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{'item': 'W243 2307609-1'}

Obsah (9)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW243 2307609-1 Spruch, W243 2307609-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, wurde am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, nachdem er zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daraufhin von Amts wegen ein. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2024 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Nepal lebten sein Vater, seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter sowie seine beiden Brüder und seine Schwester. Seine Mutter sei bereits verstorben. Befragt zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat unter Verwendung seines Reisepasses am 15.09.2024 per Flugzeug verlassen und sei er nach Serbien gereist, weil er dort arbeiten habe wollen. Er habe sich ca. zehn Tage in Serbien aufgehalten und sei dann über Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Reisepass befinde sich bei seinem Arbeitgeber in Serbien. Er habe ein sechsmonatiges Arbeitsvisum für Serbien, ausgestellt von der serbischen Botschaft in New-Delhi, gehabt. Als er nach Österreich gelangt sei, habe er anfangs nicht gewusst, dass er hier Asyl beantragen könne. Dies habe er von einem Pakistani, den er nach einigen Tagen kennengelernt habe, erfahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe ca. 16 Jahre in Indien gearbeitet und habe mit seinen Ersparnissen in Nepal ein Hotel eröffnet. Sein Geschäftspartner habe ihn betrogen, sei mit seinem gesamten Geld weggelaufen und habe Schulden hinterlassen. Die Gläubiger hätten den Beschwerdeführer bedroht, weshalb er nach Serbien gereist sei, um dort zu arbeiten. In Serbien habe er seine zugesagte Arbeit nicht bekommen und sei er deshalb nach Österreich weitergereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Gläubigern.
  2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Einbeziehung eines Dolmetschers per Videokonferenz für die Sprache Nepali zunächst zu Protokoll, psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Er sei nicht krank. Er bekenne sich zum Hinduismus, gehöre der Volksgruppe der Thakuri an und habe in Nepal die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Er sei Hilfsarbeiter in Indien und in Saudi-Arabien gewesen. Zwischen 2020 und 2022 habe er gemeinsam mit einem Freund ein kleines Hotel geführt, welches in Konkurs gegangen sei, da ihn sein Freund betrogen habe und er nun alles selber zahlen müsse. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ins Ausland gegangen. Weil er in Nepal viele Schulden habe, könne er dort nicht mehr leben. Ergänzend zur Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein Bruder in Indien lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er für sein Geschäft von verschiedenen Personen Geld (ca. 5 Mio. Rupien) ausgeliehen habe. Er sei nicht mehr in der Lage, das Geld zurückzuzahlen und habe Angst vor den Geldeintreibern dieser Personen, die ihn telefonisch bedroht hätten. Diese Art, Geld auszuleihen, sei in Nepal gesetzlich verboten, weshalb er nicht zur Polizei gehen habe können. Die Drohungen hätten vor zwei Jahren begonnen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass es um viel Geld gehe und sie ihn vielleicht umbringen würden.
  3. Mit Bescheid vom 20.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 20.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufgrund seiner widersprüchlichen, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft machen habe können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal seine Lebensgrundlage entzogen werde oder er in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete. Er habe Familienangehörige, die nach wie vor in Nepal lebten und in der Landwirtschaft arbeiteten. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung. Ihm könne es auch zugemutet werden, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Sicherheitslage in Nepal sei nicht dergestalt, dass von einer ständigen, landesweiten Bedrohungslage auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.02.2025 binnen offener Frist vorliegende Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der „Situation der Frauen in Nepal, deren Rech[t]e sowie von Gewalt betroffenen und geschiedenen Frauen“ auseinandergesetzt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie beinhalteten zwar allgemeine Aussagen über Nepal, befassten sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit dem Umstand, dass „der BF [Beschwerdeführer] eine alleinstehende, geschiedene Frau ist, welche bereits Opfer von massiver häuslicher Gewalt wurde“, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Nepal frei gesprochen. Die Namen der mächtigen Leute, von denen er sich Geld ausgeliehen habe, wisse er schlichtweg nicht. Auch die Namen der Geldeintreiber dieser Leute, welche ihn mehrfach persönlich im Hotel und dann später auch telefonisch bedroht hätten, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zuerst nach Indien und dann von Nepal nach Serbien geflohen – wie die belangte Behörde beweiswürdigend ausgeführt habe – sondern sei er (erst) aufgrund der Bedrohungen von Nepal nach Serbien geflohen. Die belangte Behörde hätte sich nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers stützen dürfen. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung durch die Polizei aufgrund der Situation eingeschüchtert gewesen und habe seine Fluchtgründe lediglich kurz angegeben. Der Beschwerdeführer werde in ganz Nepal verfolgt. Er würde mangels finanzieller Mittel in eine „situationslose Situation“ in Bezug auf den Arbeitsmarkt und die Möglichkeit der Unterkunftnahme geraten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Nepal. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört der Volksgruppe der Thakuri an. Seine Muttersprache ist Nepali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer spricht auch Hindi und Englisch.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Nepal. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört der Volksgruppe der Thakuri an. Seine Muttersprache ist Nepali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer spricht auch Hindi und Englisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er stammt aus XXXX (Nepal) und besuchte dort die Grundschule bis zur zehnten Klasse. Er arbeitete in Indien und in Saudi-Arabien als Hilfsarbeiter. In Nepal betrieb er eigenen Angaben zwischen 2020 und 2022 ein kleines Hotel. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Nepal leben sein Vater, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter. Sein Vater besitzt ein Haus und mehrere Grundstücke. Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine kleine Viehzucht in Nepal und bestreitet ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Milch. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Nepal. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Indien. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er stammt aus römisch 40 (Nepal) und besuchte dort die Grundschule bis zur zehnten Klasse. Er arbeitete in Indien und in Saudi-Arabien als Hilfsarbeiter. In Nepal betrieb er eigenen Angaben zwischen 2020 und 2022 ein kleines Hotel. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Nepal leben sein Vater, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter. Sein Vater besitzt ein Haus und mehrere Grundstücke. Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine kleine Viehzucht in Nepal und bestreitet ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Milch. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Nepal. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Indien. Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise im Besitz eines nepalesischen Reisepasses. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt. Er stellte am 02.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet oder in Europa keine Familienangehörigen; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht (in Österreich) festgestellt werden. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund der (vorgebrachten) Bedrohungen durch seine Gläubiger aufgrund seiner (angeblichen) Geldschulden noch sonst eine (asylrelevante) Verfolgung. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nepal nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  5. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Nepal: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nepal (Stand 10.02.2021): POLITISCHE LAGE Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in sieben Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in insgesamt 75 Distrikte aufgeteilt sind (GIZ 1.2021). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (CIA 5.2.2021). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 24.9.2020a), die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand (GIZ 1.2021). Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 24.9.2020a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in sieben Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in insgesamt 75 Distrikte aufgeteilt sind (GIZ 1.2021). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (CIA 5.2.2021). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 24.9.2020a), die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand (GIZ 1.2021). Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 24.9.2020a). Nepal war 240 Jahre lang eine hinduistische Monarchie (GIZ 1.2021). Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs zur Republik in der zweiten Hälfte des
  6. Jahrhunderts. 1991 sah sich die monarchische Regierung auf Druck der politischen Parteien gezwungen, eine Reform der Verfassung in Angriff zu nehmen und ein Mehrparteienparlament zu etablieren (GIZ 1.2021). Zwischen 1996 und 2006 gab es einen Bürgerkrieg, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes geführt wurde (CIA 5.2.2021). Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.500 Todesopfer (LMD 9.3.2012). Mehr als 1.300 Menschen gelten noch immer als vermisst (IKRK 31.8.2018). Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik, setzte den König ab und wählte den ersten Präsidenten des Landes (CIA 5.2.2021). Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
  7. November 2013 gewählt (GIZ 1.2021). Instabile Koalitionsregierungen kamen und gingen und elf Premiers lösten einander seit dem Ende des Bürgerkrieges bis 2018 ab. Das verheerende Erdbeben von 2015 destabilisierte das Land, das ärmer ist als die in der Region liegenden Staaten Bhutan, Pakistan und Bangladesch, zusätzlich (DW 4.4.2018). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten (GIZ 1.2021; vgl. DS 14.2.2018). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten (GIZ 1.2021; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Obwohl die Legitimität der allgemeinen Souveränität des Staates und die territorialen Ansprüche innerhalb seiner internationalen Grenzen prinzipiell unbestritten sind, steht die Beschaffenheit der internen Machtstrukturen des Staates - sowohl geografisch als auch politisch - zur Diskussion. Dies wurde durch die enge Beziehung zwischen Nepals ziviler Regierung und seinen Streitkräften verkompliziert, die sich mit der maoistischen politischen Partei (CPN-M und jetzt NCP) an der Macht und mit der Integration einer beträchtlichen Anzahl ehemaliger maoistischer Kämpfer in die nepalesische Armee (NA) von 2012 bis 2014 noch verstärkt hat (BS 29.4.2020). Geleitet wird die NCP vom langjährigen Führungspersonal der beiden Vorgängerparteien, das bestrebt ist, den eigenen Einfluss nicht zu verlieren (BS 18.1.2021). Der seit 2006 andauernde, langsame und fragile Friedensprozess hat dazu beigetragen, dass das Gewaltmonopol des Staates in vielen Teilen des Landes gestärkt wurde (BS 29.4.2020). Eine Reihe von kompetitiven Wahlen wurde abgehalten und eine dauerhafte Verfassung verabschiedet (FH 4.3.2020). Doch wurde Ende Dezember 2020 als Folge eines schwelenden Machtkampfes innerhalb der regierenden NCP durch Premierminister Oli überraschend das Parlament aufgelöst (BS 18.1.2021). Vorgezogene Neuwahlen sollen in zwei Wahlgängen Ende April und im Mai 2021 stattfinden und damit mehr als ein Jahr vor dem regulären Termin (BAMF 11.1.2021). Gerüchte um eine Spaltung der 2018 geschlossenen Allianz der von Oli geführten CPN-UML und dem CPN-MC unter Pushpa Kamal Dahal haben schon länger bestanden. Als Gründe wurden wiederholt die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Premiers in der COVID-Pandemie aufgeführt. Auch seine Annäherung an China, die zu Spannungen mit dem traditionellen nepalesischen Partner Indien geführt haben, werden kritisiert (BS 18.1.2021; vgl. BAMF 11.1.2021). Gerüchte um eine Spaltung der 2018 geschlossenen Allianz der von Oli geführten CPN-UML und dem CPN-MC unter Pushpa Kamal Dahal haben schon länger bestanden. Als Gründe wurden wiederholt die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Premiers in der COVID-Pandemie aufgeführt. Auch seine Annäherung an China, die zu Spannungen mit dem traditionellen nepalesischen Partner Indien geführt haben, werden kritisiert (BS 18.1.2021; vergleiche BAMF 11.1.2021). SICHERHEITSLAGE Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). Nepal und Indien: Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021). Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020) Nepal und China: Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert, dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert, dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vergleiche ORF 31.7.2020). Regionale Problemzone Terai: Das Terai (Tarai) umfasst etwa 20 Prozent der Landfläche Nepals und erstreckt sich von Osten nach Westen entlang der indischen Grenze auf einer Länge von etwa 900 Kilometern und einer Breite von etwa 70 Kilometern und ist die fruchtbarste Region des Landes. Das Terai beheimatet eine Vielzahl von ethnischen Gruppen, Kasten und Religionen (IAN 8.2011). Die Region wird manchmal auch als Madhesh/Madhesh bezeichnet. Das Terai bewohnen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter die Pahadis, Madhesis und Tharus, die sich als die ursprünglichen Bewohner der Region betrachten (OFPRA 12.6.2020). 50 Prozent der Einwohner Nepals leben im Terai (IAN 8.2011). In Terai ist die Diskriminierung niedrigerer Kasten und bestimmter ethnischer Gruppen in besonderem Maße verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 8.2018). Das Terai ist die Region mit der höchsten Anzahl ländlicher Schuldknechtschaftssysteme in Nepal (OFPRA 12.6.2020). Das Terai (Tarai) umfasst etwa 20 Prozent der Landfläche Nepals und erstreckt sich von Osten nach Westen entlang der indischen Grenze auf einer Länge von etwa 900 Kilometern und einer Breite von etwa 70 Kilometern und ist die fruchtbarste Region des Landes. Das Terai beheimatet eine Vielzahl von ethnischen Gruppen, Kasten und Religionen (IAN 8.2011). Die Region wird manchmal auch als Madhesh/Madhesh bezeichnet. Das Terai bewohnen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter die Pahadis, Madhesis und Tharus, die sich als die ursprünglichen Bewohner der Region betrachten (OFPRA 12.6.2020). 50 Prozent der Einwohner Nepals leben im Terai (IAN 8.2011). In Terai ist die Diskriminierung niedrigerer Kasten und bestimmter ethnischer Gruppen in besonderem Maße verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 8.2018). Das Terai ist die Region mit der höchsten Anzahl ländlicher Schuldknechtschaftssysteme in Nepal (OFPRA 12.6.2020). Der zumeist offene, ungesicherte Grenzverlauf zu Indien bedingt eine Nutzung des Grenzgebietes des Terai als Rückzugsgebiet für terroristische Gruppierungen. Darüber hinaus besteht über den Landstrich die Möglichkeit, dass Terroristen aus Pakistan nach Nordindien eindringen könnten (IAN 8.2011). Als im August 2015 eine Einigung erfolgte, Nepal verfassungsmäßig als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere (HRC 5.11.2020). Etwa 65 Menschen, darunter 10 Polizisten, wurden während der Proteste des Jahres 2015 getötet (HRW 20.11.2020). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Als im August 2015 eine Einigung erfolgte, Nepal verfassungsmäßig als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere (HRC 5.11.2020). Etwa 65 Menschen, darunter 10 Polizisten, wurden während der Proteste des Jahres 2015 getötet (HRW 20.11.2020). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Während der Proteste in den Jahren 2015 bis 2017 im Terai verhängte die Regierung Ausgangssperren und richtete „Verbotszonen“ ein (BS 29.4.2020). Die Proteste gegen die neue Verfassung betreffen zwei relativ große ethnische oder soziale Gruppen der Madhesis [im östlichen und zentralen Terai konzentriert] und der Gruppe der Tharus, [im äußersten westlichen Terai] konzentrieren. Durch diese ethnischen Gruppen wird kritisiert, dass die neue Verfassung frühere Zusagen an ihre Gemeinschaften aufhebt. Darüber hinaus werden die neuen Provinzgrenzen, eine ungleiche Verteilung der parlamentarischen Wahlkreise und die Einschränkung des Rechts von Frauen, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben (HRC 5.11.2020). Im Terai agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen (AA 29.1.2021; vgl. BMEIA 29.1.2021). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (GIZ 1.2021a). Im Terai agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen (AA 29.1.2021; vergleiche BMEIA 29.1.2021). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (GIZ 1.2021a). Es wird von Todesfällen von in Gewahrsam der Sicherheitskräfte befindlichen Personen und weit verbreiteter, offiziell bestätigter Anwendung von Folter und Misshandlungen an polizeilichen Verwahrungsorten im Terai berichtet (UNHRC 12.2020; vgl. HRTMCC 1.2021). Opfer von Folter und Gewalt zögern davor, Anzeige zu erstatten, da sie von der Polizei oder anderen Behörden eingeschüchtert werden und Angst vor Vergeltung haben (USDOS 11.3.2020). Dutzende mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern der Madheshi-Gemeinschaft wurden durch Sicherheitskräfte im Terai seit dem ersten Madhesh-Aufstand im Jahr 2007 exekutiert (AI 10.2020; vgl UNHRC 12.2020). Untersuchungen zu den erfolgten außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte bleiben weiterhin aus (AI 10.2020; vgl. HRTMCC 1.2021). Es wird von Todesfällen von in Gewahrsam der Sicherheitskräfte befindlichen Personen und weit verbreiteter, offiziell bestätigter Anwendung von Folter und Misshandlungen an polizeilichen Verwahrungsorten im Terai berichtet (UNHRC 12.2020; vergleiche HRTMCC 1.2021). Opfer von Folter und Gewalt zögern davor, Anzeige zu erstatten, da sie von der Polizei oder anderen Behörden eingeschüchtert werden und Angst vor Vergeltung haben (USDOS 11.3.2020). Dutzende mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern der Madheshi-Gemeinschaft wurden durch Sicherheitskräfte im Terai seit dem ersten Madhesh-Aufstand im Jahr 2007 exekutiert (AI 10.2020; vergleiche UNHRC 12.2020). Untersuchungen zu den erfolgten außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte bleiben weiterhin aus (AI 10.2020; vergleiche HRTMCC 1.2021). RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vgl. FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktgerichte (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktgerichte (GIZ 1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vgl. AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021). Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vergleiche AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021). Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 11.3.2020). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BS 29.4.2020). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um (USDOS 11.3.2020). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BS 29.4.2020). SICHERHEITSBEHÖRDEN Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vgl. CIA 5.2.2021).Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vergleiche CIA 5.2.2021). Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vgl. TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020). Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vergleiche TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020). Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [19962006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [19962006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020). Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020, DFAT 1.3.2019).Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020, DFAT 1.3.2019). Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vgl. HRCH 2019). Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vergleiche HRCH 2019). THRDA berichtet, dass 2017 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßlichen Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 11.3.2020). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 11.3.2020). KORRUPTION Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BS 29.4.2020). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 11.3.2020). Die Korruption innerhalb der Nepal Police [NP] und der APF [Armed Police Force] bleibt problematisch (USDOS 11.3.2020). Nepal lag im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (TI 29.1.2019). Im Jahre 2019 erreichte Nepal eine Bewertung von 34 und belegte den
  8. Rang (von 180) (TI 24.1.2020). 2020 lag das Land mit Bewertung 33 auf Platz 117 (von 180) (TI 28.1.2021). NGOs UND MENSCHENRECHTSAKTIVISTEN Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitetet im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 11.3.2020). Unterstützt durch sozioökonomische Veränderungen und die Präsenz vieler internationaler NGOs haben sich seit dem ersten Übergang zur Demokratie, Anfang der 1990er Jahre, mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen und Interessengruppen etabliert. Dazu gehören Gewerkschaften, kommunale Gruppen, lokale NGOs und Organisationen für die Rechte der Frauen. Sie spielen eine Rolle in der gesellschaftlichen Interessenvertretung und Interessenvermittlung. Organisationen wie die Nepal Federation of Indigenous Nationalities, die Nepal Bar Association und die Federation of Nepali Journalists haben in den letzten Phasen des politischen Wandels in Nepal erheblichen Einfluss ausgeübt, indem sie die öffentliche Debatte angeregt haben und auf politische Veränderungen gedrängt haben. Einige dieser Interessengruppen werden von internationalen Entwicklungsorganisationen finanziert, während andere ihre Unterstützung ausschließlich von lokalen, nationalen oder regionalen Akteuren erhalten. Einige Geldgeber und NGOs agieren halbstaatlich und erbringen in vielen Fällen Dienstleistungen und/oder üben starken Einfluss in politischen Arenen aus. Solche Organisationen nehmen auch eine wichtige Verbindungsrolle zwischen Bürgern und politischen Entscheidungsträgern im Zentrum ein (BS 29.4.2020). Während Regierungsbeamte im Allgemeinen bei den Untersuchungen der NGOs kooperativ sind, erlegt die Regierung einigen internationalen NGOs administrative Auflagen auf und erschwert deren Tätigkeit (USDOS 11.3.2020). Ausländische NGOs müssen projektspezifische Vereinbarungen mit der nepalesischen Regierung treffen (FH 4.3.2020). Einige NGOs, vor allem solche mit religiösem Hintergrund, berichteten über zunehmende bürokratische Einschränkungen nach der erfolgten Dezentralisierung von Befugnissen an Beamte auf lokaler Ebene (USDOS 11.3.2020). WEHRDIENST UND REKRUTIERUNGEN Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 5.2.2021). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT Nepal verfügt über eine lebendige Medienlandschaft, die mit einigen Ausnahmen eine große Meinungsvielfalt ohne Einschränkungen aufweist. Mehrere Redakteure und Journalisten berichten, dass sie durch Polizei und Regierungsbeamte eingeschüchtert werden. Unklare Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen führen zu einer zunehmenden Selbstzensur der Journalisten (USDOS 13.11.2020). Von Verhaftungen von Verfassern regierungskritischer Artikel wird berichtet (AI 30.1.2020). Ein Zuwiderhandeln gegenüber den weit gefassten und vagen formulierten Verboten wird mit Haftstrafen bedroht (HRW 13.1.2021). Ein neues Nachrichtendienst-Gesetz, das im Mai 2020 vom Oberhaus gebilligt wurde, gibt dem nepalesischen Geheimdienst, dem National Investigation Department (NID), neue, weitreichende, Befugnisse zum Abhören von Kommunikation und zur Durchsuchung von Liegenschaften und Objekten ohne richterliche Verfügung (HRW 13.1.2021). Andere Gesetzesentwürfe liegen dem Parlament zur Begutachtung vor, darunter rigorose Maßnahmen zur Kontrolle der Medien und eine Einschränkung der Nutzung sozialer Medien. (HRW 13.1.2021; vgl. AI 30.1.2020).Ein neues Nachrichtendienst-Gesetz, das im Mai 2020 vom Oberhaus gebilligt wurde, gibt dem nepalesischen Geheimdienst, dem National Investigation Department (NID), neue, weitreichende, Befugnisse zum Abhören von Kommunikation und zur Durchsuchung von Liegenschaften und Objekten ohne richterliche Verfügung (HRW 13.1.2021). Andere Gesetzesentwürfe liegen dem Parlament zur Begutachtung vor, darunter rigorose Maßnahmen zur Kontrolle der Medien und eine Einschränkung der Nutzung sozialer Medien. (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 30.1.2020). Medienschaffende äußern sich besorgt über eine zusätzliche Bestimmung in der Verfassung, die es der Regierung erlaubt, Gesetze zur Regulierung der Medien zu formulieren (USDOS 11.3.2020). Tibeter, die sich in Nepal öffentlich über die Menschenrechtssituation in Tibet äußern und Gegenstände wie Fahnen oder T-Shirts zeigen, die auf tibetische Nationalsymbole oder politischen Aktivismus verweisen, werden weiterhin verhaftet und belästigt (UNHRC 4.1.2021). Im Laufe des Jahres 2019 hat die polizeiliche Überwachung der Tibeter deutlich zugenommen (USDOS 10.6.2020). VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT, OPPOSITION Artikel 17

(2)der nepalesischen Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung nur nepalesischen Staatsbürgern (UNHRC 4.1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich wird dieses Recht auch durch die Regierung respektiert (USDOS 11.3.2020), jedoch in den letzten Jahren durch neue Gesetze zunehmend eingeschränkt (MRG 11.2020). Artikel 17
(2)der nepalesischen Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung nur nepalesischen Staatsbürgern (UNHRC 4.1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich wird dieses Recht auch durch die Regierung respektiert (USDOS 11.3.2020), jedoch in den letzten Jahren durch neue Gesetze zunehmend eingeschränkt (MRG 11.2020). Die Versammlungsfreiheit wird im Allgemeinen für Bürger und legal im Land Ansässige respektiert, aber es gibt einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Für große öffentliche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Regierung versucht weiterhin, im Land aufhältige Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse wie das tibetische Neujahr oder den Geburtstag des Dalai-Lama zu feiern (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Versammlungsfreiheit wird im Allgemeinen für Bürger und legal im Land Ansässige respektiert, aber es gibt einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Für große öffentliche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Regierung versucht weiterhin, im Land aufhältige Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse wie das tibetische Neujahr oder den Geburtstag des Dalai-Lama zu feiern (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). HAFTBEDINGUNGEN Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nepals Gesetze sehen medizinische Untersuchungen von Häftlingen nach der Verhaftung, eine Separierung von Schwerkriminellen und minderschweren Straftätern sowie die Trennung von jugendlichen und erwachsenen Häftlingen vor. Das Mindestalter für die Strafmündigkeit ist mit dem zehnten Lebensjahr festgesetzt. Gefangene und Inhaftierte dürfen Besuch empfangen und ihre religiösen Praktiken ausüben (DFAT 1.3.2019). Medizinische Untersuchungen für Häftlinge sind im Allgemeinen oberflächlich und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf niedrigem Niveau. Gefangenen und Häftlingen werden regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten. Den meisten Gefängnissen fehlen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. Einige Häftlinge schlafen aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden und haben nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung. Viele Haftanstalten verfügen über schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 11.3.2020). Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großer Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großer Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). TODESSTRAFE Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vgl. DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018) Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vergleiche DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018) RELIGIONSFREIHEIT Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019). Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vergleiche GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019). Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019). Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Diese Art von Synkretismus macht die Einteilung in Religionsgruppen nur bedingt möglich: Dem letzten Zensus
(2011)nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zur ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund ein Zehntel sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden vier Prozent und Kirati drei Prozent der Bevölkerung. Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine religiöse Minderheiten mit etwa 0,4 Prozent (GIZ 1.2021b). Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Von lokalen Vorfällen zwischen religiösen Gruppen und Diskriminierungen wird berichtet (DFAT 1.3.2019). BEWEGUNGSFREIHEIT Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021). GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
  1. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021). MEDIZINISCHE VERSORGUNG Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt (GIZ 1.2021b). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (BMZ 21.2.2019). Viele Kliniken sind medizinisch und organisatorisch nur für eine Grundversorgung ausgestattet, spezifische medizinische Kompetenzen fehlen (DNH 2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 1.2021b). Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018/2019) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019). Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018 aus 2019,) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 30.
  2. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch (GIZ 1.2021b). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natalen Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkt Zugang zu klinischen Dienstleistungen (HRW 13.1.2021). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er-Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat Nepal über 260.000 Infektionen und über die 2.000 Todesopfer [Stand Jänner 2021] verzeichnet. Die Krankenhäuser sind überlastet (GIZ 1.2021b). Zwar wird durch die Regierung Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt (USDOS 11.3.2020), jedoch stürzen Krankheiten oder Unfälle die Menschen in Nepal häufig in bittere Armut. Viele Nepalesen haben keine Versicherung, die vor den finanziellen Folgen einer Krankheit schützt (DNH 2021). Elterliche Diskriminierung von Mädchen führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der medizinischen Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 11.3.2020) RÜCKKEHR Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020). Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Die festgestellten Daten dienen lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung, seinen Arbeitserfahrungen in Indien, Saudi-Arabien und Nepal und zu seinen Familienangehörigen und deren Lebensumständen in Nepal stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Nepal und zu seinem Reisepass sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente einreiste. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und insbesondere auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Die Feststellung hinsichtlich des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung beruht auf der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer machte keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich geltend und gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, sodass die entsprechenden Feststellungen auf seinen Angaben beruhen. Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten, ergibt sich zudem auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer von etwa sieben Monaten. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer machte im Verfahren als fluchtauslösenden Grund im Wesentlichen geltend, dass er sich auf eine gesetzlich nicht erlaubte Art Geld von verschiedenen Personen ausgeborgt habe. Sein Geschäftspartner, mit dem er ein Hotel betrieben habe, habe ihn betrogen und habe dessen Anteil nicht gezahlt. Der Beschwerdeführer hätte daher für die gesamte Summe aufkommen sollen, wozu er nicht in der Lage gewesen sei. Er sei von den Geldeintreibern seiner Gläubiger telefonisch bedroht worden und habe Angst vor ihnen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund dieser (vorgebrachten) Bedrohungen durch seine Gläubiger wegen seiner (angeblichen) Geldschulden noch sonst eine (asylrelevante) Verfolgung droht, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen, detailarmen und nicht nachvollziehbaren Angaben. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt hat, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft darzulegen. So konnte der Beschwerdeführer bereits zu den angeblichen Verfolgern – seinen Gläubigern – keine konkreten Angaben machen. Er gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde vage an, dass er „von verschiedenen Personen“ Geld ausgeliehen habe und er nun Angst vor „den Geldeintreibern“ dieser Personen habe (AS 133). Während er zunächst von „den Leuten“, mit denen ihn sein Geschäftspartner bekanntgemacht habe, in der Mehrzahl sprach, war es auf Nachfrage nur mehr eine Person („Ich weiß nicht wie er heißt, mein Partner hat den gekannt“). Auf die Frage des einvernehmenden Organwalters des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, ob es nur eine Person gewesen sei, änderte der Beschwerdeführer abermals seine Angaben („Es waren drei verschiedene“). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass diese Art, Geld auszuleihen, illegal sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht einmal ansatzweise erklärte, auf welche Art er sich das Geld ausgeliehen habe und inwiefern dies illegal gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zuerst angab, dass sein Geschäftspartner in Kathmandu wohne (AS 133). Auf Nachfrage behauptete er jedoch widersprüchlich, dass er nicht wisse, wo sein Geschäftspartner sei, weil dieser vor ihm geflüchtet sei (AS 135). Trotz mehrfacher Nachfragen durch den einvernehmenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu Orten, Zeiten, Personen und näheren Umständen der Ereignisse anzugeben (vgl. AS 136f: F: Wie sah die Bedrohung aus? A: Die haben mich via Telefon bedroht. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: In Nepal haben sie mich regelmäßig angerufen und in Indien hin und wieder mal angerufen“).Trotz mehrfacher Nachfragen durch den einvernehmenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu Orten, Zeiten, Personen und näheren Umständen der Ereignisse anzugeben vergleiche AS 136f: F: Wie sah die Bedrohung aus? A: Die haben mich via Telefon bedroht. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: In Nepal haben sie mich regelmäßig angerufen und in Indien hin und wieder mal angerufen“). Es fehlte insgesamt an jeglicher Darstellung von Handlungsabläufen, Interaktionen sowie eigener psychischer Vorgänge. Insgesamt erweckte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eher den Eindruck einer Rahmengeschichte, der es an genauen Details fehlte. Es kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven aus seinem Herkunftsland ausgereist. So gab er bereits in der Erstbefragung an, er sei mit einem sechsmonatigen Arbeitsvisum, ausgestellt von der serbischen Botschaft in New-Delhi (Indien), nach Serbien gereist (AS 24). In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er jedoch erst am 02.10.
  6. Weiters führte er in seiner Erstbefragung aus, dass er anfangs nicht gewusst habe, dass er in Österreich Asyl beantragen könne. Er sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen, die nach Italien hätten reisen wollen. Dass er einen Asylantrag stellen könne, habe ihm erst ein Pakistani, den er in Österreich kennengelernt habe, erzählt (vgl. AS 25). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Serbien eine Woche gearbeitet habe, jedoch nicht genug zu essen bekommen habe. Die Arbeitsagentur habe ihm eine andere Arbeit versprochen, als er tatsächlich bekommen habe. Aus diesem Grund habe er Serbien verlassen (AS 131). Es kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven aus seinem Herkunftsland ausgereist. So gab er bereits in der Erstbefragung an, er sei mit einem sechsmonatigen Arbeitsvisum, ausgestellt von der serbischen Botschaft in New-Delhi (Indien), nach Serbien gereist (AS 24). In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er jedoch erst am 02.10.
  7. Weiters führte er in seiner Erstbefragung aus, dass er anfangs nicht gewusst habe, dass er in Österreich Asyl beantragen könne. Er sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen, die nach Italien hätten reisen wollen. Dass er einen Asylantrag stellen könne, habe ihm erst ein Pakistani, den er in Österreich kennengelernt habe, erzählt vergleiche AS 25). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Serbien eine Woche gearbeitet habe, jedoch nicht genug zu essen bekommen habe. Die Arbeitsagentur habe ihm eine andere Arbeit versprochen, als er tatsächlich bekommen habe. Aus diesem Grund habe er Serbien verlassen (AS 131). Letztlich ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zuzustimmen, wenn es ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht früher aus Nepal ausgereist, sondern trotz der angeblichen (telefonischen) Drohungen noch zwei Jahre im Herkunftsland verblieben sei (vgl. AS 129: „Vor zwei Jahren habe ich den Entschluss gefasst, jedoch hat die Arbeitsagentur zwei Jahre gebraucht“; AS 135: F: Wann haben die Drohungen angefangen? A: Vor zwei Jahren hat es angefangen, ich bin dann nach Indien geflüchtet“). Von einem fluchtartigem Verlassen Nepals kann somit in casu nicht gesprochen werden. Letztlich ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zuzustimmen, wenn es ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht früher aus Nepal ausgereist, sondern trotz der angeblichen (telefonischen) Drohungen noch zwei Jahre im Herkunftsland verblieben sei vergleiche AS 129: „Vor zwei Jahren habe ich den Entschluss gefasst, jedoch hat die Arbeitsagentur zwei Jahre gebraucht“; AS 135: F: Wann haben die Drohungen angefangen? A: Vor zwei Jahren hat es angefangen, ich bin dann nach Indien geflüchtet“). Von einem fluchtartigem Verlassen Nepals kann somit in casu nicht gesprochen werden. Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als substanzlos und erweckte der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nicht den Eindruck, seinen Herkunftsstaat aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen zu haben. Aufgrund der Gesamtheit der dargestellten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation in seinem Herkunftsland Nepal nicht glaubhaft aufgezeigt hat und ihm keine asylrelevante Verfolgung droht. Den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Würdigung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers zu erschüttern. Es kann auch dem Einwand in der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, als dem Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift ausführlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen darzulegen, sodass sich keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben haben. Dass sich die belangte Behörde mit der „Situation der Frauen in Nepal, deren Rech[t]e sowie von Gewalt betroffenen und geschiedenen Frauen“ (AS 338) hätte auseinandersetzen müssen, wie in der Beschwerde aufgezeigt wird, ist angesichts des Geschlechts des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und erweist sich diese Passage in der Beschwerde offenbar als Textbaustein aus einem anderen, jedoch den Beschwerdeführer nicht betreffenden Verfahren. Ebenso trifft dies auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass „der BF eine alleinstehende, geschiedene Frau ist, welche bereits Opfer von massiver häuslicher Gewalt wurde“
(338), zu. Soweit der in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer „mehrfach persönlich im Hotel“ bedroht worden sei (AS 342), ist hervorzuheben, dass er eine persönliche Bedrohung an keiner Stelle seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte. Vielmehr gab er ausdrücklich an, dass die Bedrohungen (nur) telefonisch stattgefunden hätten (vgl AS 135f: „Die haben mich via Telefon bedroht“), sodass sein nunmehriges Vorbringen einer persönlichen Bedrohung als gesteigertes Vorbringen und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu werten ist. Soweit der in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer „mehrfach persönlich im Hotel“ bedroht worden sei (AS 342), ist hervorzuheben, dass er eine persönliche Bedrohung an keiner Stelle seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte. Vielmehr gab er ausdrücklich an, dass die Bedrohungen (nur) telefonisch stattgefunden hätten vergleiche AS 135f: „Die haben mich via Telefon bedroht“), sodass sein nunmehriges Vorbringen einer persönlichen Bedrohung als gesteigertes Vorbringen und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu werten ist. Nicht nachvollziehbar ist auch die pauschale Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde in ganz Nepal verfolgt (AS 140). Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage der belangten Behörde, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, lediglich: „Um wo anders zu leben, brauche ich auch Geld. Das mag ich nicht“ (AS 137). Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war. Eine staatliche Verfolgung verneinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich (AS 131). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zudem zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des gesunden Beschwerdeführers nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Nepal nicht angezeigt; dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zudem zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des gesunden Beschwerdeführers nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Nepal nicht angezeigt; dies wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal; sein Vater, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter leben nach wie vor in Nepal. Sein Vater besitzt ein Haus und mehrere Grundstücke. Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine kleine Viehzucht in Nepal und bestreitet ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Milch. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Nepal. Es kann somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Nepal leben kann. Der Beschwerdeführer ist zudem ein arbeitsfähiger Mann mit langjähriger Schulbildung, dem durchaus zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt (auch) durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Er spricht die Landessprache Nepali. Darüber hinaus spricht er Hindi und Englisch. Überdies sind im Verfahren keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Würdigung des Gesamtvorbringens zu entkräften. Der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde insgesamt nichts Substantiiertes entgegengesetzt. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Nepal stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal in der Fassung vom 10.02.2021. Da dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht. Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte wi

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