Obsah (11)
§ 169hArt. 133§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 43§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW257 2245830-1 Spruch, W257 2245830-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 169hAbs. 1 Geh
G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , vertreten durch die „CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH“, Bozner Platz 4 – Palais Hauser, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des römisch 40 vom 16.07.2021, Zl.: 90161412, betreffend einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde wird
§ 169hAbs. 1 i
Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zeitraum vom XXXX im Ausmaß von XXXX Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zeitraum vom römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) ist seit 01.12.2013 Richter im Sprengel des XXXX .
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) ist seit 01.12.2013 Richter im Sprengel des römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 01.10.2019 beantragte der BF die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse
§ 169hAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. In seinem Schreiben vom 21.08.2020 präzisierte der BF seinen Antrag dahin, dass ihm weitere Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt im Ausmaß von vier Jahren, acht Monaten und siebzehn Tagen angerechnet werden mögen.2. Mit Schreiben vom 01.10.2019 beantragte der BF die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse
Paragraph 169 h, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. In seinem Schreiben vom 21.08.2020 präzisierte der BF seinen Antrag dahin, dass ihm weitere Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt im Ausmaß von vier Jahren, acht Monaten und siebzehn Tagen angerechnet werden mögen.
- Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wies die belangte Behörde – der Präsident des XXXX - den Antrag des BF ab, weil es sich bei den Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt nicht um gleichwertige Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG handle.
- Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wies die belangte Behörde – der Präsident des römisch 40 - den Antrag des BF ab, weil es sich bei den Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt nicht um gleichwertige Zeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG handle.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten
§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh
G auf sein Besoldungsdienstalter weitere vier Jahre, acht Monate und siebzehn Tage angerechnet würden. Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von der Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt mit jener eines Richters aus. Die ordentliche Revision wurde zugelassen. 4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auf sein Besoldungsdienstalter weitere vier Jahre, acht Monate und siebzehn Tage angerechnet würden. Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von der Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt mit jener eines Richters aus. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
- Nach Erhebung einer solchen durch die belangte Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2025, Ro 2023/12/0005-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und verwies dabei auf - das Erkenntnis vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069, in dem dieser bereits ausgesprochen hat, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG anzusehen ist (Rz 8), sowie den - das Erkenntnis vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069, in dem dieser bereits ausgesprochen hat, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG anzusehen ist (Rz 8), sowie den - den Beschluss vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, in dem dieser bereits ausgesprochen hat, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters mit jener eines Richters nicht gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG ist (Rz 9). - den Beschluss vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, in dem dieser bereits ausgesprochen hat, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters mit jener eines Richters nicht gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG ist (Rz 9).
- Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die darin erwähnten bezugnehmenden Erkenntnisse wurden den Verfahrensparteien am 13.03.2025 zum Parteiengehör übersandt (OZ 15). Am 18.03.2025 wurde eine Vollmachtsauflösung (OZ 16) und am darauffolgenden Tag eine Vollmachtsbekanntgabe seitens des Beschwerdeführers bekannt gegeben (OZ 17). Am 14.04.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2025 zugesandt (OZ 22). Am 22.04.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (OZ 21). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Richter im Sprengel des XXXX . Er war vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Von XXXX übte den Beruf eines Rechtsanwaltes aus.1.
- Der Beschwerdeführer ist Richter im Sprengel des römisch 40 . Er war vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Von römisch 40 übte den Beruf eines Rechtsanwaltes aus. 1.
- Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF zum Bund begann, als er am XXXX auf eine Planstelle als Richter am LG XXXX ernannt wurde. 1.
- Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF zum Bund begann, als er am römisch 40 auf eine Planstelle als Richter am LG römisch 40 ernannt wurde. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.
- XXXX , Zl. Pers XXXX wurde erstmalig der Vorrückungsstichtag mit XXXX bemessen. Mit diesem rechtskräftigen Bescheid wurden die Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt auf der Grundlage des damals geltenden § 12 Abs. 3 GehG (Deckelung mit 5 Jahren, sh § 12 Abs. 3 Z 1 GehG in der Fassung vom 05.12.2013, BGBl. I Nr. 120/2012) anerkannt. Dies betraf den Zeitraum zwischen XXXX . 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.
- römisch 40 , Zl. Pers römisch 40 wurde erstmalig der Vorrückungsstichtag mit römisch 40 bemessen. Mit diesem rechtskräftigen Bescheid wurden die Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt auf der Grundlage des damals geltenden Paragraph 12, Absatz 3, GehG (Deckelung mit 5 Jahren, sh Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der Fassung vom 05.12.2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) anerkannt. Dies betraf den Zeitraum zwischen römisch 40 . 1.
- Der Zeitraum vom XXXX (Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter) wurden zu 50vH angerechnet (vom XXXX wurden 2 Monate und 15 Tage angerechnet, vom XXXX wurden 6 Monate und 28 Tage angerechnet). Der Zeitraum vom XXXX (ebenso eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter) wurden nicht angerechnet. Der Zeitraum vom XXXX (das ist 1 Jahr und 11 Monate, Tätigkeit als Rechtsanwalt) wurde nicht angerechnet.1.
- Der Zeitraum vom römisch 40 (Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter) wurden zu 50vH angerechnet (vom römisch 40 wurden 2 Monate und 15 Tage angerechnet, vom römisch 40 wurden 6 Monate und 28 Tage angerechnet). Der Zeitraum vom römisch 40 (ebenso eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter) wurden nicht angerechnet. Der Zeitraum vom römisch 40 (das ist 1 Jahr und 11 Monate, Tätigkeit als Rechtsanwalt) wurde nicht angerechnet. 1.
- Der BF war während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Richteramtsanwärter, sondern sogleich Richter. Er hat die Richteramtsprüfung in Form einer Ergänzungsprüfung
§ 12
Z 3 des Bundesgesetzes über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (ABAG) abgelegt und wurde mit Wirkung vom XXXX als Richter ernannt.1.5. Der BF war während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Richteramtsanwärter, sondern sogleich Richter. Er hat die Richteramtsprüfung in Form einer Ergänzungsprüfung
Paragraph 12, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (ABAG) abgelegt und wurde mit Wirkung vom römisch 40 als Richter ernannt. 1.
- Am BG XXXX hat er die ersten 6 Monate ca. einen ganzen Tag in der Woche für mündliche Verhandlungen aufgewendet. Er leitete ca. ein bis zwei Mal im Monat einen Amtstag. Für Entscheidungsausfertigungen wendete er ca. einen halben Tag in der (pro) Woche auf. Er hatte folgende Tätigkeitsfelder zu bearbeiten: Streitige und einvernehmliche Scheidungen, Obsorge- und Kontaktrechtssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Unterhaltssachen, Verlassenschaftssachen, Sachwalterschaftssachen (nunmehr Erwachsenenschutzrecht), Heimaufenthaltssachen, Verrichtung von Amtstagen. 1.
- Am BG römisch 40 hat er die ersten 6 Monate ca. einen ganzen Tag in der Woche für mündliche Verhandlungen aufgewendet. Er leitete ca. ein bis zwei Mal im Monat einen Amtstag. Für Entscheidungsausfertigungen wendete er ca. einen halben Tag in der (pro) Woche auf. Er hatte folgende Tätigkeitsfelder zu bearbeiten: Streitige und einvernehmliche Scheidungen, Obsorge- und Kontaktrechtssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Unterhaltssachen, Verlassenschaftssachen, Sachwalterschaftssachen (nunmehr Erwachsenenschutzrecht), Heimaufenthaltssachen, Verrichtung von Amtstagen. 1.
- Als Rechtsanwalt beschäftigte er sich mit folgenden Tätigkeitsfeldern: Zivil- und Unternehmensrecht, Ehescheidungs- und Aufteilungsrecht, Abstammungsrecht, Obsorge- und Kontaktrecht, Erwachsenenschutzrecht, Vertragswesen (insbes. liegenschaftsbezogene Verträge), Strafrecht, Verwaltungs(straf)recht. Der zeitliche Arbeitsumfang für Verhandlungen betrug ca. 20 % pro Woche und umfasste das Strafrecht und das Verwaltungsstrafrecht. Inhaltlich beschäftigte er sich zu 30% mit Strafrecht pro Woche. 1.
- Ein Vergleich seiner Tätigkeiten zwischen dem des Rechtsanwaltes und der Tätigkeit als Richter zeigt, dass er die gleichen Methoden der Rechtsanwendung angewendet hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass der BF in den in den Feststellungen unter Punkt II.1.1 angeführten Zeiten Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Seite bestritten. Dies betrifft auch den gesamten beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers und die in den jeweiligen Zeitspannen ausgeübten Tätigkeiten (im Grunde die Feststellungen unter den Punkten II. 1.1 bis II.1.4; sh dazu den vorgenommenen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, VHS S 2 und 3 und die Bezugnahme auf die Tabelle im ersten Erkenntnis, welches lautet): 2.
- Dass der BF in den in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Zeiten Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Seite bestritten. Dies betrifft auch den gesamten beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers und die in den jeweiligen Zeitspannen ausgeübten Tätigkeiten (im Grunde die Feststellungen unter den Punkten römisch zwei. 1.1 bis römisch zwei.1.4; sh dazu den vorgenommenen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, VHS S 2 und 3 und die Bezugnahme auf die Tabelle im ersten Erkenntnis, welches lautet): Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter Zeitraum von – bis: das sind: Angerechneter Zeitraum Nicht angerechneter Zeitraum XXXX römisch 40 00J 05M 00T Wurde lediglich zur Hälfte angerechnet, somit 2M 15T 00J 02M 15T XXXX römisch 40 01J 01M 25T Wurde lediglich zur Hälfte angerechnet, somit 6M 28T 00J 06M 27T XXXX römisch 40 01J 04M 05/ Nicht angerechnet 01J 04M 05T XXXX römisch 40 00J 08M 00T Nicht angerechnet 00J 08M 00T Zeiten als Rechtsanwalt XXXX römisch 40 01J 11M 00T Nicht angerechnet 01J 11M 00T Das BVwG konnte sich daher in den Feststellungen auf diesen unstrittigen Tatsachen stützen. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt II.1.6 (konkrete Arbeit als Richter) ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 (sh die gerichtliche Niederschrift, beginnend auf Seite 6). Die genannten Tätigkeitsfelder ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.08.
- 2.
- Die Feststellungen zu Punkt römisch zwei.1.6 (konkrete Arbeit als Richter) ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 (sh die gerichtliche Niederschrift, beginnend auf Seite 6). Die genannten Tätigkeitsfelder ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.08.
- 2.
- Die Feststellungen unter Punkt II.1.7 (konkrete Arbeit als Rechtsanwalt) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, hinsichtlich seiner Tätigkeiten als Rechtsanwalt aus seiner Stellungnahme vom 21.08.2020 und aus dem Bescheid (sh Seite 5 des Bescheides), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Ebenso schilderte er seine berufliche Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (sh Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). 2.
- Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.7 (konkrete Arbeit als Rechtsanwalt) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, hinsichtlich seiner Tätigkeiten als Rechtsanwalt aus seiner Stellungnahme vom 21.08.2020 und aus dem Bescheid (sh Seite 5 des Bescheides), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Ebenso schilderte er seine berufliche Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (sh Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). 2.
- Zur Feststellung, dass er die gleiche Methoden bei der Rechtsanwendung vorgenommen hat (Feststellung unter Punkt II1.8), ergeben sich aus einer Gegenüberstellung seiner Arbeitsmethoden. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus (sh Seite 7): „Als Rechtsanwalt habe ich Sachwalterschaftsangelegenheiten gemacht, ich war als Sachwalter tätig. Als Richter habe ich dann spiegelbildlich das gleiche gemacht und wusste daher genau auf was es ankommt. In Scheidungsangelegenheiten und Obsorgesachen musste ich die richtigen Anträge stellen und vertrat die Parteien bei Verhandlungen, dadurch kannte ich die Abläufe und die Formalismen. Für mich macht es dann später keinen Unterschied als Richter „oben zu sitzen“ und das Diktiergerät in der Hand zu halten. In Strafsachen war ich Verteidiger und war auch in vielen Schöffensachen dabei. Ich kannte die Phasen der Verhandlung, wie man sie einleitet und wie man sie beendet. Ich konnte deswegen nach nur 2 Wochen am LG XXXX mehrere Hauptverhandlungen führen. […]“„Als Rechtsanwalt habe ich Sachwalterschaftsangelegenheiten gemacht, ich war als Sachwalter tätig. Als Richter habe ich dann spiegelbildlich das gleiche gemacht und wusste daher genau auf was es ankommt. In Scheidungsangelegenheiten und Obsorgesachen musste ich die richtigen Anträge stellen und vertrat die Parteien bei Verhandlungen, dadurch kannte ich die Abläufe und die Formalismen. Für mich macht es dann später keinen Unterschied als Richter „oben zu sitzen“ und das Diktiergerät in der Hand zu halten. In Strafsachen war ich Verteidiger und war auch in vielen Schöffensachen dabei. Ich kannte die Phasen der Verhandlung, wie man sie einleitet und wie man sie beendet. Ich konnte deswegen nach nur 2 Wochen am LG römisch 40 mehrere Hauptverhandlungen führen. […]“ Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gleichen bzw. die ähnlichen Methoden der Rechtsanwendung angewendet hat. Neben der objektiven Wahrheitserforschung, der er als Rechtsanwalt insofern verbunden als er davon die rechtlichen richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen hatte (sh dazu im Grunde VwGH am 04.09.2024, Ro 2023/12/0051-7, Rz 26) ist es so, dass er als Richter ohnehin verpflichtet war bzw. ist, auf die Wahrheitsforschung hinzuwirken. Zum anderen hatte er in den Außerstreitverfahren die Mandanten zu beraten und zu vertreten, als Richter hingegen die von den Feststellungen getroffenen Verfügungen zu treffen. In den ersten sechs Monaten als Leiter der Gerichtsabteilung 7 am BG XXXX bestand folgender Geschäftsanfall je Zuweisungsgruppe aus der JV: In XXXX (sh dazu Seite 7 des Bescheides). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gleichen bzw. die ähnlichen Methoden der Rechtsanwendung angewendet hat. Neben der objektiven Wahrheitserforschung, der er als Rechtsanwalt insofern verbunden als er davon die rechtlichen richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen hatte (sh dazu im Grunde VwGH am 04.09.2024, Ro 2023/12/0051-7, Rz 26) ist es so, dass er als Richter ohnehin verpflichtet war bzw. ist, auf die Wahrheitsforschung hinzuwirken. Zum anderen hatte er in den Außerstreitverfahren die Mandanten zu beraten und zu vertreten, als Richter hingegen die von den Feststellungen getroffenen Verfügungen zu treffen. In den ersten sechs Monaten als Leiter der Gerichtsabteilung 7 am BG römisch 40 bestand folgender Geschäftsanfall je Zuweisungsgruppe aus der JV: In römisch 40 (sh dazu Seite 7 des Bescheides). Die Rechtsanwendung im Außerstreitverfahren – gleichgültig ob der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt oder als Richter tätig ist - weicht nicht so sehr voneinander ab, um davon ausgehen zu können, dass die Rechtsanwendung in dem einen Bereich, der Rechtsanwendung dem anderen Bereich „nicht entsprechen“ würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen 3.2.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (GehG 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)… 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; …
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ „Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.2.2. Grundsätzliches: Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.3. Einschlägige Judikatur hinsichtlich der Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter: 3.2.3.1. In dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, Rz 19 bis 22 (auf dieses Erkenntnis wird im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2025, Ro 2023/12/0005-9, verwiesen, sh Rz 9), ist zu entnehmen: „Auch mit der Frage, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter iSd § 12 Abs. 1 Z 1a litc c gehG als gleichwertig anzusehen sind….wird eine Rechtsfrage im … nicht aufgezeigt. […]„Auch mit der Frage, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, litc c gehG als gleichwertig anzusehen sind….wird eine Rechtsfrage im … nicht aufgezeigt. […] § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit.
- aa)und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb).Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG normiert nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet.Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung - als Ausbildungserfordernis - der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 RAO iVm. § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten - Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007).“Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung - als Ausbildungserfordernis - der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten - Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).“ 3.2.4. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der BF war vom XXXX Rechtsanwaltsanwärter, davon wurden ihm mit dem Bescheid vom 05.12.2013 diese Zeiten zur Hälfte angerechnet. Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der BF die Vollanrechnung dieser Zeiten, sowie jene Zeiten, welche ihm als Rechtsanwaltsanwärter nicht angerechnet wurden (dies betrifft die Zeitspanne zwischen dem XXXX ). Der BF war vom römisch 40 Rechtsanwaltsanwärter, davon wurden ihm mit dem Bescheid vom 05.12.2013 diese Zeiten zur Hälfte angerechnet. Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der BF die Vollanrechnung dieser Zeiten, sowie jene Zeiten, welche ihm als Rechtsanwaltsanwärter nicht angerechnet wurden (dies betrifft die Zeitspanne zwischen dem römisch 40 ). Entsprechend dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist – abstrakt, ohne auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten (welche bei den 75% Aufgabenvergleich nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit
- c)sublit
- aa)eine Rolle spielen) als Rechtsanwaltsanwärter und als Richter zu achten - eine weitere Anrechnung nicht möglich. Entsprechend § 12 Abs. 2 Z 1a lit
- c)sublit
- bb)GehG liegt zwischen den beiden Berufsfeldern (Rechtsanwaltsanwärters und Richter) keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ vor bzw. ist dazu eine vergleichbare Ausbildung erforderlich. Der Antrag des BF, die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter anrechnen zu lassen, wird daher abgewiesen. Entsprechend dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist – abstrakt, ohne auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten (welche bei den 75% Aufgabenvergleich nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) eine Rolle spielen) als Rechtsanwaltsanwärter und als Richter zu achten - eine weitere Anrechnung nicht möglich. Entsprechend Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, b, b,) GehG liegt zwischen den beiden Berufsfeldern (Rechtsanwaltsanwärters und Richter) keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ vor bzw. ist dazu eine vergleichbare Ausbildung erforderlich. Der Antrag des BF, die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter anrechnen zu lassen, wird daher abgewiesen. , 3.2.5. Einschlägige Judikatur hinsichtlich der Zeiten als Rechtsanwalts im Vergleich zur Tätigkeit als Richter: 3.2.5.1. Nachdem der Beschwerdeführer sogleich in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde (und kein Richteramtsanwärter war) liegt eine zum Sachverhalt - welches dem Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0051 zugrunde liegt (Vergleich zw. Rechtsanwaltsanwärter und Richteramtsanwärter) - unterschiedliche Fallkonstellation vor, wenngleich auch letztlich der dort angewendete Maßstab hier übertragbar ist (sh dazu Ro 2023/12/0069, Rz 49), denn das ho Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2025, Ro 2023/12/0005, verweist (wie wörtlich angeführt) über das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069 auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0051, wodurch auf einen konkreter Vergleich zwischen den wahrgenommenen Aufgaben abzustellen ist (sh dazu auch oben Punkt II.3.2.2). 3.2.5.1. Nachdem der Beschwerdeführer sogleich in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde (und kein Richteramtsanwärter war) liegt eine zum Sachverhalt - welches dem Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0051 zugrunde liegt (Vergleich zw. Rechtsanwaltsanwärter und Richteramtsanwärter) - unterschiedliche Fallkonstellation vor, wenngleich auch letztlich der dort angewendete Maßstab hier übertragbar ist (sh dazu Ro 2023/12/0069, Rz 49), denn das ho Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2025, Ro 2023/12/0005, verweist (wie wörtlich angeführt) über das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069 auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0051, wodurch auf einen konkreter Vergleich zwischen den wahrgenommenen Aufgaben abzustellen ist (sh dazu auch oben Punkt römisch zwei.3.2.2). 3.2.5.2. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ro 2023/12/0005, Rz 9, mit dem das Ersterkenntnis des BVwG in gegenständlichen Verfahren aufgehoben wurde: „Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ro 2023/12/0069, mit näherer Begründung bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG anzusehen ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird
§ 43Abs. 2 Vw
GG verwiesen.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ro 2023/12/0069, mit näherer Begründung bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG anzusehen ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.“ 3.2.5.
- Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069, Rz. 49: „Damit hat es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit (hier: zwischen den Tätigkeiten als Richterin und den Tätigkeiten als Rechtsanwältin) einen Maßstab angelegt, der jenem gleichkommt, den es auch bereits dem Erkenntnis zugrunde gelegt hatte, welches der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom
- September 2024, Ro 2023/12/0051 (dort: im Vergleich zwischen den Tätigkeiten als Richteramtsanwärter und den Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben hat. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt sind die Aussagen dieses Erkenntnisses auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbar. Indem das Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise - ebenso wie in dem zitierten Fall - die Vergleichbarkeit der genannten Aufgaben (hier:) einer Richterin mit jenen (hier:) einer Rechtsanwältin im Ergebnis bereits aufgrund des „unterschiedlichen Blickwinkels“ und der unterschiedlichen funktionellen Stellung verneint hat, hat es einen Maßstab angelegt, der nicht der Rechtslage entspricht und das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.“ 3.2.5.
- Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, Rz 21: „Fallbezogen ist somit die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum von
- Juli 1996 bis
- August 1999 wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin im Zeitraum von
- Juli bis
- Dezember 2006 als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind. Dafür ist es
§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa Geh
G erforderlich, dass die Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75%, jenen „entsprechen“, mit denen der Revisionswerber in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.“ „Fallbezogen ist somit die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum von
- Juli 1996 bis
- August 1999 wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin im Zeitraum von
- Juli bis
- Dezember 2006 als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind. Dafür ist es
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75%, jenen „entsprechen“, mit denen der Revisionswerber in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.“ […] Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht - zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Revisionswerber jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche.“ Vor dem Hintergrund der zuvor angeführten Rechtsprechung ist weniger von den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - festgestellt unter den Punkten II.1.6 und II.1.7 - auszugehen, sondern eher von den Methoden der Rechtsanwendung der beiden konkreten Tätigkeiten (sh dazu die getroffene Feststellung unter Punkt II.1.8 und die bezugnehmende Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.) mit dem Ergebnis, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Erfordernis des § 12 Abs. 1a lit
- c)sublit
- aa)GehG 1956, nämlich „zumindest 75% den Aufgaben entsprechend, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ als erfüllt anzusehen ist. Vor dem Hintergrund der zuvor angeführten Rechtsprechung ist weniger von den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - festgestellt unter den Punkten römisch zwei.1.6 und römisch zwei.1.7 - auszugehen, sondern eher von den Methoden der Rechtsanwendung der beiden konkreten Tätigkeiten (sh dazu die getroffene Feststellung unter Punkt römisch zwei.1.8 und die bezugnehmende Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.4.) mit dem Ergebnis, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Erfordernis des Paragraph 12, Absatz eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) GehG 1956, nämlich „zumindest 75% den Aufgaben entsprechend, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ als erfüllt anzusehen ist. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwaltsanwärter als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwaltsanwärter als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.6. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken erhebt (sh Punkt 4 der Stellungnahem vom 22.04.2025, OZ 21), weil er als Quereinsteiger, nicht einmal den mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst des § 26 Abs. 1 Z 3 RStDG absolvieren musste (Anwendung des Nachsehens
§ 26Abs. 3 RSt
DG) im Vergleich zu jener Gruppe, welche vor der Ernennung einen richterlichen Vorbereitungsdienst benötigen und dieses Jahr ihnen voll angerechnet werden würde, sohin eine nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung gegeben sei, welches den Gleichheitsgrundsatz verletzten würde, ist festzuhalten, dass eine solche unsachliche Ungleichbehandlung (welche einen Gesetzesprüfungsantrag rechtfertigen würde) nicht gesehen werden, denn dass eine Jahr in dem er keinen Vorbereitungsdienst machen musste (sondern als Rechtsanwalt tätig war) wird dem BF ohnehin (als Rechtsanwaltszeiten) voll angerechnet. Im Ergebnis kann keine Ungleichbehandlung gesehen werden. Anders wäre es, wenn ihm dieses fiktive eine Jahr nicht angerechnet werden würde. 3.2.6. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken erhebt (sh Punkt 4 der Stellungnahem vom 22.04.2025, OZ 21), weil er als Quereinsteiger, nicht einmal den mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG absolvieren musste (Anwendung des Nachsehens
Paragraph 26, Absatz 3, RStDG) im Vergleich zu jener Gruppe, welche vor der Ernennung einen richterlichen Vorbereitungsdienst benötigen und dieses Jahr ihnen voll angerechnet werden würde, sohin eine nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung gegeben sei, welches den Gleichheitsgrundsatz verletzten würde, ist festzuhalten, dass eine solche unsachliche Ungleichbehandlung (welche einen Gesetzesprüfungsantrag rechtfertigen würde) nicht gesehen werden, denn dass eine Jahr in dem er keinen Vorbereitungsdienst machen musste (sondern als Rechtsanwalt tätig war) wird dem BF ohnehin (als Rechtsanwaltszeiten) voll angerechnet. Im Ergebnis kann keine Ungleichbehandlung gesehen werden. Anders wäre es, wenn ihm dieses fiktive eine Jahr nicht angerechnet werden würde. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in der angeführten Stellungnahme anführt, dass ihm bekannt wäre, dass es Kolleginnen bzw Kollegen im gleichen OLG Sprengel gäbe, denen die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter In Bezug zu den Zeiten als Richteramtsanwärter angerechnet wurden, ist auf die Ausführung unter Punkt II 3.2.3 zu verweisen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer – weil er kein Richteramtsanwärter war – die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter nicht angerechnet werden könne, im Vergleich zu möglicherweise jenen Kolleginnen und Kollegen, welche Zeiten als Richteramtsanwärter vorweisen können. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in der angeführten Stellungnahme anführt, dass ihm bekannt wäre, dass es Kolleginnen bzw Kollegen im gleichen OLG Sprengel gäbe, denen die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter In Bezug zu den Zeiten als Richteramtsanwärter angerechnet wurden, ist auf die Ausführung unter Punkt römisch zwei 3.2.3 zu verweisen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer – weil er kein Richteramtsanwärter war – die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter nicht angerechnet werden könne, im Vergleich zu möglicherweise jenen Kolleginnen und Kollegen, welche Zeiten als Richteramtsanwärter vorweisen können. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in der angeführten Stellungnahme in eventu begehrt (sh Punkt 6 der Stellungnahme), dass auf den Zeitpunkt der Rechtsanwaltsprüfung abzustellen sei (und nicht auf die tatsächliche Tätigkeit als Rechtsanwalt), ist auf die Bestimmung des § 15 Abs. 3 RAO zu verweisen, welche ausführt, dass der unselbständige Rechtsanwalt (nachd er Rechtsanwaltsprüfung) gem § 15 Abs. 3 leg cit in Verantwortung des Rechtsanwalts tätig wird und der angestellte Rechtsanwalt daher nicht die Letztverantwortung trägt. Ebenso ist der Richter bzw die Richterin über ihre bzw seien Entscheidungen letztverantwortlich womit mit den rezenten Entscheidungen des VwGH eine Übereinstimmung besteht. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in der angeführten Stellungnahme in eventu begehrt (sh Punkt 6 der Stellungnahme), dass auf den Zeitpunkt der Rechtsanwaltsprüfung abzustellen sei (und nicht auf die tatsächliche Tätigkeit als Rechtsanwalt), ist auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, RAO zu verweisen, welche ausführt, dass der unselbständige Rechtsanwalt (nachd er Rechtsanwaltsprüfung) gem Paragraph 15, Absatz 3, leg cit in Verantwortung des Rechtsanwalts tätig wird und der angestellte Rechtsanwalt daher nicht die Letztverantwortung trägt. Ebenso ist der Richter bzw die Richterin über ihre bzw seien Entscheidungen letztverantwortlich womit mit den rezenten Entscheidungen des VwGH eine Übereinstimmung besteht. 3.2.
- Vom XXXX sind es (den letzten Tag miteinberechnet) 700 Tage, welche ihm daher spruchgemäß anzurechnen sind. 3.2.
- Vom römisch 40 sind es (den letzten Tag miteinberechnet) 700 Tage, welche ihm daher spruchgemäß anzurechnen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2245830.1.00