RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW221 2307607-1 Spruch, W221 2307607-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab dieser an, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Kameramann für den Radiosender XXXX von der Al-Shabaab gefoltert und geschlagen worden sowie habe die Al-Shabaab seine Kamera zerstört. Die Al-Shabaab habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, sollte er weiter für den Radiosender XXXX arbeiten. Am 27.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab dieser an, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Kameramann für den Radiosender römisch 40 von der Al-Shabaab gefoltert und geschlagen worden sowie habe die Al-Shabaab seine Kamera zerstört. Die Al-Shabaab habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, sollte er weiter für den Radiosender römisch 40 arbeiten. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Al-Shabaab habe ihn angerufen und dabei mit dem Tod bedroht. Am XXXX habe die Al-Shabaab den Beschwerdeführer beim Verlassen einer Moschee verprügelt, weswegen er Verletzungen davongetragen habe. Die Al-Shabaab habe außerdem einen Onkel mütterlicherseits im Jahr XXXX und kürzlich eine Tante mütterlicherseits im November XXXX umgebracht. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Al-Shabaab habe ihn angerufen und dabei mit dem Tod bedroht. Am römisch 40 habe die Al-Shabaab den Beschwerdeführer beim Verlassen einer Moschee verprügelt, weswegen er Verletzungen davongetragen habe. Die Al-Shabaab habe außerdem einen Onkel mütterlicherseits im Jahr römisch 40 und kürzlich eine Tante mütterlicherseits im November römisch 40 umgebracht. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Länderfeststellungen und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 14.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Geledi, der unter die noble Clanfamilie der Digil fällt, an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Afgooye in der Region Lower Shabelle geboren und aufgewachsen. Die Stadt Afgooye befindet sich unter Kontrolle der somalischen Regierung und ATMIS. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre ( XXXX bis XXXX ) in Somalia die Schule besucht und jedenfalls ein Jahr als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre ( römisch 40 bis römisch 40 ) in Somalia die Schule besucht und jedenfalls ein Jahr als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Die Mutter, der Stiefvater, die Halbschwester, die Ehefrau und die Großmutter mütterlicherseits leben weiterhin in der Stadt Afgooye. Zwei Onkeln väterlicherseits leben mit deren Ehefrauen und Kindern in Mogadischu und die Großmutter väterlicherseits lebt in Merka. Mit seiner Mutter und Ehefrau hat der Beschwerdeführer weiterhin wöchentlich Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers ist für somalische Verhältnisse wohlhabend. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2022 mit dem Flugzeug aus Somalia in die Türkei aus, reiste über mehrere Länder unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausreise hat etwa 5.000 US-Dollar gekostet und wurde von seiner Familie organisiert. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. sozialen Bindungen in Österreich. Er hat zwar versucht einen Beruf als Zeitungszusteller zu finden, hat aber keine entsprechende Stelle gefunden und hat daher bisher am Erwerbsleben nicht teilgenommen. Auch sonst hat er sich in keiner Form am gesellschaftlichen Leben beteiligt, ist kein Mitglied in einem Verein, zeigt kein ehrenamtliches Engagement und pflegt keine Freundschaften oder sonstige sozialen Kontakte in Österreich. Er spricht kein Deutsch und hat auch keinen Deutschkurs besucht. 1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Kameramann beim Radiosender XXXX von der Al-Shabaab weder telefonisch mit dem Tode bedroht noch nach dem Besuch einer Moschee zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Kameramann beim Radiosender römisch 40 von der Al-Shabaab weder telefonisch mit dem Tode bedroht noch nach dem Besuch einer Moschee zusammengeschlagen. Bei einer Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführers keine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und droht ihm auch generell nicht die Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Al-Shabaab bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer hat in Somalia bisher aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keine Diskriminierung erfahren, eine solche droht ihm auch im Falle der Rückkehr nicht. 1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer kann in seine unter Regierungskontrolle stehende Herkunftsstadt Afgooye (Lower Shabelle) zurückkehren. Für die Sicherung seiner Existenzgrundlage in Afgooye kann der Beschwerdeführer wieder eine berufliche Beschäftigung aufnehmen und kann zusätzlich auf sein familiäres Netzwerk in Afgooye bzw. Somalia bauen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, können nicht festgestellt werden. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Aus dem Länderinformationsblatt Somalia der Staatendokumentation, Stand: 16.01.2025 „Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland […] South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) […] Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024). […] Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert, sie ist aber weiterhin Zeil von wiederholten Angriffen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024). Die Vereinten Nationen berichten, dass es in Afgooye zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch al Shabaab kommt (UNSC 28.10.2024). […] Al Shabaab […] Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024).Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). […] Wehrdienst und Rekrutierungen […] Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten […] Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB Nairobi 10.2024). Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen (Marchal 2018, S. 107). Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge (AQ21 11.2023). Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024).Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB Nairobi 10.2024). Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen (Marchal 2018, S. 107). Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge (AQ21 11.2023). Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024). […] Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vgl. BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vergleiche BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vergleiche MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023). Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans (AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 1.9.2021, S. 21).Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans (AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 1.9.2021, S. 21). […] Minderheiten und Clans […] Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). [..] Relevante Bevölkerungsgruppen […] Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vgl. USDOS 30.6.2024; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024); Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vergleiche USDOS 30.6.2024; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023); nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023); ● Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023); Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023); ● Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023); Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vgl. Sahan/SWT 6.3.2024); mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 6.3.2024); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 22.4.2024); Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen (USDOS 30.6.2024). ● Wirtschaftstreibende (Sahan/SWT 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist (MBZ 6.2023). Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben (HIPS 7.5.2024); ● Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 21.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024); Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HO 21.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024); ● Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht (Sahan/Petrovski 3.5.2024); ● Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vgl. MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023); Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vergleiche MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 22.4.2024); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vgl. MBZ 6.2023); prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vergleiche MBZ 6.2023); ● religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023). religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023). ● Journalisten (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024); Journalisten (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024); ● Humanitäre Kräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023); Humanitäre Kräfte (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 22.4.2024); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten (HRW 11.1.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024); mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten (HRW 11.1.2024; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024); ● Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2024) oder Blasphemiker (USDOS 30.6.2024) bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis) (BMLV 7.8.2024); siehe dazu Religionsfreiheit ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vgl. HO 26.3.2023); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020); (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vergleiche HO 26.3.2023); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020); ● Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen; siehe dazu Recht und "Steuer"-Wesen bei al Shabaab Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024). Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 23.8.2024). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert (Halqabsi 15.1.2024). Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert (SMN 16.6.2023).Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 23.8.2024). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert (Halqabsi 15.1.2024). Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert (SMN 16.6.2023). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (STDOK 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert (BMLV 7.8.2024). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (STDOK 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (ATMIS/Caasimada 2.7.2021). Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:
- a)die Kollaboration ist offensichtlich;
- b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
- c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
- d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (STDOK 8.2017, S. 40ff). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 7.8.2024). Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023). Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist (BMLV 7.8.2024). […] Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 7.8.2024).“ […] Bewegungsfreiheit und Relokation Süd-/Zentralsomalia, Puntland Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024) – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen (MBZ 6.2023), durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024). Überlandreisen: Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024).Überlandreisen: Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024). Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräften (TANA/ACRC 9.3.2023). An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen (AA 23.8.2024). Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch (HRW 11.1.2024). Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023). Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vgl. BMLV 5.11.2024) bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vgl. Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023). Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vergleiche BMLV 5.11.2024) bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vergleiche Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/7/9). 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023). […] Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f; vgl. BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022).Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Absatz 41 f,). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f; vergleiche BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 5.11.2024). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 5.11.2024). Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023). Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden (MBZ 6.2023) oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f/11). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/11). […] Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020a, S. 29; vgl. Landinfo 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden (MBZ 6.2023). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021). Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020a, S. 29; vergleiche Landinfo 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden (MBZ 6.2023). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021). Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). […] Grundversorgung/Wirtschaft Süd-/Zentralsomalia, Puntland Wirtschaft und Arbeit Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vgl. HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024).Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vergleiche HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024). Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024). Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden (NBS 2023). Andererseits sind dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert (GO 27.6.2023). Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor (BS 2024). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils mehr als 27 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). Neben der Diaspora sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB Nairobi 10.2024). Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar (BS 2024). Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024).Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024). Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 22.4.2024). Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vgl. UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024a), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vgl. FSNAU/IPC 23.9.2024a; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023). Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vergleiche UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024a), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vergleiche FSNAU/IPC 23.9.2024a; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vergleiche TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023). Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist:Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist: Abseits davon ist die ins Land fließende offizielle Entwicklungshilfe von 1,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf mehr als 3 Milliarden im Jahr 2020 deutlich gewachsen. Etwa die Hälfte der Entwicklungshilfe fließt allerdings in humanitäre Hilfe. Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen, und sie hat darauf auch kein Monopol. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben auch die Regierungen der Bundesstaaten Steuern (BS 2024). Arbeitslosenquote: Hinsichtlich konkreter Zahlen zur Arbeitslosigkeit gibt es unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben: Die Jugendarbeitslosigkeit wird hier also mit 30-68 % angegeben. Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben allerdings nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, zum Befragungszeitpunkt arbeitslos zu sein. Möglicherweise war den Befragten die Definition von „arbeitslos“ unklar (IOM 1.2.2016). Zusätzlich wurde in einer eingehenden Analyse von UNFPA im Jahr 2016 festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016): ● Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen ● Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen ● IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen ● Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016) Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29): Grundversorgung und humanitäre Lage Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 23.8.2024). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vgl. AA 23.8.2024; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 23.8.2024). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vergleiche AA 23.8.2024; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 70 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (WFP 26.9.2024). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 69 % im Jahr 2021 auf 54,4 % im Jahr 2022 gesunken (AFDB 30.5.2024). Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2024). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024). Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigen, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen. Die Zahl jener, welche sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in Krise oder im Notstand befinden, hat sich von 5 auf 4 Millionen reduziert (UNSC 27.9.2024). Grund dafür, warum noch immer viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, sind Konflikte, Überschwemmungen, erhöhte Lebensmittelpreise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (WFP 26.9.2024). Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die zuvor erwarteten drastischen Einschränkungen für die Landwirtschaft aufgrund der Überschwemmungen Ende 2023 sind ausgeblieben (UNSC 2.2.2024). Drei überdurchschnittliche Regenzeiten haben dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert werden und sich Weideland und Herden erholen. Haushalte, die von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Gu-Regenzeit 2024 (April-Juni) begann früh, brachte aber gegen Ende nur eingeschränkt Niederschlag (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Die Regenmenge war durchschnittlich bis überdurchschnittlich, die Verteilung aber erratisch (IPC 23.9.2024). Für die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) wurden unterdurchschnittliche Regenmengen erwartet. Dies ist z. T. auf das Wetterphänomen La Niña zurückzuführen (WFP 27.9.2024; vgl. WFP 26.9.2024; FSNAU/IPC 23.9.2024a).Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die zuvor erwarteten drastischen Einschränkungen für die Landwirtschaft aufgrund der Überschwemmungen Ende 2023 sind ausgeblieben (UNSC 2.2.2024). Drei überdurchschnittliche Regenzeiten haben dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert werden und sich Weideland und Herden erholen. Haushalte, die von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Gu-Regenzeit 2024 (April-Juni) begann früh, brachte aber gegen Ende nur eingeschränkt Niederschlag (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Die Regenmenge war durchschnittlich bis überdurchschnittlich, die Verteilung aber erratisch (IPC 23.9.2024). Für die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) wurden unterdurchschnittliche Regenmengen erwartet. Dies ist z. T. auf das Wetterphänomen La Niña zurückzuführen (WFP 27.9.2024; vergleiche WFP 26.9.2024; FSNAU/IPC 23.9.2024a). Überschwemmungen kamen 2024 ebenfalls vor, z. B. im August, als etwa 2.400 Menschen im Bezirk Belet Weyne vor Fluten flüchten mussten (WFP 26.9.2024). Auch in Gedo, Bay und Bakool sowie in Middle und Lower Shabelle gab es vereinzelt Überschwemmungen. Insgesamt mussten deswegen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2024 ca. 120.000 Menschen fliehen (IPC 23.9.2024), nach anderen Angaben waren es 81.000 (UNSC 27.9.2024). Insgesamt waren rund 270.000 von schweren Regenfällen betroffen (UNGA 23.8.2024; vgl. UNSC 27.9.2024).Überschwemmungen kamen 2024 ebenfalls vor, z. B. im August, als etwa 2.400 Menschen im Bezirk Belet Weyne vor Fluten flüchten mussten (WFP 26.9.2024). Auch in Gedo, Bay und Bakool sowie in Middle und Lower Shabelle gab es vereinzelt Überschwemmungen. Insgesamt mussten deswegen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2024 ca. 120.000 Menschen fliehen (IPC 23.9.2024), nach anderen Angaben waren es 81.000 (UNSC 27.9.2024). Insgesamt waren rund 270.000 von schweren Regenfällen betroffen (UNGA 23.8.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024). Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR 31.12.2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir
(900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023). Im Jahr 2024 ist so gut wie niemand aufgrund von Dürre intern vertrieben worden (FSNAU/IPC 23.9.2024a; vgl. UNHCR 2024).Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR 31.12.2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir
(900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023). Im Jahr 2024 ist so gut wie niemand aufgrund von Dürre intern vertrieben worden (FSNAU/IPC 23.9.2024a; vergleiche UNHCR 2024). Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Seit dem Ende der Dürre im Jahr 2023 hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt (WFP 26.9.2024). Die Ernte aus der Gu-Saison wird nach Prognosen 45 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023) liegen (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert (IPC 23.9.2024). Es wurde prognostiziert, dass bei schlechten Regenfällen in der Deyr-Regenzeit 2024 die Fortschritte, die hinsichtlich Ernährungssicherheit seit dem Ende der Dürre gemacht wurden, wieder rückgängig gemacht werden (WFP 27.9.2024). Denn diesbezüglich ist mit negativen Effekten auf die Ernten zu rechnen (WFP 26.9.2024). Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (DWHH/CWW 9.10.2024). Insgesamt ist die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen. Bei Nahrungsmitteln ist die Inflation deutlich zurückgegangen (UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Die Wasser- und Nahrungsmittelpreise befinden sich nahegehend am langjährigen Durchschnitt, Preise für importierte Grundnahrungsmittel befinden sich über dem Durchschnitt (IPC 23.9.2024). Wasserversorgung: Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023; vgl. SOYDA 4.9.2023). 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024).Wasserversorgung: Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023; vergleiche SOYDA 4.9.2023). 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024). Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 % (ENPO 28.6.2023). Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2024 befanden sich ca. 2,9 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 720.000 in Stufe 4 (4 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,1 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 18,7 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). Damit befinden sich im September 2024 19 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2; 2023 waren es 3 % mehr Menschen. Allerdings wurde für Ende 2024 prognostiziert, dass die Zahl auf 4,4 Millionen Menschen (23 % der Bevölkerung) ansteigen wird (IPC 23.9.2024). Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2022 bis September 2024 sowie eine Prognose bis Dezember 2024: Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). Die meisten IDP-Lager werden mit IPC 3 verzeichnet, in Bay und Bakool auch mit IPC 4. Die Stadtbevölkerung kommt diesbezüglich etwas besser weg, die Situation dort wird meist mit IPC 2 oder IPC 3 klassifiziert (IPC 23.9.2024). IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Dezember 2022, September 2023 und September 2024: Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):ris-attachment://hauptdokument.img5is.png , Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten): Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 auf 11,7 % 2024 leicht verringert (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Im September 2024 wird die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt (WFP 26.9.2024; vgl. FSNAU/IPC 23.9.2024a; WHO/HC 5.11.2024); davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024a). 55,2 % der betroffenen Kinder finden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Im Zeitraum Feber 2021 bis September 2024 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 auf 11,7 % 2024 leicht verringert (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Im September 2024 wird die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt (WFP 26.9.2024; vergleiche FSNAU/IPC 23.9.2024a; WHO/HC 5.11.2024); davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024a). 55,2 % der betroffenen Kinder finden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Im Zeitraum Feber 2021 bis September 2024 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]: Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2024): Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali/TEL 28.1.2022). Von den für 2024 vorgesehenen 1,6 Milliarden US-Dollar waren laut Angaben der UN bis September erst 37 % finanziert. Von den 5,2 Millionen Menschen, die hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung als vulnerabel identifiziert wurden (UNSC 27.9.2024), konnten von Jänner bis März 2024 durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht werden. Diese Zahl ging in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Humanitäre Organisationen mussten ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Nach anderen Angaben wurden im September 2024 1,63 Millionen Menschen erreicht (UNSC 27.9.2024). Das WFP konnte im August 2024 1,1 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreichen; im gleichen Monat wurden 535.000 Menschen mit Ernährungshilfe ["Nutrition"] unterstützt, knapp die Hälfte davon waren Personen mit akuter Unterernährung - darunter Kinder und Schwangere (WFP 26.9.2024). Im Juni 2024 wurden knapp 261.000 schwer unterernährte Kinder mit Ernährung erreicht (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben (IR 30.8.2023). Die Anzahl der humanitären Partner steigt in ganz Somalia (ÖB Nairobi 10.2024). An der Nothilfe beteiligt sich auch die staatliche Somali Disaster Management Agency (SODMA). Sie hat etwa im Dezember 2023 3.800 Tonnen Hilfslieferungen für Benadir freigegeben und dort 150.000 Familien geholfen (RD 16.1.2024b). Auch nach Jubaland hat die SODMA humanitäre Hilfe verschifft (RD 7.1.2024). Bis zum Geldtransferprogramm Baxnaano gab es kein Programm für ein soziales Sicherheitsnetz. Baxnaano ist das erste von der Bundesregierung geleitete Geldtransferprogramm, es wird vom WFP unterstützt und von der Weltbank finanziert. Stand Juni 2023 wurden über dieses Programm monatlich bedingungslose Geldtransfers an 200.000 arme und gefährdete Haushalte mit Kindern bereitgestellt und damit ca. 1,2 Millionen Menschen erreicht (IMF 31.7.2023). Das Programm ILED (Inclusive Local and Economic Development) trägt mit Geldtransfers zur Resilienz von mehr als 44.000 Haushalten (rund 265.000 Personen) bei. In diesem Rahmen erhalten mehr als 6.000 Schwangere sowie stillende Mütter für 24 Monate eine Geldhilfe von 20 US-Dollar (EU-ETFA 16.8.2023). Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 11.1.2024; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Manchmal verhindert al Shabaab die Zufuhr humanitärer Hilfsgüter (MBZ 6.2023). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024).Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vergleiche HRW 11.1.2024; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Manchmal verhindert al Shabaab die Zufuhr humanitärer Hilfsgüter (MBZ 6.2023). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). Zudem übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vgl. IR 30.8.2023; AA 23.8.2024). Gleichzeitig wird laut Untersuchungen der Vereinten Nationen weit verbreitet humanitäre Hilfe durch Landbesitzer, lokale Behörden und Sicherheitskräfte abgezweigt und entwendet (HRW 11.1.2024). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vgl. AQ21 11.2023). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Letztere wird oft von mächtigeren Clans vereinnahmt (Sahan/SWT 24.10.2022).Zudem übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vergleiche IR 30.8.2023; AA 23.8.2024). Gleichzeitig wird laut Untersuchungen der Vereinten Nationen weit verbreitet humanitäre Hilfe durch Landbesitzer, lokale Behörden und Sicherheitskräfte abgezweigt und entwendet (HRW 11.1.2024). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vergleiche AQ21 11.2023). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Letztere wird oft von mächtigeren Clans vereinnahmt (Sahan/SWT 24.10.2022). Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 23.8.2024). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 23.8.2024). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 23.8.2024; vergleiche BS 2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). […] In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vergleiche DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023). Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vergleiche OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018). Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021). Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023). Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2024). Rückkehrspezifische Grundversorgung […] In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vergleiche AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021). Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39). […] Arbeitsmarkt Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft (BS 2024). Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft (AFDB 30.5.2024). Bei einer großen Studie von UNFPA aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %) (UNFPA 2016, S. 36f): Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor [Anm.: Dies erklärt ggf. die oben dargestellten, unterschiedlichen Zahlen] (USDOS 22.4.2024). UNDP schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen (Sahan/SWT 31.5.2023). Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder (Sahan/SWT 29.5.2023). Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023) und die Nachfrage nicht erfüllt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs (Scholar/STDOK/SEM 5.2023), etwa bei YOVENCO in Berbera (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023) und die Nachfrage nicht erfüllt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs (Scholar/STDOK/SEM 5.2023), etwa bei YOVENCO in Berbera (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023:Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023: ● Bauarbeiter (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023) Bauarbeiter (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023) ● Maurer (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) ● Zimmerer (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) ● Stahlbau (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) ● Installateure (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023) Installateure (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023) ● Innenausstattung, Möbelherstellung (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) Innenausstattung, Möbelherstellung (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) ● Fliesenleger (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023) Fliesenleger (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023) ● Elektriker (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) Außerdem genannt wurden: ● Handyreparatur (Scholar/STDOK/SEM 5.2023) ● (Auto-)Mechaniker (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023) (Auto-)Mechaniker (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023) ● Gastgewerbe, Köche, Hotellerie (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. STDOK/SEM 5.2023a; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023) Gastgewerbe, Köche, Hotellerie (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche STDOK/SEM 5.2023a; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023) ● Landwirtschaft und Gartenbau (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) ● Kühl- und Klimatechnik (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) ● Kommunikation (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023) ● Management (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023) ● IT-Kenntnisse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023) IT-Kenntnisse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023) ● Telekommunikation (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) ● Cyber Security (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) ● Human Ressources (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023) ● Fischerei (Küstengebiete): Kenntnisse im Umgang mit GPS, Echolot und Fischortungsausrüstung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) ● Schneider (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023) ● Henna-Malerin (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023) ● Solartechnik (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023) ● Medizinischer Bereich (Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen etc.) (IOM 2.3.2023) ● Marketing and Sales (IOM 2.3.2023) ● Buchhaltung (IOM 2.3.2023) Die Bundesregierung hat ein Programm gestartet, um 3.000 neue Lehrer auszubilden. Zudem hat sie verlautbart, dass sie innerhalb ihres ersten Amtsjahres 23.000 junge Somali neu angestellt hat - die meisten davon als Soldaten (SD 17.6.2023). Wie bereits erwähnt, spielt das Unternehmertum in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB/Friedson 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren Tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Auch bei der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gi