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{'item': 'I424 2176346-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlI424 2176346-4 Spruch, I424 2176346-4/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 25.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin von Nigeria, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 25.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin von Nigeria, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Mit dem am 22.04.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Fehlens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens seien unrichtig und habe die belangte Behörde eine unrichtige Interessensabwägung durchgeführt. Von der belangten Behörde sei in keiner Art und Weise berücksichtigt worden, dass die BF bereits vor knapp zehn Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und sie ihre beiden Söhne hier zur Welt gebracht habe. Aufgrund der vorliegenden sozialen und beruflichen Bindungen der BF würde ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden diverse Beweisurkunden und Unterstützungserklärungen vorgelegt. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der BF einen Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 30.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die BF heißt XXXX , wurde am XXXX in Nigeria geboren und lebt seit 2016 in Österreich. Sie hat zwei minderjährige Kinder und ist unbescholten. Die BF heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Nigeria geboren und lebt seit 2016 in Österreich. Sie hat zwei minderjährige Kinder und ist unbescholten. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem folgendes fest: - Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. - Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und besteht seit 22.07.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie. - Sie verfügen auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. - Sie haben die Bestimmungen nach dem FPG, dem NAG und dem SGK/SDÜ übertreten und liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Schengen Raum vor. - Sie sind in Österreich unbescholten und aufrecht gemeldet. - Sie sind nicht in der Lage Ihren Aufenthalt in Österreich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. - Sie sind mittellos und beziehen seit 2016 durchgehend und laufend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Unterbringung / Miete, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld, Bekleidungshilfe, Schulbedarf) entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, alleine für 2024 € 15.071,69 inkl. 2 Kinder.- Sie sind mittellos und beziehen seit 2016 durchgehend und laufend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Unterbringung / Miete, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld, Bekleidungshilfe, Schulbedarf) entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, alleine für 2024 € 15.071,69 inkl. 2 Kinder. - Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, illegal und gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. - Eine Antragstellung gem. § 55 AsylG erwirkt kein Bleiberecht.- Eine Antragstellung gem. Paragraph 55, AsylG erwirkt kein Bleiberecht. […] - Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet und ist die Dauer Ihres Verbleibes einzig Ihrem Unwillen auszureisen geschuldet. - Sie versuchen durch diesen Antrag das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. - Sie können als nigerianische Staatsbürgerin gemeinsam mit Ihren Kindern in Nigeria leben und einen regulären Einwanderungsantrag über die Schiene des Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetzes stellen. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes: - Sie sind illegal im Bundesgebiet und missachten seit Ihrer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung die Bestimmungen nach dem FPG, dem NAG und dem SGK/SDÜ indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. - Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden Bestimmungen dar und richtet sich das Einreiseverbot daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). - Sie sind völlig mittellos und kommt seit 2016 für Miete, Verpflegung, Krankenversicherung, und Bekleidung für Sie und Ihre beiden Kinder durchgehend die vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde auf. (GVS) Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde folgendes fest: Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: - Der gesamte Akteninhalt zur Zahl: IFA XXXX einschließlich sämtlicher Dokumente, Schriftstücke und Stellungnahmen- Der gesamte Akteninhalt zur Zahl: IFA römisch 40 einschließlich sämtlicher Dokumente, Schriftstücke und Stellungnahmen - Auszug aus dem Zentralen Melderegister […] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: - Der gesamte Akt zur Zahl: IFA XXXX - Der gesamte Akt zur Zahl: IFA römisch 40 - Ihre Angaben in den Einvernahmen - Alle im Akt befindlichen Stellungnahmen, Dokumente und Unterlagen. - Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt V. fest: In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. fest: An Ihrer sofortigen Ausreise besteht ein öffentliches Interesse. Wie außerdem oben ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Sie sind mittellos und leben aus Mitteln der Grundversorgung und Zuwendungen. Die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls vor.Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Sie sind mittellos und leben aus Mitteln der Grundversorgung und Zuwendungen. Die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls vor.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, der Aufenthaltsdauer in Österreich und der Tatsache, dass die BF zwei minderjährige Kinder hat stützen sich zudem auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens. Dass die BF unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Abs 5 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Absatz 5, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall damit, dass an der sofortigen Ausreise der BF ein öffentliches Interesse bestehen würde. Ihr Verbleib in Österreich stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, der Verbleib der BF in Österreich würde eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, erschließt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Es wurde zwar festgestellt, dass gegen die BF seit 2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und mittellos sei, gleichzeitig wurde jedoch auch festgehalten, dass die BF in Österreich unbescholten und aufrecht gemeldet sei. Der VwGH hielt fest, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun ist, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Es genügt nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Der VwGH hielt fest, dass zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darzutun ist, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Es genügt nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Inwiefern in Bezug auf die unbescholtene BF (Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche sich nun seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhält) die Ausreise aufgrund besonderer Umstände sofort notwendig wäre, kann aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden und erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht. Dass an der sofortigen Ausreise der BF ein öffentliches Interesse besteht, ist Voraussetzung für die Erlassung der Rückkehrentscheidung, taugt jedoch für sich alleine genommen - entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH - nicht zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung selbst jedoch lediglich damit, dass ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lassen würde. Ausführungen zur Frage, warum im konkreten Fall die Ausreise der BF aus Österreich aufgrund besonderer Umstände sofort notwendig ist, finden sich im angefochtenen Bescheid keine. Inwiefern in Bezug auf die unbescholtene BF (Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche sich nun seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhält) die Ausreise aufgrund besonderer Umstände sofort notwendig wäre, kann aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden und erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht. Dass an der sofortigen Ausreise der BF ein öffentliches Interesse besteht, ist Voraussetzung für die Erlassung der Rückkehrentscheidung, taugt jedoch für sich alleine genommen - entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH - nicht zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung selbst jedoch lediglich damit, dass ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lassen würde. Ausführungen zur Frage, warum im konkreten Fall die Ausreise der BF aus Österreich aufgrund besonderer Umstände sofort notwendig ist, finden sich im angefochtenen Bescheid keine. Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.Aufgrund der Tatsache, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da es somit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, im gegenständlichen Fall an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nämlich der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise - fehlt, war dieser Spruchpunkt zu beheben und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der belangten Behörde zum Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in der Beschwerde unter gleichzeitiger Vorlage diverser Beweisurkunden - und somit aus Sicht des Gerichts substantiiert - bestritten werden. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  8. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  9. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Im gegenständlichen Fall kann somit nicht von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden und wird eine Beweisaufnahme sowie die Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, was ebenfalls dafürspricht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2176346.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.