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{'item': 'W282 2277799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW282 2277799-1 Spruch, W282 2277799-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Thomas MIKULA, MBA als weitere Richter über die Beschwerde des Vereins XXXX verband in XXXX Wien, (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 15.02.2023, GZ KOA 12.076/23-001, betreffend § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G, mitbeteiligte Parteien: 1.) XXXX (Erstbeschwerdeführerin) vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, 2.) Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien und 3.) Generaldirektor des ORF Mag. Roland WEIßMANN, 2.) und 3.) jeweils vertreten durch XXXX zu Spruchteil A) zu Recht erkannt und zu Spruchteil B) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Thomas MIKULA, MBA als weitere Richter über die Beschwerde des Vereins römisch 40 verband in römisch 40 Wien, (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 15.02.2023, GZ KOA 12.076/23-001, betreffend Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G, mitbeteiligte Parteien: 1.) römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, 2.) Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien und 3.) Generaldirektor des ORF Mag. Roland WEIßMANN, 2.) und 3.) jeweils vertreten durch römisch 40 zu Spruchteil A) zu Recht erkannt und zu Spruchteil B) beschlossen: A) Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist eine (Radio-)Sendung mit dem Titel „Zug statt Flug“, die am 15.07.2022, ab 09:42 Uhr, in der Sendereihe „Saldo – Das Ö1 Wirtschaftsmagazin“ im Hörfunkprogramm Ö1 des ORF gesendet und nach der Ausstrahlung sieben Tage in der „ORF-Radiothek“ (radiothek.orf.at) sowie im „Ö1-Player“ (oe1.orf.at/player) abrufbar gehalten wurde.
  4. Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) wegen Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF erhob in weiterer Folge die XXXX (Erstbeschwerdeführerin); sowie der Verein XXXX (Zweitbeschwerdeführer), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, der als Ziel ua die Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich sowie die nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt verfolgt. Zu seinen Mitgliedern zählen ua die Erstbeschwerdeführerin XXXX , die XXXX , die XXXX ua.
  5. Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) wegen Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF erhob in weiterer Folge die römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin); sowie der Verein römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, der als Ziel ua die Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich sowie die nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt verfolgt. Zu seinen Mitgliedern zählen ua die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 ua.
  6. Im hier vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Beschwerde des Vereins XXXX und damit des Zweitbeschwerdeführers; die Beschwerde der XXXX als Erstbeschwerdeführerin wird unter der GZ. W282 2269376-1 geführt und gesondert entschieden werden.
  7. Im hier vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Beschwerde des Vereins römisch 40 und damit des Zweitbeschwerdeführers; die Beschwerde der römisch 40 als Erstbeschwerdeführerin wird unter der GZ. W282 2269376-1 geführt und gesondert entschieden werden.
  8. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Zugleich wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung ausweislich des § 36 Abs. 1 Z 1 lit a und c ORF-G als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).
  9. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Zugleich wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung ausweislich des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-G als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).
  10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde, wobei jeder Beschwerdeführer jeweils beide Spruchpunkte anficht. Geltend gemacht werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unterbliebene Einvernahme der beantragten Zeugen). Das Begehren des gemeinsamen Rechtsmittels lautet) wie folgt: „das Bundesverwaltungsgericht möge
  11. eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs. 1 VWGVG durchführen und
  12. eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VWGVG durchführen und
  13. in der Sache selbst erkennen, unserer Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der KommAustria XXXX vom XXXX
  14. in der Sache selbst erkennen, unserer Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der KommAustria römisch 40 vom römisch 40 ● abändern und gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G feststellen, dass der ORF mit der am
  15. Juli 2022 um 09:42 Uhr im Radiosender „Ö1" ausgestrahlten Ausgabe der Sendung Saldo Das Ö1 Wirtschaftsmagazin" mit dem Titel „Zug statt Flug“ und mit Abrufbarhalten der gleichlautenden Sendung auf den Websites unter den Adressen radiothek.orf.at sowie oet.orf.at/player die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 ORF-G iVm §10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G verletzt hat; indem in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist  abändern und gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G feststellen, dass der ORF mit der am
  16. Juli 2022 um 09:42 Uhr im Radiosender „Ö1" ausgestrahlten Ausgabe der Sendung Saldo Das Ö1 Wirtschaftsmagazin" mit dem Titel „Zug statt Flug“ und mit Abrufbarhalten der gleichlautenden Sendung auf den Websites unter den Adressen radiothek.orf.at sowie oet.orf.at/player die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, ORF-G in Verbindung mit §10 Absatz 5 und Absatz 7, ORF-G verletzt hat; indem in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist ● und gemäß § 37 Abs. 4 ORF G auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Beschwerdegegner auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. und gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF G auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Beschwerdegegner auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. in eventu den angefochtenen Bescheid der KommAustria KOA XXXX vom XXXX aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die KommAustria zurückverweisen.“ den angefochtenen Bescheid der KommAustria KOA römisch 40 vom römisch 40 aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die KommAustria zurückverweisen.“
  17. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung sowie ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  18. In Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der nun zuständigen Gerichtabteilung W282 neu zugewiesen.
  19. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem ORF und dem GD des ORF zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Diese mitbeteiligten Parteien erstatten in Folge eine gemeinsame Replik auf die Beschwerde und beantragen die Abweisung der Beschwerden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
  20. In einem Parallelverfahren des BVwG zur GZ. W 179 2261852-1, in dem dieselben Parteien wie im ggst. Beschwerdeverfahren mit gleichem Verfahrensgegenstand, jedoch hinsichtlich einer anderen, etwas früher ausgestrahlten Radiosendung des ORF in Bezug auf das Thema Klimafreundlichkeit des Fliegens Beschwerde erhoben haben, fand am 17.01.2025 eine mündliche Verhandlung statt. Zur – hier wie dortigen – Frage der Legitimation des Zweitbeschwerdeführers zur Erhebung einer Popularbeschwerde iSd § 36 ORF-G wurde dessen Vereinspräsident (der auch im ggst. Beschwerdeverfahren ursprünglich als Zeuge beantragt wurde) einvernommen.
  21. In einem Parallelverfahren des BVwG zur GZ. W 179 2261852-1, in dem dieselben Parteien wie im ggst. Beschwerdeverfahren mit gleichem Verfahrensgegenstand, jedoch hinsichtlich einer anderen, etwas früher ausgestrahlten Radiosendung des ORF in Bezug auf das Thema Klimafreundlichkeit des Fliegens Beschwerde erhoben haben, fand am 17.01.2025 eine mündliche Verhandlung statt. Zur – hier wie dortigen – Frage der Legitimation des Zweitbeschwerdeführers zur Erhebung einer Popularbeschwerde iSd Paragraph 36, ORF-G wurde dessen Vereinspräsident (der auch im ggst. Beschwerdeverfahren ursprünglich als Zeuge beantragt wurde) einvernommen.
  22. Die Niederschrift der Verhandlung vom 17.01.2025 im Verfahren GZ. W179 2261852-1 wurde zum Akt des ggst. Beschwerdeverfahrens genommen und den Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt; dies verbunden mit der Nachfrage, ob im Hinblick auf die dort aufgenommen und nun in das ggst. Beschwerdeverfahren eingebrachten Beweisergebnisse auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
  23. Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin im ggst. Verfahren aufgrund der bereits im Verfahren W179 2261852-1 erfolgten Beweisaufnahme hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Im Übrigen blieben alle Anträge betreffend das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin unverändert aufrecht.
  24. Dieser Schriftsatz wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt, dies mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen einen etwaigen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Weitere Stellungnahmen der anderen Parteien langten nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  26. Zur Erstbeschwerdeführerin Die Erstbeschwerdeführerin ist eine zu XXXX protokollierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Schwechat. Ihr Geschäftsgegenstand besteht unter anderem im Betrieb des XXXX . Der XXXX ist mit großem Abstand der XXXX Flughafen Österreichs und ist die einzige Luftverkehrsdrehschreibe in Österreich. Die Bundesländer-Flughäfen sind Zubringer-Flughäfen nach Wien.Die Erstbeschwerdeführerin ist eine zu römisch 40 protokollierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Schwechat. Ihr Geschäftsgegenstand besteht unter anderem im Betrieb des römisch 40 . Der römisch 40 ist mit großem Abstand der römisch 40 Flughafen Österreichs und ist die einzige Luftverkehrsdrehschreibe in Österreich. Die Bundesländer-Flughäfen sind Zubringer-Flughäfen nach Wien. 1.
  27. Zum Zweitbeschwerdeführer 1.2.1 Der Zweitbeschwerdeführer ist ein zu ZVR XXXX eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in Schwechat. Seine Statuten lauten auszugsweise:1.2.1 Der Zweitbeschwerdeführer ist ein zu ZVR römisch 40 eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in Schwechat. Seine Statuten lauten auszugsweise: „§ 2 Tätigkeitsbereich und Zweck:

(1)Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich auf die ganze Welt.
(2)Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke: a. Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich b. Einsatz für nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt c. Stärkung des Dialogs und der Vernetzung unter den Mitgliedern d. Erstellung von Positionspapieren, Fachpublikationen und Expertisen zu luftfahrtrelevanten Themen e. Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen, Expertenvorträgen, Workshops, Seminaren und Kongressen um den Wissensaustausch und die Kommunikation innerhalb des Luftfahrtsektors nachhaltig zu fördern f Darstellung der Leistungsfähigkeit und Innovationskraft der Luftfahrtindustrie durch Organisation und Durchführung von luftfahrtspezifischen Ausstellungen und Messen g. Aktives Einsetzen für das Ziel wirtschaftliches Wachstum, Klimaschutz und sichere Mobilität im Einklang zu bringen h. Erweiterung des Wissenstands der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu luftfahrtrelevanten Themen i. Sprachrohr um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des Luftfahrtsektors zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten j. Funktion als kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der Luftfahrt k. Bündeln von Fachwissen i.S. eines Luftfahrt-Kompetenzzentrums l. Förderung der Weiterbildung und beruflichen Laufbahn von Nachwuchstalenten im Luftfahrt-Sektor m. Vernetzung und inhaltliche Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden der Luftfahrt n. Kommunikation der zentralen Anliegen des Luftfahrtsektors an die politischen Entscheidungsträger o. Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeiten rund um die Weiterentwicklung der Luftfahrt in wirtschaftlicher, operativer, technologischer und sozialer Hinsicht p. Koordinationsrolle beim Erarbeiten gemeinsamer Lösungsansätze der LuftfahrtStakeholder im Sinne des Erhalts und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Luftfahrt q. Förderung des branchenübergreifenden Dialogs zwischen den wesentlichen Infrastrukturträgern Österreichs § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:Paragraph 3, Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
(1)Als ideelle Mittel dienen: a. Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen, Vorträgen und Podiumsdiskussionen b. Erstellen und Veröffentlichung von Fachpublikationen und regelmäßigen Informationsbroschüren (auch elektronisch) c. Abhalten von regelmäßigen ,Round Tables' für die Mitglieder zur Förderung des Austausches zu branchenrelevanten Themen d. Erstellung von Positionspapieren zu luftfahrtrelevanten Themenstellungen e. Durchführen von einschlägigen Exkursionen zu luftfahrtrelevanten Unternehmen f. Mitwirkung bei luftfahrtrelevanten Projekten g. Organisation und Durchführung von Workshops und Seminaren h. Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen i. Durchführung (bzw. Beauftragung) & Publikation von Umfragen (Mafo) j. Beauftragung von Studien zu luftfahrtrelevanten Themen k. Sonstige Aktivitäten i.S. der in § 2 genannten Zwecke sind geplantk. Sonstige Aktivitäten i.S. der in Paragraph 2, genannten Zwecke sind geplant l. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, Mediengesprächen, etc." 1.2.2 Bei dem Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen Verein nach Vereinsrecht. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist freiwillig, jedoch mit dem Entrichten eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung im September 2022 waren die wesentlichen Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers die XXXX die XXXX und noch zwei Mitglieder der herstellenden Industrie ( XXXX ), daneben waren noch ungefähr 120 Einzelpersonen Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers sind nach Ansicht dessen Präsidenten die wesentlichen Systempartner der Luftfahrt in Österreich.1.2.2 Bei dem Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen Verein nach Vereinsrecht. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist freiwillig, jedoch mit dem Entrichten eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung im September 2022 waren die wesentlichen Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers die römisch 40 die römisch 40 und noch zwei Mitglieder der herstellenden Industrie ( römisch 40 ), daneben waren noch ungefähr 120 Einzelpersonen Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers sind nach Ansicht dessen Präsidenten die wesentlichen Systempartner der Luftfahrt in Österreich. 1.2.3 Die wesentlichen Aufgaben des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Statuten. Nach Ansicht des Präsidenten des Zweitbeschwerdeführers könnten diese - auf einen Punkt gebracht - damit zusammengefasst werden, dass sich der Zweitbeschwerdeführer für die positive Anerkennung des Luftverkehrs einsetzt. Nach der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung kam es zu keinen finanziellen Einbußen des Zweitbeschwerdeführers, weil keines der Mitglieder die Mitgliedsbeiträge daraufhin reduziert oder ausgesetzt hat. Nach Ansicht des Präsidenten des Zweitbeschwerdeführers erschwere der inkriminierte einseitig berichtende Beitrag die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers und sei für diesen deshalb nachteilig, weil die im Beitrag einseitig erwähnten Dinge im Nachhinein in der Öffentlichkeit (gegen eine möglicherweise dann schon vorgefasste Meinung) wieder richtig- und klargestellt werden müssten. Der Zweitbeschwerdeführer wird in der festgestellten inkriminierten Sendung namentlich nicht erwähnt. 1.3 Zum Popularbeschwerdegegner (mitbeteiligte Partei): Der Beschwerdegegner ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G ist. Im Rahmen dieses Auftrags veranstaltet er unter anderem das österreichweite Hörfunkprogramm „Ö1".Der Beschwerdegegner ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G eine Stiftung, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G ist. Im Rahmen dieses Auftrags veranstaltet er unter anderem das österreichweite Hörfunkprogramm „Ö1". 1.4 Zur Sendung „Saldo – Das Ö1 Wirtschaftsmagazin " am 15.07.2022 Am 15.07.2022 wurde im Hörfunkprogramm „Ö1“ des Beschwerdegegners ab ca. 09:42 Uhr die Sendung „Saldo – Das Ö1 Wirtschaftsmagazin“ mit dem Titel „Zug statt Flug“ ausgestrahlt. Diese Sendung war anschließend sieben Tage in der „ORF-Radiothek“ unter radiothek.orf.at sowie im „Ö1-Player“ unter oe1.orf.at/player abrufbar. Bei der Sendereihe „Saldo – Das Ö1 Wirtschaftsmagazin“ handelt es sich um ein wöchentliches Wirtschaftsmagazin, das sich den Bereichen Wirtschaftspolitik, Finanzen und Business widmet. „Saldo – Das Ö1 Wirtschaftsmagazin" ergänzt die aktuelle Wirtschaftsberichterstattung mit Analysen und beleuchtet Themen, die in der aktuellen Berichterstattung wenig Platz finden. Die Sendung hatte folgenden Inhalt: Sprecherin: „Saldo – Das Ö1 Wirtschaftsmagazin.“ XXXX (ORF): „… mit XXXX im Studio. Der Sommer hat begonnen und damit die Urlaubszeit. Die Frage ist nur, wie man an den Urlaubsort kommt, mit dem Auto, dem Flugzeug oder dem Zug. Fast jeder dritte Kurzstreckenflug in der EU lässt sich durch eine Bahnfahrt ersetzen, das hat die Umweltorganisation Greenpeace in einer Studie belegt. Wenn man sich nur die beliebtesten zwölf Flugreisedestinationen in der EU anschaut – da gehören etwa Frankfurt, Berlin, Paris und Amsterdam dazu –, dann gibt es für zehn davon eine direkte Zugverbindung von Wien aus. Nur nach Stuttgart und Barcelona gibt es keinen direkten Zug. Also was hindert uns am Bahnfahren. Ist es die römisch 40 (ORF): „… mit römisch 40 im Studio. Der Sommer hat begonnen und damit die Urlaubszeit. Die Frage ist nur, wie man an den Urlaubsort kommt, mit dem Auto, dem Flugzeug oder dem Zug. Fast jeder dritte Kurzstreckenflug in der EU lässt sich durch eine Bahnfahrt ersetzen, das hat die Umweltorganisation Greenpeace in einer Studie belegt. Wenn man sich nur die beliebtesten zwölf Flugreisedestinationen in der EU anschaut – da gehören etwa Frankfurt, Berlin, Paris und Amsterdam dazu –, dann gibt es für zehn davon eine direkte Zugverbindung von Wien aus. Nur nach Stuttgart und Barcelona gibt es keinen direkten Zug. Also was hindert uns am Bahnfahren. Ist es die Zeit, der Preis, der Komfort oder auch die Gewohnheit? Passend zur Urlaubszeit hat sich XXXX auf die Suche begeben.“ Zeit, der Preis, der Komfort oder auch die Gewohnheit? Passend zur Urlaubszeit hat sich römisch 40 auf die Suche begeben.“ XXXX (ORF): „Wien Hauptbahnhof im Sommer. Es ist warm draußen und im Zug nach Rom. Ein junger Mann in Feierlaune sitzt im Abteil, eine ältere italienische Dame ebenso. Sie hat gedacht, sie hat ein Abteil für sich.“ römisch 40 (ORF): „Wien Hauptbahnhof im Sommer. Es ist warm draußen und im Zug nach Rom. Ein junger Mann in Feierlaune sitzt im Abteil, eine ältere italienische Dame ebenso. Sie hat gedacht, sie hat ein Abteil für sich.“ Eine Frau spricht auf Italienisch. XXXX : „Ihr Schwiegersohn reklamiert beim Schaffner ohne Erfolg. Es wird hin- und her getauscht. Schließlich sitzen eine ältere Italienerin, eine Wiener Studentin, die in Siena ihr Erasmussemester startet und sehr viel Gepäck dabei hat, und eine Jungfamilie im Zugabteil. Es ist etwas Ruhe eingekehrt. Die ältere Dame aus Italien erzählt, dass sie ihre Enkelkinder in Wien besucht hat und lieber mit dem Zug fährt, da es bequemer ist und sie meist sehr viel Gepäck dabei hat. Neben ihr sitzt Rina, die Wiener Studentin und sagt…“ römisch 40 : „Ihr Schwiegersohn reklamiert beim Schaffner ohne Erfolg. Es wird hin- und her getauscht. Schließlich sitzen eine ältere Italienerin, eine Wiener Studentin, die in Siena ihr Erasmussemester startet und sehr viel Gepäck dabei hat, und eine Jungfamilie im Zugabteil. Es ist etwas Ruhe eingekehrt. Die ältere Dame aus Italien erzählt, dass sie ihre Enkelkinder in Wien besucht hat und lieber mit dem Zug fährt, da es bequemer ist und sie meist sehr viel Gepäck dabei hat. Neben ihr sitzt Rina, die Wiener Studentin und sagt…“ Rina: „Also, erstens kann ich nicht Autofahren. Also ich mag so Nachtzüge urgern, ich fahr urgern mim Zug einfach, ich mag das urgern. Und ich find auch, wenn ich so woanders hinfahre und länger wo bleib, so wie jetzt, weil ich ja ein Jahr weggeh. Ich brauch das auch irgendwie so, diese Schleuse, irgendwie diese gefühlte; dass ich so wo einsteige und dann hab ich so diese ganze Nacht, wo ich irgendwie so halt wo sich so alles bewegt und man wandelt sich irgendwie und dann komme ich so ganz in der Früh so woanders an, das mag ich voll gern.“ XXXX : „Sie fährt auch aus umweltpolitischen Gründen mit dem Zug.“ römisch 40 : „Sie fährt auch aus umweltpolitischen Gründen mit dem Zug.“ Rina: „Zugfahren kostet ja halt jetzt echt noch irgendwie viel mehr, find ich, als so diese Billigflüge und sowas. Aber ich versuche halt echt nicht zu fliegen irgendwie und seit Corona geht das auch ganz gut. Davor, wir sind halt immer im Jahr mit meiner Mama in die Türkei geflogen, weil dort meine Verwandten sind. Ich weiß nicht, es ist ja so immer diese Frage, so irgendwie zwischen, wie verhalte ich mich also mit dem Konsum und sowas. Und sollte ja auch eigentlich nicht an den Konsumentinnen halt liegen, dass sie sich quasi entscheiden müssen, und so viel mehr auf sich nehmen müssen, nur damit‘s halt quasi so die bessere Entscheidung ist. Aber dann macht‘s nicht wirklich einen großen Unterschied, sondern das System muss halt irgendwie anders sein. Aber was nicht heißt, dass ich dann trotzdem voll irgendwie drauf scheiß und trotzdem irgendwie so die ganze Zeit rumfliege. Also man muss da immer so die Balance finden.“ XXXX : „Das sieht ihre Sitznachbarin nicht so.“ römisch 40 : „Das sieht ihre Sitznachbarin nicht so.“ Eine Frau spricht auf Italienisch. XXXX : „Es werde viel über die Umwelt geredet und wir verschmutzen die Umwelt sehr, aber ob es jetzt der Zug oder das Auto ist, mache auch keinen Unterschied mehr, sagt sie. Rein umwelttechnisch ist der Zug schwer zu schlagen. Das Umweltbundesamt hat berechnet, dass ein Flug im Schnitt 32-mal klimaschädlicher ist, als dieselbe Strecke mit dem Zug zu fahren. Die Pandemie hat den Flugboom kurzzeitig gebremst, so der Verkehrsclub Österreich, aber…“ römisch 40 : „Es werde viel über die Umwelt geredet und wir verschmutzen die Umwelt sehr, aber ob es jetzt der Zug oder das Auto ist, mache auch keinen Unterschied mehr, sagt sie. Rein umwelttechnisch ist der Zug schwer zu schlagen. Das Umweltbundesamt hat berechnet, dass ein Flug im Schnitt 32-mal klimaschädlicher ist, als dieselbe Strecke mit dem Zug zu fahren. Die Pandemie hat den Flugboom kurzzeitig gebremst, so der Verkehrsclub Österreich, aber…“ Sprecher: „In den 30 Jahren davor haben sich die Treibhausgasemissionen durch den Flugverkehr in Europa auf über 180 Millionen Tonnen CO2 mehr als verdoppelt.“ XXXX : „… zeigen die Zahlen vom Verkehrsclub Österreich. Und noch diesen Frühling haben Verantwortliche der Fluglinie AUA gesagt, dass sie viermal so viele Buchungen für Mai bis September verzeichnen, als im Jahr 2021; viele davon in europäische Hauptstädte. Das ist nichts Neues, zeigen die Zahlen vom VCÖ.“ römisch 40 : „… zeigen die Zahlen vom Verkehrsclub Österreich. Und noch diesen Frühling haben Verantwortliche der Fluglinie AUA gesagt, dass sie viermal so viele Buchungen für Mai bis September verzeichnen, als im Jahr 2021; viele davon in europäische Hauptstädte. Das ist nichts Neues, zeigen die Zahlen vom VCÖ.“ Sprecher: „32 Prozent der Fluggäste, die im Jahr 2019 von Wien ihr Endziel anflogen, hatten einen Kurzstreckenflug von weniger als 800 Kilometer.“ XXXX : „Und wer fliegt ist sehr unterschiedlich.“ römisch 40 : „Und wer fliegt ist sehr unterschiedlich.“ Sprecher: „Das Flugzeug wird von einer kleinen Minderheit sehr viel genutzt und von der großen Mehrheit selten oder gar nicht. Im Jahr 2019 gab es in Österreich doppelt so viele Personen, die noch nie geflogen sind, als Personen, die viel fliegen.“ XXXX : „Doch zurück in den Zug. Am nächsten Morgen kommt der Zug um kurz nach Neun in Rom an. Davor gibt es noch Kipferl und Kaffee. Wien – Rom ist eine Vorzeigestrecke. Man steigt um halb acht in Wien ein und kommt um kurz nach neun Uhr in Rom an. Und was kostet es? In den meisten Fällen werden Flüge oder Züge ja etwas im Voraus gebucht. Wir haben uns daher Mitte Mai die Preise angeschaut.“ römisch 40 : „Doch zurück in den Zug. Am nächsten Morgen kommt der Zug um kurz nach Neun in Rom an. Davor gibt es noch Kipferl und Kaffee. Wien – Rom ist eine Vorzeigestrecke. Man steigt um halb acht in Wien ein und kommt um kurz nach neun Uhr in Rom an. Und was kostet es? In den meisten Fällen werden Flüge oder Züge ja etwas im Voraus gebucht. Wir haben uns daher Mitte Mai die Preise angeschaut.“ XXXX : „Ein Ticket im Liegewagen nach Rom für Freitag, 05.08., kostet EUR 109,00, im Sitzwagen gut EUR 50,00, im Schlafwagen rund EUR 130,
  1. Im Vergleich dazu kommt am
  2. römisch 40 : „Ein Ticket im Liegewagen nach Rom für Freitag, 05.08., kostet EUR 109,00, im Sitzwagen gut EUR 50,00, im Schlafwagen rund EUR 130,
  3. Im Vergleich dazu kommt am
  4. August ein Flug am Abend auf EUR 94,00, ein Flug am Samstag um 07:00 Uhr Früh, nur mit Handgepäck, auf EUR 45,00.“ XXXX : „Die Ticketpreise für Sommer sind diesen Frühling um mehr als 40 Prozent höher gewesen als im Vorjahr, so die Zahlen der Statistik Austria. Das liege vor allem an den höheren Kerosinpreisen und der hohen Nachfrage. Also, da kann die Bahn teilweise mithalten. Ein Grund für den Preisunterschied ist aber, sagt Bahnexperte Christian Böttger von der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin…“ römisch 40 : „Die Ticketpreise für Sommer sind diesen Frühling um mehr als 40 Prozent höher gewesen als im Vorjahr, so die Zahlen der Statistik Austria. Das liege vor allem an den höheren Kerosinpreisen und der hohen Nachfrage. Also, da kann die Bahn teilweise mithalten. Ein Grund für den Preisunterschied ist aber, sagt Bahnexperte Christian Böttger von der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin…“ XXXX : „Also wir haben ja international die Befreiung des Flugbenzins von Mineralölsteuer. In der Folge ist er ja auch beim Thema Emissionsbepreisung bevorzugt, obwohl der Luftverkehr eben ja sozusagen pro Tonne Emission nochmal mehr Schaden anrichtet ökologisch, als also Emissionen, die hier an der Erdoberfläche direkt entstehen. Er ist international eben auch noch von der Mehrwertsteuer befreit, also anders als die Schiene. Also wenn ich mit der Eisenbahn hier von Berlin nach Zürich fahre, dann ist der deutsche Teil steuerpflichtig. Wenn ich fliege, ist der ganze Flug, weil man das ja leider nicht messen kann, steuerfrei. Das ist natürlich absurd.“ römisch 40 : „Also wir haben ja international die Befreiung des Flugbenzins von Mineralölsteuer. In der Folge ist er ja auch beim Thema Emissionsbepreisung bevorzugt, obwohl der Luftverkehr eben ja sozusagen pro Tonne Emission nochmal mehr Schaden anrichtet ökologisch, als also Emissionen, die hier an der Erdoberfläche direkt entstehen. Er ist international eben auch noch von der Mehrwertsteuer befreit, also anders als die Schiene. Also wenn ich mit der Eisenbahn hier von Berlin nach Zürich fahre, dann ist der deutsche Teil steuerpflichtig. Wenn ich fliege, ist der ganze Flug, weil man das ja leider nicht messen kann, steuerfrei. Das ist natürlich absurd.“ XXXX : „Die ungleichen Steuern sind auch ein Thema für den Sprecher der ÖBB, XXXX . Er fügt aber hinzu…“ römisch 40 : „Die ungleichen Steuern sind auch ein Thema für den Sprecher der ÖBB, römisch 40 . Er fügt aber hinzu…“ XXXX : „Erste Schritte gibt es dazu schon. In Österreich wurden zum Beispiel oder wird zum Beispiel die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Bahntickets abgeschafft. Das heißt, da sind wir am guten Weg dahin. Aber natürlich hat die Flugbranche noch gewisse Vorteile, wo wir als Bahn noch nicht ganz das gleiche Steuerrecht haben wie beim Flug.“ römisch 40 : „Erste Schritte gibt es dazu schon. In Österreich wurden zum Beispiel oder wird zum Beispiel die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Bahntickets abgeschafft. Das heißt, da sind wir am guten Weg dahin. Aber natürlich hat die Flugbranche noch gewisse Vorteile, wo wir als Bahn noch nicht ganz das gleiche Steuerrecht haben wie beim Flug.“ XXXX : „Von Rom nach Berlin auch mit dem Nachtzug aus Wien. Hier kostet das Ticket für den
  5. August EUR 40,00 im Sitzwagen und EUR 50,00 im Liegewagen. Der günstigste Direktflug kommt auf EUR 136,
  6. Der Zug fährt erst um zehn Uhr Abend in Wien los und kommt um kurz vor elf Uhr in Berlin an. Die Strecke führt nach Wien über Tschechien, Polen nach Berlin und die Schienen sind, ehrlich gesagt, in der Nacht manchmal etwas holprig. Doch neben teureren und vermeintlich teureren Tickets ist es manchmal gar nicht so einfach zu buchen. Mit komplizierten Tickets kennt sich XXXX gut aus. Er führt das Reisebüro Kopfbahnhof in Berlin. Zwischen der stark befahrenen Yorckstraße und Schnellbahngleisen liegt das kleine Büro. Ein Paar wird gerade beraten, vor der Tür wartet schon die nächste Kundin. Es ist etwas los. Er spüre, dass Bahnfahren wieder mehr in Mode komme.“ römisch 40 : „Von Rom nach Berlin auch mit dem Nachtzug aus Wien. Hier kostet das Ticket für den
  7. August EUR 40,00 im Sitzwagen und EUR 50,00 im Liegewagen. Der günstigste Direktflug kommt auf EUR 136,
  8. Der Zug fährt erst um zehn Uhr Abend in Wien los und kommt um kurz vor elf Uhr in Berlin an. Die Strecke führt nach Wien über Tschechien, Polen nach Berlin und die Schienen sind, ehrlich gesagt, in der Nacht manchmal etwas holprig. Doch neben teureren und vermeintlich teureren Tickets ist es manchmal gar nicht so einfach zu buchen. Mit komplizierten Tickets kennt sich römisch 40 gut aus. Er führt das Reisebüro Kopfbahnhof in Berlin. Zwischen der stark befahrenen Yorckstraße und Schnellbahngleisen liegt das kleine Büro. Ein Paar wird gerade beraten, vor der Tür wartet schon die nächste Kundin. Es ist etwas los. Er spüre, dass Bahnfahren wieder mehr in Mode komme.“ XXXX : „Gehen wir mal irgendwie drei Jahre zurück. Da gab‘s noch kein Corona und es gab Greta. Und wir haben gemerkt, irgendwie auf einmal ist was passiert irgendwie in unserem Umfeld, und viel mehr Leute als vorher wollten Bahnfahren. Wir haben so viele Anfragen gehabt, dass wir kaum noch nachkamen, irgendwie für jeden irgendwie die richtigen Zugverbindungen, die richtigen Fahrkarten, die richtigen Tarife rauszusuchen. Das haben wir grade so hingekriegt und dann ist das alles erstmal wieder zusammengebrochen durch die Pandemie und jetzt geht‘s grad wieder los und wir müssen gucken, wie wir uns organisieren. Aber Greta hat viel geändert, viel verändert, viel mehr als man so denkt.“ römisch 40 : „Gehen wir mal irgendwie drei Jahre zurück. Da gab‘s noch kein Corona und es gab Greta. Und wir haben gemerkt, irgendwie auf einmal ist was passiert irgendwie in unserem Umfeld, und viel mehr Leute als vorher wollten Bahnfahren. Wir haben so viele Anfragen gehabt, dass wir kaum noch nachkamen, irgendwie für jeden irgendwie die richtigen Zugverbindungen, die richtigen Fahrkarten, die richtigen Tarife rauszusuchen. Das haben wir grade so hingekriegt und dann ist das alles erstmal wieder zusammengebrochen durch die Pandemie und jetzt geht‘s grad wieder los und wir müssen gucken, wie wir uns organisieren. Aber Greta hat viel geändert, viel verändert, viel mehr als man so denkt.“ XXXX : „Zu XXXX kommen einige neue Kundinnen und Kunden.“ römisch 40 : „Zu römisch 40 kommen einige neue Kundinnen und Kunden.“ XXXX : „Viele, oder gefühlt viele von den Vielfliegern früher, die mal schnell zum Partymachen irgendwie nach Barcelona geflogen sind, überlegen jetzt, ob sie das nicht mal sein lassen, sondern irgendwie auch ähnliche Strecken zumindest vielleicht nicht ganz so weite, aber ähnliche Strecken, mit der Bahn fahren, mit dem Zug fahren. Und es sind auch viele Ältere, die sagen, ich möchte in meinem Leben nicht mehr fliegen, ich bin genug geflogen, ich habe die Umwelt versaut, unsere Kinder müssen‘s eh ausbaden, ja, ich höre auf, ich mache jetzt jede Strecke mit dem Zug.“ römisch 40 : „Viele, oder gefühlt viele von den Vielfliegern früher, die mal schnell zum Partymachen irgendwie nach Barcelona geflogen sind, überlegen jetzt, ob sie das nicht mal sein lassen, sondern irgendwie auch ähnliche Strecken zumindest vielleicht nicht ganz so weite, aber ähnliche Strecken, mit der Bahn fahren, mit dem Zug fahren. Und es sind auch viele Ältere, die sagen, ich möchte in meinem Leben nicht mehr fliegen, ich bin genug geflogen, ich habe die Umwelt versaut, unsere Kinder müssen‘s eh ausbaden, ja, ich höre auf, ich mache jetzt jede Strecke mit dem Zug.“ XXXX : „Er arbeitet seit Anfang der 90iger Jahre in diesem Zugreisebüro. Davor war er römisch 40 : „Er arbeitet seit Anfang der 90iger Jahre in diesem Zugreisebüro. Davor war er Verlagsmitarbeiter, hat studiert, ist Taxi gefahren und einiges mehr.“ XXXX : „Also, als ich angefangen habe Mitte der 90er, da konnten wir einfach Fahrkarten ausstellen von Berlin an die spanische Grenze. Ein Tastendruck und zack war die Fahrkarte da. Und heutzutage muss man erstmal schauen irgendwie, wie geht’s überhaupt.“ römisch 40 : „Also, als ich angefangen habe Mitte der 90er, da konnten wir einfach Fahrkarten ausstellen von Berlin an die spanische Grenze. Ein Tastendruck und zack war die Fahrkarte da. Und heutzutage muss man erstmal schauen irgendwie, wie geht’s überhaupt.“ XXXX : „Einmal hat er sogar Tickets bis auf die Kanarischen Inseln ausgestellt. Die Schmerzgrenze ist für ihn einen Tag, eine Nacht und noch einen Tag im Zug zu verbringen. Bei den Nachtzügen hat sich in den letzten sechs Jahren viel verändert. 2016 hat die Deutsche Bahn ihr eigenständiges Nachtzugnetz eingestellt. Die Bahn hat nach eigenen Angaben EUR 30 Millionen römisch 40 : „Einmal hat er sogar Tickets bis auf die Kanarischen Inseln ausgestellt. Die Schmerzgrenze ist für ihn einen Tag, eine Nacht und noch einen Tag im Zug zu verbringen. Bei den Nachtzügen hat sich in den letzten sechs Jahren viel verändert. 2016 hat die Deutsche Bahn ihr eigenständiges Nachtzugnetz eingestellt. Die Bahn hat nach eigenen Angaben EUR 30 Millionen Verlust im Jahr damit gemacht. Seitdem macht die Deutsche Bahn nur mehr Nachtzugkooperationen, erklärt XXXX von der Deutschen Bahn.“ Nachtzugkooperationen, erklärt römisch 40 von der Deutschen Bahn.“ XXXX : „Wir haben vorher die Nachtzüge immer selbständig und komplett alleine betrieben, das heißt, wenn der Nachtzug von Berlin damals noch nach Paris gefahren ist, dann waren wir als Deutsche Bahn auch in Frankreich vollständig verantwortlich, haben eigene Personale gestellt, haben eine eigene Reinigung in Paris organisiert und die Trassengebühren in Frankreich entrichtet. Was sich gezeigt hat, ist, dass dieses Modell langfristig nicht tragfähig ist, dass einer alleine alle Kosten schultert. Denn natürlich bekommt er auch alleine die Einnahmen, aber das reicht am Ende nicht. Das Nachtzuggeschäft ist extrem schwierig wirtschaftlich und meistens gerade mal auf ‘ne schwarze Null zu bekommen.“ römisch 40 : „Wir haben vorher die Nachtzüge immer selbständig und komplett alleine betrieben, das heißt, wenn der Nachtzug von Berlin damals noch nach Paris gefahren ist, dann waren wir als Deutsche Bahn auch in Frankreich vollständig verantwortlich, haben eigene Personale gestellt, haben eine eigene Reinigung in Paris organisiert und die Trassengebühren in Frankreich entrichtet. Was sich gezeigt hat, ist, dass dieses Modell langfristig nicht tragfähig ist, dass einer alleine alle Kosten schultert. Denn natürlich bekommt er auch alleine die Einnahmen, aber das reicht am Ende nicht. Das Nachtzuggeschäft ist extrem schwierig wirtschaftlich und meistens gerade mal auf ‘ne schwarze Null zu bekommen.“ XXXX : „Genau umgekehrt hat es die ÖBB gemacht. Sie ist 2016, als die Deutsche Bahn ihr eigenes Nachtzugnetz aufgegeben hat, eingesprungen.“ römisch 40 : „Genau umgekehrt hat es die ÖBB gemacht. Sie ist 2016, als die Deutsche Bahn ihr eigenes Nachtzugnetz aufgegeben hat, eingesprungen.“ XXXX : „Die ÖBB sind zu dem damaligen Zeitpunkt zur Überzeugung gekommen Nachtzugreisen hat Zukunft. Und deswegen haben wir uns entschieden, einige Strecken – so etwa die Hälfte des Netzes der Deutschen Bahn – zu übernehmen.“ römisch 40 : „Die ÖBB sind zu dem damaligen Zeitpunkt zur Überzeugung gekommen Nachtzugreisen hat Zukunft. Und deswegen haben wir uns entschieden, einige Strecken – so etwa die Hälfte des Netzes der Deutschen Bahn – zu übernehmen.“ XXXX : „Nachtzüge werden auch nicht mehr nur als Verlustgeschäft gesehen. Europaweit gibt es private Nachtzuganbieter in Tschechien, Schweden oder den Niederlanden, die in das Geschäft neu einsteigen. Kurz nach dem Interview wird XXXX in den Nachtzug steigen. Er ist Bahnexperte vom VCD, dem Verkehrsclub Deutschland. Er fährt wenige Tage nach dem Interview mit dem Zug nach Rom und sagt:“ römisch 40 : „Nachtzüge werden auch nicht mehr nur als Verlustgeschäft gesehen. Europaweit gibt es private Nachtzuganbieter in Tschechien, Schweden oder den Niederlanden, die in das Geschäft neu einsteigen. Kurz nach dem Interview wird römisch 40 in den Nachtzug steigen. Er ist Bahnexperte vom VCD, dem Verkehrsclub Deutschland. Er fährt wenige Tage nach dem Interview mit dem Zug nach Rom und sagt:“ XXXX : „Ich bin da ja auch in einem Viererabteil und ich denke, da wird es auch gute Gespräche geben.“ römisch 40 : „Ich bin da ja auch in einem Viererabteil und ich denke, da wird es auch gute Gespräche geben.“ XXXX : „Als eingefleischter Bahnfan ist seine Schmerzgrenze bei langen Fahrten sehr hoch. Doch er versteht nicht, wieso Flugbuchen oftmals so viel einfacher ist als das Zugbuchen.“ römisch 40 : „Als eingefleischter Bahnfan ist seine Schmerzgrenze bei langen Fahrten sehr hoch. Doch er versteht nicht, wieso Flugbuchen oftmals so viel einfacher ist als das Zugbuchen.“ XXXX : „Ich würde mir dann eben auch wünschen, dass das Ganze noch viel größer angegangen wird und dann eigentlich bei jeder Flugverbindung auch gleichzeitig mir eine Zugverbindung angezeigt wird und das Ganze dann auch nochmal mit dem Klimavergleich. Also das ist ja dann auch nochmal ein sehr relevanter Punkt.“ römisch 40 : „Ich würde mir dann eben auch wünschen, dass das Ganze noch viel größer angegangen wird und dann eigentlich bei jeder Flugverbindung auch gleichzeitig mir eine Zugverbindung angezeigt wird und das Ganze dann auch nochmal mit dem Klimavergleich. Also das ist ja dann auch nochmal ein sehr relevanter Punkt.“ XXXX : „Auch rechtlich gibt es hier Nachteile.“ römisch 40 : „Auch rechtlich gibt es hier Nachteile.“ XXXX : „Das macht mir natürlich auch Probleme bei den Fahrgastrechten. Also das Problem haben wir ja auch auf europäischer Ebene, dass es dann beispielsweise keine, ja keine Mobilitätsgarantie in dem Sinne gibt, dass ich, wenn ich meinen Anschlusszug verpasst habe, dann auch gleich weiterfahren kann. Ja, wenn ich dann praktisch zwei getrennte Tickets habe für eine Verbindung, weil das eben über nationale Grenzen immer noch sehr schwierig ist, und meinen Zug dann verpasse, dann stehe ich dann praktisch im Regen.“ römisch 40 : „Das macht mir natürlich auch Probleme bei den Fahrgastrechten. Also das Problem haben wir ja auch auf europäischer Ebene, dass es dann beispielsweise keine, ja keine Mobilitätsgarantie in dem Sinne gibt, dass ich, wenn ich meinen Anschlusszug verpasst habe, dann auch gleich weiterfahren kann. Ja, wenn ich dann praktisch zwei getrennte Tickets habe für eine Verbindung, weil das eben über nationale Grenzen immer noch sehr schwierig ist, und meinen Zug dann verpasse, dann stehe ich dann praktisch im Regen.“ XXXX : „Ob beim Zugfahren oder beim Fliegen, im Moment kommt es bei beiden zu mehreren Problemen. Auf der einen Seite die überfüllten Züge, auf der anderen Seite ausgefallene Flüge. Doch ein weiteres Hindernis für viele ist auch dieses. Man kommt mit dem Zug zum Urlaubsort, aber was dann? Städteurlaub im Sommer mit Kindern ist nur bedingt attraktiv, Automieten ist teuer. Das Angebot nimmt zu, wie etwa mit ‚Rail & Drive‘ sagt XXXX , Sprecher der ÖBB.“ römisch 40 : „Ob beim Zugfahren oder beim Fliegen, im Moment kommt es bei beiden zu mehreren Problemen. Auf der einen Seite die überfüllten Züge, auf der anderen Seite ausgefallene Flüge. Doch ein weiteres Hindernis für viele ist auch dieses. Man kommt mit dem Zug zum Urlaubsort, aber was dann? Städteurlaub im Sommer mit Kindern ist nur bedingt attraktiv, Automieten ist teuer. Das Angebot nimmt zu, wie etwa mit ‚Rail & Drive‘ sagt römisch 40 , Sprecher der ÖBB.“ XXXX : „Auf der anderen Seite ist es für uns aber ganz wichtig, dass wir in Österreich – und wir können es natürlich als ÖBB nur in Österreich machen – auch das Angebot der letzten Meile ausbauen. Sprich, wir haben an sehr, sehr vielen Bahnhöfen jetzt sogenannte ‚Rail & Drive-Stationen‘ organisiert. Das heißt, Sie kommen in eine kleinere Stadt – nicht jetzt die großen Landeshauptstädte, wo es Autovermietungen gibt – zum Beispiel nach Bischofshofen, und können dort zu relativ günstigen Tarifen auch ein Auto für ein, zwei Tage anmieten und es dann wieder dort zurückgeben und mit der Bahn zurückreisen.“ römisch 40 : „Auf der anderen Seite ist es für uns aber ganz wichtig, dass wir in Österreich – und wir können es natürlich als ÖBB nur in Österreich machen – auch das Angebot der letzten Meile ausbauen. Sprich, wir haben an sehr, sehr vielen Bahnhöfen jetzt sogenannte ‚Rail & Drive-Stationen‘ organisiert. Das heißt, Sie kommen in eine kleinere Stadt – nicht jetzt die großen Landeshauptstädte, wo es Autovermietungen gibt – zum Beispiel nach Bischofshofen, und können dort zu relativ günstigen Tarifen auch ein Auto für ein, zwei Tage anmieten und es dann wieder dort zurückgeben und mit der Bahn zurückreisen.“ XXXX : „Das ist die entscheidende Frage für eine junge Wiener Juristin. Im Vorjahr ist sie mit dem Zug nach Genua gefahren und von dort aus Richtung Südfrankreich.“ römisch 40 : „Das ist die entscheidende Frage für eine junge Wiener Juristin. Im Vorjahr ist sie mit dem Zug nach Genua gefahren und von dort aus Richtung Südfrankreich.“ Wiener Juristin: „Von Stadt zu Stadt ist es sehr einfach gegangen. Aber um ins Hinterland dann zu kommen, war‘s relativ schwierig und bei einem Quartier sind wir dann auch nach zwei Nächten abgereist, weil es einfach keine Möglichkeit gab, öffentlich zum Strand zu kommen.“ XXXX : „Trotzdem würde sie wieder mit dem Zug verreisen.“ römisch 40 : „Trotzdem würde sie wieder mit dem Zug verreisen.“ Wiener Juristin: „Weil ich Zugfahren einfach liebe und vor allem das Nachtzugfahren. Weil man sich am Abend in Wien reinsetzt und dann in der Früh in Italien aufwacht. Es ist irgendwie kitschig und sehr schön.“ XXXX : „Und sie fügt hinzu…“ römisch 40 : „Und sie fügt hinzu…“ Wiener Juristin: „Die Rückfahrt war sehr unkompliziert. Da haben wir dann einen Schlafwagen gebucht, und da waren wir dann witzigerweise mit einem Paar, einem österreichischen, die dann auf den Zug umsteigen mussten, obwohl sie eigentlich mit dem Auto unterwegs waren, das ihnen aber dann in Frankreich eingegangen ist. Und die hatten dann ziemliche Schwierigkeiten, dass sie den Bus wieder aus Frankreich nach Österreich kriegen.“ Zugdurchsage: „Wir verabschieden uns von allen Fahrgästen mit einem herzlichen Servus und hoffen, Sie bald wieder an Bord begrüßen zu dürfen. Danke, dass Sie für Ihre Reise den Nightjet gewählt haben.“ XXXX : „ XXXX über das Reisen im Sommer. Diese Sendung wird heute Abend um 22:08 Uhr wiederholt. Sie können das Ö1 Wirtschaftsmagazin noch sieben Tage lang online nachhören oder via Podcast. Danke fürs Zuhören sagt XXXX .“ römisch 40 : „ römisch 40 über das Reisen im Sommer. Diese Sendung wird heute Abend um 22:08 Uhr wiederholt. Sie können das Ö1 Wirtschaftsmagazin noch sieben Tage lang online nachhören oder via Podcast. Danke fürs Zuhören sagt römisch 40 .“ Die Sendung wurde unter oe1.orf.at wie folgt angekündigt bzw. beschrieben:
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der darin enthaltenen Sendungsaufzeichnung, aus der auch hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt wurde. Der Ablauf und Inhalt der Sendung sowie die sonstigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten oder der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig bezeichnet. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt kann auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen zum Zweitbeschwerdeführeri deren Vereinszweck und den behaupteten Folgen der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung ergeben sich aus den Angaben des Präsidenten der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren des BVwG zur GZ. W179 2261852-1, deren Niederschrift zum Akt genommen und allen Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgehalten wurde (OZ 6). Der diesbezügliche Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Präsidenten der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Hinblick auf die Übernahme dieser Beweisergebnisse wieder zurückgezogen (vgl. Punkt 11 des Verfahrensganges). Die übrigen Feststellungen zum Zweitbeschwerdeführeri deren Vereinszweck und den behaupteten Folgen der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung ergeben sich aus den Angaben des Präsidenten der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren des BVwG zur GZ. W179 2261852-1, deren Niederschrift zum Akt genommen und allen Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgehalten wurde (OZ 6). Der diesbezügliche Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Präsidenten der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Hinblick auf die Übernahme dieser Beweisergebnisse wieder zurückgezogen vergleiche Punkt 11 des Verfahrensganges).
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. 3.
  11. Anwendbare Rechtsnormen: § 36 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 112/2023, lauten (auszugsweise):Paragraph 36, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten (auszugsweise): „Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
  1. auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. (…) sowie c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
  2. auf Antraga. bis c. (…)d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, § 14 Abs. 1, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 3 behauptet wird;e. (…)
  3. auf Antrag, a. bis c. (…), d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3, 4, erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird;, e. (…)
  4. von Amts wegen(…)
  5. von Amts wegen, (…)
(2)Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b (…)
(2)Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (…)
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4)Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“ § 1330 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr 946/1811 idgF, lautet wortwörtlich: Paragraph 1330, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811, idgF, lautet wortwörtlich: „an der Ehre; § 1330.
(1)Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.Paragraph 1330,
(1)Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2)Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.“ 3.
  1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde Die gegenständliche Popularbeschwerde iSd § 36 Abs. 1 ORF-G wurde von der Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Frist dessen Abs. 3 eingebracht.Die gegenständliche Popularbeschwerde iSd Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G wurde von der Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Frist dessen Absatz 3, eingebracht. 3.2.1 Zur Begründung der mangelnden Beschwerdelegitimation im angefochtenen Bescheid: Zur Frage der Beschwerdelegitimation führt die Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst allgemein zur „Individualbeschwerde“ nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G und zur „Konkurrentenbeschwerde“ nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G wie folgt aus:Zur Frage der Beschwerdelegitimation führt die Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst allgemein zur „Individualbeschwerde“ nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G und zur „Konkurrentenbeschwerde“ nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G wie folgt aus: Für die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G („Individualbeschwerde") sei wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung eine Person unmittelbar geschädigt sei. Eine solche Schädigung umfasse nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben der materiellen auch die immaterielle Schädigung. Diese müsse zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen, das bedeute, sie dürfe nicht von vorneherein ausgeschlossen sein (vgl etwa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (vgl etwa BKS 25.02.2013, 611.807/0002-BKS/2013). Solche Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung (vgl BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). Als mögliche immaterielle Schäden im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G könnten allerdings ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten" an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden könnten (vgl BKS 10.12.2007, 611.929/0007-BKS/2007; 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013; Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 12.09.2019, W120 2149693-1/6E; 12.11.2019, W249 2178977-1/14E).Für die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G („Individualbeschwerde") sei wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung eine Person unmittelbar geschädigt sei. Eine solche Schädigung umfasse nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben der materiellen auch die immaterielle Schädigung. Diese müsse zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen, das bedeute, sie dürfe nicht von vorneherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne vergleiche etwa BKS 25.02.2013, 611.807/0002-BKS/2013). Solche Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung vergleiche BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). Als mögliche immaterielle Schäden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G könnten allerdings ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten" an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden könnten vergleiche BKS 10.12.2007, 611.929/0007-BKS/2007; 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013; Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 12.09.2019, W120 2149693-1/6E; 12.11.2019, W249 2178977-1/14E). Für die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G (sog. „Konkurrentenbeschwerde'') sei hingegen wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung rechtliche oder wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berührt würden. Dabei reiche die Darlegung einer zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Berührung aus. Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung jedoch, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen vorliege (vgl VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]). Ein solches sei anzunehmen, wenn sich das beschwerdeführende Unternehmen am selben oder auf einem vor- oder nachgelagerten Markt in einer Wettbewerbssituation zum ORF oder zu einem seiner Tochterunternehmen befinde (BKS 25.09.2006, 611.933/0006-BKS/2006), oder wenn eine solche zwischen dem beschwerdeführenden Unternehmen und jenen Unternehmen bestehe, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung durch den ORF gewesen seien. (vgl. BKS 29.01.2007, 611.954/0004-BKS/2007).Für die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G (sog. „Konkurrentenbeschwerde'') sei hingegen wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung rechtliche oder wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berührt würden. Dabei reiche die Darlegung einer zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Berührung aus. Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung jedoch, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen vorliege vergleiche VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]). Ein solches sei anzunehmen, wenn sich das beschwerdeführende Unternehmen am selben oder auf einem vor- oder nachgelagerten Markt in einer Wettbewerbssituation zum ORF oder zu einem seiner Tochterunternehmen befinde (BKS 25.09.2006, 611.933/0006-BKS/2006), oder wenn eine solche zwischen dem beschwerdeführenden Unternehmen und jenen Unternehmen bestehe, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung durch den ORF gewesen seien. vergleiche BKS 29.01.2007, 611.954/0004-BKS/2007). Für den Fall, dass eine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G bestehe, so erübrige sich nach der Rechtsprechung ein Eingehen auf das Bestehen einer Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G (vgl VwGH 17.03.2011, 2011/03/0022; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).Für den Fall, dass eine Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G bestehe, so erübrige sich nach der Rechtsprechung ein Eingehen auf das Bestehen einer Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G vergleiche VwGH 17.03.2011, 2011/03/0022; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Zum konkreten Fall des Zweitbeschwerdeführers, und damit zu dessen vor der belangten Behörde erstattetem Vorbringen, die gegenständliche Berichterstattung beinhalte in Bezug auf ihn selbst kreditschädigende Behauptungen im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB, führt die belangte Behörde in ihrer Begründung wie folgt aus:Zum konkreten Fall des Zweitbeschwerdeführers, und damit zu dessen vor der belangten Behörde erstattetem Vorbringen, die gegenständliche Berichterstattung beinhalte in Bezug auf ihn selbst kreditschädigende Behauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, führt die belangte Behörde in ihrer Begründung wie folgt aus: Mit diesem Vorbringen gelinge es dem Zweitbeschwerdeführer nicht, das Vorliegen einer unmittelbaren Schädigung seiner Person im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit eine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit a (Individualbeschwerde) ORF-G zu begründen. Anders als die Erstbeschwerdeführerin werde dieser in der Sendung weder ausdrücklich namentlich genannt noch werde sonst irgendwie ein Bezug zu ihm hergestellt (vgl BKS 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013). Mangels konkreter Bezugnahme auf seine Person fehle damit gegenständlich dessen Individualisierbarkeit anhand objektiver Kriterien. Diese ergebe sich, weil seine Schädigung durch die Berichterstattung nach §36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G unmittelbar sein müsse, auch nicht mittelbar daraus, dass allenfalls einzelne seiner Mitglieder - wie etwa die Erstbeschwerdeführerin - individualisierbar seien.Mit diesem Vorbringen gelinge es dem Zweitbeschwerdeführer nicht, das Vorliegen einer unmittelbaren Schädigung seiner Person im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit eine Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Individualbeschwerde) ORF-G zu begründen. Anders als die Erstbeschwerdeführerin werde dieser in der Sendung weder ausdrücklich namentlich genannt noch werde sonst irgendwie ein Bezug zu ihm hergestellt vergleiche BKS 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013). Mangels konkreter Bezugnahme auf seine Person fehle damit gegenständlich dessen Individualisierbarkeit anhand objektiver Kriterien. Diese ergebe sich, weil seine Schädigung durch die Berichterstattung nach §36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G unmittelbar sein müsse, auch nicht mittelbar daraus, dass allenfalls einzelne seiner Mitglieder - wie etwa die Erstbeschwerdeführerin - individualisierbar seien. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass auch eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G (Konkurrentenbeschwerde) nicht bestehe. Diese Bestimmung stelle nämlich ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen handle („auf Grund von Beschwerden [...] eines Unternehmens“; siehe auch VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Diesen habe eine gegenüber dem „Normalfall" der Individualbeschwerde erleichterte Zugangsmöglichkeit zum Rechtsschutz hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit eröffnet werden sollen (BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007). Es handle sich damit um eine Erweiterung des Rechtsschutzes für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen. Dementsprechend sei es auch nach der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für eine Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen bestehe (vgl VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]; siehe dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 338f sowie KommAustria 06.11.2013, KOA 12.020/13-009; 17.06.2020, KOA 12.059/20-003). Eine unternehmerische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers aber werde von diesem weder behauptet, noch sei eine solche aus den vorgelegten Statuten ersichtlich.Weiters führt die belangte Behörde aus, dass auch eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G (Konkurrentenbeschwerde) nicht bestehe. Diese Bestimmung stelle nämlich ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen handle („auf Grund von Beschwerden [...] eines Unternehmens“; siehe auch VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Diesen habe eine gegenüber dem „Normalfall" der Individualbeschwerde erleichterte Zugangsmöglichkeit zum Rechtsschutz hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit eröffnet werden sollen (BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007). Es handle sich damit um eine Erweiterung des Rechtsschutzes für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen. Dementsprechend sei es auch nach der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für eine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen bestehe vergleiche VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]; siehe dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 338f sowie KommAustria 06.11.2013, KOA 12.020/13-009; 17.06.2020, KOA 12.059/20-003). Eine unternehmerische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers aber werde von diesem weder behauptet, noch sei eine solche aus den vorgelegten Statuten ersichtlich. Die belangte Behörde kommt somit zum Ergebnis, dass die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit a und c ORF-G mangels Beschwerdelegitimation mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde kommt somit zum Ergebnis, dass die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-G mangels Beschwerdelegitimation mit Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. 3.2.
  4. Zu den dagegen ins Treffen geführten Beschwerdegründen: Der Zweitbeschwerdeführer gesteht in seiner Bescheidbeschwerde zur Frage seiner Beschwerdelegitimation zu, er werde - anders als die Erstbeschwerdeführerin - in der inkriminierten Sendung nicht ausdrücklich namentlich genannt. Allerdings genüge zur Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G die bloße Behauptung einer materiellen oder immateriellen Schädigung, die zumindest im Bereich des Möglichen liegen müsse (mHa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichisches Rundfunkrecht4, 344 mwN). Selbiges habe auch der frühere BKS ausgesprochen (BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe (BKS 25.02.2013, 611.807/0002- BKS/2013). Zu solchen unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbaren rechtlichen Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung zu zählen (BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005).Der Zweitbeschwerdeführer gesteht in seiner Bescheidbeschwerde zur Frage seiner Beschwerdelegitimation zu, er werde - anders als die Erstbeschwerdeführerin - in der inkriminierten Sendung nicht ausdrücklich namentlich genannt. Allerdings genüge zur Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G die bloße Behauptung einer materiellen oder immateriellen Schädigung, die zumindest im Bereich des Möglichen liegen müsse (mHa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichisches Rundfunkrecht4, 344 mwN). Selbiges habe auch der frühere BKS ausgesprochen (BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe (BKS 25.02.2013, 611.807/0002- BKS/2013). Zu solchen unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbaren rechtlichen Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung zu zählen (BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid - der Erstbeschwerdeführerin - die Beschwerdelegitimation deswegen zuerkannt, weil jene von (zumindest potentiell) kreditschädigenden Behauptungen im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgegangen sei. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB sei jedoch der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene als derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen worden sei, wobei für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen nach der Rechtsprechung die Namensnennung nicht erforderlich sei (OGH 4 Ob 222/11). Der Zweitbeschwerdeführer sei ein traditionsreicher und anerkannter Verein, zu dessen Zielen die Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich, aber auch die nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt zählten. Bereits aus seinen Statuten gehe eindeutig hervor, dass er zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert sei. Hier sei insbesondere auf § 2 Abs. 2 der Statuten zu verweisen, wonach zum Vereinszwecken ua die Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich und der Einsatz für nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt zählten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Sprachrohr, um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des Luftfahrtsektors zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten und sei ein kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der Luftfahrt.Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid - der Erstbeschwerdeführerin - die Beschwerdelegitimation deswegen zuerkannt, weil jene von (zumindest potentiell) kreditschädigenden Behauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgegangen sei. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB sei jedoch der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene als derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen worden sei, wobei für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen nach der Rechtsprechung die Namensnennung nicht erforderlich sei (OGH 4 Ob 222/11). Der Zweitbeschwerdeführer sei ein traditionsreicher und anerkannter Verein, zu dessen Zielen die Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich, aber auch die nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt zählten. Bereits aus seinen Statuten gehe eindeutig hervor, dass er zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert sei. Hier sei insbesondere auf Paragraph 2, Absatz 2, der Statuten zu verweisen, wonach zum Vereinszwecken ua die Stärkung und Förderung des Luftfahrtstandorts Österreich und der Einsatz für nachhaltige Entwicklung der Mobilität in der Luftfahrt zählten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Sprachrohr, um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des Luftfahrtsektors zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten und sei ein kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der Luftfahrt. So zählten zu den Mitgliedern des Zweitbeschwerdeführers die Erstbeschwerdeführerin, die XXXX , die XXXX und weitere XXXX . Dabei sei zu berücksichtigen, dass über XXXX aller Starts und Landungen in Österreich über den Flughafen XXXX gingen, somit über die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Zur Bedeutung der XXXX für die österreichische Luftfahrt sei hervorzuheben, dass im Jahr 2021 weit über XXXX aller Passagiere von österreichischen Flughäfen (und allein rund XXXX der Passagiere am Flughafen XXXX ) mit XXXX geflogen seien. Es handelt sich somit bei der XXXX um die Airline mit dem mit Abstand größten Marktanteil in Österreich. Um es kurz zu formulieren: Der Zweitbeschwerdeführer sei „ein Zusammenschluss der wesentlichen Unternehmen der österreichischen Luftfahrt.“ Es sei daher evident, dass die inkriminierte Berichterstattung sowohl in Bezug auf die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers als auch für diesen selbst, wenngleich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei (was jedoch nicht von Bedeutung sei), kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB wirke.So zählten zu den Mitgliedern des Zweitbeschwerdeführers die Erstbeschwerdeführerin, die römisch 40 , die römisch 40 und weitere römisch 40 . Dabei sei zu berücksichtigen, dass über römisch 40 aller Starts und Landungen in Österreich über den Flughafen römisch 40 gingen, somit über die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Zur Bedeutung der römisch 40 für die österreichische Luftfahrt sei hervorzuheben, dass im Jahr 2021 weit über römisch 40 aller Passagiere von österreichischen Flughäfen (und allein rund römisch 40 der Passagiere am Flughafen römisch 40 ) mit römisch 40 geflogen seien. Es handelt sich somit bei der römisch 40 um die Airline mit dem mit Abstand größten Marktanteil in Österreich. Um es kurz zu formulieren: Der Zweitbeschwerdeführer sei „ein Zusammenschluss der wesentlichen Unternehmen der österreichischen Luftfahrt.“ Es sei daher evident, dass die inkriminierte Berichterstattung sowohl in Bezug auf die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers als auch für diesen selbst, wenngleich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei (was jedoch nicht von Bedeutung sei), kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wirke. Wenn im Übrigen die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers von der Sendung betroffen sei, ergebe sich daraus in der Folge auch die Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers. Die mitbeteiligten Parteien ORF und dessen Generaldirektor führen in ihrer Replik zur vorliegenden Bescheidbeschwerde in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers lediglich aus wie folgt: „Betreffend die Frage der Beschwerdelegitimation wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das Vorbringen im Verfahren vor der KommAustria hingewiesen und dies zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht.“ 3.
  5. Rechtlich hat das Verwaltungsgericht hierzu erwogen: 3.3.1 Zur den Alternativen der Beschwerdelegitimation iSd § 36 Abs. 1 ORF-G3.3.1 Zur den Alternativen der Beschwerdelegitimation iSd Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G Die Bescheidbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers stützt seine monierte Beschwerdelegitimation in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G, nicht jedoch auf lit c leg. cit. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die KommAustria in ihrem Bescheid richtigerweise die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G verneint hat, handelt es sich doch beim Zweitbeschwerdeführer um kein Unternehmen, das in einem Wettbewerbsverhältnis zum ORF steht, vielmehr ist jener, wie dargestellt, wirtschaftlich nicht tätig. Dass diese Tatsache nicht zuträfe, ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.Die Bescheidbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers stützt seine monierte Beschwerdelegitimation in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G, nicht jedoch auf Litera c, leg. cit. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die KommAustria in ihrem Bescheid richtigerweise die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G verneint hat, handelt es sich doch beim Zweitbeschwerdeführer um kein Unternehmen, das in einem Wettbewerbsverhältnis zum ORF steht, vielmehr ist jener, wie dargestellt, wirtschaftlich nicht tätig. Dass diese Tatsache nicht zuträfe, ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Folglich sind somit ausschließlich die Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation des § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G zu prüfen:Folglich sind somit ausschließlich die Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zu prüfen: Sowohl die belangte Behörde als auch der Zweitbeschwerdeführer sind sich unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BKS als auch die Rechtsprechung des BVwG dahingehend einig, dass unter die zitierte lit a unmittelbare immaterielle Schädigungen, wie z.B. kreditschädigende Aussagen nach § 1330 ABGB, fallen können, und ist Ihnen hier im Lichte der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Einordnung der Kreditschädigung als grds. immaterielle Schädigung beizupflichten. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet ausschließlich eine unmittelbare immaterielle Schädigung seiner Person (als Verein) bzw. seiner damit verbundenen finanziellen Interessen nach § 1330 Abs. 2 ABGB. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Prüfung, inwieweit durch die inkriminierte Sendung eine unmittelbare Schädigung des Zweitbeschwerdeführers in Form einer Kreditschädigung nach § 1330 Abs. 2 ABGB dem Grunde nach denkmöglich ist. Sowohl die belangte Behörde als auch der Zweitbeschwerdeführer sind sich unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BKS als auch die Rechtsprechung des BVwG dahingehend einig, dass unter die zitierte Litera a, unmittelbare immaterielle Schädigungen, wie z.B. kreditschädigende Aussagen nach Paragraph 1330, ABGB, fallen können, und ist Ihnen hier im Lichte der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Einordnung der Kreditschädigung als grds. immaterielle Schädigung beizupflichten. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet ausschließlich eine unmittelbare immaterielle Schädigung seiner Person (als Verein) bzw. seiner damit verbundenen finanziellen Interessen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Prüfung, inwieweit durch die inkriminierte Sendung eine unmittelbare Schädigung des Zweitbeschwerdeführers in Form einer Kreditschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB dem Grunde nach denkmöglich ist. 3.3.1 Zur Eignung des Zweibeschwerdeführers als Objekt einer allfälligen Schädigung Der Zweitbeschwerdeführer bringt hierzu zusammengefasst vor, die inkriminierte Sendung sei für seine Mitglieder als auch für ihn selbst kreditschädigend, wenngleich er selbst in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei. Wenn die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers unmittelbar von der Sendung betroffen sei, ergebe sich daraus in der Folge auch die automatische mittelbare Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer bedient sich hier eines Argumentum a fortiori („Schluss vom Stärkeren“); allerdings vermengt er dabei den Größenschluss ad maius mit dem Größenschluss ad minus bzw Deduktion und Induktion des Schlusses: Denn selbst wenn man die Rechtsprechung des OGH wohl so verstehen wollte, dass eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereines) zwangsläufig (allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie Identifizierbarkeit u.s.w.) auch eine denkmögliche Kreditschädigung der Teile des Ganzen (hier der Mitglieder des Vereines) umfassen kann, somit also einen Größenschluss a maiore ad minus Anwendung fände, bedeutet dies nicht, dass in umgekehrter Konstellation eine denkmögliche Kreditschädigung eines Teils des Ganzen (hier eines Mitglieds des Zweitbeschwerdeführers) zwangsläufig auch eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereins) nach sich zieht, und damit eine Induktion a minore ad maius zulässig wäre. Für letzteres bietet weder § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs. 2 ABGB noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte.Der Zweitbeschwerdeführer bedient sich hier eines Argumentum a fortiori („Schluss vom Stärkeren“); allerdings vermengt er dabei den Größenschluss ad maius mit dem Größenschluss ad minus bzw Deduktion und Induktion des Schlusses: Denn selbst wenn man die Rechtsprechung des OGH wohl so verstehen wollte, dass eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereines) zwangsläufig (allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie Identifizierbarkeit u.s.w.) auch eine denkmögliche Kreditschädigung der Teile des Ganzen (hier der Mitglieder des Vereines) umfassen kann, somit also einen Größenschluss a maiore ad minus Anwendung fände, bedeutet dies nicht, dass in umgekehrter Konstellation eine denkmögliche Kreditschädigung eines Teils des Ganzen (hier eines Mitglieds des Zweitbeschwerdeführers) zwangsläufig auch eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereins) nach sich zieht, und damit eine Induktion a minore ad maius zulässig wäre. Für letzteres bietet weder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte. Vielmehr führte diese unzulässige größenschlussmäßige Herleitung der behaupteten mittelbaren Schädigung vom einzelnen Mitglied auf den gesamten Verein zu dem Ergebnis, dass bei denkmöglicher Kreditschädigung eines Mitgliedes zunächst auch der Verein selbst in denkmöglicher Weise kreditgeschädigt wäre; und dann im nächsten Schritt im Wege des deduzierten (wohl bei weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zulässigen) Größenschlusses vom Verein auf die anderen Mitglieder dazu, dass alle Mitglieder des Vereins damit ebenfalls als denkmöglich kreditgeschädigt gelten würden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass eine angenommene Kreditschädigung des XXXX automatisch auch zu einer angenommenen Kreditschädigung eines weiteren Mitglieds wie z.B. der XXXX als Aufsichtsbehörde (über den Verein als Zwischenschritt) führte. Diese sich immer weiter verkettende größenschlussmäßige Herleitung würde zu einer systemwidrigen grenzenlosen Ausdehnung des Betroffenenbegriffes einer Kreditschädigung führen ist und kann dem Gesetzgeber (schon gar nicht als Automatismus) nicht unterstellt werden. Vielmehr führte diese unzulässige größenschlussmäßige Herleitung der behaupteten mittelbaren Schädigung vom einzelnen Mitglied auf den gesamten Verein zu dem Ergebnis, dass bei denkmöglicher Kreditschädigung eines Mitgliedes zunächst auch der Verein selbst in denkmöglicher Weise kreditgeschädigt wäre; und dann im nächsten Schritt im Wege des deduzierten (wohl bei weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zulässigen) Größenschlusses vom Verein auf die anderen Mitglieder dazu, dass alle Mitglieder des Vereins damit ebenfalls als denkmöglich kreditgeschädigt gelten würden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass eine angenommene Kreditschädigung des römisch 40 automatisch auch zu einer angenommenen Kreditschädigung eines weiteren Mitglieds wie z.B. der römisch 40 als Aufsichtsbehörde (über den Verein als Zwischenschritt) führte. Diese sich immer weiter verkettende größenschlussmäßige Herleitung würde zu einer systemwidrigen grenzenlosen Ausdehnung des Betroffenenbegriffes einer Kreditschädigung führen ist und kann dem Gesetzgeber (schon gar nicht als Automatismus) nicht unterstellt werden. Dieses Argument der Zweibeschwerdeführerin geht somit ins Leere. Vor diesem Hintergrund vermag die namentliche Nennung des Erstbeschwerdeführers auch keine mittelbare denkmögliche Kreditschädigung des namentlich nicht genannten Zweitbeschwerdeführers zu vermitteln, genauso wenig wie der Vereinszweck nach § 2 Abs. 2 der Statuten des Zweitbeschwerdeführers und diese Statuten als solche.Vor diesem Hintergrund vermag die namentliche Nennung des Erstbeschwerdeführers auch keine mittelbare denkmögliche Kreditschädigung des namentlich nicht genannten Zweitbeschwerdeführers zu vermitteln, genauso wenig wie der Vereinszweck nach Paragraph 2, Absatz 2, der Statuten des Zweitbeschwerdeführers und diese Statuten als solche. Soweit der Zeitbeschwerdeführer das Urteil des OGH 4 Ob 222/11t zitiert, wonach für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen die Namensnennung nicht erforderlich sei, ist er auf den vollständigen Rechtssatz hinzuwiesen: „Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.“ Soweit der Zeitbeschwerdeführer das Urteil des OGH 4 Ob 222/11t zitiert, wonach für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen die Namensnennung nicht erforderlich sei, ist er auf den vollständigen Rechtssatz hinzuwiesen: „Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.“ Dieser Entscheidung lag somit wiederum ein deduzierender Größenschluss ad minus (vom angegriffenen Kollektiv auf den Einzelnen) bei Bejahung weiterer einzelner Voraussetzungen zugrunde; und eben nicht wie vom Zweitbeschwerdeführer nun mit diesem (im Übrigen nur teilweise wiedergegebenen) Rechtssatz versucht, einen induzierenden Größenschluss ad minus (vom Einzelnen auf das Kollektiv) zu konstruieren. Es bleibt damit beim zuvor Ausgeführten, der vom Zweitbeschwerdeführer geforderte induzierende Größenschluss ad maius findet weder in den hier anzuwendenden Rechtsnormen § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs. 2 ABGB noch in der zugehörigen Rechtsprechung eine Deckung.Dieser Entscheidung lag somit wiederum ein deduzierender Größenschluss ad minus (vom angegriffenen Kollektiv auf den Einzelnen) bei Bejahung weiterer einzelner Voraussetzungen zugrunde; und eben nicht wie vom Zweitbeschwerdeführer nun mit diesem (im Übrigen nur teilweise wiedergegebenen) Rechtssatz versucht, einen induzierenden Größenschluss ad minus (vom Einzelnen auf das Kollektiv) zu konstruieren. Es bleibt damit beim zuvor Ausgeführten, der vom Zweitbeschwerdeführer geforderte induzierende Größenschluss ad maius findet weder in den hier anzuwendenden Rechtsnormen Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch in der zugehörigen Rechtsprechung eine Deckung. Neben der fehlenden namentlichen Nennung wird zum Zweitbeschwerdeführer auch sonst kein wie immer gearteter Bezug in der inkriminierten Sendung hergestellt, weshalb auch eine unmittelbare Betroffenheit ausscheidet. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 1 u Abs. 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 1 Z 1 lit a und c ORF-Gesetz iVm § 1330 Abs. 2 ABGB mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchteil B): Teilzurückweisung der Beschwerde Die Bescheidbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers bekämpft undifferenziert den gesamten angefochtenen Bescheid, damit auch dessen Spruchpunkt
  9. Der materielle Bescheidadressat dieses Spruchpunktes ist jedoch ohne Zweifel ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin. Wenn dem Zweitbeschwerdeführer, wie zuvor gezeigt, keine Popularbeschwerdelegitimation vor der belangten Behörde in Zusammenhang mit den ihn selbst als materiellen Bescheidadressaten betreffenden Spruchpunkt
  10. zukommt, kann der Zweitbeschwerdeführer umso weniger durch die inhaltliche Abweisung der Popularbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin mit Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Bescheides beschwert sein. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m § 36 Abs. 1 Z 1 lit a und c ORF-G i.V.m. § 1330 Abs. 2 ABGB infolge fehlender Beschwer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB infolge fehlender Beschwer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  14. Zu Spruchteil C) Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit einem Verein als private Interessensvertretung ein Beschwerderecht an die belangte Behörde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G i.V.m. § 1330 Abs. 2 ABGB zukommt, wenn dieser in der inkriminierten ORF-Sendung selbst nicht namentlich genannt noch ein sonstiger Bezug zu diesem in jener hergestellt wird, jedoch einer seiner Mitglieder (dem die eigene Beschwerdelegitimation behördlicherseits zuerkannt wurde) in jener namentlich genannt wird. Diese Frage steht auch im Spannungsverhältnis zum eigenen Antragsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen nach § 36 Abs. 1 Z 2 lit d ORF-G, sowie anderer privater Interessensvertretungen wie z.B. wie XXXX und XXXX , die vor der belangten Behörde regelmäßig als popularbeschwerdelegetimiert angesehen werden. Soweit ersichtlich, gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird; wenngleich die st Rsp des OGH nahelegt, dass nur ein deduzierter Größenschluss ad minus (bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen) eine Kreditschädigung möglich erscheinen lässt, nicht jedoch im Wege eines induzierten Größenschlusses ad maior. Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit einem Verein als private Interessensvertretung ein Beschwerderecht an die belangte Behörde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zukommt, wenn dieser in der inkriminierten ORF-Sendung selbst nicht namentlich genannt noch ein sonstiger Bezug zu diesem in jener hergestellt wird, jedoch einer seiner Mitglieder (dem die eigene Beschwerdelegitimation behördlicherseits zuerkannt wurde) in jener namentlich genannt wird. Diese Frage steht auch im Spannungsverhältnis zum eigenen Antragsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ORF-G, sowie anderer privater Interessensvertretungen wie z.B. wie römisch 40 und römisch 40 , die vor der belangten Behörde regelmäßig als popularbeschwerdelegetimiert angesehen werden. Soweit ersichtlich, gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird; wenngleich die st Rsp des OGH nahelegt, dass nur ein deduzierter Größenschluss ad minus (bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen) eine Kreditschädigung möglich erscheinen lässt, nicht jedoch im Wege eines induzierten Größenschlusses ad maior. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2277799.1.00

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