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{'item': 'W242 2280758-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW242 2280758-1 Spruch, W242 2280758-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1974, Staatsangehörigkeit China, vertreten durch den Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4.2., 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zl. 542330004/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1974, Staatsangehörigkeit China, vertreten durch den Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4.2., 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zl. 542330004/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In diesem Zusammenhang gab Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er in seinem Herkunftsstaat keine fixe Arbeit gefunden und kein Geld gehabt hätte. Seine Entlohnung hätte für den Lebensunterhalt nicht gereicht. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) erläuterte er im Wesentlichen, Bauer zu sein und von der Landwirtschaft zu leben. In China könne er nicht überleben, weil er zu wenig Grundstück besitze. Die Familie werde immer größer, das Grundstück hingegen nicht. Früher konnte das Land die Familie ernähren, sie seien jetzt jedoch zu viele, es reiche nicht für alle. Das Feld sei rund ein halbes Joch groß. In China fühle er sich unsicher. Er habe kein fixes Einkommen, das Überleben in China sei sehr schwer. Gesundheitliche Probleme habe er keine, er sei völlig gesund. Das BFA wies mit Bescheid vom 18.01.2011 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das BFA wies mit Bescheid vom 18.01.2011 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen oder physischen schweren Erkrankung leide. Unter Zugrundelegung des gesamten verfahrensgegenständlichen Vorbringens könne kein Hinweis auf das Vorliegen von Asylgründen oder subsidiären Schutzgründen erkannt werden. Es seien rein wirtschaftliche Gründe als Fluchtmotiv vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, in China ein Grundstück zu besitzen. Allerdings würde seine Familie immer größer werden, weshalb der Ertrag des Feldes nicht mehr für alle ausreichen würde. Das Grundstück hätte in etwa die Größe von circa einem Joch, was rund 57 Ar entspräche. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern, die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers leben. In dieser Hinsicht sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ertrag des Landes nicht für die Ernährung seiner Familie ausreiche. Zudem hätte der Beschwerdeführer angegeben, als Bauarbeiter tätig gewesen zu sein. Sohin könne er mit Erhalt der Bezahlung aus seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter ebenfalls Geld aufbringen um seine Familie zu ernähren. Weiters hätte er angegeben, dass auch seine Eltern ihn finanziell unterstützt hätten. Somit ging das Bundesamt davon aus, dass er auch bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht derart in Not geriete, um nicht überleben zu können. Der Beschwerdeführer sei allein nach Österreich gereist und verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz, womit kein Eingriff in das durch Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Familienleben erkannt werde. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit Kurzem im Bundesgebiet auf und hätte nie einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel innegehabt. Nachdem der Beschwerdeführer keine engen Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist wäre und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, könne trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen oder physischen schweren Erkrankung leide. Unter Zugrundelegung des gesamten verfahrensgegenständlichen Vorbringens könne kein Hinweis auf das Vorliegen von Asylgründen oder subsidiären Schutzgründen erkannt werden. Es seien rein wirtschaftliche Gründe als Fluchtmotiv vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, in China ein Grundstück zu besitzen. Allerdings würde seine Familie immer größer werden, weshalb der Ertrag des Feldes nicht mehr für alle ausreichen würde. Das Grundstück hätte in etwa die Größe von circa einem Joch, was rund 57 Ar entspräche. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern, die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers leben. In dieser Hinsicht sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ertrag des Landes nicht für die Ernährung seiner Familie ausreiche. Zudem hätte der Beschwerdeführer angegeben, als Bauarbeiter tätig gewesen zu sein. Sohin könne er mit Erhalt der Bezahlung aus seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter ebenfalls Geld aufbringen um seine Familie zu ernähren. Weiters hätte er angegeben, dass auch seine Eltern ihn finanziell unterstützt hätten. Somit ging das Bundesamt davon aus, dass er auch bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht derart in Not geriete, um nicht überleben zu können. Der Beschwerdeführer sei allein nach Österreich gereist und verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz, womit kein Eingriff in das durch Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Familienleben erkannt werde. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit Kurzem im Bundesgebiet auf und hätte nie einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel innegehabt. Nachdem der Beschwerdeführer keine engen Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist wäre und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, könne trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2011 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 08.05.2012 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchwegs versucht habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz durchgehend darauf zu stützen, dass er seine Heimat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verlassen hätte. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.01.2011 habe er seine diesbezüglichen Überlegungen wiederholt, wenn er geschildert habe, dass seine Familie von der Landwirtschaft lebe und er ein Grundstück in der Größe von einem Joch habe, das aber zur Ernährung der Familie nicht ausreiche. Andererseits hätte er angeführt, dass er gelegentlich als Bauarbeiter tätig wäre und auch von seinen Eltern finanziell unterstützt worden sei, wenn er nicht genügen Geld gehabt hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit kein asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, zumal er sich im Laufe des Verfahrens nicht drauf berufen hätte, seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der ethnischen, religiösen oder staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen zu haben. Auf konkrete Nachfrage habe er vielmehr Probleme wegen der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründe dezidiert ausgeschlossen. Probleme mit staatlichen Behörden habe er ebenfalls verneint. Eine etwaige drohende Inhaftierung, die in er Beschwerde vorgebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer selbst nie erwähnt. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend auf rein wirtschaftliche Gründe berufen, die ihn zur Ausreise aus China bewogen hätten. Aufgrund des konkreten Vorbringens käme folglich die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei auch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hätte nicht vorgebracht, in ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen, sodass keine relevante Erkrankung erkannt werden könne. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über zumindest fünfjährige Schulbildung verfüge und Arbeitserfahrung als Gelegenheitsarbeiter in der Baubranche bzw in der Landwirtschaft habe, sei davon auszugehen, dass er sich künftig wieder den eigenen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Gattin und seines Sohnes sichern werde können. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat allenfalls mit schwierigen Lebensumstünden konfrontiert sei, doch habe er im Rahmen der Einvernahme auch davon gesprochen, dass ihn seine Eltern bereits bisher im Bedarfsfall finanziell unterstützt hätten. Zudem habe er angegeben, dass er von Verwandten und Bekannten bei der Ausreise (finanzielle) Unterstützung erhalten habe, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat völlig auf sich allein gestellt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation allein lasse sich keine asylrelevante bzw in den Schutzbereich des § 8 Abs 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Wenngleich nicht verkannt werde, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Menschen in Betracht zu ziehen, womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere. Somit sei unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw im Bereich von § 8 Abs 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Des Weiteren läge kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor, vielmehr hält sich seine Familie weiterhin in China auf. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet könne nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK berührt wäre. Selbst unter der Annahme, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers von der Ausweisung betroffen wäre, sei die Ausweisung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer hätte keine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können, nachdem sich keine Hinweise ergeben hätten, wonach er Deutsch spreche, Kontakte zu in Österreich lebenden Personen pflege, einer dauerhaften und legalen Arbeit nachgehe oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet hätte. Der bisherige kurze Aufenthalt in Österreich im Ausmaß von knapp eineinhalb Jahren werde zudem noch dadurch gemindert, dass dieser insofern nur legal sei, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stütze. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei folglich im Verhältnis zum den privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich der Vorzug zu geben. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2011 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 08.05.2012 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchwegs versucht habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz durchgehend darauf zu stützen, dass er seine Heimat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verlassen hätte. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.01.2011 habe er seine diesbezüglichen Überlegungen wiederholt, wenn er geschildert habe, dass seine Familie von der Landwirtschaft lebe und er ein Grundstück in der Größe von einem Joch habe, das aber zur Ernährung der Familie nicht ausreiche. Andererseits hätte er angeführt, dass er gelegentlich als Bauarbeiter tätig wäre und auch von seinen Eltern finanziell unterstützt worden sei, wenn er nicht genügen Geld gehabt hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit kein asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, zumal er sich im Laufe des Verfahrens nicht drauf berufen hätte, seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der ethnischen, religiösen oder staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen zu haben. Auf konkrete Nachfrage habe er vielmehr Probleme wegen der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründe dezidiert ausgeschlossen. Probleme mit staatlichen Behörden habe er ebenfalls verneint. Eine etwaige drohende Inhaftierung, die in er Beschwerde vorgebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer selbst nie erwähnt. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend auf rein wirtschaftliche Gründe berufen, die ihn zur Ausreise aus China bewogen hätten. Aufgrund des konkreten Vorbringens käme folglich die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei auch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hätte nicht vorgebracht, in ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen, sodass keine relevante Erkrankung erkannt werden könne. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über zumindest fünfjährige Schulbildung verfüge und Arbeitserfahrung als Gelegenheitsarbeiter in der Baubranche bzw in der Landwirtschaft habe, sei davon auszugehen, dass er sich künftig wieder den eigenen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Gattin und seines Sohnes sichern werde können. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat allenfalls mit schwierigen Lebensumstünden konfrontiert sei, doch habe er im Rahmen der Einvernahme auch davon gesprochen, dass ihn seine Eltern bereits bisher im Bedarfsfall finanziell unterstützt hätten. Zudem habe er angegeben, dass er von Verwandten und Bekannten bei der Ausreise (finanzielle) Unterstützung erhalten habe, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat völlig auf sich allein gestellt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation allein lasse sich keine asylrelevante bzw in den Schutzbereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Wenngleich nicht verkannt werde, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Menschen in Betracht zu ziehen, womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere. Somit sei unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw im Bereich von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Des Weiteren läge kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor, vielmehr hält sich seine Familie weiterhin in China auf. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet könne nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Selbst unter der Annahme, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers von der Ausweisung betroffen wäre, sei die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer hätte keine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können, nachdem sich keine Hinweise ergeben hätten, wonach er Deutsch spreche, Kontakte zu in Österreich lebenden Personen pflege, einer dauerhaften und legalen Arbeit nachgehe oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet hätte. Der bisherige kurze Aufenthalt in Österreich im Ausmaß von knapp eineinhalb Jahren werde zudem noch dadurch gemindert, dass dieser insofern nur legal sei, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stütze. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei folglich im Verhältnis zum den privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich der Vorzug zu geben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 22.02.2013 wurde die eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen, in der er die Verletzung der durch Art 3 und Art 8 EMRK sowie Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte geltend machte. Im Beschluss wurde festgehalten, dass der Asylgerichtshof weder eine grundrechtswidrige Gesetzeslauslegung vorgenommen habe noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen seien, die einem vom VfGH aufzugreifende Verletzung des genannten Grundsatzes darstellen würden. Weiters habe sich der Asylgerichtshof mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Ihm könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art 8 EMRK überwiege. Zur behaupteten Verletzung des Art 47 GRC durch die durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012 (U 466/11, U 1836/11) verwiesen. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im folgenden Fall einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen wären zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen, womit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 22.02.2013 wurde die eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen, in der er die Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK sowie Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte geltend machte. Im Beschluss wurde festgehalten, dass der Asylgerichtshof weder eine grundrechtswidrige Gesetzeslauslegung vorgenommen habe noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen seien, die einem vom VfGH aufzugreifende Verletzung des genannten Grundsatzes darstellen würden. Weiters habe sich der Asylgerichtshof mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Ihm könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. Zur behaupteten Verletzung des Artikel 47, GRC durch die durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012 (U 466/11, U 1836/11) verwiesen. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im folgenden Fall einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen wären zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen, womit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen sei. Das erste behördliche Asylverfahren wurde in Folge rechtskräftig abgeschlossen.
  2. Am 21.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 22.06.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA erfolgte am 13.07.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters § 52 Abs 9 FPG folgend festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters Paragraph 52, Absatz 9, FPG folgend festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerdeführer legte kein Rechtsmittel gegen die nunmehr rechtskräftige Entscheidung ein.
  4. Am 02.05.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am selben Tag durchgeführten Befragung damit begründete, dass er neulich einen Brief von der Behörde erhalten habe, in dem er aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen. Da er schon seit 2010 in Österreich lebe und er sich an das Leben in diesem Land gewöhnt hätte, möchte er weiterhin hier leben. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte am 07.09.
  5. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Seine Frau würde sich seit sieben oder acht Jahren in Ungarn aufhalten. Er würde seit 13 Jahren in Österreich leben und hätte sich an das Leben hier gewöhnt. Die Menschen in Österreich seien sehr nett, die Menschenrechte würden hier – im Gegensatz zu China – in den Vordergrund gestellt und es gäbe Meinungsfreiheit. Er hätte Probleme mit der Regierung gehabt, weil er einmal vor zwei Jahren in der WeChat-Gruppe etwas Negatives über die Regierung geäußert habe. Das habe er aber alles schon von seinem Handy gelöscht. Das BFA wies mit Bescheid vom 18.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs 1 AVG ab (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA wies mit Bescheid vom 18.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Beweiswürdigend legte das Bundesamt zusammengefasst dar, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leide. Für das BFA war vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Die nun neu vorgebrachten Fluchtgründe seien dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und er habe diese aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht. Im nunmehrigen Asylantrag habe er offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich dem BFA zufolge nicht verändert. Der Beschwerdeführer hätte weiters zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen können, dass er ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht innehabe. Es bestehe im Übrigen keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Auch hätte er im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen für einen Verbleib in Österreich bestehen würden.
  6. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristwahrend und in vollem Umfang Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2011 in Österreich sei. Auch seine Ehefrau sei geflohen und halte sich in Ungarn auf. Die beiden gemeinsamen Kinder würden bei den Großeltern in China leben. Der Beschwerdeführer habe auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich als Hilfskoch gearbeitet, sich vorbildlich verhalten und gut integriert. Er habe keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, sei fleißig und gesetzestreu. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert und spreche auf bescheidenem Niveau passables Deutsch. Obwohl der Beschwerdeführer konkret vorgebracht hätte, exilpolitisch tätig zu sein, sei diesbezüglich seitens des BFA keine Recherche angestellt worden. Dies sei umso bedeutsamer, als das BFA selbst zugestehe, dass chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben würden, Gefahr liefen, nach ihrer Rückkehr nach China Probleme zu bekommen. Es sei daher unrichtig, wenn das Bundesamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte. Nachdem die Einvernahme im aktuellen Asylverfahren am 17.09.2023 stattgefunden habe und weil der Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich angegeben habe, dieses Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit vor etwa zwei Jahren im letzten Verfahren angeführt zu haben, ergebe sich eine zeitliche Diskrepanz. Zum Zeitpunkt der letzten Einvernahme in der EAST-Ost wären bereits weit mehr als zwei Jahre vergangen, seit der Beschwerdeführer im Vorverfahren befragt worden sei, stamme doch die Entscheidung des BFA vom 31.07.
  7. Somit könne festgehalten werden, dass das aktuelle Vorbringen hinsichtlich der kritischen Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber der chinesischen Regierung noch nie einer inhaltlichen Bearbeitung zugeführt worden sei. Zumindest sei dadurch ein Sachverhalt erfüllt, der die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erforderlich mache, zumal sich eine regierungskritische Tätigkeit auf das gesamte Einflussgebiet der Regierung Chinas auswirke und damit einer innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide. Ferner sei der Beschwerdeführer seit deutlich über zehn Jahren in Österreich, sein Aufenthalt sei auch mit beruflicher und sonstiger Integration verbunden. Er habe unbestritten legal am Arbeitsmarkt teilgenommen und somit Erfahrungen gesammelt, die ihm auch für sein zukünftiges Leben in Österreich nützlich wären. Nach einem derart langen Aufenthalt hätte das Bundesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Es sei zudem festzuhalten, dass im gegenständlich bekämpften Bescheid keine neuerliche Rückkehrentscheidung getroffen worden sei.
  8. Am 11.06.2024 wurde vonseiten der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail um eine Verschiebung des Verhandlungstermins angesucht.
  9. Die Rechtsvertretung brachte per E-Mail am 11.06.2024 eine Krankheitsbestätigung des Beschwerdeführers ein, wonach er an aufgrund einer Atemwegsinfektion an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen sei. Beigefügt wurde eine ärztliche Bestätigung, mit der der Beschwerdeführer von 11.06.2024 bis zum 17.06.2024 krankgeschrieben wurde. Die Krankmeldung wurde im Zuge des Ordinationsbesuches des Beschwerdeführers am 11.06.2024 ausgestellt.
  10. Am 12.06.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung statt, der sowohl die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst unentschuldigt fernbleiben. Das Bundesamt gab mit Schreiben vom 11.06.2024 bekannt, dass eine Verhandlungsteilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine ordnungsgemäße Krankmeldung vorzulegen sei. Aus der bereits am 11.06.2024 per E-Mail übermittelten Krankmeldung sei nicht erkennbar, dass er zum Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.06.2024 bettlägerig gewesen sei und ihm daher eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zugemutet hätte werden können.
  12. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte per E-Mail am 19.06.2024 eine ergänzende Stellungnahme ein, in der angeführt wurde, dass sich aus dem Akt ein neuer Asylantrag ergäbe, nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Konkrete Abschiebeversuche habe es keine gegeben. Strittig sei, ob das BFA nach so langer Zeit des Aufenthalts eine Entscheidung nach § 68 AVG erlassen dürfe. Dazu käme, dass die Volksrepublik China von Österreich nicht als sicheres Herkunftsland betrachtet werde. Auffällig sei, dass das Bundesamt keine neue Rückkehrentscheidung erlassen habe.
  13. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte per E-Mail am 19.06.2024 eine ergänzende Stellungnahme ein, in der angeführt wurde, dass sich aus dem Akt ein neuer Asylantrag ergäbe, nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Konkrete Abschiebeversuche habe es keine gegeben. Strittig sei, ob das BFA nach so langer Zeit des Aufenthalts eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG erlassen dürfe. Dazu käme, dass die Volksrepublik China von Österreich nicht als sicheres Herkunftsland betrachtet werde. Auffällig sei, dass das Bundesamt keine neue Rückkehrentscheidung erlassen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt I. wiedergegeben ist.Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.12.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das erste Asylverfahren wurde mit 04.03.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 wurde der erste Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters § 52 Abs 9 FPG folgend festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 wurde der erste Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters Paragraph 52, Absatz 9, FPG folgend festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerdeführer legte kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein, die in Folge am 31.07.2021 in Rechtskraft erwuchs. Das BFA wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2023 den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs 1 AVG ab (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2023 den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wies in weiterer Folge seine Ausreise nicht nach. Es besteht eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Original nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stammt aus der Provinz Zhejiang, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Konfession an. Seine Erstsprache ist Chinesisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes und einer Tochter. Seine Ehefrau hält sich in Ungarn auf. Seine Eltern und die beiden Kinder leben weiterhin in der Volksrepublik China. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. In China war er in der familieneigenen Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig. Der Beschwerdeführer besitzt ein Stück Land im Ausmaß von etwa einem halben Joch. Vonseiten seiner Angehörigen kann der Beschwerdeführer im Bedarfsfall (finanzielle) Unterstützung zur Abdeckung der lebensnotwendigen Alltagsbedürfnisse erhalten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Seit dem Abschluss des Erstverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer besitzt ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück. Vonseiten seiner Angehörigen kann der Beschwerdeführer zusätzlich im Bedarfsfall (finanzielle) Unterstützung zur Abdeckung der lebensnotwendigen Alltagsbedürfnisse erhalten. Das BVwG legt dem Erkenntnis nachstehende Auszüge der Länderinformation zu China, Version 6 vom 28.11.2024 zugrunde: Politische Lage China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das „oberste Organ der Staatsmacht“ und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zu KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das „oberste Organ der Staatsmacht“ und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zu KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten „Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung“ hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten „Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung“ hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem
  15. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem
  16. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). […] Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl FH 2.2022).Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und „Gangerkennung“, die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen Die 1927 gegründete People’s Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024). China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der
  17. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024). China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
  18. Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
  19. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
  20. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). […] Rechtsschutz / Justizwesen Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
  21. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto, dasLand den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022). China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a).Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). […] Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vglÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vglÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […] Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft.Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). […] Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022). Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den
  22. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).Die Verfassung (Artikel 35,) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022). Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den
  23. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024). China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl FH 29.2.2024a).China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die „Einheit von Volk, Staat und Partei“ und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022). Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als „sensibel“ erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024). Bürgerjournalisten [„citizen journalists“, Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024). Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024). Internet Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, römisch zehn und Facebook (FH 29.2.2024a). Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024). Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022). Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024). Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten „Medien in Eigenregie“ (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024). […] Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). […] Todesstrafe China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. „World’s leading executioner“ (AI 18.5.2023).Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vergleiche, AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. „World’s leading executioner“ (AI 18.5.2023). Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024). Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022). Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a). […] Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische „Gesundheitscode“ Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b). Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von „Inlandspässen“, die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022). Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022). Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des „Hukou-Systems“ ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).Meldekarte des „Hukou-Systems“ ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). […] Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024). China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). DerChina hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vergleiche BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vergleiche ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024). China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024). Der
  24. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024). Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024). Arbeitsmarkt Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl Spiegel 23.8.2021).Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vergleiche Spiegel 23.8.2021). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60% der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im
  25. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024). Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023). Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024). Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung Regierungsvorlage unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024). Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024). […] Medizinische Versorgung Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernste ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernste ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vergleiche BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024). Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95% der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter Anmerkung Stand 2020) (ÖB Peking 2024). […] Rückkehr Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte „illegale religiöse und politische Gruppierungen“ als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). Uiguren Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022). Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu „beantragen“. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021). […]
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Aktes des BVwG, den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt sowie dem Beschwerdeschriftsatz. Dem Bescheid des BFA vom 18.01.2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2010 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Zeitpunkt der Asylantragstellung ist auch im Auszug aus dem Grundversorgungssystem (GVS) mit diesem Datum angeführt (AS 61). Mit Bescheid vom 18.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Es wurde weiters ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird. Der rechtskräftige Verfahrensabschluss mit 04.03.2013 geht ebenso aus dem GVS-Auszug hervor (AS 61). Am 15.07.2021 erließ das BFA den Bescheid hinsichtlich des ersten Folgeantrages des Beschwerdeführers. Der Folgeantrag wurde aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Darüber hinaus wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt sowie ein zweijähriges Einreiseverbot gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt. Diese Entscheidung wurde gemäß GVS-Auszug am 31.07.2021 rechtskräftig (AS 59). Am 15.07.2021 erließ das BFA den Bescheid hinsichtlich des ersten Folgeantrages des Beschwerdeführers. Der Folgeantrag wurde aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Darüber hinaus wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt sowie ein zweijähriges Einreiseverbot gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt. Diese Entscheidung wurde gemäß GVS-Auszug am 31.07.2021 rechtskräftig (AS 59). Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2023 wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigen sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AS 155 ff). Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2023 wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigen sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AS 155 ff). Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 18.06.2024 weist für den Beschwerdeführer seit XXXX .2011 einen Hauptwohnsitz in Österreich aus. Der aktuelle Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht seit XXXX .
  27. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aufrechterhält und Österreich nicht dauerhaft verlassen hat. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 18.06.2024 weist für den Beschwerdeführer seit römisch 40 .2011 einen Hauptwohnsitz in Österreich aus. Der aktuelle Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht seit römisch 40 .
  28. Daraus kann ges

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