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{'item': 'W200 2294963-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW200 2294963-1 Spruch, W200 2294963-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers holte das Sozialministeriumsservice ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.02.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024, sowie ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.02.2024, basierend auf einer Untersuchung am 24.01.2024, sowie eine diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung, durchgeführt von dem befassten Arzt für Allgemeinmedizin vom 14.02.2024, ein. Diese Gesamtbeurteilung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (Gdb) in Höhe von 40 von Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative, posttraumatische und überlastungsbedingte Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da vor allem klinisch relevante beidseitige Gonarthrosen befunddokumentiert sind. 02.02.02 30 2 Demenz bei vasculärer Encephalopathie eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da neu diagnostiziert, kein MMSE, keine psychologische Testung vorliegend 03.03.01 30 3 Depression eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter niedrig dosierter antidepressiver Medikation stabil , sozialer Rückzug 03.06.01 30 4 Diabetes mellitus Typ II - orale MedikationDiabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. 09.02.01 20 5 Hypertonie 05.01.01 10 g Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die neuropsychiatrischen Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 4 und 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung der Hauptleiden und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypercholesterinämie ist ein Risikofaktor - bedingt keinen Grad der Behinderung. Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt eine einschätzungsrelevante, zweifelsfrei objektiv befunddokumentierte Harn- und Stuhlinkontinenz nicht vor. […]“ Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 29.02.2024 durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin eine Stellungnahme. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen Demenz leide und zunehmend Anzeichen von körperlicher Schwäche und Einschränkungen beim Gehen zeige. Es sei äußerst schwierig, sich auf öffentliche Verkehrsmittel zu verlassen, um an wichtige Terminen, medizinischen Behandlungen oder sozialen Aktivitäten teilzunehmen. Er habe Probleme mit dem Gleichgewicht, der Koordination und der räumlichen Orientierung. Er breche öfters plötzlich zusammen. Er sei nicht in der Lage, sich eigenständig zurechtzufinden oder angemessen auf unerwartete Ereignisse zu reagieren. Ohne Begleitperson bestehe ein erhebliches Risiko für Verwirrung, Stress und potentielle Gefahrensituationen für ihn. Genannt wurden weitere Befunde bzw. Erkrankungen des Beschwerdeführers und Befunde vorgelegt. Daraufhin holte das SMS eine Stellungnahme des mit dem Verfahren befassten Allgemeinmediziners ein. Diese gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „[…] Neu beigebrachte Befunde: Sonographie Oberbauch und beide Nieren, 12.1.2024 Steatosis hepatis, Cholezystolithiasis, Pankreaslipomalose Röntgen Thorax, 16.1.2024 Lungenstauung Grad 1 im kleinen Kreislauf. MRT Nebennieren, 23.1.2024 30x18 mm großes Adenom an der rechten Nebenniere sowie 19x9 mm links. MRT Gehirnschädel, 3.1.2024 verglichen mit 27.4.2023 - im Vergleich zur Voruntersuchung insgesamt 4 winzige, in der Diffusionssequenz hyperintense 1 mm haltende Areale kortikal und subkortikal rechts mehr als links hoch parietal. Die übrigen deutlichen chronisch mikroangiopathischen Marklagerveränderungen mit supratentorieller Betonung unverändert. Unverändert mäßiggradige temporobasal betonte kortikale Atrophiezeichen Ärztliches Zeugnis einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung in allen Belangen Gruppenpraxis Dr. XXXX 25.1.2024Ärztliches Zeugnis einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung in allen Belangen Gruppenpraxis Dr. römisch 40 25.1.2024 Leiden 1 - 5 wurde im Vorgutachten von 14.2.2024 nach dem EVO Kriterien adäquat eingestuft. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Befunde - Die neu vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, welches daher auch aufrechterhalten wird. […]“ Mit Bescheid vom 28.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung 40% betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lägen daher nicht vor. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter einer Vielzahl an gesundheitlichen Problemen leide, darunter vaskuläre Demenz, Depression, höhergradige Gonarthrose, Facettengelenksarthrose, Neuropathiesyndrom, Harninkontinenz, LUTS, arterielle Hypertonie, Hirnanschlag (Embolie), Hirntrauma, Diabetes mellitus, Cerumen bil., Hörminderung, Innenohrläsion mit Diskriminationsverlust, florides Ulcus im Corpus ventriculi, Blutung Forrest und C-Gastritis. Diese Erkrankungen würden sein Leben erheblich beeinträchtigen und ihn auf vielfältige Weise auf die Unterstützung Dritter angewiesen machen. Die vorliegenden Gutachten würden die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen bestätigen und darauf hinweisen, dass ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, selbstständig zu essen oder zu gehen. Es sei unumgänglich, dass er ständig von Begleitpersonen unterstützt werde. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, welches am 08.04.2025 einlangte. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs brachte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. 1.
  3. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Beschwerderelevanter Status: Untersuchungsbefund: 75-jähriger Beschwerdeführer in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, nicht kontaktfähig, sitzt am Stuhl und schaut nur nach unten, er versteht keine Fragen, kann kein Datum nennen. Neurologisch: Eine eingehende Untersuchung ist nicht möglich, er versteht keine Fragen, kann diese auch nicht nach Übersetzung durch die Tochter umsetzen. Die Arme werden nur gering angehoben. Laut Tochter fallen ihm Dinge aus der Hand Er ist Rechtshänder. Hirnnerven: Visus laut Angabe der Tochter altersentsprechend reduziert, Hören ausreichend laut Tochter, Sprache: stark reduziert, spricht kaum noch. Laut Tochter hat er auch eine Polyneuropathie in den unteren Extremitäten. Er kann nur mit Unterstützung gehen, sehr langsam, sehr kleinschrittig, unsicher, Fallneigung Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: soweit beurteilbar stark eingeschränkt Auffassung: stark reduziert, v.a. himorganischer Abbau Konzentration: reduziert Gedächtnis: reduziert Merkfähigkeit: reduziert Formale Denkstörungen: sehr wahrscheinlich vorhanden Psychomotorisch verlangsamt Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine sicheren nachweisbar Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt bedrückt, dysthym, eingeschränkt schwingungsfähig Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung Selbstgefahrdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefahrdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut bei Vorgabe Krankheitseinsicht: nicht erhalten Krankheitsgefühl: nicht beurteilbar Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: wesensverändert, dzt kaum kontaktfahig, blickt nur nach unten 1.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Vaskuläre Enzephalopathie Mittlerer RSW entsprechend der psychomotorischen Verlangsamung, der Depression, der verminderten Aufnahmefähigkeit und der Orientierungsprobleme bei dementieller Entwicklung 03.03.02 60 2 Generalisierte Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnutzungserscheinungen und der körperlichen Einschränkungen 02.02.02 30 3 Diabetes Mellitus IIDiabetes Mellitus römisch zwei Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der erforderlichen Therapie Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der erforderlichen Therapie 09.02.01 20 4 Hypertonie Fixer RSW 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB ergibt sich führend durch das Leiden
  5. Leiden 2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe an. Die Leiden 3 und 4 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Eine Besserung der Leiden ist nicht mehr möglich.
  6. Beweiswürdigung Aufgrund des Beschwerdevorbringens bzw. vorgelegten fachärztlichen Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2025 ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde nicht mehr entgegengetreten. Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie letztlich zu einer höheren Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.02.2024 kam. Das führende Leiden 1 (vaskuläre Enzephalopathie), das im Vorgutachten mit der Positionsnummer 03.03.01 mit einem GdB von 30 vH als Leiden 2 eingestuft wurde, wurde nun nachvollziehbar als führendes Leiden unter Positionsnummer 03.03.02 mit einen Grad der Behinderung von 60 vH nach dem mittleren Rahmensatz entsprechend der psychomotorischen Verlangsamung, der Depression, der verminderten Aufnahmefähigkeit und der Orientierungsprobleme bei dementieller Entwicklung eingestuft. Leiden 2 (Generalisierte Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat) wurde im Vorgutachten vom 14.02.2024 als führendes Leiden 1 unter Positionsnummer 02.02.02 gleichbleibend mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Die im Vorgutachten als Leiden 3 unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestufte Depression wurde im aktuellen Gutachten vom 03.04.2025 unter Leiden 1 mitbeurteilt. Leiden 4 (Diabetes mellitius II) und Leiden 5 (Hypertonie) wurden jeweils aus dem Vorgutachten übernommen, die Einstufung des Grades der Behinderung bleibt unverändert. Leiden 4 (Diabetes mellitius römisch zwei) und Leiden 5 (Hypertonie) wurden jeweils aus dem Vorgutachten übernommen, die Einstufung des Grades der Behinderung bleibt unverändert. Die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 70 vH begründet die befasste Gutachterin nachvollziehbar damit, dass sich das Leiden „vaskuläre Enzephalopathie“ maßgebend verschlechtert habe, weswegen der GdB auf 60 vH erhöht wurde. Im Rahmen dessen verstärkten sich die psychischen Einschränkungen erheblich. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH ergibt sich aus den körperlichen Einschränkungen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gutachterin auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Diesen Einschätzungen wurde auch nicht mehr entgegengetreten. Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 03.04.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
  7. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  8. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  9. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  11. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  12. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  14. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  15. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  16. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  17. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  18. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs.1 BBG). Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). In dem vom Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdevorlage eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.04.2025 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 Prozent festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich verglichen zum Vorgutachten somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausführlich eingegangen. Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Da ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde und eine Änderung der Voraussetzungen nicht zur erwarten ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses gemäß § 42 Abs. 2 BBG vor. Diesen Feststellungen im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses vor. Da ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde und eine Änderung der Voraussetzungen nicht zur erwarten ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG vor. Diesen Feststellungen im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). In seinem Urteil vom
  19. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  20. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  21. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2294963.1.00

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