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{'item': 'W151 2298737-1'}

Obsah (10)Art 133§ 4§ 1Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW151 2298737-1 Spruch, W151 2298737-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 26.07.2024 stellte diese fest, dass Frau XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei oder „mbP“) hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei, der XXXX GmbH (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.03.2022 bis 30.11.2022 laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) unterliege.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 26.07.2024 stellte diese fest, dass Frau römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei oder „mbP“) hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei, der römisch 40 GmbH (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.03.2022 bis 30.11.2022 laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege. Die mbP habe aufgrund einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung laufende Dienstleistungen (Recherche von Angebotsdaten von Bauträgern und Eingabe dieser Daten in das Webportal der Beschwerdeführerin) erbracht. Sie sei gegen Entgelt beschäftigt gewesen, habe die Dienstleistungen mit den wesentlichen Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin erbracht und sei an keine bestimmte Arbeitszeit und an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen. Es habe die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung von Aufträgen bestanden. Aus diesen Gründen vertrete die ÖGK, dass die mbP als freie Dienstnehmerin tätig gewesen und als solche der ASVG-Pflichtversicherung

§ 4Abs. 4 ASVG unterlegen sei.Die mb

P habe aufgrund einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung laufende Dienstleistungen (Recherche von Angebotsdaten von Bauträgern und Eingabe dieser Daten in das Webportal der Beschwerdeführerin) erbracht. Sie sei gegen Entgelt beschäftigt gewesen, habe die Dienstleistungen mit den wesentlichen Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin erbracht und sei an keine bestimmte Arbeitszeit und an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen. Es habe die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung von Aufträgen bestanden. Aus diesen Gründen vertrete die ÖGK, dass die mbP als freie Dienstnehmerin tätig gewesen und als solche der ASVG-Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlegen sei. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie der der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegentrat. Die zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin geschlossene Vereinbarung sei als Rahmenwerkvertrag zu qualifizieren. Jeder Auftrag habe jeweils am Montag mit dem Angebot zur Übernahme eines neuen Projekts begonnen und mit der Übergabe und Übernahme des fertigen Datensatzes am darauffolgenden Sonntag geendet. Die mbP habe diese sanktionslos und ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Die Vereinbarung habe weder eine Kündigungsklausel, noch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten. Vielmehr habe jeder Einzelwerkvertrag mit der ordnungsgemäßen Übergabe und Übernahme des Datensatzes geendet, ohne dass es eines gesonderten Beendigungsaktes bedürfen habe. Die mbP habe die Möglichkeit der Zusammenarbeit jederzeit beenden können, indem sie einen neu angebotenen Auftrag schlicht ablehnen habe können. Es würden auch jegliche Merkmale fehlen, die auf eine Verpflichtung zur fortlaufenden Leistungserbringen hinweisen würden. Die mbP habe daher kein zeitlich unbefristetes Wirken, sondern jeweils ein bestimmtes Werk geschuldet. Zudem seien zu keinem Zeitpunkt persönliche Weisungen erteilt worden, die die Arbeitsweise oder den Ablauf ihrer Tätigkeiten unmittelbar beeinflusst hätten. Die Vereinbarung enthielt weiters ein umfassendes Vertretungsrecht sowie eine Gewährleistungspflicht der mbP und sei ausschließlich ein Leistungsbezogenes Honorar ausgezahlt worden. Hinsichtlich des seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Webportals wurde ausgeführt, dass dieses kein (wesentliches) Betriebsmittel darstelle. Demgegenüber habe die mbP eigene Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) verwendet. Diese habe auch über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt, was darauf hindeute, dass sie eine eigene unternehmerische Struktur für ihrer auf Dauer angelegte selbständige Erwerbestätigkeit zu schaffen beabsichtige. Die mbP sei zudem Inhaberin zweier Einzelunternehmen und damit eine gefestigte unternehmerische Struktur aufgebaut, die auch zum Zeitpunkt der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bestanden habe. Insgesamt sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt das Bestehen eines

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG vollversicherungspflichtigen sowie arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu verneinen.Hinsichtlich des seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Webportals wurde ausgeführt, dass dieses kein (wesentliches) Betriebsmittel darstelle. Demgegenüber habe die mbP eigene Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) verwendet. Diese habe auch über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt, was darauf hindeute, dass sie eine eigene unternehmerische Struktur für ihrer auf Dauer angelegte selbständige Erwerbestätigkeit zu schaffen beabsichtige. Die mbP sei zudem Inhaberin zweier Einzelunternehmen und damit eine gefestigte unternehmerische Struktur aufgebaut, die auch zum Zeitpunkt der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bestanden habe. Insgesamt sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt das Bestehen eines

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG vollversicherungspflichtigen sowie arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu verneinen.

  1. Am 09.09.2024 wurde die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Am 29.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der für die Beschwerdeführerin Herr XXXX und Herr XXXX , sowie die mbP einvernommen wurden.
  3. Am 29.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der für die Beschwerdeführerin Herr römisch 40 und Herr römisch 40 , sowie die mbP einvernommen wurden.
  4. Am 17.02.2025 übermittelte die mbP Nachweise für Anträge auf Löschung ihrer Unternehmen „ XXXX und „ XXXX jeweils vom 05.02.2025.
  5. Am 17.02.2025 übermittelte die mbP Nachweise für Anträge auf Löschung ihrer Unternehmen „ römisch 40 und „ römisch 40 jeweils vom 05.02.
  6. Mit vom 11.03.2025 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Anträge auf Löschung im Firmenbuch erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt seien. Während des Zeitraumes ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sei daher Inhaberin zweier Einzelunternehmen gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die mbP über die ihr seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Eingabemaske tatsächlich keine Grundbuchsabfragen getätigt habe. Die Beschwerdeführerin erläuterte zudem die Ausgestaltung des Web-Portals bzw. der Eingabemaske und stellte fest, dass weder das Web-Portal, noch die Eingabemaske für die Erbringung der geschuldeten Leistung zwingend erforderlich gewesen, sondern rein aus praktischen Erwägungen zur Verfügung gestellt worden sei.
  7. Nach hg. Auftrag übermittelte die mbP am 03.04.2025 den Einkommenssteuerbescheid 2022 und gab an, dass keine Betriebsmittel veranlagt worden seien.
  8. Nach hg. Nachfrage zum Stand des Verfahrens betreffend die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes übermittelte die mbP mit Eingabe vom 09.01.2025 einen Auszug aus dem eAMS-Konto. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin bietet Online-Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Erhebung und Verwertung von Immobiliendaten an, welche über ein eigenes Web-Portal von Kunden gegen Entgelt abgerufen werden können. 1.
  11. Die mbP war von 01.03.2022 bis 30.11.2022 für die Beschwerdeführerin tätig. Ihre Tätigkeit bestand in der Erhebung von Informationen zu Immobilienprojekten aus dem Internet sowie deren manuellen Eingabe in Form von Datensätzen nach den Vorgaben eines Anforderungskataloges (Einschulungsunterlagen bzw. Handbuch) der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Projekte wurden der mbP jeweils montags in Form einer Projektliste von der Beschwerdeführerin zugewiesen. Die vollständige Erledigung der Liste hatte bis Sonntagabend zu erfolgen, wobei der tatsächliche Zeitaufwand im Ermessen der mbP lag. In der Praxis lag der durchschnittliche Zeitaufwand der mbP bei ca. 25 Wochenstunden. 1.
  12. Die mbP war bei der Bearbeitung der Projektlisten weder an Arbeitszeiten, noch an einen Arbeitsort gebunden. Die mbP konnte sich beliebig vertreten lassen und Aufträge beliebig ablehnen, wobei dies in der Praxis nicht vorkam. Sie erbrachte diese Tätigkeit persönlich. Sie erhielt ein Entgelt nach geleisteten Stunden auf Basis von Honorarnoten. 1.
  13. Die mbP bediente sich bei der Eingabe der Datensätze ausschließlich einer seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Eingabemaske. Die Eingabemaske dient der Erfassung von strukturierten Stammdaten der entsprechenden Immobilien. Sie ist den Kunden nicht zugänglich und wurde ausschließlich entwickelt, um die Datenerfassung einfacher und effizienter zu gestalten. Die Herstellungskosten der Eingabemaske beliefen sich auf ca. EUR 20.000 bis EUR 25.
  14. Die Eingabemaske wurde und wird auch von anderen, ebenfalls für die Beschwerdeführerin tätigen Personen benützt. Die mbP hätte sich bei der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben auch anderer Datenverarbeitungsprogramme (z.B. Excel) bedienen können, dies ist in der Praxis jedoch nicht erfolgt. 1.
  15. Die mbP verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Sie bediente sich eines bereits vor Aufnahme der Tätigkeit privat angeschafften Laptops im Wert von ca. EUR 180 bis EUR
  16. Die mbP hat keine Betriebsmittel steuerlich geltend gemacht. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Inhaberin zweier Einzelunternehmen „ XXXX “ und „ XXXX “. Diese Einzelunternehmen entfalteten in diesem Zeitraum jedoch keinerlei betriebliche Tätigkeit und verfügten über keine eigene betriebliche Struktur. Die mbP erzielte im Jahr 2022 aus diesen Unternehmen keine Einkünfte. Mit 05.02.2025 stellte die mbP Anträge auf Löschung der Unternehmen im Firmenbuch.1.
  18. Die Beschwerdeführerin war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Inhaberin zweier Einzelunternehmen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. Diese Einzelunternehmen entfalteten in diesem Zeitraum jedoch keinerlei betriebliche Tätigkeit und verfügten über keine eigene betriebliche Struktur. Die mbP erzielte im Jahr 2022 aus diesen Unternehmen keine Einkünfte. Mit 05.02.2025 stellte die mbP Anträge auf Löschung der Unternehmen im Firmenbuch. 1.
  19. Da die mbP ihre Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin persönlich erbrachte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel bzw. keine eigene betriebliche Struktur verfügte, lag beschwerdegegenständlich ein freies Dienstverhältnis vor. Die mbP unterliegt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG.1.7. Da die mbP ihre Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin persönlich erbrachte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel bzw. keine eigene betriebliche Struktur verfügte, lag beschwerdegegenständlich ein freies Dienstverhältnis vor. Die mbP unterliegt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere der am 29.01.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
  3. Unbestritten ist, dass die mbP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Die Feststellungen zu den von der mbP konkret erbrachten Leistungen ergibt sich aus den Angaben der mbP, welche mit der aktenkundigen schriftlichen Vereinbarung vom 14.04.2022 (vgl. Punkt 1.1.) und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einklang stehen. Die mbP hatte demzufolge Informationen zu jeweils der mbP zugewiesenen Immobilienprojekten im Internet zu erheben und diese durch manuelle Eingabe in Erfassungssysteme in Form von „Datensätzen“ der Beschwerdeführerin zugänglich zu machen. Dabei hatte sie gewisse Anforderungen der Beschwerdeführerin (Einschulungsunterlagen, Handbuch) zu berücksichtigen.2.
  4. Unbestritten ist, dass die mbP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Die Feststellungen zu den von der mbP konkret erbrachten Leistungen ergibt sich aus den Angaben der mbP, welche mit der aktenkundigen schriftlichen Vereinbarung vom 14.04.2022 vergleiche Punkt 1.1.) und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einklang stehen. Die mbP hatte demzufolge Informationen zu jeweils der mbP zugewiesenen Immobilienprojekten im Internet zu erheben und diese durch manuelle Eingabe in Erfassungssysteme in Form von „Datensätzen“ der Beschwerdeführerin zugänglich zu machen. Dabei hatte sie gewisse Anforderungen der Beschwerdeführerin (Einschulungsunterlagen, Handbuch) zu berücksichtigen. 2.
  5. Dass die mbP weder Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes, noch hinsichtlich der Arbeitszeit unterlegen sei, folgt aus den Angaben der mbP selbst. Die mbP führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass sie nach Übermittlung der Projektliste seitens der Beschwerdeführerin, welche in der Regel am Montag erfolgte, im Wesentlichen frei gewesen sei, diese nach eigenem Ermessen zu bearbeiten. Es sei lediglich eine Erledigung der Projektliste bis Sonntagabend vereinbart gewesen. Weiters sei ein Stundenausmaß von 15 bis 25 Stunden „gewünscht“ gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 2/3). Selbst die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, dass die mbP nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden gewesen sei (Bescheid, S. 7). 2.
  6. Die Feststellungen, wonach ein generelles Vertretungsrecht bestanden hat, ergibt sich aus den konsistenten Aussagen der mbP in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5) und in der Einvernahme durch den Erhebungsdienst der ÖGK. Daraus folgt auch, dass sie ihr Vertretungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat (vgl. Niederschrift ÖGK, S. 3). Hinsichtlich der Möglichkeit, einzelne Aufträge nach Gutdünken ablehnen zu können, war aufgrund der Aussagen der mbP in Zusammenschau mit den bereits von der ÖGK getroffenen Feststellungen (Bescheid, S. 7) und dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass ihr eine solche Möglichkeit grundsätzlich zugestanden hat2.
  7. Die Feststellungen, wonach ein generelles Vertretungsrecht bestanden hat, ergibt sich aus den konsistenten Aussagen der mbP in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5) und in der Einvernahme durch den Erhebungsdienst der ÖGK. Daraus folgt auch, dass sie ihr Vertretungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat vergleiche Niederschrift ÖGK, S. 3). Hinsichtlich der Möglichkeit, einzelne Aufträge nach Gutdünken ablehnen zu können, war aufgrund der Aussagen der mbP in Zusammenschau mit den bereits von der ÖGK getroffenen Feststellungen (Bescheid, S. 7) und dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass ihr eine solche Möglichkeit grundsätzlich zugestanden hat 2.
  8. Dass die mbP ihre Tätigkeit persönlich erbrachte, ergibt sich aus den Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5) und dem Umstand, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt vertreten lies (siehe unter Punkt II.2.4.). Dass die mbP ein Entgelt erhielt, ergibt sich aus aktenkundigen Honorarnoten in Zusammenschau mit dem diesbezüglich im Einklang stehenden Vorbringen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).2.
  9. Dass die mbP ihre Tätigkeit persönlich erbrachte, ergibt sich aus den Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5) und dem Umstand, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt vertreten lies (siehe unter Punkt römisch zwei.2.4.). Dass die mbP ein Entgelt erhielt, ergibt sich aus aktenkundigen Honorarnoten in Zusammenschau mit dem diesbezüglich im Einklang stehenden Vorbringen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3). 2.
  10. Dass sich die mbP ausschließlich der seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Eingabemaske, und nicht etwa anderer Methoden der Datenerfassung (zB. Excel) bedient hat, ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Aussagen der mbP. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch von einem informierten Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX bestätigt (Verhandlungsprotokoll, S. 8), demzufolge es zwar möglich gewesen wäre, Excel-Sheets zu verwenden, dies jedoch faktisch nicht passiert sei. Die Eingabe sei unter Verwendung des Tools (der Eingabemaske) leichter. 2.
  11. Dass sich die mbP ausschließlich der seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Eingabemaske, und nicht etwa anderer Methoden der Datenerfassung (zB. Excel) bedient hat, ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Aussagen der mbP. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch von einem informierten Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn römisch 40 bestätigt (Verhandlungsprotokoll, S. 8), demzufolge es zwar möglich gewesen wäre, Excel-Sheets zu verwenden, dies jedoch faktisch nicht passiert sei. Die Eingabe sei unter Verwendung des Tools (der Eingabemaske) leichter. 2.
  12. Die festgestellten Herstellungskosten der Eingabemaske von ca. EUR 20.000 bis EUR 25.000 ergeben sich aus den Angaben des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 8) sowie aus der Stellungahme vom 11.03.
  13. Die Feststellung, dass die Eingabemaske nicht bloß von der mbP, sondern auch von zahlreichen anderen Beschäftigten der Beschwerdeführerin benützt wurde und weiterhin benützt wird, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 11.03.2025 (S. 4).2.
  14. Die festgestellten Herstellungskosten der Eingabemaske von ca. EUR 20.000 bis EUR 25.000 ergeben sich aus den Angaben des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 8) sowie aus der Stellungahme vom 11.03.
  15. Die Feststellung, dass die Eingabemaske nicht bloß von der mbP, sondern auch von zahlreichen anderen Beschäftigten der Beschwerdeführerin benützt wurde und weiterhin benützt wird, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 11.03.2025 (S. 4). 2.
  16. Die Feststellungen zu den von der mbP verwendeten Betriebsmitteln basieren auf den glaubhaften Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab sie zu Protokoll, für die gegenständliche Tätigkeit einen Laptop verwendet zu haben, den sie bereits ein Jahr zuvor in gebrauchten Zustand erworben hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Nach Aussage der Beschwerdeführerin beliefen sich dessen Anschaffungskosten auf ca. EUR 180 bis EUR
  17. Auf hg. Nachfrage wurde seitens der mbP auch Auskunft erteilt, dass hierfür keine Betriebsmittel steuerlich geltend gemacht wurden. 2.
  18. Die Feststellungen zu den von der mbP verwendeten Betriebsmitteln basieren auf den glaubhaften Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab sie zu Protokoll, für die gegenständliche Tätigkeit einen Laptop verwendet zu haben, den sie bereits ein Jahr zuvor in gebrauchten Zustand erworben hatte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3). Nach Aussage der Beschwerdeführerin beliefen sich dessen Anschaffungskosten auf ca. EUR 180 bis EUR
  19. Auf hg. Nachfrage wurde seitens der mbP auch Auskunft erteilt, dass hierfür keine Betriebsmittel steuerlich geltend gemacht wurden. 2.
  20. Dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Inhaberin zweier Einzelunternehmen „ XXXX .“ und „ XXXX gewesen ist, wurde seitens der Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Firmenbuchauszüge nachgewiesen. Dass diese Einzelunternehmen ungeachtet des firmenbuchrechtlichen Bestandes im beschwerdegegenständliche Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet haben, ergibt sich aus den Aussagen der mbP in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit einem auf hg. Anforderung vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022, welcher für das Jahr 2022 keinerlei betriebliche Einkünfte auswies.2.
  21. Dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Inhaberin zweier Einzelunternehmen „ römisch 40 .“ und „ römisch 40 gewesen ist, wurde seitens der Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Firmenbuchauszüge nachgewiesen. Dass diese Einzelunternehmen ungeachtet des firmenbuchrechtlichen Bestandes im beschwerdegegenständliche Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet haben, ergibt sich aus den Aussagen der mbP in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit einem auf hg. Anforderung vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022, welcher für das Jahr 2022 keinerlei betriebliche Einkünfte auswies.
  22. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

1 Z 14 ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
  4. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  5. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  7. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

§ 539a

ASVG kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts an.

Paragraph 539 a, ASVG kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts an. Strittig ist gegenständlich, da bereits die belangte Behörde aufgrund des Fehlens einer Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sowie der Möglichkeit, Aufträge sanktionslos abzulehnen, zurecht nicht vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausging (vgl. S. 9 des Bescheides), ob die Tätigkeit der mbP für die Beschwerdeführerin die Kriterien eines freien Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

4 ASVG erfüllt, oder als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.Strittig ist gegenständlich, da bereits die belangte Behörde aufgrund des Fehlens einer Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sowie der Möglichkeit, Aufträge sanktionslos abzulehnen, zurecht nicht vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausging vergleiche S. 9 des Bescheides), ob die Tätigkeit der mbP für die Beschwerdeführerin die Kriterien eines freien Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfüllt, oder als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind. Entscheidungswesentlich ist somit, ob ein Entgeltbezug vorliegt, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht wurden und die mitbeteiligte Partei über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat. ● Entgeltbezug und persönliche Leistungserbringung: Unstrittig ist, dass die mbP für ihre Leistungen ein entsprechendes Honorar nach Zeitaufwand erhielt. Sie hat, wie in den Feststellungen unter Punkt II.

  1. ausgeführt, ihre Leistungen im Wesentlichen persönlich erbracht.Unstrittig ist, dass die mbP für ihre Leistungen ein entsprechendes Honorar nach Zeitaufwand erhielt. Sie hat, wie in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, ihre Leistungen im Wesentlichen persönlich erbracht. ● (Nicht-)Vorliegen eigener wesentlicher Betriebsmittel: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. grundlegend VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 0225, mit näheren Ausführungen zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach § 4 Abs. 4 ASVG; sowie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird vergleiche grundlegend VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 0225, mit näheren Ausführungen zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG; sowie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133). Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer (wie - abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit - ein echter Arbeitnehmer) nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (vgl. nochmals VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 225). Im Übrigen ist es in der eigenen Ingerenz eines Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den „Markt“, sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine eigene unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163, mwN).Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer (wie - abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit - ein echter Arbeitnehmer) nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist vergleiche nochmals VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 225). Im Übrigen ist es in der eigenen Ingerenz eines Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den „Markt“, sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine eigene unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163, mwN). Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen (VwGH Ra 2024/08/0034).Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen (VwGH Ra 2024/08/0034). Strittig war gegenständlich die Frage, ob die mbP für die Verrichtung der durch die Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben wesentliche eigene Betriebsmittel bzw. eine betriebliche Struktur verfügt hat, oder solche vielmehr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die ÖGK stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin das Web-Portal und Tools zur Verfügung gestellt habe, auf deren Anwendung die mbP eingeschult worden sei (Bescheid S. 7). Seitens der Beschwerdeführerin wurde hingegen vorgebracht, dass das zur Verfügung gestellte Tool kein (wesentliches) Betriebsmittel darstelle. Die mbP habe sich bei der Eingabe der Datensätze einer seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Eingabemaske bedient, welche – anders als das Web-Portal – den Kunden nicht zugänglich sei, sondern ausschließlich der effizienten Erfassung von strukturierten Stammdaten der entsprechenden Immobilien diene. Demgegenüber habe die mbP eigene Betriebsmittel (EDV-Ausstattung) verwendet. Zudem sei weder das Web-Portal, noch die Eingabemaske für die Erbringung der geschuldeten Leistung zwingend erforderlich gewesen, sondern rein aus praktischen Erwägungen zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich aus den gegenständlichen Feststellungen, dass sich die mbP bei der Bearbeitung der Projektlisten tatsächlich ausschließlich der Eingabemaske, und nicht etwa auch anderer Methoden der Datenerfassung bedient hat. Zum anderen lassen die Herstellungskosten der Eingabemaske (ca. EUR 20.000 bis EUR 25.000) sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Eingabemaske im Betrieb der Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren und von zahlreichen Werkbeauftragten angewendet wird (vgl. Stellungnahme vom 11.03.2025, S. 4) erkennen, dass die Eingabemaske auf Seiten der Beschwerdeführerin ein wesentliches Element der betrieblichen Struktur darstellt und deren Verwendung für Eingaben von Datensätzen im Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin tatsächlich auch gewünscht und gelebt wurde. Ob die mbP auch andere Methoden der Dateneingabe hätte anwenden können, kann daher dahingestellt bleiben, zumal dies tatsächlich nicht vorgekommen ist.Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich aus den gegenständlichen Feststellungen, dass sich die mbP bei der Bearbeitung der Projektlisten tatsächlich ausschließlich der Eingabemaske, und nicht etwa auch anderer Methoden der Datenerfassung bedient hat. Zum anderen lassen die Herstellungskosten der Eingabemaske (ca. EUR 20.000 bis EUR 25.000) sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Eingabemaske im Betrieb der Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren und von zahlreichen Werkbeauftragten angewendet wird vergleiche Stellungnahme vom 11.03.2025, S. 4) erkennen, dass die Eingabemaske auf Seiten der Beschwerdeführerin ein wesentliches Element der betrieblichen Struktur darstellt und deren Verwendung für Eingaben von Datensätzen im Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin tatsächlich auch gewünscht und gelebt wurde. Ob die mbP auch andere Methoden der Dateneingabe hätte anwenden können, kann daher dahingestellt bleiben, zumal dies tatsächlich nicht vorgekommen ist. Dem stehen aber, wie die glaubhaften Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung ergaben, nur geringwertige Güter der mbP – ein bereits zuvor privat angeschaffter Laptop im Wert von EUR 180 bis EUR 190 – gegenüber, welche schon aufgrund des deutlichen Unterschreitens der maßgeblichen Wertgrenzen (ca. EUR 1.000, vgl. VwGH Ra 2024/08/0034) nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren sind. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich um solche Gegenstände handelt, welche typischerweise und üblicherweise auch privat in Verwendung stehen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden diese privaten Gegenstände durch deren Verwendung zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben dadurch nicht ohne weiteres zu wesentlichen Betriebsmitteln im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).Dem stehen aber, wie die glaubhaften Angaben der mbP in der mündlichen Verhandlung ergaben, nur geringwertige Güter der mbP – ein bereits zuvor privat angeschaffter Laptop im Wert von EUR 180 bis EUR 190 – gegenüber, welche schon aufgrund des deutlichen Unterschreitens der maßgeblichen Wertgrenzen (ca. EUR 1.000, vergleiche VwGH Ra 2024/08/0034) nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren sind. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich um solche Gegenstände handelt, welche typischerweise und üblicherweise auch privat in Verwendung stehen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden diese privaten Gegenstände durch deren Verwendung zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben dadurch nicht ohne weiteres zu wesentlichen Betriebsmitteln im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Die mbP hat diese auch weder in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) aufgenommen und der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet, noch waren sie ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt, sodass diese auch nicht als „wesentliche eigene Betriebsmittel“ iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen sind.Die mbP hat diese auch weder in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) aufgenommen und der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet, noch waren sie ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt, sodass diese auch nicht als „wesentliche eigene Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen sind. Im Hinblick auf das Bestehen einer betrieblichen Struktur wurde seitens der Beschwerdeführerin ferner vorgebracht, dass die mbP im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits Inhaberin zweier Einzelunternehmen gewesen sei. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass diese Einzelunternehmen ungeachtet des firmenbuchrechtlichen Bestandes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet haben (vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2.9.). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass sich die mbP im Sinne der oben angeführten Judikatur über eine maßgebliche eigene betriebliche Struktur verfügt oder eine solche geschaffen hätte, um ihre Leistungen für die Beschwerdeführerin zu erbringen.Im Hinblick auf das Bestehen einer betrieblichen Struktur wurde seitens der Beschwerdeführerin ferner vorgebracht, dass die mbP im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits Inhaberin zweier Einzelunternehmen gewesen sei. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass diese Einzelunternehmen ungeachtet des firmenbuchrechtlichen Bestandes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet haben vergleiche die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.9.). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass sich die mbP im Sinne der oben angeführten Judikatur über eine maßgebliche eigene betriebliche Struktur verfügt oder eine solche geschaffen hätte, um ihre Leistungen für die Beschwerdeführerin zu erbringen. In einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass die Nutzung von Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin den Einsatz der eigenen Betriebsmittel so weit überwogen hat, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur der mbP ganz in den Hintergrund getreten ist (vgl. VwGH Ra 2024/08/0034).In einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass die Nutzung von Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin den Einsatz der eigenen Betriebsmittel so weit überwogen hat, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur der mbP ganz in den Hintergrund getreten ist vergleiche VwGH Ra 2024/08/0034). Da die mbP somit ihre Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen persönlich erbrachte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel bzw. keine eigene betriebliche Struktur verfügte, lag ein freies Dienstverhältnis vor. Sie unterliegt somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG.Da die mbP somit ihre Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen persönlich erbrachte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel bzw. keine eigene betriebliche Struktur verfügte, lag ein freies Dienstverhältnis vor. Sie unterliegt somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2298737.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.