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{'item': 'W242 2208646-2'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 7§ 369§ 259§ 43§ 126Art 262

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW242 2208646-2 Spruch, W242 2208646-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2025 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) erfolgte am 23.02.2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er an einem Nachmittag mit ein paar Leuten zusammengesessen wäre, darunter auch Personen, die ebenso wie der Beschwerdeführer im Krieg verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer äußerte sich in diesem Rahmen kritisch gegenüber Chomeini und erwähnte, dass die Personen zu den Veranstaltungen in den Monaten Morahm und Safr nur gehen würden, weil es dort gratis Essen gäbe. Nachdem hierüber eine Diskussion mit den anderen Anwesenden entstanden sei, habe er die Runde verlassen. Ein Freund von ihm hätte ihm am Folgetag berichtet, dass drei Zivilbeamte der Sepa nach ihm gefragt hätten. Diese hätten wissen wollen, was er gestern erzählt hätte. Er hätte nicht mehr bleiben wollen und sei unbemerkt zu seinem Schwiegervater weggefahren. Dort hätte er auch übernachtet. Am nächsten Tag habe ihn seine Ehefrau angerufen und gesagt, dass Beamte bei ihnen zuhause gewesen seien und die Wohnung durchsucht hätten. Die Beamten hätten die Satellitenschüssel, den Receiver, einen Schnellkocher zur Schnapserzeugung, welchen sein Sohn XXXX benutzte, und viele weitere seiner Dokumente an sich genommen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Neffen, welcher Richter sei, angerufen. Dieser habe ihm nach Prüfung der Angelegenheit jedoch nicht helfen können. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer beschlossen, mit seinem Sohn XXXX Iran zu verlassen. Ferner sei er schon in Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen und habe in seinem Taxi am Rückspiegel eine Kette mit einem Kreuzanhänger bei sich geführt. Im Zuge einer seiner Fahrten sei er mit einem Christen ins Gespräch gekommen, welchen er danach noch dreimalig getroffen habe. In Österreich habe er sich weiter mit dem christlichen Glauben befasst, die Bibel gelesen und dann beschlossen, richtiger Christ zu werden.
  3. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) erfolgte am 23.02.2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er an einem Nachmittag mit ein paar Leuten zusammengesessen wäre, darunter auch Personen, die ebenso wie der Beschwerdeführer im Krieg verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer äußerte sich in diesem Rahmen kritisch gegenüber Chomeini und erwähnte, dass die Personen zu den Veranstaltungen in den Monaten Morahm und Safr nur gehen würden, weil es dort gratis Essen gäbe. Nachdem hierüber eine Diskussion mit den anderen Anwesenden entstanden sei, habe er die Runde verlassen. Ein Freund von ihm hätte ihm am Folgetag berichtet, dass drei Zivilbeamte der Sepa nach ihm gefragt hätten. Diese hätten wissen wollen, was er gestern erzählt hätte. Er hätte nicht mehr bleiben wollen und sei unbemerkt zu seinem Schwiegervater weggefahren. Dort hätte er auch übernachtet. Am nächsten Tag habe ihn seine Ehefrau angerufen und gesagt, dass Beamte bei ihnen zuhause gewesen seien und die Wohnung durchsucht hätten. Die Beamten hätten die Satellitenschüssel, den Receiver, einen Schnellkocher zur Schnapserzeugung, welchen sein Sohn römisch 40 benutzte, und viele weitere seiner Dokumente an sich genommen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Neffen, welcher Richter sei, angerufen. Dieser habe ihm nach Prüfung der Angelegenheit jedoch nicht helfen können. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer beschlossen, mit seinem Sohn römisch 40 Iran zu verlassen. Ferner sei er schon in Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen und habe in seinem Taxi am Rückspiegel eine Kette mit einem Kreuzanhänger bei sich geführt. Im Zuge einer seiner Fahrten sei er mit einem Christen ins Gespräch gekommen, welchen er danach noch dreimalig getroffen habe. In Österreich habe er sich weiter mit dem christlichen Glauben befasst, die Bibel gelesen und dann beschlossen, richtiger Christ zu werden.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52

Abs 9 FPG wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Nach § 55 Abs 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen angegeben (Spruchpunkt VI). 3. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen angegeben (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2018 im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 31.08.2021 (GZ: W146 2208646-1) wurde dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm

§ 3Abs 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 31.08.2021 (GZ: W146 2208646-1) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens gewesen sei und bereits in Iran Kontakt mit dem Christentum gehabt hätte. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er gemeinsam mit seinem Sohn mehrere Kirchengemeinden besucht. Taufe, Firmung und Erstkommunion hätten am 12.01.2020 in der Missionskapelle in XXXX stattgefunden. Danach habe der Beschwerdeführer zwei weitere Kirchengemeinden regelmäßig besucht. Er helfe in einer Pfarrgemeinde aus und habe zudem an zwei Wallfahrten teilgenommen. Vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Iran wegen des Glaubenswechsels mit Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hätte. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens gewesen sei und bereits in Iran Kontakt mit dem Christentum gehabt hätte. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er gemeinsam mit seinem Sohn mehrere Kirchengemeinden besucht. Taufe, Firmung und Erstkommunion hätten am 12.01.2020 in der Missionskapelle in römisch 40 stattgefunden. Danach habe der Beschwerdeführer zwei weitere Kirchengemeinden regelmäßig besucht. Er helfe in einer Pfarrgemeinde aus und habe zudem an zwei Wallfahrten teilgenommen. Vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Iran wegen des Glaubenswechsels mit Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hätte. Gegenständliches Verfahren 6. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 18.01.2023 wurde das Asylaberkennungsverfahren

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G eingeleitet. 6. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 18.01.2023 wurde das Asylaberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingeleitet.

  1. Das Landesgericht Ried im Innkreis verständigte das BFA mit Schreiben vom 27.02.2023 von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1, § 218 Abs 1 Z 1, § 105 Abs 1 StGB sowie § 125 StGB.
  2. Das Landesgericht Ried im Innkreis verständigte das BFA mit Schreiben vom 27.02.2023 von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 125, StGB.
  3. Am 15.03.2024 fand im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi statt. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Gefängnis keine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung erhalte. Seine Familienangehörigen würden alle in Iran Leben, einer seiner Söhne befinde sich in Österreich. Weiters führte er ins Treffen, dass er zur Ausreise bereit sei, wenn alle zu ihm bestehenden Daten und Unterlagen in Österreich gelöscht werden würden. Seine Inhaftierung führte er darauf zurück, dass er gegen ein Gebot von Mose verstoßen habe, als er mit einer fremden Frau schlafen wollte. Er hätte das Gebot befolgt und habe mit der Frau nicht geschlafen und sein Geld zurückgefordert. Er habe schon die Absicht gehabt, in das Bordell zu gehen, habe aber eine Art Erlösung bekommen und dann nicht mehr mit der Frau schlafen wollen. Die Behauptung, wonach er der Prostituierten mit dem Aschenbecher gedroht haben soll stimme zudem nicht. Die Beweise gegen ihn seien nicht ausreichend und vollständig gewesen. Immer dienstags besuche er in Haft die Messe. Zu seiner Erwerbstätigkeit gab er an, zwei Jahre als Gärtner tätig gewesen zu sein. Wegen mangelhafter Deutschkenntnisse hätte er jedoch seine Arbeit verloren und beziehe nunmehr Arbeitslosengeld. In Teheran habe er als Taxifahrer gearbeitet. Im Zuge der Befragung führte der Beschwerdeführer die Daten und Lebensumstände zweier Personen an, welcher er als Freunde bezeichnete. Seine Ehefrau lebe als Christin in Iran, jedoch lebe sie ihre Religion nicht aktiv und niemand wisse davon.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.07.2023 (GZ: 21 Hv 2/23v) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall unter Anwendung von § 43a Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à € 4, insgesamt € 720, verurteilt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

§ 369Abs 1 St

PO wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Schadenersatzbetrag von € 95 an das privatbeteiligte Opfer zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde von der wider ihn erhobenen Anklage nach § 218 Abs 1 Z 1, § 105 Abs 1 und § 125 StGB

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. 9. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.07.2023 (GZ: 21 Hv 2/23v) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall unter Anwendung von Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à € 4, insgesamt € 720, verurteilt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Schadenersatzbetrag von € 95 an das privatbeteiligte Opfer zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde von der wider ihn erhobenen Anklage nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 125, StGB

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. 10. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20.12.2023 (GZ: 9 Bs 297/23z) wurde der Berufung der Staatsanwalt Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde, wovon

§ 43Abs 3 St

GB ein 16-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 10. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20.12.2023 (GZ: 9 Bs 297/23z) wurde der Berufung der Staatsanwalt Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer unter Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde, wovon

Paragraph 43, Absatz 3, StGB ein 16-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 11. Am 11.06.2024 erging zunächst der Bescheid des BFA, wonach dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigen

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G aberkannt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 3a i

Vm § 9 Abs 2 AsylG wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 11. Am 11.06.2024 erging zunächst der Bescheid des BFA, wonach dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde seitens des Bundesamtes am selben Tag ein Aktenvermerk zum Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren erlassen. Demnach lägen hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1 FPG vor. Begründend wurde diesbezüglich angegeben, dass das BVwG festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich und aus innerer Überzeugung von Islam abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei. Er würde einer Rückkehr nach Iran auch weiterhin seinen Glauben praktizieren. Der Beschwerdeführer habe eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen können. Auch bei der Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren vom 15.03.2024 sei der Eindruck entstanden, dass er aus innerer Überzeugung Christ sei; dieser Fluchtgrund bestehe somit weiterhin. Folglich hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit Verfolgung zu rechnen. Zudem wurde seitens des Bundesamtes am selben Tag ein Aktenvermerk zum Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren erlassen. Demnach lägen hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Begründend wurde diesbezüglich angegeben, dass das BVwG festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich und aus innerer Überzeugung von Islam abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei. Er würde einer Rückkehr nach Iran auch weiterhin seinen Glauben praktizieren. Der Beschwerdeführer habe eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen können. Auch bei der Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren vom 15.03.2024 sei der Eindruck entstanden, dass er aus innerer Überzeugung Christ sei; dieser Fluchtgrund bestehe somit weiterhin. Folglich hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit Verfolgung zu rechnen.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.07.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inhaftierung in medizinischer Behandlung gewesen sei und sich nach wie vor in einem psychisch instabilen Zustand befände, welcher ärztliche und medizinische Behandlung erforderlich mache. Zu seinem Sohn habe der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis, er werde von ihm moralisch sowie bei Bedarf finanziell unterstützt. Sein Sohn besuche ihn auch wöchentlich in der Justizanstalt, habe eine Wohnung für ihn gefunden, helfe ihm bei der Arbeitssuche und kümmere sich in seiner Abwesenheit um das Haustier des Beschwerdeführers. Außerdem habe der Beschwerdeführer private Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Nach der Haftentlassung wolle er im Bereich Gartenbau arbeiten, in welchem er bereits tätig gewesen sei. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt nicht strafgerichtlich verurteilt worden sei, er das Haftübel verspüre und in Zukunft ein normales Leben führen wolle. Der Beschwerdeführer sei nun schon seit neun Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch, habe hier einen Sohn und habe sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Vor seiner Inhaftierung sei er erwerbstätig gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer aktuell Freigänger ist, suche er aktiv nach Arbeit, habe eine Unterkunft, wo er nach der Entlassung wohnen könne und werde am 02.08.2024 entlassen. Das spräche gegen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und für eine nachhaltige Verbesserung seiner Zukunftsprognose.
  2. Am 09.04.2025 fand am BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine beantragte Zeugin teilnahmen. Mit Schreiben vom 25.02.2025 entschuldigte sich das Bundesamt für den Verhandlungstermin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien, ist iranischer Staatsbürger und gehört der persischen Volksgruppe an. Seine Erstsprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. In Iran leben seine Ehefrau, ein Sohn und seine zwei Töchter. Weiters leben seine drei Schwestern in Iran. In Österreich lebt ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer zehn Jahr lang die Schule. Anschließend arbeitete er als Taxifahrer, Warentransporteur und Autohändler. In Österreich war er als Gärtner und Reinigungskraft angestellt. 1.
  5. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 1.2.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.07.2023 (GZ: 21 Hv 2/23v) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall unter Anwendung von § 43a Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à € 4, insgesamt € 720, verurteilt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

§ 369Abs 1 St

PO wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Schadenersatzbetrag von € 95 an die Privatbeteiligte zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde von der wider ihn erhobenen Anklage nach § 218 Abs 1 Z 1, § 105 Abs 1 und § 125 StGB

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. 1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.07.2023 (GZ: 21 Hv 2/23v) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall unter Anwendung von Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à € 4, insgesamt € 720, verurteilt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Schadenersatzbetrag von € 95 an die Privatbeteiligte zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde von der wider ihn erhobenen Anklage nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 125, StGB

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Am Tag der Tat war der Beschwerdeführer zunächst in einem Wettlokal aufhältig und hatte dort etwa € 400 verspielt. Danach machte er sich auf den Weg in das Laufhaus, wo er auf die Prostituierte und das spätere Opfer F XXXX K XXXX traf. F XXXX K XXXX vereinbarte mit dem Beschwerdeführer sexuelle Dienstleistungen für die Dauer einer halben Stunde, wobei sie sich auf einen Preis für € 95 einigten. Nach Ablauf der 30 Minuten gab F XXXX K XXXX dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass die Zeit nun abgelaufen sei. Er weigerte sich jedoch, den Raum zu verlassen, stellte sich vor die Zimmertür, wurde aggressiv und begann laut zu schreien. In weiterer Folge forderte er die bezahlte Geldsumme von F XXXX K XXXX zurück, was diese ablehnte, nachdem sie die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß erbracht hatte. Schließlich händigte F XXXX K XXXX dem Beschwerdeführer die Summe von € 95 aus, trotzdem war dieser nicht bereit, sich aus dem Zimmer zu begeben. Er durchsuchte den Raum nach weiterem Geld und durchwühlte dabei die Kleiderschränke von F XXXX K XXXX . Als er nicht fündig wurde, griff er zu dem gläsernen Aschenbecher, packte F XXXX K XXXX am Kragen, hielt ihr den Aschenbecher vor und gab ihr zu verstehen, dass er zuschlagen werde, sollte sie ihm nicht mitteilen, wo sich weiteres Geld befinde. In diesem Moment klopfte M XXXX S XXXX , eine weitere im Laufhaus tätigte Prostituierte, an die Tür, weil sie das Geschrei aus dem Zimmer gehört hatte. Durch das Klopfen an der Tür brach der Beschwerdeführer seinen Angriff ab, wich von F XXXX K XXXX zurück und stellte den Aschenbecher ab. Nachdem F XXXX K XXXX die Tür geöffnet hatte, forderten sie und M XXXX S XXXX den Beschwerdeführer nachdrücklich auf, aus dem Zimmer zu gehen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer letztlich nach.Am Tag der Tat war der Beschwerdeführer zunächst in einem Wettlokal aufhältig und hatte dort etwa € 400 verspielt. Danach machte er sich auf den Weg in das Laufhaus, wo er auf die Prostituierte und das spätere Opfer F römisch 40 K römisch 40 traf. F römisch 40 K römisch 40 vereinbarte mit dem Beschwerdeführer sexuelle Dienstleistungen für die Dauer einer halben Stunde, wobei sie sich auf einen Preis für € 95 einigten. Nach Ablauf der 30 Minuten gab F römisch 40 K römisch 40 dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass die Zeit nun abgelaufen sei. Er weigerte sich jedoch, den Raum zu verlassen, stellte sich vor die Zimmertür, wurde aggressiv und begann laut zu schreien. In weiterer Folge forderte er die bezahlte Geldsumme von F römisch 40 K römisch 40 zurück, was diese ablehnte, nachdem sie die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß erbracht hatte. Schließlich händigte F römisch 40 K römisch 40 dem Beschwerdeführer die Summe von € 95 aus, trotzdem war dieser nicht bereit, sich aus dem Zimmer zu begeben. Er durchsuchte den Raum nach weiterem Geld und durchwühlte dabei die Kleiderschränke von F römisch 40 K römisch 40 . Als er nicht fündig wurde, griff er zu dem gläsernen Aschenbecher, packte F römisch 40 K römisch 40 am Kragen, hielt ihr den Aschenbecher vor und gab ihr zu verstehen, dass er zuschlagen werde, sollte sie ihm nicht mitteilen, wo sich weiteres Geld befinde. In diesem Moment klopfte M römisch 40 S römisch 40 , eine weitere im Laufhaus tätigte Prostituierte, an die Tür, weil sie das Geschrei aus dem Zimmer gehört hatte. Durch das Klopfen an der Tür brach der Beschwerdeführer seinen Angriff ab, wich von F römisch 40 K römisch 40 zurück und stellte den Aschenbecher ab. Nachdem F römisch 40 K römisch 40 die Tür geöffnet hatte, forderten sie und M römisch 40 S römisch 40 den Beschwerdeführer nachdrücklich auf, aus dem Zimmer zu gehen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer letztlich nach. Mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei. Erschwerungsgründe wurden keine angegeben. Als nicht erwiesen betrachtete das Strafgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer F XXXX K XXXX dazu nötigte, sich weiterhin mit ihm im Zimmer aufzuhalten, indem er sie festhielt. Ferner konnte nicht verlässlich geklärt werden, dass er F XXXX K XXXX durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigte. Ob der Beschwerdeführer durch das zu Boden Werfen einer Tischlampe des Laufhauses eine fremde bewegliche Sache beschädigte, konnte ebenso nicht geklärt werden. Von diesen Anklagepunkten wurde er folglich im Zweifel freigesprochen. Als nicht erwiesen betrachtete das Strafgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer F römisch 40 K römisch 40 dazu nötigte, sich weiterhin mit ihm im Zimmer aufzuhalten, indem er sie festhielt. Ferner konnte nicht verlässlich geklärt werden, dass er F römisch 40 K römisch 40 durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigte. Ob der Beschwerdeführer durch das zu Boden Werfen einer Tischlampe des Laufhauses eine fremde bewegliche Sache beschädigte, konnte ebenso nicht geklärt werden. Von diesen Anklagepunkten wurde er folglich im Zweifel freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20.12.2023 (GZ: 9 Bs 297/23z) wurde der Berufung der Staatsanwalt Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde, wovon

§ 43Abs 3 St

GB ein 16-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20.12.2023 (GZ: 9 Bs 297/23z) wurde der Berufung der Staatsanwalt Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer unter Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde, wovon

Paragraph 43, Absatz 3, StGB ein 16-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass eine Unterschreitung der Mindeststrafdrohung in der vorliegenden Deliktskategorie des bewaffneten Raubes schon angesichts des hohen sozialen Störwerts der Tat und orientiert an der objektiven Tatschwere nicht in Betracht käme. Der Beschwerdeführer habe F XXXX K XXXX mit Gewalt und gefährlicher Drohung zunächst zur Rückzahlung des vereinbarten Entgelts für die erbrachte Sexualdienstleistung genötigt und darüber hinaus mit Bereicherungsvorsatz sämtliche ihrer Habseligkeiten durchwühlt. Somit sei eine ausreichend günstige Sozialprognose für die Anwendung einer Geld-/Freiheitsstrafe nicht mehr auszustellen. Insgesamt wurden 24 Monate Freiheitsstrafe – ausgehend von einem Rahmen von einem bis zu 15 Jahren – als tat- und schuldangemessen angesehen. Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass eine Unterschreitung der Mindeststrafdrohung in der vorliegenden Deliktskategorie des bewaffneten Raubes schon angesichts des hohen sozialen Störwerts der Tat und orientiert an der objektiven Tatschwere nicht in Betracht käme. Der Beschwerdeführer habe F römisch 40 K römisch 40 mit Gewalt und gefährlicher Drohung zunächst zur Rückzahlung des vereinbarten Entgelts für die erbrachte Sexualdienstleistung genötigt und darüber hinaus mit Bereicherungsvorsatz sämtliche ihrer Habseligkeiten durchwühlt. Somit sei eine ausreichend günstige Sozialprognose für die Anwendung einer Geld-/Freiheitsstrafe nicht mehr auszustellen. Insgesamt wurden 24 Monate Freiheitsstrafe – ausgehend von einem Rahmen von einem bis zu 15 Jahren – als tat- und schuldangemessen angesehen. Mit 23.02.2024 trat der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Haft an. Seine Strafe wurde unter anderem im gelockerten Vollzug

§ 126Abs 4 St

VG – Gruppenausgang mit Begleitung – vollzogen. Mit 23.02.2024 trat der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Haft an. Seine Strafe wurde unter anderem im gelockerten Vollzug

Paragraph 126, Absatz 4, StVG – Gruppenausgang mit Begleitung – vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis (GZ: 25 BE 106/24i) vom 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer am 02.08.2024 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer ist nicht als Gefahr für die Gemeinschaft anzusehen. Vor dem Hintergrund seines Vorlebens und seiner momentanen Lebensumstände ist nicht davon auszugehen, dass er erneut eine besonders schwere Straftat begehen wird. 1.
  2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Seit seiner Einreise im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ansässig. Mit Erkenntnis BVwG vom 31.08.2021 (GZ: W146 2208646-1) wurde dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm

§ 3Abs 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Seit seiner Einreise im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ansässig. Mit Erkenntnis BVwG vom 31.08.2021 (GZ: W146 2208646-1) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Außer seinem Sohn leben keine weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer zunächst als Gärtner und Reinigungskraft angestellt. Im Entscheidungszeitpunkt ist er nicht erwerbstätig und bezieht Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Aufgrund einer kriegsbedingten Verletzung durch Giftgas besteht beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Ausmaß von 35 %. Als sozialen Anknüpfungspunkt kann die Einbindung des Beschwerdeführers in die katholische Pfarrgemeinde XXXX festgestellt werden. Zudem verfügt er in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Als sozialen Anknüpfungspunkt kann die Einbindung des Beschwerdeführers in die katholische Pfarrgemeinde römisch 40 festgestellt werden. Zudem verfügt er in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Seinen christlichen Glauben praktizierte der Beschwerdeführer auch während der Haft und tut dies seit seiner Entlassung weiterhin regelmäßig in Form von sonntäglichen Messbesuchen. Zusätzlich nimmt er an einer Gebetsgruppe teil, welche sich wöchentlich für etwa zwei Stunden versammelt. Hinsichtlich der Lage von Christen und zum Christentum konvertierten Personen in Iran hat sich im Wesentlichen keine Änderung ergeben. Dem Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohen. 1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.12.2024, wiedergegeben: Religionsfreiheit In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 22.5.2024), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 22.5.2024), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017). […] Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die [unter anderem] im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen': Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig. Darüber hinaus lassen die Mehrdeutigkeit und die Auslegungsfähigkeit von Gesetzen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IrWire 4.3.2024).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die [unter anderem] im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen': Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig. Darüber hinaus lassen die Mehrdeutigkeit und die Auslegungsfähigkeit von Gesetzen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IrWire 4.3.2024). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 15.5.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nichtislamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl UNHRC 19.3.2024).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nichtislamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022; vgl IrWire 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IrWire 4.3.2024).Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022; vergleiche IrWire 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IrWire 4.3.2024). Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl OpD 2024). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 2024). Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das MOIS überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023) und Gottesdienste (OpD 2024). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vglOpD 2024). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023). Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen]. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmern Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl Qantara 16.5.2023). Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen]. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmern Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2024). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2024; vgl NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des

igteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2024). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2024).Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2024). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2024; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des

igteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2024). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2024). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024a). Während des Ramadan im Frühling 2024 wurde eine Anzahl an Restaurants und Geschäften aufgrund von Fastenverstößen geschlossen (IrWire 8.4.2024). Nachdem das [vorislamische] persische Nowruz-Fest in diesem Jahr während des Fastenmonats Ramadan stattfand, wurden die Regeln für Restaurants gegenüber den Vorjahren allerdings gelockert, sodass diese ihre üblichen Öffnungszeiten beibehalten durften, wenn auch mit verhängten Fenstern (IRINTL 13.3.2024a). Der Nowruz-Freudentag "Sizdah-bedar", der üblicherweise mit Familienausflügen ins Grüne sowie Feiern mit Tanz und Musik begangen wird, fiel mit dem islamischen Trauertag anlässlich der Ermordung des ersten schiitischen Imams Ali Ibn-Abi-Talib zusammen. Regimenahe Medien verkündeten, dass Parks und Freizeitanlagen an diesem Tag geschlossen werden würden, für den Abend, nach dem Fastenbrechen dagegen Unterhaltungsprogramme vorgesehen seien. Von offiziellen Stellen wurde beides dementiert. In vielen Teilen Irans wurden an diesem Tag Sicherheitskräfte mobilisiert, um die Bürger an der Feier des "Sizdah-bedar" zu hindern. Nach Einschätzung einer Teheraner Gastautorin des Iran Journal waren sich die Verantwortlichen selbst nicht sicher, wie sie mit dieser Situation umgehen sollten (IRJ 2.4.2024).Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Artikel 638, des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024a). Während des Ramadan im Frühling 2024 wurde eine Anzahl an Restaurants und Geschäften aufgrund von Fastenverstößen geschlossen (IrWire 8.4.2024). Nachdem das [vorislamische] persische Nowruz-Fest in diesem Jahr während des Fastenmonats Ramadan stattfand, wurden die Regeln für Restaurants gegenüber den Vorjahren allerdings gelockert, sodass diese ihre üblichen Öffnungszeiten beibehalten durften, wenn auch mit verhängten Fenstern (IRINTL 13.3.2024a). Der Nowruz-Freudentag "Sizdah-bedar", der üblicherweise mit Familienausflügen ins Grüne sowie Feiern mit Tanz und Musik begangen wird, fiel mit dem islamischen Trauertag anlässlich der Ermordung des ersten schiitischen Imams Ali Ibn-Abi-Talib zusammen. Regimenahe Medien verkündeten, dass Parks und Freizeitanlagen an diesem Tag geschlossen werden würden, für den Abend, nach dem Fastenbrechen dagegen Unterhaltungsprogramme vorgesehen seien. Von offiziellen Stellen wurde beides dementiert. In vielen Teilen Irans wurden an diesem Tag Sicherheitskräfte mobilisiert, um die Bürger an der Feier des "Sizdah-bedar" zu hindern. Nach Einschätzung einer Teheraner Gastautorin des Iran Journal waren sich die Verantwortlichen selbst nicht sicher, wie sie mit dieser Situation umgehen sollten (IRJ 2.4.2024). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023).Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 24.4.2024; vgl ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften) Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums aus dem Jahr 2016 gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 15.5.2023). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil [unter den anerkannten christlichen Gemeinschaften] stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 15.5.2023). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 15.5.2023). Schätzungen zufolge stellen Konvertiten aus dem Islam mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen [Anm.: s. Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für Informationen zu den nicht anerkannten christlichen Gemeinden] (AA 30.11.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken. Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 15.5.2023). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023). Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl BBC 1.4.2024), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.).Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BBC 1.4.2024), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen. Kirchen, die sich nicht daran halten, müssen mit der Schließung rechnen (DFAT 24.7.2023; vgl ARTICLE18 o.D.). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen. Kirchen, die sich nicht daran halten, müssen mit der Schließung rechnen (DFAT 24.7.2023; vergleiche ARTICLE18 o.D.). Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2024). Selbst wenn Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IrWire 4.3.2024). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl Qantara o.D.). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Christliche Symbole und Dekorationen Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vergleiche BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023). Ausländische christliche Gemeinden Ausländische christliche Gemeinden, v. a. von christlichen Arbeitsmigranten und anderen Christen aus Asien (Philippinen, Südkorea) und dem Westen, darunter viele Angehörige der katholischen, lutherischen oder presbyterianischen Kirche (OpD 2024), können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben. Sie werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben" (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn, sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 2024). Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie Rechtliche Rahmenbedingungen Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit bei Apostasie eine Bestrafung

den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl ARTICLE19 6.7.2022). Zwischen 1990 und 2020 haben sie das - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl IRB 9.3.2021). Ein Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurde im Dezember 2022 jedoch von einem Revolutionsgericht unter anderem wegen Apostasie zum Tod verurteilt. Ihm war die Verbrennung eines Korans vorgeworfen worden, wobei er laut Amnesty International durch Folter zu einem Geständnis gezwungen worden war. Das Urteil wurde im Mai 2023 aufgehoben, der Protestteilnehmer verstarb jedoch in Haft, bevor es zu einer Neuverhandlung kommen konnte (AI 7.9.2023; vgl BBC 31.8.2023). Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit bei Apostasie eine Bestrafung

den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE19 6.7.2022). Zwischen 1990 und 2020 haben sie das - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021). Ein Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurde im Dezember 2022 jedoch von einem Revolutionsgericht unter anderem wegen Apostasie zum Tod verurteilt. Ihm war die Verbrennung eines Korans vorgeworfen worden, wobei er laut Amnesty International durch Folter zu einem Geständnis gezwungen worden war. Das Urteil wurde im Mai 2023 aufgehoben, der Protestteilnehmer verstarb jedoch in Haft, bevor es zu einer Neuverhandlung kommen konnte (AI 7.9.2023; vergleiche BBC 31.8.2023). Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB

  1. Buch/Art 498-99) (BAMF 5.2022) einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB
  2. Buch/Art 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB
  3. Buch/Art 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl USDOS 15.5.2023). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es mit Stand November 2021 in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für LGBTIQ-Rechte, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 15.5.2023). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es mit Stand November 2021 in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für LGBTIQ-Rechte, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022). Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung des Christentums durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ein zum Christentum konvertiertes Ehepaar, das 2020 aufgrund der Teilnahme an hauskirchlichen Treffen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden war, im Mai 2023 freigesprochen und aus der Haft entlassen. Auch hier hatte ein Berufungsgericht geurteilt, dass die Organisation, Mitgliedschaft und Teilnahme an christlichen Gruppen keine Handlungen gegen die Sicherheit des Landes darstellen würden (BAMF 15.5.2023). Menschenrechtsorganisationen betonen einerseits eine mögliche Signalwirkung der Urteile (BAMF 15.5.2023; vgl ARTICLE18 25.11.2021), andererseits wurde beispielsweise im September 2022 bekannt, dass mehrere Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", von einem Berufungsgericht teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl OpD 22.9.2022).Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung des Christentums durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ein zum Christentum konvertiertes Ehepaar, das 2020 aufgrund der Teilnahme an hauskirchlichen Treffen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden war, im Mai 2023 freigesprochen und aus der Haft entlassen. Auch hier hatte ein Berufungsgericht geurteilt, dass die Organisation, Mitgliedschaft und Teilnahme an christlichen Gruppen keine Handlungen gegen die Sicherheit des Landes darstellen würden (BAMF 15.5.2023). Menschenrechtsorganisationen betonen einerseits eine mögliche Signalwirkung der Urteile (BAMF 15.5.2023; vergleiche ARTICLE18 25.11.2021), andererseits wurde beispielsweise im September 2022 bekannt, dass mehrere Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", von einem Berufungsgericht teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022). Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023).

Art 262und Art 513 ISt

GB kann "Sab al-nabi" (Beleidigung des Propheten) und die Beleidigung der "heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach einer Verurteilung wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl AJ 8.5.2023). Nach Art 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Eine Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit [Anm.: s. Überkapitel] (MRG 12.12.2023).Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023).

Artikel 262und Artikel 513, ISt

GB kann "Sab al-nabi" (Beleidigung des Propheten) und die Beleidigung der "heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach einer Verurteilung wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vergleiche AJ 8.5.2023). Nach Artikel 513, IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Eine Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit [Anm.: s. Überkapitel] (MRG 12.12.2023). Behandlung von Konvertiten Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 15.5.2023; vgl AA 30.11.2022). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 15.5.2023). 2023 wurden laut einem Bericht mehrer NGOs mindestens 166 Christen verhaftet, ein Anstieg gegenüber 2022

(134)(ARTICLE18/OpD/MEC/CSW 2.2024).Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 15.5.2023). 2023 wurden laut einem Bericht mehrer NGOs mindestens 166 Christen verhaftet, ein Anstieg gegenüber 2022
(134)(ARTICLE18/OpD/MEC/CSW 2.2024). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2024). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 2024). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2024). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vergleiche taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 2024). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022). Hauskirchen Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022; vgl Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor.

einem von Landinfo befragten Konvertit täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022; vergleiche Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor.

einem von Landinfo befragten Konvertit täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023). Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt in ihrem Länderprofil zu Iran im Jahr 2024 an, dass auch einfache Mitglieder von Hauskirchen verhaftet werden können (OpD 2024). Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2024). Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2024). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Taufe, christliche Schriften Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt in seinem Weltverfolgungsindex 2024 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2024). Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 15.5.2023). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2024). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der "Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den "Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Atheismus Rechtlich gesehen ist es im Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 exekutierte das iranische Regime zwei atheistische Aktivisten, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl USDOS 15.5.2023). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).Rechtlich gesehen ist es im Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vergleiche RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 exekutierte das iranische Regime zwei atheistische Aktivisten, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vergleiche AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018). Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023).

einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IrWire 27.2.2023). Rückkehr zum Islam Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021). Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion Es liegen keine Daten bzw Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion' bzw Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). […]

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG, wo er zur Identitätsfeststellung auch seine mit diesen Daten ausgestellte Karte für Asylberechtigte vorwies (Verhandlungsprotokoll vom 09.04.2025 = VP S. 6). In der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung gab er an, der persischen Volksgruppe anzugehören und als Erstsprache Farsi zu sprechen (AS 99; VP S. 7). Ebenso geht aus der Niederschrift im Asylaberkennungsverfahren vor dem BFA und seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass seine Ehefrau und drei seiner Kinder nach wie vor in Iran aufhältig sind, dass einer seiner Söhne in Österreich lebt und zu allen Angehörigen aufrechter Kontakt besteht (AS 99; VP S. 8 f). Die Feststellungen zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und im österreichischen Bundesgebiet stützen sich auf seine hierzu getätigten Ausführungen vor dem BFA und dem BVwG (AS 103; VP S. 10, 15). 2.
  3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 2.2.
  4. Dem im Akt aufliegenden Strafurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.07.2023 (GZ: 21 Hv 2/23v) sowie dem ergangenen Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20.12.2023 (GZ: 9 Bs 297/23z) sind die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, die jeweils berücksichtigten Strafbemessungserwägungen sowie der Sachverhalt der Tat zu entnehmen (AS 115 ff, 119 ff). Die in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Vollzugsinformation vom 13.05.2024 weist den Strafantritt des Beschwerdeführers mit 23.02.2024 aus. Angegeben wird darin zudem, dass sich der Beschwerdeführer in der Vormerkliste für den begleiteten Gruppenausgang

§ 126Abs 4 St

VG geführt wird (Beilage ./6). Vor dem BVwG führte er dazu aus, dass er wegen guter Führung den Gruppenausgang bewilligt bekommen habe (VP S. 21). Die in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Vollzugsinformation vom 13.05.2024 weist den Strafantritt des Beschwerdeführers mit 23.02.2024 aus. Angegeben wird darin zudem, dass sich der Beschwerdeführer in der Vormerkliste für den begleiteten Gruppenausgang

Paragraph 126, Absatz 4, StVG geführt wird (Beilage ./6). Vor dem BVwG führte er dazu aus, dass er wegen guter Führung den Gruppenausgang bewilligt bekommen habe (VP S. 21). Aufgrund des – in der öffentlichen Verhandlung vorgelegten – Beschlusses des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer am 02.08.2024 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (Beilage ./5) 2.2.

  1. Unter Berücksichtigung nachstehender Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gefahr für die Gemeinschaft anzusehen ist und eine zukünftig weitere besonders schwere Straftat begehen wird: Zunächst lebte der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung rund acht Jahre in Österreich, ohne je strafgerichtlich in Erscheinung getreten zu sein und ging auch einer regulären Erwerbstätigkeit als Gärtner nach (AS 103). Des Weiteren spricht die Genehmigung des gelockerten Vollzuges in Form von Gruppenausgängen dafür, dass vom Beschwerdeführer keine ersichtliche Gefährlichkeit mehr ausgeht und er keine Bedrohung für die Gemeinschaft mehr ist (Beilage ./6). Ebenso wurde er vorzeitig unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen, was als Indiz für sein Wohlverhalten in der Haft gewertet wird (Beilage ./5). Ferner ist der Beschwerdeführer in ein soziales Umfeld eingebettet, welches ihn zukünftig weiter unterstützen und begleiten kann. In der öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG sagte G XXXX B XXXX aus, welche der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einvernahme im Asylverfahren kennt (Asylverfahren AS 75). Zudem wurde seitens des Pastoralassistenten der Pfarrgemeine XXXX schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer – seit seiner Haftentlassung im August 2024 – im Pfarrhof seine Unterkunft bezogen hat, er bei kleineren Reparaturaufgaben zur Erhaltung des Pfarrhofes mithilft und wöchentlich die Sonntagsmesse besucht (Beilage ./2). Die vor dem BVwG befragte Zeugin G XXXX B XXXX gab außerdem an, dass sie den Beschwerdeführer wöchentlich für den Besuch der Gebetsgruppe abhole (VP S. 25). Ihren persönlichen Eindrücken zufolge verhalte sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber vorbildlich, zeige gutes Benehmen und sei hilfsbereit; sie würde ihm auch vertrauen. In Situationen, in denen Frauen ihm gegenüber nicht das von ihm gewünschte Verhalten gezeigt hätten, habe sie ihn nicht erlebt (VP S. 24). Ferner ist der Beschwerdeführer in ein soziales Umfeld eingebettet, welches ihn zukünftig weiter unterstützen und begleiten kann. In der öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG sagte G römisch 40 B römisch 40 aus, welche der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einvernahme im Asylverfahren kennt (Asylverfahren AS 75). Zudem wurde seitens des Pastoralassistenten der Pfarrgemeine römisch 40 schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer – seit seiner Haftentlassung im August 2024 – im Pfarrhof seine Unterkunft bezogen hat, er bei kleineren Reparaturaufgaben zur Erhaltung des Pfarrhofes mithilft und wöchentlich die Sonntagsmesse besucht (Beilage ./2). Die vor dem BVwG befragte Zeugin G römisch 40 B römisch 40 gab außerdem an, dass sie den Beschwerdeführer wöchentlich für den Besuch der Gebetsgruppe abhole (VP S. 25). Ihren persönlichen Eindrücken zufolge verhalte sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber vorbildlich, zeige gutes Benehmen und sei hilfsbereit; sie würde ihm auch vertrauen. In Situationen, in denen Frauen ihm gegenüber nicht das von ihm gewünschte Verhalten gezeigt hätten, habe sie ihn nicht erlebt (VP S. 24). Das in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachte Konvolut an Schreiben von Personen, welche den Beschwerdeführer teils seit mehreren Jahren, unter anderem aus der Gebetsgruppe und von Kirchenbesuchen kennen, weist ebenso darauf hin, dass er über einen dauerhaft bestehenden Bekanntenkreis verfügt (Beilage. /3). Gesamtbetrachtend lebt der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung in geordneten Verhältnissen und pflegt regelmäßig sozialen Austausch mit Personen aus seiner Umgebung bzw setzt den Kontakt zu seinen Bekannten seit Verbüßung seiner Freiheitsstrafe fort. Aufgrund dieser stabilisierenden Faktoren wird angenommen, dass er nicht erneut eine besonders schwere Straftat begehen wird oder dass von ihm unmittelbar eine fortbestehende Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht. 2.
  2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2021 (GZ: W146 2208646-1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich einreiste, in weiterer Folge einen Asylantrag stellte und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Asylverfahren AS 461 ff). Vor dem Bundesamt und dem BVwG führte der Beschwerdeführer an, dass bis auf seinen Sohn keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet aufhältig seien (AS 99; VP S. 8). Vor dem BFA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte er überdies, in Österreich als Gärtner und Reinigungskraft gearbeitet zu haben, nunmehr jedoch nicht erwerbstätig zu sein und Arbeitslosengeld zu beziehen (AS 103; VP S. 15, 17). Basierend auf der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 04.04.2025 leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung und steht aufgrund dessen in medikamentöser Behandlung (Beilage ./1). Aus den im Asylbescheid vom 21.09.2018 getroffenen Feststellungen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer zu 35 % invalide ist (Asylverfahren AS 303). Wie bereits unter Punkt 2.2.
  3. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer ein soziales Netz und eine Pfarrgemeinde, in die er als aktives Mitglied eingebunden ist. Er praktiziert seinen christlichen Glauben laut den Angaben der vor dem BVwG vernommenen Zeugin und des Schreibens des Pastoralassistenten der Pfarre XXXX in Form der wöchentlichen Teilnahmen an der Gebetsgruppe und durch Messbesuche (VP S. 25, Beilage ./2, Beilage ./3). Wie bereits unter Punkt 2.2.
  4. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer ein soziales Netz und eine Pfarrgemeinde, in die er als aktives Mitglied eingebunden ist. Er praktiziert seinen christlichen Glauben laut den Angaben der vor dem BVwG vernommenen Zeugin und des Schreibens des Pastoralassistenten der Pfarre römisch 40 in Form der wöchentlichen Teilnahmen an der Gebetsgruppe und durch Messbesuche (VP S. 25, Beilage ./2, Beilage ./3). Die unveränderte Lage für Christen und zum Christentum konvertierte Personen kann der unter Punkt 1.
  5. angeführten Länderinformation zu Iran entnommen werden. Aus den Quellen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als zum Christentum konvertierte Person in Iran von maßgeblicher Verfolgung bedroht wäre. 2.
  6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneina

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.