VG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , VN: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandaufenthaltes
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) rückwirkend eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum ihres Auslandsaufenthaltes in den XXXX vom XXXX aufgrund einer Probezeit in einem XXXX . Sie brachte im Wesentlichen vor, im genannten Zeitraum eine sechswöchige Probezeit als „ XXXX , absolviert zu haben. Diese Probezeit sei Voraussetzung für eine spätere Aufnahme in den XXXX gewesen, welche – nach Erhalt eines Visums für XXXX – im XXXX bzw. XXXX erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Lebensmittelpunkt in der Folge dauerhaft in die XXXX zu verlegen und sich vom AMS abzumelden. Sie ersuchte daher, ihre Abwesenheit im Zeitraum vom XXXX als Arbeitssuche anzuerkennen und hinsichtlich der damit verbundenen Einstellung der Leistungen um Nachsicht
VG. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) rückwirkend eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum ihres Auslandsaufenthaltes in den römisch 40 vom römisch 40 aufgrund einer Probezeit in einem römisch 40 . Sie brachte im Wesentlichen vor, im genannten Zeitraum eine sechswöchige Probezeit als „ römisch 40 , absolviert zu haben. Diese Probezeit sei Voraussetzung für eine spätere Aufnahme in den römisch 40 gewesen, welche – nach Erhalt eines Visums für römisch 40 – im römisch 40 bzw. römisch 40 erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Lebensmittelpunkt in der Folge dauerhaft in die römisch 40 zu verlegen und sich vom AMS abzumelden. Sie ersuchte daher, ihre Abwesenheit im Zeitraum vom römisch 40 als Arbeitssuche anzuerkennen und hinsichtlich der damit verbundenen Einstellung der Leistungen um Nachsicht
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum XXXX
Vm § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben wird (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum römisch 40
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben wird (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht richtig beurteilt worden sei, da sie sich nachweislich im Interesse der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben habe, um sich dort dem potenziellen Arbeitgeber vorzustellen. Das XXXX habe auf eine Probezeit von sechs Wochen bestanden, bevor es eine Entscheidung über den Eintritt der Beschwerdeführerin fällt. Dass es sich hierbei um ein XXXX handle, würde nichts an der Tatsache ändern, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Eintritt in „ XXXX “ beendet sei und ein Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender sozialer Absicherung eintrete. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts würde sich nach der XXXX -Visaerteilung richten, welche ungefähr drei Monate dauern könne. „ XXXX “ sei ein anerkanntes XXXX . Diese sei auch in XXXX vertreten. Auch das AMS-Berufslexikon kenne den Bereich der „ XXXX “. Die Beschwerdeführerin begehre demnach den Bescheid aufzuheben und ihrem Ansuchen um Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes vom XXXX stattzugeben.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht richtig beurteilt worden sei, da sie sich nachweislich im Interesse der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben habe, um sich dort dem potenziellen Arbeitgeber vorzustellen. Das römisch 40 habe auf eine Probezeit von sechs Wochen bestanden, bevor es eine Entscheidung über den Eintritt der Beschwerdeführerin fällt. Dass es sich hierbei um ein römisch 40 handle, würde nichts an der Tatsache ändern, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Eintritt in „ römisch 40 “ beendet sei und ein Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender sozialer Absicherung eintrete. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts würde sich nach der römisch 40 -Visaerteilung richten, welche ungefähr drei Monate dauern könne. „ römisch 40 “ sei ein anerkanntes römisch 40 . Diese sei auch in römisch 40 vertreten. Auch das AMS-Berufslexikon kenne den Bereich der „ römisch 40 “. Die Beschwerdeführerin begehre demnach den Bescheid aufzuheben und ihrem Ansuchen um Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 stattzugeben. Am XXXX wurde die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am römisch 40 wurde die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom XXXX beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt stand die Beschwerdeführerin seit dem XXXX .2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Zuletzt stand die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 .2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitraum vom XXXX hielt sich die Beschwerdeführerin nachweislich in XXXX “ auf, um dort an einer Probezeit teilzunehmen.Im Zeitraum vom römisch 40 hielt sich die Beschwerdeführerin nachweislich in römisch 40 “ auf, um dort an einer Probezeit teilzunehmen. Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin wieder beim AMS.Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder beim AMS. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen rückwirkenden Antrag auf Nachsicht
VG hinsichtlich des Ruhens des Arbeitslosengeldes für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen rückwirkenden Antrag auf Nachsicht
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG hinsichtlich des Ruhens des Arbeitslosengeldes für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Es liegen keine Nachsichtsgründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG vor. Der Auslandsaufenthalt erfolgte aus privaten Gründen und steht im Zusammenhang mit der persönlichen, spirituellen Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin.Es liegen keine Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vor. Der Auslandsaufenthalt erfolgte aus privaten Gründen und steht im Zusammenhang mit der persönlichen, spirituellen Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin. Mit Wirksamkeit zum XXXX trat die Beschwerdeführerin in das genannte XXXX ein und verlegte ihren Aufenthalt dauerhaft in die XXXX . Sie befindet sich seither nicht mehr im Bundesgebiet.Mit Wirksamkeit zum römisch 40 trat die Beschwerdeführerin in das genannte römisch 40 ein und verlegte ihren Aufenthalt dauerhaft in die römisch 40 . Sie befindet sich seither nicht mehr im Bundesgebiet. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der vollversicherten Beschäftigung sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zum Auslandsaufenthalt vom XXXX ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des XXXX “ vom XXXX und wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens mehrmals bestätigt.Die Feststellung zum Auslandsaufenthalt vom römisch 40 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des römisch 40 “ vom römisch 40 und wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens mehrmals bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Auslandsaufenthalt im gesamten Verfahren
VG weder zwingende familiäre Gründe noch eine Arbeitsplatzsuche oder eine beruflich verwertbare Ausbildung vorbrachte, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Zwar berief sich die Beschwerdeführerin auf eine spirituelle Berufung und eine klösterliche Probezeit vom XXXX in einem XXXX , doch handelt es sich dabei um einen persönlich motivierten, privaten Lebenswandel und nicht um eine Maßnahme mit arbeitsmarktbezogener Relevanz. Ein XXXX stellt weder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar und kann auch nicht mit einer Arbeitsplatzsuche im Ausland gleichgesetzt werden. Auch gesundheitliche oder familiäre Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG wurden nicht geltend gemacht.Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Auslandsaufenthalt im gesamten Verfahren
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG weder zwingende familiäre Gründe noch eine Arbeitsplatzsuche oder eine beruflich verwertbare Ausbildung vorbrachte, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Zwar berief sich die Beschwerdeführerin auf eine spirituelle Berufung und eine klösterliche Probezeit vom römisch 40 in einem römisch 40 , doch handelt es sich dabei um einen persönlich motivierten, privaten Lebenswandel und nicht um eine Maßnahme mit arbeitsmarktbezogener Relevanz. Ein römisch 40 stellt weder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar und kann auch nicht mit einer Arbeitsplatzsuche im Ausland gleichgesetzt werden. Auch gesundheitliche oder familiäre Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG wurden nicht geltend gemacht. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland diente somit ausschließlich spirituell-persönlichen Zwecken und fällt nicht unter die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Nachsicht
VG rechtfertigen könnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes
VG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Der in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden.Der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind
VG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Berücksichtigungswürdige Umstände sind
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 AlVG hat der Arbeitslose – sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag – darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111).Vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG hat der Arbeitslose – sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag – darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin geeignet gewesen sein könnte, zu einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit beizutragen. Der Grund für den Auslandaufenthalt war nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich die Teilnahme an einer XXXX im Rahmen einer spirituellen Berufung in einem XXXX . Dabei handelt es sich um eine persönlich motivierte Entscheidung, die im Bereich der privaten Lebensgestaltung liegt und keinen Bezug zur Arbeitsmarktintegration oder zur beruflichen Verwertung erkennen lässt. Insbesondere wurde weder ein konkreter Arbeitsplatz gesucht noch ein Bewerbungsgespräch wahrgenommen oder eine Ausbildung im arbeitsmarktpolitischen Sinne absolviert.Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin geeignet gewesen sein könnte, zu einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit beizutragen. Der Grund für den Auslandaufenthalt war nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich die Teilnahme an einer römisch 40 im Rahmen einer spirituellen Berufung in einem römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine persönlich motivierte Entscheidung, die im Bereich der privaten Lebensgestaltung liegt und keinen Bezug zur Arbeitsmarktintegration oder zur beruflichen Verwertung erkennen lässt. Insbesondere wurde weder ein konkreter Arbeitsplatz gesucht noch ein Bewerbungsgespräch wahrgenommen oder eine Ausbildung im arbeitsmarktpolitischen Sinne absolviert. Auch zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet oder glaubhaft gemacht. Ein Ordenseintritt stellt keine Erwerbstätigkeit dar, vielmehr bedeutet der dauerhafte Aufenthalt im Ausland zur Aufnahme eines klösterlichen Lebens eine bewusste Abkehr vom Erwerbsleben, womit der Bezug zu einem künftigen inländischen Arbeitsmarktbezug zur Gänze entfällt. Zwar ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zwecke des Eintritts in ein XXXX ins Ausland begab, jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit, die als Erwerbsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG zu qualifizieren wäre. Der Aufenthalt in einem XXXX stellt – ungeachtet seiner inneren Verpflichtung und möglicherweise strukturierten Tagesabläufe – keine entgeltliche Tätigkeit dar, durch die ein Einkommen erzielt wird oder die der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdeführerin weder eine Vergütung erhält, noch im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung steht, die später beruflich verwertbar wäre.Zwar ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zwecke des Eintritts in ein römisch 40 ins Ausland begab, jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit, die als Erwerbsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG zu qualifizieren wäre. Der Aufenthalt in einem römisch 40 stellt – ungeachtet seiner inneren Verpflichtung und möglicherweise strukturierten Tagesabläufe – keine entgeltliche Tätigkeit dar, durch die ein Einkommen erzielt wird oder die der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdeführerin weder eine Vergütung erhält, noch im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung steht, die später beruflich verwertbar wäre. Besondere Umstände, im Sinne der Judikatur des VwGH, aus denen eine maßgeblich höhere Erfolgswahrscheinlichkeit der Bewerbung der Beschwerdeführerin als entsprechende Bemühungen im Inland abgeleitet werden könnte, gingen aus dem Verfahren ebenfalls nicht hervor. Geht der VwGH auch davon aus, dass das Verfassen von Bewerbungen von einem im Ausland gelegenen Ort aus grundsätzlich nicht erfolgsversprechender ist, als eine entsprechende Bemühung um die Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland (vgl. VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0111).Besondere Umstände, im Sinne der Judikatur des VwGH, aus denen eine maßgeblich höhere Erfolgswahrscheinlichkeit der Bewerbung der Beschwerdeführerin als entsprechende Bemühungen im Inland abgeleitet werden könnte, gingen aus dem Verfahren ebenfalls nicht hervor. Geht der VwGH auch davon aus, dass das Verfassen von Bewerbungen von einem im Ausland gelegenen Ort aus grundsätzlich nicht erfolgsversprechender ist, als eine entsprechende Bemühung um die Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland vergleiche VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0111). Die Teilnahme an einem klösterlichen Leben ohne Entgeltbezug kann daher nicht als Nachsichtsgrund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewertet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2306251.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.