Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, gelangte irregulär in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 17.3.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag ergab die erkennungsdienstliche Behandlung zwei Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Rumänien und Bulgarien. • XXXX • römisch 40 • XXXX • römisch 40 Am 18.3.2021 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) die erste Prognoseentscheidung getroffen, es wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen
der Dublin-VO mit Rumänien und Bulgarien geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte „20-Tages-Frist“ nicht mehr gelte.Am 18.3.2021 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) die erste Prognoseentscheidung getroffen, es wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG ausgehändigt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen
der Dublin-VO mit Rumänien und Bulgarien geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte „20-Tages-Frist“ nicht mehr gelte. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 18.3.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, keine die Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten zu haben; er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Geburtsdatum sei das im Spruch erstgenannte, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Afghanistan leben. Dort würden sich auch seine Ehefrau (ca. 16 Jahre alt), sein Sohn (ca. drei bis vier Jahre alt) sowie seine Tochter (ca. ein Jahr alt), aufhalten. Den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer vor ca. zwei Jahren verlassen und sei illegal in den Iran gereist. In der Folge sei er über die Türkei (Aufenthalt acht Monate), Bulgarien (zwei Monate und eine Woche Aufenthalt), Serbien (ca. zweieinhalb Monate Aufenthalt), Rumänien (14 Tage Quarantäne) und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Bulgarien und Rumänien habe der Beschwerdeführer Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl angesucht habe er in Bulgarien nicht. Warum ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse er nicht; mangels eines Dolmetschers habe er die Beamten nicht verstanden. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern könne er „nichts“ sagen. Nach Bulgarien zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht. Sein Zielland sei Frankreich gewesen, da man dort „Dokumente bekomme“. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Am 19.03.2021 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.3.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Am 19.03.2021 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.3.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2021 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Fragen zu beantworten. Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Er könne sich nicht genau erinnern, was er im Zuge der Erstbefragung ausgesagt habe; dies aufgrund der Strapazen der schlepperunterstützten Reise nach Österreich. Nach Übersetzung seiner damaligen Angaben, bestätigte er explizit deren Richtigkeit. Über Vorhalt der Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers und der Absicht des Bundesamtes, seinen Asylantrag zurückzuweisen und ihn nach Bulgarien abzuschieben, erklärte er, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er befürchte, dort „geschlagen“ zu werden. Weiters befürchte er, von Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er würde in Bulgarien auch „keine Dokumente bekommen“. Am Ende der Einvernahme erklärte er, „eigentlich 17 Jahre alt“ zu sein. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan. In Bulgarien hätte man seine Tazkira „nicht sehen wollen“; mehr könne er dazu nicht sagen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen ihn
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde am 16.04.2021 Beschwerde erhoben. Am 23.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2021 sowie Anhaltung in Schubhaft seit 18.03.2021 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl in Bulgarien als auch in Österreich in der Erstbefragung das Jahr 2002 als Geburtsjahr protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, seines Wissens nach sei er aber erst 17 Jahre alt, wie in der asylrechtlichen Einvernahme am 01.04.2021 angegeben. Bei der Erstbefragung habe er sich nicht gut konzentrieren können. Im Stande seiner Schubhaft sei dem Beschwerdeführer eine elektronische Kopie einer Tazkira von seiner Familie übermittelt worden. Aus dieser sei abzulesen, dass er im Jahr 1398
2 Dublin III-VO nicht aus. Festzuhalten sei, dass sich die belangte Behörde lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers aus der asylrechtlichen Erstbefragung berufe, jedoch keine eigene Schubhafteinvernahme durchgeführt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die asylrechtliche Erstbefragung nicht den Zweck verfolge, die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Auch sei dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht mitgeteilt worden, dass die Anordnung der Schubhaft beabsichtigt sei und er habe daher keine Möglichkeit gehabt, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorzubringen. Wäre der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde einvernommen worden, so hätte er angegeben, dass er zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich bleiben und nicht nach Frankreich weiterreisen wolle. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet indiziere den Wunsch, dieses Verfahren hier abwarten zu wollen. Er habe in der Erstbefragung lediglich angegeben, dass sein ursprüngliches Reiseziel Frankreich gewesen sei.So reichten die Ermittlungsergebnisse für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr
Festzuhalten sei, dass sich die belangte Behörde lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers aus der asylrechtlichen Erstbefragung berufe, jedoch keine eigene Schubhafteinvernahme durchgeführt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die asylrechtliche Erstbefragung nicht den Zweck verfolge, die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Auch sei dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht mitgeteilt worden, dass die Anordnung der Schubhaft beabsichtigt sei und er habe daher keine Möglichkeit gehabt, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorzubringen. Wäre der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde einvernommen worden, so hätte er angegeben, dass er zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich bleiben und nicht nach Frankreich weiterreisen wolle. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet indiziere den Wunsch, dieses Verfahren hier abwarten zu wollen. Er habe in der Erstbefragung lediglich angegeben, dass sein ursprüngliches Reiseziel Frankreich gewesen sei. Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise nach Frankreich beabsichtige, so sei festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit der Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat jedenfalls keine erhebliche Fluchtgefahr indiziere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, spreche ebenfalls für sich genommen nicht für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z. 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer gleich nach erstmaligem Aufgriff festgenommen worden, weshalb das Dublinkonsultationsverfahren erst eingeleitet worden sei. Somit sei insgesamt keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen.Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise nach Frankreich beabsichtige, so sei festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit der Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat jedenfalls keine erhebliche Fluchtgefahr indiziere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, spreche ebenfalls für sich genommen nicht für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer gleich nach erstmaligem Aufgriff festgenommen worden, weshalb das Dublinkonsultationsverfahren erst eingeleitet worden sei. Somit sei insgesamt keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, dem Beschwerdeführer Aufwandsersatz im Umfang der Eingabegebühr iHv € 30,00 zuerkennen. Der Beschwerde angefügt wurde eine unleserliche Fotografie einer Tazkira. Am 24.04.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 27.04.2021, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2021
G 2005 idgF und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 27.04.2021, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2021
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Im Rahmen seiner Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde nahm das Bundesamt am 28.04.2021 dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat Afghanistan bereits zwei Jahren zuvor verlassen habe, sich zwischenzeitlich ca. sechs Monaten lang im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im überwiegenden Ausmaß irregulär, augefhalten habe, infolge seiner hohen Mobilität und Selbstorganisation imstande gewesen sei, trotz seiner Mittellosigkeit mehrfach irreguläre Sekundärmigrationen zu bewerkstelligen, und dabei wiederholt massiv gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen seiner Gastländer verstoßen habe. Der in der gegenständlichen Beschwerdeschrift beinhalteten Vorhaltung, dass er minderjährig wäre, werde Folgendes entgegengehalten: Weder im Rahmen seiner Asylanträge in Bulgarien und Rumänien habe er vorgebracht, minderjährig zu sein, noch in Österreich am 18.03.2021 im Rahmen der durchgeführten Erstbefragung, zumal er zu Protokoll gegeben habe, dass er volljährig sei. Auch bei der am 01.04.2021 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme in seinem Asylverfahren vor der belangten Behörde habe er, konkret gefragt, ob die Angaben bei der Erstbefragung richtig wären, ausdrücklich bestätigt, dass alles stimme. Erst bei der Rückübersetzung der schriftlichen Einvernahme vom 01.04.2021 habe er sich daran erinnert, dass er erst 17 Jahre alt wäre. Für das Bundesamt sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Kopie seiner Tazkira, die im Übrigen in einer sehr schlechten Qualität fotografiert sei, erst 20 Tage nach seiner Einvernahme am 01.04.2021 der Behörde in Vorlage bringe, wenngleich er seinen eigenen Angaben zufolge bereits während seines Gastaufenthaltes in Bulgarien imstande gewesen wäre, dieses „Beweismittel“ den bulgarischen Behörden vorzulegen. Von Seiten der belangten Behörde werde hiermit festgehalten, dass die Echtheit der lediglich in Fotokopie in Vorlage gebrachten Tazkira massiv angezweifelt werde. Begründend werde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den bulgarischen als auch den österreichischen Behörden sein konkretes Geburtsdatum, wenngleich auch nicht dasselbe, aber jeweils ein seine Volljährigkeit bestätigendes individuelles Datum, genannt habe. Darüber hinaus habe er im Rahmen seines Asylverfahrens angeführt, dass er bereits verheiratet sei und sowohl einen drei bis vier Jahre alten Sohn als auch eine einjährige Tochter in der Heimat habe. Der in der gegenständlichen Beschwerdeschrift beinhalteten Vorhaltung, es würde keine Fluchtgefahr bestehen, werde von Seiten des Bundesamtes entschieden entgegengetreten, nachdem diese Vorhaltung in Anbetracht des vorliegenden Gesamtsachverhaltes nach Ansicht der belangten Behörde vollständig ins Leere gehe und zudem die dafür ins Treffen geführte Motivlage des Beschwerdeführers, ebenso wie die Absicht nicht mehr nach Frankreich weiterreisen zu wollen, jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Dem werde nicht zuletzt die vom Beschwerdeführer durch seine sekundäre Migration innerhalb der Mitgliedstaaten der EU unter Beweis gestellten höchste Mobilität und Selbstorganisation als auch seine Absicht, sein eigentliches Reiseziel Frankreich zu erreichen, entgegengehalten. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde kostenpflichtig abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Am 24.02.2021 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Zustimmung Bulgariens vom 25.03.2021, eine Dublin-Anfrage Frankreichs vom 11.06.2021 und die diesbezügliche Ablehnung Österreichs vom 14.06.2021 zur Kenntnis. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von 18.03.2021 bis 26.04.2021 für rechtswidrig erklärt und der Bund zum Kostenersatz verpflichtet. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit außerordentliche Revision
Vm Abs. 6 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit außerordentliche Revision
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2024, XXXX wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides alleine deshalb angenommen habe, weil das BFA das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr unzureichend geprüft habe und zur Beurteilung der erheblichen Fluchtgefahr jedenfalls eine Einvernahme des Mitbeteiligten hätte durchführen müssen. Angesichts des Wesens des Mandatsverfahrens als abgekürztes Verfahren, in dem den Parteien vor Erlassung des Bescheides nicht in jedem Fall Gehör gewährt werden müsse, sei es fallbezogen zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides für die tragfähige Begründung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr jedoch nicht notwendig gewesen, den Mitbeteiligten einzuvernehmen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ließe sich nämlich schon aus dem unstrittigen Vorverhalten in Verbindung mit den Angaben des Mitbeteiligten in seiner am Tag der Schubhaftverhängung durchgeführten Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz – die in der Begründung des Schubhaftbescheides auch verwertet worden sei – in tragfähiger Weise ableiten, ohne dass das BFA angehalten gewesen wäre, dazu ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Lediglich diese – im vorliegenen Fall, wie erörtert, gegebene – Tragfähigkeit der Bescheidbegründung sei aber Prüfungsmaßstab für das Bundesverwaltungsgericht gewesen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2024, römisch 40 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides alleine deshalb angenommen habe, weil das BFA das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr unzureichend geprüft habe und zur Beurteilung der erheblichen Fluchtgefahr jedenfalls eine Einvernahme des Mitbeteiligten hätte durchführen müssen. Angesichts des Wesens des Mandatsverfahrens als abgekürztes Verfahren, in dem den Parteien vor Erlassung des Bescheides nicht in jedem Fall Gehör gewährt werden müsse, sei es fallbezogen zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides für die tragfähige Begründung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr jedoch nicht notwendig gewesen, den Mitbeteiligten einzuvernehmen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ließe sich nämlich schon aus dem unstrittigen Vorverhalten in Verbindung mit den Angaben des Mitbeteiligten in seiner am Tag der Schubhaftverhängung durchgeführten Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz – die in der Begründung des Schubhaftbescheides auch verwertet worden sei – in tragfähiger Weise ableiten, ohne dass das BFA angehalten gewesen wäre, dazu ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Lediglich diese – im vorliegenen Fall, wie erörtert, gegebene – Tragfähigkeit der Bescheidbegründung sei aber Prüfungsmaßstab für das Bundesverwaltungsgericht gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er stellte nach illegaler Einreise am 17.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Rumänien und Bulgarien. Infolge eines Wiederaufnahmegesuchs Österreichs stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen ihn
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien
2 FPG zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 27.04.2021, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2021
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 27.04.2021, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2021
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 17.03.2021 bis 18.03.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft und im Zeitraum 18.03.2021 bis 26.04.2021 in Schubhaft. Am 26.04.2021 wurde der Beschwerdeführer um 12:10 Uhr (wegen möglicher Minderjährigkeit) aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer beabsichtigte nach seiner Antragstellung in Österreich, nach Frankreich weiterzureisen; er zeigte sich nicht gewillt, in das offensichtlich für sein Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat Bulgarien zurückkehren. Er bestritt auch, dass er bereits in Bulgarien und Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfügte über keine Familienangehörigen in Österreich, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und hatte weder einen gemeldeten Wohnsitz noch ausreichende Existenzmittel. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG im Vergleich zum Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erwies sich die Verhängung der Schubhaft am 18.03.2021 wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Überstellungsverfahren
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG im Vergleich zum Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Das erkennende Gericht vermag auch nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, zu erblicken, dass der verfahrensgegenständlichen (Mandats-)Bescheid aufgrund eines grob mangelhaften Ermittlungsverfahrens rechtswidrig erlassen worden wäre. Es ist einem Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG immanent, dass dieser ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Verfahrensgegenständlich lag zum Zeitpunkt der Erlassung schon eine Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere.Das erkennende Gericht vermag auch nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, zu erblicken, dass der verfahrensgegenständlichen (Mandats-)Bescheid aufgrund eines grob mangelhaften Ermittlungsverfahrens rechtswidrig erlassen worden wäre. Es ist einem Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG immanent, dass dieser ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Verfahrensgegenständlich lag zum Zeitpunkt der Erlassung schon eine Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere. Der Beschwerdeführer gab bereits in seiner Erstbefragung am 18.03.2021 mehrmals an, dass sein eigentliches Reiseziel Frankreich sei, weil man dort Dokumente bekomme und er seine Familie nachholen möchte. Trotz der erzielten Eurodac-Treffer der Kategorie 1, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien und in Rumänien nach erkennungsdienstlicher Behandlung einen Antrag auf internationeln Schutz stellte, gab er an, dort keinen Antrag gestellt zu haben. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zudem – ohne die Erledigung seiner Asylanträge in Bulgarien und Rumänien abzuwarten – nach Österreich weiterreiste und erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Wesens des Mandatsverfahrens als abgekürztes Verfahren, in dem den Parteien vor Erlassung des Bescheides nicht in jedem Fall Gehör gewährt werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 57, Rn. 1), es fallbezogen zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides für die tragfähige Begründung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht notwendig war, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr lässt sich nämlich, wie bereits ausgeführt, schon aus dem unstrittigen Vorverhalten in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner am Tag der Schubhaftverhängung durchgeführten Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz – die in der Begründung des Schubhaftbescheides auch verwertet wurden – in tragfähiger Weise ableiten, ohne dass das Bundesamt angehalten gewesen wäre, dazu ergänzende Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 23.05.2024, XXXX , Rn. 19).Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Wesens des Mandatsverfahrens als abgekürztes Verfahren, in dem den Parteien vor Erlassung des Bescheides nicht in jedem Fall Gehör gewährt werden muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 57,, Rn. 1), es fallbezogen zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides für die tragfähige Begründung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht notwendig war, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr lässt sich nämlich, wie bereits ausgeführt, schon aus dem unstrittigen Vorverhalten in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner am Tag der Schubhaftverhängung durchgeführten Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz – die in der Begründung des Schubhaftbescheides auch verwertet wurden – in tragfähiger Weise ableiten, ohne dass das Bundesamt angehalten gewesen wäre, dazu ergänzende Ermittlungen durchzuführen vergleiche VwGH 23.05.2024, römisch 40 , Rn. 19).
2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
, Absatz 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Verhängung der Schubhaft am 18.03.2021 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens
der Dublin III-VO erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als rechtmäßig. Es ist sehr wahrscheinlich und daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Freilassung eine beabsichtigte Rückführung in den für sein Asylverfahren offensichtlich zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien durch Untertauchen und rechtswidriger Weiterreise vereiteln würde, zumal er – wie die Reisbewegung des Beschwerdeführers unter Umgehung der Grenzkontrollen belegen – auch im höchsten Maße mobil ist. So reiste der Beschwerdeführer nachdem er in Bulgarien am 13.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich laut eigenen Angaben in Bulgarien ca. 2 Monate und 1 Woche aufgehalten hat, weiter und stellte in Rumänien einen weiteren Asylantrag. Der Beschwerdeführer reiste abermals wiederum unter Umgehung der Grenzkontrollen weiter und wurde schließlich in Österreich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Erst nachdem der Beschwerdeführer festgenommen wurde, stellte er schließlich in Österreich einen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter bewusst unwahre Angaben. So führte er erst in im Rahmen der Rückübersetzung seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, 17 Jahre alt zu sein, obwohl er in seiner Erstbefragung ursprünglich anführte, volljährig zu sein. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seinen Einvernahmen fest entschlossen, nicht in das für sein Asylverfahren offensichtlich zuständige Mitgliedstaat Bulgarien zurückkehren zu wollen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2021 anführte, nunmehr in Österreich verbleiben zu wollen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, nach Bulgarien zurückzukehren. In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er nochmals entschlossen an, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, weil er dort Schwierigkeiten habe. In Bulgarien würde man als Afghane keine Dokumente bekommen, er wolle in ein Land, in welchem er bleiben könne. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Kriterien, welche
3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Kriterien, welche
Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt. Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Schubhaft erweist sich im Hinblick auf das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner mehrfachen Asylantragstellung und die zu erwartende kurze Zeitdauer auf Grund der kurzen Fristenläufe
der Dublin-VO auch als verhältnismäßig.Die Schubhaft erweist sich im Hinblick auf das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner mehrfachen Asylantragstellung und die zu erwartende kurze Zeitdauer auf Grund der kurzen Fristenläufe
Bulgarien hat einer Wiederaufnahme und Zuständigkeit für das Asylverfahren ausdrücklich mit 25.03.2021 zugestimmt. Auch finden Überstellungen nach Bulgarien regelmäßig in Form von Einzel- und Charterabschiebungen statt. In erster Instanz wurde bereits der in Österreich gestellte Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt. Ebenso erfolgte eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Innerhalb des Rechtsmittelverfahrens gegen den Bescheid, wäre auch dieses Verfahren durch die seinerzeitige Schubhaft zu sichern gewesen. Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft lagen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher
3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden.Bulgarien hat einer Wiederaufnahme und Zuständigkeit für das Asylverfahren ausdrücklich mit 25.03.2021 zugestimmt. Auch finden Überstellungen nach Bulgarien regelmäßig in Form von Einzel- und Charterabschiebungen statt. In erster Instanz wurde bereits der in Österreich gestellte Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt. Ebenso erfolgte eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021, GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Innerhalb des Rechtsmittelverfahrens gegen den Bescheid, wäre auch dieses Verfahren durch die seinerzeitige Schubhaft zu sichern gewesen. Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft lagen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft konnte das Bundesamt aufgrund der Eurodac-Treffer auch davon ausgehen, dass ein Überstellungverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien enden würde. Die belangte Behörde musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes gestellt hat. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im Hinblick auf den Vorlage- und Schriftsatzaufwand hat. Mangels Vornahme einer mündlichen Verhandlung waren keine Kosten für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2241804.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.