Obsah (13)
Art. 133§ 28§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW173 2273105-2 Spruch, W173 2273105-2/13E NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 27.10.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt). Als Gesundheitsschädigungen gab sie eine CRPS II mit Nervenläsion, R20.8 Allodynie, Algodystrophie mit Knochenmarködem und Discusprotrusion L4/5 rechts an und legte medizinische Unterlagen vor.
- Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 27.10.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt). Als Gesundheitsschädigungen gab sie eine CRPS römisch zwei mit Nervenläsion, R20.8 Allodynie, Algodystrophie mit Knochenmarködem und Discusprotrusion L4/5 rechts an und legte medizinische Unterlagen vor.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
- Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 15.03.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023 basiert, Folgendes aus: 2.
- Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 15.03.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023 basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 20.10.2021, ges. GdB 30% Zwischenanamnese: Keine Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen im Knie, am Rücken, in den Schultern. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: eigene Liste - Hydal, Versatis Pfl., Seractil, Euthyrox, Estrogel, Uterogestan, Oleovit, Mutaflor, Laufende Therapie: Osteopathie, Physiotherapie Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 09/22 Orthop. Befundbericht beschreibt neuropathische Schmerzen 06/19 MR Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie 02/23 Orthop. Befundbericht beschreibt Allodynie, neuropathische Schmerzen, CRPS linkes Knie 2016 03/22 MR linkes Knie beschreibt unauffällige Menisci und incipiente Chondropathie retropatellar, Baker-Zyste Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal Größe: 156,00 cm Gewicht: 56,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz , Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. , Untere Extremitäten: Freies Gehen wird nicht ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird außen am ganzen linken Bein als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Linkes Knie: zarte Narben nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss. Seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Keine Schubladenzeichen Endlagenschmerz beim Beugen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S rechts 0-0-135, links 0-0-40, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniegelenkspalt): Oberschenkel rechts 48, links 46,5, Knie rechts 38, links 39, Unterschenkel rechts 33, links
- Wirbelsäule Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann, Druckschmerz thoracolumbal. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, es wird Endlagenschmerz angegeben. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken im 3-Pkt.-Gang zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Funktionsbehinderung am linken Knie nach Kniegelenksarthroskopie Wahl dieser Position, da im Wesentlichen unauffällige Magnetresonanztomographie, aber Beweglichkeitseinschränkung 02.05.20 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion und Somatisierungsstörung Unterer Rahmensatz, da unter multimodalem Therapieansatz stabilisiert und Therapiereserven. 04.11.02 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und endlagige funktionelle Einschränkung, ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 4 Zustand nach Strumektomie Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 5 Lactose/Fructoseintoleranz Unterer Rahmensatz, da bei normalem Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Höhere Einstufung des Knieleidens. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: durch höhere Einstufung des Knieleidens. Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. ……………………“ 2.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.03.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.03.2023, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.03.2023, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen.
- Nach Beschwerdeerhebung sowie Vorlage weiterer Beweismittel wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023 zur Zl. XXXX behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der behebenden Entscheidung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass bei der BF den vorliegenden medizinischen Unterlagen zufolge ein neurologisches und psychisches Leiden vorliege. Die belangte Behörde habe dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden aber nur ein Gutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 15.03.2023 eingeholt. Mangels Fachkenntnissen des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich sei zur neurologischen und psychischen Erkrankung der BF weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. Demnach wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Die Ergebnisse sollten schließlich bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. 4. Nach Beschwerdeerhebung sowie Vorlage weiterer Beweismittel wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023 zur Zl. römisch 40 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der behebenden Entscheidung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass bei der BF den vorliegenden medizinischen Unterlagen zufolge ein neurologisches und psychisches Leiden vorliege. Die belangte Behörde habe dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden aber nur ein Gutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 15.03.2023 eingeholt. Mangels Fachkenntnissen des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich sei zur neurologischen und psychischen Erkrankung der BF weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. Demnach wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Die Ergebnisse sollten schließlich bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. 5. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. 5.1. Der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem Gutachten vom 26.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.03.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:5.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem Gutachten vom 26.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.03.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………………… Anamnese: Vorgutachten 20.10.2021 Anamnese: , Vorgutachten 20.10.2021 Gesamt GdB 30% Vorgutachten 14.3.2023 Gesamt GdB 30% , , Vorgutachten 14.3.2023 Gesamt GdB 40% Die AW kommt unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung. Im Sitzen wird das linke Bein hochgelagert. Sie war in XXXX auf einer psychiatrischen Rehab, diese musste sie wegen Magen/Darmproblemen abbrechen. Sie hat eine Fructose/Lactoseintoleranz, hatte eine Verstopfung und dann auch konsekutiv eine Divertikulitis bekommen. Weiters hat sie multiple ausgetestete Medikamentenunverträglichkeiten. Beschwerde gegen den Bescheid 1.6.2023 Die AW kommt unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung. Im Sitzen wird das linke Bein hochgelagert. Sie war in römisch 40 auf einer psychiatrischen Rehab, diese musste sie wegen Magen/Darmproblemen abbrechen. Sie hat eine Fructose/Lactoseintoleranz, hatte eine Verstopfung und dann auch konsekutiv eine Divertikulitis bekommen. Weiters hat sie multiple ausgetestete Medikamentenunverträglichkeiten. , Beschwerde gegen den Bescheid 1.6.2023 , Derzeitige Beschwerden: im Bereich Darm hat sie wechselnd Durchfälle und Verstopfung sowie Erbrechen. Im Bereich Schmerz ist das p.m. das linke Knie, hier wurde 2016 eine Arthroskopie durchgeführt, seither Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, das nicht nur das Knie betrifft, sondern auch nach proximal in den Oberschenkel und teilweise auch nach distal ausstrahlt. Psychiatrisch oder psychotherapeutische Betreuung besteht nicht, sie war bei einer Psychologin, diese hätte gesagt wenn sie immer nur über ihre körperliche Schmerzen spricht, könne sie mit ihr nicht arbeiten. Sie war im Jahr 2023 in einem Coaching, dieses wurde vom Coach abgebrochen, da die Diagnose einer Depression gestellt wurde im Bereich Darm hat sie wechselnd Durchfälle und Verstopfung sowie Erbrechen. Im Bereich Schmerz ist das p.m. das linke Knie, hier wurde 2016 eine Arthroskopie durchgeführt, seither Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, das nicht nur das Knie betrifft, sondern auch nach proximal in den Oberschenkel und teilweise auch nach distal ausstrahlt. Psychiatrisch oder psychotherapeutische Betreuung besteht nicht, sie war bei einer Psychologin, diese hätte gesagt wenn sie immer nur über ihre körperliche Schmerzen spricht, könne sie mit ihr nicht arbeiten. Sie war im Jahr 2023 in einem Coaching, dieses wurde vom Coach abgebrochen, da die Diagnose einer Depression gestellt wurde , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation laut Liste Interne Medizin: Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikation laut Liste Interne Medizin: - Versatis Pflaster 700 mg - Canemes 0,25 mg 0-0-1-0 - Seractil forte bei Bedarf - Oleovit - Melatonin - Arthro direct - Omeprazol - Euthyrox - Estrogel - Utrogestan - Mutaflor - Laktase - Laktase , Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, war auf der Wirtschaftsuniversität XXXX als Sekretärin tätig, wurde 2018 gekündigt, derzeit AMS/Krankenstand ledig, keine Kinder, war auf der Wirtschaftsuniversität römisch 40 als Sekretärin tätig, wurde 2018 gekündigt, derzeit AMS/Krankenstand , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Honorarnote XXXX , Psychotherapie, 10.11.2021 F34.1, 3 Einheiten a € 90,-- Arztbrief Dr. XXXX , FA Orthopädie und Schmerzmedizin, 27.2.2023 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Honorarnote römisch 40 , Psychotherapie, 10.11.2021 , F34.1, 3 Einheiten a € 90,-- , , Arztbrief Dr. römisch 40 , FA Orthopädie und Schmerzmedizin, 27.2.2023 Diagnosen: Allodynie, neuropathischer Schmerz, St.p. KMÖ Patella links, St.p. Arthroskopie links, CRPS linkes Knie 2016 Nach einer Arthroskopie 2016 kam es im Bereich der Einstichstelle über dem medialen Tibiakopf links zu einem CRPS II mit offensichtlicher Nervenläsion am Ramus infrapatellaris. Weiters erfolgte die Entwicklung einer Algodystrophie mit massivem Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose. Die chronische Schmerzsituation besteht seit ca. 6 Jahren und wurde zu Beginn deutlich unterschätzt. Zwischenzeitlich kam es wegen Schonhaltung und chronischer Schmerzen zu rezidivierende Lumboischialgien ausgehend von LWS L4/5. Es wurden alle möglichen Schmerzmedikamente versucht, leider fehlte damals die Pharmgentikanalyse, diese 16.11.2022. Nach einer Arthroskopie 2016 kam es im Bereich der Einstichstelle über dem medialen Tibiakopf links zu einem CRPS römisch zwei mit offensichtlicher Nervenläsion am Ramus infrapatellaris. Weiters erfolgte die Entwicklung einer Algodystrophie mit massivem Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose. Die chronische Schmerzsituation besteht seit ca. 6 Jahren und wurde zu Beginn deutlich unterschätzt. Zwischenzeitlich kam es wegen Schonhaltung und chronischer Schmerzen zu rezidivierende Lumboischialgien ausgehend von LWS L4/5. Es wurden alle möglichen Schmerzmedikamente versucht, leider fehlte damals die Pharmgentikanalyse, diese 16.11.2022. Medikamente: Tramal, Novalgin, Duloxetin, Venlafaxin, Saroten, PPI, Cannabinoide: synthetischen Canemes der Vorzug gegenüber Dronabinol gegeben werden .... nach Arthroskopie 2016 vergeht mehr als ein Jahr bis zur Diagnosestellung, somit ist Frau XXXX im September 2022 bereits massiv chronifiziert und eine völlige Ausheilung der Erkrankung nicht mehr möglich. Medikamente: Tramal, Novalgin, Duloxetin, Venlafaxin, Saroten, PPI, Cannabinoide: synthetischen Canemes der Vorzug gegenüber Dronabinol gegeben werden .... nach Arthroskopie 2016 vergeht mehr als ein Jahr bis zur Diagnosestellung, somit ist Frau römisch 40 im September 2022 bereits massiv chronifiziert und eine völlige Ausheilung der Erkrankung nicht mehr möglich. Frau XXXX ist auf Grund der massiven gesundheitlichen Schädigungen und Einschränkungen im Rahmen ihrer Schmerzerkrankung beträchtlich invalidisiert und kann offensichtlich nicht mehr in einen regulären Arbeitsprozess integriert werden. Mitgebrachter Befund: Klinik XXXX , Chirurgie, 14.10.2023 Divertikulose des Dickdarms ohne Perforation Aufnahme 10.-14.10.2023 Frau römisch 40 ist auf Grund der massiven gesundheitlichen Schädigungen und Einschränkungen im Rahmen ihrer Schmerzerkrankung beträchtlich invalidisiert und kann offensichtlich nicht mehr in einen regulären Arbeitsprozess integriert werden. , , Mitgebrachter Befund: , Klinik römisch 40 , Chirurgie, 14.10.2023 , Divertikulose des Dickdarms ohne Perforation , Aufnahme 10.-14.10.2023 Patientenbrief Dr. XXXX , FA Innere Medizin, Gastroenterologie 5.1.2024 Patientenbrief Dr. römisch 40 , FA Innere Medizin, Gastroenterologie 5.1.2024 Erstvorstellung: seit 10 Jahren Verdauungsprobleme - Diarrhoe mit Obstipation im Wechsel Diagnose: Nahrungsmittelunverträglichkeit 14.2.2024 Kuraufenthalt XXXX musste abgebrochen werden, adäquate Diätkost nicht möglich Diagnose: Nahrungsmittelunverträglichkeit , 14.2.2024 , Kuraufenthalt römisch 40 musste abgebrochen werden, adäquate Diätkost nicht möglich Entlassungsbericht XXXX , 20.2.2024 , Entlassungsbericht römisch 40 , 20.2.2024 Diagnose: depressive Episode, sonstiger chronischer Schmerz, Sigmadivertikulitis 10/2023, zahlreiche Nahrungsmittel- und Medikamentenunverträglichkeiten Diagnose: depressive Episode, sonstiger chronischer Schmerz, Sigmadivertikulitis 10 aus 2023,, zahlreiche Nahrungsmittel- und Medikamentenunverträglichkeiten Regelmäßige fachärztliche Betreuung und kontinuierliche Psychotherapie wurde empfohlen. Vorrangige Themen in der Arbeit mit der Patientin jedoch weiterhin vorrangig die körperlichen Beschwerden und Schmerzen (Rücken, Knie). Die vorbestehende Medikation wird gut vertragen ... die körperlichen Beschwerden verschlechterten sich während des Aufenthaltes. 9.2.2024 Schmerzen im Unterbauch im Sinne einer Divertikulitis, Colidimin hatte geholfen. Regelmäßige fachärztliche Betreuung und kontinuierliche Psychotherapie wurde empfohlen. Vorrangige Themen in der Arbeit mit der Patientin jedoch weiterhin vorrangig die körperlichen Beschwerden und Schmerzen (Rücken, Knie). Die vorbestehende Medikation wird gut vertragen ... die körperlichen Beschwerden verschlechterten sich während des Aufenthaltes. , 9.2.2024 Schmerzen im Unterbauch im Sinne einer Divertikulitis, Colidimin hatte geholfen. 13.2.2024 teilte sie mit, sie schaffe es nicht zu den Therapien zu gehen. Sie habe Magenschmerzen und fühle sich generell nicht wohl, wird noch heute am 13.2.2024 abgeholt 13.2.2024 teilte sie mit, sie schaffe es nicht zu den Therapien zu gehen. Sie habe Magenschmerzen und fühle sich generell nicht wohl, wird noch heute am 13.2.2024 abgeholt , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: ---, Ernährungszustand: ----, Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA HN: stgl. unauffällig , OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: rechts unauffällig, links: deutliche Knieschmerzen, Knie kann aufgrund der Schmerzen nicht abgebogen werden, eine neurologische Untersuchung hier ist nur eingeschränkt möglich, Schmerzen werden rund ums Knie, jedoch auch nach proximal Oberschenkelinnenseite und auch nach distal angegeben, auch Schmerzen bei Vorfußhebung links wird angegeben (im Knie), Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: Hypästhesie im Bereich des Nervus ulnaris rechts (hier anamnestisch Zustand nach Ulnarisverlagerung bei Sulcus-Ulnaris Syndrom), zusätzlich auch Hypästhesie an der Unterschenkel-Außenseite Sensibilität: Hypästhesie im Bereich des Nervus ulnaris rechts (hier anamnestisch Zustand nach Ulnarisverlagerung bei Sulcus-Ulnaris Syndrom), zusätzlich auch Hypästhesie an der Unterschenkel-Außenseite , Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: mit Entlastung des linken Beines Gang: mit 2 Unterarmstützkrücken hinkend links ausreichend schnell und sicher möglich Gesamtmobilität – Gangbild: , Stand: mit Entlastung des linken Beines , Gang: mit 2 Unterarmstützkrücken hinkend links ausreichend schnell und sicher möglich , Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, klagsam, vor allem um die Schmerzsymptomatik aber auch die gastrointestinale Symptomatik kreisend, Somatisierungstendenz, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, in den Schilderungen ausladend, jedoch gut führbar, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. uneingeschränkt, Schlaf ausreichend, keine Träume, Hobbies Handarbeiten (etwas anderes ginge im Moment nicht), Schilderungen insgesamt ausladend und bedächtig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, klagsam, vor allem um die Schmerzsymptomatik aber auch die gastrointestinale Symptomatik kreisend, Somatisierungstendenz, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, in den Schilderungen ausladend, jedoch gut führbar, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. uneingeschränkt, Schlaf ausreichend, keine Träume, Hobbies Handarbeiten (etwas anderes ginge im Moment nicht), Schilderungen insgesamt ausladend und bedächtig , , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Funktionsbehinderung im linken Knie nach Arthroskopie Wahl dieser Position, da im Wesentlichen unauffällige Magnetresonanztomographie, aber Beweglichkeitseinschränkung 02.05.20 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie und nach proximal und distal ausstrahlend unterer Rahmensatz, da multimodaler Therapieansatz bei pharmagenetischen mehrfachen Medikamentenunverträglichkeiten 04.11.02 30 3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und endlagige funktionelle Einschränkung, ohne neurologisches Defizit 02.02.01 20 4 Lactose/Fructoseintoleranz, Zustand nach Sigmadivertikulitis oberer Rahmensatz, da laufend bestehende Symptomatik beschrieben 07.04.04 20 5 Depression unterer Rahmensatz, da ohne dokumentierte fachärztliche Betreuung, Medikation oder laufender Psychotherapie 03.06.01 10 6 Zustand nach Strumektomie unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um 1 Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter, wegen fehlendem maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens Leiden 5 wird neu aufgenommen Leiden 5 wird neu aufgenommen , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine keine , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um 1 Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter, wegen fehlendem maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens Leiden 5 wird neu aufgenommen Leiden 5 wird neu aufgenommen , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Abänderung des GdB keine Abänderung des GdB , Dauerzustand Nachuntersuchung - … , …, 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild aufgrund schmerzbedingter Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, die AW kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (einseitig) kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Eine ausreichende Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten inklusive Halte- und Greiffunktion ausreichend erhalten. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden Extremitäten inklusive Halte- und Greiffunktion ausreichend erhalten. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. ………………“ 5.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab. 6. Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung erneut mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen. 6. Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung erneut mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen. 7. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und zeigte sich mit dem festgestellten Grad von 40 % angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht einverstanden. Sie leide an einem chronischen Schmerzsyndrom, massiven Funktionseinschränkungen des Verdauungstraktes sowie einer Depression, die zu einem sozialen Rückzug führe. Die Depression könne aufgrund ihres Gendefekts nicht medikamentös behandelt werden. In Ermangelung eines geeigneten, von der Krankenkasse übernommenen Psychotherapieplatzes habe sie auf Anraten des AMS zunächst Gesprächstermine in Form von Coaching in Anspruch genommen. Seit April 2024 sei sie nun in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Die chronischen Schmerzen und Funktionseinschränkungen des linken Knies würden auch ihre Depression beeinflussen. Eine entsprechende Berücksichtigung dieser gegenseitigen Leidensbeeinflussung sei nicht erfolgt. Weiters wurde vorgebracht, dass ihr letzter Rehabilitationsaufenthalt mangels passender Diätkost in Hinblick auf ihr gastrointestinalen Leidens habe abgebrochen werden müssen. Ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt sei bereits bewilligt. Nach einer Gallenoperation im Jahr 2014 seien bei ihre Verdauungsstörungen aufgetreten. Diese würden sich mitunter in chronischem Durchfall nach dem Essen äußern. Bei ihr bestünden bereits mehrere diagnostizierte Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Derzeit bestehe der Verdacht auf chologene Diarrhoe. Im Zuge der Beschwerdeerhebung legte die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 8. Am 18.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, ein. 9. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, ein. 9.1. Die Sachverständige Mag. DDr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 15.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:9.1. Die Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 15.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………. Vorgeschichte: 2004 SNUS rechts OP 2014 CHE 2016 ASK linkes Kniegelenk 2019 STE Neuropathische Schmerzen linkes Kniegelenk, CRPS II mit Nervenläsion am R. infrapatellaris, Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen OsteoporoseNeuropathische Schmerzen linkes Kniegelenk, CRPS römisch zwei mit Nervenläsion am R. infrapatellaris, Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose Chronische Diarrhoe Depressio Zwischenanamnese seit 3/2024: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Nachgereichte Befunde: nein Befunde: Abl. 71 Dr. XXXX FA für Innere Medizin, 14.2.2024 (Kuraufenthalt Privatklinik XXXX musste abgebrochen werden. Bauchschmerzen, Blähungen, Diarrhoe, Erbrechen, intermittierend. Weitere Untersuchungen geplant, Gastro- und Coloskopie)Abl. 71 Dr. römisch 40 FA für Innere Medizin, 14.2.2024 (Kuraufenthalt Privatklinik römisch 40 musste abgebrochen werden. Bauchschmerzen, Blähungen, Diarrhoe, Erbrechen, intermittierend. Weitere Untersuchungen geplant, Gastro- und Coloskopie) Abl. 70 Arztbrief Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 07.06 2023 (Schmerzen im Knie verschlechtert. Die Patientin verträgt aufgrund einer genetischen CYP2D6 Variante keine Medikamente, die gegen Schmerzen helfen könnten, inzwischen Diagnose CRPS gestellt.Abl. 70 Arztbrief Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 07.06 2023 (Schmerzen im Knie verschlechtert. Die Patientin verträgt aufgrund einer genetischen CYP2D6 Variante keine Medikamente, die gegen Schmerzen helfen könnten, inzwischen Diagnose CRPS gestellt. Psychische Belastung ist auf Grund der chronischen Schmerzen massiv. Schmerzen in linken Hüfte bei Skoliose der Wirbelsäule Chronisch regionales Schmerzsyndrom linkes Knie Typ Il Depression reaktivChronisch regionales Schmerzsyndrom linkes Knie Typ römisch eins l Depression reaktiv St.p. Strumektomie (kalter Knoten) 2019 Protrusio L4/5 - St.p Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts 2004 Zn Meniskus OP Skoliose der Wirbelsäule Foramenstenosen L4/5 und L5/S1) Abl. 62, 69 Patientenbriefe - Priv.Doz. Dr. XXXX vom 02.04.2024 und vom 2.5.2024 (Ad Therapie mit Colidimin/Rifaximin; bei CYP2C19/CYP2D Gendefekt - Einnahme HAL möglich, Colidimin wurde auch bereits einmal von Fr XXXX eingenommen - gute VerträglichkeitAbl. 62, 69 Patientenbriefe - Priv.Doz. Dr. römisch 40 vom 02.04.2024 und vom 2.5.2024 (Ad Therapie mit Colidimin/Rifaximin; bei CYP2C19/CYP2D Gendefekt - Einnahme HAL möglich, Colidimin wurde auch bereits einmal von Fr römisch 40 eingenommen - gute Verträglichkeit Nahrungsmittelunverträglichkeiten multiple: Fruktosemalabsorption + Laktosemalabsorption + Sorbitolunverträglichkeit sowie Fruktosemalabsorption Glutenunverträglichkeit ausgeschlossen) Abl. 68 Medikamentenliste - Priv.-Doz. Dr. XXXX vom 05.06.2024Abl. 68 Medikamentenliste - Priv.-Doz. Dr. römisch 40 vom 05.06.2024 Abl. 67 Arztbrief Dr. XXXX , MSc, FA für Orthopädie und Schmerztherapie vom 07.03.2024 (Allodynie neuropathischer Schmerz Abl. 67 Arztbrief Dr. römisch 40 , MSc, FA für Orthopädie und Schmerztherapie vom 07.03.2024 (Allodynie neuropathischer Schmerz St.p. KMÖ Patella links St.p. Zn. Arthoskople links CRPS linkes Knie 2016 Seit letztem Herbst kam es zu einem Gewichtsverlust von 7kg. Die Patientin ist geschwächt. Eine geplante weitere Schmerztherapie ist zu pausieren, da nun eine intensive Abklärung der gastrointestinalen Situation vonnöten ist. Auf Grund des stark herabgesetzten AZ und deutlich reduzierten EZ ist die Patientin derzeit nicht vermittelbar bzw. arbeitsfähig.) Abl. 66 Pharmakogenetische Analyse - XXXX vom 10.10.2022 (Der Patient ist mit größter Wahrscheinlichkeit ein CYP2C19 Intermediate Metabolizer. Vorsicht ist geboten bei der Verschreibung/Gabe von Medikamenten, die über CYP2C19 metabolisiert werden)Abl. 66 Pharmakogenetische Analyse - römisch 40 vom 10.10.2022 (Der Patient ist mit größter Wahrscheinlichkeit ein CYP2C19 Intermediate Metabolizer. Vorsicht ist geboten bei der Verschreibung/Gabe von Medikamenten, die über CYP2C19 metabolisiert werden) Abl. 64 Rechnungen Psychotherapie - Mag. XXXX vom 30.04.2024 und 27.05.2024Abl. 64 Rechnungen Psychotherapie - Mag. römisch 40 vom 30.04.2024 und 27.05.2024 Abl. 63 Patientenbrief - Klinik XXXX chirurg. Abtlg. vom 14.10.2023 (Divertikulose des Dickdarmes ohne Perforation oder Abszess Letzte Koloskopie
(2015)zeigte auch keine CED)Abl. 63 Patientenbrief - Klinik römisch 40 chirurg. Abtlg. vom 14.10.2023 (Divertikulose des Dickdarmes ohne Perforation oder Abszess Letzte Koloskopie
(2015)zeigte auch keine CED) Abl. 42 Beschluss BVwG angefochtener Bescheid vom 20.04.2023 wird behoben und zurückverwiesen. Abl. 30-35 Open coach Psychotherapie, Supervision, Coaching Traumatherapie, Meditation 2021 — 2023 Personenzentrierte Gesprächspsychotherapie Abl. 29 Dr. XXXX 15.09.2020 (zuletzt 2017 hierorts. Weiterhin permanente Schmerzen im Bereich der Knieregion links, ein Knochenmarksödem in der Patella gehabt, keine wesentliche Besserung der Schmerzen nach der Therapie.)Abl. 29 Dr. römisch 40 15.09.2020 (zuletzt 2017 hierorts. Weiterhin permanente Schmerzen im Bereich der Knieregion links, ein Knochenmarksödem in der Patella gehabt, keine wesentliche Besserung der Schmerzen nach der Therapie.) Abl.26 Dr. XXXX , MSc 27.02.2023 (Allodynie st.p. KMÖ Patella links stp KMÖAbl.26 Dr. römisch 40 , MSc 27.02.2023 (Allodynie st.p. KMÖ Patella links stp KMÖ Patella links St.p. Arthroskopie links CRPS linkes Knie 2016 Nach einer Arthroskopie 2016 kam es im Bereich der Einstichstelle über dem medialen Tibiakopf links zu einem CRPS II mit offensichtlicher Nervenläsion am R. infrapatellaris. Weiters erfolgte die Entwicklung einer Algodystrophie mit massivem Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose. Somit gemischt neuropathisches wie auch noziplastisches Schmerzbild. Die chronische Schmerzsituation besteht seit ca 6 Jahren und wurde zu Beginn deutlich unterschätzt bzw. nicht richtig eingeordnet.Tibiakopf links zu einem CRPS römisch zwei mit offensichtlicher Nervenläsion am R. infrapatellaris. Weiters erfolgte die Entwicklung einer Algodystrophie mit massivem Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose. Somit gemischt neuropathisches wie auch noziplastisches Schmerzbild. Die chronische Schmerzsituation besteht seit ca 6 Jahren und wurde zu Beginn deutlich unterschätzt bzw. nicht richtig eingeordnet. Es zeigen sich deutliche Polymorphismen Zwischen Erkrankung nach Arthroskopie im Juli 2016 vergeht mehr als ein Jahr bis August 2017 bis zur Diagnosestellung CRPS, Algodystrophie, Sudeck (Synonyme). Somit ist Frau XXXX im September 2022 bereits massiv chronifiziert und eine völlige Ausheilung der Erkrankung nicht mehr möglichSomit ist Frau römisch 40 im September 2022 bereits massiv chronifiziert und eine völlige Ausheilung der Erkrankung nicht mehr möglich Chronifizierung wird auf jeden Fall ab drei Monaten chronischer Schmerzen angenommen!) Abl. 13 MRT-BEFUND LWS vom 18.06.2019 (Dorsomedio rechts laterale und rechts intraforaminelle Discusprotrusion L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts.) Abl. 12 Arztbrief Dr. XXXX , MSc 20.09.2022 (Neuropathischer SchmerzAbl. 12 Arztbrief Dr. römisch 40 , MSc 20.09.2022 (Neuropathischer Schmerz Schmerzmodulierende Therapie Canemes Gaba Dulox) Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stwk mit Lift - kein Schlüssel Berufsanamnese: Sekretärin bis 2018, seither AMS Medikamente: Versatis Pflaster Canemes 0,25 mg Seractil forte bei Bedarf Oleovit Melatonin Arthro direct Omeprazol Euthyrox Estrogel Utrogestan Mutaflor Laktase Allergien: div. Med. Nikotin: 0 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des linken Beins, im Nacken, im Bauch, in den Schultergelenken. Früher hatte ich nur Schmerzen im linken Kniegelenk, jetzt strahlen die Schmerzen ins ganze Bein aus. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des ganzen linken Beins. Lähmungen habe ich nicht. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich 4-5 x im Jahr. Orthopad. Rehabilitation hatte ich vor Corona. Bei Facharzt für Psychiatrie war ich noch nicht. Die Neurologin hat reakt. Depressio diagnostiziert. Psychotherapie habe ich seit 3.5.2024, seither 9 Sitzungen, das Reden tut gut. Das Problem kann aber nicht gelöst werden, Problem ist das linke Kniegelenk, und die Dünndarmentzündung. Hatte 10/2023 eine Darmentzündung, AB Therapie.Bei Facharzt für Psychiatrie war ich noch nicht. Die Neurologin hat reakt. Depressio diagnostiziert. Psychotherapie habe ich seit 3.5.2024, seither 9 Sitzungen, das Reden tut gut. Das Problem kann aber nicht gelöst werden, Problem ist das linke Kniegelenk, und die Dünndarmentzündung. Hatte 10 aus 2023, eine Darmentzündung, Ausschussbericht Therapie. XXXX 2/2024 wurde wegen Darmproblemen abgebrochen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht." römisch 40 2 aus 2024, wurde wegen Darmproblemen abgebrochen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 156 cm, Gewicht 52 kg, Body-Mass-lndex Wert 21,
- Alter: 59 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 42 cm, links 41 cm, Unterschenkel rechts 32 cm, links 31 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird im linken Bein als gestört angegeben. Kniegelenk links: keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, diffus Druckschmerzen, endlagig Beugeschmerzen, stabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist ohne Krücken mit Anhalten am Mobiliar links hinkend, gutes Anspannen, kaum Schleifen des linken Beins. Das linke Bein wird während der Untersuchung auf einem Stuhl bei gestrecktem Kniegelenk gelagert, aktiv nicht gebeugt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, Gesamtverhalten unwirsch. STELLUNGNAHME: ad 1.1) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihren Erkrankungen in der Beschwerde vom 13.06.2024 (ABL 72-73) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ABL 12-13, 25-35, 61-71) unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 16-18, 48-51) eine Änderung zum GdB der BF nach dem BBG das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Es ergibt sich keine Änderung Die Leiden im Bereich der linken unteren Extremität - Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks und chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Kniegelenks - werden korrekt beurteilt. Vergleichsweise erreicht eine Unterschenkelamputation einen Grad der Behinderung von 50%. Es ist also nicht möglich, dass ein Leiden einer unteren Extremität - gleichzuachtend - gleich hoch eingestuft wird. Die Belastung der linken unteren Extremität ist möglich, siehe Gangbild, auch unter Beachtung der nur teilweise kompensierbaren Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit im Kniegelenk. Bezüglich Einschränkung der Beweglichkeit ist auf das MRT, das im Wesentlichen unauffällig ist, verwiesen. Eine maßgebliche Minderbelastung drückt sich auch nicht in der dokumentierten Bemuskelung aus, es konnte eine annähernd seitengleiche Bemuskelung festgestellt werden. Es liegt also kein mit einer Unterschenkelamputation gleichzuachtender Zustand vor. Leiden 3-5 des Vorgutachtens sind unverändert einzustufen. Im Bereich der Wirbelsäule sind keine höhergradigen Funktionseinschränkungen objektivierbar. Die Unverträglichkeiten/Intoleranzen unter anhaltenden Beschwerden, aber ohne Nachweis höhergradiger Schleimhautveränderungen, werden korrekt beurteilt. Es liegt Normalgewicht vor. Depression ist korrekt erfasst, da nach wie vor keine fachärztlich psychiatrische Betreuung dokumentiert ist. Zustand nach Strumektomie ist korrekt eingestuft, da substituiert. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und sämtliche Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen ist. …………………“
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.01.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu mit Schreiben vom 11.02.2025 eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie vor, sich nunmehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung zu befinden. Die Einnahme von Antidepressiva sei aufgrund ihrer Stoffwechsellage nicht möglich. Ihre Ernährungsunverträglichkeiten hätten auch bereits schon zwei Mal zum Abbruch von Rehabilitationsaufenthalten geführt. Der Stellungnahme wurden weitere ärztliche Unterlagen beigefügt. Es handelt sich hierbei um Rechnungen vom April, Mai, Juni, Juli, August und Oktober 2024 über eine Psychotherapie bei Mag. XXXX um eine Medikamentenliste von Priv.-Doz. Dr. XXXX vom 11.10.2024; einen Entlassungsbrief der Klinik XXXX vom 09.12.2024 sowie einen Arztbrief von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 04.02.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.01.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu mit Schreiben vom 11.02.2025 eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie vor, sich nunmehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung zu befinden. Die Einnahme von Antidepressiva sei aufgrund ihrer Stoffwechsellage nicht möglich. Ihre Ernährungsunverträglichkeiten hätten auch bereits schon zwei Mal zum Abbruch von Rehabilitationsaufenthalten geführt. Der Stellungnahme wurden weitere ärztliche Unterlagen beigefügt. Es handelt sich hierbei um Rechnungen vom April, Mai, Juni, Juli, August und Oktober 2024 über eine Psychotherapie bei Mag. römisch 40 um eine Medikamentenliste von Priv.-Doz. Dr. römisch 40 vom 11.10.2024; einen Entlassungsbrief der Klinik römisch 40 vom 09.12.2024 sowie einen Arztbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 04.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Frau XXXX , geboren am XXXX , ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 27.10.2022 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 27.10.2022 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Funktionsbehinderung im linken Knie nach Arthroskopie Wahl dieser Position, da im Wesentlichen unauffällige Magnetresonanztomographie, aber Beweglichkeitseinschränkung 02.05.20 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie und nach proximal und distal ausstrahlend unterer Rahmensatz, da multimodaler Therapieansatz bei pharmagenetischen mehrfachen Medikamentenunverträglichkeiten 04.11.02 30 3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und endlagige funktionelle Einschränkung, ohne neurologisches Defizit 02.02.01 20 4 Lactose/Fructoseintoleranz, Zustand nach Sigmadivertikulitis oberer Rahmensatz, da laufend bestehende Symptomatik beschrieben 07.04.04 20 5 Depression unterer Rahmensatz, da ohne dokumentierte fachärztliche Betreuung, Medikation oder laufender Psychotherapie 03.06.01 10 6 Zustand nach Strumektomie unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 %, da das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund des maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe angehoben wird. Die Leiden 3, 4, 5 und 6 führen zu keiner weiteren Erhöhung des Leidens.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.03.
- Maßgebend ist ebenso, das darauf aufbauende, bestätigende Gutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 basiert und oben auszugsweise wiedergegebenen wurde. Das zuletzt genannte Gutachten wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellt. Die beiden Gutachten von Dr. XXXX und Mag. DDr. XXXX wurden in Ergänzung zum oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023, eingeholt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.03.
- Maßgebend ist ebenso, das darauf aufbauende, bestätigende Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 basiert und oben auszugsweise wiedergegebenen wurde. Das zuletzt genannte Gutachten wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellt. Die beiden Gutachten von Dr. römisch 40 und Mag. DDr. römisch 40 wurden in Ergänzung zum oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023, eingeholt. Im Erstgutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15.03.2023, wurde unter Leiden 1 eine Funktionsbehinderung am linken Knie nach einer Kniegelenksarthroskopie geführt. Als weitere Leiden wurden ein chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion und Somatisierungsstörung (Leiden 2), degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Leiden 3), ein Zustand nach Strumektomie (Leiden 4) sowie eine Lactose-/Fructoseintoleranz (Leiden 5) festgestellt. Im Erstgutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15.03.2023, wurde unter Leiden 1 eine Funktionsbehinderung am linken Knie nach einer Kniegelenksarthroskopie geführt. Als weitere Leiden wurden ein chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion und Somatisierungsstörung (Leiden 2), degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Leiden 3), ein Zustand nach Strumektomie (Leiden 4) sowie eine Lactose-/Fructoseintoleranz (Leiden 5) festgestellt. Das führende Leiden 1 besteht in der Funktionsbehinderung im linken Knie der BF nach einer Arthroskopie. Die Einstufung dieses Leiden unter der Positionsnummer 02.05.
- (Funktionseinschränkung des Kniegelenks mittleren Grades einseitig bei Streckung/Beugung 0‐10‐90°) mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 % wurde nachvollziehbar von allen drei genannten Sachverständigen übereinstimmend gewählt. Die drei Sachverständigen Dr. XXXX , Dr. XXXX und Mag. DDr. XXXX konnten sich dabei auf die dazu vorgelegten Befunde der BF und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung beziehen. Beispielsweise konnte die BF die gestreckten unteren Extremitäten beidseits bis 60° bei KG 3 im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Mag. DDr. XXXX abheben. Das führende Leiden 1 besteht in der Funktionsbehinderung im linken Knie der BF nach einer Arthroskopie. Die Einstufung dieses Leiden unter der Positionsnummer 02.05.
- (Funktionseinschränkung des Kniegelenks mittleren Grades einseitig bei Streckung/Beugung 0‐10‐90°) mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 % wurde nachvollziehbar von allen drei genannten Sachverständigen übereinstimmend gewählt. Die drei Sachverständigen Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Mag. DDr. römisch 40 konnten sich dabei auf die dazu vorgelegten Befunde der BF und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung beziehen. Beispielsweise konnte die BF die gestreckten unteren Extremitäten beidseits bis 60° bei KG 3 im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Mag. DDr. römisch 40 abheben. Bei Leiden 2 ist eingangs auf den vorgelegten Arztbrief von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 15.09.2020 zu verweisen, in dem unter anderem eine reaktive Depression als Dauerdiagnose festgestellt wurde. Ebenso wurde im Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, vom 27.02.2023 dargelegt, dass die BF seit 2016 an permanenten chronischen, neuropathischen und noziplastischen Schmerzen leidet. Zudem beschrieb der genannte Facharzt einen Jobverlust und zusätzliche soziale Einschränkungen als Folge dieses Leidens. Er hielt außerdem fest, dass multimodale und interdisziplinäre Schmerzbehandlungen für die BF zwar hilfreich sind und helfen würden, den Leidensdruck zu senken, jedoch eine Schmerzfreiheit in diesem Fall nicht realistisch ist. Bei Leiden 2 ist eingangs auf den vorgelegten Arztbrief von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 15.09.2020 zu verweisen, in dem unter anderem eine reaktive Depression als Dauerdiagnose festgestellt wurde. Ebenso wurde im Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, vom 27.02.2023 dargelegt, dass die BF seit 2016 an permanenten chronischen, neuropathischen und noziplastischen Schmerzen leidet. Zudem beschrieb der genannte Facharzt einen Jobverlust und zusätzliche soziale Einschränkungen als Folge dieses Leidens. Er hielt außerdem fest, dass multimodale und interdisziplinäre Schmerzbehandlungen für die BF zwar hilfreich sind und helfen würden, den Leidensdruck zu senken, jedoch eine Schmerzfreiheit in diesem Fall nicht realistisch ist. Während Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, noch in seinem Gutachten das chronische Schmerzsyndrom mit einer depressiven Begleitreaktion und einer Somatisierungsstörung in Leiden 2 verband, löste der im fortgesetzten Verfahren als Gutachter von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im seinem Gutachten vom 26.03.2024 – neben den festgestellten Diagnosen zu Leiden 2 – aus diesem die von Dr. XXXX noch zu diesem Zeitpunkt bezeichnete depressive Begleitreaktion. Dr. XXXX führte nämlich dieses psychische Leiden nunmehr als eigenes Leiden in Form einer Depression unter Leiden
- Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, konnte sein Vorgehen schlüssig nicht nur auf den bereits erwähnten Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, vom 27.02.2023 stützten, sondern auch auf die von der BF nunmehr neu vorgelegten Befunde zurückgreifen. Dazu zählen neben dem Patientenbrief der XXXX vom 14.10.2023 und dem Patientenbrief von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie der Entlassungsbericht von XXXX vom 20.02.
- Diese medizinischen Unterlagen zitierte Dr. XXXX unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auch eingangs in seinem Gutachten. Es fehlte bei der BF jedoch an einer dokumentierten fachmedizinischen Betreuung, sodass das Depressionsleiden von ihm nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) mit einem Grad der Behinderung von 10% bewertet wurde. Die in Anschluss daran vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Mag. DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und MSc. Orthopädie, übernahm als Leiden 5 die Depression der BF in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 mit der nachvollziehbaren Einstufung unter dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% der Positionsnummer 03.06.
- der EVO. Daran ändert auch nichts, dass bei der BF – wie sie in ihrer Beschwerde vorbrachte - eine Einnahme einer psychopharmazeutischen Medikation schon an ihrem Gendefekt scheitert. Die BF konnte jedenfalls keine fachärztliche Betreuung nachweisen. Auf ihre fehlende Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie verwiese selbst die BF bei ihrer persönlichen Untersuchung durch Mag. DDr. XXXX am 12.09.
- Es geht auch lediglich aus dem Arztbrief ihrer Neurologin die Diagnose der reaktiven Depression hervor (siehe dazu Arztbrief von Dr. Nathalie HAUSER vom 07.06.2023), der keinen Hinweis auf eine allfällige fachmedizinische Betreuung enthält. Diese Aussage der BF zur fehlenden fachmedizinischen Betreuung wurde auch von Mag. DDr. XXXX unter dem Punkt „derzeitige Beschwerden“ in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 festgehalten. Diese Aussage wurde von der BF in ihrer anschließenden Stellungnahme auch nicht bestritten.Während Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, noch in seinem Gutachten das chronische Schmerzsyndrom mit einer depressiven Begleitreaktion und einer Somatisierungsstörung in Leiden 2 verband, löste der im fortgesetzten Verfahren als Gutachter von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im seinem Gutachten vom 26.03.2024 – neben den festgestellten Diagnosen zu Leiden 2 – aus diesem die von Dr. römisch 40 noch zu diesem Zeitpunkt bezeichnete depressive Begleitreaktion. Dr. römisch 40 führte nämlich dieses psychische Leiden nunmehr als eigenes Leiden in Form einer Depression unter Leiden
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, konnte sein Vorgehen schlüssig nicht nur auf den bereits erwähnten Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, vom 27.02.2023 stützten, sondern auch auf die von der BF nunmehr neu vorgelegten Befunde zurückgreifen. Dazu zählen neben dem Patientenbrief der römisch 40 vom 14.10.2023 und dem Patientenbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie der Entlassungsbericht von römisch 40 vom 20.02.
- Diese medizinischen Unterlagen zitierte Dr. römisch 40 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auch eingangs in seinem Gutachten. Es fehlte bei der BF jedoch an einer dokumentierten fachmedizinischen Betreuung, sodass das Depressionsleiden von ihm nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) mit einem Grad der Behinderung von 10% bewertet wurde. Die in Anschluss daran vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und MSc. Orthopädie, übernahm als Leiden 5 die Depression der BF in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 mit der nachvollziehbaren Einstufung unter dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% der Positionsnummer 03.06.
- der EVO. Daran ändert auch nichts, dass bei der BF – wie sie in ihrer Beschwerde vorbrachte - eine Einnahme einer psychopharmazeutischen Medikation schon an ihrem Gendefekt scheitert. Die BF konnte jedenfalls keine fachärztliche Betreuung nachweisen. Auf ihre fehlende Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie verwiese selbst die BF bei ihrer persönlichen Untersuchung durch Mag. DDr. römisch 40 am 12.09.
- Es geht auch lediglich aus dem Arztbrief ihrer Neurologin die Diagnose der reaktiven Depression hervor (siehe dazu Arztbrief von Dr. Nathalie HAUSER vom 07.06.2023), der keinen Hinweis auf eine allfällige fachmedizinische Betreuung enthält. Diese Aussage der BF zur fehlenden fachmedizinischen Betreuung wurde auch von Mag. DDr. römisch 40 unter dem Punkt „derzeitige Beschwerden“ in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 festgehalten. Diese Aussage wurde von der BF in ihrer anschließenden Stellungnahme auch nicht bestritten. Allerdings legte die BF im Rahmen des von Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten von Mag. DDr. XXXX vom 15.01.2025 nunmehr mit ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 einen erst am 04.02.2025 von Dr. XXXX erstellten Arztbrief vor. Dieser sollte zum Beweis dafür dienen, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aufzusuchen. Dieser mit 04.02.2025 datierte Arztbrief kann der BF nicht zu einer höheren Einstufung ihres psychischen Leidens als mit einem Grad der Behinderung von 10% verhelfen. Diese nunmehrige Vorlage des erst am 04.02.2025 erstellten Arztbriefes scheitert schon an dem in § 46 2.Satz BBG verankerten Neuerungsverbot. Danach dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es der BF allerdings unbenommen bleibt, im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses dieses neue Beweismittel der Behörde vorzulegen. Allerdings legte die BF im Rahmen des von Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 vom 15.01.2025 nunmehr mit ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 einen erst am 04.02.2025 von Dr. römisch 40 erstellten Arztbrief vor. Dieser sollte zum Beweis dafür dienen, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aufzusuchen. Dieser mit 04.02.2025 datierte Arztbrief kann der BF nicht zu einer höheren Einstufung ihres psychischen Leidens als mit einem Grad der Behinderung von 10% verhelfen. Diese nunmehrige Vorlage des erst am 04.02.2025 erstellten Arztbriefes scheitert schon an dem in Paragraph 46, 2.Satz BBG verankerten Neuerungsverbot. Danach dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es der BF allerdings unbenommen bleibt, im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses dieses neue Beweismittel der Behörde vorzulegen. Mit Ausnahme des aus Leiden 2 herausgelösten Depressionsleiden, das – wie oben dargelegt – in der Folge nunmehr als Leiden 5 geführt wurde, wurden die von Dr XXXX in seinem Gutachten vom 15.03.2023 angeführten Leiden sowohl von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem Gutachten vom 26.03.2024 als auch abschließend von Mag. DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und MSc. Orthopädie in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 – wenn auch mit teilweisen anderen Nummerierungen - weitgehend übernommen. Mit Ausnahme des aus Leiden 2 herausgelösten Depressionsleiden, das – wie oben dargelegt – in der Folge nunmehr als Leiden 5 geführt wurde, wurden die von Dr römisch 40 in seinem Gutachten vom 15.03.2023 angeführten Leiden sowohl von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem Gutachten vom 26.03.2024 als auch abschließend von Mag. DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und MSc. Orthopädie in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 – wenn auch mit teilweisen anderen Nummerierungen - weitgehend übernommen. Leiden 2, das ebenfalls das linke Knie der BF betrifft, erfasst das chronische Schmerzsyndrom proximal und distal ausstrahlend. In diesem Umfang, nämlich ohne depressive Begleitreaktion wie noch bei Dr. XXXX , erfolgte durch Dr. XXXX die Subsumtion von Leiden 2 allerding auch unter die Positionsnummer 04.11.02, mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30%. Der nunmehrige Umfang von Leiden 2 und dessen Bewertung wurde von Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten von 15.01.2025 bestätigt. Für diese Einstufung des Leidens 2 spricht ein multimodaler Therapieansatz bei pharmagenetischen mehrfachen Medikamentenunverträglichkeiten der BF. Darauf beziehen sich auch die Parameter der EVO zur genannten Positionsnummer. Sie sehen neben einer opioidhaltigen Analgetika und/oder eine Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, bei vorhandenen Therapiereserve in Verbindung mit Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat depressive Begleitreaktionen vor. Für eine höhere Einstufung
der EVO mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung 40% wären unter anderem Nachweise über mehrere stationäre Aufenthalte und/oder ambulante Aufenthalte mit deutlichen Intervallen erforderlich. Solche Nachweise hat die BF jedenfalls vorlegt. Eine höhere Einstufung des Leidens 2 als mit einem Grad der Behinderung von 30% scheidet damit aus. Leiden 2, das ebenfalls das linke Knie der BF betrifft, erfasst das chronische Schmerzsyndrom proximal und distal ausstrahlend. In diesem Umfang, nämlich ohne depressive Begleitreaktion wie noch bei Dr. römisch 40 , erfolgte durch Dr. römisch 40 die Subsumtion von Leiden 2 allerding auch unter die Positionsnummer 04.11.02, mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30%. Der nunmehrige Umfang von Leiden 2 und dessen Bewertung wurde von Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten von 15.01.2025 bestätigt. Für diese Einstufung des Leidens 2 spricht ein multimodaler Therapieansatz bei pharmagenetischen mehrfachen Medikamentenunverträglichkeiten der BF. Darauf beziehen sich auch die Parameter der EVO zur genannten Positionsnummer. Sie sehen neben einer opioidhaltigen Analgetika und/oder eine Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, bei vorhandenen Therapiereserve in Verbindung mit Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat depressive Begleitreaktionen vor. Für eine höhere Einstufung
der EVO mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung 40% wären unter anderem Nachweise über mehrere stationäre Aufenthalte und/oder ambulante Aufenthalte mit deutlichen Intervallen erforderlich. Solche Nachweise hat die BF jedenfalls vorlegt. Eine höhere Einstufung des Leidens 2 als mit einem Grad der Behinderung von 30% scheidet damit aus. Im Hinblick auf das Zusammenwirken ist bei Leiden 1 und Leiden 2, die beide das linke Knie der BF betreffen, von einem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken auszugehen, sodass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Daraus resultiert ein Grad der Behinderung von 40%. Dieser wurde sowohl von Dr. XXXX als auch von Mag. DDr. XXXX eruiert. Zur Verdeutlichung, wonach eine höher 50%-ige einzustufende Wechselwirkung von Leiden 1 und Leiden 2 ausscheidet, wurde von Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 ein nachvollziehbarer Vergleich dieser beiden Leiden im linken Knie der BF mit der Bewertung einer Unterschenkelamputation in der EVO gezogen. Die Unterschenkelamputation ist
der EVO mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten. Die Leiden der BF im linken Knie entsprechen jedenfalls nicht einer Unterschenkelamputation. Dies kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass die BF – anders als bei einer Unterschenkelamputation - die linke untere Extremität belasten kann. Dazu ist auf das Gangbild der BF zu verweisen, das die BF selbst bei nur teilweise kompensierbaren Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit im linken Kniegelenk bei der persönlichen Untersuchung durch Mag. DDr. XXXX am 12.09.2024 zeigte. Das diesbezügliche MRT ist zudem im Wesentlichen unauffällig. Abgesehen davon ist bei der BF auch – wie die persönliche Untersuchung der BF am 12.09.2024 beweist - die maßgebliche Bemuskelung auf beiden Seiten annähernd gleich. Diese Feststellungen von Mag. DDr. XXXX wurden von der BF in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 11.02.2025, die sie im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten von Mag. DDr. XXXX abgab, auch nicht bestritten. Die BF verwendete bei den persönlichen Untersuchungen durch Mag. DDr. XXXX am 12.09.2024 wie auch bei Dr. XXXX am 15.03.2024 zwei Unterarmstützen, wobei sie ein links hinkendes Gangbild zeigte. Für Mag. DDr. XXXX war ein gutes Anspannen und kaum ein Schleifen des linken Beins zu erkennen. Bei der Untersuchung durch Dr. XXXX war der Gang der BF ausreichend schnell und sicher möglich. Im Hinblick auf das Zusammenwirken ist bei Leiden 1 und Leiden 2, die beide das linke Knie der BF betreffen, von einem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken auszugehen, sodass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Daraus resultiert ein Grad der Behinderung von 40%. Dieser wurde sowohl von Dr. römisch 40 als auch von Mag. DDr. römisch 40 eruiert. Zur Verdeutlichung, wonach eine höher 50%-ige einzustufende Wechselwirkung von Leiden 1 und Leiden 2 ausscheidet, wurde von Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 ein nachvollziehbarer Vergleich dieser beiden Leiden im linken Knie der BF mit der Bewertung einer Unterschenkelamputation in der EVO gezogen. Die Unterschenkelamputation ist
der EVO mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten. Die Leiden der BF im linken Knie entsprechen jedenfalls nicht einer Unterschenkelamputation. Dies kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass die BF – anders als bei einer Unterschenkelamputation - die linke untere Extremität belasten kann. Dazu ist auf das Gangbild der BF zu verweisen, das die BF selbst bei nur teilweise kompensierbaren Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit im linken Kniegelenk bei der persönlichen Untersuchung durch Mag. DDr. römisch 40 am 12.09.2024 zeigte. Das diesbezügliche MRT ist zudem im Wesentlichen unauffällig. Abgesehen davon ist bei der BF auch – wie die persönliche Untersuchung der BF am 12.09.2024 beweist - die maßgebliche Bemuskelung auf beiden Seiten annähernd gleich. Diese Feststellungen von Mag. DDr. römisch 40 wurden von der BF in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 11.02.2025, die sie im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 abgab, auch nicht bestritten. Die BF verwendete bei den persönlichen Untersuchungen durch Mag. DDr. römisch 40 am 12.09.2024 wie auch bei Dr. römisch 40 am 15.03.2024 zwei Unterarmstützen, wobei sie ein links hinkendes Gangbild zeigte. Für Mag. DDr. römisch 40 war ein gutes Anspannen und kaum ein Schleifen des linken Beins zu erkennen. Bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 war der Gang der BF ausreichend schnell und sicher möglich. In die Beurteilung der Sachverständigen zu den Leiden im Bereich des Knies im linken unteren Extremitätsbereich (Leiden 1 und 2) flossen auch die nachfolgend genannten ärztlichen Befunde ein. Darin wird insbesondere auf die Schmerzen der BF im Kniebereich Bezug genommen. So diagnostizierte im oben erwähnte Arztbrief vom 15.09.2020 Dr. Natalia HAUSER, Fachärztin für Neurologie, unter anderem chronische Schmerzen im linken Knie nach einer Meniskus OP links. Dass es bei der BF nach einer Arthroskopie 2016 im Bereich der Einstichstelle über dem medialen Tibiakopf zu einem CRPS II zu einer Nervenläsion kam, attestierte Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, im Arztbrief vom 20.09.
- Weiters erfolgte eine Algodystrophie mit massivem Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose. Dr. XXXX hat der BF eine Einstellung auf eine schmerzmodulierende Therapie (Canemes, Gaba, Dulox) empfohlen mit einer eventuell begleitenden Pharmgenetik. Eine lokale Therapie sollte erst nach der Schmerzmodulation erfolgen. Ebenso wurde im Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, vom 27.02.2023 dargelegt, dass die BF seit 2016 an permanenten chronischen neuropathischen und noziplastischen Schmerzen leidet, was mit einem Jobverlust und soziale Einschränkungen einhergehen würde. Schmerzbehandlungen könnten bei ihr nur teilweise Abhilfe schaffen. Eine Schmerzfreiheit wurde als nicht realistisch angesehen. Zuletzt hat Dr. XXXX in seinem Arztbrief vom 07.03.2024 festgehalten, dass die BF eine geplante Psycho-Schmerz-Reha nicht zur Gänze abschließen konnte, da es zum Auftreten von Erbrechen und Durchfällen und insgesamt seit letztem Herbst zu einem Gewichtsverlust von 7 kg gekommen ist. Er beschrieb die BF als geschwächt und hat empfohlen, vorerst eine geplante weitere Schmerztherapie bis zur Abklärung der gastrointestinalen Situation zu pausieren.In die Beurteilung der Sachverständigen zu den Leiden im Bereich des Knies im linken unteren Extremitätsbereich (Leiden 1 und 2) flossen auch die nachfolgend genannten ärztlichen Befunde ein. Darin wird insbesondere auf die Schmerzen der BF im Kniebereich Bezug genommen. So diagnostizierte im oben erwähnte Arztbrief vom 15.09.2020 Dr. Natalia HAUSER, Fachärztin für Neurologie, unter anderem chronische Schmerzen im linken Knie nach einer Meniskus OP links. Dass es bei der BF nach einer Arthroskopie 2016 im Bereich der Einstichstelle über dem medialen Tibiakopf zu einem CRPS römisch zwei zu einer Nervenläsion kam, attestierte Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, im Arztbrief vom 20.09.
- Weiters erfolgte eine Algodystrophie mit massivem Knochenmarködem an der Patella im Sinne einer lokalen Osteoporose. Dr. römisch 40 hat der BF eine Einstellung auf eine schmerzmodulierende Therapie (Canemes, Gaba, Dulox) empfohlen mit einer eventuell begleitenden Pharmgenetik. Eine lokale Therapie sollte erst nach der Schmerzmodulation erfolgen. Ebenso wurde im Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Schmerzmedizin, vom 27.02.2023 dargelegt, dass die BF seit 2016 an permanenten chronischen neuropathischen und noziplastischen Schmerzen leidet, was mit einem Jobverlust und soziale Einschränkungen einhergehen würde. Schmerzbehandlungen könnten bei ihr nur teilweise Abhilfe schaffen. Eine Schmerzfreiheit wurde als nicht realistisch angesehen. Zuletzt hat Dr. römisch 40 in seinem Arztbrief vom 07.03.2024 festgehalten, dass die BF eine geplante Psycho-Schmerz-Reha nicht zur Gänze abschließen konnte, da es zum Auftreten von Erbrechen und Durchfällen und insgesamt seit letztem Herbst zu einem Gewichtsverlust von 7 kg gekommen ist. Er beschrieb die BF als geschwächt und hat empfohlen, vorerst eine geplante weitere Schmerztherapie bis zur Abklärung der gastrointestinalen Situation zu pausieren. Bei einem weiteren Kontrolltermin bei Dr. Natalia HAUSER, Fachärztin für Neurologie, vom 07.06.2023 konnte eruiert werden, dass es zu einer Verschlechterung der Schmerzen im Knie bei der BF gekommen ist und sie aufgrund einer genetischen CYP2D6 Variante keine entsprechenden, schmerzlindernden Medikamente verträgt. Die Medikamentenun-verträglichkeit ergibt sich auch aus den beiden Patientenbriefen von Priv.-Doz. Dr. Sandra BEINHARDT vom 02.04.2024 und vom 02.05.
- Zuvor wurde bereits am 10.10.2022 eine pharmakogenetische Analyse durch pharm genetix durchgeführt und dabei festgestellt, dass die BF mit größter Wahrscheinlichkeit ein CYP2C19 Intermediate Metabolizer ist. Demnach ist Vorsicht geboten bei der Verschreibung/Gabe von Medikamenten, die über CYP2C19 metabolisiert werden. Dr. Natalia HAUSER bestätigte in ihrem Arztbrief vom 07.06.2023 auch die zwischenzeitig gestellte Diagnose eines CRPS (eine Schmerzerkrankung), die mit einer psychischen Belastung der BF einhergeht. In diesen aufgezählten ärztlichen Unterlagen scheinen auch anderen festgestellten Leiden der BF - wie beispielsweise das Wirbelsäulenleiden im Arztbrief von Dr. Natalie HAUSER vom 15.09.2020 bzw. vom 07.06.2023 - auf. Dieses Leiden wurde als Leiden 3 in den Gutachten von Dr. XXXX vom 15.03.2023 und in der Folge auch von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.03.2024 in Form von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung von 20 % geführt. Bei diesem Leiden 3 wählte Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.03.2024 - anders als Dr. XXXX , der die Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) für dieses Leiden heranzog - die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades). Mag. DDr. XXXX bestätigte die Einstufung von Dr. XXXX , da keine höhergradigen Funktionseinschränkungen bei der Wirbelsäule objektivierbar waren. Diese Feststellung steht im Einklang mit den diesbezüglichen Ergebnissen bei der persönlichen Untersuchung der BF durch die genannte Sachverständige am 12.09.
- Die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule waren in allen Ebenen frei beweglich. Der Finger-Boden-Abstand, der ein Maß für die Beweglichkeit der Wirbelsäule darstellt, betrug 10 cm. Das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ. Zudem waren die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die BF widersprach auch in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 nicht diesen Feststellungen, die Mag. DDr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 traf. In diesen aufgezählten ärztlichen Unterlagen scheinen auch anderen festgestellten Leiden der BF - wie beispielsweise das Wirbelsäulenleiden im Arztbrief von Dr. Natalie HAUSER vom 15.09.2020 bzw. vom 07.06.2023 - auf. Dieses Leiden wurde als Leiden 3 in den Gutachten von Dr. römisch 40 vom 15.03.2023 und in der Folge auch von Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 26.03.2024 in Form von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung von 20 % geführt. Bei diesem Leiden 3 wählte Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 26.03.2024 - anders als Dr. römisch 40 , der die Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) für dieses Leiden heranzog - die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades). Mag. DDr. römisch 40 bestätigte die Einstufung von Dr. römisch 40 , da keine höhergradigen Funktionseinschränkungen bei der Wirbelsäule objektivierbar waren. Diese Feststellung steht im Einklang mit den diesbezüglichen Ergebnissen bei der persönlichen Untersuchung der BF durch die genannte Sachverständige am 12.09.
- Die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule waren in allen Ebenen frei beweglich. Der Finger-Boden-Abstand, der ein Maß für die Beweglichkeit der Wirbelsäule darstellt, betrug 10 cm. Das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ. Zudem waren die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die BF widersprach auch in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 nicht diesen Feststellungen, die Mag. DDr. römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 traf. Anders als bei Dr. XXXX , der den Zustand nach Strumektiomie als Leiden 4 bezeichnete, wurde von Dr. XXXX der Zustand nach Strumektomie der BF unter dem Leiden 6 geführt. Dieses Leiden schein auch in den Arztbriefen von Dr. Natalie HAUSER vom 15.09.2020 und vom 07.06.2023 auf. Die Bewertung zum Zustand nach der Strumektomie fiel bei beide genannten Sachverständigen aber gleich aus. Es wurde übereinstimmend die Positionsnummer 09.01.
- der EVO mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% herangezogen. Diese Bewertung dieses Leidens – nunmehr unter dem Leiden 6 geführt - wurde wiederum auch von Mag. DDr. XXXX bestätigt. Für die Positionsnummer 09.01.01 sieht die EVO endokrine Störungen leichten Grades mit einem Rahmen eines Grades der Behinderung von 10 bis 40 % vor. In der gegenständlichen Fallkonstellation kam nachvollziehbar nur der untere Rahmensatz von 10 % in Frage, da der Zustand nach der Strumektomie bei der BF mit einer medikamentösen Substitution gut einstellbar war und keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit besteht. Die Erkrankung war auch weitgehend stabil. Einschränkungen im Alltagsleben oder bei der Freizeitgestaltung bedingt durch die Strumektomie führte die BF in den persönlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen nicht an. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zufolge kam es bei der BF bereits im Jahr 2019 zu einer Strumektomie (Operative Entfernung von vergrößertem Schilddrüsengewebe), wobei sich nach der Operation auch keine weitergehenden Beschwerden bemerkbar machten. Anders als bei Dr. römisch 40 , der den Zustand nach Strumektiomie als Leiden 4 bezeichnete, wurde von Dr. römisch 40 der Zustand nach Strumektomie der BF unter dem Leiden 6 geführt. Dieses Leiden schein auch in den Arztbriefen von Dr. Natalie HAUSER vom 15.09.2020 und vom 07.06.2023 auf. Die Bewertung zum Zustand nach der Strumektomie fiel bei beide genannten Sachverständigen aber gleich aus. Es wurde übereinstimmend die Positionsnummer 09.01.
- der EVO mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% herangezogen. Diese Bewertung dieses Leidens – nunmehr unter dem Leiden 6 geführt - wurde wiederum auch von Mag. DDr. römisch 40 bestätigt. Für die Positionsnummer 09.01.01 sieht die EVO endokrine Störungen leichten Grades mit einem Rahmen eines Grades der Behinderung von 10 bis 40 % vor. In der gegenständlichen Fallkonstellation kam nachvollziehbar nur der untere Rahmensatz von 10 % in Frage, da der Zustand nach der Strumektomie bei der BF mit einer medikamentösen Substitution gut einstellbar war und keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit besteht. Die Erkrankung war auch weitgehend stabil. Einschränkungen im Alltagsleben oder bei der Freizeitgestaltung bedingt durch die Strumektomie führte die BF in den persönlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen nicht an. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zufolge kam es bei der BF bereits im Jahr 2019 zu einer Strumektomie (Operative Entfernung von vergrößertem Schilddrüsengewebe), wobei sich nach der Operation auch keine weitergehenden Beschwerden bemerkbar machten. Unter der Positionsnummer 07.04.
- der EVO wurde das Lactose-/Fructoseintoleranzleiden der BF noch einem Grad der Behinderung von 10 % von Dr. XXXX als Leiden 5 geführt. Bei Dr. XXXX scheint dieses Leiden – allerdings nunmehr in Verbindung mit einem Zustand nach einer Sigmadivertikulitis - in seinem Gutachten vom 26.03.2024 als Leiden 4 auf. Die Nummerierung dieses Leidens als Leiden 4 übernahm auch Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten vom 15.01.
- Bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX am 14.03.2023 hatte die BF bei einer Größe von 156 cm noch 56 kg noch keine chronische Darmstörung. Der genannte Sachverständige konnte daher auch nur vom Vorliegen einer Fruktose- und Laktoseintoleranz ausgehen, die er noch zu Recht unter die Positionsnummer 07.04.
- mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% einstufte. Allerdings trag in der Folge bei der BF eine Sigmadivertikulitis auf, wie auch aus dem Patientenbrief der XXXX vom 14.10.2023 hervorgeht. Die BF wurde dort für den Zeitraum vom 10.10.2023 bis 14.10.2023 stationär aufgenommen. Erst die nach einer Computertomographie vorgenommene Antibiotikagabe bewirkte einen Rückgang der Entzündungsparameter bei der BF. Sie konnte daher in einem guten Allgemeinzustand mit einer Umstellung zum oralen Antibiotikum und der Empfehlung von diätologischen Maßnahmen entlassen werden. Dr. XXXX ordnete die Lactose-/Fructoseintoleranz nunmehr in Verbindung mit einem Zustand nach einer Sigmadivertikulitis zwar auch der Positionsnummer 07.04.04 der EVO ein. Allerdings bezog er sich infolge der neu auftretenden Beschwerden der BF nunmehr auf den oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20%, da bei der BF eine laufende Symptomatik bestand. Diese nachvollziehbare Einstufung wurde auch von Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 übernommen. Infolge Fehlens eines Nachweises einer höhergradigen Schleimhautveränderung war eine höhere Einstufung dieses Leidens der BF unter die Positionsnummer 07.04.
- der EVO (Chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischer Schleimhautentzündung) nicht geboten. Unter der Positionsnummer 07.04.
- der EVO wurde das Lactose-/Fructoseintoleranzleiden der BF noch einem Grad der Behinderung von 10 % von Dr. römisch 40 als Leiden 5 geführt. Bei Dr. römisch 40 scheint dieses Leiden – allerdings nunmehr in Verbindung mit einem Zustand nach einer Sigmadivertikulitis - in seinem Gutachten vom 26.03.2024 als Leiden 4 auf. Die Nummerierung dieses Leidens als Leiden 4 übernahm auch Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 15.01.
- Bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 14.03.2023 hatte die BF bei einer Größe von 156 cm noch 56 kg noch keine chronische Darmstörung. Der genannte Sachverständige konnte daher auch nur vom Vorliegen einer Fruktose- und Laktoseintoleranz ausgehen, die er noch zu Recht unter die Positionsnummer 07.04.
- mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% einstufte. Allerdings trag in der Folge bei der BF eine Sigmadivertikulitis auf, wie auch aus dem Patientenbrief der römisch 40 vom 14.10.2023 hervorgeht. Die BF wurde dort für den Zeitraum vom 10.10.2023 bis 14.10.2023 stationär aufgenommen. Erst die nach einer Computertomographie vorgenommene Antibiotikagabe bewirkte einen Rückgang der Entzündungsparameter bei der BF. Sie konnte daher in einem guten Allgemeinzustand mit einer Umstellung zum oralen Antibiotikum und der Empfehlung von diätologischen Maßnahmen entlassen werden. Dr. römisch 40 ordnete die Lactose-/Fructoseintoleranz nunmehr in Verbindung mit einem Zustand nach einer Sigmadivertikulitis zwar auch der Positionsnummer 07.04.04 der EVO ein. Allerdings bezog er sich infolge der neu auftretenden Beschwerden der BF nunmehr auf den oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20%, da bei der BF eine laufende Symptomatik bestand. Diese nachvollziehbare Einstufung wurde auch von Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 übernommen. Infolge Fehlens eines Nachweises einer höhergradigen Schleimhautveränderung war eine höhere Einstufung dieses Leidens der BF unter die Positionsnummer 07.04.
- der EVO (Chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischer Schleimhautentzündung) nicht geboten. Damit sind alle zu wertenden Leiden der BF [Leiden 1 (Funktionsbehinderung im linken Knie nach Arthroskopie), Leiden 2 (chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie nach proximal und distal ausstrahlend), Leiden 3 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen), Leiden 4 (Laktose-/Fruktoseintoleranz in Verbindung mit einem Zustand nach Sigmadivertikulis), Leiden 5 (Depression) und Leiden 6 (Zustand nach Strumektomie)] erfasst. Sie führen zum Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Zu den Ausführungen in Bezug auf die Wechselwirkung von Leiden 1 und 2 wird auf die nachvollziehbaren obigen, ausführlichen Erörterungen verwiesen. Danach wird der Grad der Behinderung von Leiden 1 infolge maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens mit Leiden 2 um eine Stufe (40%) erhöht. Die Leiden 3 (degenerative Wirbelsäulenveränderung), 4 (Laktose-/Fruktoseintoleranz in Verbindung mit einem Zustand nach Sigmadivertikulis), 5 (Depression) und 6 (Zustand nach Strumektomie) erhöhen allerdings mangels weiterem, maßgeblichem ungünstigen Zusammenwirkens nicht. Diese Schlussfolgerungen zum Gesamtgrad der Behinderung, die von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.04.2024 schlüssig erörtert wurden, wurden daher auch von Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 übernommen. Gegen diese schlüssige Form der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung
den Vorgaben der EVO brachte die BF auch keine konkreten und überzeugenden Argumente in ihrem Vorbringen vor. Damit sind alle zu wertenden Leiden der BF [Leiden 1 (Funktionsbehinderung im linken Knie nach Arthroskopie), Leiden 2 (chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie nach proximal und distal ausstrahlend), Leiden 3 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen), Leiden 4 (Laktose-/Fruktoseintoleranz in Verbindung mit einem Zustand nach Sigmadivertikulis), Leiden 5 (Depression) und Leiden 6 (Zustand nach Strumektomie)] erfasst. Sie führen zum Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Zu den Ausführungen in Bezug auf die Wechselwirkung von Leiden 1 und 2 wird auf die nachvollziehbaren obigen, ausführlichen Erörterungen verwiesen. Danach wird der Grad der Behinderung von Leiden 1 infolge maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens mit Leiden 2 um eine Stufe (40%) erhöht. Die Leiden 3 (degenerative Wirbelsäulenveränderung), 4 (Laktose-/Fruktoseintoleranz in Verbindung mit einem Zustand nach Sigmadivertikulis), 5 (Depression) und 6 (Zustand nach Strumektomie) erhöhen allerdings mangels weiterem, maßgeblichem ungünstigen Zusammenwirkens nicht. Diese Schlussfolgerungen zum Gesamtgrad der Behinderung, die von Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 26.04.2024 schlüssig erörtert wurden, wurden daher auch von Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 übernommen. Gegen diese schlüssige Form der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung
den Vorgaben der EVO brachte die BF auch keine konkreten und überzeugenden Argumente in ihrem Vorbringen vor. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Einstufung der einzelnen Leiden1 bis 6 in korrekter Weise
der EVO erfolgte. Für einen höheren Grad der Behinderung gab es keine Hinweise. Mag. DDr. XXXX hat im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine ausführliche Stellungnahme auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihren objektiv erfassten Erkrankungen in ihrer Beschwerde und in den vorgelegten medizinischen Unterlagen unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten vorgenommen. Sie bestätigte schlüssig die Einstufungen der einzelnen Leiden der BF sowie die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung des BF, die vorhergehend Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.04.2024
der EVO vorgenommen hatte. Es ergaben sich keine Änderungen im Hinblick auf die Einstufung der einzelnen Leiden oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Einstufung der einzelnen Leiden1 bis 6 in korrekter Weise
der EVO erfolgte. Für einen höheren Grad der Behinderung gab es keine Hinweise. Mag. DDr. römisch 40 hat im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine ausführliche Stellungnahme auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihren objektiv erfassten Erkrankungen in ihrer Beschwerde und in den vorgelegten medizinischen Unterlagen unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten vorgenommen. Sie bestätigte schlüssig die Einstufungen der einzelnen Leiden der BF sowie die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung des BF, die vorhergehend Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 26.04.2024
der EVO vorgenommen hatte. Es ergaben sich keine Änderungen im Hinblick auf die Einstufung der einzelnen Leiden oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Einwendungen der BF beinhalten auch keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, der zu einem anderen Ergebnis, als das Ermittlungsverfahrens ergab, führen würde. Es wird daher am schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.03.2024 und von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 basiert, festgehalten. Dabei wurde auch auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15.03.2023 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023 Bezug genommen. Die Einwendungen der BF beinhalten auch keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, der zu einem anderen Ergebnis, als das Ermittlungsverfahrens ergab, führen würde. Es wird daher am schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.03.2024 und von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 basiert, festgehalten. Dabei wurde auch auf das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15.03.2023 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023 Bezug genommen. Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen und die abschließende Stellungnahme der BF vom 11.02.2025 war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % bei der BF vorliegt, zu entkräften. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Gegen das zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025, brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs lediglich insofern Einwendungen vor, als sie sich nunmehr unter anderem auf eine fachärztliche psychiatrische Betreuung bezog. Dazu wird auf die oben Ausführungen zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für die bereits ausreichend gewürdigten einzelnen Leiden der BF wurden außerdem zu keinem anderen Ergebnis führende Befunde vorlegte. Auch die persönlichen Untersuchungen ergaben keine Ansatzpunkte für eine abweichende Beurteilung der einzelnen Leiden der BF und des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40%. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Gegen das zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025, brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs lediglich insofern Einwendungen vor, als sie sich nunmehr unter anderem auf eine fachärztliche psychiatrische Betreuung bezog. Dazu wird auf die oben Ausführungen zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für die bereits ausreichend gewürdigten einzelnen Leiden der BF wurden außerdem zu keinem anderen Ergebnis führende Befunde vorlegte. Auch die persönlichen Untersuchungen ergaben keine Ansatzpunkte für eine abweichende Beurteilung der einzelnen Leiden der BF und des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40%. Es erfolgte von der BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen von Dr. XXXX , die zuletzt auch von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 bestätigt wurden, bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Es erfolgte von der BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen von Dr. römisch 40 , die zuletzt auch von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, in ihrem Gutachten vom 15.01.2025 nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2024 bestätigt wurden, bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das Vorbringen der BF ist damit nicht geeignet, den Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024 sowie von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025 substantiiert entgegen zu treten. Die Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Vorbringen der BF ist damit nicht geeignet, den Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.03.2024 sowie von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, vom 15.01.2025 substantiiert entgegen zu treten. Die Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Die BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2273105.2.00