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{'item': 'W223 2295739-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 25§ 26§ 41§ 775§ 790§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW223 2295739-1 Spruch, W223 2295739-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2023 bei der BVAEB (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab 01.01.2023 auf EUR 6.311,97 und Nachentrichtung der Minderzahlungen ab 01.01.
  2. Der Beschwerdeführer stellte zudem am 04.04.2024 einen Antrag auf Neuberechnung des Ruhebezuges ab 01.01.2024 und Erhöhung seines Ruhebezuges auf EUR 6.785,
  3. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich EUR 6.277,45 gebühre. Der Antrag auf Erhöhung des Ruhebezuges ab 01.01.2023 um die vollen EUR 328,86 und die Nachentrichtung der Minderzahlungen wurde als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich EUR 6.277,45 gebühre. Der Antrag auf Erhöhung des Ruhebezuges ab 01.01.2023 um die vollen EUR 328,86 und die Nachentrichtung der Minderzahlungen wurde als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich EUR 6.785,31 gebühre. Der Antrag auf Erhöhung des Ruhegenusses um die vollen EUR 567,45 und die Nachentrichtung der Minderzahlung ab 01.01.2024 wurde abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich EUR 6.785,31 gebühre. Der Antrag auf Erhöhung des Ruhegenusses um die vollen EUR 567,45 und die Nachentrichtung der Minderzahlung ab 01.01.2024 wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Ruhegenuss nach dem PG 1965 eine Leistung, die dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz unterliege, darstelle. Daher sei ein Gesamtpensionseinkommen unter Berücksichtigung der Leistung aus dem Pensionsgesetz und der gesetzlichen Pensionsversicherung sowohl für das Jahr 2023 als auch das Jahr 2024 zu bilden. Da das Gesamtpensionseinkommen im Jahr 2023 monatlich mehr als EUR 5.670,00 betragen habe, habe die Anpassung um einen Fixbetrag zu erfolgen gehabt, welcher sich anteilsmäßig auf die jeweilige Leistung verteile. Da der Ruhegenuss 89,5 % des Gesamtpensionseinkommens betrage, sei der Ruhebezug um EUR 294,34 zu erhöhen gewesen. Da das Gesamtpensionseinkommen im Jahr 2024 monatlich EUR 5.850,00 überschritten habe, habe im Jahr 2024 dieses ebenfalls um einen Fixbetrag erhöht werden müssen. Der Ruhebezug habe ebenfalls 89,5 % des Gesamtpensionseinkommens betragen und habe der Ruhebezug daher um EUR 507,86 erhöht werden müssen.
  5. Am 03.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Zusammenfassung des Ruhebezuges nach dem PG 1965 mit der GSVG Pension zu einem Gesamtpensionseinkommen rechtswidrig sei und zu einer Kürzung der Ruhebezugserhöhung für die Jahre 2023 und 2024 geführt hätte. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers sei nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst, da Art. 3 SpBegrG, welcher in § 13a Abs. 2 PG 1965 umfasst sei, nur jene Ruhebezüge umfasse, welcher über dem Eineinhalbfachen der Höchstbemessungsgrundlage liege, diese Bestimmung sei in § 13a Abs. 2c PG 1965 integriert worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers liege unter dieser 150%-Grenze, daher sei dieser nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst. Es sei zudem in Art. 1 Sonderpensionenbegrenzungsgesetz keine Grundlage für das Erfassen von Ruhebezügen zu entnehmen, da diese in den Art. 2 ff geregelt seien.
  6. Am 03.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Zusammenfassung des Ruhebezuges nach dem PG 1965 mit der GSVG Pension zu einem Gesamtpensionseinkommen rechtswidrig sei und zu einer Kürzung der Ruhebezugserhöhung für die Jahre 2023 und 2024 geführt hätte. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers sei nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst, da Artikel 3, SpBegrG, welcher in Paragraph 13 a, Absatz 2, PG 1965 umfasst sei, nur jene Ruhebezüge umfasse, welcher über dem Eineinhalbfachen der Höchstbemessungsgrundlage liege, diese Bestimmung sei in Paragraph 13 a, Absatz 2 c, PG 1965 integriert worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers liege unter dieser 150%-Grenze, daher sei dieser nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst. Es sei zudem in Artikel eins, Sonderpensionenbegrenzungsgesetz keine Grundlage für das Erfassen von Ruhebezügen zu entnehmen, da diese in den Artikel 2, ff geregelt seien. Die §§ 775 Abs. 2 z2 und 790 Abs. 2 Z 2 ASVG seien zudem verfassungswidrig, da diese Bestimmungen die jährliche Ruhebezugsanpassung mit der Höchstbemessungsgrundlage des zugrundeliegenden Ruhebezuges begrenze. Die Paragraphen 775, Absatz 2, z2 und 790 Absatz 2, Ziffer 2, ASVG seien zudem verfassungswidrig, da diese Bestimmungen die jährliche Ruhebezugsanpassung mit der Höchstbemessungsgrundlage des zugrundeliegenden Ruhebezuges begrenze.
  7. Mit Schreiben vom 12.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am 17.07.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Beamter und hat seit 01.03.2006 Anspruch auf einen Ruhegenuss der BVAEB. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer seit 01.02.2006 eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2022 einen Brutto-Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 von EUR 5.983,11 und eine Alterspension nach dem GSVG von EUR 701,63, sohin insgesamt EUR 6.684,74, sowie im Jahre 2023 einen Brutto-Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 von EUR 6.277,45 und eine Alterspension GSVG von EUR 736,15, sohin insgesamt EUR 7.013,60 bezogen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu A): 3.2.
  2. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. I Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 340 aus 1965,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: „Beitrag § 13a.

(1)Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.Paragraph 13 a,
(1)Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2)Der Beitrag beträgt
  1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem
  2. Jänner 1999 gebührt hat,
  3. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem
  4. Dezember 1998 gebührt. Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
(2a)Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2a)Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5,, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2b)Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
(2b)Der Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
(2c)Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
(2c)Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2 a in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten: über 150% bis 200% der HBGL 10% über 200% bis 300% der HBGL 20% über 300% der HBGL 25% Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(3)Der Kinderzuschuss und die Zulage

§ 25Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(3)Der Kinderzuschuss und die Zulage

Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

(5)Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6)Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(6)Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden. … Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41,
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

§ 26sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  5. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  6. Jänner 100%
  7. Februar 90%
  8. März 80%
  9. April 70%
  10. Mai 60%
  11. Juni 50%
  12. Juli 40%
  13. August 30%
  14. September 20%
  15. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
  16. November oder ab
  17. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  18. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(3)Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
  1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am
  2. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 in der bis
  3. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3)Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
  1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am
  2. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, in der bis
  3. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
(4)Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4)Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(5)Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(5)Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(6)Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(6)Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(7)Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
(7)Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 – nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, – nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, – nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und– nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(8)§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(9)Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(10)§ 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Paragraph 790, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(11)§ 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
(11)Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“ Das Allgemeine Sovialversicherungsgesetz, BGBI. I Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:Das Allgemeine Sovialversicherungsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 189 aus 1955,, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt: „Pensionsanpassung 2023 § 775.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 775,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
  2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  6. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  8. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  9. Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  10. Jänner 2023 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)§ 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
(6)Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
(7)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2023 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.
(7)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2023 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht. Pensionsanpassung 2024 § 790.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 790,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 783, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen 1. wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%; 2. wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  6. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  8. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  9. Jänner 2024 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  10. Jänner 2024 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“ 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist zum Sonderpensionenbegrenzungsgesetz auszuführen: Der Beschwerdeführer moniert, sein Ruhebezug sei nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst. Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. Nr. 46/2014, stellt ein 27 Einzelnovellen umfassendes Sammelgesetz dar, welches einerseits das in Verfassungsrang stehende Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Artikel 1) und andererseits eine Vielzahl von Sondergesetzen (Artikel 2
  1. ff)novelliert. Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014,, stellt ein 27 Einzelnovellen umfassendes Sammelgesetz dar, welches einerseits das in Verfassungsrang stehende Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre , (Artikel 1) und andererseits eine Vielzahl von Sondergesetzen (Artikel 2
  2. ff)novelliert. Das Ziel war die Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen und die nachhaltige Sicherung der Finanzierung der Pensionsleistungen. Hierfür soll eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, eingeführt werden und sollen zudem für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen Pensionssicherungsbeiträge entrichtet werden. (WFA RV 140 BlgNR 25. GP S. 3, 4). Bedienstete, welche der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind auch die Bundesbediensteten (Erläut. RV 140 BlgNR 25. GP S 3)Das Ziel war die Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen und die nachhaltige Sicherung der Finanzierung der Pensionsleistungen. Hierfür soll eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, eingeführt werden und sollen zudem für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen Pensionssicherungsbeiträge entrichtet werden. (WFA Regierungsvorlage 140 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S. 3, 4). Bedienstete, welche der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind auch die Bundesbediensteten (Erläut. Regierungsvorlage 140 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S 3) Der OGH hat ebenfalls bereits in seinen Entscheidungen vom 30.07.2019, Zl. 10ObS59/19b, und vom 12.08.2020, Zl. 10ObS121/19w, unter Hinweis auf Zankel, Der neue § 711 ASVG, ASoK 2018, 218 ausgesprochen, dass das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen aller explizit im Besonderen Teil des Sonderpensionenbegrenzungsgesetz genannten Rechtsträger umfasst. Hierzu zählen auch Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.Der OGH hat ebenfalls bereits in seinen Entscheidungen vom 30.07.2019, Zl. 10ObS59/19b, und vom 12.08.2020, Zl. 10ObS121/19w, unter Hinweis auf Zankel, Der neue Paragraph 711, ASVG, ASoK 2018, 218 ausgesprochen, dass das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen aller explizit im Besonderen Teil des Sonderpensionenbegrenzungsgesetz genannten Rechtsträger umfasst. Hierzu zählen auch Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965. Auch die Lehre vertritt die Meinung, dass auch Ruhegenüsse nach dem Pensionsgesetz 1965 zu den Sonderpensionen zählen (Pasz, Die Pensionsanpassung 2022 – eine Analyse, DRdA-infas 2022, 66 und in Pinggera/Czellary-Ulrich/Eminger in Brameshuber/Blasch (Hrsg), Sozialversicherungsrecht
(2023)Neues in der Pensionsversicherung 2022). Ruhegenüsse nach dem Pensionsgesetz 1965 zählen daher zu den im Sonderpensionenbegrenzungsgesetz angeführten Sonderpensionen. Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass nach § 13a Abs. 2c PG 1965 nur jene Bezieher eines Ruhebezuges zur Leistung einer Sonderabgabe verpflichtet seien, deren Ruhebezug über dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage liege (Art. 3 Sonderpensionenbegrenzungsgesetz). Aufgrund des Unterschreitens dieser Grenze sei sein Ruhebezug nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst. Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass nach Paragraph 13 a, Absatz 2 c, PG 1965 nur jene Bezieher eines Ruhebezuges zur Leistung einer Sonderabgabe verpflichtet seien, deren Ruhebezug über dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage liege (Artikel 3, Sonderpensionenbegrenzungsgesetz). Aufgrund des Unterschreitens dieser Grenze sei sein Ruhebezug nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst. Ein Ziel des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes war jedoch die nachhaltige Sanierung von Pensionsleistungen, welches durch die Einführung von Pensionssicherungsbeiträgen sichergestellt werden sollte, wobei diese bei besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen eingeführt wurden. Die Einführung dieser Pensionssicherungsbeiträge hat zum Ziel, dass die Leistungsunterschiede der Sonderpensionen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen abgeschwächt wird (WFA, 140 BlgNR
  1. GP, S 3f). Durch die Schaffung des § 10 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 4 Z 2 BezuBegrBV wurde die Ermächtigung zur Einführung eines Pensionsbeitrages und eines Pensionssicherungsbeitrages eingeführt und wurde eine progressiv gestaffelte Höchstgrenze dieses Pensionssicherungsbeitrages vorgesehen (Erläut. RV
  2. GP, S.3). Ein Ziel des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes war jedoch die nachhaltige Sanierung von Pensionsleistungen, welches durch die Einführung von Pensionssicherungsbeiträgen sichergestellt werden sollte, wobei diese bei besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen eingeführt wurden. Die Einführung dieser Pensionssicherungsbeiträge hat zum Ziel, dass die Leistungsunterschiede der Sonderpensionen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen abgeschwächt wird (WFA, 140 BlgNR
  3. GP, S 3f). Durch die Schaffung des Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BezuBegrBV wurde die Ermächtigung zur Einführung eines Pensionsbeitrages und eines Pensionssicherungsbeitrages eingeführt und wurde eine progressiv gestaffelte Höchstgrenze dieses Pensionssicherungsbeitrages vorgesehen (Erläut. Regierungsvorlage
  4. GP, S.3). In § 13a Abs. 2c PG wurde dieser (pensionssicherungs-)Beitrag gestaffelt für Pensionsteile, welche über der 150%igen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen, auf 10 bis 25 % angehoben. Dazu wird ausgeführt: „Der (Pensionssicherungs-)Beitrag von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und von ÖBB-Beamtinnen und -Beamten wird für Pensionsteile, die über 150% der jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen, gestaffelt auf Prozentsätze zwischen 10 und 25% angehoben. Die Verpflichtung einen höheren Beitrag zu leisten, kommt deswegen erst bei Pensionsteilen über 150% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zum Tragen, weil diese Gruppen während ihrer aktiven Dienstzeit über einen Zeitraum von 25 Jahren bereits Pensionsbeiträge im Prozentausmaß der ASVG-Versicherten und darüber geleistet haben und damit wesentlich zur Finanzierung der Pensionen beigetragen haben.“ (ErläutRV 140 der Beilagen XXV. GP S 4)In Paragraph 13 a, Absatz 2 c, PG wurde dieser (pensionssicherungs-)Beitrag gestaffelt für Pensionsteile, welche über der 150%igen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen, auf 10 bis 25 % angehoben. Dazu wird ausgeführt: „Der (Pensionssicherungs-)Beitrag von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und von ÖBB-Beamtinnen und -Beamten wird für Pensionsteile, die über 150% der jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen, gestaffelt auf Prozentsätze zwischen 10 und 25% angehoben. Die Verpflichtung einen höheren Beitrag zu leisten, kommt deswegen erst bei Pensionsteilen über 150% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zum Tragen, weil diese Gruppen während ihrer aktiven Dienstzeit über einen Zeitraum von 25 Jahren bereits Pensionsbeiträge im Prozentausmaß der ASVG-Versicherten und darüber geleistet haben und damit wesentlich zur Finanzierung der Pensionen beigetragen haben.“ (ErläutRV 140 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode S 4) Da das Ziel hierbei die nachhaltige Finanzierung der Pensionsleistungen war, sind Ruhebezüge, welche unter der 150%igen ASVG Höchstbeitragsgrundlage liegen nicht bereits aufgrund dieser Unterschreitung bereits vom Sonderpensionenbegrenzungesgesetz ausgeschlossen, sondern wurden nur für besonders hohe Leistungen aus den Sonderpensionen höhere Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Zum Gesamtpensionseinkommen: Im § 41 Abs. 8 PG 1965 wird bestimmt, dass § 775 ASVG sinngemäß anzuwenden ist und in § 41 Abs. 10 PG 1965 wird bestimmt, dass § 790 ASVG sinngemäß anzuwenden ist. Im Paragraph 41, Absatz 8, PG 1965 wird bestimmt, dass Paragraph 775, ASVG sinngemäß anzuwenden ist und in , Paragraph 41, Absatz 10, PG 1965 wird bestimmt, dass Paragraph 790, ASVG sinngemäß anzuwenden ist. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 die Erhöhung des Pensionseinkommens mit dem jeweiligen Fixbetrag nach § 775 Abs. 1 Z 2 ASVG und § 790 Abs. 1 Z 2 ASVG begrenzt ist, da bereits die Höhe seines Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 die in § 775 Abs. 1 Z 2 ASVG und § 790 Abs. 1 Z 2 ASVG angeführten Grenzen überschreitet.Es wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 die Erhöhung des Pensionseinkommens mit dem jeweiligen Fixbetrag nach Paragraph 775, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und Paragraph 790, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG begrenzt ist, da bereits die Höhe seines Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 die in Paragraph 775, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und Paragraph 790, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG angeführten Grenzen überschreitet. Bei den Pensionsanpassungen für die Jahre 2023 und 2024 wurde wie bereits in den Jahren zuvor auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt und soll eine Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens ab einer bestimmten Höhe (2023: EUR 5.670,00 und 2024: EUR 5.850,00) lediglich um einen Fixbetrag erfolgen. Bei den Pensionsanpassungen für die Jahre 2023 und 2024 wurde wie bereits in den Jahren zuvor auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt und soll eine Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens ab einer bestimmten Höhe (2023: EUR 5.670,00 und , 2024: EUR 5.850,00) lediglich um einen Fixbetrag erfolgen. Die nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung trägt – wie bereits ab dem Jahr 2018 – eine soziale Komponente in sich. Hierbei wurden im Jahr 2018 jene Ruhebezüge, welche über der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage lagen, nicht erhöht. Hierbei wurde auch ausgeführt: „Durch die im Pensionsgesetz 1965, Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesbahnen-Pensionsgesetz und durch Verweisung auf das Pensionsgesetz 1965 im Bezügegesetz vorgesehene Maßgabebestimmung soll die Erhöhung von Ruhebezügen für Beamtinnen und Beamte sowie Politikerinnen und Politikern bzw. davon abgeleiteten Versorgungsbezügen, die über der ASVG Höchstpension 2017 liegen, geringer ausfallen.“ (Erläut. RV 1767 der Beilagen
  5. GP 1). Die nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung trägt – wie bereits ab dem Jahr 2018 – eine soziale Komponente in sich. Hierbei wurden im Jahr 2018 jene Ruhebezüge, welche über der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage lagen, nicht erhöht. Hierbei wurde auch ausgeführt: „Durch die im Pensionsgesetz 1965, Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesbahnen-Pensionsgesetz und durch Verweisung auf das Pensionsgesetz 1965 im Bezügegesetz vorgesehene Maßgabebestimmung soll die Erhöhung von Ruhebezügen für Beamtinnen und Beamte sowie Politikerinnen und Politikern bzw. davon abgeleiteten Versorgungsbezügen, die über der ASVG Höchstpension 2017 liegen, geringer ausfallen.“ (Erläut. Regierungsvorlage 1767 der Beilagen
  6. Gesetzgebungsperiode 1). Auch in den Jahren 2023 und 2024 wurde auf die monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage des jeweils vorangegangenen Jahres abgestellt, wobei ab diesem Gesamtpensionseinkommen eine Erhöhung um einen Fixbetrag vorgesehen ist. Sowohl § 775 Abs. 2 ASVG als auch § 790 Abs. 2 ASVG definieren das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und gelten als Teil des Gesamtpensionseinkommens auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, insofern die Person am 31.12.2022 (§ 775 Abs. 2 ASVG) bzw. 31.12.2023 (§ 790 Abs. 2 ASVG) darauf Anspruch hat. § 775 Abs. 2 ASVG und § 790 Abs. 2 ASVG beziehen somit alle vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfassten Leistungen in die nach § 775 Abs. 2 ASVG und § 790 Abs. 2 ASVG relevante Gesamtpensionseinkommen ein. Sowohl Paragraph 775, Absatz 2, ASVG als auch Paragraph 790, Absatz 2, ASVG definieren das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und gelten als Teil des Gesamtpensionseinkommens auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, insofern die Person am 31.12.2022 (Paragraph 775, Absatz 2, ASVG) bzw. 31.12.2023 (Paragraph 790, Absatz 2, ASVG) darauf Anspruch hat. Paragraph 775, Absatz 2, ASVG und Paragraph 790, Absatz 2, ASVG beziehen somit alle vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfassten Leistungen in die nach Paragraph 775, Absatz 2, ASVG und Paragraph 790, Absatz 2, ASVG relevante Gesamtpensionseinkommen ein. Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023:

§ 41Abs.

8 PG 1965 ist betreffend Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2023 § 775 ASVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 41, Absatz 8, PG 1965 ist betreffend Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2023 , Paragraph 775, ASVG sinngemäß anzuwenden.

§ 775Abs.

1 ist abweichend von § 108 Abs. 1 ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern ist das Gesamtpensionseinkommen

Abs. 2 zu erhöhen:

Paragraph 775, Absatz eins, ist abweichend von Paragraph 108, Absatz eins, ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern ist das Gesamtpensionseinkommen

Absatz 2, zu erhöhen:

  1. wenn es nicht mehr als EUR 5.670,00 monatlich beträgt um 5,8 %
  2. wenn es über EUR 5.670,00 monatlich beträgt, um EUR 328,
  3. § 775 Abs. 2 ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  4. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  5. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  6. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  7. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist.Paragraph 775, Absatz 2, ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  8. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  9. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  10. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  11. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist nach Abs. 3 jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist nach Absatz 3, jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Der Beschwerdeführer bezog zum 31.12.2022 einen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in Höhe von EUR 5.983,11 (89,50400464 %) und eine Alterspension GSVG in Höhe von EUR 701,63 (10,49599536 %), sohin ein Gesamtpensionseinkommen in Höhe von EUR 6.684,
  12. Der Beschwerdeführer bezog zum 31.12.2022 einen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in Höhe von EUR 5.983,11 (89,50400464 %) und eine Alterspension GSVG in Höhe von , EUR 701,63 (10,49599536 %), sohin ein Gesamtpensionseinkommen in Höhe von , EUR 6.684,
  13. Dieses Gesamtpensionseinkommen überschreitet sohin die in § 775 Abs. 1 Z 1 ASVG angeführte Grenze von EUR 5.670,00, sodass nach Z 2 leg.cit die Erhöhung auf den Fixbetrag von EUR 328,86 beschränkt ist. Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ist mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, welcher dem Anteil von EUR 328,86 am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Dieses Gesamtpensionseinkommen überschreitet sohin die in Paragraph 775, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG angeführte Grenze von EUR 5.670,00, sodass nach Ziffer 2, leg.cit die Erhöhung auf den Fixbetrag von EUR 328,86 beschränkt ist. Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ist mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, welcher dem Anteil von EUR 328,86 am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Nach § 775 Abs. 3 ASVG ist der Ruhebezug sohin um EUR 294,34 (328,86 * 89,50400464 %) zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.277,45 (EUR 5.983,11 + EUR 294,34) gebührt. Nach Paragraph 775, Absatz 3, ASVG ist der Ruhebezug sohin um EUR 294,34 (328,86 * 89,50400464 %) zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.277,45 (EUR 5.983,11 + EUR 294,34) gebührt. Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024:

§ 41Abs.

10 PG 1965 ist betreffend Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2023 § 790 ASVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 41, Absatz 10, PG 1965 ist betreffend Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2023 , Paragraph 790, ASVG sinngemäß anzuwenden.

§ 790Abs.

1 ist abweichend von § 108h Abs. 1 ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern ist das Gesamtpensionseinkommen

Abs. 2 zu erhöhen:

Paragraph 790, Absatz eins, ist abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern ist das Gesamtpensionseinkommen

Absatz 2, zu erhöhen:

  1. wenn es nicht mehr als EUR 5.850,00 monatlich beträgt um 9,7 %
  2. wenn es über EUR 5.850,00 monatlich beträgt, um EUR 567,
  3. § 790 Abs. 2 ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  4. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  5. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  6. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  7. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.Paragraph 790, Absatz 2, ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  8. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  9. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  10. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  11. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist nach Abs. 3 jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist nach Absatz 3, jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Der Beschwerdeführer bezog zum 31.12.2023 einen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in Höhe von EUR 6.277,45 (89,50396373 %) und eine Alterspension GSVG in Höhe von EUR 736,15 (10,496036627 %), sohin ein Gesamtpensionseinkommen in Höhe von EUR 7.013,
  12. Der Beschwerdeführer bezog zum 31.12.2023 einen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in Höhe von EUR 6.277,45 (89,50396373 %) und eine Alterspension GSVG in Höhe von , EUR 736,15 (10,496036627 %), sohin ein Gesamtpensionseinkommen in Höhe von , EUR 7.013,
  13. Dieses Gesamtpensionseinkommen überschreitet sohin die in § 790 Abs. 1 Z1 ASVG angeführte Grenze von EUR 5.850,00, sodass nach Z 2 leg.cit die Erhöhung auf den Fixbetrag in Höhe von EUR 567,45 beschränkt ist. Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ist mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, welcher dem Anteil von EUR 567,45 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Dieses Gesamtpensionseinkommen überschreitet sohin die in Paragraph 790, Absatz eins, Z1 ASVG angeführte Grenze von EUR 5.850,00, sodass nach Ziffer 2, leg.cit die Erhöhung auf den Fixbetrag in Höhe von EUR 567,45 beschränkt ist. Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ist mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, welcher dem Anteil von EUR 567,45 am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Nach § 790 Abs. 3 ASVG ist sohin der Ruhebezug um EUR 507,89 (567,45 * 89,50396373 %) zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.785,34 (EUR 6.277,45 + EUR 507,89) gebührt. Nach Paragraph 790, Absatz 3, ASVG ist sohin der Ruhebezug um EUR 507,89 (567,45 * 89,50396373 %) zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 ein Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.785,34 (EUR 6.277,45 + EUR 507,89) gebührt. Der belangten Behörde ist bei der Berechnung des Ruhebezuges im Jahr 2024 ein Rechenfehler unterlaufen und wurde der monatliche Ruhebezug um insgesamt EUR 0,03 zu gering erhöht. Daher war die Beschwerde mit Maßgabe abzuweisen und der Spruch neu zu formulieren. Der Beschwerdeführer regte zudem an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH einen Antrag auf Prüfung der § 775 Abs. 2 Z 2 und § 790 Abs. 2 Z 2 ASVG wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit stellen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass § 775 Abs. 2 Z 2 und § 790 Abs. 2 Z 2 ASVG jeweils eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension regelt, eine solche liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor, sodass dieser Anregung nicht Folge geleistet wird. Der Beschwerdeführer regte zudem an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH einen Antrag auf Prüfung der Paragraph 775, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 790, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit stellen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Paragraph 775, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 790, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG jeweils eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension regelt, eine solche liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor, sodass dieser Anregung nicht Folge geleistet wird. 3.
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht im Hinblick auf die Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten mit § 14e AVRAG bereits dem Wortlaut nach eine klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht im Hinblick auf die Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten mit Paragraph 14 e, AVRAG bereits dem Wortlaut nach eine klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2295739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.