzenstand ist nicht möglich. Status Psychicus: Klare Bewusstseinslage, zeitliche, örtlich und räumlich orientiert. Keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörungen. Antrieb: keine Steigerung oder Verminderung feststellbar. Stimmung: ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Sprunggelenk- Funktionseinschränkung schweren Grades beidseits; 2) Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades; 3) Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; 4) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; 5) Arterielle Hypertonie; 6) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) II-III; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Gehleistung hat sich verschlechtert, sonst keine wesentliche Änderung zum VGA. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung höhergradig eingeschränkt. Er kann eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurückzulegen. Er benötigt einen Gehbehelf und kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht überwinden. Es konnte auch eine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Die Gehleistung hat sich verschlechtert, es besteht eine Unzumutbarkeit für die Benützung von ÖVM. […]“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 19.02.2025) und dem Parteienvorbringen insbesondere des Beschwerdevorbringens. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.3. Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.02.2025 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich jenes Gutachten als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, darstellt. Im Zuge der Zusammenfassung relevanter Befunde auf Seite 2 des Gutachtens wird im Arztbrief vom 02.12.2024 festgehalten, dass längere Gehstrecken schmerzbedingt nicht möglich seien und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der bP nicht zuzumuten seien. Auch aus der klinischen Untersuchung hinsichtlich der unteren Extremitäten wird hervorgehoben, dass das Sprunggelenk rechtsseitig deutlich verdickt und auch deutlich druckschmerzhaft sei, vor allem im Bereich der Fußwurzel bestehe eine Knick-Senkfußbildung, welche auch linksseitig vorhanden sei, hier jedoch weniger druckschmerzhaft. Hinsichtlich der Beweglichkeit wird festgehalten, dass die Zehenbeweglichkeit 1/3 eingeschränkt sei, oberes und unteres Sprunggelenk rechts nur Wackelbewegungen, links 1/3 eingeschränkt sei. Das rechte und linke Knie sei aufgrund der Rückenschmerzen nicht prüfbar. Zum Gangbild wird beschrieben, dass die bP sich mit Mühe aus dem Sitzen aufrichten könne, dann kleinschrittigst - unter deutlichem Entlastungshinken rechts - gehe, wobei die bP mit den Armen seitlich balanciere. Der Zehenspitzenstand sei nicht möglich. Zum Status Psychicus ergaben sich keine Auffälligkeiten: Klare Bewusstseinslage, orientiert, keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörungen. Zum Antrieb sei keine Steigerung oder Verminderung feststellbar sowie sei die Stimmung ausgeglichen. Im Rahmen der Fragestellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschreibt der Sachverständige, dass die Gehleistung der bP höhergradig eingeschränkt sei und eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurückgelegt werden könne - im Umkehrschluss eine Wegstrecke bis 400m sehr wohl. Allerdings könnten höhere Niveauunterschiede (bis 30cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht überwunden werden. Auch sei eine Einschränkung der Standhaftigkeit festgestellt worden, insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus dem Administrativakt ergeht, dass bei der bP seit 26.06.1995 der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. besteht und eine Besserung des Leidenszustandes nicht wahrscheinlich ist. Im Lichte der dargelegten, aktuellen Befundlage und dem zitierten neueren Sachverständigengutachten erscheint für das ho. Gericht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die bP als nicht zumutbar, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung und in weiterer Folge des beantragten Parkausweises vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.4.

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem zitierten Sachverständigengutachten, dass die bP in ihrer Gehleistung höhergradig eingeschränkt ist, indem die bP höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht überwinden kann, zudem Einschränkungen der Standhaftigkeit bestehen und so Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt gegeben sind. Infolgedessen ist die bP nicht fähig öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass der bP aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. Basierend auf dem Tatsachensubstrat der oa. Quellen liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat der oa. Quellen liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor. 3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: „Menschen mit Behinderungen § 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –

(6)…“ Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. § 29b StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vor. 3.6. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2308471.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.