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{'item': 'W293 2298127-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW293 2298127-1 Spruch, W293 2298127-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch PUCHNER STREITMAYER Rechtsanwälte, Franz Josef-Straße 4, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 26.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch PUCHNER STREITMAYER Rechtsanwälte, Franz Josef-Straße 4, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 26.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 16.02.2022 erfolgte eine Interessent:innensuche zur Besetzung des Arbeitsplatzes „Hauptsachbearbeiter:in“ – XXXX .
  2. Mit Schreiben vom 16.02.2022 erfolgte eine Interessent:innensuche zur Besetzung des Arbeitsplatzes „Hauptsachbearbeiter:in“ – römisch 40 .
  3. Der Beschwerdeführer bewarb sich unter Anschluss des Bewerbungsformulars um diese Funktion.
  4. Am 09.06.2022 fand diesbezüglich ein Hearing der fünf bestgeeignetsten Bewerber:innen statt.
  5. Der zuständige Zentralausschuss erhob keine Einwände gegen die sodann mitgeteilte Inaussichtnahme der Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber XXXX .
  6. Der zuständige Zentralausschuss erhob keine Einwände gegen die sodann mitgeteilte Inaussichtnahme der Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber römisch 40 .
  7. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 wurde XXXX mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz betraut. Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mit dem Arbeitsplatz betraut wurde.
  8. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 wurde römisch 40 mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz betraut. Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mit dem Arbeitsplatz betraut wurde.
  9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots an die Bundes-Gleichbehandlungskommission.
  10. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 11.01.2024 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Planstelle „Hauptsachbearbeiter:in“ – XXXX mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG beim beruflichen Aufstieg darstelle.
  11. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 11.01.2024 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Planstelle „Hauptsachbearbeiter:in“ – römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG beim beruflichen Aufstieg darstelle.
  12. Mit Schreiben vom 27.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Schadenersatz gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG. Er stellte den Antrag auf Umstufung des Gehalts von der Verwendungsgruppe E2a/2 auf jene der Verwendungsgruppe E2a/5 samt Zulagen, rückwirkend ab 01.09.2022; auf Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/2 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen, rückwirkend ab dem 01.09.2022 bis laufend; auf Auszahlung des Ersatzbetrags in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/2 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 bis laufend; auf Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 sowie auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,--.
  13. Mit Schreiben vom 27.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Schadenersatz gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG. Er stellte den Antrag auf Umstufung des Gehalts von der Verwendungsgruppe E2a/2 auf jene der Verwendungsgruppe E2a/5 samt Zulagen, rückwirkend ab 01.09.2022; auf Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/2 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen, rückwirkend ab dem 01.09.2022 bis laufend; auf Auszahlung des Ersatzbetrags in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/2 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 bis laufend; auf Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 sowie auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,--.
  14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde nach Gewährung eines Parteiengehörs den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2024 auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG sowie § 19b B-GlBG, insbesondere auf

(1)Umstufung des Gehalts von der Verwendungsgruppe E2a/2 auf jene der Verwendungsgruppe E2a/5 samt Zulagen, rückwirkend ab 01.09.2022
(2)Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/2 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen, rückwirkend ab dem 01.09.2022 bis laufend;
(3)Auszahlung des Ersatzbetrags in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/2 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 bis laufend;
(4)Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 sowie
(5)Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,-- ab.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde nach Gewährung eines Parteiengehörs den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2024 auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG sowie Paragraph 19 b, B-GlBG, insbesondere auf
(1)Umstufung des Gehalts von der Verwendungsgruppe E2a/2 auf jene der Verwendungsgruppe E2a/5 samt Zulagen, rückwirkend ab 01.09.2022
(2)Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/2 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5 inklusive Zulagen, rückwirkend ab dem 01.09.2022 bis laufend;
(3)Auszahlung des Ersatzbetrags in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/2 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 bis laufend;
(4)Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe E2a/5, rückwirkend ab 01.09.2022 sowie
(5)Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,-- ab.
  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte er im Wesentlichen geltend, er weise im Vergleich zum Mitbewerber eine insgesamt längere Dienstzeit auf und bekleide wesentlich länger eine E2a-Position. Die belangte Behörde argumentiere beim Mitbewerber mit einem Eignungsvorsprung, welchen der Mitbewerber dadurch erlangt habe, dass er bereits zuvor an der betreffenden Stelle eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen habe die Behörde unzutreffend behauptet, der Beschwerdeführer habe die fachspezifischen Ausbildungen nicht absolviert, obwohl die Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt habe, dass diese Behauptung nicht zutreffe. Er sei offenbar aufgrund seiner Weltanschauung – nachdem er Mitglied der Personalvertretung sei – sowie seines Alters diskriminiert worden. In seiner Funktion als Personalvertreter habe er ein Dienstrechtsverfahren geführt, das bis zum Verwaltungsgerichtshof gegangen und dessen Ausgang medial veröffentlicht worden sei. Sodann verwies er auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, bei der nicht der Eindruck entstanden sei, dass sich die Dienstbehörde mit der gehörigen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit seiner Eignung auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe insgesamt nicht darlegen können, warum der Mitbewerber besser für die gegenständliche Planstelle geeignet sein solle und warum dessen 4-jährige Erfahrung als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle mehr wiegen würde als die 19-jährige Erfahrung des Beschwerdeführers. Der Senat habe den Eindruck gewonnen, dass die belangte Behörde die Qualifikationen des Beschwerdeführers im Bewerbungsverfahren nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt habe.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2024 vorgelegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 22.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Diese wurde aufgrund einer Verhinderung des Beschwerdeführers auf den 27.03.2025 verlegt. In der mündlichen Verhandlung wurden neben dem Beschwerdeführer folgende Zeug:innen einvernommen: XXXX , der mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz letztendlich betraut wurde; der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, XXXX ; der Leiter der Justizanstalt XXXX ; die im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens unmittelbare Dienstvorgesetzte des Mitbewerbers, XXXX ; der Leiter der Justizanstalt XXXX ; sowie folgende Teilnehmer am Hearing, konkret die XXXX , die im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens XXXX , deren Abteilung für die Bekanntmachung der Interessent:innensuche sowie die Abwicklung des Besetzungsverfahrens verantwortlich war, sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der XXXX . An der Verhandlung nahmen neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teil.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 22.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Diese wurde aufgrund einer Verhinderung des Beschwerdeführers auf den 27.03.2025 verlegt. In der mündlichen Verhandlung wurden neben dem Beschwerdeführer folgende Zeug:innen einvernommen: römisch 40 , der mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz letztendlich betraut wurde; der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, römisch 40 ; der Leiter der Justizanstalt römisch 40 ; die im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens unmittelbare Dienstvorgesetzte des Mitbewerbers, römisch 40 ; der Leiter der Justizanstalt römisch 40 ; sowie folgende Teilnehmer am Hearing, konkret die römisch 40 , die im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens römisch 40 , deren Abteilung für die Bekanntmachung der Interessent:innensuche sowie die Abwicklung des Besetzungsverfahrens verantwortlich war, sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der römisch 40 . An der Verhandlung nahmen neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX .1.
  7. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  8. Mit Ausschreibung vom 16.02.2022 wurde die Interessent:innensuche zur Besetzung des Arbeitsplatzes „Hauptsachbearbeiter:in“ XXXX bekannt gemacht.1.
  9. Mit Ausschreibung vom 16.02.2022 wurde die Interessent:innensuche zur Besetzung des Arbeitsplatzes „Hauptsachbearbeiter:in“ römisch 40 bekannt gemacht. Um diese Funktion konnten sich laut Interessent:innensuche Justizwachebeamt:innen der Verwendungsgruppe E2a und E2b bewerben. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe E2b, die das Ernennungserfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a nicht erfüllen, war vorgesehen, dass diese gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 nur provisorisch für die Dauer von zwei Jahren mit Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E2a betraut werden würden.Um diese Funktion konnten sich laut Interessent:innensuche Justizwachebeamt:innen der Verwendungsgruppe E2a und E2b bewerben. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe E2b, die das Ernennungserfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a nicht erfüllen, war vorgesehen, dass diese gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 nur provisorisch für die Dauer von zwei Jahren mit Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E2a betraut werden würden. Folgende besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die laut Interessent:innensuche in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz zu gleichen Teilen zu berücksichtigen seien, hatten die Bewerber:innen zu erfüllen:Folgende besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die laut Interessent:innensuche in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, Ausschreibungsgesetz zu gleichen Teilen zu berücksichtigen seien, hatten die Bewerber:innen zu erfüllen: ● Fachwissen o längere, umfassende Praxis und Erfahrung im (dienstführenden) Justizdienstwachdienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung o fundierte Kenntnisse der Aufgaben und Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs und der Organisation der Justizanstalten ● persönliche Anforderungen o hohe Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen o hohes Maß an Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein o ständige Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung Die Bewerber:innen wurden aufgefordert, in ihren Bewerbungsgesuchen die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen, sowie das angeschlossene Formular zu verwenden und weiters ein Motivationsschreiben anzuschließen. Auf dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz sind folgende Aufgaben und Tätigkeiten wahrzunehmen: ● Wahrnehmung der Aufgaben des XXXX  Wahrnehmung der Aufgaben des römisch 40 ● Koordinierung des Vergabewesens mit der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) XXXX römisch 40 ● Unterstützung bei der Verarbeitung der XXXX  Unterstützung bei der Verarbeitung der römisch 40 XXXX römisch 40 ● Exekutivdiensttätigkeiten im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst Mitarbeit im Organisationsbereich Exekutive im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes 1.
  10. Für die Planstelle bewarben sich in der Folge 26 Bewerber:innen. Von diesen wurden 6 Personen zu einem Hearing eingeladen, an dem schließlich 5 Personen teilnahmen. 1.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und trat mit XXXX .1996 in den Justizwachdienst ein. Am XXXX .1997 absolvierte er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b, am XXXX .2007 jene für die Verwendungsgruppe E2a. Von XXXX .1997 bis XXXX .2003 war er im Allgemeinen Justizwachdienst der Justizanstalt XXXX tätig, bevor er ab XXXX .2003 bis XXXX .2004 einen Projektarbeitsplatz der dortigen Wirtschaftsstelle innehatte. Mit XXXX .2005 wurde er zum Sachbearbeiter der Wirtschaftsstelle, wobei er diese Position bis dato innehat.1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und trat mit römisch 40 .1996 in den Justizwachdienst ein. Am römisch 40 .1997 absolvierte er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b, am römisch 40 .2007 jene für die Verwendungsgruppe E2a. Von römisch 40 .1997 bis römisch 40 .2003 war er im Allgemeinen Justizwachdienst der Justizanstalt römisch 40 tätig, bevor er ab römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004 einen Projektarbeitsplatz der dortigen Wirtschaftsstelle innehatte. Mit römisch 40 .2005 wurde er zum Sachbearbeiter der Wirtschaftsstelle, wobei er diese Position bis dato innehat. Nach seiner Schulzeit absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre zum XXXX . Zusätzlich schloss er die Lehre zum XXXX ab und absolvierte weitere, mit dieser Tätigkeit verbundene Ausbildungen. Nach seiner Schulzeit absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre zum römisch 40 . Zusätzlich schloss er die Lehre zum römisch 40 ab und absolvierte weitere, mit dieser Tätigkeit verbundene Ausbildungen. In den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung hat der Beschwerdeführer folgende Fortbildungsveranstaltungen besucht: Im Jahr 2017 eine eintägige Grundlagenschulung XXXX , eine dreitägige Tagung der XXXX sowie eine dreitägige Veranstaltung zum Thema Stressmanagement. Im Jahr 2020 absolvierte er eine eintägige Basisausbildung XXXX . Im Jahr 2021 besuchte er eine eintägige Fortbildung zum Thema „Kontierung und Kostenstellen“. Eine Vortragstätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen fand in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung nicht statt.In den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung hat der Beschwerdeführer folgende Fortbildungsveranstaltungen besucht: Im Jahr 2017 eine eintägige Grundlagenschulung römisch 40 , eine dreitägige Tagung der römisch 40 sowie eine dreitägige Veranstaltung zum Thema Stressmanagement. Im Jahr 2020 absolvierte er eine eintägige Basisausbildung römisch 40 . Im Jahr 2021 besuchte er eine eintägige Fortbildung zum Thema „Kontierung und Kostenstellen“. Eine Vortragstätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen fand in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung nicht statt. Der Beschwerdeführer hat nicht die aktuellen Qualifikationsmodule Wirtschaftsstelle 1.+
  13. Teil absolviert, sondern bereits in den Jahren 2001 bis 2003 den damals noch 4-teiligen Lehrgang Wirtschaftswesen – Qualifikation für Wirtschaftsstellen. Der Beschwerdeführer ist XXXX der Justizanstalt XXXX , Nachtdienstkommandant, Kassier im XXXX sowie im XXXX . Er weist eine Ausbildung zum XXXX sowie zum Abfallbeauftragten auf und hat die Lehrlingsausbilderprüfung am WIFI absolviert.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 , Nachtdienstkommandant, Kassier im römisch 40 sowie im römisch 40 . Er weist eine Ausbildung zum römisch 40 sowie zum Abfallbeauftragten auf und hat die Lehrlingsausbilderprüfung am WIFI absolviert. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben parteilos, gehört der XXXX an und ist Dienststellenvorsitzender.Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben parteilos, gehört der römisch 40 an und ist Dienststellenvorsitzender. Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die an das Fachwissen gestellten Anforderungen der Stellenausschreibung vollumfänglich. Er weist eine längere, umfassende Praxis und Erfahrung im (dienstführenden) Justizwachedienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung auf, verfügt über fundierte Kenntnisse der Aufgaben und Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs und der Organisation der Justizanstalten. Auch die persönlichen Anforderungen wie hohe Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen, ein hohes Maß an Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein sowie eine Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung sind gegeben. 1.
  14. In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten des Beschwerdeführers, des Wirtschaftsleiters XXXX , wurde Folgendes festgehalten:1.
  15. In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten des Beschwerdeführers, des Wirtschaftsleiters römisch 40 , wurde Folgendes festgehalten: „ XXXX ist seit XXXX .2005 mit dem Arbeitsplatz „Wirtschaftsstelle – Sachbearbeiter:in“ betraut. Die Justizanstalt XXXX hatte bis XXXX .2010 sehr erfolgreich im Projekt bei der „Flexibilisierungsklausel“ zur Anwendung gelangte teilgenommen und dabei konnte sich XXXX mit seinem Wissen sehr vorteilhaft einbringen. Sein Engagement und lösungsorientiertes Denken verknüpft mit Flexibilität brachte oftmalig kreative Ideen die besonders hervorzuheben sind und die wiederum sehr vorteilhaft für die Justizverwaltung umgesetzt werden konnten. In dieser Zeit konnte sich XXXX ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich Kassenwesen aneignen und ist ihm auch Budgetcontrolling teilweise übertragen worden, dies er zur besten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten umsetzte. Aus dieser Aufgabenübertragung sind ihm auch die Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs daher bestens bekannt.„ römisch 40 ist seit römisch 40 .2005 mit dem Arbeitsplatz „Wirtschaftsstelle – Sachbearbeiter:in“ betraut. Die Justizanstalt römisch 40 hatte bis römisch 40 .2010 sehr erfolgreich im Projekt bei der „Flexibilisierungsklausel“ zur Anwendung gelangte teilgenommen und dabei konnte sich römisch 40 mit seinem Wissen sehr vorteilhaft einbringen. Sein Engagement und lösungsorientiertes Denken verknüpft mit Flexibilität brachte oftmalig kreative Ideen die besonders hervorzuheben sind und die wiederum sehr vorteilhaft für die Justizverwaltung umgesetzt werden konnten. In dieser Zeit konnte sich römisch 40 ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich Kassenwesen aneignen und ist ihm auch Budgetcontrolling teilweise übertragen worden, dies er zur besten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten umsetzte. Aus dieser Aufgabenübertragung sind ihm auch die Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs daher bestens bekannt. In seinen Aufgabenbereich fällt unter anderem auch die Abfallwirtschaft worin XXXX mit seiner Ausbildung in der Privatwirtschaft sein Wissen sehr zum Nutze der Justizverwaltung einbringen konnte und hier sogar das bestehende Abfallwirtschaftskonzept der JA XXXX bei der Revision XXXX äußerst positiv und löblich erwähnt worden ist.In seinen Aufgabenbereich fällt unter anderem auch die Abfallwirtschaft worin römisch 40 mit seiner Ausbildung in der Privatwirtschaft sein Wissen sehr zum Nutze der Justizverwaltung einbringen konnte und hier sogar das bestehende Abfallwirtschaftskonzept der JA römisch 40 bei der Revision römisch 40 äußerst positiv und löblich erwähnt worden ist. Die internen Arbeitsabläufe einer Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt sind XXXX in all seinen Facetten bestens bekannt und kann er diese auch unter großem Zeitdruck und der oftmaligen komplexen Anforderungen bestmöglich bewältigen und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllen.Die internen Arbeitsabläufe einer Wirtschaftsstelle einer Justizanstalt sind römisch 40 in all seinen Facetten bestens bekannt und kann er diese auch unter großem Zeitdruck und der oftmaligen komplexen Anforderungen bestmöglich bewältigen und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllen. Die aufgabenbedingte Zusammenarbeit mit übergeordneten Organisationen wie z.B. GD, BHAG oder andere Einheiten wie BBG funktioniert mit dem nötigen Fachwissen einerseits und dem notwendigen Kommunikationsstil andererseits bestens und sei dies unter anderem auch der Ausbildung in XXXX , die XXXX ebenfalls vorweisen kann, geschuldet.Die aufgabenbedingte Zusammenarbeit mit übergeordneten Organisationen wie z.B. GD, BHAG oder andere Einheiten wie BBG funktioniert mit dem nötigen Fachwissen einerseits und dem notwendigen Kommunikationsstil andererseits bestens und sei dies unter anderem auch der Ausbildung in römisch 40 , die römisch 40 ebenfalls vorweisen kann, geschuldet. XXXX ist in der ho. Justizanstalt als Dienststellenausschussvorsitzender und mit seiner jahrelangen Tätigkeit als Personalvertreter es gewöhnt, unterschiedliche Standpunkte sowie Anliegen von Mitarbeitern mit seinem lösungsorientierten Denken auf einen Konsens zu bringen und hat hier auch für seine unmittelbare Arbeit in der Wirtschaftsstelle positive Ausstrahlung zu seinen Mitarbeiter:innen. römisch 40 ist in der ho. Justizanstalt als Dienststellenausschussvorsitzender und mit seiner jahrelangen Tätigkeit als Personalvertreter es gewöhnt, unterschiedliche Standpunkte sowie Anliegen von Mitarbeitern mit seinem lösungsorientierten Denken auf einen Konsens zu bringen und hat hier auch für seine unmittelbare Arbeit in der Wirtschaftsstelle positive Ausstrahlung zu seinen Mitarbeiter:innen. Zusammengefasst kann aus Sicht des Vorgesetzten gesagt werden, dass XXXX sehr hohes Fachwissen in sämtlichen wirtschaftlichen Belangen besitzt, stark lösungsorientiertes Denken und Handeln an den Tag legt und sein Kommunikationsstil sehr gut ist. XXXX erbringt aus Sicht des Gefertigten jedenfalls die fachliche Qualifikation und auch die nötige berufliche Erfahrung und erfüllt auf Grund der o.g. Kompetenzen die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten für die ausgeschriebene Stelle des Hauptsachbearbeiters (GZ: XXXX ) in überdurchschnittlichem Ausmaße und wird daher für die vakante Stelle bestmöglich empfohlen.“Zusammengefasst kann aus Sicht des Vorgesetzten gesagt werden, dass römisch 40 sehr hohes Fachwissen in sämtlichen wirtschaftlichen Belangen besitzt, stark lösungsorientiertes Denken und Handeln an den Tag legt und sein Kommunikationsstil sehr gut ist. römisch 40 erbringt aus Sicht des Gefertigten jedenfalls die fachliche Qualifikation und auch die nötige berufliche Erfahrung und erfüllt auf Grund der o.g. Kompetenzen die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten für die ausgeschriebene Stelle des Hauptsachbearbeiters (GZ: römisch 40 ) in überdurchschnittlichem Ausmaße und wird daher für die vakante Stelle bestmöglich empfohlen.“ In der Stellungnahme des Anstaltsleiters XXXX zur Bewerbung wurde ausgeführt wie folgt:In der Stellungnahme des Anstaltsleiters römisch 40 zur Bewerbung wurde ausgeführt wie folgt: „ XXXX , geboren am XXXX , trat am XXXX in den Justizwachdienst ein. In der Zeit von XXXX .1997 bis XXXX 1997 absolvierte der Genannte den XXXX . Ausbildungslehrgang und schloss diesen mit Auszeichnungen in den Prüfungsgegenständen Gesetzeskunde, Arbeits-, Wirtschafts- und Kassenwesen sowie Grundzüge der Psychologie und Pädagogik ab. Zuvor beendete XXXX eine Lehre zum XXXX ab. Mehrfache Zusatzausbildungen, wie unter Punkt
  16. des Bewerbungsbogens ersichtlich, runden die umfassende zivile Grundausbildung des Genannten ab.„ römisch 40 , geboren am römisch 40 , trat am römisch 40 in den Justizwachdienst ein. In der Zeit von römisch 40 .1997 bis römisch 40 1997 absolvierte der Genannte den römisch 40 . Ausbildungslehrgang und schloss diesen mit Auszeichnungen in den Prüfungsgegenständen Gesetzeskunde, Arbeits-, Wirtschafts- und Kassenwesen sowie Grundzüge der Psychologie und Pädagogik ab. Zuvor beendete römisch 40 eine Lehre zum römisch 40 ab. Mehrfache Zusatzausbildungen, wie unter Punkt
  17. des Bewerbungsbogens ersichtlich, runden die umfassende zivile Grundausbildung des Genannten ab. Von XXXX .1997 bis XXXX 2003 war der Bewerber mit einem Arbeitsplatz im „Allgemeinen Justizwachdienst“ betraut und sammelte in dieser Funktion weitreichende Erfahrungen in den unterschiedlichsten Anstaltsbereichen, unter anderem auch im Bereich der Freizeitgestaltung.Von römisch 40 .1997 bis römisch 40 2003 war der Bewerber mit einem Arbeitsplatz im „Allgemeinen Justizwachdienst“ betraut und sammelte in dieser Funktion weitreichende Erfahrungen in den unterschiedlichsten Anstaltsbereichen, unter anderem auch im Bereich der Freizeitgestaltung. Im Zeitraum von XXXX .2003 bis XXXX .2003 war XXXX mit einem Projektarbeitsplatz in der seinerzeit neu etablierten Wirtschaftsstelle betraut. Am XXXX .2005 wurde der Bewerber auf den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter - Wirtschaftsstelle“ übergeführt. Auf diesem Arbeitsplatz findet er bis dato dienstliche Verwendung und erweist sich schon seit Jahren mangels eines systemisierten Hauptsachbearbeiters de facto als „erste Ansprechperson“ in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX .Im Zeitraum von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2003 war römisch 40 mit einem Projektarbeitsplatz in der seinerzeit neu etablierten Wirtschaftsstelle betraut. Am römisch 40 .2005 wurde der Bewerber auf den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter - Wirtschaftsstelle“ übergeführt. Auf diesem Arbeitsplatz findet er bis dato dienstliche Verwendung und erweist sich schon seit Jahren mangels eines systemisierten Hauptsachbearbeiters de facto als „erste Ansprechperson“ in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX .2007 beendete XXXX erfolgreich den XXXX . E2a Lehrgang und wurde der Genannte mit Wirksamkeit vom XXXX .2007 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a/2 ernannt.Am römisch 40 .2007 beendete römisch 40 erfolgreich den römisch 40 . E2a Lehrgang und wurde der Genannte mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2007 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a/2 ernannt. Neben seinem Engagement als Personalvertreter ist der Genannte seit XXXX mit Leidenschaft als XXXX tätig und unterstreicht er damit seinen offenen Zugang und seine Haltung hinsichtlich eines modernen Betreuungsvollzuges. Neben seinem Engagement als Personalvertreter ist der Genannte seit römisch 40 mit Leidenschaft als römisch 40 tätig und unterstreicht er damit seinen offenen Zugang und seine Haltung hinsichtlich eines modernen Betreuungsvollzuges. Innerhalb der letzten 5 Jahre hat XXXX insgesamt 5 Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, so dass eine entsprechende Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung jedenfalls gegeben ist.Innerhalb der letzten 5 Jahre hat römisch 40 insgesamt 5 Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, so dass eine entsprechende Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung jedenfalls gegeben ist. Nach entsprechender Qualifizierung wurde XXXX als Lehrlingsausbilder der Justizanstalt XXXX namhaft gemacht. Diese Funktion wird von ihm ebenfalls bis zum heutigen Tage mit großem Einsatz und innovativen Ansätzen ausgeübt.Nach entsprechender Qualifizierung wurde römisch 40 als Lehrlingsausbilder der Justizanstalt römisch 40 namhaft gemacht. Diese Funktion wird von ihm ebenfalls bis zum heutigen Tage mit großem Einsatz und innovativen Ansätzen ausgeübt. XXXX avancierte nach den letzten Personalvertretungswahlen zum Vorsitzenden des hiesigen Dienststellenausschusses der exekutiven Bediensteten und erweist sich in dieser Aufgabe als ein unaufgeregter, sehr lösungsorientierter und stets um Konsens bemühter Ansprechpartner für die Anstaltsleitung. römisch 40 avancierte nach den letzten Personalvertretungswahlen zum Vorsitzenden des hiesigen Dienststellenausschusses der exekutiven Bediensteten und erweist sich in dieser Aufgabe als ein unaufgeregter, sehr lösungsorientierter und stets um Konsens bemühter Ansprechpartner für die Anstaltsleitung. Daneben fungiert der Genannte seit Jahren als Nachtdienstkommandant und beweist in dieser Funktion ebenfalls großes Geschick und damit einhergehend große Anerkennung in der Belegschaft. Die Funktionen des Abfallbeauftragten, seine Ausbildungstätigkeiten im Bereich des XXXX sowie seine Kassiertätigkeit beim Häftlingsfürsorgeverein (um nur einige seiner Zusatzaufgabenanzuführen) unterstreichen des Weiteren die Aufgeschlossenheit, Belastbarkeit und Vielseitigkeit des Bewerbers.Daneben fungiert der Genannte seit Jahren als Nachtdienstkommandant und beweist in dieser Funktion ebenfalls großes Geschick und damit einhergehend große Anerkennung in der Belegschaft. Die Funktionen des Abfallbeauftragten, seine Ausbildungstätigkeiten im Bereich des römisch 40 sowie seine Kassiertätigkeit beim Häftlingsfürsorgeverein (um nur einige seiner Zusatzaufgabenanzuführen) unterstreichen des Weiteren die Aufgeschlossenheit, Belastbarkeit und Vielseitigkeit des Bewerbers. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen im Bereich der Wahrnehmung seiner auf dem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben bzw. seiner fachlichen Kompetenzen des XXXX wird auf die ausführliche Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten, XXXX , vom 04.03.2022 hingewiesen, der sich der unterfertigte Anstaltsleiter vollinhaltlich anschließen kann.Zwecks Vermeidung von Wiederholungen im Bereich der Wahrnehmung seiner auf dem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben bzw. seiner fachlichen Kompetenzen des römisch 40 wird auf die ausführliche Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten, römisch 40 , vom 04.03.2022 hingewiesen, der sich der unterfertigte Anstaltsleiter vollinhaltlich anschließen kann. Herr XXXX stellt in allen Belangen seines bisherigen Arbeitsplatzes stets hohe Leistungsbereitschaft und umfassendes Geschick in der eigenständigen Erledigung administrativer Aufgabenstellungen unter Beweis. Seine umsichtige, exakte, lösungsorientierte und von hoher Selbstorganisation geleitete Arbeitshaltung zeichnen ihn bei seiner bisherigen Sachbearbeitertätigkeit als zentrale Stütze in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX aus. Alle damit anfallenden Aufgaben werden von ihm engagiert und mit hoher fachlicher und persönlicher Kompetenz bewerkstelligt.Herr römisch 40 stellt in allen Belangen seines bisherigen Arbeitsplatzes stets hohe Leistungsbereitschaft und umfassendes Geschick in der eigenständigen Erledigung administrativer Aufgabenstellungen unter Beweis. Seine umsichtige, exakte, lösungsorientierte und von hoher Selbstorganisation geleitete Arbeitshaltung zeichnen ihn bei seiner bisherigen Sachbearbeitertätigkeit als zentrale Stütze in der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt römisch 40 aus. Alle damit anfallenden Aufgaben werden von ihm engagiert und mit hoher fachlicher und persönlicher Kompetenz bewerkstelligt. In der nunmehr von der Pandemie beherrschten Zeit hat sich der Genannte zusätzlich eingebracht, indem er vermehrt Gesprächsgruppen ( XXXX ) abwickelte und sich auch im Bereich der ELIS engagiert. Aufgrund seiner Erfahrungen als ehrenamtlicher XXXX unterstreicht XXXX zudem seine besonders ausgeprägten sozialen Kompetenzen sowie seine Bestrebungen, delinquente Personen auf dem Weg in ein straffreies in und auch außerhalb der Justizanstalt nach Kräften zu unterstützen. Zudem konnte sie durch ihre Tätigkeit als ehrenamtlicher XXXX auch vielfältigste Kontakte mit unterschiedlichsten Einrichtungen knüpfen. Der Bewerber zeigt auch Interesse an der Implementierung einer Sozialtrainingsgruppe sowie bei der im Entstehen begriffenen Entlassungsgruppe.In der nunmehr von der Pandemie beherrschten Zeit hat sich der Genannte zusätzlich eingebracht, indem er vermehrt Gesprächsgruppen ( römisch 40 ) abwickelte und sich auch im Bereich der ELIS engagiert. Aufgrund seiner Erfahrungen als ehrenamtlicher römisch 40 unterstreicht römisch 40 zudem seine besonders ausgeprägten sozialen Kompetenzen sowie seine Bestrebungen, delinquente Personen auf dem Weg in ein straffreies in und auch außerhalb der Justizanstalt nach Kräften zu unterstützen. Zudem konnte sie durch ihre Tätigkeit als ehrenamtlicher römisch 40 auch vielfältigste Kontakte mit unterschiedlichsten Einrichtungen knüpfen. Der Bewerber zeigt auch Interesse an der Implementierung einer Sozialtrainingsgruppe sowie bei der im Entstehen begriffenen Entlassungsgruppe. Entschlossenheit auch im Falle von Zwängen und Widerständen aus den eigenen Reihen, Verantwortungsbewusstsein und eine hohe Kommunikationsbegabung zeichnen den Bewerber neben vielen anderen positiven Eigenschaften besonders aus. Herr XXXX erweist sich sowohl fachlich als auch persönlich als höchst kompetent, er ist gegenüber seinen Vorgesetzten stets loyal.Herr römisch 40 erweist sich sowohl fachlich als auch persönlich als höchst kompetent, er ist gegenüber seinen Vorgesetzten stets loyal. Aus der Summe dieser Erwägungen wird nach Einschätzung des unterfertigten Anstaltsleiters die Eignung des Bewerbers, XXXX , insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil für den gegenständlich ausgeschriebenen Arbeitsplatz „Hauptsachbearbeiter:in“ als umfassend vorliegend beurteilt.“Aus der Summe dieser Erwägungen wird nach Einschätzung des unterfertigten Anstaltsleiters die Eignung des Bewerbers, römisch 40 , insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil für den gegenständlich ausgeschriebenen Arbeitsplatz „Hauptsachbearbeiter:in“ als umfassend vorliegend beurteilt.“ 1.
  18. Der zum Zuge gekommene Mitbewerber XXXX wurde am XXXX geboren und trat mit XXXX .2003 in den Justizwachdienst ein. Am XXXX .2004 absolvierte er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b, am XXXX 2013 jene für die Verwendungsgruppe E2a. Von XXXX .2003 bis XXXX 2004 hatte er eine Migrationsplanstelle in der Justizanstalt XXXX inne, sodann vom XXXX .2005 bis XXXX .2012 war er im allgemeinen Justizwachdienst der Justizanstalt XXXX tätig. Von XXXX .2013 bis XXXX .2018 war er als Dienstführender in Einsatzfunktion an derselben Justizanstalt tätig und wurde mit XXXX .2018 Sachbearbeiter der dortigen Wirtschaftsstelle, zu der er schon zuvor seit 2016 zugeteilt war. Dabei hat er im Jahr XXXX über mehrere Monate hinweg im Zuge der Ruhestandsversetzung des seinerzeitigen Leiters der Wirtschaftsstelle bis zur Neubesetzung dieser Position die Wirtschaftsstelle selbst geführt.1.
  19. Der zum Zuge gekommene Mitbewerber römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und trat mit römisch 40 .2003 in den Justizwachdienst ein. Am römisch 40 .2004 absolvierte er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b, am römisch 40 2013 jene für die Verwendungsgruppe E2a. Von römisch 40 .2003 bis römisch 40 2004 hatte er eine Migrationsplanstelle in der Justizanstalt römisch 40 inne, sodann vom römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2012 war er im allgemeinen Justizwachdienst der Justizanstalt römisch 40 tätig. Von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2018 war er als Dienstführender in Einsatzfunktion an derselben Justizanstalt tätig und wurde mit römisch 40 .2018 Sachbearbeiter der dortigen Wirtschaftsstelle, zu der er schon zuvor seit 2016 zugeteilt war. Dabei hat er im Jahr römisch 40 über mehrere Monate hinweg im Zuge der Ruhestandsversetzung des seinerzeitigen Leiters der Wirtschaftsstelle bis zur Neubesetzung dieser Position die Wirtschaftsstelle selbst geführt. Aufgrund einer Vakanz der ausgeschriebenen Position war der Mitbewerber XXXX in Form einer Dienstzuteilung ab Mai 2021 dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zugeteilt. Diesbezüglich wurde ihm zuvor mitgeteilt, dass dies nicht zur Folge hat, dass er automatisch diese Stelle übernehmen könne, sondern sich wie auch alle anderen bei der Interessent:innensuche bewerben könne.Aufgrund einer Vakanz der ausgeschriebenen Position war der Mitbewerber römisch 40 in Form einer Dienstzuteilung ab Mai 2021 dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zugeteilt. Diesbezüglich wurde ihm zuvor mitgeteilt, dass dies nicht zur Folge hat, dass er automatisch diese Stelle übernehmen könne, sondern sich wie auch alle anderen bei der Interessent:innensuche bewerben könne. Zuvor hatte der Mitbewerber eine Lehre und anschließende Tätigkeit als XXXX vorzuweisen und war auf einem Auslandseinsatz des Österreichischen Bundesheeres.Zuvor hatte der Mitbewerber eine Lehre und anschließende Tätigkeit als römisch 40 vorzuweisen und war auf einem Auslandseinsatz des Österreichischen Bundesheeres. In den letzten fünf Jahren vor seiner Bewerbung absolvierte der Mitbewerber XXXX folgende Fortbildungsveranstaltungen: Im Jahr 2017 nahm er an einer eintägigen Konferenz von Lehrbeauftragten teil, an einer dreitägigen Seminarleitertagung sowie an einer dreitägigen Fortbildung für XXXX . Zudem absolvierte er die Module Wirtschaftsstelle 1 und 2 im Umfang von insgesamt fünf Tagen. Schließlich nahm er an einem Seminar für Mentoring teil, das zweitägig war. Im Jahr 2019 absolvierte er ein eintägiges Trainer Follow-up: XXXX , im Jahr 2020 das Modul 2 zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten. Im Jahr 2021 absolvierte er eine eintägige Fortbildung zur Thematik TES Trageberechtigung. In den letzten Jahren hat er bei folgenden Fortbildungsveranstaltungen vorgetragen: XXXX .In den letzten fünf Jahren vor seiner Bewerbung absolvierte der Mitbewerber römisch 40 folgende Fortbildungsveranstaltungen: Im Jahr 2017 nahm er an einer eintägigen Konferenz von Lehrbeauftragten teil, an einer dreitägigen Seminarleitertagung sowie an einer dreitägigen Fortbildung für römisch 40 . Zudem absolvierte er die Module Wirtschaftsstelle 1 und 2 im Umfang von insgesamt fünf Tagen. Schließlich nahm er an einem Seminar für Mentoring teil, das zweitägig war. Im Jahr 2019 absolvierte er ein eintägiges Trainer Follow-up: römisch 40 , im Jahr 2020 das Modul 2 zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten. Im Jahr 2021 absolvierte er eine eintägige Fortbildung zur Thematik TES Trageberechtigung. In den letzten Jahren hat er bei folgenden Fortbildungsveranstaltungen vorgetragen: römisch 40 . XXXX ist seit 2005 Mitglied der Betriebsfeuerwehr der Justizanstalt und war von 2006 bis 2017 Mitglied der Einsatzgruppe. römisch 40 ist seit 2005 Mitglied der Betriebsfeuerwehr der Justizanstalt und war von 2006 bis 2017 Mitglied der Einsatzgruppe. Der Mitbewerber XXXX war und ist politisch nicht aktiv. Weder dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde noch den Mitgliedern der Hearing-Kommission war und ist seine politische Einstellung bekannt.Der Mitbewerber römisch 40 war und ist politisch nicht aktiv. Weder dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde noch den Mitgliedern der Hearing-Kommission war und ist seine politische Einstellung bekannt. XXXX erfüllt die in der Interessent:innensuche angeführten Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber. römisch 40 erfüllt die in der Interessent:innensuche angeführten Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber. 1.
  20. In der Stellungnahme der Zwischenvorgesetzten des Mitbewerbers, der XXXX wurde Folgendes festgehalten:1.
  21. In der Stellungnahme der Zwischenvorgesetzten des Mitbewerbers, der römisch 40 wurde Folgendes festgehalten: „Mit XXXX übernahm ich die Wirtschaftsleitung der Justizanstalt XXXX und wurde damit die direkte Vorgesetzte von XXXX , welcher in der Wirtschaftsstelle XXXX mit zahlreichen Aufgaben betraut, mein direkter Mitarbeiter war. Durch seine höfliche, äußerst kompetente Art und sein fachlich ausgezeichnetes Wissen erfolgte der Einstieg in eine neue Anstalt rasch und effizient. Alle ihm übertragenen Aufgaben wurden zuverlässig, pünktlich und ordentlich erledigt. Durch sein hohes Wissen alle Bauangelegenheiten betreffend konnten viele lange liegengebliebene Projekte in Angriff genommen werden und auch umgesetzt werden. Schwierige neue Herausforderungen wurden immer mit Bravour gemeistert und mit Zielstrebigkeit, Umsicht und Genauigkeit verfolgt. „Mit römisch 40 übernahm ich die Wirtschaftsleitung der Justizanstalt römisch 40 und wurde damit die direkte Vorgesetzte von römisch 40 , welcher in der Wirtschaftsstelle römisch 40 mit zahlreichen Aufgaben betraut, mein direkter Mitarbeiter war. Durch seine höfliche, äußerst kompetente Art und sein fachlich ausgezeichnetes Wissen erfolgte der Einstieg in eine neue Anstalt rasch und effizient. Alle ihm übertragenen Aufgaben wurden zuverlässig, pünktlich und ordentlich erledigt. Durch sein hohes Wissen alle Bauangelegenheiten betreffend konnten viele lange liegengebliebene Projekte in Angriff genommen werden und auch umgesetzt werden. Schwierige neue Herausforderungen wurden immer mit Bravour gemeistert und mit Zielstrebigkeit, Umsicht und Genauigkeit verfolgt. Die Justizanstalt XXXX verliert mit XXXX einen fachlich und menschlich hervorragenden Mitarbeiter, welcher nur schwer zu ersetzen sein wird.“Die Justizanstalt römisch 40 verliert mit römisch 40 einen fachlich und menschlich hervorragenden Mitarbeiter, welcher nur schwer zu ersetzen sein wird.“ Der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX , können folgende Angaben entnommen werden:Der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 , können folgende Angaben entnommen werden: „Bei meiner Amtsübernahme als Leiter der Justizanstalt XXXX habe ich XXXX als sehr engagierten und motivierten jungen dienstführenden JWB im Bereich des Wachzimmers kennengelernt. XXXX strotzte vor Tatendrang und Einsatzbereitschaft, er war neugierig, interessiert, klug und hatte Kenntnisse und Fähigkeit in mannigfaltigen Bereichen. Im persönlichen Gespräch mit ihm konnten wir gemeinsam erreichen, dass er seine Kompetenzen bündelte und er seinen Fokus hauptsächlich auf den Wirtschaftsbereich, in dem gerade akuter Bedarf an einem wie ihm bestand, legte. XXXX entwickelte sich darüber hinaus, aufgrund seiner zunehmend reifenden Persönlichkeit und seinen menschlichen Fähigkeiten zu einem äußerst wertvollen Mitglied der ho. Einsatzgruppe und vor allem auch zu einer tragenden Säule der XXXX Betriebsfeuerwehr. Bei XXXX handelt es sich um einen Menschen mit hoher sozialer Kompetenz und Intelligenz. Er strebt stätig nach Neuem, ist zuverlässig sowie loyal seinen Vorgesetzten gegenüber und stellt mit seinem umfassenden Wissen und Können eine wertvolle Ressource für jede:n Chef:in dar. Ich freue mich für ihn, über seine Chance einen weiteren Karriereschritt machen zu können, es ist aber gleichzeitig ein Wermutstropfen ihn allenfalls aus meinem Team gehen zu lassen. Andererseits ist es auch für uns nachgeordnete Dienststellen erfreulich und vorteilhaft, wenn in der Oberbehörde derart kompetente Mitarbeiter ihren Platz finden!“.„Bei meiner Amtsübernahme als Leiter der Justizanstalt römisch 40 habe ich römisch 40 als sehr engagierten und motivierten jungen dienstführenden JWB im Bereich des Wachzimmers kennengelernt. römisch 40 strotzte vor Tatendrang und Einsatzbereitschaft, er war neugierig, interessiert, klug und hatte Kenntnisse und Fähigkeit in mannigfaltigen Bereichen. Im persönlichen Gespräch mit ihm konnten wir gemeinsam erreichen, dass er seine Kompetenzen bündelte und er seinen Fokus hauptsächlich auf den Wirtschaftsbereich, in dem gerade akuter Bedarf an einem wie ihm bestand, legte. römisch 40 entwickelte sich darüber hinaus, aufgrund seiner zunehmend reifenden Persönlichkeit und seinen menschlichen Fähigkeiten zu einem äußerst wertvollen Mitglied der ho. Einsatzgruppe und vor allem auch zu einer tragenden Säule der römisch 40 Betriebsfeuerwehr. Bei römisch 40 handelt es sich um einen Menschen mit hoher sozialer Kompetenz und Intelligenz. Er strebt stätig nach Neuem, ist zuverlässig sowie loyal seinen Vorgesetzten gegenüber und stellt mit seinem umfassenden Wissen und Können eine wertvolle Ressource für jede:n Chef:in dar. Ich freue mich für ihn, über seine Chance einen weiteren Karriereschritt machen zu können, es ist aber gleichzeitig ein Wermutstropfen ihn allenfalls aus meinem Team gehen zu lassen. Andererseits ist es auch für uns nachgeordnete Dienststellen erfreulich und vorteilhaft, wenn in der Oberbehörde derart kompetente Mitarbeiter ihren Platz finden!“. 1.
  22. Die Leiterin der XXXX erstellte aufgrund der einlangenden Bewerbungsunterlagen eine Stellungnahme, in der sämtliche Bewerber:innen aufgelistet wurden und in der zu jenen, die die Eignungskriterien grundsätzlich erfüllen, eine verbale Beurteilung anhand der Bewerbungsunterlagen abgegeben wurde. Im Schreiben wurden die Beurteilungen durch die Vorgesetzten, die von diesen in das Bewerbungsformular einzufügen waren, zusammengefasst. Zusätzlich vermerkt wurden eigene Erfahrungen, die die Leiterin der XXXX in ihrer laufenden Arbeit bereits mit Bewerber:innen hatte, wobei sich das nicht auf Ausführungen zu XXXX beschränkte, sondern dies auch – soweit entsprechende eigene Wahrnehmungen bestanden – andere Bewerber:innen betraf.1.
  23. Die Leiterin der römisch 40 erstellte aufgrund der einlangenden Bewerbungsunterlagen eine Stellungnahme, in der sämtliche Bewerber:innen aufgelistet wurden und in der zu jenen, die die Eignungskriterien grundsätzlich erfüllen, eine verbale Beurteilung anhand der Bewerbungsunterlagen abgegeben wurde. Im Schreiben wurden die Beurteilungen durch die Vorgesetzten, die von diesen in das Bewerbungsformular einzufügen waren, zusammengefasst. Zusätzlich vermerkt wurden eigene Erfahrungen, die die Leiterin der römisch 40 in ihrer laufenden Arbeit bereits mit Bewerber:innen hatte, wobei sich das nicht auf Ausführungen zu römisch 40 beschränkte, sondern dies auch – soweit entsprechende eigene Wahrnehmungen bestanden – andere Bewerber:innen betraf. Zum Beschwerdeführer wurde ausgeführt wie folgt: „ XXXX , JA XXXX :„ römisch 40 , JA römisch 40 : Der Genannte ist seit 2005 im Bereich der Wirtschaftsstelle tätig. Durch die langjährige Praxis welche bis in die Zeit der „Flexiklausel“ der Justizanstalt XXXX zurückreicht, ist die geforderte längere umfassende Praxis im Beriech der Wirtschaftsverwaltung jedenfalls gegeben.Der Genannte ist seit 2005 im Bereich der Wirtschaftsstelle tätig. Durch die langjährige Praxis welche bis in die Zeit der „Flexiklausel“ der Justizanstalt römisch 40 zurückreicht, ist die geforderte längere umfassende Praxis im Beriech der Wirtschaftsverwaltung jedenfalls gegeben. Die absolvierte Fortbildung ist entsprechend und enthält auch fachspezifische Inhalte. Die fachspezifischen Qualifizierungsmodule Wirtschaftsstelle Teil 1 und 2 wurden jedoch nicht absolviert. Die soziale Kompetenz des Bewerbers wird auch durch das Engagement im Rahmen der Tätigkeit als XXXX , als Kassier im Häftlingsfürsorgeverein der Justizanstalt XXXX und auch in seiner Funktion als Personalvertreter unter Beweis gestellt.Die soziale Kompetenz des Bewerbers wird auch durch das Engagement im Rahmen der Tätigkeit als römisch 40 , als Kassier im Häftlingsfürsorgeverein der Justizanstalt römisch 40 und auch in seiner Funktion als Personalvertreter unter Beweis gestellt. In der Beurteilung durch die JA XXXX (Wirtschaftsleiter und Anstaltsleiter) wird zusammengefasst festgehalten, dass XXXX über sehr hohe Fachwissen verfüge, ein stark lösungsorientiertes Denken und Handeln an den Tag lege, einen sehr guten Kommunikationsstil habe und die Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion im überdurchschnittlichen Maße erfülle.In der Beurteilung durch die JA römisch 40 (Wirtschaftsleiter und Anstaltsleiter) wird zusammengefasst festgehalten, dass römisch 40 über sehr hohe Fachwissen verfüge, ein stark lösungsorientiertes Denken und Handeln an den Tag lege, einen sehr guten Kommunikationsstil habe und die Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion im überdurchschnittlichen Maße erfülle. Seitens der XXXX sind weder positive noch negative Wahrnehmungen über die Tätigkeit des XXXX in der Justizanstalt XXXX vorhanden.Seitens der römisch 40 sind weder positive noch negative Wahrnehmungen über die Tätigkeit des römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vorhanden. Insgesamt kann die Eignung des XXXX nach den vorliegenden Unterlagen als im hohen bis höchsten Ausmaß beurteilt werden.“Insgesamt kann die Eignung des römisch 40 nach den vorliegenden Unterlagen als im hohen bis höchsten Ausmaß beurteilt werden.“ Der Mitbewerber XXXX wurde von der Leiterin der XXXX wie folgt beschrieben:Der Mitbewerber römisch 40 wurde von der Leiterin der römisch 40 wie folgt beschrieben: „ XXXX , XXXX :„ römisch 40 , römisch 40 : Bereits vor der Zuteilung zur XXXX wurde von XXXX nicht nur engagierte Dienstleistung erbracht, sondern z. B. bei der Veräußerung der Naturalwohnungen der Justizanstalt XXXX (teilweise Energiebezug über die Justizanstalt XXXX ) auch sehr lösungsorientiert gehandelt und eigenständig praktikable Vorschläge zur Abspaltung der Liegenschaftsverwaltung gefunden und umgesetzt.Bereits vor der Zuteilung zur römisch 40 wurde von römisch 40 nicht nur engagierte Dienstleistung erbracht, sondern z. B. bei der Veräußerung der Naturalwohnungen der Justizanstalt römisch 40 (teilweise Energiebezug über die Justizanstalt römisch 40 ) auch sehr lösungsorientiert gehandelt und eigenständig praktikable Vorschläge zur Abspaltung der Liegenschaftsverwaltung gefunden und umgesetzt. Die absolvierte Fortbildung ist breit gefächert und enthält unter anderem mit dem Qualifizierungsmodul Wirtschaftsstelle 1 + 2 wichtige fachspezifische Inhalte. Darüber hinaus wird auch Tätigkeit als Vortragender in der Grundausbildung sowie im Brandschutz erbracht. Die Beurteilung durch die JA XXXX (Wirtschaftsleiterin und Anstaltsleiter) ist kurz zusammengefasst ein uneingeschränktes Empfehlungsschreiben, welches dem Bewerber sowohl fachlich als auch menschlich eine ausgezeichnete Eignung attestiert.Die Beurteilung durch die JA römisch 40 (Wirtschaftsleiterin und Anstaltsleiter) ist kurz zusammengefasst ein uneingeschränktes Empfehlungsschreiben, welches dem Bewerber sowohl fachlich als auch menschlich eine ausgezeichnete Eignung attestiert. Auf Grund der Tätigkeit in der XXXX im Rahmen einer Zuteilung kann die Beschreibung durch die Justizanstalt XXXX auf Grund der bisherigen Leistungen (u.a. beim Budgetcontrolling neu, Abwicklung der XXXX -Angelegenheiten, KFZ-Angelegenheiten, …) nur bestätigt werden. Die Leistungen werden auch unter Zeitdruck genau und zuverlässig erbracht. XXXX wird als sehr ausgeglichene Persönlichkeit wahrgenommen, welche sich hervorragend in das Team der XXXX integriert hat.Auf Grund der Tätigkeit in der römisch 40 im Rahmen einer Zuteilung kann die Beschreibung durch die Justizanstalt römisch 40 auf Grund der bisherigen Leistungen (u.a. beim Budgetcontrolling neu, Abwicklung der römisch 40 -Angelegenheiten, KFZ-Angelegenheiten, …) nur bestätigt werden. Die Leistungen werden auch unter Zeitdruck genau und zuverlässig erbracht. römisch 40 wird als sehr ausgeglichene Persönlichkeit wahrgenommen, welche sich hervorragend in das Team der römisch 40 integriert hat. Darüber hinaus zeigt sich die Bereitschaft Veränderungen und Herausforderungen anzunehmen durch die Absolvierung eines Auslandseinsatzes beim Österreichischen Bundesheer. Die soziale Kompetenz des Bewerbers wird auch durch das Engagement im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Wohnort und das Bestreben zur persönlichen Weiterentwicklung durch die derzeitige Absolvierung der Matura unter Beweis gestellt. Insgesamt kann die Eignung des XXXX nach den vorliegenden Unterlagen sowie auf Grundlage der unmittelbaren Wahrnehmungen als im höchsten Ausmaß beurteilt werden.“Insgesamt kann die Eignung des römisch 40 nach den vorliegenden Unterlagen sowie auf Grundlage der unmittelbaren Wahrnehmungen als im höchsten Ausmaß beurteilt werden.“ 1.
  24. Am 09.06.2022 fand im Bundesministerium für Justiz ein Hearing der geeignetsten Kandidaten statt. Ein zweites, ergänzendes Hearing fand am 29.07.2022 statt, nachdem nicht alle zum Hearing eingeladenen Bewerber:innen am ersten Termin verfügbar waren. Im Rahmen des Hearings wurde den Bewerber:innen jeweils dieselben Fragen gestellt. Sie wurden dabei nicht nur zu ihren Beweggründen für die Bewerbung befragt, sondern auch zu Neuerungen und Verbesserungen, die diese auf dem Arbeitsplatz machen wollen würden. Die Hearing-Kommission kam nach Durchführung des Hearings einhellig zum Ergebnis, dass der Mitbewerber XXXX der bestgeeignetste Kandidat für die ausgeschriebene Stelle sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Hearings ebenfalls eine entsprechende Eignung attestiert, wobei aus Sicht der Kommission jedoch ein klarer „Rückstand“ auf den Mitbewerber XXXX sowie einen weiteren Kandidaten konstatiert wurde.Die Hearing-Kommission kam nach Durchführung des Hearings einhellig zum Ergebnis, dass der Mitbewerber römisch 40 der bestgeeignetste Kandidat für die ausgeschriebene Stelle sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Hearings ebenfalls eine entsprechende Eignung attestiert, wobei aus Sicht der Kommission jedoch ein klarer „Rückstand“ auf den Mitbewerber römisch 40 sowie einen weiteren Kandidaten konstatiert wurde. Nach Abhaltung des Hearings hielt die Hearing-Kommission zum Beschwerdeführer bzw. zu XXXX fest wie folgt:Nach Abhaltung des Hearings hielt die Hearing-Kommission zum Beschwerdeführer bzw. zu römisch 40 fest wie folgt: „ XXXX (JA XXXX ) ist seit längerer Zeit mit Wirtschafts-Tätigkeiten vertraut, der ausgeschriebene Arbeitsplatz würde also gut zu seiner bisherigen Tätigkeit passen. Außerdem sucht er eine neue Herausforderung für die nächsten zehn Jahre. Er bezeichnet sich als sehr teamfähig und flexibel. Er gibt an, bereits über Erfahrungen im Budgetmanagement zu verfügen sowie insbesondere im Kontakt mit Unternehmen, weniger jedoch im Budgetcontrolling. XXXX war in die Planung der JA XXXX involviert; dort war er intensiv mit dem Ausschreibungsgesetz, Bauverhandlungen und dem Einkauf über die Bundesbeschaffungsgesellschaft befasst. Seine Hauptaufgabe bezüglich des XXXX -Fonds sähe der Bewerber als Kontaktperson der verschiedenen Schnittstellen. Was Fahrzeuganmeldungen betrifft, würde XXXX mindestens einmal monatlich nach Wien reisen; er gibt jedoch an, derzeit noch über keine Vorschläge zu verfügen, was mögliche Optimierungen des Fuhrparkmanagements betrifft.“„ römisch 40 (JA römisch 40 ) ist seit längerer Zeit mit Wirtschafts-Tätigkeiten vertraut, der ausgeschriebene Arbeitsplatz würde also gut zu seiner bisherigen Tätigkeit passen. Außerdem sucht er eine neue Herausforderung für die nächsten zehn Jahre. Er bezeichnet sich als sehr teamfähig und flexibel. Er gibt an, bereits über Erfahrungen im Budgetmanagement zu verfügen sowie insbesondere im Kontakt mit Unternehmen, weniger jedoch im Budgetcontrolling. römisch 40 war in die Planung der JA römisch 40 involviert; dort war er intensiv mit dem Ausschreibungsgesetz, Bauverhandlungen und dem Einkauf über die Bundesbeschaffungsgesellschaft befasst. Seine Hauptaufgabe bezüglich des römisch 40 -Fonds sähe der Bewerber als Kontaktperson der verschiedenen Schnittstellen. Was Fahrzeuganmeldungen betrifft, würde römisch 40 mindestens einmal monatlich nach Wien reisen; er gibt jedoch an, derzeit noch über keine Vorschläge zu verfügen, was mögliche Optimierungen des Fuhrparkmanagements betrifft.“ „ XXXX (JA XXXX ) wird bereits in der XXXX verwendet; er weiß über die anfallenden Aufgaben daher gut Bescheid. Ebenso befand er sich in regem Austausch mit dem vorherigen Arbeitsplatzinhaber. Neben dem Interesse an dem Tätigkeitsfeld wünscht sich XXXX künftig auch mehr Eigenverantwortung. Vieles konnte er in der XXXX bereits – zu großen Teilen selbständig – erlernen, etwa die eigenständige Bearbeitung von Personallisten, div. Excel-Listen etc. XXXX ist bereits erfahren im Umgang mit anderen wesentlichen Ansprechpartnern (BMI, Buchhaltungsagentur des Bundes etc.). Zudem verfügt er über umfassende Kenntnisse von doppelter Buchführung, Budgetcontrolling und dem XXXX -Fonds. „ römisch 40 (JA römisch 40 ) wird bereits in der römisch 40 verwendet; er weiß über die anfallenden Aufgaben daher gut Bescheid. Ebenso befand er sich in regem Austausch mit dem vorherigen Arbeitsplatzinhaber. Neben dem Interesse an dem Tätigkeitsfeld wünscht sich römisch 40 künftig auch mehr Eigenverantwortung. Vieles konnte er in der römisch 40 bereits – zu großen Teilen selbständig – erlernen, etwa die eigenständige Bearbeitung von Personallisten, div. Excel-Listen etc. römisch 40 ist bereits erfahren im Umgang mit anderen wesentlichen Ansprechpartnern (BMI, Buchhaltungsagentur des Bundes etc.). Zudem verfügt er über umfassende Kenntnisse von doppelter Buchführung, Budgetcontrolling und dem römisch 40 -Fonds. Um Probleme vorzubeugen, möchte der Bewerber mit jeder Justizanstalt mindestens einmal monatlich – zumindest fernmündlich – in Kontakt treten. Seit mehreren Monaten ist XXXX für die Vergabeangelegenheiten zuständig und verfügt daher über Erfahrung im Umgang mit diversen Banken oder der Bundesbeschaffungsagentur. Auf Anregung von XXXX konnten auch bereits konkrete Einsparungen erzielt werden; etwa durch die vorteilhaftere Gestaltung von Leasingverträgen. Mit Hilfe einer federführend von dem Bewerber entwickelten Programmierung ist nun auch die Durchrechnung, ob Leasing oder Kauf günstiger ist wesentlich erleichtert. Die nötige Flexibilität für die Wahrnehmung von Terminen in Wien ist jedenfalls gegeben.“Um Probleme vorzubeugen, möchte der Bewerber mit jeder Justizanstalt mindestens einmal monatlich – zumindest fernmündlich – in Kontakt treten. Seit mehreren Monaten ist römisch 40 für die Vergabeangelegenheiten zuständig und verfügt daher über Erfahrung im Umgang mit diversen Banken oder der Bundesbeschaffungsagentur. Auf Anregung von römisch 40 konnten auch bereits konkrete Einsparungen erzielt werden; etwa durch die vorteilhaftere Gestaltung von Leasingverträgen. Mit Hilfe einer federführend von dem Bewerber entwickelten Programmierung ist nun auch die Durchrechnung, ob Leasing oder Kauf günstiger ist wesentlich erleichtert. Die nötige Flexibilität für die Wahrnehmung von Terminen in Wien ist jedenfalls gegeben.“ 1.
  25. Der Mitbewerber XXXX wurde nach Einholung der Zustimmung des zuständigen Zentralausschusses mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 mit der Funktion betraut.1.
  26. Der Mitbewerber römisch 40 wurde nach Einholung der Zustimmung des zuständigen Zentralausschusses mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 mit der Funktion betraut. 1.
  27. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um den am besten geeignetsten Bewerber für die betreffende Position. Sowohl der Mitbewerber XXXX als auch der Beschwerdeführer haben im Zeitpunkt der Bewerbung grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt. 1.
  28. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um den am besten geeignetsten Bewerber für die betreffende Position. Sowohl der Mitbewerber römisch 40 als auch der Beschwerdeführer haben im Zeitpunkt der Bewerbung grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt. Der Mitbewerber XXXX ist für den betreffenden Arbeitsplatz besser geeignet als der Beschwerdeführer.Der Mitbewerber römisch 40 ist für den betreffenden Arbeitsplatz besser geeignet als der Beschwerdeführer. 1.
  29. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hält in ihrem Gutachten vom 11.01.2024 fest, dass die Besetzung der Planstelle „Hauptsachbearbeiter:in“ – XXXX mit XXXX eine Diskriminierung von XXXX aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG beim beruflichen Aufstieg darstelle.1.
  30. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hält in ihrem Gutachten vom 11.01.2024 fest, dass die Besetzung der Planstelle „Hauptsachbearbeiter:in“ – römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung von römisch 40 aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG beim beruflichen Aufstieg darstelle. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission in seiner Gesamtheit als nicht schlüssig dar. 1.
  31. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der Planstelle „Hauptsachbearbeiter:in“ – XXXX (BMJ-ZL XXXX ) insbesondere nicht aufgrund der Weltanschauung oder des Alters, aber auch nicht aus sonstigen Gründen iSd B-GlBG diskriminiert.1.
  32. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der Planstelle „Hauptsachbearbeiter:in“ – römisch 40 (BMJ-ZL römisch 40 ) insbesondere nicht aufgrund der Weltanschauung oder des Alters, aber auch nicht aus sonstigen Gründen iSd B-GlBG diskriminiert.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts sowie der Angaben der Parteien und Zeug:innen in der mündlichen Verhandlung bzw. den Urkundenvorlagen im Gerichtsverfahren getroffen werden. 2.
  34. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und zu seiner dienstrechtlichen Position ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren bzw. konnten dem Verfahrensakt entnommen werden. 2.
  35. Die Feststellungen zur Ausschreibung der Position, die damit verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche und die von den Bewerber:innen erwarteten allgemeinen Erfordernisse bzw. besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, weiters die Anforderungen an die Bewerbungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellenausschreibung vom 16.02.
  36. 2.
  37. Dass sich um die ausgeschriebene Position insgesamt 26 Personen beworben haben, von denen 6 zu einem Hearing eingeladen wurden, an dem wiederum 5 Personen teilgenommen haben, ergibt sich aus dem Akt und wurde dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf Anfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Liste sämtlicher Bewerber:innen übermittelt, die in anonymisierter Form zum Akt genommen wurde. Im Akt befinden sich weiters die kompletten Bewerbungsunterlagen jener Bewerber:innen, die zum Hearing geladen wurden. 2.
  38. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, seine einzelnen Verwendungen, Zusatzqualifikationen sowie die sonstigen Feststellungen zu seinen bisherigen Tätigkeiten und Fähigkeiten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen, insbesondere dem auszufüllenden Formular, sowie den diesbezüglichen Ausführungen nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner als Zeugen einvernommenen Vorgesetzten. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die in der Ausschreibung normierten Kriterien grundsätzlich vollständig erfüllt. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, findet sich die diesbezügliche Beweiswürdigung unter Punkt 2.10.. Die politische Angehörigkeit zur XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung, in der er auch angab, selbst parteilos zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Die politische Angehörigkeit zur römisch 40 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung, in der er auch angab, selbst parteilos zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). 2.
  39. Die Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten, konkret des Leiters der Wirtschaftsstelle, sowie jene des Leiters der Justizanstalt liegen im übermittelten Verfahrensakt ein. 2.
  40. Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung sowie den sonstigen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Mitbewerbers XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen. Die Angaben wurden durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, die Wirtschaftsstelle im Zuge der Neubesetzung der Leistung selbst geführt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Anstaltsleiter bestätigte, dass der Mitbewerber im Zeitraum dieser Vakanz zahlreiche Aufgaben übernehmen musste (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).2.
  41. Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung sowie den sonstigen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Mitbewerbers römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen. Die Angaben wurden durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, die Wirtschaftsstelle im Zuge der Neubesetzung der Leistung selbst geführt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Anstaltsleiter bestätigte, dass der Mitbewerber im Zeitraum dieser Vakanz zahlreiche Aufgaben übernehmen musste vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47). Dass der Mitbewerber XXXX keiner politischen Partei zugeordnet werden kann, gab er selbst dazu befragt an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21: „Z1: Dazu kann ich mich gar nicht äußern, weil ich auf Gemeindeebene anders ausgerichtet bin, als auf Bundesebene. Zudem bin ich Feuerwehrkommandant und meine, dass das getrennt bleiben soll“) und führte weiters glaubwürdig aus, dass er seine politische Einstellung auch in keiner Weise nach außen trage (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21).Dass der Mitbewerber römisch 40 keiner politischen Partei zugeordnet werden kann, gab er selbst dazu befragt an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21: „Z1: Dazu kann ich mich gar nicht äußern, weil ich auf Gemeindeebene anders ausgerichtet bin, als auf Bundesebene. Zudem bin ich Feuerwehrkommandant und meine, dass das getrennt bleiben soll“) und führte weiters glaubwürdig aus, dass er seine politische Einstellung auch in keiner Weise nach außen trage vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21). 2.
  42. Die Stellungnahmen der Leiterin der Wirtschaftsstelle XXXX zum Mitbewerber XXXX sowie jene des dortigen Anstaltsleiters waren Teil des Bewerbungsformulars und liegen ebenfalls im Verfahrensakt ein.2.
  43. Die Stellungnahmen der Leiterin der Wirtschaftsstelle römisch 40 zum Mitbewerber römisch 40 sowie jene des dortigen Anstaltsleiters waren Teil des Bewerbungsformulars und liegen ebenfalls im Verfahrensakt ein. 2.
  44. Die Stellungnahme der Leiterin der XXXX vom 03.05.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Auszüge daraus, konkret die Stellungnahme zum Beschwerdeführer sowie jene zum Mitbewerber XXXX finden sich im Übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid.2.
  45. Die Stellungnahme der Leiterin der römisch 40 vom 03.05.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Auszüge daraus, konkret die Stellungnahme zum Beschwerdeführer sowie jene zum Mitbewerber römisch 40 finden sich im Übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Zeugin XXXX führte in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt dieser Stellungnahme näher aus, insbesondere gab sie an, dass dabei auch zu anderen Kandidat:innen Anmerkungen zu persönlichen Erfahrungen der Leiterin der XXXX , die diese im Rahmen des Tagesgeschäfts gemacht hatte, angeführt waren (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 56).Die Zeugin römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt dieser Stellungnahme näher aus, insbesondere gab sie an, dass dabei auch zu anderen Kandidat:innen Anmerkungen zu persönlichen Erfahrungen der Leiterin der römisch 40 , die diese im Rahmen des Tagesgeschäfts gemacht hatte, angeführt waren (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 56). 2.
  46. Zum Hearing liegen im Akt das Protokoll der Hearing-Kommission sowie weiterer Schriftverkehr, u.a. eine Stellungnahme an die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Akt auf. In der mündlichen Verhandlung wurden zudem die Mitglieder der Hearing-Kommission einvernommen. Ein Mitglied, konkret der Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering, Dr. XXXX , war bei der ersten angesetzten Verhandlung verhindert und nahm die erkennende Richterin in der Folge (bevor die Vertagungsbitte des Beschwerdeführers einlangte) telefonisch mit diesem Kontakt auf. XXXX gab in diesem Gespräch an, zwar oftmals bei internen Interessent:innensuchen innerhalb der Anstalt involviert zu sein, bei einem derartigen, die Generaldirektion betreffenden Verfahren jedoch erst einmal. Weiters habe er zu diesem, bereits einige Jahre zuvor stattgefundenen Besetzungsverfahren, das mit seiner ständigen Tätigkeit keinerlei Bezug aufweist, keine weiteren Wahrnehmungen (siehe dazu den diesbezüglichen Aktenvermerk der erkennenden Richterin, OZ 4), sodass in der mündlichen Verhandlung auf seine Einvernahme verzichtet werden konnte.2.
  47. Zum Hearing liegen im Akt das Protokoll der Hearing-Kommission sowie weiterer Schriftverkehr, u.a. eine Stellungnahme an die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Akt auf. In der mündlichen Verhandlung wurden zudem die Mitglieder der Hearing-Kommission einvernommen. Ein Mitglied, konkret der Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering, Dr. römisch 40 , war bei der ersten angesetzten Verhandlung verhindert und nahm die erkennende Richterin in der Folge (bevor die Vertagungsbitte des Beschwerdeführers einlangte) telefonisch mit diesem Kontakt auf. römisch 40 gab in diesem Gespräch an, zwar oftmals bei internen Interessent:innensuchen innerhalb der Anstalt involviert zu sein, bei einem derartigen, die Generaldirektion betreffenden Verfahren jedoch erst einmal. Weiters habe er zu diesem, bereits einige Jahre zuvor stattgefundenen Besetzungsverfahren, das mit seiner ständigen Tätigkeit keinerlei Bezug aufweist, keine weiteren Wahrnehmungen (siehe dazu den diesbezüglichen Aktenvermerk der erkennenden Richterin, OZ 4), sodass in der mündlichen Verhandlung auf seine Einvernahme verzichtet werden konnte. 2.
  48. Die Feststellungen zur Betrauung des Mitbewerbers XXXX sowie zur vorherigen Zustimmung des zuständigen Zentralausschusses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. wurden diese Angaben in der mündlichen Verhandlung von den betreffenden Personen bestätigt.2.
  49. Die Feststellungen zur Betrauung des Mitbewerbers römisch 40 sowie zur vorherigen Zustimmung des zuständigen Zentralausschusses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. wurden diese Angaben in der mündlichen Verhandlung von den betreffenden Personen bestätigt. 2.
  50. Die Feststellungen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den insgesamt am besten geeignetsten Bewerber für die ausgeschriebene Position handelt, gründet auf folgenden Überlegungen. Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene XXXX grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Dies ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsunterlagen in Zusammenschau mit dem Gutachten der Hearing-Kommission sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen zu entnehmen. Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene römisch 40 grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Dies ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsunterlagen in Zusammenschau mit dem Gutachten der Hearing-Kommission sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen zu entnehmen. Auch die Zeug:innen bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich schlussendlich um eine Entscheidung zwischen hoch qualifizierten Bewerber:innen handelte (siehe u.a. Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 57: „[…] Die entsprechende vorgebrachte Qualifikation wurde damals und wird auch heute nicht in Zweifel gezogen. Wir hatten das Glück, dass wir mehrere sehr geeignete Kandidaten hatten und mussten dann auf Grund von Kriterien, die uns persönlich im Hearing bekannt wurden und wichtig waren, eine Entscheidung zwischen mehreren hoch qualifizierten Bewerbern treffen. RV: Was war das ausschlaggebende Kriterium, welches gegen den BF sprach? Z6: Ich kann nicht genau sagen, dass genau ein spezieller Punkt fehlte, sondern es war eine Entscheidung auf Grund des Gesamteindrucks im Rahmen des Hearings und natürlich der vorliegenden Unterlagen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten waren natürlich auch sehr positiv.“Auch die Zeug:innen bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich schlussendlich um eine Entscheidung zwischen hoch qualifizierten Bewerber:innen handelte (siehe u.a. Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 57: „[…] Die entsprechende vorgebrachte Qualifikation wurde damals und wird auch heute nicht in Zweifel gezogen. Wir hatten das Glück, dass wir mehrere sehr geeignete Kandidaten hatten und mussten dann auf Grund von Kriterien, die uns persönlich im Hearing bekannt wurden und wichtig waren, eine Entscheidung zwischen mehreren hoch qualifizierten Bewerbern treffen. Regierungsvorlage, Was war das ausschlaggebende Kriterium, welches gegen den BF sprach? Z6: Ich kann nicht genau sagen, dass genau ein spezieller Punkt fehlte, sondern es war eine Entscheidung auf Grund des Gesamteindrucks im Rahmen des Hearings und natürlich der vorliegenden Unterlagen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten waren natürlich auch sehr positiv.“ In der Interessent:innensuche finden sich eingangs das allgemeine Erfordernis einer bestimmten Verwendungsgruppe, sodann Anforderungen an das Fachwissen sowie persönliche Anforderungen. Diesbezüglich war keine spezielle Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgesehen, vielmehr wurden diese als gleichwertig angesehen (siehe die Angabe der Behördenvertreterin XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 8). In der Folge wurde von der Leiterin der betreffenden XXXX eine Stellungnahme der betreffenden Bewerber:innen abgegeben, in der bereits herausgearbeitet wurde, welche Bewerber:innen die erforderliche längere, umfassende Praxis und Erfahrung im Justizwachdienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung aufweisen würden. Dies wurde von sechs der 26 Bewerber:innen erfüllt. Ein in der Folge von der damaligen provisorischen Leiterin der Personalabteilung XXXX erstellter Besetzungsvorschlag wurde vom Zentralausschuss dahingehend kritisiert, dass die Beurteilungen durch die (Zwischen)Vorgesetzten der Justizanstalt im Umfang sehr unterschiedlich bzw. in einzelnen Fällen gänzlich ausgeblieben seien bzw. einzelnen Beweber:innen vorgehalten worden sei, dass sie die Seminarmodule „Wirtschaft 1 und 2“ nicht absolviert hätten, was sich jedoch als unwahr dargestellt habe, weiters dass nicht klar gewesen sei, ob die Gleichbehandlungsbeauftragte im Verfahren bislang involviert gewesen sei, woraufhin in der Folge zusätzlich ein – für die gegenständliche Interessent:innensuche gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenes – Hearing durchgeführt wurde. Bei der Besetzung der Kommission, die von der provisorischen Leiterin der Personalabteilung in Absprache mit der Leiterin der XXXX 2, XXXX , vorgenommen wurde, wurde auf deren breite Aufstellung geachtet. In der Kommission vertreten waren neben XXXX bzw. in deren Vertretung XXXX , sowie XXXX als Vertreter der Exekutive XXXX sowie als Vertreter einer Justizanstalt XXXX . Zusätzlich war die Gleichbehandlungsbeauftragte der Zentralstelle XXXX bei den Anhörungsterminen anwesend.In der Interessent:innensuche finden sich eingangs das allgemeine Erfordernis einer bestimmten Verwendungsgruppe, sodann Anforderungen an das Fachwissen sowie persönliche Anforderungen. Diesbezüglich war keine spezielle Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgesehen, vielmehr wurden diese als gleichwertig angesehen (siehe die Angabe der Behördenvertreterin römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 8). In der Folge wurde von der Leiterin der betreffenden römisch 40 eine Stellungnahme der betreffenden Bewerber:innen abgegeben, in der bereits herausgearbeitet wurde, welche Bewerber:innen die erforderliche längere, umfassende Praxis und Erfahrung im Justizwachdienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung aufweisen würden. Dies wurde von sechs der 26 Bewerber:innen erfüllt. Ein in der Folge von der damaligen provisorischen Leiterin der Personalabteilung römisch 40 erstellter Besetzungsvorschlag wurde vom Zentralausschuss dahingehend kritisiert, dass die Beurteilungen durch die (Zwischen)Vorgesetzten der Justizanstalt im Umfang sehr unterschiedlich bzw. in einzelnen Fällen gänzlich ausgeblieben seien bzw. einzelnen Beweber:innen vorgehalten worden sei, dass sie die Seminarmodule „Wirtschaft 1 und 2“ nicht absolviert hätten, was sich jedoch als unwahr dargestellt habe, weiters dass nicht klar gewesen sei, ob die Gleichbehandlungsbeauftragte im Verfahren bislang involviert gewesen sei, woraufhin in der Folge zusätzlich ein – für die gegenständliche Interessent:innensuche gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenes – Hearing durchgeführt wurde. Bei der Besetzung der Kommission, die von der provisorischen Leiterin der Personalabteilung in Absprache mit der Leiterin der römisch 40 2, römisch 40 , vorgenommen wurde, wurde auf deren breite Aufstellung geachtet. In der Kommission vertreten waren neben römisch 40 bzw. in deren Vertretung römisch 40 , sowie römisch 40 als Vertreter der Exekutive römisch 40 sowie als Vertreter einer Justizanstalt römisch 40 . Zusätzlich war die Gleichbehandlungsbeauftragte der Zentralstelle römisch 40 bei den Anhörungsterminen anwesend. Die Kommission hörte jene Kandidat:innen, die die wesentlichen Anforderungen erfüllten, stellte dabei den Kandidat:innen jeweils dieselben, an den Ausschreibungskriterien orientierten Fragen (siehe die Zeugenaussage von XXXX Verhandlungsprotokoll, S. 52) und kam im Anschluss einstimmig zum Ergebnis, dass XXXX als Bestgeeignetster anzusehen sei. Dies wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, in dem zu jedem:r Hearing-Teilnehmer:in und seinen Angaben im Hearing näher ausgeführt wurde.Die Kommission hörte jene Kandidat:innen, die die wesentlichen Anforderungen erfüllten, stellte dabei den Kandidat:innen jeweils dieselben, an den Ausschreibungskriterien orientierten Fragen (siehe die Zeugenaussage von römisch 40 Verhandlungsprotokoll, S. 52) und kam im Anschluss einstimmig zum Ergebnis, dass römisch 40 als Bestgeeignetster anzusehen sei. Dies wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, in dem zu jedem:r Hearing-Teilnehmer:in und seinen Angaben im Hearing näher ausgeführt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht nur der Beschwerdeführer umfassend zu seiner Eignung befragt, sondern auch der Mitbewerber XXXX . Zudem wurden die jeweiligen Dienstvorgesetzten, die im Verfahren eine Beurteilung abgegeben haben, weiters die Mitglieder der Hearing-Kommissions sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte als Zeug:innen befragt. Im Ergebnis stellte sich bereits die bessere Eignung des Mitbewerbers XXXX heraus. Infolgedessen konnte auf die Einvernahme weiterer Bewerber:innen, insbesondere jener, die am Hearing teilgenommen habe, verzichtet werden. In der Folge wird daher nur zum Beschwerdeführer bzw. zu XXXX näher ausgeführt.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht nur der Beschwerdeführer umfassend zu seiner Eignung befragt, sondern auch der Mitbewerber römisch 40 . Zudem wurden die jeweiligen Dienstvorgesetzten, die im Verfahren eine Beurteilung abgegeben haben, weiters die Mitglieder der Hearing-Kommissions sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte als Zeug:innen befragt. Im Ergebnis stellte sich bereits die bessere Eignung des Mitbewerbers römisch 40 heraus. Infolgedessen konnte auf die Einvernahme weiterer Bewerber:innen, insbesondere jener, die am Hearing teilgenommen habe, verzichtet werden. In der Folge wird daher nur zum Beschwerdeführer bzw. zu römisch 40 näher ausgeführt. Zu den einzelnen Anforderungen ist auszuführen wie folgt: 2.11.
  51. Allgemeine Anforderungen Unter den allgemeinen Anforderungen wurde in der Interessent:innensuche angeführt, dass es sich um Justizwachebeamte der Verwendungsgruppe E2a bzw. solche der Gruppe E2b handeln solle, wobei für Letztere unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Betrauung vorgesehen war. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber XXXX sind – wie den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen ist und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde – Justizwachebeamte der Verwendungsgruppe E2a, erfüllen somit beide gleichermaßen dieses Anforderungskriterium.Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber römisch 40 sind – wie den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen ist und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde – Justizwachebeamte der Verwendungsgruppe E2a, erfüllen somit beide gleichermaßen dieses Anforderungskriterium. 2.11.
  52. Fachwissen: 2.11.2.
  53. Längere, umfassende Praxis und Erfahrung im (dienstführenden) Justizwachedienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung. Zu diesem Kriterium kann dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers neben den bereits unter Punkt 1.
  54. angeführten Eckdaten seiner beruflichen Laufbahn entnommen werden, dass er jahrelange Erfahrung in den Bereichen Kassenwesen, Budgetcontrolling, Erledigung von administrativen buchhalterischen Vorgängen, Fuhrparkmanagement, Vergabewesen und Abfallwirtschaft habe. Er habe, insbesondere auch beim Neubau der Justizanstalt, regelmäßig mit übergeordneten Stellen wie der Buchhaltungsagentur des Bundes und der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) zusammengearbeitet. Insofern habe er einen sehr guten Überblick über die komplexen Strukturen im Kontext „ XXXX “. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass er aufgrund seiner Erfahrung in seiner Justizanstalt wirtschaftlich viel bewirken habe können. Insbesondere zum Punkt „jahrelange Erfahrung in den Bereichen Kassenwesen/Budgetcontrolling“ führte er ergänzend aus, dass er seit 2003 die Budget-Controlling-Berichte erstelle, bei denen es sich um sehr komplexe Berichte handle. In diesem Zusammenhang habe er im Ministerium auch an Budget-Verhandlungen teilgenommen. Im Übrigen habe er auch entsprechende Anordnungsbefugnisse und könne etwa im XXXX Zahlungen freigeben. Ferner erörterte der Beschwerdeführer die von ihm ausgeführten Aufgaben im Rahmen des Umbaus der Justizanstalt und belegte dessen Umfang mit zahlreichen Unterlagen, etwa über den Abschluss von von ihm ausverhandelten Werkverträgen oder Leistungsverzeichnisse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff.).Zu diesem Kriterium kann dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers neben den bereits unter Punkt 1.
  55. angeführten Eckdaten seiner beruflichen Laufbahn entnommen werden, dass er jahrelange Erfahrung in den Bereichen Kassenwesen, Budgetcontrolling, Erledigung von administrativen buchhalterischen Vorgängen, Fuhrparkmanagement, Vergabewesen und Abfallwirtschaft habe. Er habe, insbesondere auch beim Neubau der Justizanstalt, regelmäßig mit übergeordneten Stellen wie der Buchhaltungsagentur des Bundes und der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) zusammengearbeitet. Insofern habe er einen sehr guten Überblick über die komplexen Strukturen im Kontext „ römisch 40 “. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass er aufgrund seiner Erfahrung in seiner Justizanstalt wirtschaftlich viel bewirken habe können. Insbesondere zum Punkt „jahrelange Erfahrung in den Bereichen Kassenwesen/Budgetcontrolling“ führte er ergänzend aus, dass er seit 2003 die Budget-Controlling-Berichte erstelle, bei denen es sich um sehr komplexe Berichte handle. In diesem Zusammenhang habe er im Ministerium auch an Budget-Verhandlungen teilgenommen. Im Übrigen habe er auch entsprechende Anordnungsbefugnisse und könne etwa im römisch 40 Zahlungen freigeben. Ferner erörterte der Beschwerdeführer die von ihm ausgeführten Aufgaben im Rahmen des Umbaus der Justizanstalt und belegte dessen Umfang mit zahlreichen Unterlagen, etwa über den Abschluss von von ihm ausverhandelten Werkverträgen oder Leistungsverzeichnisse vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff.). Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, XXXX , führte in seiner Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Wissen im Projekt der Flexibilisierungsklausel vorteilhaft mitgewirkt. Sein Engagement und lösungsorientiertes Denken verknüpft mit Flexibilität hätten oftmalig kreative Ideen vorgebracht, die sehr vorteilhaft für die Justizverwaltung umgesetzt hätten werden können. In der mündlichen Verhandlung verwies er auf die vom Beschwerdeführer vorzuweisende Zeitdauer in dieser Funktion (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 32). Der Anstaltsleiter XXXX gab in der mündlichen Verhandlung nach Skizzierung der bisherigen Berufslaufbahn an, dass der Beschwerdeführer in beinahe allen Anstaltsbereichen tätig gewesen sei, wo personeller Bedarf bestanden habe. Seit 2003 sei er anfangs auf einem Projektarbeitsplatz der neu etablierten Wirtschaftsstelle, ab 2005 sodann als Sachbearbeiter für diese tätig. Der Beschwerdeführer sei jene Person, zu der man gehe, wenn man etwas von der Wirtschaftsstelle brauche (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 37).Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, römisch 40 , führte in seiner Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Wissen im Projekt der Flexibilisierungsklausel vorteilhaft mitgewirkt. Sein Engagement und lösungsorientiertes Denken verknüpft mit Flexibilität hätten oftmalig kreative Ideen vorgebracht, die sehr vorteilhaft für die Justizverwaltung umgesetzt hätten werden können. In der mündlichen Verhandlung verwies er auf die vom Beschwerdeführer vorzuweisende Zeitdauer in dieser Funktion (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 32). Der Anstaltsleiter römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung nach Skizzierung der bisherigen Berufslaufbahn an, dass der Beschwerdeführer in beinahe allen Anstaltsbereichen tätig gewesen sei, wo personeller Bedarf bestanden habe. Seit 2003 sei er anfangs auf einem Projektarbeitsplatz der neu etablierten Wirtschaftsstelle, ab 2005 sodann als Sachbearbeiter für diese tätig. Der Beschwerdeführer sei jene Person, zu der man gehe, wenn man etwas von der Wirtschaftsstelle brauche vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 37). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid konstatiert die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftsstelle seit 2005 eine langjährige Praxis, die bis in die Zeit der Flexibilisierungsklausel zurückreiche. Der Bewerbung des Mitbewerbers XXXX ist zu entnehmen, dass er die Agenden des Arbeitsplatzes der Wirtschaftsstelle selbständig übernommen habe. Er sei mit XXXX .2018 dorthin ernannt worden. Dabei sei er insbesondere mit dem Bauwesen (Bedarfserhebung, Planung, Bauantrag, …), dem Fuhrparkmanagement, dem Budgetcontrolling, mit der Budgeterstellung, der Liegenschaftsverwaltung und der Berichtserstattung beschäftigt gewesen. Es habe eine enge Zusammenarbeit mit den übergeordneten Dienststellen bestanden. Im Übrigen habe er mit XXXX .2021 den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz aushilfsweise übernommen. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, 2016 in Form einer Zuteilung zur Wirtschaftsverwaltung gekommen zu sein. Damals sei es zu Umbaumaßnahmen in der Justizanstalt gekommen, weiters habe es einen Liegenschaftsverkauf gegeben. Er sei in Besprechungen involviert gewesen und habe kurzfristige Entscheidungen treffen müssen. Auch für die zur Justizanstalt gehörige Außenstelle hätten Aufgaben erfüllt werden müssen. Er habe das Budget-Controlling die ganze Zeit schon gemacht, weil der damalige Wirtschaftsleiter diesbezüglich nicht so versiert gewesen sei. Er habe den Fuhrpark erledigen müssen, teilweise auch Spezialfahrzeuge ankaufen müssen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 22). Der Bewerbung des Mitbewerbers römisch 40 ist zu entnehmen, dass er die Agenden des Arbeitsplatzes der Wirtschaftsstelle selbständig übernommen habe. Er sei mit römisch 40 .2018 dorthin ernannt worden. Dabei sei er insbesondere mit dem Bauwesen (Bedarfserhebung, Planung, Bauantrag, …), dem Fuhrparkmanagement, dem Budgetcontrolling, mit der Budgeterstellung, der Liegenschaftsverwaltung und der Berichtserstattung beschäftigt gewesen. Es habe eine enge Zusammenarbeit mit den übergeordneten Dienststellen bestanden. Im Übrigen habe er mit römisch 40 .2021 den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz aushilfsweise übernommen. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, 2016 in Form einer Zuteilung zur Wirtschaftsverwaltung gekommen zu sein. Damals sei es zu Umbaumaßnahmen in der Justizanstalt gekommen, weiters habe es einen Liegenschaftsverkauf gegeben. Er sei in Besprechungen involviert gewesen und habe kurzfristige Entscheidungen treffen müssen. Auch für die zur Justizanstalt gehörige Außenstelle hätten Aufgaben erfüllt werden müssen. Er habe das Budget-Controlling die ganze Zeit schon gemacht, weil der damalige Wirtschaftsleiter diesbezüglich nicht so versiert gewesen sei. Er habe den Fuhrpark erledigen müssen, teilweise auch Spezialfahrzeuge ankaufen müssen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 22). Seine diesbezüglichen Erfahrungen bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine Vorgesetzte XXXX , wie sie zuvor schon in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt hatte. Bevor sie selbst Wirtschaftsleiterin geworden sei, habe über mehrere Monate eine Vakanz der Leitungsstelle bestanden. In dieser Zeit habe der Mitbewerber XXXX diese Aufgaben übernehmen müssen, dies habe das Budgetcontrolling, monatliche Budget-Zuweisungen, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau- und Vergabewesen umfasst. Zusätzlich sei damals in der Justizanstalt gebaut worden. Der Mitbewerber habe sich um die ganzen Bauangelegenheiten gekümmert. Zudem erwähnte sie die Außenstelle mit ihren landwirtschaftlichen Flächen, für die XXXX ebenfalls zuständig gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 39 f.).Seine diesbezüglichen Erfahrungen bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine Vorgesetzte römisch 40 , wie sie zuvor schon in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt hatte. Bevor sie selbst Wirtschaftsleiterin geworden sei, habe über mehrere Monate eine Vakanz der Leitungsstelle bestanden. In dieser Zeit habe der Mitbewerber römisch 40 diese Aufgaben übernehmen müssen, dies habe das Budgetcontrolling, monatliche Budget-Zuweisungen, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau- und Vergabewesen umfasst. Zusätzlich sei damals in der Justizanstalt gebaut worden. Der Mitbewerber habe sich um die ganzen Bauangelegenheiten gekümmert. Zudem erwähnte sie die Außenstelle mit ihren landwirtschaftlichen Flächen, für die römisch 40 ebenfalls zuständig gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 39 f.). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid ist zur Eignung von XXXX ausgeführt, dass dieser bereits zuvor zur betreffenden Stelle zugeteilt worden sei. Dabei sei von diesem engagierte Dienstleistung erbracht worden, etwa im Rahmen der Veräußerung von Naturalwohnungen der Justizanstalt, wo er ein lösungsorientiertes Handeln gezeigt und eigenständige praktikable Vorschläge zur Umsetzung gemacht habe. Ein Eignungsvorsprung sei ihm laut Bescheid dadurch einzuräumen, dass er bereits längere Zeit in der XXXX eingesetzt worden sei und ihm Zuge dessen mit vielen konstruktiven und innovativen Ideen aufwarten habe können, die teilweise auch bereits in die Tat umgesetzt worden seien. Dadurch hätten Effizienzgewinne erzielt werden können. Im Übrigen wurden ihm tiefgreifende Kenntnisse in den wesentlichen Bereichen, wie den XXXX - XXXX , im Bereich Controlling sowie bei der Digitalisierung, konstatiert.Im verfahrensgegenständlichen Bescheid ist zur Eignung von römisch 40 ausgeführt, dass dieser bereits zuvor zur betreffenden Stelle zugeteilt worden sei. Dabei sei von diesem engagierte Dienstleistung erbracht worden, etwa im Rahmen der Veräußerung von Naturalwohnungen der Justizanstalt, wo er ein lösungsorientiertes Handeln gezeigt und eigenständige praktikable Vorschläge zur Umsetzung gemacht habe. Ein Eignungsvorsprung sei ihm laut Bescheid dadurch einzuräumen, dass er bereits längere Zeit in der römisch 40 eingesetzt worden sei und ihm Zuge dessen mit vielen konstruktiven und innovativen Ideen aufwarten habe können, die teilweise auch bereits in die Tat umgesetzt worden seien. Dadurch hätten Effizienzgewinne erzielt werden können. Im Übrigen wurden ihm tiefgreifende Kenntnisse in den wesentlichen Bereichen, wie den römisch 40 - römisch 40 , im Bereich Controlling sowie bei der Digitalisierung, konstatiert. Die Mitglieder der Hearing-Kommission führten zu diesem Eignungskriterium an, dass der Mitbewerber XXXX in seiner Zeit in der Wirtschaftsstelle in dieser Funktion bereits faktisch Leistungsagenden übernehmen habe müssen (vgl. Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 54), bzw. dass dieser – anders als andere Bewerber:innen den gesamten Bereich der Wirtschaftsstelle abgedeckt habe und dabei auch in Abwesenheit des Wirtschaftsleiters den Offizier vertreten habe (vgl. Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 67). Die Zeugin XXXX verwies in diesem Zusammenhang – unter Zuhilfenahme ihrer damaligen Mitschrift bei der Sitzung der Hearing-Kommission – auch auf die Zugangsberechtigung des Mitbewerbers auf das XXXX zu dem dieser – anders als der Beschwerdeführer – bereits für seine Aufgaben in der Justizanstalt über eine Zugriffsberechtigung und in der Folge über diesbezügliche Kenntnisse verfügte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 67 f.)Die Mitglieder der Hearing-Kommission führten zu diesem Eignungskriterium an, dass der Mitbewerber römisch 40 in seiner Zeit in der Wirtschaftsstelle in dieser Funktion bereits faktisch Leistungsagenden übernehmen habe müssen vergleiche Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 54), bzw. dass dieser – anders als andere Bewerber:innen den gesamten Bereich der Wirtschaftsstelle abgedeckt habe und dabei auch in Abwesenheit des Wirtschaftsleiters den Offizier vertreten habe vergleiche Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 67). Die Zeugin römisch 40 verwies in diesem Zusammenhang – unter Zuhilfenahme ihrer damaligen Mitschrift bei der Sitzung der Hearing-Kommission – auch auf die Zugangsberechtigung des Mitbewerbers auf das römisch 40 zu dem dieser – anders als der Beschwerdeführer – bereits für seine Aufgaben in der Justizanstalt über eine Zugriffsberechtigung und in der Folge über diesbezügliche Kenntnisse verfügte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 67 f.) Gesamt betrachtet ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Mitbewerber XXXX jeweils eine längere, umfassende Praxis und Erfahrung im Justizwachedienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung zuzugestehen. Gesamt betrachtet ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Mitbewerber römisch 40 jeweils eine längere, umfassende Praxis und Erfahrung im Justizwachedienst sowie im Bereich der Wirtschaftsverwaltung zuzugestehen. Der belangten Behörde kann insofern nicht entgegengetreten werden, als sie dem Mitbewerber XXXX aufgrund seiner umfassenderen Kenntnisse und Erfahrungen etwa im Controlling eine bessere Eignung als dem Beschwerdeführer zusprach.Der belangten Behörde kann insofern nicht entgegengetreten werden, als sie dem Mitbewerber römisch 40 aufgrund seiner umfassenderen Kenntnisse und Erfahrungen etwa im Controlling eine bessere Eignung als dem Beschwerdeführer zusprach. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer, der bereits seit 2003 in Form eines Projektarbeitsplatzes für die nunmehrige Wirtschaftsstelle tätig ist. Jedoch weist auch der Mitbewerber XXXX , der seit 2016 entsprechend zugeteilt und seit 2018 einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter einer Wirtschaftsstelle innehat, die geforderte längere und umfassende Praxis auf. Die kürzere Erfahrung kann Letzterer dadurch wettmachen, dass er in einer wesentlich größeren Justizanstalt tätig ist, die auch unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber mit sich bringen. Während die Justizanstalt XXXX , an der der Beschwerdeführer tätig ist, eine Belagskapazität von XXXX Insass:innen (mit einer Auslastung bei rund 115 % bei erwachsenen Männern aufweist (siehe die Aussagen des Anstaltsleiters XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 35), diese über XXXX exekutive Planstellen verfügt bzw. mit weiterem zivilem Personal dort rund XXXX Bedienstete tätig sind, davon XXXX Mitarbeiter:innen in der Wirtschaftsstelle (siehe die Angaben von XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 30), weist die Justizanstalt XXXX eine Belagskapazität von rund XXXX Insass:innen und einen Stand von rund XXXX Bediensteten auf (siehe die Angaben des Anstaltsleiters XXXX , Verhandlungsprotokoll S., 48), wovon XXXX Personen in der Wirtschaftsstelle tätig sind (siehe die Angaben der Leiterin der Wirtschaftsstelle XXXX Verhandlungsprotokoll, S. 40). Aufgrund der unterschiedlichen Größe der Anstalten sind naturgemäß auch unterschiedliche Aufgaben damit verbunden. So ist der Fuhrpark in der Justizanstalt XXXX mit rund XXXX Fahrzeugen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 24) wesentlich größer als jener in der Justizanstalt XXXX , dessen Fuhrpark derzeit XXXX Fahrzeuge umfasst (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 30). Hinzu kommt, dass in XXXX aufgrund der Außenstelle auch wesentlich komplexere Aufgaben aufgrund der erforderlichen XXXX Geräte, die einen anderen Beschaffungsprozess auslösen, zu erledigen sind.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer, der bereits seit 2003 in Form eines Projektarbeitsplatzes für die nunmehrige Wirtschaftsstelle tätig ist. Jedoch weist auch der Mitbewerber römisch 40 , der seit 2016 entsprechend zugeteilt und seit 2018 einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter einer Wirtschaftsstelle innehat, die geforderte längere und umfassende Praxis auf. Die kürzere Erfahrung kann Letzterer dadurch wettmachen, dass er in einer wesentlich größeren Justizanstalt tätig ist, die auch unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber mit sich bringen. Während die Justizanstalt römisch 40 , an der der Beschwerdeführer tätig ist, eine Belagskapazität von römisch 40 Insass:innen (mit einer Auslastung bei rund 115 % bei erwachsenen Männern aufweist (siehe die Aussagen des Anstaltsleiters römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 35), diese über römisch 40 exekutive Planstellen verfügt bzw. mit weiterem zivilem Personal dort rund römisch 40 Bedienstete tätig sind, davon römisch 40 Mitarbeiter:innen in der Wirtschaftsstelle (siehe die Angaben von römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 30), weist die Justizanstalt römisch 40 eine Belagskapazität von rund römisch 40 Insass:innen und einen Stand von rund römisch 40 Bediensteten auf (siehe die Angaben des Anstaltsleiters römisch 40 , Verhandlungsprotokoll S., 48), wovon römisch 40 Personen in der Wirtschaftsstelle tätig sind (siehe die Angaben der Leiterin der Wirtschaftsstelle römisch 40 Verhandlungsprotokoll, S. 40). Aufgrund der unterschiedlichen Größe der Anstalten sind naturgemäß auch unterschiedliche Aufgaben damit verbunden. So ist der Fuhrpark in der Justizanstalt römisch 40 mit rund römisch 40 Fahrzeugen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 24) wesentlich größer als jener in der Justizanstalt römisch 40 , dessen Fuhrpark derzeit römisch 40 Fahrzeuge umfasst vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 30). Hinzu kommt, dass in römisch 40 aufgrund der Außenstelle auch wesentlich komplexere Aufgaben aufgrund der erforderlichen römisch 40 Geräte, die einen anderen Beschaffungsprozess auslösen, zu erledigen sind. 2.11.2.
  56. fundierte Kenntnisse der Aufgaben und Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs und der Organisation der Justizanstalten Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Bewerbung an, dass er diese Kenntnisse aufgrund der Ausübung der Funktion an seinem Arbeitsplatz habe, und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung. Er gab an, dass er sich im Bedarfsfall gemeldet habe, wenn jemand für eine Aufgabe gesucht worden sei. So habe er etwa die Funktion des Abfallbeauftragten übernommen, als niemand anderer die Funktion übernehmen habe wollen. Er habe in der Folge im Jahr 2005 ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt, das von ihm regelmäßig evaluiert werde. Er habe weiters im Jahr 2014 eine Ausbildung als Gesundheitszirkel-Leiter gemacht und in der Folge ein entsprechendes Projekt gestartet (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 14). Sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter XXXX führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass dem Beschwerdeführer die Organisation der Justizanstalten verinnerlicht sei. Er sei in verschiedenen Arbeitsgebieten, auch als Nachtdienstkommandant eingesetzt gewesen. Zum Teil sei er auch in Abteilungen und Betrieben tätig, so etwa in seiner Funktion als Abfallwirtschaftsbeauftragter. Dadurch kenne er nicht nur die eigene Justizanstalt bestens, sondern auch die generelle Aufbauorganisation. Im Speziellen erwähnte er die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter, aufgrund derer die Notwendigkeit bestehe, mit sämtlichen Bediensteten der Justizanstalt in Kontakt zu bleiben. Eine Zusammenarbeit habe zudem auch mit der BBG und der Buchhaltungsagentur des Bundes bestanden (Verhandlungsprotokoll, S. 32 f.). Dies bestätigte auch der Anstaltsleiter XXXX , der – zu diesem Eignungskriterium befragt – im Speziellen auf seine Tätigkeit als Personalvertreter hinwies. Egal, ob es den Abteilungsbereich oder die Anstaltsbetriebe betreffe, der Beschwerdeführer sei bei Bediensteten immer die erste Ansprechperson. Als Nachtdienstkommandant nehme er im Übrigen auch die Funktionen des Wachzimmer-Kommandanten sowie des Justizwachkommandanten wahr, habe dabei auf Vorkommnisse zu reagieren, Entscheidungen zu treffen und das Personal zu führen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 36).Sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter römisch 40 führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass dem Beschwerdeführer die Organisation der Justizanstalten verinnerlicht sei. Er sei in verschiedenen Arbeitsgebieten, auch als Nachtdienstkommandant eingesetzt gewesen. Zum Teil sei er auch in Abteilungen und Betrieben tätig, so etwa in seiner Funktion als Abfallwirtschaftsbeauftragter. Dadurch kenne er nicht nur die eigene Justizanstalt bestens, sondern auch die generelle Aufbauorganisation. Im Speziellen erwähnte er die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter, aufgrund derer die Notwendigkeit bestehe, mit sämtlichen Bediensteten der Justizanstalt in Kontakt zu bleiben. Eine Zusammenarbeit habe zudem auch mit der BBG und der Buchhaltungsagentur des Bundes bestanden (Verhandlungsprotokoll, S. 32 f.). Dies bestätigte auch der Anstaltsleiter römisch 40 , der – zu diesem Eignungskriterium befragt – im Speziellen auf seine Tätigkeit als Personalvertreter hinwies. Egal, ob es den Abteilungsbereich oder die Anstaltsbetriebe betreffe, der Beschwerdeführer sei bei Bediensteten immer die erste Ansprechperson. Als Nachtdienstkommandant nehme er im Übrigen auch die Funktionen des Wachzimmer-Kommandanten sowie des Justizwachkommandanten wahr, habe dabei auf Vorkommnisse zu reagieren, Entscheidungen zu treffen und das Personal zu führen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 36). Der Mitbewerber XXXX führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Anforderungskriterium aus, er sei von 2007 bis 2016 im Wachzimmer tätig gewesen, dies zum Teil auch als Wachzimmer-Kommandant. Er sei auch in der Einsatzgruppe gewesen, auch oft als Einsatzleiter. Nach wie vor sei er bei der Betriebsfeuerwehr, dort auch als Ausbildner. Aufgrund dessen seien ihm die Abläufe in der Justizanstalt gut bekannt, weil das Wachzimmer das Herzstück der Justizanstalt sei. Er habe in der Wirtschaftsstelle auch einige Veränderungen bewirkt, über die sich andere zuvor während des laufenden Betriebs nicht getraut hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22). Seine unmittelbare Vorgesetzte XXXX bestätigte, dass er mit all diesen Dingen betraut und befasst gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 42), ebenso der Leiter der Justizanstalt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).Der Mitbewerber römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Anforderungskriterium aus, er sei von 2007 bis 2016 im Wachzimmer tätig gewesen, dies zum Teil auch als Wachzimmer-Kommandant. Er sei auch in der Einsatzgruppe gewesen, auch oft als Einsatzleiter. Nach wie vor sei er bei der Betriebsfeuerwehr, dort auch als Ausbildner. Aufgrund dessen seien ihm die Abläufe in der Justizanstalt gut bekannt, weil das Wachzimmer das Herzstück der Justizanstalt sei. Er habe in der Wirtschaftsstelle auch einige Veränderungen bewirkt, über die sich andere zuvor während des laufenden Betriebs nicht getraut hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 22). Seine unmittelbare Vorgesetzte römisch 40 bestätigte, dass er mit all diesen Dingen betraut und befasst gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 42), ebenso der Leiter der Justizanstalt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47). Es ist davon auszugehen, dass dieses Erfordernis von beiden vollumfänglich erfüllt ist, sind doch beide schon jahrelang an unterschiedlichen Funktionen in ihrer Justizanstalt tätig, wobei der Mitbewerber auch an verschiedenen Justizanstalten und im Bundesministerium tätig war. Aufgrund dieser Verwendungen wurde zwangsläufig das Wissen über die Aufgaben und Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs und der Organisation der Justizanstalten erworben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine weitaus längere Verwendung als Sachbearbeiter einer Wirtschaftsstelle aufweist. Allerdings verfügt auch der Mitbewerber XXXX über jahrelange Erfahrung. Insofern ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendung, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich des Kriteriums „fundierte Kenntnisse der Aufgaben und Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs und der Organisation der Justizanstalten“ zu gewinnen ist, sodass in diesem Punkt eine gleiche Eignung der Bewerber zu konstatieren ist.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine weitaus längere Verwendung als Sachbearbeiter einer Wirtschaftsstelle aufweist. Allerdings verfügt auch der Mitbewerber römisch 40 über jahrelange Erfahrung. Insofern ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendung, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich des Kriteriums „fundierte Kenntnisse der Aufgaben und Ziele des Straf- und Maßnahmenvollzugs und der Organisation der Justizanstalten“ zu gewinnen ist, sodass in diesem Punkt eine gleiche Eignung der Bewerber zu konstatieren ist. 2.11.
  57. persönliche Anforderungen: Zu den persönlichen Anforderungen ist einleitend anzuführen, dass der belangten Behörde nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung derartiger Kriterien ein gewisser Ermessenspielraum zukommt (vgl. u.a. OGH 27.01.2021, 9 ObA 107/20f). Die Bewertung anhand persönlicher Kriterien, die nicht so leicht messbar sind, ist der Dienstbehörde zu überlassen, sofern dies sachlich begründbar ist. Die Hearing-Kommission bezog sich diesbezüglich insbesondere auch auf die im Hearing gewonnenen Eindrücke, in denen die Bewerber, wie in der Ausschreibung auch angeführt, insbesondere zu den Gründen näher befragt wurden, warum sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen würden, weiters zu den Vorstellungen, wie die Bewerber:innen den Arbeitsplatz gestalten würden, insbesondere welche Änderungsvorschläge diese hätten.Zu den persönlichen Anforderungen ist einleitend anzuführen, dass der belangten Behörde nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung derartiger Kriterien ein gewisser Ermessenspielraum zukommt vergleiche u.a. OGH 27.01.2021, 9 ObA 107/20f). Die Bewertung anhand persönlicher Kriterien, die nicht so leicht messbar sind, ist der Dienstbehörde zu überlassen, sofern dies sachlich begründbar ist. Die Hearing-Kommission bezog sich diesbezüglich insbesondere auch auf die im Hearing gewonnenen Eindrücke, in denen die Bewerber, wie in der Ausschreibung auch angeführt, insbesondere zu den Gründen näher befragt wurden, warum sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen würden, weiters zu den Vorstellungen, wie die Bewerber:innen den Arbeitsplatz gestalten würden, insbesondere welche Änderungsvorschläge diese hätten. 2.11.3.
  58. hohe Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen Im Bewerbungsschreiben führte der Beschwerdeführer aus, durch seine jahrelange Tätigkeit als Personalvertreter habe er sein Geschick im Umgang mit Menschen beweisen können. In Ausübung dieser Funktion sei es ihm stets gelungen, durch seine hohe Kommunikationsfähigkeit sowie sein erwiesenes Geschick im Umgang mit Menschen, verantwortungsbewusst und weitblickend die Interessen des Dienstes und der Vorgesetzten mit den berücksichtigungswürdigen Interessen der Kolleg:innenschaft in Einklang zu bringen. Bei Besprechungen mit Vorgesetzten, aber auch als Vertreter seiner Justizanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten stehe für ihn immer ein wertschätzender Umgang und eine lösungsorientierte, offene Haltung im Vordergrund. Die Erfüllung dieses Anforderungskriteriums untermauerte der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als XXXX . Zudem sei er 15 Jahre ehrenamtlicher XXXX gewesen. Er umgebe sich gerne mit Menschen, gehe auf die Gefangenen ein, habe etwa extra einen Sprachkurs absolviert, um sich mit den teils fremdsprachigen Gefangenen unterhalten zu können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Die Erfüllung dieses Anforderungskriteriums untermauerte der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als römisch 40 . Zudem sei er 15 Jahre ehrenamtlicher römisch 40 gewesen. Er umgebe sich gerne mit Menschen, gehe auf die Gefangenen ein, habe etwa extra einen Sprachkurs absolviert, um sich mit den teils fremdsprachigen Gefangenen unterhalten zu können vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14). Im Speziellen auf seine Tätigkeit im XXXX wies dabei auch sein unmittelbarer Vorgesetzter XXXX hin (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 33), ebenso der Leiter der Justizanstalt, der sich auch auf seine diesbezüglichen Wahrnehmungen infolge der Teilnahme des Beschwerdeführers an den täglichen Morgenbesprechungen, dies in seiner Funktion als Personalvertreter, stützen konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 38). Im Speziellen auf seine Tätigkeit im römisch 40 wies dabei auch sein unmittelbarer Vorgesetzter römisch 40 hin vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 33), ebenso der Leiter der Justizanstalt, der sich auch auf seine diesbezüglichen Wahrnehmungen infolge der Teilnahme des Beschwerdeführers an den täglichen Morgenbesprechungen, dies in seiner Funktion als Personalvertreter, stützen konnte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 38). Der Mitbewerber XXXX verwies auf seine Tätigkeit als Wachzimmerkommandant. Bei dieser brauche man Geschick im Umgang mit Menschen. Zudem erwähnte er seine Kontakte mit der Dienstbehörde sowie mit externen Firmen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Wirtschaftsstelle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 23).Der Mitbewerber römisch 40 verwies auf seine Tätigkeit als Wachzimmerkommandant. Bei dieser brauche man Geschick im Umgang mit Menschen. Zudem erwähnte er seine Kontakte mit der Dienstbehörde sowie mit externen Firmen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Wirtschaftsstelle vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 23). Seine unmittelbare Vorgesetzte XXXX bestätigte dies und verwies auf die Zeit, als sie selbst neu die Leitung der Wirtschaftsstelle übernommen hatte. XXXX habe ihr dabei sämtliche Bereiche erklärt und sie mit diesen vertraut gemacht und unterstützt. Er sei auch bei sämtlichen Besprechungen dabei gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 42). Auch der Leiter der Justizanstalt XXXX attestierte ihm vollumfängliche Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen. Dies betreffe nicht nur das Kerngeschäft des Strafvollzugs, somit Insass:innen und Kolleg:innen. Auch im Rahmen der Umbau- und Ausbauarbeiten in der Justizanstalt habe der Mitbewerber seine Fähigkeiten bewiesen. Er sei ganz wesentlich mit der Koordination und Kommunikation mit den externen Beteiligten, wie Architekten, Bauausführenden oder der BIG im Kontakt gewesen, wobei er darauf hinwies, dass diese Koordination oft sehr schwierig gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).Seine unmittelbare Vorgesetzte römisch 40 bestätigte dies und verwies auf die Zeit, als sie selbst neu die Leitung der Wirtschaftsstelle übernommen hatte. römisch 40 habe ihr dabei sämtliche Bereiche erklärt und sie mit diesen vertraut gemacht und unterstützt. Er sei auch bei sämtlichen Besprechungen dabei gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 42). Auch der Leiter der Justizanstalt römisch 40 attestierte ihm vollumfängliche Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen. Dies betreffe nicht nur das Kerngeschäft des Strafvollzugs, somit Insass:innen und Kolleg:innen. Auch im Rahmen der Umbau- und Ausbauarbeiten in der Justizanstalt habe der Mitbewerber seine Fähigkeiten bewiesen. Er sei ganz wesentlich mit der Koordination und Kommunikation mit den externen Beteiligten, wie Architekten, Bauausführenden oder der BIG im Kontakt gewesen, wobei er darauf hinwies, dass diese Koordination oft sehr schwierig gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 47). Insgesamt konnte sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Mitbewerber XXXX infolge der Angaben der Dienstvorgesetzten festgestellt werden, dass beide ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen aufweisen.Insgesamt konnte sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Mitbewerber römisch 40 infolge der Angaben der Dienstvorgesetzten festgestellt werden, dass beide ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und Geschick im Umgang mit Menschen aufweisen. 2.11.3.
  59. hohes Maß an Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Bewerbung an, dass Loyalität und Verantwortlichkeit für ihn ein unumgänglicher Faktor in der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten sei. In der mündlichen Verhandlung zu seiner Einschätzung seiner diesbezüglichen Eignung befragt gab er an, über ein hohes Verantwortungsbewusstsein zu verfügen. Ihm sei wichtig, es anzusprechen, wenn etwas nicht passe; auch dann, wenn es gegensätzliche Meinungen gäbe. Wichtig sei, einen Konsens zu finden. Dies gelte sowohl im Umgang mit Insass:innen als auch bei Kolleg:innen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Bewerbung an, dass Loyalität und Verantwortlichkeit für ihn ein unumgänglicher Faktor in der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten sei. In der mündlichen Verhandlung zu seiner Einschätzung seiner diesbezüglichen Eignung befragt gab er an, über ein hohes Verantwortungsbewusstsein zu verfügen. Ihm sei wichtig, es anzusprechen, wenn etwas nicht passe; auch dann, wenn es gegensätzliche Meinungen gäbe. Wichtig sei, einen Konsens zu finden. Dies gelte sowohl im Umgang mit Insass:innen als auch bei Kolleg:innen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14). Diese Selbsteinschätzung bestätigte sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter. Es habe immer wieder Situationen in der Justizanstalt gegeben, etwa infolge Personalausfällen, wo ein erhöhter Arbeitsanfall bestanden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer immer beste Ergebnisse erzielt (vgl. Zeugeneinvernahme XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 33). Auch der Leiter der Justizanstalt XXXX bestätigte das. Er erlebe den Beschwerdeführer stets als besonnene Person, die stets lösungsorientiert sei. Er komme stets mit gut überlegten, konstruktiven Vorschlägen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 38).Diese Selbsteinschätzung bestätigte sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter. Es habe immer wieder Situationen in der Justizanstalt gegeben, etwa infolge Personalausfällen, wo ein erhöhter Arbeitsanfall bestanden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer immer beste Ergebnisse erzielt vergleiche Zeugeneinvernahme römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, S. 33). Auch der Leiter der Justizanstalt römisch 40 bestätigte das. Er erlebe den Beschwerdeführer stets als besonnene Person, die stets lösungsorientiert sei. Er komme stets mit gut überlegten, konstruktiven Vorschlägen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 38). Der Mitbewerber XXXX verwies diesbezüglich auf seine bisherige Tätigkeit. Zusätzlich erwähnte er, dass er neben seiner Berufstätigkeit die Matura nachgeholt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 23). XXXX , seine unmittelbare Vorgesetzte, unterstrich seine diesbezüglichen Fähigkeiten. Er erfülle dies in vollem Umfang. Die Justizanstalt XXXX sei eine sehr große Anstalt. Es würden sich oftmals große Herausforderungen stellen. Dabei habe er sie stets unterstützt. Auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie habe viel umorganisiert müssen, was für eine große Justizanstalt mit XXXX Insass:innen eine große Herausforderung sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 42). Der Anstaltsleiter XXXX verwies zudem darauf, dass XXXX über mehrere Monate, als der vorhergehende Wirtschaftsleiter längere Zeit nicht im Dienst war, dessen Aufgaben übernommen habe. Dies sei auch die Zeit gewesen, in der ein großer Teil des Umbaus und Ausbaus der Justizanstalt zu koordinieren gewesen sei. Er habe dies dann als Anstaltsleiter selbst koordiniert, wobei der Mitbewerber seine rechte Hand gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 47).Der Mitbewerber römisch 40 verwies diesbezüglich auf seine bisherige Tätigkeit. Zusätzlich erwähnte er, dass er neben seiner Berufstätigkeit die Matura nachgeholt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 23). römisch 40 , seine unmittelbare Vorgesetzte, unterstrich seine diesbezüglichen Fähigkeiten. Er erfülle dies in vollem Umfang. Die Justizanstalt römisch 40 sei eine sehr große Anstalt. Es würden sich oftmals große Herausforderungen stellen. Dabei habe er sie stets unterstützt. Auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie habe viel umorganisiert müssen, was für eine große Justizanstalt mit römisch 40 Insass:innen eine große Herausforderung sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 42). Der Anstaltsle

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