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{'item': 'L524 2302016-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlL524 2302016-1 SpruchL524 2302016-1/4E, L524 2302016-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.07.2024 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ab 10.07.2024 für 42 Tage den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß § 10 oder § 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sonnenstudiomitarbeiterin ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.07.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ab 10.07.2024 für 42 Tage den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 49, AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sonnenstudiomitarbeiterin ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass ihr am 02.

  1. und am 05.07.2024 alle Arbeitsschritte gezeigt worden seien. Am 10.07.2024 habe sie ihre Arbeit aufgenommen. Wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung an diesem Tag und des rauen Umgangstons der Ehegattin des Arbeitgebers sei sie mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten überfordert gewesen. Deshalb sei sie nach Hause gegangen und habe anschließend einen Arzt aufgesucht, der sie krankgeschrieben habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-012043-EE, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt habe, indem sie dem Dienstgeber am Tag der Beschäftigungsaufnahme die Schlüssel und das Geld zurückgegeben habe und wieder gegangen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin an diesem Tag arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen sein sollte, hätte sie nach ihrem Krankenstand die Arbeit erneut aufnehmen bzw. mit dem Dienstgeber in Kontakt treten müssen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-012043-EE, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt habe, indem sie dem Dienstgeber am Tag der Beschäftigungsaufnahme die Schlüssel und das Geld zurückgegeben habe und wieder gegangen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin an diesem Tag arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen sein sollte, hätte sie nach ihrem Krankenstand die Arbeit erneut aufnehmen bzw. mit dem Dienstgeber in Kontakt treten müssen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei führte sie ergänzend aus, dass ihr Publikumsverkehr und das Reinigen der Liegen wegen ihrer körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar seien. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 26.01.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe). Der Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2024 ein Stellenangebot als Sonnenstudiomitarbeiterin in einem Anstellungsausmaß von 20 Wochenstunden vom AMS übermittelt. Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Stelle erfasste Kund:innenberatung, Kassieren, Reinigungstätigkeiten (Solarium), Terminkoordination und Typberatung. Als Anforderungen wurden Kundenfreundlichkeit und ausreichende Deutschkenntnisse angegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin ein Vorstellungsgespräch stattfand. Es wurden zwei Termine für eine Arbeitserprobung vereinbart, die die Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Vom potentiellen Dienstgeber wurde gegenüber dem AMS bestätigt, dass vom 08.07.2024 bis 31.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin und ab 01.09.2024 eine Beschäftigung von 20 Wochenstunden beabsichtigt ist. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Beschäftigung am 10.07.2024 auf am Arbeitsplatz. Am Arbeitsplatz brachte sie zum Ausdruck, dass sie wegen ihrer Probleme mit der Halswirbelsäule die Reinigung der Liegen nicht übernehmen könne und fühlte sich mit dem Kassieren ohne vorherige Einschulung überfordert. Daraufhin verließ sie nach kurzer Zeit den Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin suchte anschließend einen Arzt auf. Sie befand sich von 10.07.2024 bis 12.07.2024 im Krankenstand. Der Dienstgeber sah wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin an ihrem ersten Arbeitstag von einer weiteren Einstellung ab. Die Beschwerdeführerin hat seither keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Die Beschwerdeführerin leidet an depressiver Anpassungsstörung, einem Zervikalsyndrom bei Diskopathie der Halswirbelsäule sowie somatoformer Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Laut Leistungskalkül des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 04.03.2024 ist die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, wobei Unterstützung zur Wiedereingliederung empfohlen wird. Dabei ist die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeiten (Arbeit im Sitzen, in dauerndem Stehen oder mit langsamem Gehen, das Bedienen leicht gehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen, das Heben und Tragen in der Ebene bis zu 9 kg bis zu 5 % der Schicht, bis zu 7 kg bis zu 10 % der Schicht, bis zu 5 kg bis zu 33 % der Schicht, bis zu 5 % der Arbeitszeit können mittelschwere Arbeitsanteile inkludiert sein) und im Sitzen, Stehen und Gehen überwiegend einsetzbar. Überkopfarbeiten sind nicht möglich. Tätigkeiten mit Armvorhalt sowie vorgebeugtes, hockendes und kniendes Arbeiten sind fallweise möglich. Gebücktes Arbeiten ist gelegentlich möglich. Hand- und Fingergeschick liegen vor. Berufsbedingtes Lenken eines PKW, LKW oder Staplers ist nicht möglich. Arbeiten, bei denen Steighilfen benötigt werden, höhenexponierte Stellen, Arbeiten an unfallgefährdenden, rotierenden Maschinen sowie unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen sind nicht möglich. Belastende Arbeitsbedingungen und Umwelteinflüsse (haut- und atemwegsbelastende Exposition, Hitzeexposition, Nässeexposition/Feuchtarbeiten) sind überwiegend möglich, Lärm- und Kälteexposition sowie Vibrationen/Erschütterungen sind fallweise möglich. Publikumsverkehr (zB Verkaufstätigkeit) ist möglich. Bildschirmarbeit ist vorwiegend möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich, ein forciertes Arbeitstempo ist fallweise möglich, ein ständig forciertes Arbeitstempo ist nicht möglich. Einsetzbarkeit zu Normal-/Tagesarbeitszeit (06:00 bis 18:00 Uhr) ist möglich. Nachtarbeit und Wechselschicht ist nicht möglich. 500 Meter Gehstrecke innerhalb von 20 Minuten ist zumutbar. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur Übermittlung und zum Inhalt des Stellenangebots ergeben sich aus der diesbezüglichen Dokumentation des AMS, insbesondere dem Stellenangebot und Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle und eine Arbeitserprobung an zwei Tagen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und den in den Aktenvermerken des AMS dokumentierten Aussagen des potentiellen Dienstgebers. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin an ihrem ersten Arbeitstag den Arbeitsplatz nach kurzer Zeit wieder verlassen hat, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des potentiellen Dienstgebers und der Beschwerdeführerin: Der potentielle Dienstgeber gab in seiner Rückmeldung an das AMS an, dass die Beschwerdeführerin an ihrem ersten Arbeitstag nur ca. 20 Minuten im Betrieb gewesen sei bzw. nach kurzer Zeit wieder weggegangen sei (Aktenvermerke des AMS vom 10.07.2024), während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14.08.2024 angegeben hat, nach einem Kassiervorgang gesagt zu haben, dass es ihr nicht gut gehen würde und sie nach Hause gehen müsse. Die an ihrem ersten Arbeitstag getätigte Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihrer Probleme mit der Halswirbelsäule die Reinigung der Liegen nicht übernehmen könne, ergibt sich ebenso aus den überwiegend übereinstimmen Angaben der Beschwerdeführerin und des potentiellen Dienstgebers. Der potentielle Dienstgeber gab an, dass die Beschwerdeführerin bei der Einschulung noch gesagt habe, dass sie alles mache, an ihrem ersten Arbeitstag dann aber ausgeführt habe, sie könne die Sonnenliegen wegen des Bandscheibenvorfalls nicht putzen (Aktenvermerk des AMS vom 12.07.2024). Die Beschwerdeführerin gab entgegen den Ausführungen des potentiellen Dienstgebers an, dass sie einen Bandscheibenvorfall nicht erwähnt, jedoch Probleme mit der Halswirbelsäule vorgebracht habe (Stellungnahme an das AMS vom 30.08.2024). Letztlich wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt, da es sich um ein nicht entscheidungswesentliches Detail handelt, ob die Rede von einem Bandscheibenvorfall oder von Problemen mit der Halswirbelsäule war. Auch im Vorlageantrag vom 18.10.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr das Reinigen der Liegen wegen ihrer Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule und überdies das Kassieren von Benützungsentgelt ohne vorherige Einschuldung wegen des damit verbundenen Publikumsverkehrs nicht zumutbar sei. Die Feststellungen zum möglichen Beschäftigungsausmaß beim potentiellen Dienstgeber ergeben sich aus der diesbezüglichen Bestätigung des potentiellen Dienstgebers, welche die Beschwerdeführerin dem AMS vorlegte. Der potentielle Dienstgeber meldete dem AMS, dass er die Beschwerdeführerin wegen ihres Verhaltens bestimmt nicht mehr mit 01.09.2024 einstellen werde (Aktenvermerke des AMS vom
  2. und 17.07.2024), woraus sich die diesbezügliche Feststellung ergibt. Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 10.07.2024 bis 12.07.2024 ergibt sich aus einer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 14.08.
  3. Aus einer AJ-Web-Abfrage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und zum Leistungskalkül des arbeitsmedizinischen Gutachtens ergeben sich aus ebendiesem Gutachten des BBRZ Österreich vom 04.03.
  4. Dabei wurden die Befunde des Neuropsychiaters vom Mai 2021 mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, des Orthopäden und Allgemeinmediziners vom Oktober 2023 mit der Diagnose von Osteochondrosen, Depression nach Infektionskrankheit, Spondylarthrose, Diskusprotrusion, Foramentstenose sowie einer Syrinx, des MR-Instituts vom April 2022 mit der Diagnose von Osteochondrosen und einer Minimalvariante einer kleinen Syrinx, eines Orthopäden vom März 2022 mit der Diagnose eines Hartspannes mit Myogelosen, eines Internisten vom Jänner 2022 mit der Diagnose eines Erschöpfungssyndroms, ein Therapiebericht eines Masseurs und eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom Oktober 2023 gesichtet und somit auch im Rahmen der Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Auch dem Leistungskalkül der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.09.2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin Publikumsverkehr möglich ist. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
  5. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
  6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten einsetzbar ist. Auch Publikumsverkehr ist möglich. Aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten lässt sich keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Sonnenstudiomitarbeiterin, die die Tätigkeiten der Kund:innenberatung, des Kassierens, Reinigens, der Terminkoordination und Typberatung umfasst, ableiten. Eine Tätigkeit im genannten Umfang war der Beschwerdeführerin trotz ihrer depressiven Anpassungsstörung, des Zervikalsyndroms bei Diskopathie der Halswirbelsäule und ihrer somatoformen Schmerzstörung, die bei der Erstellung des Leistungskalküls ausdrücklich mitberücksichtigt wurden, sohin zumutbar. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, wonach ihr nach einem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2021 häufiger Publikumsverkehr nicht zumutbar sei, zumal im aktuelleren Gutachten des BBRZ vom 04.03.2024 (und überdies im Leistungskalkül der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.09.2022) im Hinblick auf den gegenwärtigen Zustand der Beschwerdeführerin auch explizit angeführt wird, dass ihr Publikumsverkehr (zB Verkaufstätigkeit) möglich ist. Auch die Reinigung der Liegen als Bestandteil ihres umfassenderen Aufgabenbereichs ist der Beschwerdeführerin gemäß dem arbeitsmedizinischen Gutachten zumutbar. Schließlich geht daraus hervor, dass vorgebeugte, hockende und kniende Tätigkeiten fallweise möglich sind und gebücktes Arbeiten gelegentlich möglich ist. Die zugewiesene Beschäftigung ist daher zumutbar.
  7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).Die Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).
  9. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2024 ein Stellenangebot als Sonnenstudiomitarbeiterin vom AMS übermittelt. Nach Absolvierung eines Vorstellungsgespräches und einer Arbeitserprobung erschien die Beschwerdeführerin zu ihrem ersten Arbeitstag am 10.07.2024 bei ihrem Dienstgeber. Sie erklärte dort, dass sie die Reinigung der Liegen wegen Problemen mit ihrer Halswirbelsäule nicht durchführen könne und fühlte sich mit dem Kassieren ohne vorheriger Einschulung überfordert. Nach kurzer Zeit verließ sie den Arbeitsplatz. Selbst wenn die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit am ersten Arbeitstag die Arbeit vorzeitig verlassen musste, war das Verhalten, das sie während ihrer kurzen Anwesenheit setzte (konkret das Vorbringen gesundheitlicher Probleme, die es ihr verunmöglichen würden, die dem Tätigkeitsprofil der zugewiesenen Stelle entsprechenden Aufgaben zu erfüllen), geeignet, den Arbeitgeber von einer weiteren Einstellung abzuhalten. Tatsächlich sah der Dienstgeber wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin an ihrem ersten Arbeitstag von einer weiteren Beschäftigung ab. Damit hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, welches sie bis 31.08.2024 geringfügig und ab 01.09.2024 in einem Anstellungsausmaß von 20 Stunden ausüben hätte können. Schließlich ist die Beschwerdeführerin nach Ende ihres Krankenstandes nicht mehr bei der Arbeitsstelle erschienen, wodurch sie ebenso eine Vereitelungshandlung setzte. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb der Anspruchsverlust sechs Wochen beträgt. Die Beschwerdeführerin verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb der Anspruchsverlust sechs Wochen beträgt.
  10. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
  11. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Fälle. Es ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht zu erteilen.Die Beschwerdeführerin hat bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Fälle. Es ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
  12. Die Beschwerdevorentscheidung weist die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigt damit den Spruch des Ausgangsbescheides. Dieser ist insofern abzuändern, als der Spruch dem Wortlaut des § 10 AlVG widerspricht. So ist der erstmalige Anspruchsverlust für sechs Wochen auszusprechen und nicht tageweise. Nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes nur um die in ihnen liegenden Zeitraume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Für die im dritten Satz ausgesprochene Unterbrechung und die im vierten Satz verfügten Verpflichtungen fehlt es im Zusammenhang mit einem Anspruchsverlust nach § 10 AlVG an einer gesetzlichen Grundlage. Das AMS stützt sich diesbezüglich auf eine Durchführungsweisung des BMAW, welche jedoch mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift ist und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
  13. Die Beschwerdevorentscheidung weist die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigt damit den Spruch des Ausgangsbescheides. Dieser ist insofern abzuändern, als der Spruch dem Wortlaut des Paragraph 10, AlVG widerspricht. So ist der erstmalige Anspruchsverlust für sechs Wochen auszusprechen und nicht tageweise. Nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes nur um die in ihnen liegenden Zeitraume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Für die im dritten Satz ausgesprochene Unterbrechung und die im vierten Satz verfügten Verpflichtungen fehlt es im Zusammenhang mit einem Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG an einer gesetzlichen Grundlage. Das AMS stützt sich diesbezüglich auf eine Durchführungsweisung des BMAW, welche jedoch mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift ist und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden ist vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin beantragte ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  15. Ein Abspruch über die (im Vorlageantrag beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
  16. Ein Abspruch über die (im Vorlageantrag beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2302016.1.00

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