RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW272 2204945-3 Spruch, W272 2204948-3/12E W272 2204947-3/5E W272 2204945-3/5E W272 2226171-3/5E IM NAMEN DER REPU
Art. 8
EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.“ Die Erstbeschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen an, sie befinde ich nunmehr seit 2016 durchgehend in Österreich. Sie habe mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder, die hier in Österreich zur Welt gekommen seien. Vor kurzem sei aus irgendeinem Grund ihr Asylansuchen abgelehnt worden und jetzt habe sie Riesenangst vor einer Abschiebung. Der Ehegatte besitze einen Daueraufenthaltstitel, er sei berufstätig und verdiene monatlich von € 2.000, -- bis € 3.000,--, sie ersuche um Erhalt eines gleichwertigen Daueraufenthaltstitels.9. Am 30.01.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Kinder einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.“ Die Erstbeschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen an, sie befinde ich nunmehr seit 2016 durchgehend in Österreich. Sie habe mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder, die hier in Österreich zur Welt gekommen seien. Vor kurzem sei aus irgendeinem Grund ihr Asylansuchen abgelehnt worden und jetzt habe sie Riesenangst vor einer Abschiebung. Der Ehegatte besitze einen Daueraufenthaltstitel, er sei berufstätig und verdiene monatlich von € 2.000, -- bis € 3.000,--, sie ersuche um Erhalt eines gleichwertigen Daueraufenthaltstitels. Im ausgefüllten Antragsformular verwies die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass sie nur geringe Deutschkenntnisse habe, sie habe einen A1-Kurs besucht. Der Ehegatte sei unterhaltspflichtig für sie und die Kinder, beschäftigt sei sie nicht, da sie als Asylwerberin keine Arbeitserlaubnis habe. Am 30.01.2020 erging ein Verbesserungsauftrag an die Erstbeschwerdeführerin, worin sie aufgefordert wurde, diverse Urkunden und Nachweise vorzulegen, nämlich insbesondere ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunden. Während des behördlichen Verfahrens teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie bezüglich des russischen Reisepasses sich an die russische Vertretungsbehörde in Wien gewandt habe, den Reisepass werde sie sicher erhalten, die Bearbeitung verzögere sich aufgrund der Corona-Krise. Die Erstbeschwerdeführerin habe Probleme wegen der Versicherung, sie habe schlimme Zahnschmerzen, einige Zähne seien schon gerissen worden und sie benötige eine zahnmedizinische Behandlung, weshalb sie um Bearbeitung des Antrages ersuche. In weiterer Folge wurde ein aktuell gültiger Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am 21.06.2020 in Vorlage gebracht. 10. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020 wurde jeweils der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 idgF zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidungen dahingehend, dass die Beschwerden nach einer am 21.10.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung durch das BVwG als unbegründet abgewiesen worden seien. In diesem Erkenntnis sei festgehalten worden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht hervorgekommen seien, den Antragstellerinnen sei mit dem Ehegatten bzw. Vater eine Fortführung des Familienlebens in der Russischen Föderation möglich.10. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020 wurde jeweils der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 idgF zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidungen dahingehend, dass die Beschwerden nach einer am 21.10.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung durch das BVwG als unbegründet abgewiesen worden seien. In diesem Erkenntnis sei festgehalten worden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht hervorgekommen seien, den Antragstellerinnen sei mit dem Ehegatten bzw. Vater eine Fortführung des Familienlebens in der Russischen Föderation möglich. Einem Verbesserungsauftrag der Behörde, Reisedokumente und Geburtsurkunden nachzureichen, sei nicht nachgekommen worden. Es würden zweitinstanzlich bestätigte Rückkehrentscheidungen gegen die Antragsteller bestehen, in welchen die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK umfangreich geprüft worden seien. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert und würde aus der dem Antrag der Erstbeschwerde-führerin beigefügten Begründung und den Beilagen auch nicht hervorgehen, dass eine Änderung stattgefunden hätte. Die gegenständlichen Anträge seien vielmehr ein Versuch, den illegalen Aufenthalt zu prolongieren und ein Bleiberecht zu erzwingen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nicht die Norm, sondern die Ausnahme sei. Die Beschwerdeführer hätten sich wie jeder andere zuwanderungswillige Fremde an die geltenden Gesetze zu halten und nach erfolgter Ausreise einen Antrag am österreichischen Konsulat in der Heimat bei den zuständigen NAG-Behörden zu stellen. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Art. 8 EMRK sei nicht eingetreten und verwies die belangte Behörde darauf, dass nach - wiedergegebener - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Nicht jede Änderung in Bezug auf private und familiäre Anknüpfungspunkte würde die Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags bewirken. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukomme. Der Judikatur des VwGH sei zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG Kettenanträge verhindert werden sollten, welche die Behörde daran hindern würden, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht geboten gewesen.Einem Verbesserungsauftrag der Behörde, Reisedokumente und Geburtsurkunden nachzureichen, sei nicht nachgekommen worden. Es würden zweitinstanzlich bestätigte Rückkehrentscheidungen gegen die Antragsteller bestehen, in welchen die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK umfangreich geprüft worden seien. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert und würde aus der dem Antrag der Erstbeschwerde-führerin beigefügten Begründung und den Beilagen auch nicht hervorgehen, dass eine Änderung stattgefunden hätte. Die gegenständlichen Anträge seien vielmehr ein Versuch, den illegalen Aufenthalt zu prolongieren und ein Bleiberecht zu erzwingen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nicht die Norm, sondern die Ausnahme sei. Die Beschwerdeführer hätten sich wie jeder andere zuwanderungswillige Fremde an die geltenden Gesetze zu halten und nach erfolgter Ausreise einen Antrag am österreichischen Konsulat in der Heimat bei den zuständigen NAG-Behörden zu stellen. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei nicht eingetreten und verwies die belangte Behörde darauf, dass nach - wiedergegebener - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Nicht jede Änderung in Bezug auf private und familiäre Anknüpfungspunkte würde die Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags bewirken. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukomme. Der Judikatur des VwGH sei zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Kettenanträge verhindert werden sollten, welche die Behörde daran hindern würden, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht geboten gewesen. 11. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei einleitend diverse Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wiedergegeben werden. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde sei der Antrag gemäß § 55 AsylG zulässig, da neue Sachverhaltselemente seit rechtskräftiger Entscheidung über das Privat- und Familienleben zutage getreten seien.11. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei einleitend diverse Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wiedergegeben werden. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde sei der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG zulässig, da neue Sachverhaltselemente seit rechtskräftiger Entscheidung über das Privat- und Familienleben zutage getreten seien. Die in der Beschwerde nunmehr vorgetragene „Neuerung“ betreffend Familienleben und Privatleben besteht allerdings im Wesentlichen darin, dass die Entscheidung des BVwG vom 27.12.2019 in rechtlicher Hinsicht kritisiert wird, weil aus Sicht der Beschwerdeführer das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Nach allgemeinen Ausführungen betreffend das Kindeswohl wird auf diverse Entscheidungen der Höchstgerichte hingewiesen, in denen das Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen verwiesen wird. Beigelegt waren der Beschwerde erneut die Übersetzung der Heiratsurkunde der Erstbeschwerde-führerin, eine aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnung betreffend den Ehegatten der Erst-beschwerdeführerin und ein Nachweis, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2017 einen Kurs „Elementare Sprachverwendung A1+“ sowie im Jahr 2018 einen Sprachkurs „Mama lernt Deutsch“ besucht hat. Auch ein Mietvertrag betreffend eine Wohnung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurde nebst Meldebestätigungen in Vorlage gebracht. 12. Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, Zahl W226 2204948-2/2E, W226 2204947-2/2E, W226 2204945-2/2E, W226 2226171-2/2E wurden die Beschwerden gemäß 3 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.12. Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, Zahl W226 2204948-2/2E, W226 2204947-2/2E, W226 2204945-2/2E, W226 2226171-2/2E wurden die Beschwerden gemäß 3 58 Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G keine maßgebliche Änderung zur Vorentscheidung, Erkenntnis vom 27.12.2019, Zl. W147 2204948-1/11E u.a., in Hinblick auf das Privat- und Familienleben vorgebracht wurde und sich die Bindung zum Heimatland als unverändert darstellen. Die BF haben im Wesentlichen nur auf die längere Aufenthaltsdauer in Österreich verwiesen. Aus der Judikatur des VwGH sei abzuleiten, dass der Zeitablauf von zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G keine maßgebliche Änderung zur Vorentscheidung, Erkenntnis vom 27.12.2019, Zl. W147 2204948-1/11E u.a., in Hinblick auf das Privat- und Familienleben vorgebracht wurde und sich die Bindung zum Heimatland als unverändert darstellen. Die BF haben im Wesentlichen nur auf die längere Aufenthaltsdauer in Österreich verwiesen. Aus der Judikatur des VwGH sei abzuleiten, dass der Zeitablauf von zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Es liege ein massiver Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen vor, da „die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht willens waren, die Dauer eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach dem NAG abzuwarten.“ Die gewählte Vorgangsweise stelle einen massiven Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen dar, zumal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen jede Regulierung der Zuwanderung ad absurdum führen würde. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine vorübergehende Trennung der Beschwerdeführerinnen vom Ehegatten und Vater einen massiven Eingriff in das Familienleben darstellt, auch ein alleiniger Verweis auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte im Wege elektronischer Kommunikationsformen bei den hier vorliegenden Kleinkindern verfehlt wäre (vgl. etwa VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).Die gewählte Vorgangsweise stelle einen massiven Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen dar, zumal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen jede Regulierung der Zuwanderung ad absurdum führen würde. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine vorübergehende Trennung der Beschwerdeführerinnen vom Ehegatten und Vater einen massiven Eingriff in das Familienleben darstellt, auch ein alleiniger Verweis auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte im Wege elektronischer Kommunikationsformen bei den hier vorliegenden Kleinkindern verfehlt wäre vergleiche etwa VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zu beachten ist aber, wie dargestellt, dass die Zumutbarkeit der Trennung der beschwerde-führenden Parteien vom Ehegatten bzw. Kindesvater nur bezogen auf die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens – und somit als vorübergehend – zu prüfen ist. Dabei ist zu konstatieren, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, diesem auch die Möglichkeit offensteht, bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde, seine Angehörigen im Herkunftsstaat zu besuchen. Es ist – wie bereits dargestellt – auch zu berücksichtigen, dass das Familienleben zu seinem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich die Beschwerdeführerinnen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und hat die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Verhalten versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu sowie zum Durchschlagen eines derartigen Bewusstseins auf die Kinder VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN sowie zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt etwa zuletzt VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/22/0044).Zu beachten ist aber, wie dargestellt, dass die Zumutbarkeit der Trennung der beschwerde-führenden Parteien vom Ehegatten bzw. Kindesvater nur bezogen auf die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens – und somit als vorübergehend – zu prüfen ist. Dabei ist zu konstatieren, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, diesem auch die Möglichkeit offensteht, bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde, seine Angehörigen im Herkunftsstaat zu besuchen. Es ist – wie bereits dargestellt – auch zu berücksichtigen, dass das Familienleben zu seinem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich die Beschwerdeführerinnen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und hat die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Verhalten versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche dazu sowie zum Durchschlagen eines derartigen Bewusstseins auf die Kinder VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN sowie zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt etwa zuletzt VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/22/0044). Insofern die Beschwerdeführer somit ausschließlich auf das Kindeswohl verweisen und darauf, dass durch das fortschreitende Lebensalter der Kleinkinder bereits ein neuer Sachverhalt entstanden wäre, ist diesen Ausführungen somit nicht Folge zu geben. Die Beschwerde-ausführungen gehen auch auf die Überlegungen, wonach die Regelungen des NAG über einen geordneten Familiennachzug umgangen wurden, nicht näher ein (zur Bedeutung von Umgehungsversuchen vgl. auch VwGH vom 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046).Insofern die Beschwerdeführer somit ausschließlich auf das Kindeswohl verweisen und darauf, dass durch das fortschreitende Lebensalter der Kleinkinder bereits ein neuer Sachverhalt entstanden wäre, ist diesen Ausführungen somit nicht Folge zu geben. Die Beschwerde-ausführungen gehen auch auf die Überlegungen, wonach die Regelungen des NAG über einen geordneten Familiennachzug umgangen wurden, nicht näher ein (zur Bedeutung von Umgehungsversuchen vergleiche auch VwGH vom 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046). Zum gegenständlichen Verfahren: 13. Die Erstbeschwerdeführerin hat für sich und ihre Kinder (BF 2- BF 4) per Mail über Ihre Rechtsanwältin einen Antrag gemäß § 55 AsylG eingebracht. Mit Verbesserungsauftrag von 08.01.2024 wurde die BF daraufhingewiesen den Antrag persönlich am 05.02.2023 (gemeint wohl 2024) einzubringen. Das Vollmachtverhältnis wurde durch Mitteilung am 18.01.2024 aufgelöst. Nachgereicht wurden am 20.02.2024 folgende Unterlagen: Auszug ZMR, ärztlicher Befund vom 31.01.2024 (BF 1- akute Belastungssituation, Müdigkeit, Gedächtnisstörung, chronisch, rezidivierende Schmerzen multipler Gelenke, Bestätigung vom 27.03.2023 ehrenamtliche Mitarbeit bei Station Wien seit Jänner 2023, Lebenslauf, Anmeldebestätigung Basisintensivkurs A1+ und A1 von 28.08.2017 und 28.10.2017, Kursbesuchsbestätigung A1+ vom 19.12.2017, Kursbesuchsbestätigung „Mama lernt Deutsch“ vom 16.01.2018, Kursbesuchsbestätigung A2 ab 08.01.2018-laufend vom 17.01.2018, Kursbesuchsbestätigung „Mama lernt Deutsch“ vom 03.10.2018, 17.12.2018, Kursbesuchsbestätigung A1 vom 02.10.2018, Zertifikat Basisbildungskurs MLD3_11/21_IV vom 23.12.2021, MLD3_3/22_IV vom 27.06.2022, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“-Intensivkurs A2.1 vom 18.08.2022, Kursbesuchsbestätigung Basisbildungskurs „Mama lernt Deutsch“-Intensiv selbständige Sprachverwendung B1.1 vom 31.03.2023.13. Die Erstbeschwerdeführerin hat für sich und ihre Kinder (BF 2- BF 4) per Mail über Ihre Rechtsanwältin einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG eingebracht. Mit Verbesserungsauftrag von 08.01.2024 wurde die BF daraufhingewiesen den Antrag persönlich am 05.02.2023 (gemeint wohl 2024) einzubringen. Das Vollmachtverhältnis wurde durch Mitteilung am 18.01.2024 aufgelöst. Nachgereicht wurden am 20.02.2024 folgende Unterlagen: Auszug ZMR, ärztlicher Befund vom 31.01.2024 (BF 1- akute Belastungssituation, Müdigkeit, Gedächtnisstörung, chronisch, rezidivierende Schmerzen multipler Gelenke, Bestätigung vom 27.03.2023 ehrenamtliche Mitarbeit bei Station Wien seit Jänner 2023, Lebenslauf, Anmeldebestätigung Basisintensivkurs A1+ und A1 von 28.08.2017 und 28.10.2017, Kursbesuchsbestätigung A1+ vom 19.12.2017, Kursbesuchsbestätigung „Mama lernt Deutsch“ vom 16.01.2018, Kursbesuchsbestätigung A2 ab 08.01.2018-laufend vom 17.01.2018, Kursbesuchsbestätigung „Mama lernt Deutsch“ vom 03.10.2018, 17.12.2018, Kursbesuchsbestätigung A1 vom 02.10.2018, Zertifikat Basisbildungskurs MLD3_11/21_IV vom 23.12.2021, MLD3_3/22_IV vom 27.06.2022, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“-Intensivkurs A2.1 vom 18.08.2022, Kursbesuchsbestätigung Basisbildungskurs „Mama lernt Deutsch“-Intensiv selbständige Sprachverwendung B1.1 vom 31.03.2023. 13. Am 17.07.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK, gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G Aufenthaltsberechtigung plus da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sei. Sie besitze keine gesetzliche Krankenversicherung und kein Vermögen. Die Prüfung des Modul 1 – Niveau A2 habe sie noch nicht abgelegt, vorgelegt wurde ein gültiges Reisedokument (Reisepass), Geburtsurkunde und Heiratsurkunde. Am gleichen Tag wurde die BF 1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich einvernommen. Die BF gab unter anderem an, dass sie ihren Mann vor 8 Jahren in Grozny geheiratet habe, dieser habe bereits eine Daueraufenthaltsberechtigung in Österreich gehabt. Bei der Heirat sei ihr Mann das letzte Mal in der Russischen Föderation gewesen. Ihr Mann habe in der Baubranche gearbeitet und sei nun kinderlos. Ihre beiden ältesten Kinder seien in der Volksschule und die jüngste sei ein Vorschulkind. Die BF wurde beauftragt bezüglich den Anträgen – für sich und ihre Kinder – entsprechende Nachweise vorzulegen. Weiters gab sie an, dass sie in der Russischen Föderation 8 Jahre in die Schule gegangen sei und auch Tschetschenisch und ein wenig Deutsch spreche. Sie lebe seit 2016 in Österreich und sei keiner Arbeit nachgegangen, habe Deutschkurse besucht und freiwillig für ca. 2- 3 Monate im Kindergarten gearbeitet. In ihrer Heimat leben ihre Mutter und Brüder. Außer ihrem Manne habe sie niemanden in Österreich. Sie nehme Medikamente. Sie lebe bei ihrem Mann und sei nicht versichert. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Bei Rückkehr befürchte sie das Ende der Ehe.13. Am 17.07.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G Aufenthaltsberechtigung plus da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sei. Sie besitze keine gesetzliche Krankenversicherung und kein Vermögen. Die Prüfung des Modul 1 – Niveau A2 habe sie noch nicht abgelegt, vorgelegt wurde ein gültiges Reisedokument (Reisepass), Geburtsurkunde und Heiratsurkunde. Am gleichen Tag wurde die BF 1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich einvernommen. Die BF gab unter anderem an, dass sie ihren Mann vor 8 Jahren in Grozny geheiratet habe, dieser habe bereits eine Daueraufenthaltsberechtigung in Österreich gehabt. Bei der Heirat sei ihr Mann das letzte Mal in der Russischen Föderation gewesen. Ihr Mann habe in der Baubranche gearbeitet und sei nun kinderlos. Ihre beiden ältesten Kinder seien in der Volksschule und die jüngste sei ein Vorschulkind. Die BF wurde beauftragt bezüglich den Anträgen – für sich und ihre Kinder – entsprechende Nachweise vorzulegen. Weiters gab sie an, dass sie in der Russischen Föderation 8 Jahre in die Schule gegangen sei und auch Tschetschenisch und ein wenig Deutsch spreche. Sie lebe seit 2016 in Österreich und sei keiner Arbeit nachgegangen, habe Deutschkurse besucht und freiwillig für ca. 2- 3 Monate im Kindergarten gearbeitet. In ihrer Heimat leben ihre Mutter und Brüder. Außer ihrem Manne habe sie niemanden in Österreich. Sie nehme Medikamente. Sie lebe bei ihrem Mann und sei nicht versichert. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Bei Rückkehr befürchte sie das Ende der Ehe. 14. Das Bundesamt wies mit gegenständlichem Bescheid vom 10.09.2024 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 17.07.2024 gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die BF 1 gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 0 FPG eine auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V. bzw. Spruchpunkt VI. bei BF 2- 4)14. Das Bundesamt wies mit gegenständlichem Bescheid vom 10.09.2024 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 17.07.2024 gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die BF 1 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z. 0 FPG eine auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf. bzw. Spruchpunkt römisch sechs. bei BF 2- 4) Das Bundesamt führt begründend zusammengefasst aus, dass die BF 1 und ihr Ehegatte nicht willens waren ein Verfahren zur Familienzusammenführen nach dem NAG abzuwarten und die BF 1 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sowohl hinsichtlich der BF 1 als auch der BF 2 und 3 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Auch bezüglich der BF 4 wurde eine entsprechende Entscheidung erlassen. Die BF verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet. Auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Art. 8 EMRK wurde abgewiesen. Der Ehemann besitze einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und wäre es daher möglich gewesen legal einzureisen. Den BF ist es möglich in die Russische Föderation zurückzukehren und auf ein entsprechendes Verfahren zur legalen Einreise zu warten, dem Ehemann wäre es möglich über elektronische Medien Kontakt zu halten, in die Russische Föderation auf Besuch zu reisen oder auch insgesamt zurückzukehren. Die Integration der BF 1 ist mangelhaft und gering, so sei sie nicht im Stande oder gewillt gewesen ein Sprachdiplom A2 vorzulegen und dies obwohl der Aufenthalt mehrere Jahre gedauert habe. Die BF 1 sei nicht selbständig oder unselbständig erwerbstätig und habe auch sonst keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Enge soziale Bindungen zu anderen Personen wurden ebenfalls nicht aufgebaut. Die BF 1 habe noch Bindungen zum Heimatsstaat wo ihre Mutter und ihre Brüder leben bzw. die Großmutter und Onkeln der BF 2 -
- Die BF 1 habe dort die Schule besucht, gearbeitet und spreche Russisch und Tschetschenisch und könne ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren und Fuß fassen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit erhöhe nicht ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich. Sie halte sich seit 27.12.2019 illegal im Bundesgebiet auf. Das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Fremden- und Asylwesen sei insbesondere aufgrund der illegalen Einreise und missbräuchlichen Nichtabwarten auf eine Einreisemöglichkeit nach dem NAG, sowie dem beharrlichen Verbleib in Österreich höher zu bewerten als das persönliche Interesse am Verbleib und ist daher der Antrag abzulehnen. Das Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt geschaffen als die BF von einem unsicheren Aufenthalt ausgehen musste. Eine Aufenthaltsverfestigung ist nicht gegeben, da die BF illegal aufhältig ist. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles in Bezug auf die BF 2 – 4 ist es diesen möglich mit der Mutter gemeinsam zurückzukehren und in Tschetschenien ein Leben ohne Härte zu führen. Sie könnten in die Schule gehen und seien versorgt und könnten sich ein Leben aufbauen. Die BF 2 – 4 wären in einem Alter, indem es ihnen möglich und zumutbar wäre mit der Mutter zurückzukehren und in die russische Gesellschaft sich einzugliedern, ohne gegen das Kindeswohl zu verstoßen. Auch der Kontakt mit dem Vater sei weiterhin möglich. Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebung sprechen seien nicht hervorgetreten. Gemäß Art. 11 Rückführungsrichtlinie ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daher ist unter teleologischer Interpretation des § 53 FPG gegen die BF 1 ein Einreiseverbot zu erlassen, da die BF 1 bisher der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Einreiseverbot ist so gewählt, dass ein Gesinnungswandel eintreten kann und daher wurde der Höchstrahmen von fünf Jahren nicht ausgeschöpft und konnte mit der Befristung des Einreiseverbots von drei Jahren das Auslangen gefunden werden. Die freiwillige Frist zur Ausreise ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, da keine sonstigen Gründe einer Änderung vorgebracht wurden. Der Bescheid wurde mit 18.09.2024 zugestellt.Das Bundesamt führt begründend zusammengefasst aus, dass die BF 1 und ihr Ehegatte nicht willens waren ein Verfahren zur Familienzusammenführen nach dem NAG abzuwarten und die BF 1 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sowohl hinsichtlich der BF 1 als auch der BF 2 und 3 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Auch bezüglich der BF 4 wurde eine entsprechende Entscheidung erlassen. Die BF verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet. Auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Artikel 8, EMRK wurde abgewiesen. Der Ehemann besitze einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und wäre es daher möglich gewesen legal einzureisen. Den BF ist es möglich in die Russische Föderation zurückzukehren und auf ein entsprechendes Verfahren zur legalen Einreise zu warten, dem Ehemann wäre es möglich über elektronische Medien Kontakt zu halten, in die Russische Föderation auf Besuch zu reisen oder auch insgesamt zurückzukehren. Die Integration der BF 1 ist mangelhaft und gering, so sei sie nicht im Stande oder gewillt gewesen ein Sprachdiplom A2 vorzulegen und dies obwohl der Aufenthalt mehrere Jahre gedauert habe. Die BF 1 sei nicht selbständig oder unselbständig erwerbstätig und habe auch sonst keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Enge soziale Bindungen zu anderen Personen wurden ebenfalls nicht aufgebaut. Die BF 1 habe noch Bindungen zum Heimatsstaat wo ihre Mutter und ihre Brüder leben bzw. die Großmutter und Onkeln der BF 2 -
- Die BF 1 habe dort die Schule besucht, gearbeitet und spreche Russisch und Tschetschenisch und könne ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren und Fuß fassen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit erhöhe nicht ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich. Sie halte sich seit 27.12.2019 illegal im Bundesgebiet auf. Das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Fremden- und Asylwesen sei insbesondere aufgrund der illegalen Einreise und missbräuchlichen Nichtabwarten auf eine Einreisemöglichkeit nach dem NAG, sowie dem beharrlichen Verbleib in Österreich höher zu bewerten als das persönliche Interesse am Verbleib und ist daher der Antrag abzulehnen. Das Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt geschaffen als die BF von einem unsicheren Aufenthalt ausgehen musste. Eine Aufenthaltsverfestigung ist nicht gegeben, da die BF illegal aufhältig ist. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles in Bezug auf die BF 2 – 4 ist es diesen möglich mit der Mutter gemeinsam zurückzukehren und in Tschetschenien ein Leben ohne Härte zu führen. Sie könnten in die Schule gehen und seien versorgt und könnten sich ein Leben aufbauen. Die BF 2 – 4 wären in einem Alter, indem es ihnen möglich und zumutbar wäre mit der Mutter zurückzukehren und in die russische Gesellschaft sich einzugliedern, ohne gegen das Kindeswohl zu verstoßen. Auch der Kontakt mit dem Vater sei weiterhin möglich. Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebung sprechen seien nicht hervorgetreten. Gemäß Artikel 11, Rückführungsrichtlinie ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daher ist unter teleologischer Interpretation des Paragraph 53, FPG gegen die BF 1 ein Einreiseverbot zu erlassen, da die BF 1 bisher der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Einreiseverbot ist so gewählt, dass ein Gesinnungswandel eintreten kann und daher wurde der Höchstrahmen von fünf Jahren nicht ausgeschöpft und konnte mit der Befristung des Einreiseverbots von drei Jahren das Auslangen gefunden werden. Die freiwillige Frist zur Ausreise ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, da keine sonstigen Gründe einer Änderung vorgebracht wurden. Der Bescheid wurde mit 18.09.2024 zugestellt.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 10.10.2024 (eingebracht am 14.10.2024), innerhalb offener Frist in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wird in der Beschwerde angegeben, dass die BF 1 seit 09.01.216 in Österreich aufhältig ist und auch Deutschkurse absolviert habe und versucht habe die Prüfung A2 zu absolvieren. Weiters sei das Kindeswohl der BF 2 – 4 nicht berücksichtigt worden, welche in Österreich geboren worden seien und die Schule in Österreich besuchen. Die BF 1 leide auch an psychischer Belastungsstörung und depressiver Verstimmung. Die BF 1 habe auch nicht das NAG-Verfahren umgehen wollen, sie sei nach Österreich eingereist, da sie eine Verfolgung und Bedrohung im Herkunftsland befürchtet habe. Das Verfahren sei 2019 abgeschlossen worden und die BF 1 habe bis zu diesem Zeitpunkt fast 4 Jahre in Österreich gelebt, die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren seien knapp nicht erreicht worden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Vater über einen Daueraufenthaltstitel verfüge und auch die Obsorge über die Kinder, geteilt mit der BF 1, habe und daher auch hier eine rechtswidrige Entscheidung mit der Rückkehrentscheidung aufgrund der Rechtsprechung erfolgt sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder langjährig in Österreich aufhältig und hier sozialisiert worden seien, es werde auch auf die Kinderrechtskonvention verwiesen. Zusätzlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mitvorgelegt wurden ein ärztlicher Befund vom 01.10.2024, Zertifikat Deutsch als Zweitsprache vom 31.03.2023, Vormerkbestätigung für einen Deutschkurs vom 27.09.2024, Schulzeugnis
- Schulstufe BF 2, Schulzeugnis
- Schulstufe BF 3, Kindergartenbesuchsbestätigung der BF 4, Empfehlungsschreiben vom 04.10.2024, Notstandshilfebezug des Ehemanns der BF 1,
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 25.02.2025 langten folgende Dokumente ein: Vollmacht für die BF 1 – 4, Kopie Reisepass BF 1 - 4, Kopie Geburtsurkunde BF 2 – 4, Auszug ZMR BF 1 - 4, Kopie Heiratsurkunde, Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.03.2023, Lebenslauf BF 1, ärztlicher Befund BF 1 vom 31.01.2024, 19.02.2025, Abstammungsgutachten bezüglich BF 2 – BF 4, Kursbesuchsbestätigung „Mama lernt Deutsch“ A1 vom 17.12.2018, Kursbesuchsbestätigung „Basisbildungskurs“ vom 02.10.2018, Kursbesuchsbestätigung „Mama lernt Deutsch“ B1.1 vom 31.03.2023, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“ Intensivkurs A.2.1 vom 06.09.2022, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“ Intensivkurs A.1.1 vom 17.11.2021, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“ Intensivkurs 03.10.2018, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“ Intensivkurs A.1.1 vom 17.11.2021, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“ Intensivkurs vom 16.10.2018, Zertifikat MDL3_3/22_IV vom 27.06.2022, Zertifikat MDL3_11/21_IV vom 23.12.2021, Kursbestätigung „Mama lernt Deutsch“ A.2.2 vom 18.10.2022, Kursbesuchsbestätigung der BF1 Basisbildungskurs Elementare Sprachverwendung A1 vom 18.10.2017
(2x), Kursbesuchsbestätigung der BF1 Basisbildungskurs Elementare Sprachverwendung A1+ vom 19.12.2017, Anmeldebestätigung BF 1 zur Basisbildung Intensiv A1+ vom 23.10.2017 und A1 vom 28.08.2017, Empfehlungsschreiben vom 04.10.2024, Kindergartenbesuchsbestätigung der BF 4 vom 18.02.2025, Schulbesuchsbestätigung
- Schulstufe der BF 2 (inkl. Kompetenzraster), Schulbesuchsbestätigung
- Schulstufe der BF 3 (inkl. Kompetenzraster).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF 1, 2 und 4 sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 3) sowie die BF
- Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 15 vom 16.12.2024; in das Verfahren ein.
- Mit Eingabe vom 06.03.2025 wurde mitgeteilt, dass eine Frontex-Charter Abschiebung aufgrund des Ausbruches des Russlandkrieges nicht durchgeführt werden konnte. Die BF sind davor ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Seit Mitte 2024 sei eine zwangsweise Rückführung von russischen Staatbürgern wieder möglich.
- Mit Eingabe vom 06.03.2025 wurde seitens der BF die Scheidungsurkunde der BF 1 von ihrer ersten Ehe, eine Krankenbestätigung der BF 4 für den Zeitraum 04.03.2025 – 07.03.2025 sowie ein Befund eines MR der BF 1 vom 26.01.2025 vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 16.04.2025 wurde seitens der BF eine Einstellungszusage von drei Firmen für die BF 1 vorgelegt, Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Kindergärtnerin bei Verein Station Wien vom 11.04.2025, Empfehlungsschreiben, Patientenbrief seitens einer Neurologin für die BF
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der BF: 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am
- Jänner 2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am XXXX geboren, wo sie lebte und aufwuchs. Die BF 2 – 4 sind ebenfalls russische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und muslimischen Glaubens.1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am
- Jänner 2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am römisch 40 geboren, wo sie lebte und aufwuchs. Die BF 2 – 4 sind ebenfalls russische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und muslimischen Glaubens. Die BF 1 ging in ihrem Herkunftsstaat für 8 Jahre in die Schule, beherrscht die Sprachen Russisch und Tschetschenisch und war in verschiedenen Berufen – Verkäuferin und Leiterin eines Bekleidungsgeschäftes, Köchin und Näherin – über mehrere Jahre tätig. Die Arbeitstätigkeit war teilweise geringfügig. Die BF 1 lebte gemeinsam mit ihren Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt bis zu ihrer ersten Verehelichung. Danach war sie mit ihrem ersten Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann kehrte die BF 1 zu ihren Eltern und Verwandten zurück und lebte bis zur Ausreise im elterlichen Haus. Am
- August 2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin den in Österreich zum Aufenthalt berechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX vor dem Standesamt in Grosny. Am
- August 2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin den in Österreich zum Aufenthalt berechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 vor dem Standesamt in Grosny. Gemeinsames Ziel der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten war ein Familienleben in Österreich. Der Erstbeschwerdeführerin war bewusst, dass sie nicht ohne weiteres eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erhalten würde, jedoch nicht gewillt, die Dauer eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach dem NAG abzuwarten. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest und ist sie die Mutter der Zweit-, Dritt und Viertbeschwerdeführerinnen. 1.
- Zur Situation in Österreich: Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich Jänner 2016, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen jeweils seit ihrer Geburt durchgehend im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX , die Drittbeschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX und die Viertbeschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie sind die Kinder des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin, XXXX und leben mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.Die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 , die Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie sind die Kinder des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 und leben mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie hat keine Deutschprüfung abgelegt, liest gut Deutsch hat jedoch teilweise mangelhafte Kenntnisse beim Sprechen. Sie besuchte mehrere Deutschkurse von A1 – B
- Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebt von ihrem Ehegatten. In der Zeit von Jänner 2023 bis ca. Ende März 2023 unterstützte die BF 1 als Kinderbetreuerin beim Verein Station Wien, sonstige berufliche Erfahrungen hat sie in Österreich nicht. Der BF 1 ist es möglich einer Arbeit in Österreich nachzugehen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, wobei das Bestehen enger Verbindungen nicht hervorgekommen ist. Kontakte zu anderen österreichischen Staatsbürgerin sind nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich regelmäßig und vorwiegend um den Haushalt und die Kinder. Sie hat Beziehungen zu anderen tschetschenischen Frauen, sonstige nennenswerte Anknüpfungspunkte mit Ausnahme bei der Absolvierung ihrer Kurse sind nicht hervorgekommen. Die BF beschäftigte sich auch mit der österreichischen Kultur und besuchte Museen. Es bestehen keine wirtschaftlichen Abhängigkeiten zu anderen Personen, außer zum Ehemann. Die BF 2 und 3 besuchen die Schule in Österreich und leben mit ihren Eltern in einen gemeinsamen Haushalt, wobei sie sowohl zur Mutter als auch zum Vater einen guten familiären Kontakt haben. Die BF 2 spricht sehr gut Deutsch, ein wenig tschetschenisch und russisch. Die BF 2 wurde in einer tschetschenischen Familie sozialisiert und lebte ausschließlich in Österreich. Die BF 2 hat soziale Anknüpfungspunkte mit ihren Schulfreundinnen. In der Freizeit spielt sie im Park oder geht mit ihren Eltern und Freundinnen einkaufen. Die BF 4 besucht den Kindergarten in Österreich und lebte ausschließlich in Österreich und hat altersentsprechende Kontakte in Österreich. Die BF haben Kontakt zu anderen tschetschenischen Familien. Den Beschwerdeführerinnen und ihrem Ehegatten bzw. ihrem Vater ist eine Fortführung ihres Familienlebens in der Russischen Föderation möglich. Der Ehemann ging über Jahre einer Beschäftigung nach und spricht sehr gut Deutsch. Der Ehemann besitzt seit 21.06.2016 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Zur Situation zur Rückkehr zum Herkunftsstaat: Die BF 1 hat regelmäßigen wöchentlichen Kontakt zu ihrer Mutter, welche noch immer im Elternhaus, gemeinsam mit ihren zwei Brüdern und deren Familie wohnt. Weiters besteht ein Kontakt monatlich zu den Brüdern. Das Verhältnis zu der Mutter ist gut, zu den Brüdern unauffällig. Der Ehemann bzw. Vater der BF hat noch lebende Verwandte im Herkunftsstaat zu denen er keinen Kontakt hat. Die BF 2 – 4 haben keinen Kontakt zu den Verwandten in dem Herkunftsstaat. Eine Rückkehr des Vaters der BF und der BF 2 ist nicht zumutbar. Es kann nicht sichergestellt werden, dass bei Rückkehr der BF die BF 2 – 4 bei ihrer Mutter verbleiben, sondern diese zu der Familie des Vaters müssen. Der Vater bzw. Ehemann der BF ist derzeit arbeitslos und ist eine nahtlose Rückkehr der BF im Zuge der Familienzusammenführung nach den NAG nicht gesichert. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland Russische Föderation wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024 Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (E