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{'item': 'G312 2306315-2'}

Obsah (8)§ 22aArt. 133§ 76§ 34§ 40§ 77§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlG312 2306315-2 Spruch, G312 2306315-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: LR)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck zur sicher des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: LR)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck zur sicher des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an. Im Schubhaftverfahren wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, XXXX , schriftliche Ausfertigung vom XXXX dem am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses, wurde zu Recht erkannt, dass die Beschwerde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.),

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen wird (Spruchpunkt III.) und der Antrag, dem BFA die von der beschwerdeführenden Partei entrichteten Eingabegebühren aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen wird (Spruchpunkt IV.)Im Schubhaftverfahren wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, römisch 40 , schriftliche Ausfertigung vom römisch 40 dem am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses, wurde zu Recht erkannt, dass die Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch drei.) und der Antrag, dem BFA die von der beschwerdeführenden Partei entrichteten Eingabegebühren aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen wird (Spruchpunkt römisch vier.) Am XXXX wurde vom BFA, XXXX , der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt. Am römisch 40 wurde vom BFA, römisch 40 , der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde LR die amtswegige Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG mitgeteilt und ihm binnen Fristsetzung dazu bzw. zum Vorlagebericht eine Stellungnahme abzugeben. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde LR die amtswegige Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mitgeteilt und ihm binnen Fristsetzung dazu bzw. zum Vorlagebericht eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. LR führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Tunesien und XXXX Jahre alt, gesund und haftfähig. 1.
  3. LR führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Tunesien und römisch 40 Jahre alt, gesund und haftfähig. LR besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. LR besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  4. LR wurde in Österreich am XXXX im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen, woraufhin er aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel überstellt wurde. 1.2. LR wurde in Österreich am römisch 40 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen, woraufhin er aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel überstellt wurde. Am XXXX stellte er aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das BFA hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG fest, der dem LR am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Am römisch 40 stellte er aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das BFA hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest, der dem LR am römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , XXXX , ordnete das BFA über LR

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an. Der Mandatsbescheid wurde ihm am XXXX um XXXX Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , römisch 40 , ordnete das BFA über LR

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme an. Der Mandatsbescheid wurde ihm am römisch 40 um römisch 40 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. LR befand sich ab XXXX , XXXX Uhr, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, seit XXXX in Schubhaft, wurde zuerst im PAZ Hernalser Gürtel, in Schubhaft angehalten, diese wird seit XXXX in Vordernberg vollzogen. LR befand sich ab römisch 40 , römisch 40 Uhr, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, seit römisch 40 in Schubhaft, wurde zuerst im PAZ Hernalser Gürtel, in Schubhaft angehalten, diese wird seit römisch 40 in Vordernberg vollzogen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom XXXX , XXXX , den Antrag des LR auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hin-sichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde LR am XXXX persönlich zugestellt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , den Antrag des LR auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hin-sichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde LR am römisch 40 persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob er durch seine ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaft-Bescheid vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der LR von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgeführt wurde. Einvernommen wurde er im Beisein eines Mitarbeiters seiner Vertreterin ebenso sein Schwager als Zeuge. Das BFA hatte mit E-Mail vom XXXX die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab, am XXXX beantragte LR eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob er durch seine ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaft-Bescheid vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der LR von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgeführt wurde. Einvernommen wurde er im Beisein eines Mitarbeiters seiner Vertreterin ebenso sein Schwager als Zeuge. Das BFA hatte mit E-Mail vom römisch 40 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab, am römisch 40 beantragte LR eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 1.

  1. LR ist gesund und arbeitsfähig, sowie haft-, transport- und einvernahmefähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft in Zweifel ziehen lassen. LR verfügte – abgesehen von seiner nunmehrigen Adresse im PAZ Hernalser Gürtel – zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und tauchte bei den ihm zugewiesenen Quartieren unter und verzögerte durch die Missachtung des Meldegesetzes 1991 seine Abschiebung. Er wirkte an den zwei bisherigen Verfahren betreffend seine Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom XXXX und XXXX nicht mit. Er hat sich bewusst seinem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sich im Verborgenen aufgehalten und sich vor den Behörden versteckt.Er wirkte an den zwei bisherigen Verfahren betreffend seine Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom römisch 40 und römisch 40 nicht mit. Er hat sich bewusst seinem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sich im Verborgenen aufgehalten und sich vor den Behörden versteckt. Er hat sich mit einem belgischen Ausweisdokument mit einer falschen Identität versucht zu legitimieren und behauptete österreichischen Organen gegenüber, sich als belgischer Tourist in Österreich aufzuhalten. Am XXXX wurde mit Bescheid des BFA wurde der erste Antrag des LR auf internationalen Schutz – nachdem dieser nicht am Verfahren mitgewirkt hatte, sondern untergetaucht war und es unterlassen hatte, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben – vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).Am römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA wurde der erste Antrag des LR auf internationalen Schutz – nachdem dieser nicht am Verfahren mitgewirkt hatte, sondern untergetaucht war und es unterlassen hatte, dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben – vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Bereits in seinem ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz verließ er nur wenige Tage nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, spätestens am XXXX , sein Grundversorgungsquartier und tauchte ohne Angabe einer Adresse unter.Bereits in seinem ersten Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz verließ er nur wenige Tage nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, spätestens am römisch 40 , sein Grundversorgungsquartier und tauchte ohne Angabe einer Adresse unter. Am XXXX stellte er im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA betreffend ein Sicherungsmaßnahmen-Verfahren einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Er hielt sich kurz nach seiner Entlassung aus der Festnahme wiederum im Verborgenen auf und unterließ es, eine behördliche Wohnsitzmeldung vorzunehmen. Spätestens am XXXX wurde er infolge seiner Abwesenheit von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Am römisch 40 stellte er im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA betreffend ein Sicherungsmaßnahmen-Verfahren einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Er hielt sich kurz nach seiner Entlassung aus der Festnahme wiederum im Verborgenen auf und unterließ es, eine behördliche Wohnsitzmeldung vorzunehmen. Spätestens am römisch 40 wurde er infolge seiner Abwesenheit von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des LR auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), er-ließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde am XXXX gem. § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des XXXX in Rechtskraft.Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des LR auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), er-ließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde am römisch 40 gem. Paragraph 23, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des römisch 40 in Rechtskraft. Ungeachtet dessen wurde er neuerlich in Österreich aufgegriffen und wies sich mit einem belgischen Dokument als Tourist aus. 1.
  2. LR verfügt in Tunesien über Familienangehörige, seine Eltern und seine Schwester leben dort. In Frankreich leben seine Tanten und Onkel. Er verfügt auch in Österreich über Familienangehörige, seine Schwester und sein Schwager leben mit ihren beiden Kindern im Bundesgebiet. Er hat bei ihnen bis dato nicht gewohnt und erklärte bei der Einvernahme von Verwandten aus Frankreich unterstützt zu werden. Seine Angehörigen in Österreich nannte er hingegen nicht als seine Unterstützung. Festgestellt wird, dass er – obschon er bei seinen Verwandten Unterkunft nehmen könnte – nicht vertrauenswürdig ist. Er versuchte sich mit einem Lichtbild eines belgischen Ausweises zu legitimieren, machte in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz falsche Angaben und er hielt sich bisher im Verborgenen auf. Auch die in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG thematisierte illegale Reisetätigkeit nach Frankreich schmälert seine Vertrauenswürdigkeit. Er wird mit Sicherheit im Falle ihrer Enthaftung alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich er sich im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde, so wie er es bereits getan hat. Umso mehr wird er ein solches Verhalten setzen, wo seine Abschiebung konkret wird. LR ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bereits in der Vergangenheit ist LR seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, er ist unrechtmäßig und beharrlich im Bundesgebiet verblieben, hat keinen Wohnsitz genommen und ist aus den zugewiesenen Quartieren geflohen. 1.
  3. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA bereits am XXXX ein entsprechendes Verfahren bei der tunesischen Botschaft eingeleitet hat. Aufgrund seines damals unbekannten Aufenthalts konnte das Verfahren zunächst nicht weitergeführt werden. Nachdem er wieder greifbar war, wurde es fortgesetzt. Aufgrund der darauffolgenden Stellung von zwei weiteren Anträgen auf internationalen Schutz konnte jedoch keine weitere Bearbeitung des Verfahrens erfolgen. Es besteht seit XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn. Am XXXX übermittelte das BFA eine Urgenz an das tunesische Konsulat. Es ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für LR zu rechnen, weshalb zeitnah seine Abschiebung erfolgen kann. Ohne Dokumente oder eine Kopie – wie im Falle des LR – nimmt die Identifizierung mindestens vier bis sechs Monate in Anspruch. Zuletzt wurde am XXXX neuerlich urgiert, es kann innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung gerechnet werden und die Rückführung erfolgen. 1.
  4. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA bereits am römisch 40 ein entsprechendes Verfahren bei der tunesischen Botschaft eingeleitet hat. Aufgrund seines damals unbekannten Aufenthalts konnte das Verfahren zunächst nicht weitergeführt werden. Nachdem er wieder greifbar war, wurde es fortgesetzt. Aufgrund der darauffolgenden Stellung von zwei weiteren Anträgen auf internationalen Schutz konnte jedoch keine weitere Bearbeitung des Verfahrens erfolgen. Es besteht seit römisch 40 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn. Am römisch 40 übermittelte das BFA eine Urgenz an das tunesische Konsulat. Es ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für LR zu rechnen, weshalb zeitnah seine Abschiebung erfolgen kann. Ohne Dokumente oder eine Kopie – wie im Falle des LR – nimmt die Identifizierung mindestens vier bis sechs Monate in Anspruch. Zuletzt wurde am römisch 40 neuerlich urgiert, es kann innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung gerechnet werden und die Rückführung erfolgen. Es werden tunesische Staatsbürger abgeschoben, 2025 wurden bereits sieben HRZ ausgestellt, die letzte erfolgte am 25.04.
  5. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des LR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des LR beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu XXXX . Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des LR beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu römisch 40 . Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Aus dem ZMR geht hervor, dass LR vor seiner Festnahme zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Österreich hatte. Die Feststellung, dass er bewusst untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu erschweren, gründet auf der Überlegung, dass LR in der oa mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare und plausible Erklärung dafür liefern konnte, warum er keine Meldung vornahm oder dem BFA auf andere Weise seinen Aufenthaltsort bekannt gab. Wenn er in der do mündlichen Verhandlung dazu angab, keine Informationen bezüglich der Meldepflicht erhalten zu haben, so ist dies unglaubhaft: In der Erstbefragung am XXXX sowie in der Erstbefragung am XXXX wurde ihm jeweils das Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt, womit er sehr wohl über seine Meldeverpflichtungen aufgeklärt wurde.Wenn er in der do mündlichen Verhandlung dazu angab, keine Informationen bezüglich der Meldepflicht erhalten zu haben, so ist dies unglaubhaft: In der Erstbefragung am römisch 40 sowie in der Erstbefragung am römisch 40 wurde ihm jeweils das Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt, womit er sehr wohl über seine Meldeverpflichtungen aufgeklärt wurde. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass LR sich in den bisherigen Verfahren nicht vertrauenswürdig gezeigt hat. Er hat, wie oben erwähnt, keine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, hielt sich seit seiner ersten Antragstellung bis zu seiner Festnahme am XXXX , mit Ausnahme seiner Festnahmen und polizeilichen Anhaltungen, durchgehend im Verborgenen auf und reiste offenbar illegal nach Frankreich, wie er in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt hat. Aufgrund dieses Verhaltens konnte festgestellt werden, dass er nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass LR sich in den bisherigen Verfahren nicht vertrauenswürdig gezeigt hat. Er hat, wie oben erwähnt, keine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, hielt sich seit seiner ersten Antragstellung bis zu seiner Festnahme am römisch 40 , mit Ausnahme seiner Festnahmen und polizeilichen Anhaltungen, durchgehend im Verborgenen auf und reiste offenbar illegal nach Frankreich, wie er in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt hat. Aufgrund dieses Verhaltens konnte festgestellt werden, dass er nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Die Feststellung, dass er über einen Schwager und eine Schwester verfügt, basiert auf seinen schlüssigen Angaben in der Erstbefragung vom XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX und der oa mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Schwagers am XXXX . Daraus geht hervor, dass LR bei seinem Schwager wohnen könnte und dieser ihn finanziell unterstützen würde.Die Feststellung, dass er über einen Schwager und eine Schwester verfügt, basiert auf seinen schlüssigen Angaben in der Erstbefragung vom römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 und der oa mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Schwagers am römisch 40 . Daraus geht hervor, dass LR bei seinem Schwager wohnen könnte und dieser ihn finanziell unterstützen würde. Weitere enge Bekanntschaften oder Freundschaften sind nicht hervorgekommen. LR selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Kontakt zu Freunden in Österreich erst vor kurzem entstanden sei. Was seine Freundin betrifft, mit der er zuvor in Tulln an der Donau zusammengelebt haben will, so erklärte er, dass diese Beziehung mittlerweile nicht mehr besteht. Dass LR keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, hat er in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren sowie der Anhaltedatei geht hervor, dass er über keine Barmittel verfügt und nicht in der Lage ist, seine Existenz eigenständig zu sichern. Es wird nicht verkannt, dass LR bei seinem Schwager und seiner Schwester in der 80 m² großen drei-Zimmer-Wohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche, Bad und Balkon bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats wohnen könnte. Allerdings lässt sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten schließen, dass er nicht vertrauenswürdig ist und einem allfälligen gelinderen Mittel, wie etwa der periodischen Meldeverpflichtung, nicht nachkommen würde. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ist nicht glaubhaft, dass er sich bei seiner Schwester und seinem Schwager dem BFA zur Verfügung halten würde. Sein bisheriges Verhalten war stets darauf gerichtet, sich seinen Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz zu entziehen und unterzutauchen. Außerdem erklärte in seinen Einvernahmen zuerst, dass ihn seine Familie aus Frankreich unterstützten würde, eine Unterstützung seitens der in Österreich lebenden Familienmitglieder brachte er nicht vor, weshalb von keiner engen Beziehung auszugehen ist. Dass er nicht vertrauenswürdig ist, zeigt sich auch daran, dass er am XXXX versuchte, sich gegenüber Polizeibeamten mit einem Lichtbild eines fremden belgischen Identitätsdokuments zu legitimieren.Dass er nicht vertrauenswürdig ist, zeigt sich auch daran, dass er am römisch 40 versuchte, sich gegenüber Polizeibeamten mit einem Lichtbild eines fremden belgischen Identitätsdokuments zu legitimieren. In seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX erklärte er, dies „aus Angst“ getan zu haben. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er ergänzend befragt nicht schlüssig erklären, warum er versucht hat, die Behörden zu täuschen und nannte erneut lediglich die „Angst“ als Motivation. Diese Begründung vermag jedoch nicht das Verhalten in Täuschungsabsicht zu rechtfertigen.In seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 erklärte er, dies „aus Angst“ getan zu haben. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er ergänzend befragt nicht schlüssig erklären, warum er versucht hat, die Behörden zu täuschen und nannte erneut lediglich die „Angst“ als Motivation. Diese Begründung vermag jedoch nicht das Verhalten in Täuschungsabsicht zu rechtfertigen. Weiters erklärte LR in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz für etwa ein halbes Jahr nach Frankreich gereist sei, weil ihm gesagt worden sei, dort habe man Chancen eine Arbeit zu finden. Daraus lässt sich in eindeutiger Weise erkennen, dass er von Anfang an nicht gewillt war, am Verfahren mitzuwirken und er sich bewusst den Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass LR insgesamt nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Dies ergibt sich sowohl aus seinem bisherigen Verhalten als auch aus den Angaben in der Verhandlung und dem Umstand der unberechtigten Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz im Stande der Anhaltung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich erneut vor den Behörden im Verborgenen halten oder in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach davon auszugehen wäre, dass er sich nunmehr kooperativ verhalten würde. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf der aktuellen, amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zur Möglichkeit des Erlangens eines Heimreisezertifikats, der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung und der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, gehen aus dem Vorlagebericht des BFA vom XXXX hervor.Die Feststellungen zur Möglichkeit des Erlangens eines Heimreisezertifikats, der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung und der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, gehen aus dem Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 hervor. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des LR ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des AF in der oa mündlichen Verhandlung.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zu Spruchpunkt A):

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287). In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH

  1. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR
  2. GP 23; E
  3. August 2013, 2013/21/0008).In Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Artikel eins, Absatz 3, des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel vergleiche VfGH
  4. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 23; E
  6. August 2013, 2013/21/0008).

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. LR stellte einen Antrag auf internationalen Schutz während er auf Grund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern.LR stellte einen Antrag auf internationalen Schutz während er auf Grund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumen-tiert wurde – und über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG). Da die Be-schwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zu stützen.Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumen-tiert wurde – und über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG). Da die Be-schwerdefrist gegen den Bescheid noch offen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu stützen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Ab-standnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz entzogen (§ 71 Abs. 3 Z. 3 FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des LR, das bereits seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2022 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich, dass ein Sicherungs-bedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Ab-standnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Verfahren betreffend seine Anträge auf internationalen Schutz entzogen (Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des LR, das bereits seit der ersten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2022 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich, dass ein Sicherungs-bedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. LR ist haftfähig und verfügt in Österreich zwar über familiäre Bindungen – sein Schwager und seine Schwester halten sich mit ihren beiden Kindern in Österreich auf, wobei jedoch - wie beweiswürdigen dargelegt - keine enge Beziehung ersichtlich ist. Da LR aber ohnehin nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, hat das BFA auch unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich einer Rückführung nach Tunesien entziehen würde. Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf seine Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 10.01.2025 rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das unkooperative Verhalten des LR vor den Behörden, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, sowie seiner bereits gezeigten Mobilität hinsichtlich Weiterreise in ein anderes europäisches Land, um die hier anhängigen Verfahren zu behindern bzw. generell unterzutauchen. Das beabsichtigte Ziel ist aus derzeitiger Sicht auch umsetzbar, es werden Rückführungen nach Tunesien durchgeführt, die Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden funktioniert gut. Es wurden heuer bereits für 7 Personen HRZ ausgestellt und diese rückgeführt. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des AF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des LR vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (W609 2306315-2/20E schriftliche Ausfertigung) geklärt ist, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. LR wurde am 28.01.2025 persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört, der Sacherhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass LR nicht mitwirkt. Mittlerweile bemüht sich das BFA mit laufender Urgenz um ein HRZ und ist von einer ehestmöglichen Ausstellung durch die tunesischen Behörden zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des FA sich ausführlich zu äußern unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des LR vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (W609 2306315-2/20E schriftliche Ausfertigung) geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. LR wurde am 28.01.2025 persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört, der Sacherhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass LR nicht mitwirkt. Mittlerweile bemüht sich das BFA mit laufender Urgenz um ein HRZ und ist von einer ehestmöglichen Ausstellung durch die tunesischen Behörden zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des FA sich ausführlich zu äußern unterbleiben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2306315.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.