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{'item': 'W227 2311605-1'}

Obsah (12)§ 28§ 11§ 13§ 24Art. 130§ 1§ 2§ 5§ 9Art. 7§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW227 2311605-1 Spruch, W227 2311605-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen. B) Die Revision ist zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom
  2. Mai 2024 untersagte die belangte Behörde nicht die angezeigte Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe für das Schuljahr 2024/2025.
  3. Mit Bescheid vom
  4. Mai 2024 untersagte die belangte Behörde nicht die angezeigte Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe für das Schuljahr 2024 aus 2025,.
  5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

§ 11Abs. 6 Z 3 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin fortan ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1); weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt 2) und ordnete unter Androhung einer Anzeigeerstattung

§ 24Abs. 4 Sch

PflG an, dass bis zum

  1. April 2025 eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule der belangten Behörde vorzulegen sei (Spruchpunkt 3).
  2. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin fortan ihre Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1); weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 2) und ordnete unter Androhung einer Anzeigeerstattung

Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG an, dass bis zum

  1. April 2025 eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule der belangten Behörde vorzulegen sei (Spruchpunkt 3). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: „Innerhalb der festgesetzten Frist habe seitens [der Erstbeschwerdeführerin] keine Kontaktaufnahme mit der Schulleitung zur Terminvereinbarung eines Reflexionsgesprächs stattgefunden“. Es sei auch nicht bekanntgegeben worden, aus welchem Grund die Zweitbeschwerdeführerin dem Reflexionsgespräch ferngeblieben sei. Dieser Umstand lege den Schluss nahe, dass von der Erstbeschwerdeführerin die Erörterung des Leistungsstandes der Zweitbeschwerdeführerin verweigert werde und die Erstbeschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur häuslichen Unterrichtserteilung nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß nachkommen würde bzw. nachgekommen sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen, weil ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
  2. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte: Aufgrund diverser Terminkollisionen habe sie das Reflexionsgespräch nicht wahrnehmen können. Außerdem habe sie noch am
  3. Jänner 2025 die Schulleiterin der Volksschule XXXX (zuständige Sprengelschule) telefonisch gefragt, ob noch Unterlagen oder Sonstiges von der Zweitbeschwerdeführerin benötigt würden; die Schulleiterin habe ihr nochmals bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin „ganz normal“ ab September 2025 in die erste Klasse eingeschult werde, da sie damals als Vorschulkind eingestuft worden sei. Somit müsste die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht zur Externistenprüfung.Aufgrund diverser Terminkollisionen habe sie das Reflexionsgespräch nicht wahrnehmen können. Außerdem habe sie noch am
  4. Jänner 2025 die Schulleiterin der Volksschule römisch 40 (zuständige Sprengelschule) telefonisch gefragt, ob noch Unterlagen oder Sonstiges von der Zweitbeschwerdeführerin benötigt würden; die Schulleiterin habe ihr nochmals bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin „ganz normal“ ab September 2025 in die erste Klasse eingeschult werde, da sie damals als Vorschulkind eingestuft worden sei. Somit müsste die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht zur Externistenprüfung. Da es für die Zweitbeschwerdeführerin eine große psychische Belastung wäre, sie mitten im Schuljahr aus ihrem sozialen Umfeld herauszunehmen und zusätzlich ihr damit die Freude am Lernen genommen würde, ersuche die Erstbeschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  5. Am
  6. April 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich schulpflichtig und nicht schulreif. Am
  8. April 2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin auf einem von der belangten Behörde aufgelegten Formblatt für die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 auf der Vorschulstufe an. Dieses Formular weist unter dem Punkt „Bei Lehrplan Vorschulstufe:“ ein Feld auf, in dem der besuchte Kindergarten einzutragen ist. Gegenständlich wurde der Kindergarten XXXX eingetragen. Am
  9. April 2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin auf einem von der belangten Behörde aufgelegten Formblatt für die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024 aus 2025, auf der Vorschulstufe an. Dieses Formular weist unter dem Punkt „Bei Lehrplan Vorschulstufe:“ ein Feld auf, in dem der besuchte Kindergarten einzutragen ist. Gegenständlich wurde der Kindergarten römisch 40 eingetragen. Mit Bescheid vom
  10. Mai 2024 untersagte die belangte Behörde die angezeigte Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der Vorschulstufe für das Schuljahr 2024/2025 nicht.Mit Bescheid vom
  11. Mai 2024 untersagte die belangte Behörde die angezeigte Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der Vorschulstufe für das Schuljahr 2024 aus 2025, nicht. In der Folge fand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien kein Reflexionsgespräch statt. Ermittlungen, warum der Zweitbeschwerdeführerin nicht nur der häusliche Unterricht, sondern auch der Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht dauerhaft zu versagen sei oder nicht, traf die belangte Behörde nicht.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  13. Rechtliche Beurteilung 3.
  14. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.1.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.1.1.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.1.1.2.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.2.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

§ 11Abs. 2 Sch

PflG hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs.

3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart. Als Rechtfertigungsgründe

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Z 1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers (Z 2), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z 3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Z 4), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z 5).Als Rechtfertigungsgründe

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Ziffer eins,), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers (Ziffer 2,), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Ziffer 3,), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Ziffer 4,), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Ziffer 5,).

§ 11Abs. 6 Z 3 Sch

PflG hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde. 3.1.2.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung not-wendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit un-terlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig unge-eignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wer-den (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegen-stand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033). 3.1.2.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung not-wendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit un-terlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig unge-eignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wer-den (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegen-stand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033). 3.1.2.
  5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  6. Juni 2024, G 3494/2023, klargestellt, dass eine Übertragung der Auslegung des § 11 Abs. 4 SchPflG i.d.F. BGBl I 85/2018 auf § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl I 37/2023 etwa im Fall der Z 1 bedeuten würde, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließen würde. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, wäre folglich aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich. Nach dem Regelungssystem des § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl I 37/2023 hat daher die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann.3.1.2.
  7. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  8. Juni 2024, G 3494 aus 2023,, klargestellt, dass eine Übertragung der Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2018, auf Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, etwa im Fall der Ziffer eins, bedeuten würde, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließen würde. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, wäre folglich aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich. Nach dem Regelungssystem des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, hat daher die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG erfüllt werden kann. 3.1.
  9. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie oben dargelegt, ist eine pauschale und dauerhafte Untersagung des weiteren Besuchs von häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht ohne eine eingehende Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich bedenklich. Das Sachlichkeitsgebot

Art. 7

B-VG verlangt vielmehr, dass staatliche Eingriffe auf einer konkreten, prognosegeleiteten Untersuchung beruhen und verhältnismäßig ausgestaltet sind (vgl. wieder VfGH 25.06.2024, G 3494/2023).Wie oben dargelegt, ist eine pauschale und dauerhafte Untersagung des weiteren Besuchs von häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht ohne eine eingehende Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich bedenklich. Das Sachlichkeitsgebot

Artikel 7

, B-VG verlangt vielmehr, dass staatliche Eingriffe auf einer konkreten, prognosegeleiteten Untersuchung beruhen und verhältnismäßig ausgestaltet sind vergleiche wieder VfGH 25.06.2024, G 3494 aus 2023,). Im vorliegenden Fall schloss die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid – ohne vorhergehende Ermittlungen – undifferenziert und auf unbestimmte Dauer sämtliche alternative Formen der Schulpflichterfüllung für die Zweitbeschwerdeführerin aus. Sie unterließ damit eine eingehende Einzelfallprüfung, ob der Zweitbeschwerdeführerin, die noch im Kindergarten betreut wird, der häusliche Unterricht und auch der Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht (tatsächlich) dauerhaft und damit für ihre gesamte Schullaufbahn zu versagen sei. Bereits deswegen hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes i.S.d. § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen.Im vorliegenden Fall schloss die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid – ohne vorhergehende Ermittlungen – undifferenziert und auf unbestimmte Dauer sämtliche alternative Formen der Schulpflichterfüllung für die Zweitbeschwerdeführerin aus. Sie unterließ damit eine eingehende Einzelfallprüfung, ob der Zweitbeschwerdeführerin, die noch im Kindergarten betreut wird, der häusliche Unterricht und auch der Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht (tatsächlich) dauerhaft und damit für ihre gesamte Schullaufbahn zu versagen sei. Bereits deswegen hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG unterlassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Externistenprüfung

§ 11Abs. 4 Sch

PflG nur dann vorgesehen ist, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Dies ist – wie gegenständlich —bei der Vorschulstufe aber gerade nicht der Fall. Auch wenn § 11 Abs. 4 SchPflG nicht zu entnehmen ist, dass dies auch zum Entfall des Reflexionsgespräches führt, wäre von der belangten Behörde daher zu prüfen gewesen, ob der Ablauf der Frist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gehemmt war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung demonstrativ (argum.: „insbesondere“) ist und somit weitere Fälle mit einer ähnlichen Tragweite – i.S.v. außergewöhnlichen Ereignissen – nicht ausgeschlossen sind (vgl. dazu auch BVwG 02.05.2025, W128 2311816-1/2E).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Externistenprüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur dann vorgesehen ist, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Dies ist – wie gegenständlich —bei der Vorschulstufe aber gerade nicht der Fall. Auch wenn Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht zu entnehmen ist, dass dies auch zum Entfall des Reflexionsgespräches führt, wäre von der belangten Behörde daher zu prüfen gewesen, ob der Ablauf der Frist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gehemmt war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung demonstrativ (argum.: „insbesondere“) ist und somit weitere Fälle mit einer ähnlichen Tragweite – i.S.v. außergewöhnlichen Ereignissen – nicht ausgeschlossen sind vergleiche dazu auch BVwG 02.05.2025, W128 2311816-1/2E). Folglich hat die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen des Sachverhaltes nicht getroffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid ist daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Folglich hat die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen des Sachverhaltes nicht getroffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid ist daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Es ist jedoch festzuhalten, dass, wie die belangte Behörde richtig ausführt, ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt jedoch die Interessenabwägung in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte. Gegenständlich besucht die Zweitbeschwerdeführerin einen Kindergarten und wird bereits einen Großteil des Schuljahres im Verband mit anderen Kindern nach den Vorgaben des verpflichtenden Kindergartenjahres gefördert. Das „Herausreißen“ aus diesem Verband und das notwendige Eingliedern in den völlig neuen Verband der Vorschulstufe, wenige Wochen vor Schulschluss, wäre hier jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen aus nachstehenden Gründen grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen aus nachstehenden Gründen grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Jänner 2023, Ro 2022/10/0004, aus, dass eine rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht i.S.d. § 5 SchPflG eine dauerhafte Bindungswirkung entfaltet und (damit) alternative Erfüllungsformen ausgeschlossen sind. Zwar sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Jänner 2023, Ro 2022/10/0004, aus, dass eine rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, SchPflG eine dauerhafte Bindungswirkung entfaltet und (damit) alternative Erfüllungsformen ausgeschlossen sind. Diese Judikatur steht jedoch in Widerspruch zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2024, G 3494/2023, wonach eine pauschale und dauerhafte Untersagung des weiteren Besuchs von häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht ohne eine eingehende Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich bedenklich ist. Diese Judikatur steht jedoch in Widerspruch zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2024, G 3494 aus 2023,, wonach eine pauschale und dauerhafte Untersagung des weiteren Besuchs von häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht ohne eine eingehende Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich bedenklich ist. In seinem (zeitlich) darauffolgenden Erkenntnis vom
  5. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof (dennoch) bekräftigt, dass, wenn der zureichende Erfolg von häuslichem Unterricht oder eines Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.In seinem (zeitlich) darauffolgenden Erkenntnis vom
  6. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof (dennoch) bekräftigt, dass, wenn der zureichende Erfolg von häuslichem Unterricht oder eines Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund liegt eine uneinheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die zu wesentlichen Unsicherheiten in der Vollziehung des Schulpflichtgesetzes führt. Eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher notwendig, insbesondere für den gegenständlichen Fall, wo die Zweitbeschwerdeführerin erst einen Kindergarten besucht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2311605.1.00

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