Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über
Beschwerde der Mag. XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über
Beschwerde der Mag. römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 zu Recht erkannt: A)
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bestätigt. B)
Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , stellte
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wiederaufgenommen und der Bescheid vom 18.01.2018 aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt wird (Spruchpunkt 2), sowie der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage idZ vom XXXX bis XXXX in der Höhe von Euro XXXX auf
von der PVA zu erbringende Geldleistung aufzurechnen ist. Der festgestellte Überbezug wird in Raten von 60,00 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen, darüber hinaus werden noch 50 % der Nettosonderzahlung zur Verrechnung mit
sem Überbezug einbehalten. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wiederaufgenommen und der Bescheid vom 18.01.2018 aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt wird (Spruchpunkt 2), sowie der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage idZ vom römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von Euro römisch 40 auf
von der PVA zu erbringende Geldleistung aufzurechnen ist. Der festgestellte Überbezug wird in Raten von 60,00 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen, darüber hinaus werden noch 50 % der Nettosonderzahlung zur Verrechnung mit
sem Überbezug einbehalten. Gegen
sen Bescheid richtet sich
mit 24.03.2024 datierte und am 28.03.2024 eingelangte Beschwerde der BF. Mit 29.04.2024 legte
belangte Behörde
Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt I.) samt Äußerung vom 24.04.2024 und dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit 29.04.2024 legte
belangte Behörde
Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) samt Äußerung vom 24.04.2024 und dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 30.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Ehemannes als Zeugen sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1.
BF bezieht seit XXXX eine Alterspension nach dem ASVG.1.1.
BF bezieht seit römisch 40 eine Alterspension nach dem ASVG.
BF beantragte im Jänner 2017, eingelangt am 23.06.2017 bei der PVA,
Gewährung einer Ausgleichszulage und gab im
sbezüglichen Fragebogen unter Personenstand „verheiratet“ und „ XXXX “ an, beim gemeinsamen Haushalt kreuzte
BF das JA an.
BF beantragte im Jänner 2017, eingelangt am 23.06.2017 bei der PVA,
Gewährung einer Ausgleichszulage und gab im
sbezüglichen Fragebogen unter Personenstand „verheiratet“ und „ römisch 40 “ an, beim gemeinsamen Haushalt kreuzte
BF das JA an. Mit Bescheid vom XXXX wurde der BF der Anspruch auf Ausgleichszulage ab XXXX idH von Euro XXXX monatlich, ab XXXX Euro XXXX monatlich zuerkannt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der BF der Anspruch auf Ausgleichszulage ab römisch 40 idH von Euro römisch 40 monatlich, ab römisch 40 Euro römisch 40 monatlich zuerkannt. Für
Zeit vom XXXX bis XXXX erfolgt eine Nachzahlung idH von Euro XXXX .
monatliche Leistung beträgt im Februar 2018: Euro XXXX Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage Euro XXXX abzüglich Krankenversicherungsbeitrag Euro XXXX und Lohnsteuer Euro XXXX ; Anweisungsbetrag Euro XXXX .Für
Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 erfolgt eine Nachzahlung idH von Euro römisch 40 .
monatliche Leistung beträgt im Februar 2018: Euro römisch 40 Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage Euro römisch 40 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag Euro römisch 40 und Lohnsteuer Euro römisch 40 ; Anweisungsbetrag Euro römisch 40 . 1.2. Im Jänner 2024, eingelangt am 31.01.2024 bei der PVA, gab
BF im
sbezüglichen Fragebogen zur Ausgleichszulage bzw. Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus an, „verheiratet“ und XXXX “ sowie bei gemeinsamen Haushalt kreuzte
BF das NEIN seit XXXX “ an. 1.2. Im Jänner 2024, eingelangt am 31.01.2024 bei der PVA, gab
BF im
sbezüglichen Fragebogen zur Ausgleichszulage bzw. Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus an, „verheiratet“ und römisch 40 “ sowie bei gemeinsamen Haushalt kreuzte
BF das NEIN seit römisch 40 “ an. 1.3.1.
BF ist wie folgt mit Wohnsitz gemeldet: XXXX (Nebenwohnsitz) römisch 40 (Nebenwohnsitz) XXXX (Hauptwohnsitz) römisch 40 (Hauptwohnsitz) XXXX (Hauptwohnsitz) römisch 40 (Hauptwohnsitz) XXXX (Hauptwohnsitz) römisch 40 (Hauptwohnsitz) XXXX – laufend XXXX (Hauptwohnsitz) römisch 40 – laufend römisch 40 (Hauptwohnsitz) 1.3.
BF und ihr Ehemann hatten bis zu ihrer Trennung und Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mehrere Wohnsitze inne,
sie zeitweise gemeinsam und zeitweise alleine nutzten. Der gemeinsame Haushalt bzw. das Bewohnen
ser Wohnsitze zeigt sich nicht in den oben angeführten Meldedaten des Zentralen Melderegisters. An- und Abmeldungen hinsichtlich Wohnsitze erfolgten nach rein wirtschaftlichen Kriterien. Eine gemeinsame behördliche Wohnsitzmeldung der BF und ihrem Ehemann ergibt sich lediglich in Sonnleiten Geisthal-Södingberg.
Abmeldung an
sem Wohnsitz durch
BF vor Beantragung der Ausgleichszulage entspricht dem bisher gezeigten Verhalten der BF und ihres Ehemannes,
s aus wirtschaftlichen Gründen durchzuführen, weshalb
belangte Behörde zu Recht von der Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes mit 2017 ausgegangen ist.
BF hat
Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der belangten Behörde nicht unverzüglich iSd § 40 Abs. 1 ASVG gemeldet, sondern erst mit 31.01.2024.
BF hat
Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der belangten Behörde nicht unverzüglich iSd Paragraph 40, Absatz eins, ASVG gemeldet, sondern erst mit 31.01.2024.
Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfolgte durch
belangte Behörde zu Recht.
Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfolgte durch
belangte Behörde zu Recht. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem
sbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. In der mündlichen Verhandlung erklärte
BF zum gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann befragt, dass sie nach 2017 weiterhin mit ihrem Mann zusammengelebt habe. Sie sei seit 1980 verheiratet, sie hätten ab Beginn keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, ihr Mann sei immer auf einer Alm in der Nähe von XXXX gewesen, auch sie habe dort lange gewohnt. Sie seien immer unterschiedlich gemeldet gewesen, der Haushalt sei zwar gemeinsam gewesen, aber der Wohnsitz getrennt. 2014 hätten sie in XXXX ein Haus gebaut und zeitweise in XXXX gewohnt, dann auf der Alm. Sie hätten Instandsetzungsarbeiten und Pflegearbeiten auf der Alm durchführen müssen, auch in XXXX , sie seine permanent gemeinsam unterwegs gewesen, hätten gemeinsam gewohnt und gekocht und in einem Haus geschlafen. Um
Wohnsitzmeldungen habe sie sich nie gekümmert. Sie habe sich dann in Graz angemeldet, sie war dort mit Hauptwohnsitz gemeldet, weil sie dort kulturelle Veranstaltungen besuchen wollte. Sie sei berufstätig gewesen, ihr Mann nicht, in ganz frühen Jahren bei einer Bank, glaube sie. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert. Von Mai 2022 an habe es tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt mehr gegeben. In der mündlichen Verhandlung erklärte
BF zum gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann befragt, dass sie nach 2017 weiterhin mit ihrem Mann zusammengelebt habe. Sie sei seit 1980 verheiratet, sie hätten ab Beginn keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, ihr Mann sei immer auf einer Alm in der Nähe von römisch 40 gewesen, auch sie habe dort lange gewohnt. Sie seien immer unterschiedlich gemeldet gewesen, der Haushalt sei zwar gemeinsam gewesen, aber der Wohnsitz getrennt. 2014 hätten sie in römisch 40 ein Haus gebaut und zeitweise in römisch 40 gewohnt, dann auf der Alm. Sie hätten Instandsetzungsarbeiten und Pflegearbeiten auf der Alm durchführen müssen, auch in römisch 40 , sie seine permanent gemeinsam unterwegs gewesen, hätten gemeinsam gewohnt und gekocht und in einem Haus geschlafen. Um
Wohnsitzmeldungen habe sie sich nie gekümmert. Sie habe sich dann in Graz angemeldet, sie war dort mit Hauptwohnsitz gemeldet, weil sie dort kulturelle Veranstaltungen besuchen wollte. Sie sei berufstätig gewesen, ihr Mann nicht, in ganz frühen Jahren bei einer Bank, glaube sie. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert. Von Mai 2022 an habe es tatsächlich keinen gemeinsamen Haushalt mehr gegeben. Auf Vorhalt, dass ihr Mann in XXXX nie angemeldet gewesen wäre, erklärte sie, er hätte sich mit Nebenwohnsitz melden können, habe es aber nicht gemacht. Auf Vorhalt, sie wären verpflichtet gewesen, erklärte sie, für sie sei es nicht relevant gewesen, sie seien hauptsächlich zwischen XXXX und XXXX gewechselt. Er war und ist noch immer Pächter der Alm. Sie wisse nicht, ob
s ein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Auf Vorhalt, dass ihr Mann in römisch 40 nie angemeldet gewesen wäre, erklärte sie, er hätte sich mit Nebenwohnsitz melden können, habe es aber nicht gemacht. Auf Vorhalt, sie wären verpflichtet gewesen, erklärte sie, für sie sei es nicht relevant gewesen, sie seien hauptsächlich zwischen römisch 40 und römisch 40 gewechselt. Er war und ist noch immer Pächter der Alm. Sie wisse nicht, ob
s ein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Ihre Angaben im Fragebogen entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten 2017.
Liegenschaft in XXXX habe sie an ihren Sohn verpachtet. 2017 habe sie sich gemeinsam um
Liegenschaft in Geisthal gekümmert, sie seien immer wieder hinaufgefahren, es sei ein ständiger Wechsel gewesen, sie seien 2 bis 3 Tage oben gewesen, ihr Sohn sei jetzt auch oben gemeldet und habe sich auch um
Liegenschaft gekümmert. Sie hätten sich gemeinsam um
drei Wohnsitze gekümmert. Ihr gefalle XXXX , deshalb sei sie nicht dauerhaft auf der Alm gewesen. Sie wisse nicht, wo ihr Mann gemeldet gewesen sei bzw. jetzt gemeldet sei, sie habe sich darum nicht gekümmert.
Ehe bestehe noch, aber er wohne jetzt ganz woanders. Ihre Angaben im Fragebogen entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten 2017.
Liegenschaft in römisch 40 habe sie an ihren Sohn verpachtet. 2017 habe sie sich gemeinsam um
Liegenschaft in Geisthal gekümmert, sie seien immer wieder hinaufgefahren, es sei ein ständiger Wechsel gewesen, sie seien 2 bis 3 Tage oben gewesen, ihr Sohn sei jetzt auch oben gemeldet und habe sich auch um
Liegenschaft gekümmert. Sie hätten sich gemeinsam um
drei Wohnsitze gekümmert. Ihr gefalle römisch 40 , deshalb sei sie nicht dauerhaft auf der Alm gewesen. Sie wisse nicht, wo ihr Mann gemeldet gewesen sei bzw. jetzt gemeldet sei, sie habe sich darum nicht gekümmert.
Ehe bestehe noch, aber er wohne jetzt ganz woanders. Auf Vorhalt, warum sie es nicht im Feber 2022 gemeldet habe, dass der Wohnsitz aufgelöst wurde, erklärte sie, dass sie einfach nicht daran gedacht habe,
Trennungsphase sei schwierig gewesen, vor allem nach der langen Zeit. Es sei ihr erst bewusstgeworden, als das neue Formular gekommen sei und anzukreuzen war, dass eine Trennung des gemeinsamen Haushaltes erfolgt ist. Damals sei es ihr nicht bewusst gewesen. Auch aus den Angaben des Ehemanns der BF ergibt sich, dass sie
An- und Abmeldungen hinsichtlich Wohnsitzmeldungen aufgrund finanzieller Gründe durchgeführt haben. Er sei seit 1980 verheiratet zu sein, als gemeinsamen Wohnsitz hätten sie den XXXX in XXXX gewählt. Bis zum Frühjahr 2022 hätten sie einen gemeinsamen Haushalt gehabt, er sei sich aber nicht ganz sicher. Er sei in XXXX gemeldet gewesen, als
Kinder zur Schule gegangen sind, dort sei ein gepachtetes Haus, sie hätten dort gelebt, weil seine Frau dort auch unterrichtet habe. Dort sei der Hauptwohnsitz, einen anderen gemeinsamen Wohnsitz gebe es nicht. Das Haus in XXXX sei erst viel später passiert, sie hätten vor ca. 10 Jahren zu bauen begonnen, dort hätten sie wieder gemeinsam gewohnt, er glaube, dort aber nicht gemeldet gewesen zu sein,
s aus finanziellen Gründen. Wenn er sich auf der Alm abgemeldet hätte, hätte er
Pacht verloren und sein Sohn hätte einen neuen Pachtvertrag abschließen müssen, das wäre sicher teurer gekommen. Deshalb sei er auch nicht in XXXX angemeldet gewesen, weil er auf der Alm gemeldet gewesen sei. Er habe sich nicht an beiden Adressen gemeldet. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dazu verpflichtet zu sein. Auch aus den Angaben des Ehemanns der BF ergibt sich, dass sie
An- und Abmeldungen hinsichtlich Wohnsitzmeldungen aufgrund finanzieller Gründe durchgeführt haben. Er sei seit 1980 verheiratet zu sein, als gemeinsamen Wohnsitz hätten sie den römisch 40 in römisch 40 gewählt. Bis zum Frühjahr 2022 hätten sie einen gemeinsamen Haushalt gehabt, er sei sich aber nicht ganz sicher. Er sei in römisch 40 gemeldet gewesen, als
Kinder zur Schule gegangen sind, dort sei ein gepachtetes Haus, sie hätten dort gelebt, weil seine Frau dort auch unterrichtet habe. Dort sei der Hauptwohnsitz, einen anderen gemeinsamen Wohnsitz gebe es nicht. Das Haus in römisch 40 sei erst viel später passiert, sie hätten vor ca. 10 Jahren zu bauen begonnen, dort hätten sie wieder gemeinsam gewohnt, er glaube, dort aber nicht gemeldet gewesen zu sein,
s aus finanziellen Gründen. Wenn er sich auf der Alm abgemeldet hätte, hätte er
Pacht verloren und sein Sohn hätte einen neuen Pachtvertrag abschließen müssen, das wäre sicher teurer gekommen. Deshalb sei er auch nicht in römisch 40 angemeldet gewesen, weil er auf der Alm gemeldet gewesen sei. Er habe sich nicht an beiden Adressen gemeldet. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dazu verpflichtet zu sein. Auf Vorhalt, dass sich seine Gattin 2017 mit ihrem Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet hat und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet hat, erklärte der Z, dass
s ihre Wohnung sei, es habe aber auch wirtschaftliche Gründe gehabt,
se wisse er jetzt aber nicht mehr.
Wohnung sei eine Eigentumswohnung,
se habe sie mit ihrer Erbschaft gekauft. Er habe auch in XXXX bei ihr gewohnt. Er sei während der Ehe auch einer Tätigkeit nachgegangen, er habe ein Patent für
Substratentwicklung für
Speisepilzzucht angemeldet, das sei sehr teuer gewesen.
se Funktion gebe es noch immer, er sei noch immer überzeugt, dass
s eine gute Sache sei, aber er hätte es nie richtig vermarkten können.
s seien Studienversuche gewesen,
se gebe es heute noch. Bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes habe seine Frau als Lehrerin gearbeitet und
meisten Kosten getragen. Jetzt müsse sie sich nicht mehr um ihn kümmern, deshalb schaue es für sie besser aus. Sie hätten vereinbart, dass er von ihr eine finanzielle Unterstützung erhalten,
se solle er auch einklagen, das wolle er aber nicht, er erhalte 200 Euro im Monat. Zusätzlich bekomme er Sozialhilfe. Sie leben getrennt, eine Scheidung sei nicht geplant. Auf Nachfrage, wie es mit den Kindern und dem Schulbesuch mit den drei Wohnsitzen funktioniert habe, erklärte der Z,
s sei kein Problem gewesen, zuerst seien sie in Kainbach gewesen, dann in XXXX . Den Haushalt hätten sie gemeinsam geführt. Auf Vorhalt, dass sich seine Gattin 2017 mit ihrem Hauptwohnsitz in römisch 40 abgemeldet hat und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet hat, erklärte der Z, dass
s ihre Wohnung sei, es habe aber auch wirtschaftliche Gründe gehabt,
se wisse er jetzt aber nicht mehr.
Wohnung sei eine Eigentumswohnung,
se habe sie mit ihrer Erbschaft gekauft. Er habe auch in römisch 40 bei ihr gewohnt. Er sei während der Ehe auch einer Tätigkeit nachgegangen, er habe ein Patent für
Substratentwicklung für
Speisepilzzucht angemeldet, das sei sehr teuer gewesen.
se Funktion gebe es noch immer, er sei noch immer überzeugt, dass
s eine gute Sache sei, aber er hätte es nie richtig vermarkten können.
s seien Studienversuche gewesen,
se gebe es heute noch. Bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes habe seine Frau als Lehrerin gearbeitet und
meisten Kosten getragen. Jetzt müsse sie sich nicht mehr um ihn kümmern, deshalb schaue es für sie besser aus. Sie hätten vereinbart, dass er von ihr eine finanzielle Unterstützung erhalten,
se solle er auch einklagen, das wolle er aber nicht, er erhalte 200 Euro im Monat. Zusätzlich bekomme er Sozialhilfe. Sie leben getrennt, eine Scheidung sei nicht geplant. Auf Nachfrage, wie es mit den Kindern und dem Schulbesuch mit den drei Wohnsitzen funktioniert habe, erklärte der Z,
s sei kein Problem gewesen, zuerst seien sie in Kainbach gewesen, dann in römisch 40 . Den Haushalt hätten sie gemeinsam geführt.
BehV erklärte zu den Angaben, dass
belangte Behörde nicht kontrollieren könne, ob ein gemeinsamer Haushalt stattgefunden habe oder nicht. Der RV erklärte, dass sich aus den gehörten Angaben eindeutig ergebe, dass bis zum Frühjahr 2022 ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen sei, wenn auch nicht jeden Tag.
gemeinsame Haushaltsführung sei vorgelegen. Zur Meldesituation sei anzuführen, dass
beiden sich rechtlich zuwenig informiert hätten und offenbar
wirtschaftlichen Aspekte in den Vordergrund stellten. Es liege jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund vor,
zu Unrecht bezogene Leistung sei mit gesonderten Bescheid ab 2022 zurückzufordern. Der Regierungsvorlage erklärte, dass sich aus den gehörten Angaben eindeutig ergebe, dass bis zum Frühjahr 2022 ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen sei, wenn auch nicht jeden Tag.
gemeinsame Haushaltsführung sei vorgelegen. Zur Meldesituation sei anzuführen, dass
beiden sich rechtlich zuwenig informiert hätten und offenbar
wirtschaftlichen Aspekte in den Vordergrund stellten. Es liege jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund vor,
zu Unrecht bezogene Leistung sei mit gesonderten Bescheid ab 2022 zurückzufordern. Aus den Angaben der BF wie auch des geladenen Zeugen geht eindeutig hervor, dass
BF und ihr Ehemann ihre Wohnsitzmeldungen offenbar unter wirtschaftlichen Betrachtungsweisen vorgenommen haben.
s wird vom RV selbst auch vorgebracht.Aus den Angaben der BF wie auch des geladenen Zeugen geht eindeutig hervor, dass
BF und ihr Ehemann ihre Wohnsitzmeldungen offenbar unter wirtschaftlichen Betrachtungsweisen vorgenommen haben.
s wird vom Regierungsvorlage selbst auch vorgebracht. Jedoch bestätigt - unter Heranziehung
ses oben gezeigten Verhaltens der BF -
Wohnsitz-Abmeldung der BF in XXXX mit März 2017 genau
Ansicht der belangten Behörde, wonach der gemeinsame Wohnsitz (vor Antragstellung auf Ausgleichszulage) aufgelöst wurde. Jedoch bestätigt - unter Heranziehung
ses oben gezeigten Verhaltens der BF -
Wohnsitz-Abmeldung der BF in römisch 40 mit März 2017 genau
Ansicht der belangten Behörde, wonach der gemeinsame Wohnsitz (vor Antragstellung auf Ausgleichszulage) aufgelöst wurde. Insgesamt war das Vorbringen der BF, der gemeinsame Haushalt sei erst mit Mai 2022 aufgelöst worden, nicht glaubwürdig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob
belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von Amts wegen zu Recht wiederaufgenommen hat.
BF brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie habe mit 16.06.2017
Ausgleichszulage beantragt, wobei sie angegeben habe, mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt zu leben, was zur Folge hatte, dass ihr ein höherer Richtsatz zugesprochen worden sei.
ser gemeinsame Haushalt mit dem Ehemann habe auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Im Jänner 2024 habe sie der PVA mitgeteilt, dass ihr Mann und sie seit Mai 2022 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, sie sei also selbst aktiv geworden und habe
näheren Umstände bekannt gegeben. Warum
s erst mit einer gewissen Zeitverzögerung erfolgt sei liege darin, dass sie mit ihrem Mann seit über 40 Jahren verheiratet sei und sich nicht sicher gewesen sei, ob er nicht doch wieder bei ihr einziehe. Für
Beurteilung des gemeinsamen Haushalts sei nicht
Meldesituation, sondern ausschließlich
tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Somit erfolge
Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht und sei
sbezügliche Entscheidung rechtswidrig, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor.
belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Ehepartner der BF mit XXXX aufgelöst worden sei. Dadurch ergebe sich eine Änderung des in Betracht kommenden Richtsatzes/Grenzwertes. Da entgegen den Angaben im Antrag auf Ausgleichszulage kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehepartner vorgelegen habe, sei
Voraussetzungen für
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gegeben.
belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Ehepartner der BF mit römisch 40 aufgelöst worden sei. Dadurch ergebe sich eine Änderung des in Betracht kommenden Richtsatzes/Grenzwertes. Da entgegen den Angaben im Antrag auf Ausgleichszulage kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehepartner vorgelegen habe, sei
Voraussetzungen für
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gegeben. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für
nach § 352
Bestimmungen
ses Teiles gelten, sind gemäß § 355 ASVG Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen
Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für
nach Paragraph 352,
Bestimmungen
ses Teiles gelten, sind gemäß Paragraph 355, ASVG Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen
nstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer
nstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,, 4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
nstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, 5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung
ses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung
ses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind gemäß § 360b Abs. 1 ASVG folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind gemäß Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden: –
bis 5 über
Zuständigkeit,–
Paragraphen eins bis 5 über
Zuständigkeit, – § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,– Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen, –
und 20 über Ladungen,–
Paragraphen 19 und 20 über Ladungen, –
bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,–
Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, –§ 36a über Angehörige, –
, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,–
Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, –
bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,–
Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise, –
und 57 über
Erlassung von Bescheiden,–
Paragraphen 56 und 57 über
Erlassung von Bescheiden, –
1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,–
Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, –
bis 68 über den Rechtsschutz,–
Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz, –§ 73 über
Entscheidungspflicht und –
bis 79 über
Kosten.–
Paragraphen 74 bis 79 über
Kosten. § 6 AVG über
Wahrnehmung der Zuständigkeit ist gemäß Abs. 2 leg. cit. so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4
ses Bundesgesetzes unberührt bleibt.Paragraph 6, AVG über
Wahrnehmung der Zuständigkeit ist gemäß Absatz 2, leg. cit. so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4,
ses Bundesgesetzes unberührt bleibt.
Wiederaufnahme des § 69 AVG zählt zu den Verwaltungssachen, wodurch sich
Zuständigkeit des BVwG hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ergibt.
Wiederaufnahme des Paragraph 69, AVG zählt zu den Verwaltungssachen, wodurch sich
Zuständigkeit des BVwG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ergibt. Gemäß § 69 Abs. 1 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,
im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und
im Verfahren
Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen,
den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn
s jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit
sem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Umstände, aus welchen sich
Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen,
den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn
s jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit
sem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Umstände, aus welchen sich
Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß Abs. 3 leg. cit.
Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann
Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Absatz 3, leg. cit.
Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann
Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Entscheidung über
Wiederaufnahme steht gemäß Abs. 4 leg. cit. der Behörde zu,
den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Entscheidung über
Wiederaufnahme steht gemäß Absatz 4, leg. cit. der Behörde zu,
den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem
Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem
Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,
durch
Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Abs. 2 leg. cit. keinesfalls zu wiederholen.Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,
durch
Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. keinesfalls zu wiederholen. Gemäß § 40 Abs. 1 ASVG sind
Zahlungsempfänger (§ 106) verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen,
Anspruch habenGemäß Paragraph 40, Absatz eins, ASVG sind
Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen,
Anspruch haben
Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit
s für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen,
auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
Krankenordnung sind nähere Regelungen über
Meldungen nach Abs. 1 Z 1 zu treffen.
Krankenordnung sind nähere Regelungen über
Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins, zu treffen.
Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll
Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3).
Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll
Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3). Der BF wurde mit Bescheid der PVA vom XXXX der BF
Ausgleichszulage ab XXXX zuerkannt und ausbezahlt. Der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid erging am 01.03.2024.Der BF wurde mit Bescheid der PVA vom römisch 40 der BF
Ausgleichszulage ab römisch 40 zuerkannt und ausbezahlt. Der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid erging am 01.03.2024. Nachdem
Behörde das Verfahren betreffend den Bescheid von XXXX wiederaufnimmt, muss
se auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergehen. Nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde. Nachdem
Behörde das Verfahren betreffend den Bescheid von römisch 40 wiederaufnimmt, muss
se auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergehen. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf
Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist
ser Tatbestand verwirklicht, wenn
Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua),
Rückforderung aber gem. § 107 Abs. 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um
Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl.
bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu § 69 AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf
Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist
ser Tatbestand verwirklicht, wenn
Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua),
Rückforderung aber gem. Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um
Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche
bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Um den Wiederaufnahmetatbetand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach
Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde,
ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 13).Um den Wiederaufnahmetatbetand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach
Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde,
ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 13). Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um
Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden,
Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um
Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden,
Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090). Mit Irreführungsabsicht hat
Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat
Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf
Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn
Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn
im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher
Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie
Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder
Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei
Vermutung nahe legen, dass sie
faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat
Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat
Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf
Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn
Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn
im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher
Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie
Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder
Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei
Vermutung nahe legen, dass sie
faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14). Eine Erschleichung liegt nach zutreffender Rsp des VwGH nur vor, wenn
Behörde auf
Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über
Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Hat es aber
Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb
Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt, schließt
ser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Nur wenn
erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn
Behörde
ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens erfüllt ist.Eine Erschleichung liegt nach zutreffender Rsp des VwGH nur vor, wenn
Behörde auf
Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über
Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Hat es aber
Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb
Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt, schließt
ser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Nur wenn
erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn
Behörde
ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens erfüllt ist. Nach der stRsp des VwGH liegt Erschleichen eines Bescheides dann vor, wenn
ser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und
se Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Um den Tatbestand des Erschleichens zu erfüllen, müssen drei Voraussetzungen vorliegen: zum einen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Um den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach
Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 13). Um den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach
Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 13).
PVA erachtet
amtswegige Wiederaufnahme gerechtfertigt, da sie im März 2024 Kenntnis von der Auflösung des zuvor bestehenden Haushaltes der BF mit ihrem Ehemann erhalten hat und
s zur Auszahlung der Ausgleichszulage in nichtzustehender Höhe führte. Bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt iSd § 293 ASVG vorliegt, ist nach der Judikatur des OGH auf
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (RS0106543). Bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt iSd Paragraph 293, ASVG vorliegt, ist nach der Judikatur des OGH auf
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (RS0106543). Das Erfordernis des Lebens im gemeinsamen Haushalt bei der Richtsatzbemessung für einen Ausgleichszulagenanspruch in § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG korrespondiert wörtlich mit den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen in § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG einerseits sowie § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG anderseits. Zu
sen Bestimmungen, welche aufgrund ihres identen Regelungsinhaltes somit auch für
Auslegung der hier maßgeblichen Gesetzesstelle heranzuziehen sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. So hat der Senat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18 ausgeführt, dass im Ausgleichszulagenrecht Ehegatten,
im gemeinsamen Haushalt leben vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht nämlich in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft,
bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch
Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners. Während kurzfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage ohne Einfluss bleiben, kann bei einer für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer erfolgten Aufhebung der Wohngemeinschaft der Ehegatten nicht mehr vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. Der Senat hat daher in der zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18, in der es um einen in einem Heim krankheitsbedingt untergebrachten Ehegatten ging, dessen Entlassung in häusliche Pflege in absehbarer Zeit nicht möglich war, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibenden Ehepartner verneint (vgl auch SSV-NF 10/100; 13/79). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ehegatten,
im gemeinsamen Haushalt leben, vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten (zB Kosten für Wohnung, Heizung, Beleuchtung usw) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen.
s trägt dem Umstand Rechnung, dass
Bedürfnisse von getrennt lebenden Ehegatten höher sind, als der halbe Familienrichtsatz. Gegen
Regelung über den sogenannten Familienrichtsatz bestehen daher, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SSV-NF 15/59 mwN).Das Erfordernis des Lebens im gemeinsamen Haushalt bei der Richtsatzbemessung für einen Ausgleichszulagenanspruch in Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG korrespondiert wörtlich mit den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG einerseits sowie Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG anderseits. Zu
sen Bestimmungen, welche aufgrund ihres identen Regelungsinhaltes somit auch für
Auslegung der hier maßgeblichen Gesetzesstelle heranzuziehen sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. So hat der Senat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18 ausgeführt, dass im Ausgleichszulagenrecht Ehegatten,
im gemeinsamen Haushalt leben vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht nämlich in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft,
bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch
Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners. Während kurzfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage ohne Einfluss bleiben, kann bei einer für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer erfolgten Aufhebung der Wohngemeinschaft der Ehegatten nicht mehr vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. Der Senat hat daher in der zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18, in der es um einen in einem Heim krankheitsbedingt untergebrachten Ehegatten ging, dessen Entlassung in häusliche Pflege in absehbarer Zeit nicht möglich war, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibenden Ehepartner verneint vergleiche auch SSV-NF 10/100; 13/79). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ehegatten,
im gemeinsamen Haushalt leben, vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten (zB Kosten für Wohnung, Heizung, Beleuchtung usw) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen.
s trägt dem Umstand Rechnung, dass
Bedürfnisse von getrennt lebenden Ehegatten höher sind, als der halbe Familienrichtsatz. Gegen
Regelung über den sogenannten Familienrichtsatz bestehen daher, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SSV-NF 15/59 mwN). Der gemeinsame Haushalt setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist somit das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (SSV-NF 15/59). Es ist dabei auf
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (SSV-NF 13/79 ua). (OGH 10ObS201/03m vom 16.09.2003) Mit Irreführungsabsicht hat
Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat
Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf
Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn
Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn
im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher
Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie
Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder
Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei
Vermutung nahe legen, dass sie
faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat
Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat
Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf
Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn
Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn
im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher
Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie
Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder
Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei
Vermutung nahe legen, dass sie
faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14). Bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt iSd § 293 ASVG vorliegt, ist nach der Judikatur des OGH auf
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (RS0106543). Bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt iSd Paragraph 293, ASVG vorliegt, ist nach der Judikatur des OGH auf
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (RS0106543).
sbezüglich ist vor allem auf
Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086, mit Hinweis auf VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann
Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023).
sbezüglich ist vor allem auf
Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet vergleiche VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086, mit Hinweis auf VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann
Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Gegenständlich zeigt sich, dass
Wohnsitzmeldungen der BF und der ihres Ehemannes
tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegeln. Aus dem gesamten Vorbringen ist zu entnehmen, dass weder
BF noch ihr Ehemann ihrer Meldepflicht gemäß dem MeldeG entsprochen haben.
Entscheidung, wo sie sich melderechtlich anmelden, erfolgte offenbar aus rein wirtschaftlichen bzw. finanziellen Überlegungen,
s wird von der BF, ihrem Mann und dem RV auch bestätigt. Gegenständlich zeigt sich, dass
Wohnsitzmeldungen der BF und der ihres Ehemannes
tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegeln. Aus dem gesamten Vorbringen ist zu entnehmen, dass weder
BF noch ihr Ehemann ihrer Meldepflicht gemäß dem MeldeG entsprochen haben.
Entscheidung, wo sie sich melderechtlich anmelden, erfolgte offenbar aus rein wirtschaftlichen bzw. finanziellen Überlegungen,
s wird von der BF, ihrem Mann und dem Regierungsvorlage auch bestätigt.
BF hat gegenüber der Behörde - wie oben ausgeführt - unterschiedliche Angaben hinsichtlich Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann getätigt. So gab sie im Fragebogen zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage 2017 an, mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt zu wohnen,
s wurde von ihr im Überprüfungsformular zur Ausgleichszulage 2021 neuerlich angegeben. Erst im Überprüfungsformular 2024 gab
BF hingegen an, seit Mai 2022 getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Davor hat sie
Trennung vom Ehemann bzw. Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Behörde trotz Meldepflicht nicht getätigt und
s damit begründet, dass sie nach so vielen Jahren abwarten hätte wollen, ob er nicht wieder bei ihr einzieht. Ungeachtet der Gründe, warum sie eine leistungsauszahlend relevante Änderung der belangten Behörde nicht meldet, lässt sich aus
sem Verhalten der BF klar erkennen, dass sie eine unrechtmäßige Auszahlung nicht nur damit billigend in Kauf genommen hat, sondern bewusst (hinsichtlich finanziellem Vorteil) ein solches Verhalten gesetzt hat. Aus dem ZMR-Meldungen der BF sowie ihres Ehemannes geht lediglich vom XXXX bis XXXX in XXXX (Hauptwohnsitz) ein gemeinsamer Wohnsitz hervor.
sonstigen Wohnsitzmeldungen belegen ansonsten keinen „gemeinsamen Wohnsitz“, obwohl
BF und ihr Ehemann - laut ihren eigenen Angaben gemeinsame Wohnsitz(e) geführt haben. Auffällig ist
Abmeldung der BF beim og Wohnsitz (zeitlich) vor dem Antrag auf Ausgleichszulage. Aus dem ZMR-Meldungen der BF sowie ihres Ehemannes geht lediglich vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 (Hauptwohnsitz) ein gemeinsamer Wohnsitz hervor.
sonstigen Wohnsitzmeldungen belegen ansonsten keinen „gemeinsamen Wohnsitz“, obwohl
BF und ihr Ehemann - laut ihren eigenen Angaben gemeinsame Wohnsitz(e) geführt haben. Auffällig ist
Abmeldung der BF beim og Wohnsitz (zeitlich) vor dem Antrag auf Ausgleichszulage. Desweiteren zeigt sich auch, dass
BF und ihr Ehemann sich nicht scheiden lassen wollen, jedoch (finanzielle) Vorteile vonseiten der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (wollen). So erklärte der Ehmann, dass er Mindestsicherung erhält, seine Frau zwar zum Unterhalt verpflichtet sei, er
sen Unterhaltsanspruch jedoch ihrgegenüber nicht einklagen will. Es ist der PVA insgesamt zuzustimmen, dass nicht nur ein Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin 2017 bzw. 2021 und den Eintragungen der Wohnsitze der Ehepartner generell besteht, sondern dass das gesamte Vorbringen zeigt - gerade aufgrund von wirtschaftlichen Gründen - dass
BF und ihr Ehemann bewusst so agiert haben. Somit steht jedenfalls fest, dass
BF ihre Meldepflicht - jede maßgebliche Änderung binnen 2 Wochen iSd § 40 ASVG der belangten Behörde mitzuteilen - nicht nur verletzt hat, sondern offenbar ein solches Vorgehen bewusst so gesetzt wurde. Somit steht jedenfalls fest, dass
BF ihre Meldepflicht - jede maßgebliche Änderung binnen 2 Wochen iSd Paragraph 40, ASVG der belangten Behörde mitzuteilen - nicht nur verletzt hat, sondern offenbar ein solches Vorgehen bewusst so gesetzt wurde. Zu den An- und Abmeldungen erklärte
BF zwar, dass sie sich keine Gedanken darübergemacht habe, wo sie sich anmeldet bzw. wo ihr Mann sich anmeldet. Aus den Angaben der BF wie auch ihres Mannes, der als Zeuge einvernommen wurde, geht hingegen hervor, dass sie hinsichtlich Meldepflichten vor allem aus wirtschaftlichen Gründen
sbezüglichen Meldungen vorgenommen haben. Offenbar wurde
Abmeldung des Wohnsitzes in Sonnleiten durch
BF ebenso aus solchen Gründen durchgeführt.
Angaben der BF wie auch des als Zeugen einvernommenen Ehemannes lassen jedoch auf keine Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten darlegen, sondern belegen - wie oben ausgeführt - den Umgang mit der Meldepflicht durch
BF und ihrem Ehemann aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen.
sbezüglich konnte ihren Angaben kein Glauben geschenkt werden, dass sich der gemeinsame Haushalt erst mit Mai 2022 aufgelöst hat.
sbezüglich kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass
Trennung bzw. Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zwischen der BF und ihrem Ehemann - Scheidung ist bis dato keine geplant - mit Änderung des Wohnsitzes der BF mit XXXX erfolgte. Eine Unrichtigkeit der Daten im ZMR konnte
BF nicht darlegen, im Gegenteil belegen
se, dass
BF wie auch ihr Ehemann sich bewusst zur oben angeführten Vorgehensweise entschieden haben. Das
sbezügliche Verhalten wurde aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen bewusst gesetzt. In Gesamtsicht gesehen hat
BF in Irreführungsabsicht gegenüber der belangten Behörde ihre Angaben getätigt.
sbezüglich kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass
Trennung bzw. Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zwischen der BF und ihrem Ehemann - Scheidung ist bis dato keine geplant - mit Änderung des Wohnsitzes der BF mit römisch 40 erfolgte. Eine Unrichtigkeit der Daten im ZMR konnte
BF nicht darlegen, im Gegenteil belegen
se, dass
BF wie auch ihr Ehemann sich bewusst zur oben angeführten Vorgehensweise entschieden haben. Das
sbezügliche Verhalten wurde aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen bewusst gesetzt. In Gesamtsicht gesehen hat
BF in Irreführungsabsicht gegenüber der belangten Behörde ihre Angaben getätigt.
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen über
Ausgleichszulage durch
belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision gegen
gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Revision gegen
gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2291073.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.