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{'item': 'L524 2279674-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 35Artikel 314

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlL524 2279674-1 SpruchL524 2279674-1/14E, L524 2279674-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts und am 19.07.2023 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023, Zl. 1292361507/220009781, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023, Zl. 1292361507/220009781, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 25.02.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der knapp 35-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem, verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Muş in Ostanatolien geboren und lebte dort – abgesehen von seiner Studienzeit von 2010 bis 2018 in der Provinz Bursa, der Zeit der Ableistung seines Wehrdienstes 2018/19 in Ankara und in der Provinz Edirne sowie den Zeiten in den Jahren 2020/21 an seinem Zweitwohnsitz in Istanbul – an seinem Hauptwohnsitz in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus. Der Beschwerdeführer besuchte in der Provinz Muş die Schule (Grund- und Mittelschule sowie Lyzeum) und erlangte einen Maturaabschluss. Im Anschluss studierte er an der XXXX und erlangte im Jahr 2014 den akademischen Grad Bachelor of Arts in Social Science Teaching. Ein von 2016 bis 2018 an dieser Universität betriebenes Lehramtsstudium (Fachrichtung Sport) schloss er nicht ab. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt während seiner Studienzeit durch Arbeiten in der Gastronomie und als Fabriksarbeiter in einem Logistikzentrum. Des Weiteren arbeitete er 2017/18 ca. sechs Monate bis ein Jahr an einem Privatkolleg als Turnlehrer mit autistischen Kindern. Von 2019 bis zur Ausreise leitete der Beschwerdeführer unter der Woche ein Caféhaus, zudem spielte er an den Wochenenden semiprofessionell Fußball – jeweils in der Provinz Muş – und war ca. die letzten sechs bis sieben Monate vor der Ausreise in einer Malerfirma eines Freundes tätig, wo er am Computer Pläne und Programme erstellte. Er beherrscht Kurmandschi (Nordkurdisch) und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau.Der knapp 35-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem, verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Muş in Ostanatolien geboren und lebte dort – abgesehen von seiner Studienzeit von 2010 bis 2018 in der Provinz Bursa, der Zeit der Ableistung seines Wehrdienstes 2018/19 in Ankara und in der Provinz Edirne sowie den Zeiten in den Jahren 2020/21 an seinem Zweitwohnsitz in Istanbul – an seinem Hauptwohnsitz in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus. Der Beschwerdeführer besuchte in der Provinz Muş die Schule (Grund- und Mittelschule sowie Lyzeum) und erlangte einen Maturaabschluss. Im Anschluss studierte er an der römisch 40 und erlangte im Jahr 2014 den akademischen Grad Bachelor of Arts in Social Science Teaching. Ein von 2016 bis 2018 an dieser Universität betriebenes Lehramtsstudium (Fachrichtung Sport) schloss er nicht ab. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt während seiner Studienzeit durch Arbeiten in der Gastronomie und als Fabriksarbeiter in einem Logistikzentrum. Des Weiteren arbeitete er 2017/18 ca. sechs Monate bis ein Jahr an einem Privatkolleg als Turnlehrer mit autistischen Kindern. Von 2019 bis zur Ausreise leitete der Beschwerdeführer unter der Woche ein Caféhaus, zudem spielte er an den Wochenenden semiprofessionell Fußball – jeweils in der Provinz Muş – und war ca. die letzten sechs bis sieben Monate vor der Ausreise in einer Malerfirma eines Freundes tätig, wo er am Computer Pläne und Programme erstellte. Er beherrscht Kurmandschi (Nordkurdisch) und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben unter anderem zwei Schwestern, ein Bruder und Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Der Bruder und eine Schwester wohnen in Istanbul und die andere Schwester wohnt in der Provinz Muş. Die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins halten sich ebenfalls in Istanbul und in der Provinz Muş auf. Der Bruder arbeitet als LKW-Fahrer und eine Schwester betreibt gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen kleinen Supermarkt. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt abgesehen vom Wohnhaus in der Provinz Muş weitere Grundstücke in der Türkei. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen regelmäßig über WhatsApp in Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ Ende 2021 legal die Türkei. Er reiste Anfang Jänner 2022 illegal in Österreich ein, wo er am 02.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Kurz darauf verließ der Beschwerdeführer Österreich selbständig und reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich nach der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz im November 2022 bis zu seiner am 27.04.2023 erfolgten Rücküberstellung durch die deutschen Behörden (überwiegend illegal) in Berlin und XXXX aufhielt. Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.Der Beschwerdeführer verließ Ende 2021 legal die Türkei. Er reiste Anfang Jänner 2022 illegal in Österreich ein, wo er am 02.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Kurz darauf verließ der Beschwerdeführer Österreich selbständig und reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich nach der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz im November 2022 bis zu seiner am 27.04.2023 erfolgten Rücküberstellung durch die deutschen Behörden (überwiegend illegal) in Berlin und römisch 40 aufhielt. Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der Beschwerdeführer zeigt Interesse für die kurdischen Belange. Der Beschwerdeführer gehört(e) in den Jahren vor seiner Ausreise keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthalts in Europa kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen/oppositionellen Organisation als Mitglied an. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation und/oder um mit seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen und seiner Ehegattin dort ein gemeinsames Leben führen zu können. Im März 2011 wurde der Beschwerdeführer an der Universität im Zuge eines Disputs mit türkisch-nationalistischen Studenten im Bauchbereich von diesen mit einem Glas heißem Wasser verbrüht. Ferner erfolgte während seiner Studienzeit – abgesehen von einer gewaltsamen Attacke durch zwei Studenten – ein weiterer Übergriff auf seine Person durch etwa 40 Personen infolge eines Telefonats mit seiner Stiefmutter in Kurdisch. Der Beschwerdeführer nahm während seiner Studienzeit an mehreren Veranstaltungen mit politischem Hintergrund und/oder für die kurdischen Belange, etwa auch zur Feier des Weltfrauentags, teil. Während seines Studiums wurde der Beschwerdeführer vier bis fünf Mal in Gewahrsam genommen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2020 mehrmals zwecks Befragung bezüglich der Straftaten anderer Personen kurzzeitig – für höchstens drei Tage – angehalten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 3. Strafgerichts erster Instanz XXXX vom 06.01.2022 infolge der Verwendung eines gefälschten deutschen Schengenvisums bei einer Einreise nach Bulgarien am XXXX 2021 wegen Urkundenfälschung nach Artikel 204 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Aussetzung der Strafe auf Bewährung zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 3. Strafgerichts erster Instanz römisch 40 vom 06.01.2022 infolge der Verwendung eines gefälschten deutschen Schengenvisums bei einer Einreise nach Bulgarien am römisch 40 2021 wegen Urkundenfälschung nach Artikel 204 Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Aussetzung der Strafe auf Bewährung zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft XXXX , Büro für Schmuggel und organisiertes Verbrechen, hat am 04.02.2015 zur Anklageschrift Nr. 2015/ XXXX gegen den Beschwerdeführer und zahlreiche weitere Verdächtige Anklage wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben. Der Beschwerdeführer wird als siebzehnter Angeklagter angeführt. Die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 , Büro für Schmuggel und organisiertes Verbrechen, hat am 04.02.2015 zur Anklageschrift Nr. 2015/ römisch 40 gegen den Beschwerdeführer und zahlreiche weitere Verdächtige Anklage wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben. Der Beschwerdeführer wird als siebzehnter Angeklagter angeführt. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft (auszugsweise) aus (Schreibfehler in der vorliegenden Übersetzung): „39 - am XXXX 2013 gegen 16.30 Uhr versammelten sich neben dem XXXX unserer Provinz, Studentin/en, die der Jugendorganisation der Terrororganisation PKK/KCK unserer Provinz YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung) angehören und mehrheitlich die linksgerichteten Gruppen. Sie tanzten und singen auf der grünen Wiese. Sie zeigten damit eine organisierte Verhaltensweise.„39 - am römisch 40 2013 gegen 16.30 Uhr versammelten sich neben dem römisch 40 unserer Provinz, Studentin/en, die der Jugendorganisation der Terrororganisation PKK/KCK unserer Provinz YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung) angehören und mehrheitlich die linksgerichteten Gruppen. Sie tanzten und singen auf der grünen Wiese. Sie zeigten damit eine organisierte Verhaltensweise. Zusammenfassung: Der Mitglied, XXXX von der YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung) rief den XXXX von dieser Gruppe an und bat um Hilfe, weil er befürchtet hat, dass sie von einer gegnerischen Gruppe angegriffen werden könnten.Der Mitglied, römisch 40 von der YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung) rief den römisch 40 von dieser Gruppe an und bat um Hilfe, weil er befürchtet hat, dass sie von einer gegnerischen Gruppe angegriffen werden könnten. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 41 – nach der am 28.12.2011 an dem Grenzübergang Irak in der Gegend Beyzatepe, der Gemeinde Ortasu, Landkreis Uludere, Provinz Sirnak, durch die türkischen bewaffneten Streitkräfte erfolgten Luftaktion

(34)zivilen Menschen ihr Leben verloren haben, wurde diese Aktion als sogenannte „Roboski Massakker“ genannt. Nach der Anweisung der HDP (Demokratische Partei der Völker), soll der an diesem Jahrestag dieses Ereignisses mit der Beteiligung mit den bereiten Bevölkerungsmassen gedacht werden. Um dieses Ereignis zu protestieren haben am XXXX 2013 gegen 12.00 Uhr wurde im Namen der Jugendorganisation der Terrororganisation PKK/KCK unserer Provinz YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung), die an der Universität XXXX unserer Provinz tätig sind, mit der Unterstützung anderer Personen an dem XXXX unserer Provinz, bei XXXX Campus haben sich ca. 90 Personen gesammelt und marschierten bis vor Mediko Sozialeinrichtungen. Anschließend haben sie eine Presseerklärung verlesen, ein Theaterstück bezüglich dieses Vorfalls wurde aufgeführt. Anschließend wurde die Aktion beendet. 41 – nach der am 28.12.2011 an dem Grenzübergang Irak in der Gegend Beyzatepe, der Gemeinde Ortasu, Landkreis Uludere, Provinz Sirnak, durch die türkischen bewaffneten Streitkräfte erfolgten Luftaktion
(34)zivilen Menschen ihr Leben verloren haben, wurde diese Aktion als sogenannte „Roboski Massakker“ genannt. Nach der Anweisung der HDP (Demokratische Partei der Völker), soll der an diesem Jahrestag dieses Ereignisses mit der Beteiligung mit den bereiten Bevölkerungsmassen gedacht werden. Um dieses Ereignis zu protestieren haben am römisch 40 2013 gegen 12.00 Uhr wurde im Namen der Jugendorganisation der Terrororganisation PKK/KCK unserer Provinz YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung), die an der Universität römisch 40 unserer Provinz tätig sind, mit der Unterstützung anderer Personen an dem römisch 40 unserer Provinz, bei römisch 40 Campus haben sich ca. 90 Personen gesammelt und marschierten bis vor Mediko Sozialeinrichtungen. Anschließend haben sie eine Presseerklärung verlesen, ein Theaterstück bezüglich dieses Vorfalls wurde aufgeführt. Anschließend wurde die Aktion beendet. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 43 – am XXXX 2014 gegen 19.00 Uhr unter der Organisation XXXX ) in dem Gebäude von XXXX unserer Provinz, mit der Beteiligung von HDP (Demokratische Partei der Völker), YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung) und anderer Personen, hat zum Andenken des Vorfalls am 28.12.2011, an dem Grenzübergang in der Gegend Beyzatepe, der Gemeinde Ortasu, Landkreis Uludere, Provinz Sirnak, durch die türkischen bewaffneten Streitkräfte erfolgten Luftaktion
(34)zivilen Menschen ihr Leben verloren haben, sogenannte „Roboski Massaker“ ein Treffen und eine Protestaktion des Gerichtsbeschlusses über die Einstellung des Verfahrens stattgefunden.43 – am römisch 40 2014 gegen 19.00 Uhr unter der Organisation römisch 40 ) in dem Gebäude von römisch 40 unserer Provinz, mit der Beteiligung von HDP (Demokratische Partei der Völker), YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung) und anderer Personen, hat zum Andenken des Vorfalls am 28.12.2011, an dem Grenzübergang in der Gegend Beyzatepe, der Gemeinde Ortasu, Landkreis Uludere, Provinz Sirnak, durch die türkischen bewaffneten Streitkräfte erfolgten Luftaktion
(34)zivilen Menschen ihr Leben verloren haben, sogenannte „Roboski Massaker“ ein Treffen und eine Protestaktion des Gerichtsbeschlusses über die Einstellung des Verfahrens stattgefunden. An demselben Tag gegen 19.30 Uhr wurde die XXXX Straße vor dem Gebäude XXXX ) zum Verkehr gesperrt. Mit dem Banner „MÖRDER STAAT WIRD EM VOLK RECHENSCHAFT ABLEGEN“ mit der Beteiligung von etwa
(80)Personen, darunter auch die Studentin/en der XXXX Universität wurde von XXXX , der mit einer führenden Funktion innerhalb der YDGH an die gruppe gerichtete Presseerklärung verlesen. Anschließen wurden die Fackeln angezündet. Vor der Gruppe wurden die Flaggen vonAn demselben Tag gegen 19.30 Uhr wurde die römisch 40 Straße vor dem Gebäude römisch 40 ) zum Verkehr gesperrt. Mit dem Banner „MÖRDER STAAT WIRD EM VOLK RECHENSCHAFT ABLEGEN“ mit der Beteiligung von etwa
(80)Personen, darunter auch die Studentin/en der römisch 40 Universität wurde von römisch 40 , der mit einer führenden Funktion innerhalb der YDGH an die gruppe gerichtete Presseerklärung verlesen. Anschließen wurden die Fackeln angezündet. Vor der Gruppe wurden die Flaggen von - Terrororganisation PKK/KCK und bewaffneter Arml HPG (Volksverteidigungskräfte) - Bewaffneter Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) der PYD der Terrororganisation, die in Syrien aktiv ist, - Jugendorganisation der Terrororganisation PKK/KCK, YDGH (Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung), Die Bilder des Terroristenführers Abdullah ÖCALAN wurden getragen. Ihre Gesichter haben sie mit der sogenannten Pusi, bei dem Aufstand serhildan (Stadtaufstand) von den Mitgliedern der Terrororganisation PKK/KCK getragen wurden, verschleiert. Sie marschierten über die XXXX Straßen, XXXX und XXXX Gassen wieder vor dem Gebäude von XXXX und beendeten die Demonstration. Vor dem Parteigebäude wurde mit der Beteiligung von (15-20) Personen getanzt. Anschließend wurde die Aktion gegen 20.20 Uhr normal beendet.Die Bilder des Terroristenführers Abdullah ÖCALAN wurden getragen. Ihre Gesichter haben sie mit der sogenannten Pusi, bei dem Aufstand serhildan (Stadtaufstand) von den Mitgliedern der Terrororganisation PKK/KCK getragen wurden, verschleiert. Sie marschierten über die römisch 40 Straßen, römisch 40 und römisch 40 Gassen wieder vor dem Gebäude von römisch 40 und beendeten die Demonstration. Vor dem Parteigebäude wurde mit der Beteiligung von (15-20) Personen getanzt. Anschließend wurde die Aktion gegen 20.20 Uhr normal beendet. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 44 – Zusammenfassung: am XXXX 2014 gegen 12.00 Uhr wurde eine Kundgebung unter Organisation von BDP (Partei für Frieden und Demokratie) und HDP (Demokratische Partei der Völker) mit der Parole „ROJAVA KURDISTANI GENF-2 SELBSTAUTONOMIESTATUT SOLL ANERKANNT WERDEN“ von Landkreis XXXX auf dem XXXX organisiert. (…)44 – Zusammenfassung: am römisch 40 2014 gegen 12.00 Uhr wurde eine Kundgebung unter Organisation von BDP (Partei für Frieden und Demokratie) und HDP (Demokratische Partei der Völker) mit der Parole „ROJAVA KURDISTANI GENF-2 SELBSTAUTONOMIESTATUT SOLL ANERKANNT WERDEN“ von Landkreis römisch 40 auf dem römisch 40 organisiert. (…) Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 49 – Zusammenfassung: am XXXX 2014 zwischen 12.00-13.35 Uhr auf Grund des Frauentages mit der Beteiligung Von
(25)Personen wurden auf der Kundgebung verschiedene Parolen aufgerufen. Es wurde eine Presseerklärung verlesen. Anschließen Folkloretänze aufgeführt und gemeinsam getanzt. Die Gruppe hat sich normal aufgelöst.49 – Zusammenfassung: am römisch 40 2014 zwischen 12.00-13.35 Uhr auf Grund des Frauentages mit der Beteiligung Von
(25)Personen wurden auf der Kundgebung verschiedene Parolen aufgerufen. Es wurde eine Presseerklärung verlesen. Anschließen Folkloretänze aufgeführt und gemeinsam getanzt. Die Gruppe hat sich normal aufgelöst. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 48 – Zusammenfassung: am XXXX 2014 gegen 12.10 Uhr wurde eine Kundgebung um den Jahrestag er Giftgasvergiftung von 16. März 1998 in Halepce, Irak zu protestieren mit einer Gruppe von etwa
(60)Personen von XXXX und XXXX auf dem XXXX Platz organisiert. Es wurden verschiedene Parolen aufgerufen. Es wurden über die Opfer verschiedene Gedichte in Türkisch und Kurdisch vorgetragen. Sie wurde gegen 12.35 beendet. 48 – Zusammenfassung: am römisch 40 2014 gegen 12.10 Uhr wurde eine Kundgebung um den Jahrestag er Giftgasvergiftung von 16. März 1998 in Halepce, Irak zu protestieren mit einer Gruppe von etwa
(60)Personen von römisch 40 und römisch 40 auf dem römisch 40 Platz organisiert. Es wurden verschiedene Parolen aufgerufen. Es wurden über die Opfer verschiedene Gedichte in Türkisch und Kurdisch vorgetragen. Sie wurde gegen 12.35 beendet. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 (…) 52 – Zusammenfassung: am XXXX 2014 zwischen 13.00 – 18.30 Uhr haben sich verschieden Parteien, Gewerkschaften zivilen Gesellschaftsorganisationen zusammengefunden. An der Kundgebung nahmen auch die Anhänger von HDP (Demokratische Partei der Völker) und BDP (Partei für Frieden und Demokratie) teil. Sie riefen Parolen für den Führer Abdullah ÖCALAN der Terrororganisation PKK/KCK und andere Parolen. Es wurden verschiedene Parolen festgestellt.52 – Zusammenfassung: am römisch 40 2014 zwischen 13.00 – 18.30 Uhr haben sich verschieden Parteien, Gewerkschaften zivilen Gesellschaftsorganisationen zusammengefunden. An der Kundgebung nahmen auch die Anhänger von HDP (Demokratische Partei der Völker) und BDP (Partei für Frieden und Demokratie) teil. Sie riefen Parolen für den Führer Abdullah ÖCALAN der Terrororganisation PKK/KCK und andere Parolen. Es wurden verschiedene Parolen festgestellt. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 53 – Zusammenfassung: am XXXX 2014 wurde zur Teilnahme an der Aktion für „traditionelle Aktion Kenan Mak Bücher vorlesen“ am XXXX zwischen 12.00-13.00 Uhr über Internet aufgerufen. Es wurde festgestellt, dass Kenan Mak am 03.05.1998 in Bolu an der Abant Izzet Baysal Universität bei der Auseinandersetzung zwischen verschiedenen politischen Gruppen bei der Feierlichkeiten „Tag des Pantürkismus“ umgebracht wurde. Am XXXX 2014 gegen 12.00 Uhr haben sich bei etwa
(40)Personen sich auf den Rasen bei XXXX gesetzt. Als diese Aktion fortgesetzt wurde kam gegen 12.30 Uhr eine Gruppe von
(15)Personen. Sie riefen „Wie glücklich ist derjenige, der sagt, ich bin ein Türke.“ Trugen die türkische Fahne und andere nationalistische Schriftstücke. Um zwischen den beiden Gruppen eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden wurde von der Sondersicherheitseinheit eine Barrikade errichtet. Die türkische Gruppe bewarf sie, als sie sangen und tanzten mit Steinen. Daraufhin bewarfen sich beide Gruppen gegenseitig mit Steinen und Flaschen. Die Gruppen wurden durch massiven Eingriffe der Sicherheitskräfte auseinander gejagt. 2 Polizei Wagen wurden beschädigt. 2 Personen
(1)Student und
(1)Sondereinheitsbeamter wurden verletzt. Ein Student XXXX , der die Sicherheitskräfte mit Steinen beworfen hat, wurde festgenommen. 53 – Zusammenfassung: am römisch 40 2014 wurde zur Teilnahme an der Aktion für „traditionelle Aktion Kenan Mak Bücher vorlesen“ am römisch 40 zwischen 12.00-13.00 Uhr über Internet aufgerufen. Es wurde festgestellt, dass Kenan Mak am 03.05.1998 in Bolu an der Abant Izzet Baysal Universität bei der Auseinandersetzung zwischen verschiedenen politischen Gruppen bei der Feierlichkeiten „Tag des Pantürkismus“ umgebracht wurde. Am römisch 40 2014 gegen 12.00 Uhr haben sich bei etwa
(40)Personen sich auf den Rasen bei römisch 40 gesetzt. Als diese Aktion fortgesetzt wurde kam gegen 12.30 Uhr eine Gruppe von
(15)Personen. Sie riefen „Wie glücklich ist derjenige, der sagt, ich bin ein Türke.“ Trugen die türkische Fahne und andere nationalistische Schriftstücke. Um zwischen den beiden Gruppen eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden wurde von der Sondersicherheitseinheit eine Barrikade errichtet. Die türkische Gruppe bewarf sie, als sie sangen und tanzten mit Steinen. Daraufhin bewarfen sich beide Gruppen gegenseitig mit Steinen und Flaschen. Die Gruppen wurden durch massiven Eingriffe der Sicherheitskräfte auseinander gejagt. 2 Polizei Wagen wurden beschädigt. 2 Personen
(1)Student und
(1)Sondereinheitsbeamter wurden verletzt. Ein Student römisch 40 , der die Sicherheitskräfte mit Steinen beworfen hat, wurde festgenommen. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 54 – Zusammenfassung: am XXXX 2014 haben sich etwa
(60)Personen verscheiden Vereinigungen Gruppen zusammengetroffen, um den Vorfall vom XXXX 2014 zu protestieren und Presseerklärung zu verlesen. Sie riefen vor Rektorat verschiedene Parolen auf. Nachdem die drei Studenten XXXX mit dem Rektor gesprochen haben, wurde die Presseerklärung verlesen und gegen 14.00 Uhr haben sich normal aufgelöst.54 – Zusammenfassung: am römisch 40 2014 haben sich etwa
(60)Personen verscheiden Vereinigungen Gruppen zusammengetroffen, um den Vorfall vom römisch 40 2014 zu protestieren und Presseerklärung zu verlesen. Sie riefen vor Rektorat verschiedene Parolen auf. Nachdem die drei Studenten römisch 40 mit dem Rektor gesprochen haben, wurde die Presseerklärung verlesen und gegen 14.00 Uhr haben sich normal aufgelöst. Die Teilnehmer an der Aktion: ………. XXXX ALS ERGEBNIS ZUSAMMENFASSUNG:Die Teilnehmer an der Aktion: ………. römisch 40 ALS ERGEBNIS ZUSAMMENFASSUNG: (…) Die Verdächtigen der durchgeführten Ermittlung XXXX haben aktive Tätigkeit bei XXXX ), die von den Verdächtigen der Ermittlung gegründet wurde, mit dem XXXX ) die Hochschulorganisation der Terrororganisation verbunden ist, ausgeübt.Die Verdächtigen der durchgeführten Ermittlung römisch 40 haben aktive Tätigkeit bei römisch 40 ), die von den Verdächtigen der Ermittlung gegründet wurde, mit dem römisch 40 ) die Hochschulorganisation der Terrororganisation verbunden ist, ausgeübt. (…) Die Verdächtigen der durchgeführten Ermittlung XXXX ) Studentin/en organisiert, um einen Organisationsbewusstsein zu schaffen, sie zu Gunsten der Terrororganisation auf die Aktionen und Aktivitäten gelenk. (…)Die Verdächtigen der durchgeführten Ermittlung römisch 40 ) Studentin/en organisiert, um einen Organisationsbewusstsein zu schaffen, sie zu Gunsten der Terrororganisation auf die Aktionen und Aktivitäten gelenk. (…) (…) Alle Verdächtigen werden

§ 35St

PO durch die ausgefertigten Protokolle der Feststellung der Kommunikation, der Presseerklärungen in unserer Provinz, die unter legalem Anschein veranstaltet wurden, die Feststellungs-, persönliche Verfolgungs- (Technik), mit örtlichen Abhörprotokollen, die weiteren ausgefertigten Protokolle, der aufgenommenen Aussagen, die bei der Durchsuchung in Besitz genommene, protokollierte Dokumenten;Alle Verdächtigen werden

Paragraph 35, StPO durch die ausgefertigten Protokolle der Feststellung der Kommunikation, der Presseerklärungen in unserer Provinz, die unter legalem Anschein veranstaltet wurden, die Feststellungs-, persönliche Verfolgungs- (Technik), mit örtlichen Abhörprotokollen, die weiteren ausgefertigten Protokolle, der aufgenommenen Aussagen, die bei der Durchsuchung in Besitz genommene, protokollierte Dokumenten; - Tätigkeit bei der Jugendorganisation der Terrororganisation PKK/KCK - In Richtung der der Strategie der letzten Zeit Terrororganisation um die öffentliche Ordnung zu stören, um neue Anhänger zu gewinnen, unter legaler Erscheinung Aktionen und Aktivitäten organisieren und daran teilnehmen, - für den Zweck, die Studentin/en an die Aktivitäten der Terrororganisation zu lenken, Publikationen mit organisatorischem Inhalt in unsere Provinz zu verschaffen, - Innerhalb der organisatorischen Struktur die Studentin/en aus dem Osten und Südosten des Landes gegen die gegnerischen Gruppen einzusetzen, innerhalb der Hochschulcampus gewalttätigen Aktionen anzustiften, öffentliche Ordnung zu zerstören, das Studium zu verhindern, organisieren. - für die Aktivitäten der Terrororganisation auf dem ländlichen Gebiet Kräfte zu beschaffen. […]“ Die Oberstaatsanwaltschaft XXXX , Büro für Schmuggel und organisiertes Verbrechen, hat am 24.02.2017 zur Anklageschrift Nr. 2017/ XXXX des Weiteren gegen den Beschwerdeführer und zahlreiche weitere Verdächtige Anklage wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben. Der Beschwerdeführer wird als erster Angeklagter angeführt. Die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 , Büro für Schmuggel und organisiertes Verbrechen, hat am 24.02.2017 zur Anklageschrift Nr. 2017/ römisch 40 des Weiteren gegen den Beschwerdeführer und zahlreiche weitere Verdächtige Anklage wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben. Der Beschwerdeführer wird als erster Angeklagter angeführt. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft (auszugsweise) aus (Schreibfehler in der vorliegenden Übersetzung): „[…] Bei den Aufzeichnungen auf der Hochzeit von […], unter dem Namen […], Dauer von 00:35:27 Minuten. Bei den zwischen 00:23:18 – 00:25:47aufgeführten gemeinsamen Reigentanz wurde festgestellt, dass er Propagandalied der Terrororganisation Ha Gerilla gesungen mit 10 Personen Regietanz getanzt hat. […]“ Es kann nicht festgestellt werden, dass die wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Studienzeit in Zusammenhang mit dem Verfahren zu Geschäftszeichen 2017/ XXXX ca. zwei Wochen in (Untersuchungs-)haft angehalten und im Anschluss wieder enthaftet. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Studienzeit in Zusammenhang mit dem Verfahren zu Geschäftszeichen 2017/ römisch 40 ca. zwei Wochen in (Untersuchungs-)haft angehalten und im Anschluss wieder enthaftet. Wider den Beschwerdeführer wurde in diesen Angelegenheiten mehrmals vor dem jeweils zuständigen Gericht verhandelt und räumte man ihm im Rahmen der Verhandlungen die Gelegenheit ein, sich zu verteidigen. Er ist in den beiden Strafverfahren auch rechtsfreundlich vertreten. Mit Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde der Beschwerdeführer von den mit Anklageschrift vom 24.02.2017 zum Geschäftszeichen 2017/ XXXX erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Dieses Strafverfahren ist nach Erhebung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft derzeit noch bei der Beschwerdeinstanz anhängig, ein Urteil (in Abwesenheit) ist nicht ergangen. Bezüglich der mit Anklageschrift vom 04.02.2015 zum Geschäftszeichen 2015/ XXXX erhobenen Vorwürfe erging bislang noch kein erstinstanzliches Urteil (in Abwesenheit). Dieses Strafverfahren ist noch unerledigt in erster Instanz anhängig.Wider den Beschwerdeführer wurde in diesen Angelegenheiten mehrmals vor dem jeweils zuständigen Gericht verhandelt und räumte man ihm im Rahmen der Verhandlungen die Gelegenheit ein, sich zu verteidigen. Er ist in den beiden Strafverfahren auch rechtsfreundlich vertreten. Mit Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde der Beschwerdeführer von den mit Anklageschrift vom 24.02.2017 zum Geschäftszeichen 2017/ römisch 40 erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Dieses Strafverfahren ist nach Erhebung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft derzeit noch bei der Beschwerdeinstanz anhängig, ein Urteil (in Abwesenheit) ist nicht ergangen. Bezüglich der mit Anklageschrift vom 04.02.2015 zum Geschäftszeichen 2015/ römisch 40 erhobenen Vorwürfe erging bislang noch kein erstinstanzliches Urteil (in Abwesenheit). Dieses Strafverfahren ist noch unerledigt in erster Instanz anhängig. Zum Entscheidungszeitpunkt kann nicht festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) rechtskräftiges Urteil infolge der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen ergehen wird. Ebenso wenig kann gegenwärtig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Taten ganz oder teilweise schuldig erkannt wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch ergeht bzw. zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und er anschließend seine Strafe in einer Typ-F-Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalt oder einem geschlossenen Gefängnis Typ-S verbüßen müsste. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde. Über den Beschwerdeführer wurde von türkischen Behörden kein Ausreiseverbot verhängt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm während seiner Studienzeit ein türkisch-nationalistischer Student im Rahmen einer Leseveranstaltung an der Universität am rechten Oberarm eine Verletzung mit einem Messer zugefügt habe, er während seiner Studienzeit bei einem weiteren Angriff durch eine fünfköpfige Gruppe faschistischer Studenten bzw. von Mitgliedern faschistischer Gruppen am linken Oberarm eine Messerverletzung erlitten habe, er im Zuge der Ermittlungen wider seine Person von einem Polizisten eine Ohrfeige erhalten habe, die zu einer Trommelfellverletzung geführt habe, es zwischen 2013/14 und Anfang 2021 zu mindestens sieben Razzien bei ihm gekommen sei, wobei er fünf, zehn oder 15 Tage angehalten worden sei, er nach 2015 noch an politischen Protestkundgebungen und Demonstrationsmärschen teilgenommen habe, er zwischen 2016 und 2020 noch politisch in den sozialen Medien aktiv und/oder bei Presseerklärungen anwesend gewesen sei und er seine beruflichen Tätigkeiten jeweils nur kurz verrichten habe können, da Zivilpolizisten immer wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen seien, ist nicht glaubhaft. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Studienzeit, bei der Ableistung des Wehrdiensts, im Berufsleben, bei alltäglichen Begegnungen oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurde. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. In der Vergangenheit erlitt der Beschwerdeführer einen „kleinen“ Herzinfarkt und bedurfte eine Trommelfellverletzung im August 2023 eines operativen Eingriffs zur Behebung. Aktuell ist der Beschwerdeführer gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich von 28.02.2024 bis 04.06.2024 die sprachliche Qualifizierungsmaßnahme „GVS DaZ Kurs XXXX A1 VM“ der XXXX Volkshochschulen GmbH. Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A1 erfolgreich. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag ausreichen. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich von 28.02.2024 bis 04.06.2024 die sprachliche Qualifizierungsmaßnahme „GVS DaZ Kurs römisch 40 A1 VM“ der römisch 40 Volkshochschulen GmbH. Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A1 erfolgreich. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag ausreichen. Der Beschwerdeführer nahm – jeweils veranstaltet von der XXXX Volkshochschulen GmbH – am Kurs „Gender & Diversity“ am 19.03.2024, am Kurs „Keep fit# - Das österreichische Gesundheitssystem“ am 09.04.2024 und am Kurs „Digital Überall Word, Excel, Outlook & Powerpoint für Fortgeschrittene“ von 25.04.2024 bis 04.06.2024 teil. Er hat in Österreich darüber hinaus keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer nahm – jeweils veranstaltet von der römisch 40 Volkshochschulen GmbH – am Kurs „Gender & Diversity“ am 19.03.2024, am Kurs „Keep fit# - Das österreichische Gesundheitssystem“ am 09.04.2024 und am Kurs „Digital Überall Word, Excel, Outlook & Powerpoint für Fortgeschrittene“ von 25.04.2024 bis 04.06.2024 teil. Er hat in Österreich darüber hinaus keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er geht hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer bezog von 03.01.2022 bis 07.01.2022 und von 27.04.2023 bis 11.06.2024 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer übt(

  1. e)von 01.05.2024 bis 31.12.2024 und seit 04.02.2025 (befristet bis 03.04.2025) eine unselbständige Tätigkeit als Arbeiter in der Systemgastronomie aus. Der Beschwerdeführer erzielt(
  2. e)damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Sein Vater, seine Stiefmutter, seine Stiefschwester und zwei Brüder leben in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vater und ein Bruder besitzen die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Am 19.10.2023 ging der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen, die in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, in XXXX eine Ehe ein. Die beiden lernten sich im Jahr 2021 in Istanbul über gemeinsame Freunde kennen und intensivierten ihr Verhältnis während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Eheschließung nach islamischen Ritus am XXXX 2023 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin bis zur seiner Rückkehr nach Österreich am 27.04.2023 für ca. zwei Wochen gemeinsam in deren Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Derzeit besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer steht täglich mit seiner Ehegattin telefonisch in Kontakt und wird von ihr zu besonderen Anlässen, zuletzt zu Silvester für ca. zwei Wochen, in Österreich besucht, wobei es auf Grund des gegenständlichen Asylverfahrens und den daraus resultierenden Schwierigkeiten bezüglich eines gemeinsamen Ehelebens jeden zweiten Tag zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin kommt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beabsichtigen, gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten.Am 19.10.2023 ging der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen, die in römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, in römisch 40 eine Ehe ein. Die beiden lernten sich im Jahr 2021 in Istanbul über gemeinsame Freunde kennen und intensivierten ihr Verhältnis während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Eheschließung nach islamischen Ritus am römisch 40 2023 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin bis zur seiner Rückkehr nach Österreich am 27.04.2023 für ca. zwei Wochen gemeinsam in deren Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Derzeit besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer steht täglich mit seiner Ehegattin telefonisch in Kontakt und wird von ihr zu besonderen Anlässen, zuletzt zu Silvester für ca. zwei Wochen, in Österreich besucht, wobei es auf Grund des gegenständlichen Asylverfahrens und den daraus resultierenden Schwierigkeiten bezüglich eines gemeinsamen Ehelebens jeden zweiten Tag zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin kommt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beabsichtigen, gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten. Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Der Beschwerdeführer und seine Freunde stehen in Kontakt und unternehmen sie auch regelmäßig gemeinsam, etwa bei der Teilnahme an einer Hobbyliga für Schach, Freizeitaktivitäten. Er legte ein Empfehlungsschreiben des Kursmanagements der XXXX Volkshochschulen vor. Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Der Beschwerdeführer und seine Freunde stehen in Kontakt und unternehmen sie auch regelmäßig gemeinsam, etwa bei der Teilnahme an einer Hobbyliga für Schach, Freizeitaktivitäten. Er legte ein Empfehlungsschreiben des Kursmanagements der römisch 40 Volkshochschulen vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zur Lage in der Türkei: Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Aktuelle Entwicklungen und Lage Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion prekär, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser- und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024). Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vergleiche RND 14.1.2024). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023b). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 20.9.2024 7.119 (4.763 PKK-Kämpfer, 1.491 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.055], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 639 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 20.9.2024). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vgl. EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres

(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vergleiche EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). 2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vergleiche Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023). Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). Gülen- oder Hizmet-Bewegung Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vergleiche SCF 5.10.2020). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), , wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10).Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 20.5.2024, S. 6; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vergleiche AnA 17.7.2024), , wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vergleiche BAMF 29.7.2024, S. 10). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei vom Februar 2022 1.244 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (AnA 17.2.2022). Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Zu den Kernforderungen der PKK gehören eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bedient sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hat (BMIH 18.6.2024, S. 267). Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vgl. PKK 7.10.2021). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMIH 18.6.2024, S. 267).Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Zu den Kernforderungen der PKK gehören eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bedient sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hat (BMIH 18.6.2024, S. 267). Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vergleiche PKK 7.10.2021). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMIH 18.6.2024, S. 267). Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMIH 18.6.2024, S. 268). 2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess", bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (i. e. Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien (gegen den Islamischen Staat) brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27f.). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Aktionen der Exekutive gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 1.6.2016). Der sog. Lösungsprozess wurde von Staatspräsident Erdoğan für gescheitert erklärt. Ab August 2015 trug die PKK den bewaffneten Kampf in die Städte des Südostens: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu versperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28). Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 21.7.2024 4.695 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 21.7.2024). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen "Adlerklaue" und "Tigerkralle" gegen PKK-Stellungen im Nordirak (BMIBH 15.6.2021, S. 261). In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28). Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11). Die Justiz ist der Einmischung der Regierung ausgesetzt, auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle (USDOS 22.4.2024, S. 58).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11). Die Justiz ist der Einmischung der Regierung ausgesetzt, auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle (USDOS 22.4.2024, S. 58). 2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden [und] stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022a). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vgl. EC 8.11.2023, S. 23, USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Am 13.9.2023 bekräftigte das Europäische Parlament uneingeschränkt den Inhalt seiner vormaligen Entschließung, dass die "dargestellte desolate Lage in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unverändert ist" (EP 13.9.2023, Pt. 8).2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden [und] stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche AI 29.3.2022a). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vergleiche EC 8.11.2023, S. 23, USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Am 13.9.2023 bekräftigte das Europäische Parlament uneingeschränkt den Inhalt seiner vormaligen Entschließung, dass die "dargestellte desolate Lage in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unverändert ist" (EP 13.9.2023, Pt. 8). Bei der Anwendung des EU-Besitzstands und der europäischen Standards im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte befindet sich die Türkei laut der Europäischen Kommission (EK) noch in einem frühen Stadium. Laut EK kam es sogar zu Rückschritten (EC 8.11.2023, S. 23). In diesem Zusammenhang betonte die Präsidentin der "Magistrats Européens pour la Démocratie et les Libertés (MEDEL)", der Vereinigung der Europäischen Richter für Demokratie und Freiheit, Mariarosaria Guglielmi, im Juni 2023, dass die türkischen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der jahrelangen Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, des harten Zugriffs der politischen Mehrheit auf den Obersten Justizrat und der Massenverhaftungen und Prozesse gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte derzeit keinen wirksamen gerichtlichen Schutz ihrer Grundrechte genießen. Diese Situation wird durch die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung noch verschärft, die zu einem mächtigen Instrument für die Verfolgung von Oppositionellen und all jenen, die unrechtmäßig verhaftet wurden, durch die Justiz geworden ist (MEDEL 23.6.2023). Das im April 2023 verabschiedete siebente Reformpaket beinhaltet einige positive Schritte. Allerdings wurden viele strukturelle Probleme im Justizsystem bislang nicht angegangen. Somit kam es insgesamt zu keiner nennenswerten Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit. Die in der Justiz vorherrschenden Probleme ergeben sich nicht aus fehlenden rechtlichen Regelungen, sondern im Vollzug der Gesetze. Grundprobleme bleiben die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte sowie problematische, vage und weit auslegbare Bestimmungen, v. a. im Strafrecht und im Bereich der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 19). Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes, welches im März 2024 in Kraft trat. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.2.2024, S. 1, MLSA 23.2.2024). Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass "wenn die begangene Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten steht, die weite Auslegung aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs im Namen einer Organisation eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit oder der Religions- und Gewissensfreiheit hat". Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, und somit keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen"

Artikel 314

des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).Das im April 2023 verabschiedete siebente Reformpaket beinhaltet einige positive Schritte. Allerdings wurden viele strukturelle Probleme im Justizsystem bislang nicht angegangen. Somit kam es insgesamt zu keiner nennenswerten Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit. Die in der Justiz vorherrschenden Probleme ergeben sich nicht aus fehlenden rechtlichen Regelungen, sondern im Vollzug der Gesetze. Grundprobleme bleiben die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte sowie problematische, vage und weit auslegbare Bestimmungen, v. a. im Strafrecht und im Bereich der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 19). Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes, welches im März 2024 in Kraft trat. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vergleiche AI 29.2.2024, S. 1, MLSA 23.2.2024). Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass "wenn die begangene Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten steht, die weite Auslegung aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs im Namen einer Organisation eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit oder der Religions- und Gewissensfreiheit hat". Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, und somit keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen"

Artikel 314des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2023 betrafen von den 72 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 17 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2024). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9). Einschränkungen für den Rechtsbeistand Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Ein jüngstes, prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 Paragraph 4, der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023). Geheime bzw. anonyme Zeugen Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf der Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument. So soll einst die Gülen-Bewegung, als sie gemeinsam mit der regierenden AKP die Macht teilte, anonyme Zeugen gegen ihre Gegner verwendet haben. Nach dem Putschversuch 2016 waren es dann vor allem vermeintliche Gülen-Mitglieder, gegen welche sich das Instrument der geheimen Zeugen richtete. Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020b). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf der Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument. So soll einst die Gülen-Bewegung, als sie gemeinsam mit der regierenden AKP die Macht teilte, anonyme Zeugen gegen ihre Gegner verwendet haben. Nach dem Putschversuch 2016 waren es dann vor allem vermeintliche Gülen-Mitglieder, gegen welche sich das Instrument der geheimen Zeugen richtete. Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vergleiche TM 26.11.2020b). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023). Im Februar 2022 stellte das türkische Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).Im Februar 2022 stellte das türkische Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vergleiche Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022). Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020b).Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vergleiche TM 26.11.2020b). Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Politisierung der Justiz Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 38, 42). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (Bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert hatten (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19). Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2023 auf Rang 117 von 142 Ländern (2021: Platz 116 von 140 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator viel weiter auf 0,41 ab (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 133 von 142) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 137 von 142) sowie bei der Strafjustiz mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der annähernd dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 12.2023). Konflikte der Höchstgerichte und dessen Politisierung durch die Regierung Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere we

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