Obsah (27)
§ 28Art 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 7§ 6§ 58§ 1§ 60§ 31§ 8§ 24§ 67§ 21§ 61§ 66§ 68§ 18Art. 8§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlL515 2303383-1 Spruch, L515 2303383-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe das die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes mit 10 Jahren befristet wird.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe das die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes mit 10 Jahren befristet wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. In Bezug auf das bisherige verfahrens- bzw. fremdenrechtliche Schicksal der bP im Bundesgebiet wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und hieraus wie folgt zitiert (Hervorhebungen, Formatierungen, Schriftbild, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. In Bezug auf das bisherige verfahrens- bzw. fremdenrechtliche Schicksal der bP im Bundesgebiet wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und hieraus wie folgt zitiert (Hervorhebungen, Formatierungen, Schriftbild, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „Sie gelangten bereits am 10.02.2002 über unbekannt illegal versteckt in einem LKW in das österreichische Bundesgebiet. Bereits am 12.02.2002 brachten Sie einen Asylantrag ein. Dieses Verfahren wurde am 18.11.2002 von der Behörde
- Instanz negativ entschieden und erwuchs am 19.01.2005 in
- Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 20.02.2007 wurden Sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 05.04.2007 in Rechtskraft. Am 26.05.2014 erhielten Sie erstmals einen Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT - KARTE PLUS. Sie wurden zuletzt am XXXX .12.2023 rechtskräftig durch das LG XXXX wegen §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(1)1. Fall, 130
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass Sie das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen haben. Sie haben am 24.09.2023 in XXXX gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen im Wert von zumindest 11.919,-€ durch Einbruch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Sie begingen dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und begingen bei diesem Verbrechen in der Nacht von
- auf
- September 2023 vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass es Ihnen bei der Begehung der angeführten Einbrüche gerade darauf ankam, sich durch deren wiederkehrenden Begehung über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen ein nicht nur geringfügiges monatliches Einkommen zu verschaffen. Sie wurden zuletzt am römisch 40 .12.2023 rechtskräftig durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(1)1. Fall, 130
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass Sie das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen haben. Sie haben am 24.09.2023 in römisch 40 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen im Wert von zumindest 11.919,-€ durch Einbruch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Sie begingen dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und begingen bei diesem Verbrechen in der Nacht von
- auf
- September 2023 vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass es Ihnen bei der Begehung der angeführten Einbrüche gerade darauf ankam, sich durch deren wiederkehrenden Begehung über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen ein nicht nur geringfügiges monatliches Einkommen zu verschaffen. Zuvor wurden Sie bereits am 07.05.2013 rechtskräftig durch das LG XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt. Dem damaligen Urteil lag zugrunde, dass Sie am 17.03.2013 in XXXX mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000,- € übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Sie begingen dadurch das teils vollendete und teils versuchte Verbrechen des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls. Diese Verurteilung ist bereits getilgt, scheint jedoch in Ihren fremdenpolizeilichen Akten auf. Zuvor wurden Sie bereits am 07.05.2013 rechtskräftig durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt. Dem damaligen Urteil lag zugrunde, dass Sie am 17.03.2013 in römisch 40 mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000,- € übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Sie begingen dadurch das teils vollendete und teils versuchte Verbrechen des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls. Diese Verurteilung ist bereits getilgt, scheint jedoch in Ihren fremdenpolizeilichen Akten auf. Sie verfügten zuletzt von 20.05.2022 - 07.03.2024 über einen Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT - KARTE PLUS, brachten rechtzeitig einen Verlängerungsantrag ein und befinden sich rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie befinden sich derzeit in einer Justizanstalt (Justizanstalt XXXX ) und wurde Ihnen nachweislich Parteiengehör gewährt in welchem Ihnen mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Sie beabsichtigt ist. Sie brachten am 22.07.2024 eine Stellungnahme ein in welcher Sie weitere Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen tätigten. Sie befinden sich derzeit in einer Justizanstalt (Justizanstalt römisch 40 ) und wurde Ihnen nachweislich Parteiengehör gewährt in welchem Ihnen mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Sie beabsichtigt ist. Sie brachten am 22.07.2024 eine Stellungnahme ein in welcher Sie weitere Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen tätigten. Am 08.07.2024 wurde Ihre Ehefrau Frau XXXX geb. XXXX , StA Georgien betreffend einer Prüfung Kindeswohl und Prüfung Art 8 EMRK niederschriftlich einvernommen.Am 08.07.2024 wurde Ihre Ehefrau Frau römisch 40 geb. römisch 40 , StA Georgien betreffend einer Prüfung Kindeswohl und Prüfung Artikel 8, EMRK niederschriftlich einvernommen. …“ I.
- Im Rahmen eines aufgrund der Delinquenz der bP eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde
§ 9BFA-VG wurde gegen die b
P eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.2. Im Rahmen eines aufgrund der Delinquenz der bP eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde
Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich unbefristetes Einreiserbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich unbefristetes Einreiserbot erlassen. I.2.
- Die bB ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz der bP die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei –auch bei Berücksichtigung des Kindeswohles- von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.römisch eins.2.
- Die bB ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz der bP die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei –auch bei Berücksichtigung des Kindeswohles- von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP (Anm: nach Beendigung der Strafhaft) im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP Anmerkung, nach Beendigung der Strafhaft) im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Weiters traf die bB –in Vermengung mit Elementen insbes. der Beweiswürdigung- nachfolgende Feststellungen [es wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und hieraus wie folgt zitiert (Hervorhebungen, Formatierungen, Schriftbild, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend)]: … Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind georgischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger. Ihre Identität steht fest. Sie haben einen gültigen Reisepass. Sie sprechen Deutsch, Russisch und Georgisch. Sie sind gesund und arbeitsfähig. … Sie geben an im Jahr 2002 nach Österreich gekommen zu sein. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, waren für einen längeren Zeitraum für die Behörden nicht greifbar (Meldelücken) und haben auch in diesen Angelegenheiten die österreichischen Gesetze nicht beachtet. Es bestehen Meldelücken von 18.02.2005 – 18.04.2005, 24.07.2004 – 16.08.2004, 25.03.2003 – 31.03.2003 sowie 03.05.2002 – 05.05.2002 und waren Sie von 17.08.2004 – 06.10.2004 und 14.10.2003 – 23.07.2004 obdachlos im Bundesgebiet gemeldet. Ihr Aufenthalt war zuletzt rechtmäßig. Ihnen wurden wiederholt Aufenthaltstitel durch die jeweils zuständigen Niederlassungsbehörden ausgestellt. Ihnen wurde zuletzt am 30.05.2022 durch die zuständige Niederlassungsbehörde XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.03.2024 ausgestellt. Sie brachten rechtzeitig einen Verlängerungsantrag ein. Ihnen wurde zuletzt am 30.05.2022 durch die zuständige Niederlassungsbehörde römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.03.2024 ausgestellt. Sie brachten rechtzeitig einen Verlängerungsantrag ein. … Sie sind verheiratet und haben drei Kinder (davon ein minderjähriges Kind). Ihre Ehefrau, XXXX (geb. XXXX , StA Georgien) und Ihre Kinder, XXXX (geb. XXXX , StA Georgien) und XXXX (geb. XXXX , StA Georgien) leben in Österreich und verfügen über österreichische Aufenthaltstitel.Ihre Ehefrau, römisch 40 (geb. römisch 40 , StA Georgien) und Ihre Kinder, römisch 40 (geb. römisch 40 , StA Georgien) und römisch 40 (geb. römisch 40 , StA Georgien) leben in Österreich und verfügen über österreichische Aufenthaltstitel. Sie erhielten am 26.05.2014 erstmals einen Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT - KARTE PLUS und entstand Ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Die Obsorge über Ihr minderjähriges Kind haben Sie mit Ihrer Ehefrau gemeinsam inne. Ihre erwachsene Tochter und weitere Angehörige leben in Georgien. Sie haben in Ihrem Herkunftsstaat die Schule besucht. Aufgrund Ihrer Anhaltung in Strafhaft wird das Sorgerecht über Ihr minderjähriges Kind aktuell alleine durch Ihre Ehefrau wahrgenommen. Sie selbst leisten weder einen physischen Beitrag noch einen finanziellen Beitrag, da Sie länger ohne dauerhafte Beschäftigung sind und sich aktuell in Haft ohne Einkommen befinden. Sie haben bis zu Ihrer Inhaftierung mit Ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie haben in Österreich zweifelsfrei ein Familienleben und Familienangehörige. Sie haben in Österreich bisher bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Sie waren nie dauerhaft und langfristig beschäftigt, sondern waren immer nur für eher kurze Zeiträume von wenigen Wochen oder Monaten beschäftigt und waren Sie lediglich einmal etwas länger als drei Jahre durchgehend bei einem Arbeitgeber im Bundesgebiet als Arbeiter gemeldet. Sie haben immer wieder auf staatliche Leistungen zurückgreifen müssen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) und war Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit somit nicht ständig gegeben. Sie haben bisher keine nachhaltige und dauerhafte Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt bewerkstelligt und sind zuletzt von 03.06.2020 – 13.10.2023 einer Beschäftigung nachgegangen wobei Sie zuvor immer nur für wenige Wochen oder Monate im Bundesgebiet beschäftigt waren. Sie haben keine Mitgliedschaften in österreichischen Vereinen oder Organisationen geltend gemacht. Sie haben Grund-Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie haben in Österreich aufgrund Ihres bisherigen Aufenthalts einen Bekanntenkreis erworben und sind in Österreich in gewisser Form integriert. Sie sind jedoch in der Heimat aufgewachsen und haben dort die einprägsamsten Jahre durchlebt. Sie haben in der Heimat die Schulbildung absolviert. Sie wurden in der Heimat hauptsozialisiert und haben dort Ihre Kindheit und Jugend verbracht. Sie haben in der Heimat noch Angehörige (Eltern) und besteht offenkundig aufrechter Kontakt mit diesen. Sie haben eine Unterkunft (Wohnung) in XXXX , Georgien. Sie haben eine Unterkunft (Wohnung) in römisch 40 , Georgien. Sie sind mit der Landessprache Ihrer Heimat vertraut und beherrschen diese einwandfrei. Sie haben durch Ihre massive Straftat bewiesen, dass Ihre Integration zu relativieren ist und sicherlich nicht dergestalt ist, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Es besteht kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. … Sie wurden zuletzt am 04.12.2023 rechtskräftig durch das LG XXXX wegen §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(1)1. Fall, 130
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Sie wurden zuletzt am 04.12.2023 rechtskräftig durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(1)1. Fall, 130
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Sie wurden nämlich bereits in der Vergangenheit rechtskräftig wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 teilweise iVm § 15 StGB verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde bereits vollstreckt, ist verjährt indiziert jedoch dass Sie immer wieder im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte auffällig werden.Sie wurden nämlich bereits in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde bereits vollstreckt, ist verjährt indiziert jedoch dass Sie immer wieder im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte auffällig werden. Zudem handelt es sich bei dem Verbrechen des Einbruches (in privaten Wohnungen) und des qualifizierten Diebstahls um besonders verwerfliche Verbrechen, die bei den Opfern für gewöhnlich erhebliche (psychische) Belastungen und Spätfolgen hervorrufen. Zudem muss das Motiv als ein besonders verwerfliches angesehen werden. Sie haben dies zur Aufbesserung Ihrer Finanzen begangen, anstatt sich eine dauerhafte und ordentlich bezahlte Anstellung zu suchen. Sie haben auch das Leid anderer dafür billigend in Kauf genommen und mit Komplizen agiert. Sie verbüßen derzeit Ihre aktuelle Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Ihre aktuell geplante Haftentlassung ist erst am 23.09.
- Sie verbüßen derzeit Ihre aktuelle Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Ihre aktuell geplante Haftentlassung ist erst am 23.09.
- Sie haben bereits wiederholt schwerwiegende Straftaten (Verbrechen) gegen das Eigentum Anderer begangen und haben sich Ihre Straftaten (und auch die dazugehörigen Freiheitsstrafen) kontinuierlich gesteigert. Ferner haben Sie keine positiven Lehren aus dem bereits verspürten Haftübel tragen können und wurden wieder aufgrund derselben schädlichen Neigung straffällig. Das diesen Verbrechen zugrunde liegende Verhalten stellt eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. In Anbetracht Ihrer derzeitigen schlechten finanziellen Lage und der Wiederholung Ihrer Straftaten ist außerdem eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Ihr Aufenthalt in Österreich muss daher beendet werden. Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). …“ I.2.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.2.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes von einer zeitlich unbefristeten Dauer vorgelegen. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes von einer zeitlich unbefristeten Dauer vorgelegen. Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG vorliegen.Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vollumfänglich innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vollumfänglich innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB tatsachenirrig vorging. Dies wurde im Wesentlichen mit dem bisherigen legalen und langjährigen Aufenthalt der bP, sowie ihren familiären Anknüpfungspunkten begründet. I.
- Nach Aktenvorlage wies das ho. Gericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt.römisch eins.4. Nach Aktenvorlage wies das ho. Gericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Georgier angehörigen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen sichtlich mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundver-sorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personen-kreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungs-lage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigere als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Die bP hält sich in der von der bB festgestellten Dauer im Bundesgebiet auf, wobei sie sich vorerst (abgesehen von der durch die unbegründete Stellung eines Antrags auf internatio-nalen Schutz vorübergehende erfolge Legalisierung für die Dauer des Asylverfahrens) rechtswidrig aufhielt und in weiterer Folge ihren Aufenthalt vom Inland aus legalisieren konnte. Im Bundesgebiet halten sich rechtmäßig die Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder der bP auf. Ein Kind ist bereits volljährig und das zweite Kind erreicht die Volljährigkeit in ca. 1 Monat und somit vor der voraussichtlichen Haftentlassung der P. Die bP wurde XXXX .12.2023 durch das zuständige Strafgericht rechtskräftig wegen §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(1)1. Fall, 130
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass die bP das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch beging. Sie hat am 24.09.2023 in XXXX gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen im Wert von zumindest 11.919,-€ durch Einbruch in 4 verschiedene Wohnstätten durch Aushebeln der Fenster und Balkontüren mit einem Stemmemeißel und einem Brecheisen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Sie beging dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und begingen bei diesem Verbrechen in der Nacht von 23. auf 24. September 2023 vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten. Der bP kam es gerade darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen ein nicht nur geringfügiges monatliches Einkommen nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich jeweils den Betrag von jeweils € 400,-- zu verschaffen. Die bP wurde römisch 40 .12.2023 durch das zuständige Strafgericht rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(1)1. Fall, 130
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass die bP das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch beging. Sie hat am 24.09.2023 in römisch 40 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen im Wert von zumindest 11.919,-€ durch Einbruch in 4 verschiedene Wohnstätten durch Aushebeln der Fenster und Balkontüren mit einem Stemmemeißel und einem Brecheisen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Sie beging dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und begingen bei diesem Verbrechen in der Nacht von
- auf
- September 2023 vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten. Der bP kam es gerade darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen ein nicht nur geringfügiges monatliches Einkommen nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich jeweils den Betrag von jeweils € 400,-- zu verschaffen. Als strafmildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das vollumfängliche reumütige Geständnis, den wesentlichen Betrag zur Wahrheitsfindung und die großteils erfolgte Rückstellung des Diebsgutes als mildernd, hingegen die Tatwiederholung und den hohen Schaden als erschwerend an. Ebenso wurde die bP bereits am XXXX .05.2013 rechtskräftig durch das zuständige Gericht wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt. Dem damaligen Urteil lag zugrunde, dass die bP am 17.03.2013 in Klagenfurt von mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000,- € übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, aneignete. Sie beging dadurch das teils vollendete und teils versuchte Verbrechen des schweren Diebstahles durch Einbruch. Diese Verurteilung ist bereits getilgt.Ebenso wurde die bP bereits am römisch 40 .05.2013 rechtskräftig durch das zuständige Gericht wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt. Dem damaligen Urteil lag zugrunde, dass die bP am 17.03.2013 in Klagenfurt von mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000,- € übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, aneignete. Sie beging dadurch das teils vollendete und teils versuchte Verbrechen des schweren Diebstahles durch Einbruch. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Im Hinblick auf die Delinquenz der bP kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Ansonsten wird auf den beschriebenen Verfahrensgang –insbesondere auch auf die seitens der bB getroffenen Feststellungen- verwiesen, welche in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern zum Inhalt der Feststellungen erhoben werden. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der bB gezogenen Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der bB gezogenen Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt. II.2.
- Die familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte der bP ergaben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Urkunden. römisch zwei.2.
- Die familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte der bP ergaben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Urkunden. II.2.
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz der bP gründet auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie die fremdenpolizeiliche Akte.römisch zwei.2.
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz der bP gründet auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie die fremdenpolizeiliche Akte. Der bB ist zuzustimmen, dass sich die bP weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetzen wird. Dies erschließt sich schon alleine aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere den Umständen, dass die bP wiederholt wegen der Begehung von Verbrechen mit sehr hohem sozialem Unwert verurteilt wurde und er zuletzt auch durch die bestehenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden konnte. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass es auch für die bP als juristischen Laien bekannt sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf ihre bleiberechtlichen Perspektiven auswirken würde und sie sich dennoch nicht rechtskonform verhielt.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet. Zu A) II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreiserömisch zwei.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: "§ 52.
(1)–
(3)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)–
(11)…“ § 11 NAG, Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel:Paragraph 11, NAG, Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel: § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)…
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- …
(5)–
(7)“ § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)-
(6)..." § 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise:Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise: „§ 55.
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)-
(5)…“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.2.
- Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und stützte sich die bP hier auf die Bestimmung des § 53 Abs. 4 FPG, welcher in dessen Z 4 auf § 11 Abs. 1 und 2 NAG verweist. römisch zwei.3.2.
- Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und stützte sich die bP hier auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FPG, welcher in dessen Ziffer 4, auf Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG verweist. Gem. § 11 Abs. 4 NAG sind die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 NAG dann erfüllt, der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.Gem. Paragraph 11, Absatz 4, NAG sind die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (VwGH 17.12.2024, Ra 2023/22/0125 mwN). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (VwGH 17.12.2024, Ra 2023/22/0125 mwN). Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl. VwGH 19.2.2024, 2011/22/0009 mwN).Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen vergleiche VwGH 19.2.2024, 2011/22/0009 mwN). Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Beurteilung der allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Administrativverfahren auch getilgte Straftaten herangezogen werden können. Die Judikatur bejahte diese Frage im Rahmen von vergleichbaren Interessenslagen (vgl. VwGH 13.9.2006, 2006/09/2006 [§ 5 StVO]; VwGH 24.10.2001, 99/20/0199, 2.7.90, 98/20/0078, 6.11.1997, 96/20/0543 [alle betreffend das Waffnrecht]; VwGH 19.9.1990, 90/01/0065 [Staatsbürgerschaftsrecht]), bzw. im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Entscheidungen (VwGH 22.10.2009, 2007/21/0053; VwGH 13.9.
- 2006/18/0216; 18.12.1998; 97/19/0858), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens der bP bzw. im Rahmen der Zukunftsprognose auch das der bereits getilgten Straftat zu Grunde liegende Fehlverhalten hier im Rahmen der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der bP zu berücksichtigen ist.Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Beurteilung der allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Administrativverfahren auch getilgte Straftaten herangezogen werden können. Die Judikatur bejahte diese Frage im Rahmen von vergleichbaren Interessenslagen vergleiche VwGH 13.9.2006, 2006/09/2006 [§ 5 StVO]; VwGH 24.10.2001, 99/20/0199, 2.7.90, 98/20/0078, 6.11.1997, 96/20/0543 [alle betreffend das Waffnrecht]; VwGH 19.9.1990, 90/01/0065 [Staatsbürgerschaftsrecht]), bzw. im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Entscheidungen (VwGH 22.10.2009, 2007/21/0053; VwGH 13.9.
- 2006/18/0216; 18.12.1998; 97/19/0858), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens der bP bzw. im Rahmen der Zukunftsprognose auch das der bereits getilgten Straftat zu Grunde liegende Fehlverhalten hier im Rahmen der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der bP zu berücksichtigen ist. Wie bereits festgestellt wurde, kommt es im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise an, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich wiederholt zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen würde. Ebenso werden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch den Umstand, dass sie sichtlich willkürlich gegen verschiedene Personen vorging, erheblich gesteigert. Auf die seitens der bP aufgebrachte kriminelle Energie wird hier hingewiesen. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Einbruchsdiebstahl in –zufällig ausgewählte Wohnungen- um eine Straftat handelt, welche neben dem entstandenen Vermögenswert regelmäßig zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bzw. der Lebensqualität und des psychischen Wohlbefindens der Betroffenen führt, was die bP –sichtlich mangels entsprechender Empathie- offenkundig in Kauf nahm. Dieser soziale Unwert wird darüber hinaus noch durch die gewerbsmäßige Vorgangsweise der bP gesteigert. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass sich die bP in Strafhaft befindet und auch in der Vergangenheit durch eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung sich nicht endgültig abhalten ließ, erneut delinquent zu werden, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen der ersten und zweiten Verurteilung ein erheblicher Zeitraum verstrich. Viel mehr zeigt dieser Umstand, dass auch das Verstreichen eines solchen langen Zeitraums die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuerlichen Delinquenz nicht erheblich herabsetzt.Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass sich die bP in Strafhaft befindet und auch in der Vergangenheit durch eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung sich nicht endgültig abhalten ließ, erneut delinquent zu werden, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen der ersten und zweiten Verurteilung ein erheblicher Zeitraum verstrich. Viel mehr zeigt dieser Umstand, dass auch das Verstreichen eines solchen langen Zeitraums die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuerlichen Delinquenz nicht erheblich herabsetzt. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Ganz allgemein sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich ihre Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen. Der bB ist beizupflichten, dass die Delinquenz bzw. das der Verurteilung der bP zu Grunde liegende Verhalten die öffentliche Ordnung und auch die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen somit vor. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.2.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. römisch zwei.3.2.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. II.3.2.4.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2.4.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes (Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden an dieser Stelle auch Elemente der Feststellung aufgenommen):römisch zwei.3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes (Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden an dieser Stelle auch Elemente der Feststellung aufgenommen): - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und den genannten Teil hiervon legal aufhältig. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich die bP bereits einen 10 Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, aufgrund der bereits beschriebenen Delinquenz und der negativen Zukunftsprognose ist dennoch von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054).Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich die bP bereits einen 10 Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, aufgrund der bereits beschriebenen Delinquenz und der negativen Zukunftsprognose ist dennoch von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054). - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügte im Bundesgebiet über die festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Aktuell befindet sich die bP in Strafhaft. Dieser Umstand wirkt sich seinem Wesen nach negativ auf die Ausübung dieser Bindungen aus. - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP hielt sich zuletzt legal im Bundesgebiet auf, wurde jedoch in der beschriebenen Form delinquent, weshalb erhebliche öffentliche Interessen an einer Beendigung des rechtmäßigen Aufenthaltes bestehen. Soweit die bP über die beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ist festzuhalten, dass sie über diese bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes der nunmehrigen Delinquenz verfügte und die familiären Bindungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des Haftaufenthalts der bP nur mir äußerst herabgesetzter Intensität ausgeübt werden können und es ihr nach der Beendigung der Haft möglich wäre, diese auf brieflichem, telefonischen oder elektronischen Wege oder gegenseitiger Besuche im Ausland mit zumindest gleicher Intensität aufrecht erhalten werden können. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind somit im Lichte des festgestellten Verhaltens auch bei Berücksichtigung der familiären Bindungen –und auch des Kindeswohles (welches laut der höchstgerichtlichen Judikatur lediglich eines unter mehreren Prüfungskriterien darstellt)- zulässig. Wie bereits festgestellt wurde, ist ein Österreich aufhältiges Kind bereits volljährig und ist beim zweiten Kind zu jenem Zeitpunkt, in welchem die bP Österreich nach der Haftentlassung zu verlassen hat, ebenfalls von der Volljährigkeit auszugehen. - Grad der Integration Die die bP verfügt über die sich aus dem Wesen und der Dauer des Aufenthaltes ergebende sozialen Anknüpfungspunkte. Sie ist auf dem Arbeitsmarkt unterdurchschnittlich integriert und verfügt über generell über keine weitergehenden qualifizierten Anknüpfungspunkte. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert, gehört der Ethnie der Georgier an, bekennen sich zum christlichen Glauben, stammt aus einer Region, in der die Angehörigen der Georgier die Mehrheit stellten und spricht die georgische Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der bP Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch wenn sie sich schon einen erheblichen Zeitraum in Österreich aufhält, deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Im Übrigen wird an dieser Stelle bereit auf die unter Punkt II.3.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Ausführungen zur Delinquenz der bP getroffen, welche hier sinngemäß gelten.Im Übrigen wird an dieser Stelle bereit auf die unter Punkt römisch zwei.3.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Ausführungen zur Delinquenz der bP getroffen, welche hier sinngemäß gelten. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste ursprünglich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, missachtete in weiterer Folge ihre Verpflichtung, dass Bundesgebiet zu verlassen, schaffte es jedoch, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Trotzt dieses nunmehr legalen Aufenthaltes bestehen die beschriebenen öffentlichen Interessen an dessen Beendigung, da die bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP befindet sich zwar legal in Österreich, es musste ihr jedoch – seitens des ho. Gerichts bereits beschrieben- bewusst sein, dass sich dieser Aufenthalt wieder als unsicher darstellen wird, wenn sie sich zur entsprechenden Delinquenz entschließt. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. -Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP –welcher wie bereits erwähnt als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist- ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. II.3.2.
- Aufgrund der beschriebenen Delinquenz der bP und der festzuhaltenden negativen Zukunftsprognose schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, dass die Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt. römisch zwei.3.2.
- Aufgrund der beschriebenen Delinquenz der bP und der festzuhaltenden negativen Zukunftsprognose schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, dass die Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt. II.3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist resümierend davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.römisch zwei.3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist resümierend davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. II.3.2.
- Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.2.
- Zulässigkeit der Abschiebung II.3.2.7.1.
§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.
2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.römisch zwei.3.2.7.1.
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. II.3.2.7.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und ergibt sich auch das dem notorischen Amtswissen nicht.römisch zwei.3.2.7.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und ergibt sich auch das dem notorischen Amtswissen nicht. II.3.2.7.
- Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.2.7.
- Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor. II.3.2.7.
- Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.2.7.
- Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. II.3.2.7.
- Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.2.7.
- Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. II.3.2.7.
- Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw. ist ihm dies im Lichte des hier vorliegenden Verfahrens-gegenstandes sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen, zumal die gegenständliche Feststellung im fremdenrechtlichen Verfahren außerhalb eines Asylverfahrens primär der Identifizierung des Abschiebestaates und nicht der Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem dient (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.2.7.
- Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw. ist ihm dies im Lichte des hier vorliegenden Verfahrens-gegenstandes sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen, zumal die gegenständliche Feststellung im fremdenrechtlichen Verfahren außerhalb eines Asylverfahrens primär der Identifizierung des Abschiebestaates und nicht der Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem dient vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234). II.3.2.
- Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht und liegen im gegenständlichen Fall keine exzeptionellen Umstände für eine gegenteilige Feststellung vor.römisch zwei.3.2.
- Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht und liegen im gegenständlichen Fall keine exzeptionellen Umstände für eine gegenteilige Feststellung vor. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Frist für die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gem. § 59 Abs.4 FPG aufgeschoben ist und die bP somit mit Beendigung der Strafhaft unverzüglich auszureisen hat.Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Frist für die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben ist und die bP somit mit Beendigung der Strafhaft unverzüglich auszureisen hat. II.3.
- Einreiseverbotrömisch zwei.3.
- Einreiseverbot § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (durch den VfGH aufgehoben);
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
- November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
- November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Die bP wurde im Bundesgebiet in der beschriebenen Form verurteilt. Das delinquente Verhalten der bP beruht auf der schädlichen Neigung in der Form des qualifizierten Unwillens der bP fremdes Eigentum und den höchstpersönlichen Lebensbereich anderer Menschen zu respektieren und dem Bestreben, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen durch Einbruch ein fortwährendes Einkommen zu verschaffen. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, wurde bereits verneint und besteht auch zukünftig die Gefahr, dass sich die bP in qualifizierter Form nicht an die österreichische Rechtsordnung hält und insbesondere ihren Aufenthalte durch die illegale Beschaffung von Mitteln zu finanzieren versucht. Ebenso sei hier nochmals auf den qualifizierten Unrechtsgehalt der seitens der bP begangenen Straftaten verwiesen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das vom Strafgericht im Rahmen der letztmaligen Verurteilung aus strafrechtlicher Sicht festgestellte Wohlverhalten der bP aus fremdenrechtlicher Sicht nicht zu dessen Gunsten herangezogen werden kann, zumal im gegenständlichen Fall bereits festgestellt wurde, dass auch das dem getilgten Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten herangezogen werden kann. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da die bP noch nicht aus der Haft entlassen wurde, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese
kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht. Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Soweit sich die bP gegen die Dauer des Einreiseverbotes ist festzuhalten, dass entsprechend dem bloßen Wortlautes des Gesetzes aufgrund der Höhe des Urteils des Strafgerichts ein solches in zeitlich unbefristeter Form verhängt werden könnte. Das ho. Gericht geht jedoch davon aus, dass in diesem Fall die privaten und familiären Bindungen in Österreich keine ausreichende Bindung finden, es aber dennoch einer für die bP äußerst spürbare Sanktion bedarf, weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die privaten bzw. familiären Interessen in Abwägung mit den öffentlichen Interessen ihre angemessene Berücksichtigung im Rahmen der längstmöglichen Erlassung eines zeitlich befristeten Einreiseverbotes finden. Auf Basis. Erwägungen ist die Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von zehn Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts nicht angemessen zu betrachten. Die Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließ der Akt erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet und stellen sich die hier getroffenen Ausführungen lediglich Abrundungen dar (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage –insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Abweisung des Antrages auf einen Umstand beruht, dessen Feststellung ohne die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes erfolgte- war es auch nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck von der bP zu verschaffen. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG n