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{'item': 'W299 2307799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2025 GeschäftszahlW299 2307799-1 Spruch, , W299 2307798-1/9E W299 2307799-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von 1) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. lran, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen - BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, 1) Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von 1) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. lran, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen - BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, 1) Zl. römisch 40 und 2) Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025, zu Recht erkannt: A) l.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt l. stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß §3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß §3 Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. ll.) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte ll. bis Vl. stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.ll.) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte ll. bis römisch fünf l. stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W299.2307799.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.