Vm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut dem vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr XXXX ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welches auf den Monat umgelegt die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres XXXX in der Höhe von XXXX überschritten habe. Demnach habe Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht vorgelegen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut dem vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr römisch 40 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welches auf den Monat umgelegt die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres römisch 40 in der Höhe von römisch 40 überschritten habe. Demnach habe Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht vorgelegen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie vom XXXX arbeitslos gewesen sei und sich schließlich am XXXX selbständig gemacht habe, jedoch im XXXX ein Nettoeinkommen von lediglich XXXX erzielt habe. Es sei daher von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von XXXX erzielt habe. Seit dem XXXX sei die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie vom römisch 40 arbeitslos gewesen sei und sich schließlich am römisch 40 selbständig gemacht habe, jedoch im römisch 40 ein Nettoeinkommen von lediglich römisch 40 erzielt habe. Es sei daher von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im römisch 40 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von römisch 40 erzielt habe. Seit dem römisch 40 sei die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom XXXX wie folgt geändert: „Der Bezug der Notstandshilfe wird
Vm § 38 AlVG von XXXX rückwirkend eingestellt. Sie werden
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom römisch 40 wie folgt geändert: „Der Bezug der Notstandshilfe wird
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG von römisch 40 rückwirkend eingestellt. Sie werden
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet.“ Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich bezogen habe. Mit XXXX sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug abgemeldet worden. Am XXXX habe das AMS den Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin aus dem Jahr XXXX überprüft. Laut diesem habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von XXXX erzielt. Es seien keine Sonderausgaben ausgewiesen. Die Einkommensteuer sei mit XXXX festgesetzt worden.
VG würde als monatliches Einkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, gelten (monatlicher Bruttodurchschnitt: XXXX durch vier Monate = XXXX Die Beschwerdeführerin habe somit im XXXX ein Bruttoeinkommen in der Höhe von XXXX erzielt, dies läge über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für XXXX in der Höhe XXXX 85, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Im Zeitraum XXXX habe die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Da das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin in XXXX niedriger als die im selben Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewesen sei und der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von nur mehr XXXX verpflichtet (Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr XXXX in der Höhe von XXXX durch die von September bis Dezember 2022 berechneten XXXX Tage = ein Tagessatz von XXXX ).Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich bezogen habe. Mit römisch 40 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug abgemeldet worden. Am römisch 40 habe das AMS den Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin aus dem Jahr römisch 40 überprüft. Laut diesem habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von römisch 40 erzielt. Es seien keine Sonderausgaben ausgewiesen. Die Einkommensteuer sei mit römisch 40 festgesetzt worden.
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG würde als monatliches Einkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, gelten (monatlicher Bruttodurchschnitt: römisch 40 durch vier Monate = römisch 40 Die Beschwerdeführerin habe somit im römisch 40 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von römisch 40 erzielt, dies läge über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für römisch 40 in der Höhe römisch 40 85, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Im Zeitraum römisch 40 habe die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Da das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin in römisch 40 niedriger als die im selben Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewesen sei und der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von nur mehr römisch 40 verpflichtet (Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr römisch 40 in der Höhe von römisch 40 durch die von September bis Dezember 2022 berechneten römisch 40 Tage = ein Tagessatz von römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Einkommen § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b). Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt nach Absatz 2, leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) und wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,).
VG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Folgerichtig sieht § 36a Abs. 7 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 vor, dass bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit das monatliche Einkommen mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen ist, während bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilige Einkommen ausschließlich auf jene Monate entfällt, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Keine andere Konsequenz ergibt sich aber schon aus der oben zitierten Anordnung des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, wonach auf das für die Ermittlung des Einkommens nach dem EStG maßgebliche Einkommen für das gesamte Kalenderjahr abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/19/0139).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Folgerichtig sieht Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, vor, dass bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit das monatliche Einkommen mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen ist, während bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilige Einkommen ausschließlich auf jene Monate entfällt, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Keine andere Konsequenz ergibt sich aber schon aus der oben zitierten Anordnung des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,, wonach auf das für die Ermittlung des Einkommens nach dem EStG maßgebliche Einkommen für das gesamte Kalenderjahr abzustellen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/19/0139). Demnach waren im Kalenderjahr XXXX die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb
VG auf vier Monate (von XXXX ) aufzuteilen und ergibt sich dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von XXXX (monatlicher Bruttodurchschnitt: XXXX durch vier Monate = € XXXX Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze XXXX in der Höhe von XXXX wurde damit überschritten.Demnach waren im Kalenderjahr römisch 40 die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG auf vier Monate (von römisch 40 ) aufzuteilen und ergibt sich dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von römisch 40 (monatlicher Bruttodurchschnitt: römisch 40 durch vier Monate = € römisch 40 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 in der Höhe von römisch 40 wurde damit überschritten. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der Beschwerdeführerin rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechend der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld vom XXXX zu widerrufen und
VG zurückzufordern gewesen ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der Beschwerdeführerin rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld vom römisch 40 zu widerrufen und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern gewesen ist. Entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG war die Notstandshilfe vom XXXX daher (mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit) zu widerrufen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG war die Notstandshilfe vom römisch 40 daher (mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit) zu widerrufen. Die Rückforderung kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG gestützt werden, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Die Rückforderung kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG gestützt werden, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.754,70 erzielte. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.754,70 erzielte. Das tägliche Nettoeinkommen beträgt daher XXXX Der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich zuerkannt. Da das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin somit geringer als die (täglich) bezogene Notstandshilfe ist, kommt die Regelung in § 25 Abs. 1 AlVG, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, zur Anwendung, weil das bezogene Arbeitslosengeld das erzielte Einkommen übersteigt. Da die im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogene Leistung der Notstandshilfe das erzielte Einkommen übersteigt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den Zeitraum vom XXXX einen Rückforderungsbetrag in Höhe von XXXX zu entrichten.Das tägliche Nettoeinkommen beträgt daher römisch 40 Der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich zuerkannt. Da das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin somit geringer als die (täglich) bezogene Notstandshilfe ist, kommt die Regelung in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, zur Anwendung, weil das bezogene Arbeitslosengeld das erzielte Einkommen übersteigt. Da die im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogene Leistung der Notstandshilfe das erzielte Einkommen übersteigt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den Zeitraum vom römisch 40 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von römisch 40 zu entrichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2306799.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.