RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW262 2303242-1 Spruch, W262 2303242-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 09.04.2025 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.10.2024 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 17.08.2024 festgestellt und Nachsicht nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen)verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme (Deutschkurs) ohne triftigen Grund verweigert habe. „10 Tage Auslandsaufenthalt verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt die Wiederanweisung voraussichtlich ab 08.10.2024.“
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.10.2024 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 17.08.2024 festgestellt und Nachsicht nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen)verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme (Deutschkurs) ohne triftigen Grund verweigert habe. „10 Tage Auslandsaufenthalt verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt die Wiederanweisung voraussichtlich ab 08.10.2024.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er nach dem Urlaub nicht mehr in den Deutschkurs einsteigen könne und insofern kein Vorsatz für den Abbruch vorliege. Darüber hinaus sei eine Verlängerung der Ausschlussfrist aus anderen Gründen als Krankengeldbezug gesetzlich nicht vorgesehen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2024 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass es sich bei seinem Auslandsaufenthalt um einen Urlaub und insbesondere nicht um einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass es sich bei seinem Auslandsaufenthalt um einen Urlaub und insbesondere nicht um einen „wichtigen Grund“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG.
- Am 09.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die bulgarische Sprache, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Zeuge teilnahmen.
- Am 22.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 09.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und seit dem 20.11.2023 – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und hat Erfahrung als Bauhelfer. Am 03.05.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS mangels ausreichender Deutschkenntnisse eine Teilnahme am „Informationstag für Deutschkurs“ am 13.05.2024 vereinbart. Die Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich. Der Beschwerdeführer hat den (bis 25.10.2024 dauernden) Deutschkurs lediglich von 03.06.2024 bis 29.07.2024 besucht. Mit 16.08.2024 meldete das Kursinstitut dem AMS das vorzeitige Maßnahmenende aufgrund zu vieler unentschuldigter Fehltage (Auslandsaufenthalt). Am 26.07.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS einen Auslandsaufenthalt von 30.07.2024 bis 26.08.
- Es bestand kein wichtiger Grund für die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe dem Kursleiter seinen Auslandsaufenthalt gemeldet und die Information erhalten, dass ein Wiedereinstig nach seiner Rückkehr möglich sei. Nach 10 Tagen unentschuldigtem Fehlen (Auslandsaufenthalt) wird die Maßnahme vom Kursanbieter vorzeitig beendet; auf diesen Umstand ist der Beschwerdeführer zu Beginn des Kurses hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach, sondern erst am 12.03.2025 ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Aufnahme eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Deutschkurs zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers (mangelnde Deutschkenntnisse) notwendig und nützlich war ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Deutschkurs vermittelt wurde und er der Verhandlung nur mit einer Dolmetscherin folgen konnte und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Teilnahme am Informationstag bzw. am Deutschkurs im Zeitraum 03.06.2024 bis 29.07.2024 sowie der Auslandsaufenthalt von 30.07.2024 bis 26.08.2024 sind aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer den Auslandsaufenthalt (erst) am 26.07.2024 dem Infopoint des AMS gemeldet hat ergibt sich aus dem Akt und hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit war, den Deutschkurs zu besuchen und ist ihm auch zuzugestehen, dass der Wiedereinstieg in die Maßnahme in seinem Interesse gelegen ist. Es musste dem Beschwerdeführer, der bereits einen vom AMS zugewiesenen Deutschkurs besucht hat und insofern mit den Abläufen vertraut war, jedoch bewusst sein, dass ein Wiedereinstieg in einen auf erworbenen Kenntnissen aufbauenden Sprachkurs nach vier Wochen Abwesenheit nicht möglich sein kann. Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend zu verantworten versucht, dass er angibt, es sei ihm vom Kursleiter mitgeteilt worden, dass er nach seiner 4-wöchigen Abwesenheit wieder in den Kurs einsteigen könne ist auszuführen, dass dies angesichts der glaubhaften und schlüssigen Angaben des als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Vortragenden als Schutzbehauptung und nicht glaubwürdig anzusehen ist. Der Zeuge führte nachvollziehbar aus, dass standardisiert zu Beginn des Kurses auf die Pflichten der Teilnehmenden, insbesondere auch auf die Tatsache, dass es nach über zehn Tagen Fehlens (etwa wegen Urlaubs) zu einem Kursabbruch kommt, hingewiesen wird. Es obliegt auch nicht der die Meldung des Auslandsaufenthaltes aufnehmenden Mitarbeiterin des Servicepoints den Beschwerdeführer über allfällige Rechtsfolgen seines Auslandsaufenthaltes aufzuklären. Der Beschwerdeführer hat durch seinen vierwöchigen Auslandsaufenthalt billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Weiterbildungsmaßnahme vereitelt wurde. Einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme im Zeitraum seines Urlaubs hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich verneint. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)–
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. 3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.
- Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 03.05.2024 aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse die Teilnahme an einem Deutschkurs. In der Betreuungsvereinbarung sind darüber hinaus die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur konkreten Maßnahme dargelegt. Das Einladungsschreiben für die Maßnahme vom selben Tag enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG. Der zugewiesene Deutschkurs ist eindeutig notwendig und geeignet, die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu beheben; er hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.
- Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 03.05.2024 aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse die Teilnahme an einem Deutschkurs. In der Betreuungsvereinbarung sind darüber hinaus die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur konkreten Maßnahme dargelegt. Das Einladungsschreiben für die Maßnahme vom selben Tag enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG. Der zugewiesene Deutschkurs ist eindeutig notwendig und geeignet, die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu beheben; er hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht vollends nach. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich verneint.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form eines Vorsatzes (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0027; 28.03.2012, 2010/08/0017; 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er nach einer vierwöchigen Abwesenheit nicht wieder in den auf erworbene Kenntnisse aufbauenden Deutschkurs einsteigen kann; insofern hat er es billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz), die Maßnahme vorzeitig seitens des Kursanbieters abgebrochen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich mit den als nicht glaubwürdig erachteten Angaben zu verantworten versucht, dass ihm Gegenteiliges vom Kursleiter zugesichert worden sei. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form eines Vorsatzes vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0027; 28.03.2012, 2010/08/0017; 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er nach einer vierwöchigen Abwesenheit nicht wieder in den auf erworbene Kenntnisse aufbauenden Deutschkurs einsteigen kann; insofern hat er es billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz), die Maßnahme vorzeitig seitens des Kursanbieters abgebrochen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich mit den als nicht glaubwürdig erachteten Angaben zu verantworten versucht, dass ihm Gegenteiliges vom Kursleiter zugesichert worden sei. 3.
- Zur Rechtsfolge der Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der insgesamt ausgesprochene Anspruchsverlust 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich nicht um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, insbesondere hat er erst am 12.03.2025 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 17.08.2024“ fest; in der Begründung wird festgehalten, dass „10 Tage Auslandsaufenthalt […] die Ausschlussfrist verlänger[n]/unterbrechen“. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um Zeiten des Ruhens des Anspruchs (Auslandsaufenthalt) vorsieht ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Dem Gesetzestext ist in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG (vgl. Julcher in Pfeil/Auer/Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 Rz. 39) Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter, sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 10 Rz. 35, mHa VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0092). Dem Gesetzestext ist in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil/Auer/Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, Rz. 39) Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter, sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35, mHa VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugs- bzw. Leistungstagen würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK entfalten. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Bestimmung auf ähnliche, ungeregelte Fälle ist das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz –gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn keine Leistungs- bzw. Bezugstage etwa aufgrund eines Auslandsaufenthaltes (§ 16 AlVG) während der Ausschlussfrist besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugs- bzw. Leistungstagen würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter im Sinne des Artikel 6, EMRK entfalten. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Bestimmung auf ähnliche, ungeregelte Fälle ist das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz –gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn keine Leistungs- bzw. Bezugstage etwa aufgrund eines Auslandsaufenthaltes (Paragraph 16, AlVG) während der Ausschlussfrist besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.
- Der Beschwerdeführer hat mit Vollmachtsbekanntgabe seines Rechtsanwaltes den Antrag auf „Akteneinsicht durch Übermittlung des elektronischen Verwaltungsaktes“ gestellt. Das Ersuchen kommt einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. In Ermangelung anderslautender Regelungen in § 21 VwGVG gilt für die Form der Akteneinsicht § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs-und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus § 17 AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH).
- Der Beschwerdeführer hat mit Vollmachtsbekanntgabe seines Rechtsanwaltes den Antrag auf „Akteneinsicht durch Übermittlung des elektronischen Verwaltungsaktes“ gestellt. Das Ersuchen kommt einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. In Ermangelung anderslautender Regelungen in Paragraph 21, VwGVG gilt für die Form der Akteneinsicht Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs-und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus Paragraph 17, AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH). Dem Ersuchen konnte daher in dieser Form nicht entsprochen werden. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ist bekannt, dass es ihm freisteht, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Akteneinsicht iSd § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein Vertreter Gebrauch.Dem Ersuchen konnte daher in dieser Form nicht entsprochen werden. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ist bekannt, dass es ihm freisteht, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Akteneinsicht iSd Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein Vertreter Gebrauch. Anlässlich der auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2025 wurde seitens des Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Verlesung des Aktes verzichtet; auf die Möglichkeit, jederzeit in den Akt Einsicht zu nehmen wurde seitens der Vorsitzenden hingewiesen; davon wurde kein Gebrauch gemacht. Darüber hinaus erläuterte die Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung den Akteninhalt sowie den Verfahrensgegenstand. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2303242.1.00