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{'item': 'W121 2306799-1'}

Obsah (17)§§ 24Art. 133§ 38§ 14§ 25§ 36a§ 17Art. 130§ 28§ 5§ 36b§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW121 2306799-1 Spruch, W121 2306799-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut dem vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr XXXX ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welches auf den Monat umgelegt die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres XXXX in der Höhe von XXXX überschritten habe. Demnach habe Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht vorgelegen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut dem vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr römisch 40 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welches auf den Monat umgelegt die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres römisch 40 in der Höhe von römisch 40 überschritten habe. Demnach habe Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht vorgelegen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie vom XXXX arbeitslos gewesen sei und sich schließlich am XXXX selbständig gemacht habe, jedoch im XXXX ein Nettoeinkommen von lediglich XXXX erzielt habe. Es sei daher von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von XXXX erzielt habe. Seit dem XXXX sei die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie vom römisch 40 arbeitslos gewesen sei und sich schließlich am römisch 40 selbständig gemacht habe, jedoch im römisch 40 ein Nettoeinkommen von lediglich römisch 40 erzielt habe. Es sei daher von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im römisch 40 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von römisch 40 erzielt habe. Seit dem römisch 40 sei die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom XXXX wie folgt geändert: „Der Bezug der Notstandshilfe wird

§ 24Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG von XXXX rückwirkend eingestellt. Sie werden

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom römisch 40 wie folgt geändert: „Der Bezug der Notstandshilfe wird

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG von römisch 40 rückwirkend eingestellt. Sie werden

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet.“ Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich bezogen habe. Mit XXXX sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug abgemeldet worden. Am XXXX habe das AMS den Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin aus dem Jahr XXXX überprüft. Laut diesem habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von XXXX erzielt. Es seien keine Sonderausgaben ausgewiesen. Die Einkommensteuer sei mit XXXX festgesetzt worden.

§ 36aAbs. 7 Al

VG würde als monatliches Einkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, gelten (monatlicher Bruttodurchschnitt: XXXX durch vier Monate = XXXX Die Beschwerdeführerin habe somit im XXXX ein Bruttoeinkommen in der Höhe von XXXX erzielt, dies läge über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für XXXX in der Höhe XXXX 85, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Im Zeitraum XXXX habe die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Da das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin in XXXX niedriger als die im selben Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewesen sei und der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von nur mehr XXXX verpflichtet (Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr XXXX in der Höhe von XXXX durch die von September bis Dezember 2022 berechneten XXXX Tage = ein Tagessatz von XXXX ).Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich bezogen habe. Mit römisch 40 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug abgemeldet worden. Am römisch 40 habe das AMS den Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin aus dem Jahr römisch 40 überprüft. Laut diesem habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von römisch 40 erzielt. Es seien keine Sonderausgaben ausgewiesen. Die Einkommensteuer sei mit römisch 40 festgesetzt worden.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG würde als monatliches Einkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, gelten (monatlicher Bruttodurchschnitt: römisch 40 durch vier Monate = römisch 40 Die Beschwerdeführerin habe somit im römisch 40 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von römisch 40 erzielt, dies läge über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für römisch 40 in der Höhe römisch 40 85, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Im Zeitraum römisch 40 habe die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Da das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin in römisch 40 niedriger als die im selben Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewesen sei und der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von nur mehr römisch 40 verpflichtet (Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr römisch 40 in der Höhe von römisch 40 durch die von September bis Dezember 2022 berechneten römisch 40 Tage = ein Tagessatz von römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand seit XXXX .2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom XXXX bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich. Die Beschwerdeführerin stand seit römisch 40 .2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich. Seit XXXX verfügt die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Büroservice (Zurverfügungstellung bürotechnischer Einrichtungen und die Durchführung von Büroarbeiten, eingeschränkt auf Schreibarbeiten, die Adressierung, Kuvertierung, Paketierung von Poststücken, die Durchführung von Botengängen sowie die Entgegennahme und Weitergabe von telefonischen oder im Wege anderer Kommunikationsmittel eingelangten Nachrichten)“ ( XXXX ).Seit römisch 40 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Büroservice (Zurverfügungstellung bürotechnischer Einrichtungen und die Durchführung von Büroarbeiten, eingeschränkt auf Schreibarbeiten, die Adressierung, Kuvertierung, Paketierung von Poststücken, die Durchführung von Botengängen sowie die Entgegennahme und Weitergabe von telefonischen oder im Wege anderer Kommunikationsmittel eingelangten Nachrichten)“ ( römisch 40 ). Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit ab XXXX hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gemeldet.Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit ab römisch 40 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gemeldet. Aus den Einkommensteuerdaten für das Jahr XXXX ergeben sich bei der Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXXX . Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum vom XXXX somit über ein Einkommen in der Höhe von XXXX (monatlicher Bruttodurchschnitt: XXXX durch vier Monate = XXXX ), welches über die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX in der Höhe von XXXX lag.Aus den Einkommensteuerdaten für das Jahr römisch 40 ergeben sich bei der Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum vom römisch 40 somit über ein Einkommen in der Höhe von römisch 40 (monatlicher Bruttodurchschnitt: römisch 40 durch vier Monate = römisch 40 ), welches über die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 in der Höhe von römisch 40 lag. Zugleich bezog die Beschwerdeführerin vom XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich, somit insgesamt XXXX (Tagessatz von € XXXX ). Zugleich bezog die Beschwerdeführerin vom römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich, somit insgesamt römisch 40 (Tagessatz von € römisch 40 ). Das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin im XXXX war niedriger als die im selben Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Da der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, ist die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von XXXX verpflichtet (Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr XXXX in der Höhe von XXXX durch die von September bis Dezember XXXX berechneten XXXX Tage ergibt ein Tagessatz von XXXX und somit ein Rückforderungsbetrag von insgesamt XXXX ).Das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin im römisch 40 war niedriger als die im selben Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Da der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, ist die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von römisch 40 verpflichtet (Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr römisch 40 in der Höhe von römisch 40 durch die von September bis Dezember römisch 40 berechneten römisch 40 Tage ergibt ein Tagessatz von römisch 40 und somit ein Rückforderungsbetrag von insgesamt römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Leistungsbezug sowie die Dauer und die Höhe aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ( XXXX ) vom XXXX . Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ( römisch 40 ) vom römisch 40 . Die Feststellungen zu den erzielten Einkünften der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Akt einliegenden Einkommensteuerdaten XXXX .Die Feststellungen zu den erzielten Einkünften der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Akt einliegenden Einkommensteuerdaten römisch 40 . Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX , die sich aus dem ASVG ergibt, ist unbestritten.Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 , die sich aus dem ASVG ergibt, ist unbestritten. Die Feststellung zur Abmeldung vom Leistungsbezug aufgrund einer vollversicherten Beschäftigung ab XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Abmeldung.Die Feststellung zur Abmeldung vom Leistungsbezug aufgrund einer vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Abmeldung. Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Rückforderung seitens der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt sei, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Rückforderung seitens der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt sei, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld3.
  2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: , „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Einkommen § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b). Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt nach Absatz 2, leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) und wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,).

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Folgerichtig sieht § 36a Abs. 7 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 vor, dass bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit das monatliche Einkommen mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen ist, während bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilige Einkommen ausschließlich auf jene Monate entfällt, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Keine andere Konsequenz ergibt sich aber schon aus der oben zitierten Anordnung des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 AlVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, wonach auf das für die Ermittlung des Einkommens nach dem EStG maßgebliche Einkommen für das gesamte Kalenderjahr abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/19/0139).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Folgerichtig sieht Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, vor, dass bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit das monatliche Einkommen mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen ist, während bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilige Einkommen ausschließlich auf jene Monate entfällt, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Keine andere Konsequenz ergibt sich aber schon aus der oben zitierten Anordnung des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,, wonach auf das für die Ermittlung des Einkommens nach dem EStG maßgebliche Einkommen für das gesamte Kalenderjahr abzustellen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/19/0139). Demnach waren im Kalenderjahr XXXX die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb

§ 36aAbs. 7 Al

VG auf vier Monate (von XXXX ) aufzuteilen und ergibt sich dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von XXXX (monatlicher Bruttodurchschnitt: XXXX durch vier Monate = € XXXX Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze XXXX in der Höhe von XXXX wurde damit überschritten.Demnach waren im Kalenderjahr römisch 40 die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG auf vier Monate (von römisch 40 ) aufzuteilen und ergibt sich dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von römisch 40 (monatlicher Bruttodurchschnitt: römisch 40 durch vier Monate = € römisch 40 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 in der Höhe von römisch 40 wurde damit überschritten. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der Beschwerdeführerin rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechend der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld vom XXXX zu widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG zurückzufordern gewesen ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der Beschwerdeführerin rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld vom römisch 40 zu widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern gewesen ist. Entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG war die Notstandshilfe vom XXXX daher (mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit) zu widerrufen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG war die Notstandshilfe vom römisch 40 daher (mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit) zu widerrufen. Die Rückforderung kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG gestützt werden, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Die Rückforderung kann im vorliegenden Fall jedenfalls auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG gestützt werden, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.754,70 erzielte. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.754,70 erzielte. Das tägliche Nettoeinkommen beträgt daher XXXX Der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich zuerkannt. Da das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin somit geringer als die (täglich) bezogene Notstandshilfe ist, kommt die Regelung in § 25 Abs. 1 AlVG, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, zur Anwendung, weil das bezogene Arbeitslosengeld das erzielte Einkommen übersteigt. Da die im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogene Leistung der Notstandshilfe das erzielte Einkommen übersteigt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den Zeitraum vom XXXX einen Rückforderungsbetrag in Höhe von XXXX zu entrichten.Das tägliche Nettoeinkommen beträgt daher römisch 40 Der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich zuerkannt. Da das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin somit geringer als die (täglich) bezogene Notstandshilfe ist, kommt die Regelung in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, zur Anwendung, weil das bezogene Arbeitslosengeld das erzielte Einkommen übersteigt. Da die im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogene Leistung der Notstandshilfe das erzielte Einkommen übersteigt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den Zeitraum vom römisch 40 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von römisch 40 zu entrichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2306799.1.00

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