← Österreich

{'item': 'G312 2294334-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlG312 2294334-1 Spruch, G312 2294334-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst dazu aus, dass der BF aktuell kein gültiges Reisedokument besitze, sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Schengenraum bzw. in Österreich aufhalte und seinen Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit finanziere. Der BF sei am XXXX durch Beamte der PI XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Er habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen sei. In Österreich würden noch die Schwester, der Schwager sowie deren Kinder leben. Ein gemeinsamer Haushalt sowie ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Er verfüge über keine berücksichtigungswürdigen beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Der BF habe sich in Österreich bislang um kein ordentliches Bleiberecht bemüht. Im Heimatland würden mehrere Cousins leben. Der BF habe seinen Angaben zufolge keinen Kontakt zu ihnen. Der BF könne aber im Falle seiner Ausreise in sein Heimatland wieder den Kontakt zu diesen suchen. Auch spräche seinen Angaben zufolge nichts gegen eine Ausreise bzw. Rückkehr nach Bosnien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst dazu aus, dass der BF aktuell kein gültiges Reisedokument besitze, sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Schengenraum bzw. in Österreich aufhalte und seinen Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit finanziere. Der BF sei am römisch 40 durch Beamte der PI römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Er habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sei. In Österreich würden noch die Schwester, der Schwager sowie deren Kinder leben. Ein gemeinsamer Haushalt sowie ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Er verfüge über keine berücksichtigungswürdigen beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Der BF habe sich in Österreich bislang um kein ordentliches Bleiberecht bemüht. Im Heimatland würden mehrere Cousins leben. Der BF habe seinen Angaben zufolge keinen Kontakt zu ihnen. Der BF könne aber im Falle seiner Ausreise in sein Heimatland wieder den Kontakt zu diesen suchen. Auch spräche seinen Angaben zufolge nichts gegen eine Ausreise bzw. Rückkehr nach Bosnien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit XXXX Beschwerde und führte darin zusammengefasst erstmalig aus, dass er sich seit 30 Jahren mit seinen Verwandten im Bundesgebiet aufhalten würde. Er habe Jugoslawien während des Bürgerkrieges verlassen und habe nur einen jugoslawischen Reisepass besessen. Er sei bosnischer Serbe, daher sei seine Staatsangehörigkeit nicht hinreichend geklärt. Dies werde derzeit von der bosnischen Botschaft überprüft. Die Behörde habe gegen ihn zu Unrecht ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Er sei damals vom Bürgerkrieg geflüchtet und habe bis XXXX über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Als dieser abgelaufen sei, habe der Krieg noch angedauert. Daher wären seien Verstöße gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes als relativiert anzusehen. Die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien seien von Amts wegen nicht umfassend und detailliert geprüft worden. Es falle somit eine diesbezügliche Prüfung zu seinen Gunsten aus und die Behörde hätte feststellen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig sei. Ebenso sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der BF familiär, sprachlich und sozial im Bundesgebiet verankert sei und sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Es wurde daher beantrag eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX anzuberaumen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und festgestellt werde, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt werde sowie jedenfalls den Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit römisch 40 Beschwerde und führte darin zusammengefasst erstmalig aus, dass er sich seit 30 Jahren mit seinen Verwandten im Bundesgebiet aufhalten würde. Er habe Jugoslawien während des Bürgerkrieges verlassen und habe nur einen jugoslawischen Reisepass besessen. Er sei bosnischer Serbe, daher sei seine Staatsangehörigkeit nicht hinreichend geklärt. Dies werde derzeit von der bosnischen Botschaft überprüft. Die Behörde habe gegen ihn zu Unrecht ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Er sei damals vom Bürgerkrieg geflüchtet und habe bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Als dieser abgelaufen sei, habe der Krieg noch angedauert. Daher wären seien Verstöße gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes als relativiert anzusehen. Die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Kriterien seien von Amts wegen nicht umfassend und detailliert geprüft worden. Es falle somit eine diesbezügliche Prüfung zu seinen Gunsten aus und die Behörde hätte feststellen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig sei. Ebenso sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der BF familiär, sprachlich und sozial im Bundesgebiet verankert sei und sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Es wurde daher beantrag eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 anzuberaumen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und festgestellt werde, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG erteilt werde sowie jedenfalls den Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt und der BF aus der Schubhaft entlassen.Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig erklärt und der BF aus der Schubhaft entlassen. Am XXXX reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr per Luftweg aus dem Bundesgebiet aus.Am römisch 40 reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr per Luftweg aus dem Bundesgebiet aus. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF nicht erschienen war. Jedoch nahmen sein Rechtsvertreter sowie der Zeuge XXXX teil. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF nicht erschienen war. Jedoch nahmen sein Rechtsvertreter sowie der Zeuge römisch 40 teil. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist XXXX Jahre alt, wurde in Bosnien geboren und ist dort aufgewachsen. Er absolvierte seine Schulausbildung in Bosnien und schloss diese mit Matura ab. In Kroatien absolvierte er seine Berufsausbildung zum Bergbautechniker. Als solcher war er anschließend ein paar Jahre in Slowenien und Kroatien tätig. Er ist geschieden, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.1.
  3. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist römisch 40 Jahre alt, wurde in Bosnien geboren und ist dort aufgewachsen. Er absolvierte seine Schulausbildung in Bosnien und schloss diese mit Matura ab. In Kroatien absolvierte er seine Berufsausbildung zum Bergbautechniker. Als solcher war er anschließend ein paar Jahre in Slowenien und Kroatien tätig. Er ist geschieden, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. In Bosnien leben noch weitere Verwandte (Cousins) des BF. Seine Ex-Ehefrau lebt in Nordmazedonien, mit welcher er laut eigenen Angaben keinen Kontakt hat. In Österreich leben seine Schwester sowie deren Familie, welche seit XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In Österreich leben seine Schwester sowie deren Familie, welche seit römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf. Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass. Er ist lediglich im Besitz eines im Jahr XXXX abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses. Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass. Er ist lediglich im Besitz eines im Jahr römisch 40 abgelaufenen jugoslawischen Reisepasses. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und besaß von XXXX bis XXXX eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich, seitdem war bzw. ist er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich. Er hält sich seit über 30 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, lebt hier als U-Boot und bestritt hier seinen Lebensunterhalt durch nicht angemeldete Gartenarbeiten sowie die Unterstützung seiner Schwester. Er erzielte lediglich ein Einkommen aus Schwarzarbeit und war daher nicht versichert. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und besaß von römisch 40 bis römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich, seitdem war bzw. ist er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich. Er hält sich seit über 30 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, lebt hier als U-Boot und bestritt hier seinen Lebensunterhalt durch nicht angemeldete Gartenarbeiten sowie die Unterstützung seiner Schwester. Er erzielte lediglich ein Einkommen aus Schwarzarbeit und war daher nicht versichert. Seitdem er sich in Österreich unberechtigt aufhält, bemühte sich auch nicht um einen Aufenthaltstitel. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, war mangels gültigem Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung auch nicht berechtigt, finanzierte sich jedoch seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit. Der BF hatte in der Vergangenheit keinen gemeldeten ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Im Zentralen Melderegister scheint ein erstmaliger Eintrag mit der Inschubhaftnahme und der Überstellung ins PAZ XXXX mit XXXX auf. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft war er von XXXX bis XXXX bei seinem Schwager XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF hatte in der Vergangenheit keinen gemeldeten ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Im Zentralen Melderegister scheint ein erstmaliger Eintrag mit der Inschubhaftnahme und der Überstellung ins PAZ römisch 40 mit römisch 40 auf. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft war er von römisch 40 bis römisch 40 bei seinem Schwager römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist nicht nachhaltig in Österreich integriert, vielmehr hielt er sich, wie oben ausgeführt, seit vielen Jahren illegal in Österreich auf, bemühte sich weder um eine gültige Aufenthaltsberechtigung, um einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können, noch um einen ordentlichen Wohnsitz. Er missachtete jahrelang bzw. jahrzehntelang die gültigen, österreichischen Rechtsnormen und verhinderte dadurch, sich maßgeblich sozial und beruflich im Bundesgebiet zu integrieren. Der BF wurde schließlich am XXXX von Polizeiorganen der PI XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX angehalten und kontrolliert. Am XXXX wurde dem BF von der bosnischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt und ist er am XXXX per Luftweg freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der BF wurde schließlich am römisch 40 von Polizeiorganen der PI römisch 40 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 angehalten und kontrolliert. Am römisch 40 wurde dem BF von der bosnischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt und ist er am römisch 40 per Luftweg freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. 1.
  4. Der BF hat jedenfalls massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist als unrechtmäßig anzusehen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kam es trotz der Dauer des Aufenthalts iSd ständigen Judikatur des VwGH zu keiner Aufenthaltsverfestigung, diesbezüglich besondere Umstände liegen nicht vor. Der BF stellte durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  6. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus dem für den BF von der bosnischen Botschaft erlangten aktenkundigen Kopie des Heimreisezertifikates vom XXXX . 2.
  7. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus dem für den BF von der bosnischen Botschaft erlangten aktenkundigen Kopie des Heimreisezertifikates vom römisch 40 . Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Aussagen des BF sowie der Zeugenaussagen seiner Schwester, seines Schwagers und deren Kinder im Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend der Schubhaft am XXXX . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Aussagen des BF sowie der Zeugenaussagen seiner Schwester, seines Schwagers und deren Kinder im Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend der Schubhaft am römisch 40 . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden. 2.
  8. Dass der BF seit vielen Jahren über keinen gültigen Reisepass besitzt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF in der Vergangenheit bis zu seiner Inschubhaftnahme über keine Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem IZR-Auszug. Der fehlende Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF. 2.
  9. Aufgrund der Aussagen des BF sowie der Zeugen lässt sich der genaue Zeitpunkt der letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet nicht ermitteln. Am XXXX wurde der BF von Polizeiorganen der PI XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er weder ein Reisedokument noch einen Personalausweis mit sich führt. Er erklärte den handelnden Organen, dass sein Reisepass schon vor längerer Zeit abgelaufen wäre und er nicht wisse, wo sich der befinde. Der BF wurde daraufhin festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Am römisch 40 wurde der BF von Polizeiorganen der PI römisch 40 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er weder ein Reisedokument noch einen Personalausweis mit sich führt. Er erklärte den handelnden Organen, dass sein Reisepass schon vor längerer Zeit abgelaufen wäre und er nicht wisse, wo sich der befinde. Der BF wurde daraufhin festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF an, dass sein letzter Reisepass um das Jahr XXXX herum abgelaufen sei. In den letzten Jahren sei er immer zwischen Österreich, Slowenien und Kroatien hin und her gependelt und habe seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und der finanziellen Unterstützung seiner in Österreich lebenden Schwester und seinem Schwager bestritten. Er habe kein eigenes gesichertes legales Einkommen. Er sei zuletzt zwischen XXXX und XXXX zwei bis drei Mal in Bosnien gewesen, seither jedoch nicht mehr. Aktuell wäre er in der Wohnung seiner Schwester in XXXX wohnhaft. Es gäbe aber keinen meldebehördlichen Nachweis darüber. Er lebe alleine an der Adresse in XXXX , seine Schwester lebe in XXXX . Er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. auch nicht für ein anderes EU-Land. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF an, dass sein letzter Reisepass um das Jahr römisch 40 herum abgelaufen sei. In den letzten Jahren sei er immer zwischen Österreich, Slowenien und Kroatien hin und her gependelt und habe seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und der finanziellen Unterstützung seiner in Österreich lebenden Schwester und seinem Schwager bestritten. Er habe kein eigenes gesichertes legales Einkommen. Er sei zuletzt zwischen römisch 40 und römisch 40 zwei bis drei Mal in Bosnien gewesen, seither jedoch nicht mehr. Aktuell wäre er in der Wohnung seiner Schwester in römisch 40 wohnhaft. Es gäbe aber keinen meldebehördlichen Nachweis darüber. Er lebe alleine an der Adresse in römisch 40 , seine Schwester lebe in römisch 40 . Er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. auch nicht für ein anderes EU-Land. Auf die Fragen warum er nie einen Reisepass bei der bosnischen Botschaft beantrag habe, antwortete er jeweils sehr ausweichend, unbestimmt und nicht plausibel. So führte er auf diese Frage unter anderem wortwörtlich aus: „Ich habe damals in Kroatien und Slowenien gearbeitet. Da war ich noch nicht hier.“ Und in weiterer Folge: „Fragen Sie mich etwas Leichteres, ich weiß nicht warum ich das nicht gemacht habe.“ (AS 29) Er habe noch nie einen Sprachkurs besucht, könne sich jedoch im Alltag verständigen. Ansonsten konnte er keine integrationsrelevanten Aspekte anführen. In Bosnien würden noch Cousins leben, zu denen er aber keinen Kontakt hätte. In der vom Rechtsvertreter verfassten Beschwerde vom XXXX bzw. in der Schubhaftverhandlung vom XXXX stellte der BF sein Vorbringen jedoch vollkommen anders dar. So halte er sich seit 30 Jahren durchgehend bei seinen Verwandten im Bundesgebiet auf. In der Schubhaftverhandlung führte er ergänzend aus, dass er Österreich seit dem Jahr 1992 nicht mehr verlassen habe. Die Angaben im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe er nur deshalb so getätigt, weil er Angst gehabt habe den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen zu müssen. Zu seinem Lebensunterhalt befragt, gab der BF an, dass er drei bis vier Gärten von Funktionären des Fußballclubs betreut habe und habe dort zwei Mal pro Monat gearbeitet. Er sei auch als Platzwart des lokalen Fußballvereins mindestens 20 Jahre tätig gewesen. Seit ca. XXXX habe er dann nur noch vier bis fünf Gärten betreut und habe dafür 600 bis 700 € im Monat erhalten. Er habe bei seiner Schwester gelebt und deren Kinder betreut, als diese noch klein waren. Der BF konnte auch in der Schubhaftverhandlung keine plausible Antwort geben, warum er sich im Laufe der Jahre nie um einen Reisepass bemüht habe. Auf die Frage, ob er noch eine Geburtsurkunde besitze, erklärte er, dies lange her sei und er nicht wisse wo sich diese befinde. Auf Nachfrage antwortete er, dass die Geburtsurkunde alle sechs Monate neu ausgestellt werden müsse, wenn man einen Antrag stelle, müsse man eine neue Geburtsurkunde vorlegen. Auf Nachfrage war es dem BF lieber die Verhandlung mit Dolmetscher zu führen. Auf Vorhalt, wenn er seit 30 Jahren in Österreich lebe, nicht Deutsch spreche und einen Dolmetscher benötige, erklärte der BF, dass bei ihm alles nicht normal sei. Im Zuge dieser Verhandlung wurden auch die Schwester sowie die Nichte und der Neffe des BF als Zeugen befragt, und bestätigten, dass sich der BF bereits an die 30 Jahre lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.In der vom Rechtsvertreter verfassten Beschwerde vom römisch 40 bzw. in der Schubhaftverhandlung vom römisch 40 stellte der BF sein Vorbringen jedoch vollkommen anders dar. So halte er sich seit 30 Jahren durchgehend bei seinen Verwandten im Bundesgebiet auf. In der Schubhaftverhandlung führte er ergänzend aus, dass er Österreich seit dem Jahr 1992 nicht mehr verlassen habe. Die Angaben im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe er nur deshalb so getätigt, weil er Angst gehabt habe den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen zu müssen. Zu seinem Lebensunterhalt befragt, gab der BF an, dass er drei bis vier Gärten von Funktionären des Fußballclubs betreut habe und habe dort zwei Mal pro Monat gearbeitet. Er sei auch als Platzwart des lokalen Fußballvereins mindestens 20 Jahre tätig gewesen. Seit ca. römisch 40 habe er dann nur noch vier bis fünf Gärten betreut und habe dafür 600 bis 700 € im Monat erhalten. Er habe bei seiner Schwester gelebt und deren Kinder betreut, als diese noch klein waren. Der BF konnte auch in der Schubhaftverhandlung keine plausible Antwort geben, warum er sich im Laufe der Jahre nie um einen Reisepass bemüht habe. Auf die Frage, ob er noch eine Geburtsurkunde besitze, erklärte er, dies lange her sei und er nicht wisse wo sich diese befinde. Auf Nachfrage antwortete er, dass die Geburtsurkunde alle sechs Monate neu ausgestellt werden müsse, wenn man einen Antrag stelle, müsse man eine neue Geburtsurkunde vorlegen. Auf Nachfrage war es dem BF lieber die Verhandlung mit Dolmetscher zu führen. Auf Vorhalt, wenn er seit 30 Jahren in Österreich lebe, nicht Deutsch spreche und einen Dolmetscher benötige, erklärte der BF, dass bei ihm alles nicht normal sei. Im Zuge dieser Verhandlung wurden auch die Schwester sowie die Nichte und der Neffe des BF als Zeugen befragt, und bestätigten, dass sich der BF bereits an die 30 Jahre lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ist der BF nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde lediglich sein Neffe nochmals befragt. Er führte aus, dass sein Onkel im Jahr 1992 nach Österreich gekommen sei. Der Onkel sei ständig da gewesen und habe bei ihnen gewohnt. Der Onkel hätte den örtlichen Fußballverein als Platzwart unterstützt. Auf die Frage was er über seinen Onkel wisse, wo dieser geboren worden sei und wo er seine Kindheit verbracht habe, antwortete der Zeuge lediglich, dass er im damaligen Jugoslawien geboren worden sei und bevor der Krieg angefangen habe, nach Österreich gekommen sei. Dies sei im Jahr 1992 gewesen. Befragt zur Familie in Jugoslawien führte der Zeuge aus, dass er darüber nichts wisse. Der Onkel habe nichts erzählt und er habe auch nicht nachgefragt. Auch seine weiteren Angaben hinsichtlich der Ausbildung, Arbeit oder bezüglich der Ex-Ehefrau des Onkels blieben ebenfalls sehr vage. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ist der BF nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde lediglich sein Neffe nochmals befragt. Er führte aus, dass sein Onkel im Jahr 1992 nach Österreich gekommen sei. Der Onkel sei ständig da gewesen und habe bei ihnen gewohnt. Der Onkel hätte den örtlichen Fußballverein als Platzwart unterstützt. Auf die Frage was er über seinen Onkel wisse, wo dieser geboren worden sei und wo er seine Kindheit verbracht habe, antwortete der Zeuge lediglich, dass er im damaligen Jugoslawien geboren worden sei und bevor der Krieg angefangen habe, nach Österreich gekommen sei. Dies sei im Jahr 1992 gewesen. Befragt zur Familie in Jugoslawien führte der Zeuge aus, dass er darüber nichts wisse. Der Onkel habe nichts erzählt und er habe auch nicht nachgefragt. Auch seine weiteren Angaben hinsichtlich der Ausbildung, Arbeit oder bezüglich der Ex-Ehefrau des Onkels blieben ebenfalls sehr vage. Fest steht, dass der BF lediglich von XXXX bis XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, sein letzter Reisepass im Jahr XXXX abgelaufen ist und er sich seither nicht um die Erlangung eines gültigen Reisepasses bemüht hat. Fest steht, dass der BF lediglich von römisch 40 bis römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, sein letzter Reisepass im Jahr römisch 40 abgelaufen ist und er sich seither nicht um die Erlangung eines gültigen Reisepasses bemüht hat. Zu seinem Aufenthalt in Österreich brachte der BF massiv widersprüchliche Angaben vor. Zu Anfangs hat er noch angegeben, immer zwischen Österreich, Slowenien und Kroatien zu pendeln. Er habe sich ab XXXX in Slowenien aufgehalten, habe dort gewohnt und gearbeitet und sei dann Ende XXXX nach Kroatien gereist. Er sei ständig zwischen Österreich und Kroatien gependelt, weil man kein Visum brauche. Es habe keine Grenzkontrollen gegeben. Er sei dann immer dorthin gependelt, wo es gerade Arbeit gegeben hätte, entweder in Österreich, Slowenien oder Kroatien. Dies habe er seit etwa 6-7 Jahre so betrieben. (AS 30 f) Zuletzt habe er sich bis XXXX in Kroatien aufgehalten, seitdem halte er sich durchgehend in Österreich auf. Erst in der Beschwerde gegen die Schubhaft vom XXXX sowie in der gegenständlichen Beschwerde änderte er seine Angaben dahingehend, sich seit 30 Jahren durchgehend in Österreich aufzuhalten und hervorragend integriert zu sein, weshalb er aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und seine Verstöße gegen die Aufenthalts- und Einreisebestimmungen aus diesen Gründen als relativiert anzusehen seien. Dieses Vorbringen hielt der BF auch in der Schubhaftverhandlung vom XXXX aufrecht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich brachte der BF massiv widersprüchliche Angaben vor. Zu Anfangs hat er noch angegeben, immer zwischen Österreich, Slowenien und Kroatien zu pendeln. Er habe sich ab römisch 40 in Slowenien aufgehalten, habe dort gewohnt und gearbeitet und sei dann Ende römisch 40 nach Kroatien gereist. Er sei ständig zwischen Österreich und Kroatien gependelt, weil man kein Visum brauche. Es habe keine Grenzkontrollen gegeben. Er sei dann immer dorthin gependelt, wo es gerade Arbeit gegeben hätte, entweder in Österreich, Slowenien oder Kroatien. Dies habe er seit etwa 6-7 Jahre so betrieben. (AS 30 f) Zuletzt habe er sich bis römisch 40 in Kroatien aufgehalten, seitdem halte er sich durchgehend in Österreich auf. Erst in der Beschwerde gegen die Schubhaft vom römisch 40 sowie in der gegenständlichen Beschwerde änderte er seine Angaben dahingehend, sich seit 30 Jahren durchgehend in Österreich aufzuhalten und hervorragend integriert zu sein, weshalb er aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und seine Verstöße gegen die Aufenthalts- und Einreisebestimmungen aus diesen Gründen als relativiert anzusehen seien. Dieses Vorbringen hielt der BF auch in der Schubhaftverhandlung vom römisch 40 aufrecht. In der Beschwerdeverhandlung betreffend die Schubhaftbeschwerde am XXXX wurden auch die Schwester sowie der Neffe und die Nichte des BF als Zeugen einvernommen, welche dabei ebenso angegeben haben, dass sich der BF seit über 30 Jahren im Bundesgebiet befinden würde. Ebenso fand am XXXX eine Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren statt, in welcher abermals der Neffe des BF gleichlautendende Aussagen wie in der Schubhaftverhandlung tätigte. Im Zuge dieser Verhandlung wurden mehrere Fotos als Beweismittel für die Aufenthaltsdauer des BF in Vorlage gebracht. In der Beschwerdeverhandlung betreffend die Schubhaftbeschwerde am römisch 40 wurden auch die Schwester sowie der Neffe und die Nichte des BF als Zeugen einvernommen, welche dabei ebenso angegeben haben, dass sich der BF seit über 30 Jahren im Bundesgebiet befinden würde. Ebenso fand am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren statt, in welcher abermals der Neffe des BF gleichlautendende Aussagen wie in der Schubhaftverhandlung tätigte. Im Zuge dieser Verhandlung wurden mehrere Fotos als Beweismittel für die Aufenthaltsdauer des BF in Vorlage gebracht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX wurden mehrere Fotos mit Datumstempel in Vorlage gebracht, auf welchen ersichtlich ist, dass sich der BF auch immer wieder nach 1994 im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Der BF war bis XXXX im Besitz eines gültigen Reisepasses. Die Visumspflicht für Bosnien und Herzegowina wurde im November 2010 aufgehoben. Kroatien ist 2013 der EU beigetreten und seit 2023 Schengenmitglied. Aus diesem Grund erweisen sich seine vor dem BFA getätigten Angaben insofern als unrealistisch, als er in über 25 Jahren immer wieder ohne gültigen Reisepass in Österreich eingereist bzw. immer wieder zwischen Kroatien, Slowenien und Österreich hin- und hergefahren und dabei nie einer Grenzkontrolle unterzogen geworden sein soll. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am römisch 40 wurden mehrere Fotos mit Datumstempel in Vorlage gebracht, auf welchen ersichtlich ist, dass sich der BF auch immer wieder nach 1994 im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Der BF war bis römisch 40 im Besitz eines gültigen Reisepasses. Die Visumspflicht für Bosnien und Herzegowina wurde im November 2010 aufgehoben. Kroatien ist 2013 der EU beigetreten und seit 2023 Schengenmitglied. Aus diesem Grund erweisen sich seine vor dem BFA getätigten Angaben insofern als unrealistisch, als er in über 25 Jahren immer wieder ohne gültigen Reisepass in Österreich eingereist bzw. immer wieder zwischen Kroatien, Slowenien und Österreich hin- und hergefahren und dabei nie einer Grenzkontrolle unterzogen geworden sein soll. Die Schilderung der Zeugen über den jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, dem Umstand, dass er von der Familie bzw. von seinem Umfeld gedeckt wurde, sowie, dass der BF Reisetätigkeiten aus seinem gewohnten Umfeld vermied, um unentdeckt zu bleiben, erscheinen in diesem Licht als glaubhaft. Ein genauer Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet lässt sich jedoch auch nicht aus den getätigten Zeugenaussagen bestimmen. Da es realitätsfremd erscheint, dass der BF über viele Jahre hinweg ohne Grenzkontrollen und ohne Reisedokument in das Bundesgebiet einreisen konnte (Pendelbewegungen), ist wahrscheinlicher davon auszugehen, dass er sich – wie im späteren Verfahrensverlauf angegeben - an die 30 Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. In Zusammenschau dessen war die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von über 30 Jahren insgesamt als glaubhaft zu bewerten. Jedoch ist zu betonen, dass sich der BF in einem Zeitraum von über 30 Jahren unrechtmäßig als sogenanntes U-Boot im Bundesgebiet aufgehalten hat und offensichtlich keinerlei Bestrebungen hatte, diesen Umstand zu ändern. Der BF weist keine nachhaltige Integration weder in sozialer, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht in Österreich auf. Bis auf seine in Österreich lebenden Angehörigen konnte er keine nennenswerten privaten Anbindungen anführen. Lediglich weil der BF von seinem Umfeld gedeckt wurde, war es ihm möglich über viele Jahre hinweg einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verweilen. Ebenso war der BF nicht in der Lage, nach einer Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren, die Befragungen in deutscher Sprache zu führen. Eine Aufenthaltsverfestigung - wie es der BF moniert - konnte er durch seinen langjährigen illegalen Aufenthalt jedenfalls nicht erwirken. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er sich für eine Zeitspanne um die 30 Jahre unrechtmäßig als U-Boot im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Zentralen Melderegister scheint bis XXXX keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er sich für eine Zeitspanne um die 30 Jahre unrechtmäßig als U-Boot im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Zentralen Melderegister scheint bis römisch 40 keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Die Kontrolle und Festnahme des BF sowie dessen Einlieferung ins PAZ XXXX geht aus dem im Akt befindlichen Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX hervor. Die Kontrolle und Festnahme des BF sowie dessen Einlieferung ins PAZ römisch 40 geht aus dem im Akt befindlichen Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 hervor. Der Bescheid des BFA bezüglich der Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zu Sicherung der Abschiebung vom XXXX ist aktenkundig. Ebenso die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .Der Bescheid des BFA bezüglich der Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zu Sicherung der Abschiebung vom römisch 40 ist aktenkundig. Ebenso die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 . Die Verhandlungsniederschriften der beiden Schubhaftverhandlungen samt mündlich verkündeten Erkenntnissen vom XXXX und vom XXXX sind im Akt befindlich.Die Verhandlungsniederschriften der beiden Schubhaftverhandlungen samt mündlich verkündeten Erkenntnissen vom römisch 40 und vom römisch 40 sind im Akt befindlich. Die Beantragung der freiwillig unterstützen Rückkehr nach Bosnien am XXXX und deren Genehmigung geht aus dem entsprechenden Schreiben des BFA vom XXXX hervor.Die Beantragung der freiwillig unterstützen Rückkehr nach Bosnien am römisch 40 und deren Genehmigung geht aus dem entsprechenden Schreiben des BFA vom römisch 40 hervor. Das Heimreisezertifikat der bosnischen Botschaft vom XXXX sowie die Bestätigung der freiwilligen Ausreise per Luftweg liegen in Kopie dem Akt bei. Das Heimreisezertifikat der bosnischen Botschaft vom römisch 40 sowie die Bestätigung der freiwilligen Ausreise per Luftweg liegen in Kopie dem Akt bei. Die Feststellung, dass der BF massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat und sein bisheriger Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Zeitpunkt der letztmaligen Einreise nicht bestimmbar ist und der BF seit vielen Jahren über keinen gültigen biometrischen Reisepass verfügte und auch keine Notwendigkeit sah, einen solchen zu beantragen. Im Falle des BF war darüberhinaus keine behördliche Meldung des Wohnsitzes in all den Jahren vorhanden. Erst mit seiner Inschubhaftnahme scheint eine solche erstmalig im ZMR auf. Vielmehr hat der BF in mehr als 30 Jahren ein Dasein im Untergrund gefristet und hatte keine Bestrebungen diesen Umstand zu ändern. Da er von seinem Umfeld gedeckt wurde ist es ihm im Laufe der Jahre immer wieder gelungen einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und so lange im Bundesgebiet zu verweilen. 2.
  10. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft. Aus den eigenen Aussagen des BF ergibt sich aber unzweifelhaft, dass er im Laufe der Jahre immer wieder Einkommen aus Schwarzarbeit erzielt hat. 2.
  11. Dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich auf die Tatsache, dass dieser gegen zahlreiche Bestimmungen des österreichischen Rechts verstoßen hat. Der BF hat sich über 30 Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sah bislang keine Notwendig einen biometrischen Reisepass bzw. einen Aufenthaltstitel für sich zu beantragen und so diesen Umstand zu ändern. Seinen Lebensunterhalt hat der BF über Jahre hinweg bis zuletzt unter anderem mit unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit bestritten. Im gesamten Verfahren war der Eindruck zu gewinnen, dass der BF überhaupt kein Unrechtsbewusstsein bezüglich seines gesamten bisherigen Verhaltens bzw. des Unrechtsgehalts seines Verhaltens hatte und nicht gewillt ist sich an fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des AuslBG zu halten. Der BF legte vielmehr eine Gleichgültigkeit gegenüber diesen gesetzlichen Bestimmungen zutage, und es ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass der BF sein Verhalten auch zukünftig so fortgesetzt hätte, wenn er nicht einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden wäre.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. 3.
  14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I.-V. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins.-V. des angefochtenen Bescheides. 3.
  15. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  17. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.2.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  5. Zu den Rechtsgrundlagen: Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  8. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…) Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese): Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,), lautet (auszugswiese): „Artikel 20
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)… § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018 aus 1806, Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist zwar bosnischer Staatsangehöriger, jedoch ist er seit vielen Jahren nicht im Besitz eines bosnischen Reisepasses. Er war somit als Drittstaatsangehöriger nicht dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF ist zwar bosnischer Staatsangehöriger, jedoch ist er seit vielen Jahren nicht im Besitz eines bosnischen Reisepasses. Er war somit als Drittstaatsangehöriger nicht dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF hat sich in einem Zeitraum von über 30 Jahren als sogenanntes U-Boot unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und hat mit seinem Verhalten jedenfalls massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er sich für eine Zeitspanne um die 30 Jahre unrechtmäßig als U-Boot im Bundesgebiet aufgehalten hat. Fest steht, dass der BF lediglich von XXXX bis XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, sein letzter Reisepass im Jahr XXXX abgelaufen ist und er sich seither nicht um die Erlangung eines gültigen Reisepasses bemüht hat. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er sich für eine Zeitspanne um die 30 Jahre unrechtmäßig als U-Boot im Bundesgebiet aufgehalten hat. Fest steht, dass der BF lediglich von römisch 40 bis römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, sein letzter Reisepass im Jahr römisch 40 abgelaufen ist und er sich seither nicht um die Erlangung eines gültigen Reisepasses bemüht hat. Der BF moniert, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG.Der BF moniert, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG. Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sich auf eine Aufenthaltsverfestigung nach § 9 BFA-VG nur berufen kann, wer sich „auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“. Der VwGH führte in dieser Entscheidung ebenfalls aus, dass in besonderen Konstellationen – etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich – im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessensabwägung nach den ersten Absätzen des § 9 BFA-VG Rechnung getragen wird. (siehe VwGH 30.06.2026, Ra 2016/21/0050, RZ 17)Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sich auf eine Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 9, BFA-VG nur berufen kann, wer sich „auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“. Der VwGH führte in dieser Entscheidung ebenfalls aus, dass in besonderen Konstellationen – etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich – im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessensabwägung nach den ersten Absätzen des Paragraph 9, BFA-VG Rechnung getragen wird. (siehe VwGH 30.06.2026, Ra 2016/21/0050, RZ 17) Der BF lebte jahre- bis jahrzehntelang illegal als sogenanntes U-Boot in Österreich. Er missachtete fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie Bestimmungen des AuslBG. Aus diesem Grund kann er sich nicht auf eine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet berufen. Desweiteren zeigt sich auch keinerlei soziale und berufliche Integration in Österreich, im Gegenteil verhinderte er dies mit seinem Gesamtverhalten. Er spricht wenig Deutsch und musste die Schubhaftverhandlung am XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten werden. Auf den Vorhalt des Richters, warum nach einem angeblich durchgehenden 30-jährigen Aufenthalt in Österreich die Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers geführt werden müsse, antwortete der BF ausschließlich, dass bei ihm nichts normal sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er aufgrund seines geschilderten Bildungs- und Berufsweges ja ein überdurchschnittlicher Mensch sei – er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und im Anschluss eine weiterführende Ausbildung als Bergbautechniker absolviert – erklärte der BF lediglich, alles verstanden zu haben. (AS 323
  1. f)Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben nie einen Sprachkurs besucht zu und auch keine weiteren Integrationsschritte gesetzt zu haben.Desweiteren zeigt sich auch keinerlei soziale und berufliche Integration in Österreich, im Gegenteil verhinderte er dies mit seinem Gesamtverhalten. Er spricht wenig Deutsch und musste die Schubhaftverhandlung am römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten werden. Auf den Vorhalt des Richters, warum nach einem angeblich durchgehenden 30-jährigen Aufenthalt in Österreich die Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers geführt werden müsse, antwortete der BF ausschließlich, dass bei ihm nichts normal sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er aufgrund seines geschilderten Bildungs- und Berufsweges ja ein überdurchschnittlicher Mensch sei – er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und im Anschluss eine weiterführende Ausbildung als Bergbautechniker absolviert – erklärte der BF lediglich, alles verstanden zu haben. (AS 323
  2. f)Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben nie einen Sprachkurs besucht zu und auch keine weiteren Integrationsschritte gesetzt zu haben. Der BF konnte auch keine Nachweise erbringen, dass er eine tiefergehende soziale Integration außerhalb des Umfeldes seiner in Österreich lebenden Angehörigen aufweise. So hat er zwar in der Schubhaftverhandlung vom XXXX angegeben einige Personen aus Großweikersdorf zu kennen, jedoch befinden sich im Akt lediglich Erklärungen seiner Angehörigen, darüberhinausgehende Schriftstücke lassen sich nicht finden. Ebensowenig lässt sich aus den Befragungen der Zeugen im Verfahren keine Integration des BF in Österreich ableiten. Der BF konnte auch keine Nachweise erbringen, dass er eine tiefergehende soziale Integration außerhalb des Umfeldes seiner in Österreich lebenden Angehörigen aufweise. So hat er zwar in der Schubhaftverhandlung vom römisch 40 angegeben einige Personen aus Großweikersdorf zu kennen, jedoch befinden sich im Akt lediglich Erklärungen seiner Angehörigen, darüberhinausgehende Schriftstücke lassen sich nicht finden. Ebensowenig lässt sich aus den Befragungen der Zeugen im Verfahren keine Integration des BF in Österreich ableiten. Darüberhinaus konnte der BF auch keine berufliche Integration nachweisen. Vielmehr hat der BF erklärt, er habe seinen Lebensunterhalt im Laufe der Jahre durchwegs über unrechtmäßige Erwerbstätigkeit bis zu seiner Festnahme am XXXX finanziert und sei daneben noch von seiner Schwester unterstützt worden. Der BF hat somit auch massiv gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Darüberhinaus konnte der BF auch keine berufliche Integration nachweisen. Vielmehr hat der BF erklärt, er habe seinen Lebensunterhalt im Laufe der Jahre durchwegs über unrechtmäßige Erwerbstätigkeit bis zu seiner Festnahme am römisch 40 finanziert und sei daneben noch von seiner Schwester unterstützt worden. Der BF hat somit auch massiv gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Fest steht, dass sich der BF jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhält und seit Jahren aufhältig war und somit die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen. Fest steht, dass sich der BF jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhält und seit Jahren aufhältig war und somit die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen. Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Im Falle des BF fällt die Prüfung des § 9 Abs. 1 FPG durchwegs nicht zu seinen Gunsten aus. So war sein bisheriger Aufenthalt unrechtmäßig. Der genaue Einreisezeitpunkt lässt sich nicht feststellen, jedoch ist aufgrund der obigen Ausführungen und der Tatsache, dass er XXXX über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat, von einem unrechtmäßigen Aufenthalt als U-Boot an die 30 Jahre auszugehen. Der BF ist geschieden und kinderlos und kann sich daher nicht auf das Bestehen eines Familienlebens berufen. Zur Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist auszuführen, dass zwar die Schwester mit ihrer Familie in Österreich lebt, jedoch fällt eine diesbezügliche Interessensabwägung aufgrund der massiven Verstöße gegen zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu Ungunsten des BF aus. Aufgrund der Zeugenaussagen der Nichte und des Neffen ist von keiner Nahebeziehung bzw. von keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen auszugehen. Vielmehr scheint ein eher loser Kontakt zu bestehen, welcher auch über moderne Telekommunikationsmittel bzw. etwaigen Besuchen der Nichten und des Neffen im Heimatland des BF weitergeführt werden kann. Dasselbe ergibt sich für die Beziehungen des BF zu seinem Schwager und seiner Schwester. Zwar wurde der BF über die Jahre hinweg von seiner Schwester mit Kleidung sowie mit einer Wohnungsmöglichkeit versorgt, jedoch war erst aufgrund dieser Unterstützung der langjährige unrechtmäßige Verbleib des BF im Bundesgebiet möglich und gerade diese Unterstützung hat den BF nicht dazu veranlasst, sein gegen sämtliche Gesetze verstoßendes Verhalten zu ändern. Daraus lässt sich kein Abhängigkeitsverhältnis ableiten, weswegen ein Verbleib des BF im Bundesgebiet erforderlich wäre. Desweiteren zeigt sich auch keine intensive nahe Beziehung zwischen ihm und seinen Angehörigen in Österreich. Sämtliche persönliche Fragen hinsichtlich des BF konnten von ihnen (zB in der mündlichen Verhandlung) nicht beantwortet werden. Eine finanzielle Unterstützung des BF durch seine Schwester kann auch weiterhin im Heimatland erfolgen. Im Falle des BF fällt die Prüfung des Paragraph 9, Absatz eins, FPG durchwegs nicht zu seinen Gunsten aus. So war sein bisheriger Aufenthalt unrechtmäßig. Der genaue Einreisezeitpunkt lässt sich nicht feststellen, jedoch ist aufgrund der obigen Ausführungen und der Tatsache, dass er römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat, von einem unrechtmäßigen Aufenthalt als U-Boot an die 30 Jahre auszugehen. Der BF ist geschieden und kinderlos und kann sich daher nicht auf das Bestehen eines Familienlebens berufen. Zur Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist auszuführen, dass zwar die Schwester mit ihrer Familie in Österreich lebt, jedoch fällt eine diesbezügliche Interessensabwägung aufgrund der massiven Verstöße gegen zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu Ungunsten des BF aus. Aufgrund der Zeugenaussagen der Nichte und des Neffen ist von keiner Nahebeziehung bzw. von keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen auszugehen. Vielmehr scheint ein eher loser Kontakt zu bestehen, welcher auch über moderne Telekommunikationsmittel bzw. etwaigen Besuchen der Nichten und des Neffen im Heimatland des BF weitergeführt werden kann. Dasselbe ergibt sich für die Beziehungen des BF zu seinem Schwager und seiner Schwester. Zwar wurde der BF über die Jahre hinweg von seiner Schwester mit Kleidung sowie mit einer Wohnungsmöglichkeit versorgt, jedoch war erst aufgrund dieser Unterstützung der langjährige unrechtmäßige Verbleib des BF im Bundesgebiet möglich und gerade diese Unterstützung hat den BF nicht dazu veranlasst, sein gegen sämtliche Gesetze verstoßendes Verhalten zu ändern. Daraus lässt sich kein Abhängigkeitsverhältnis ableiten, weswegen ein Verbleib des BF im Bundesgebiet erforderlich wäre. Desweiteren zeigt sich auch keine intensive nahe Beziehung zwischen ihm und seinen Angehörigen in Österreich. Sämtliche persönliche Fragen hinsichtlich des BF konnten von ihnen (zB in der mündlichen Verhandlung) nicht beantwortet werden. Eine finanzielle Unterstützung des BF durch seine Schwester kann auch weiterhin im Heimatland erfolgen. Eine nennenswerte Integration konnte der BF somit nicht nachweisen. Eine berufliche Integration war ebenso nicht zu erkennen. Der BF ist im Bundesgebiet bisher keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daneben konnte der BF keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb seines Angehörigenkreises nachweisen. Laut Angaben des BF leben im Heimatland noch Cousins. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX hat der BF angegeben, dass ein Cousin seines Schwagers in Bosnien eine Firma leite und er womöglich dort arbeiten könne. Er würde auch Kontakt zu seinen Cousins in Bosnien bei einer Rückkehr suchen müssen. In der Schubhaftverhandlung vom XXXX bestätigte der BF, dass es möglich wäre für den Cousin seines Schwagers zu arbeiten. Da der BF in seinem Heimatland aufgewachsen ist, der Sprache mächtig ist und aufgrund seiner Aussagen von einem verwandtschaftlichen Netzwerk im Heimatland auszugehen ist, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne, liegen im konkreten Fall jedenfalls noch ausreichende Anbindungen des BF zu seinem Heimatland vor. Laut Angaben des BF leben im Heimatland noch Cousins. In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 hat der BF angegeben, dass ein Cousin seines Schwagers in Bosnien eine Firma leite und er womöglich dort arbeiten könne. Er würde auch Kontakt zu seinen Cousins in Bosnien bei einer Rückkehr suchen müssen. In der Schubhaftverhandlung vom römisch 40 bestätigte der BF, dass es möglich wäre für den Cousin seines Schwagers zu arbeiten. Da der BF in seinem Heimatland aufgewachsen ist, der Sprache mächtig ist und aufgrund seiner Aussagen von einem verwandtschaftlichen Netzwerk im Heimatland auszugehen ist, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne, liegen im konkreten Fall jedenfalls noch ausreichende Anbindungen des BF zu seinem Heimatland vor. Der BF ist zwar in Österreich unbescholten, jedoch hat er über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg einen massiven Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begangen, indem er mit seinem Verhalten die Einwanderungsrechtlichen Bestimmungen grundlegend missachtet hat. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens hat der BF gezeigt, dass er diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen ignoriert und er hat auch kein Interesse daran gezeigt diesen Umstand ändern zu wollen. Lediglich wegen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde seinem unrechtmäßigen Verhalten ein Ende gesetzt. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich der BF seit XXXX in seinem Heimatland befindet und der BF nicht zur Beschwerdeverhandlung am XXXX erschienen ist. Auch seitens des befragten Neffen bzw. der anwesenden Rechtsvertretung wurden keine Aussagen getätigt, dass es dem BF nicht möglich sei im Heimatland zu leben.Der BF ist zwar in Österreich unbescholten, jedoch hat er über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg einen massiven Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begangen, indem er mit seinem Verhalten die Einwanderungsrechtlichen Bestimmungen grundlegend missachtet hat. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens hat der BF gezeigt, dass er diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen ignoriert und er hat auch kein Interesse daran gezeigt diesen Umstand ändern zu wollen. Lediglich wegen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde seinem unrechtmäßigen Verhalten ein Ende gesetzt. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich der BF seit römisch 40 in seinem Heimatland befindet und der BF nicht zur Beschwerdeverhandlung am römisch 40 erschienen ist. Auch seitens des befragten Neffen bzw. der anwesenden Rechtsvertretung wurden keine Aussagen getätigt, dass es dem BF nicht möglich sei im Heimatland zu leben. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der legale Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der legale Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). So kommt nach ständiger Judikatur dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. u.a. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407)So kommt nach ständiger Judikatur dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche u.a. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) Der BF hat sich in einer Zeitspanne von über 30 Jahren über fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen hinweggesetzt und somit massiv gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Ebenso ist anzuführen, dass der BF zwar in den Jahren XXXX über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, jedoch hat er sich damals nicht um eine Verlängerung bzw. bislang noch nie um einen weiteren Aufenthaltstitel bemüht. Ebenso konnte er den Umstand, warum er sich nach Ablauf seines Reisepasses nicht um ein weiteres gültiges Reisedokument bemüht hat, nicht plausibel erklären. Vielmehr hat er in Kauf genommen über viele Jahr hinweg als U-Boot im Bundesgebiet zu leben und hatte keine Bestrebungen diesen Umstand zu ändern. Vielmehr hätte er sein unrechtmäßiges Verhalten so weitergeführt, wäre er nicht einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in Schubhaft genommen worden. Mit seinem Verhalten hat der BF deutlich eine gleichgültige Einstellung gegenüber fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen, sowie gegenüber Bestimmungen des AuslBG gezeigt. Ebenso ist anzuführen, dass der BF zwar in den Jahren römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, jedoch hat er sich damals nicht um eine Verlängerung bzw. bislang noch nie um einen weiteren Aufenthaltstitel bemüht. Ebenso konnte er den Umstand, warum er sich nach Ablauf seines Reisepasses nicht um ein weiteres gültiges Reisedokument bemüht hat, nicht plausibel erklären. Vielmehr hat er in Kauf genommen über viele Jahr hinweg als U-Boot im Bundesgebiet zu leben und hatte keine Bestrebungen diesen Umstand zu ändern. Vielmehr hätte er sein unrechtmäßiges Verhalten so weitergeführt, wäre er nicht einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in Schubhaft genommen worden. Mit seinem Verhalten hat der BF deutlich eine gleichgültige Einstellung gegenüber fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen, sowie gegenüber Bestimmungen des AuslBG gezeigt. Dem BF war es darüberhinaus auch in keinster Weise möglich eine soziale oder berufliche Integration nachzuweisen. Er hat selbst angegeben niemals in Österreich einen Sprachkurs belegt oder sonstige integrationsrelevante Schritte gesetzt zu haben. Eine Befragung in deutscher Sprache war ohne Beiziehung eines Dolmetschers trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht möglich. Daneben lassen sich außerhalb seines Angehörigenkreises keine tiefergehenden sozialen Kontakte im Bundesgebiet feststellen bzw. wurden auch keine entsprechenden Belege in Vorlage gebracht. Der BF hat im Verfahren auch selbst angegeben bislang lediglich über viele Jahre hinweg unrechtmäßig erwerbstätig gewesen zu sein, woraus keine berufliche Integration abzuleiten ist. Vielmehr hat der BF im Bundesgebiet im Verborgenen als U-Boot gelebt, was ihm über all die Jahre hinweg lediglich aufgrund der Deckung durch sein Umfeld ermöglicht wurde. Da der BF sich über eine lange Zeit hinweg massiv gegen über fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen hinweggesetzt hat und er eine gleichgültige Einstellung diesen Bestimmungen gegenüber hat, ist im konkreten Fall jedenfalls von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Maßstab des Art. 8 EMRK ist somit das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist somit das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dazu ist auszuführen, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dazu ist auszuführen, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Bosnien nicht möglich sei. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Desweiteren ist auszuführen, dass sich der BF bereits seit XXXX aufgrund einer freiwilligen Rückkehr in seinem Heimatland befindet. Desweiteren ist auszuführen, dass sich der BF bereits seit römisch 40 aufgrund einer freiwilligen Rückkehr in seinem Heimatland befindet. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
  1. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs.3 genannte Übertretung handelt; (…)
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; , (…) 3.5.
  3. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt in den Schengenraum bzw. das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe sich jedoch seit mehreren Jahren illegal durchgehend im Schengenraum bzw. in Österreich aufgehalten und finanziere sich seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch unerlaubte Erwerbs- bzw. Arbeitstätigkeiten. Er habe keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, sei daher behördlich nicht erreichbar und halte sich seit Jahren im Verborgenen. Der BF habe sich in Österreich um kein ordentliches Bleiberecht bemüht und habe seinen Angaben zufolge auch keine Überlegungen dahingehend gehabt. Er besitze keine gültigen Personal- und Identitätsdokumente und habe es in den letzten zwanzig Jahren nicht für erforderlich gehalten, sich selbstständig ein Reisedokument zu beschaffen. Er verfüge über keine Ersparnisse und keine weiteren nennenswerten finanziellen Mittel und habe kein gesichertes bzw. ordentliches legales Einkommen. Er sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und nicht in Österreich sozialversichert. Er sei auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen und als mittellos anzusehen. Der BF ignoriere die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen seit Jahren. So habe er in der Einvernahme vor dem BFA sein Verhalten bagatellisiert bzw. verharmlost. Er sei weder sozial, sprachlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert und sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und somit die Gefahr bestehe, dass er seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetze. Er habe durch sein persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar. Nach Betrachtung und Abwägung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF sei für ihn daher keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. So gelange das BFA unter Verweis auf das langjährige Fehlverhalten des BF und seine fortgesetzten Verstöße gegen geltende Rechtsnormen zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Einreiseverbot auch im höchstmöglichen Ausmaß von fünf Jahren festzusetzen gewesen sei. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt in den Schengenraum bzw. das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe sich jedoch seit mehreren Jahren illegal durchgehend im Schengenraum bzw. in Österreich aufgehalten und finanziere sich seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch unerlaubte Erwerbs- bzw. Arbeitstätigkeiten. Er habe keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, sei daher behördlich nicht erreichbar und halte sich seit Jahren im Verborgenen. Der BF habe sich in Österreich um kein ordentliches Bleiberecht bemüht und habe seinen Angaben zufolge auch keine Überlegungen dahingehend gehabt. Er besitze keine gültigen Personal- und Identitätsdokumente und habe es in den letzten zwanzig Jahren nicht für erforderlich gehalten, sich selbstständig ein Reisedokument zu beschaffen. Er verfüge über keine Ersparnisse und keine weiteren nennenswerten finanziellen Mittel und habe kein gesichertes bzw. ordentliches legales Einkommen. Er sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und nicht in Österreich sozialversichert. Er sei auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen und als mittellos anzusehen. Der BF ignoriere die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen seit Jahren. So habe er in der Einvernahme vor dem BFA sein Verhalten bagatellisiert bzw. verharmlost. Er sei weder sozial, sprachlich noch beruflich im Bundesgebiet integriert und sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und somit die Gefahr bestehe, dass er seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetze. Er habe durch sein persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar. Nach Betrachtung und Abwägung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF sei für ihn daher keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. So gelange das BFA unter Verweis auf das langjährige Fehlverhalten des BF und seine fortgesetzten Verstöße gegen geltende Rechtsnormen zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Einreiseverbot auch im höchstmöglichen Ausmaß von fünf Jahren festzusetzen gewesen sei. Wie bereits in den Ausführungen betreffend Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung dargestellt, hat der BF massiv über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg gegen zahlreiche geltende Rechtsnormen verstoßen. Er verfügte lediglich von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel für Österreich und hat sich seither nie wieder um die Erlangung eines solchen bemüht. Ebenso ist sein Reisepass XXXX abgelaufen und er hat auch von sich aus keine entsprechenden Schritte gesetzt, sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Diesbezügliche Fragen, warum er sich nie darum bemüht habe, beantwortete der BF sehr ausweichend bzw. nicht plausibel. Wie bereits in den Ausführungen betreffend Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung dargestellt, hat der BF massiv über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg gegen zahlreiche geltende Rechtsnormen verstoßen. Er verfügte lediglich von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Österreich und hat sich seither nie wieder um die Erlangung eines solchen bemüht. Ebenso ist sein Reisepass römisch 40 abgelaufen und er hat auch von sich aus keine entsprechenden Schritte gesetzt, sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Diesbezügliche Fragen, warum er sich nie darum bemüht habe, beantwortete der BF sehr ausweichend bzw. nicht plausibel. Hinzu kommt noch, dass der BF selbst erklärt hat, dass er seinen Lebensunterhalt im Laufe der Jahre durchwegs durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit finanziert habe. Dies bestätigte er auch so in der Schubhaftverhandlung vom XXXX und führte aus, dass er ab XXXX für die Betreuung von vier bis fünf Gärten 600 – 700 € im Monat erhalten habe. Davor sei er als Platzwart tätig gewesen und habe daneben auch Gärten betreut. Hinzu kommt noch, dass der BF selbst erklärt hat, dass er seinen Lebensunterhalt im Laufe der Jahre durchwegs durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit finanziert habe. Dies bestätigte er auch so in der Schubhaftverhandlung vom römisch 40 und führte aus, dass er ab römisch 40 für die Betreuung von vier bis fünf Gärten 600 – 700 € im Monat erhalten habe. Davor sei er als Platzwart tätig gewesen und habe daneben auch Gärten betreut. Im Laufe des Verfahrens war durchwegs der Eindruck zu gewinnen, der BF habe keine Einsicht über die Unrechtmäßigkeit seines gesamten Verhaltens. Vielmehr war – aufgrund seiner im Verfahren getätigten Aussagen – von einer vollkommen gleichgültigen Einstellung des BF gegenüber fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen, sowie gegenüber Bestimmungen des AuslBG auszugehen. So führte er auf die Frage in der Einvernahme vor dem BFA bezüglich der Notwendigkeit eines Reisepasses als Drittstaatsangehöriger aus, dass es keine Grenzkontrollen gäbe. In weiterer Folge führt er bezüglich des Vorhaltes, dass er sich seit Jahren unrechtmäßig im Schengenraum aufhalte und weder über eine ordentliche Adresse im Bundesgebiet noch über ein Dokument verfüge und sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet festgestellt wurde, wortwörtlich aus „Wenn Sie das so sagen… Ich bewege mich immer hin und her zwischen Österreich, Kroatien und Slowenien. Wenn das illegal sein soll… ich weiß nicht.“ (AS 39) Dieser Eindruck war auch durchwegs in der Schubhaftverhandlung vom 24.06.2024 zu gewinnen. Seine Schwarzarbeit versuchte er in der Schubhaftverhandlung zu relativieren, indem er angab, er habe „nur Gartentätigkeit“ gemacht. (AS 322) Auf die Frage, warum er sich nicht schon eher um einen Reisepass bemüht habe, gab der BF keine Antwort. (AS 325) Es ist somit den Ausführungen im gegenständlichen Bescheid zuzustimmen, in welchem das BFA festhielt, dass das Gesamtverhalten des BF verdeutliche, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und die Gefahr bestehe, dass er seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetze, sowie seine Verstöße gegen die Rechtsordnung überdeutlich zeigen würden, dass er keine Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Wie schon bereits zuvor sehr umfassend ausgeführt, lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten und es lässt sich keine positive Zukunftsprognose für ihn erstellen. Er zeigte im gesamte Verfahren kein Bewusstsein darüber, dass er mit seinem Verhalten gegen zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstoßen hat, vielmehr scheinen ihm diese gleichgültig zu sein. Zweifelsfrei hätte er sein unrechtmäßiges Verhalten so fortgesetzt, wenn er nicht am XXXX von Organen der PI XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen worden wäre. Zweifelsfrei hätte er sein unrechtmäßiges Verhalten so fortgesetzt, wenn er nicht am römisch 40 von Organen der PI römisch 40 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen worden wäre. Dieser Umstand wird vor allem durch die eigenen Angaben des BF untermauert, in dem dieser erklärte, er habe bislang nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in Österreich im Jahr XXXX sich nicht um einen weiteren Aufenthaltstitel bemüht bzw. habe er auch keine Pläne gehabt einen solchen zu erlangen. Darüberhinaus verfügt der BF über keinen gültigen Reisepass und hatte auch diesbezüglich keine Bestrebungen einen solchen bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Darüberhinaus hat er im Verfahren selbst angegeben seinen Lebensunterhalt unter anderem über viele Jahre hinweg durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit finanziert zu haben. Dieser Umstand wird vor allem durch die eigenen Angaben des BF untermauert, in dem dieser erklärte, er habe bislang nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in Österreich im Jahr römisch 40 sich nicht um einen weiteren Aufenthaltstitel bemüht bzw. habe er auch keine Pläne gehabt einen solchen zu erlangen. Darüberhinaus verfügt der BF über keinen gültigen Reisepass und hatte auch diesbezüglich keine Bestrebungen einen solchen bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Darüberhinaus hat er im Verfahren selbst angegeben seinen Lebensunterhalt unter anderem über viele Jahre hinweg durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit finanziert zu haben. Bezüglich der auch für die Erlassung eines Einreiseverbotes geforderten Interessenabwägung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen. Bezüglich der auch für die Erlassung eines Einreiseverbotes geforderten Interessenabwägung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Auch die auf fünf Jahre befristete Dauer des Einreiseverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund des zuvor ausgeführten kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können. Der BF hat über Jahre hinweg gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen und hat diesbezüglich kein Unrechtsbewusstsein bzw. vielmehr auch eine vollkommene Gleichgültigkeit diesen gegenüber. Er hätte sein unrechtmäßiges Verhalten mit Sicherheit fortgesetzt, wenn er nicht am XXXX von Organen der PI XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen worden wäre. Der BF hat über Jahre hinweg gegen fremden-, aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen sowie gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen und hat diesbezüglich kein Unrechtsbewusstsein bzw. vielmehr auch eine vollkommene Gleichgültigkeit diesen gegenüber. Er hätte sein unrechtmäßiges Verhalten mit Sicherheit fortgesetzt, wenn er nicht am römisch 40 von Organen der PI römisch 40 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen worden wäre. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX , XXXX , entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2294334.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.