Obsah (13)
Art. 133§§ 2§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 3§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW135 2301510-1 Spruch, W135 2301510-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.08.2019 wurde in einem nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten Verfahren festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich asylberechtigt ist - ab 24.04.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt; dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.01.2017 (festgestellte Funktionseinschränkungen: 1. Hochgradige Funktionseinschränkung im Hüftgelenk links, bei operativ versorgter Hüfte links; 2. Operativ versorgter Schenkelhalsbruch rechts; 3. Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung). Vom Sachverständigen wurde eine Nachuntersuchung im Oktober 2019 empfohlen, da nach Sanierung des Infekts im künstlichen Hüftgelenk links und Rehabilitationsmaßnahmen eine deutliche Verbesserung der Mobilität erzielt werden können sollte. Die belangte Behörde leitete am 31.01.2020 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und gab nach Vorlage von aktuellen Befunden seitens des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag, welches einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. ergab. Zur Überprüfung der – im parallel abgelaufenen Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) erhobenen – Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten, ließ die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals von der zuvor beigezogenen Sachverständigen begutachten. Die Sachverständige erstattete auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2020 ein weiteres Gutachten vom selben Tag, in welchem sie Folgendes festhält: „Anamnese: Begutachtung 23.01.2017 „Anamnese: , Begutachtung 23.01.2017 1 Hochgradige Funktionseinschränkung im Hüftgelenk links, bei operativ versorgter Hüfte links Unterer Richtsatzwert, bei hochgradiger Bewegungseinschränkung eines infizierten künstlichen Hüftgelenks links 50% 2 operativ versorgter Schenkelhalsbruch rechts Unterer Richtsatzwert, entsprechend den hochgradigen Bewegungseinschränkungen bei liegendem Osteosynthesematerial. 50% 3 Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung Ein Stufe über dem unteren Richtsatzwert, weil Schlafstörungen nach Kriegserlebnissen bestehen. 20% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist vorübergehend nicht zumutbar. Nachuntersuchung 10/2019 3 Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung Ein Stufe über dem unteren Richtsatzwert, weil Schlafstörungen nach Kriegserlebnissen bestehen. 20% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist vorübergehend nicht zumutbar. , , Nachuntersuchung 10 aus 2019, , 16. 4. 2018 Implantation einer Totalendoprothese rechte Hüfte, postoperativ Femoralisparese rechts, Besserung nach Stromtherapie. Letzte Begutachtung 25.06.2020 1 Hüfttotalendoprothese beidseits 16. 4. 2018 Implantation einer Totalendoprothese rechte Hüfte, postoperativ Femoralisparese rechts, Besserung nach Stromtherapie. , , Letzte Begutachtung 25.06.2020 , 1 Hüfttotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da Beweglichkeit bis zum rechten Winkel möglich und Rotation beidseits mäßig eingeschränkt mit Beinlängendifferenz von 5,5 cm. Berücksichtigt rezidivierende Beschwerden bei Bursitis trochanterica links. 40% 2 Teillähmung des Nervus femoralis rechts Unterer Rahmensatz, da leichteren Grades. 20% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbar funktionelle Einschränkung. 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Oberer Rahmensatz, da Beweglichkeit bis zum rechten Winkel möglich und Rotation beidseits mäßig eingeschränkt mit Beinlängendifferenz von 5,5 cm. Berücksichtigt rezidivierende Beschwerden bei Bursitis trochanterica links. 40% , 2 Teillähmung des Nervus femoralis rechts , Unterer Rahmensatz, da leichteren Grades. 20% , 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom , Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbar funktionelle Einschränkung. 10% , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H , Gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 25. 6. 2020 wird Beschwerde erhoben und am 14. 9. 2020 wird vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand seit 2019 verschlechtert habe. Im Bereich des Acetabulum und des Schafts seien im August 2020 Lockerungszeichen festgestellt worden. Gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 25. 6. 2020 wird Beschwerde erhoben und am 14. 9. 2020 wird vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand seit 2019 verschlechtert habe. Im Bereich des Acetabulum und des Schafts seien im August 2020 Lockerungszeichen festgestellt worden. , Eingewendet wird: „Die Beweglichkeit des Beckens und der unteren Extremitäten sei hochgradig eingeschränkt, wiederkehrende septische Schleimbeutelentzündungen und chronisches Schmerzgeschehen würden ihn phasenweise in den Rollstuhl zwingen. Beckenschäden seien nicht berücksichtigt worden, die mit der Pos. Nr. 02.04. zu bewerten wären, sondern nur die unteren Extremitäten (Pos. Nr. 02.05), so wie in den Gutachten von 2017 und 2019. Die Muskellücke im Oberschenkel finde keine Erwähnung. Beckenschäden seien nicht berücksichtigt worden, die mit der Pos. Nr. 02.04. zu bewerten wären, sondern nur die unteren Extremitäten (Pos. Nr. 02.05), so wie in den Gutachten von 2017 und 2019. , Die Muskellücke im Oberschenkel finde keine Erwähnung. Die Läsion des N. femorails rechts sei nicht leichten Grades, er könne keine Treppen steigen, siehe auch NLG-Kurzbericht vom 4.4.2018 bzw vom 2.10.2018. Befunde über regelmäßig wiederkehrende Cephalea und Schwindel, die Ambulanzbesuche notwendig machten, lägen bei. Die Donjoy Schiene am rechten Knie sei nicht erwähnt worden, er sei ohne Schiene instabil. Er müsse Opioide einnehmen. Die Donjoy Schiene am rechten Knie sei nicht erwähnt worden, er sei ohne Schiene instabil. , Er müsse Opioide einnehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei nicht nachvollziehbar, es bestehe eine Wechselwirkung.“ Der Gesamtgrad der Behinderung sei nicht nachvollziehbar, es bestehe eine Wechselwirkung.“ , Im Beschwerdevorbringen vom 24. 9.2020, vertreten durch den KOBV, wird vorgebracht: „Der AW leidet weiterhin unter hochgradigen Bewegungseinschränkungen beider Hüften. Im Bereich der linken Hüfte besteht eine Atrophie der Hüftmuskulatur, eine große Muskellücke im lateralen Oberschenkel und Hüfte sowie eine starke Beinlängendifferenz (5 cm). Im Röntgen zeigt sich ein Bruch des Osteosynthesematerials bzw. der Schraube im Bereich des Pfannendaches. Es besteht eine Läsion des Nervus Femoralis, welche mit einer Donjoy Schiene versorgt ist. Weiters besteht aufgrund des Beckenfehlstandes infolge der bestehenden Beinlängendifferenz eine schwere Fehlstellung der Wirbelsäule, welche zu zusätzlichen Schmerzen führt und den AW weiter einschränkt. Der AW leidet infolge seiner Gesundheitsschädigungen unter starken und andauernden Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule sowie an beiden Hüften. Ein Gehen ist lediglich kurzfristig und unter Zuhilfenahme von zweier Unterarmstützkrücken möglich. Seit der letzten Begutachtung ist es zu keiner Besserung im Bereich der Hüften gekommen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % weiter gerechtfertigt erscheint. Der AW kann weiterhin die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurücklegen. Weiters ist ihm die Bewältigung von Niveauunterschieden nicht möglich. Da im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen bei dem AW ein Gesamtgrad der Behinderung von mindesten 50 v.H. sowie die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gerechtfertigt erscheint, wird der Antrag gestellt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.“ Zwischenanamnese seit letzter Begutachtung am 25.06.2020: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Vorgeschichte: 2009 Autounfall in Syrien, Verletzung im Bereich der Hüftgelenke Operation im Bereich der linken Hüfte zweimal in Syrien, einmal im Bereich der rechten Hüfte. Bewältigung von Niveauunterschieden nicht möglich. Da im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen bei dem AW ein Gesamtgrad der Behinderung von mindesten 50 v.H. sowie die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gerechtfertigt erscheint, wird der Antrag gestellt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.“ , , Zwischenanamnese seit letzter Begutachtung am 25.06.2020: , keine Operation, kein stationärer Aufenthalt , , Vorgeschichte: 2009 Autounfall in Syrien, Verletzung im Bereich der Hüftgelenke , Operation im Bereich der linken Hüfte zweimal in Syrien, einmal im Bereich der rechten Hüfte. 2016 Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit Verschraubung der Pfanne und Cerclagen in XXXX , Hinweis für bakterielle Infektion 2018 Hüfttotalendoprothese rechts 2016 Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit Verschraubung der Pfanne und Cerclagen in römisch 40 , Hinweis für bakterielle Infektion , 2018 Hüfttotalendoprothese rechts , Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich in der linken Hüfte, kann das linke Bein nicht belasten, die Operation in XXXX wurde falsch durchgeführt. Eine neuerliche Operation durchgeführt werden, nehme daher Clindamycin seit Juni, habe aber Angst vor einer neuerlichen Operation der linken Hüfte. Rechts habe ich seit Operation 2018 eine Nervenverletzung und Schwäche im rechten Bein beim Ausstrecken des Unterschenkels.“ „Schmerzen habe ich in der linken Hüfte, kann das linke Bein nicht belasten, die Operation in römisch 40 wurde falsch durchgeführt. Eine neuerliche Operation durchgeführt werden, nehme daher Clindamycin seit Juni, habe aber Angst vor einer neuerlichen Operation der linken Hüfte. Rechts habe ich seit Operation 2018 eine Nervenverletzung und Schwäche im rechten Bein beim Ausstrecken des Unterschenkels.“ , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal, Clindamycin, Seractil Allergie: Penicillin Nikotin: 30 Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Tramal, Clindamycin, Seractil , Allergie: Penicillin , Nikotin: 30 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken , Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Industrieingenieur bis 2015, seither nicht berufstätig Sozialanamnese: , verheiratet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. , Berufsanamnese: Industrieingenieur bis 2015, seither nicht berufstätig , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen gesamte Wirbelsäule und Becken 8. 9. 2020 (Beckenschiefstand, Diskrete rechtskonvexe Achsenabweichung der LWS sowie kompensatorische, tlache linkskonvexe Achsenabweichung der BWS. Hüftvergleich: Anhebung der horizontalen Beckenachse links auf Basis einer Beinlängendifferenz von -21 mm rechts. St.p Hüft-TEP beidseits. Unauffälliger Prothesensitz bilateral. Die Hüftprothese links ist im Bereich des Schaftes proximal mit zwei Cerclagen und im Bereich des Prothesenkopfes bzw. Gelenkspfanne mit Schrauben fixiert. Verdacht auf Materialbruch bzw. PI Schraubenbruch (cranial liegende, querverlaufende Schraube). Kniegelenk beidseits: Zeichen einer geringgradigen Varusgonarthrose bilateral) Prothesensitz bilateral. Die Hüftprothese links ist im Bereich des Schaftes proximal mit zwei Cerclagen und im Bereich des Prothesenkopfes bzw. Gelenkspfanne mit Schrauben fixiert. Verdacht auf Materialbruch bzw. PI Schraubenbruch (cranial liegende, querverlaufende Schraube). , Kniegelenk beidseits: Zeichen einer geringgradigen Varusgonarthrose bilateral) , Befund Orthopädische Ambulanz XXXX Endoprothetik 26 8. 2020 (Der Patient wird wieder vorstellig zur Verlaufskontrolle bei entsprechend bekannter Situation nach traumatischer Coxarthrose im Bereich der linken Hüfte und Versorgung mittels Hüft-TEP in XXXX aus 2017 und Z.n. Hüft-TEP, ebenfalls bei posttraumatischer Coxarthrose rechts aus 2018 hier. Rechts besteht eine Femoralisparese, wo die Indikation zur Neurolyse gestellt wurde. Diese wurde jedoch auf Wunsch des Patienten nicht durchgeführt. Der Patient ist hier mit DonJoy-Schiene für das Kniegelenk mobil. Sukzessive kam es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. Die Röntgenbefunde, die bereits letzte Woche Vorlagen, zeigten die persistierenden Lockerungzeichen im Acetabulum wie auch im Befund Orthopädische Ambulanz römisch 40 Endoprothetik 26 8. 2020 (Der Patient wird wieder vorstellig zur Verlaufskontrolle bei entsprechend bekannter Situation nach traumatischer Coxarthrose im Bereich der linken Hüfte und Versorgung mittels Hüft-TEP in römisch 40 aus 2017 und Z.n. Hüft-TEP, ebenfalls bei posttraumatischer Coxarthrose rechts aus 2018 hier. Rechts besteht eine Femoralisparese, wo die Indikation zur Neurolyse gestellt wurde. Diese wurde jedoch auf Wunsch des Patienten nicht durchgeführt. Der Patient ist hier mit DonJoy-Schiene für das Kniegelenk mobil. Sukzessive kam es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. Die Röntgenbefunde, die bereits letzte Woche Vorlagen, zeigten die persistierenden Lockerungzeichen im Acetabulum wie auch im Bereich des Schaftes. Eine Punktion zeigte bislang kein Wachstum von Keimen. Die heutige Laboranalyse zeigt eine Regredienz der Entzündungsparameter sowie der Leukozyten. Aufgrund dessen erfolgt die Indikationstellung zur Antibiose. Weitere Abklärung und Verlaufslaborkontrolle in 1 Woche. Der Patient ist prinzipiell mit 2 Unterarmstützkrücken nach Maßgabe der Beschwerden mobilisierbar, jedoch aufgrund der Schmerzen und der entsprechenden Reduktion der Funktion im rechten Bein eingeschränkt. Verlaufskontrolle am 02.09.2020. CRP 0,3, Leucozyten 11,38) Aufgrund dessen erfolgt die Indikationstellung zur Antibiose. Weitere Abklärung und Verlaufslaborkontrolle in 1 Woche. Der Patient ist prinzipiell mit 2 Unterarmstützkrücken nach Maßgabe der Beschwerden mobilisierbar, jedoch aufgrund der Schmerzen und der entsprechenden Reduktion der Funktion im rechten Bein eingeschränkt. Verlaufskontrolle am 02.09.2020. CRP 0,3, Leucozyten 11,38) , Befund XXXX 14. 9. 2020 (Der Patient hat Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, an beiden Hüften und er leidet auch an Cephalea. Er hat keine Möglichkeit zu gehen, da er in der linken Hüfte keine Muskulatur hat und auf der rechten Seite eine operierte Hüfte mit einer Läsion des Nervus Femoralis) Befund römisch 40 14. 9. 2020 (Der Patient hat Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, an beiden Hüften und er leidet auch an Cephalea. Er hat keine Möglichkeit zu gehen, da er in der linken Hüfte keine Muskulatur hat und auf der rechten Seite eine operierte Hüfte mit einer Läsion des Nervus Femoralis) , CT der linken Hüfte 20.08.2020 (Soweit bei Metallartefakten beurteilbar kein eindeutiger Nachweis von Lockerungszeichen oder einer rezenten periprothetischen Fraktur.) CT der linken Hüfte 20.08.2020 (Soweit bei Metallartefakten beurteilbar kein eindeutiger Nachweis von Lockerungszeichen oder einer rezenten periprothetischen Fraktur.) , Ambulanzbesuch Amb. orthop. Schmerztherapie 19.08.2020 (Lt. Ejournal wdh. Schmerzen linke Hüfte gluteal bei stabiler Situation rechts. Klinisch linke Hüfte kaum Motorik-Test möglich bei sehr starken Schmerzen. Hüfte nicht in Außenrotation, jedoch dtl. schmerzhaft. Blande Narben mit großer Muskellücke lat. Oberschenkel, dort direkt Prothese tastbar, dezente Übererwärmung prox. Gelenksspalt links, dort Druckschmerz. Kein Trauma oder Fieber erinnerlich. CRP: 0.99 Leukos: 19 RO: Lockerungszeichen Pfanne, nicht sicher Schaft, keine Luxation Gelenkspunktion linke Hüfte durch XXXX . Hier lassen sich 4ml klar-seröse, blutigimbibierte Flüssigkeit abpunktieren.) Gelenkspunktion linke Hüfte durch römisch 40 . Hier lassen sich 4ml klar-seröse, blutigimbibierte Flüssigkeit abpunktieren.) , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut, 37a Allgemeinzustand: , gut, 37a , Ernährungszustand: adipös Ernährungszustand: , adipös , Größe: 185,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck: Größe: 185,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch, elastisch , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig , , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen nicht möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist nicht möglich. Hocken ist nicht möglich. Freies Stehen nicht möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. , Der Einbeinstand ist nicht möglich. Hocken ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -5 cm. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge nicht ident, links -5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach mehreren Operationen, über dem Trochanterbereich harter Widerstand tastbar, heftige Bewegungsschmerzen und Stauchungsschmerzen. Hüftgelenk rechts: Bewegungsschmerzen, keine Stauchungsschmerzen. Narbe bei HTEP. Hüftgelenk links: Narbe nach mehreren Operationen, über dem Trochanterbereich harter Widerstand tastbar, heftige Bewegungsschmerzen und Stauchungsschmerzen. , Hüftgelenk rechts: Bewegungsschmerzen, keine Stauchungsschmerzen. Narbe bei HTEP. Kniegelenke bds unauffällig, bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wegen Hüftleiden beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Kniegelenke bds unauffällig, bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wegen Hüftleiden beidseits , Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften bei Schmerzangabe eingeschränkt beurteilbar, S rechts 0/90, links 0/85, IR/AR rechts 10/0/30, links 20/0/35, Knie bds 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits nicht möglich. Kniestrecken rechts geschwächt, KG bei Schmerzüberlagerung erschwert beurteilbar. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Aktive Beweglichkeit: Hüften bei Schmerzangabe eingeschränkt beurteilbar, S rechts 0/90, links 0/85, IR/AR rechts 10/0/30, links 20/0/35, Knie bds 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits nicht möglich. , Kniestrecken rechts geschwächt, KG bei Schmerzüberlagerung erschwert beurteilbar. , , Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: freier Stand nicht durchgeführt, daher FBA nicht prüfbar Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. , Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich , BWS/LWS: FBA: freier Stand nicht durchgeführt, daher FBA nicht prüfbar , Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit Krücken ist links hinkend, Teilbelastung der linken unteren Extremität, schwer auf Krücken gestützt. Bewegungsabläufe erschwert. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Bewegungsabläufe erschwert. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. , , Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und Beinlängendifferenz von 5 cm ohne röntgenologisch sicheren Nachweis einer Lockerung bzw. eines persistierenden Infekts. 02.05.08 40 2 Teillähmung des Nervus femoralis rechts Unterer Rahmensatz, da leichteren Grades. 04.05.09 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbare funktionelle Einschränkung. Berücksichtigt subjektive Schwindelsymptomatik. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine keine , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung objektivierbar, insbesondere ist der sichere Nachweis einer Lockerung bzw. eines Infekts im Bereich der linken Hüfte nicht erbracht keine Änderung objektivierbar, insbesondere ist der sichere Nachweis einer Lockerung bzw. eines Infekts im Bereich der linken Hüfte nicht erbracht , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - - , Dauerzustand Nachuntersuchung“ Mit Bescheid vom 14.12.2020 stellte die belangte Behörde
§§ 2und 14 Abs.1 und Abs. 2 BEinst
G fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung nach Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
§ 2BEinst
G. Mit Bescheid vom 14.12.2020 stellte die belangte Behörde
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung nach Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
Paragraph 2, BEinstG. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W135 2239210-1/14E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 14 BEinstG nicht mehr erfüllt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W135 2239210-1/14E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 14, BEinstG nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte am 24.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Er legte dem Antrag medizinische Befunde aus dem Jahr 2020 sowie eine Verständigung der PVA aus Jänner 2023, wonach ihm ab Jänner 2023 ein Pflegegeld in Höhe von EUR 175,00 ausbezahlt werde, vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 01.08.2024 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2024 – ein, in dem Folgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 07.12.2020 1 Hüfttotalendoprothese beidseits 40% 2 Teillähmung des Nervus femoralis rechts 20% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zwischenanamnese seit 12/2020: Keine OP Kein stat. Aufenthalt „Anamnese: , Letzte Begutachtung am 07.12.2020 , 1 Hüfttotalendoprothese beidseits 40% , 2 Teillähmung des Nervus femoralis rechts 20% , 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , , Zwischenanamnese seit 12/2020: , Keine OP , Kein stat. Aufenthalt , Derzeitige Beschwerden: Überwiegend Sprachbarriere Schmerzen in der linken Hüfte, möchte die Schiene am rechten Knie zum Gehen nicht ablegen, da instabil. Hergekommen mit dem Auto, wurde gebracht. Derzeitige Beschwerden: , Überwiegend Sprachbarriere , , Schmerzen in der linken Hüfte, möchte die Schiene am rechten Knie zum Gehen nicht ablegen, da instabil. , Hergekommen mit dem Auto, wurde gebracht. , , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sackerl voll Medikamente wird vorgelegt, keine Medikamentenliste Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Sackerl voll Medikamente wird vorgelegt, keine Medikamentenliste Allergie: Penicillin Nikotin: 40 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken, Orthese rechtes Kniegelenk Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX Allergie: Penicillin , Nikotin: 40 , Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken, Orthese rechtes Kniegelenk , Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Industrieingenieur bis 2015, seither nicht berufstätig Sozialanamnese: , verheiratet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. , Berufsanamnese: Industrieingenieur bis 2015, seither nicht berufstätig , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbesuch Amb. Endoprothetik 26.08.2020 (Lockerungszeichen, Entzündungsparameter rückläufig) XXXX FA für Orthopädie 14.09.2020 (Der Patient hat Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, an beiden Hüften und er leidet auch an Cephalea. Er hat keine Möglichkeit zu gehen, da er in der linken Hüfte keine Muskulatur hat und auf der rechten Seite eine operierte Hüfte mit einer Läsion des N. femoralis. Aufgrund der erwähnten Umstände ist der Patient sehr schwer beeinträchtigt.) Röntgen 08.09.2020 (Beckenschiefstand Hüft-TEP beidseits. Die Prothese links ist im Bereich des Pfannendaches mit Schrauben und im Bereich des Schaftes mit Cerclagen fixiert. Bruch des Osteosynthesematerials bzw. die querverlaufende und cranial liegenden Schraube im Bereich des Pfannendaches. Kniegelenk beidseits Zeichen einer geringgradigen Varusgonarthrose bilateral. Darüber hinaus beidseits keine relevanten degenerativen Veränderungen der Kniegelenke. Diffuse Rarefizierung der Gelenkskörper - z.B. Osteopenie?) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Ambulanzbesuch Amb. Endoprothetik 26.08.2020 (Lockerungszeichen, Entzündungsparameter rückläufig) , , römisch 40 FA für Orthopädie 14.09.2020 (Der Patient hat Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, an beiden Hüften und er leidet auch an Cephalea. Er hat keine Möglichkeit zu gehen, da er in der linken Hüfte keine Muskulatur hat und auf der rechten Seite eine operierte Hüfte mit einer Läsion des N. femoralis. Aufgrund der erwähnten Umstände ist der Patient sehr schwer beeinträchtigt.) , , Röntgen 08.09.2020 (Beckenschiefstand Hüft-TEP beidseits. Die Prothese links ist im Bereich des Pfannendaches mit Schrauben und im Bereich des Schaftes mit Cerclagen fixiert. Bruch des Osteosynthesematerials bzw. die querverlaufende und cranial liegenden Schraube im Bereich des Pfannendaches. , Kniegelenk beidseits Zeichen einer geringgradigen Varusgonarthrose bilateral. Darüber hinaus beidseits keine relevanten degenerativen Veränderungen der Kniegelenke. Diffuse Rarefizierung der Gelenkskörper - z.B. Osteopenie?) , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut, 41 a Allgemeinzustand: , gut, 41 a , Ernährungszustand: adipös Ernährungszustand: , adipös , Größe: 183,00 cm Gewicht: 132,00 kg Blutdruck: Größe: 183,00 cm Gewicht: 132,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich. Kraft beidseits proximal und distal KG 5/5 Die Beinachse ist im Lot. Bandmaß Oberschenkel rechts 58 cm, links 57 cm, Unterschenkel rechts 46 cm, links 45 cm. BLD links – 5 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, mehrere Narben nach mehreren Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch. , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. , Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. , Integument: unauffällig , , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: , Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , , Becken und beide unteren Extremitäten: , Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich. Kraft beidseits proximal und distal KG 5/5 , Die Beinachse ist im Lot. Bandmaß Oberschenkel rechts 58 cm, links 57 cm, Unterschenkel rechts 46 cm, links 45 cm. , BLD links – 5 cm , Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Hüftgelenk bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, mehrere Narben nach mehreren Operationen links, über dem Trochanterbereich harter Widerstand tastbar kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen Kniegelenk rechts unauffällig, bandstabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften links S 0/70, dann Schmerzangabe, IR/AR 10/0/30, rechts S 0/90, IR/AR 20/0/35, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: bei Schmerzangabe nicht geprüft Lasegue bds. negativ. Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen , Kniegelenk rechts unauffällig, bandstabil , Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Hüften links S 0/70, dann Schmerzangabe, IR/AR 10/0/30, rechts S 0/90, IR/AR 20/0/35, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , , Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. , Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. , Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich , BWS/LWS: FBA: bei Schmerzangabe nicht geprüft , Lasegue bds. negativ. , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend in Schlapfen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend, nicht verlangsamt. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen etwas eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Gesamtmobilität – Gangbild: , Kommt selbständig gehend in Schlapfen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend, nicht verlangsamt. , Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen etwas eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. , Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und Beinlängendifferenz von 5 cm ohne röntgenologisch sicheren Nachweis einer Lockerung bzw. eines persistierenden Infekts 02.05.08 40 2 Teillähmung des Nervus femoralis rechts Unterer Rahmensatz, da leichteren Grades. 04.05.09 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbare funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung objektivierbar keine Änderung objektivierbar , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung keine Änderung , Dauerzustand Nachuntersuchung - […][…], 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der Funktionseinschränkung im Bereich der Hüftgelenke bei Zustand nach Prothesenimplantation rechts und muskulärer Schwäche ist eine Gehstrecke von 300-400 m, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, nicht erheblich erschwert. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine relevante Schwindelsymptomatik vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar. Eine maßgebliche Behinderung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit nicht mehr gegeben. Gehstrecke von 300-400 m, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, nicht erheblich erschwert. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine relevante Schwindelsymptomatik vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar. Eine maßgebliche Behinderung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit nicht mehr gegeben. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Mit Schreiben vom 19.08.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und teilte ihm mit, dass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben wurde am 22.08.2024 abfertigt. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nochmals das Gutachten vom 01.08.2024 übermittelt. Mit E-Mail vom 22.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2024. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das Parteiengehörschreiben vom 19.08.2024 nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass es sich hierbei um einen rechtlichen Fehler handle, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, seine Meinung zu äußern oder gegen das Gutachten der beigezogenen Sachverständigen Einspruch zu erheben. Er ersuche daher, ihm ausreichend Zeit zu gewähren, um einen Widerspruch gegen das Gutachten einzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde in einem nach den Bestimmungen des BEinstG geführten Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 24.04.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 70 v.H. festgestellt. In dem in weiterer Folge von der belangten Behörde am 31.01.2020 von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W135 2239210-1/14E, rechtskräftig festgestellt, dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden gebessert haben und dem Beschwerdeführer eine Hüfttotalendoprothese rechts implantiert wurde. Dem Erkenntnis wurden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend erörterten Sachverständigengutachten der auch im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 25.06.2020 und vom 07.12.2020 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 24.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1. um das führende Leiden handelt: 1. Hüfttotalendoprothese beidseits 2. Teillähmung des Nervus femoralis rechts 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom Das führende Leiden 1. ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen und wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. angehörte und von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren eingeleitet wurde, über welches unter Zugrundelegung von Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 25.06.2020 und vom 07.12.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig entschieden wurde, beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W135 2239210-1/14E, welches dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 29.11.2021 zugestellt wurde. Die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 01.08.2024. Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin hat den Beschwerdeführer auch im, nach den Bestimmungen des BEinstG geführten, Vorverfahren begutachtet und die Gutachten vom 25.06.2020 und vom 07.12.2020 erstellt. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Die Sachverständige schätzte das führende Leiden 1. „Hüfttotalendoprothese“ rechtsrichtig unter der Positionsnummer 02.05.08 (Funktionseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig, 20 – 40 v.H.) mit einem Rahmensatz von 40 v.H. der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes wurde nachvollziehbar damit begründet, dass belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und eine Beinlängendifferenz von 5 cm ohne röntgenlogisch sicheren Nachweis einer Lockerung bzw. eines persistierenden Infekts vorliegen würden. Das Leiden 2. „Teillähmung des Nervus femoralis rechts“ wurde korrekt unter der Positionsnummer 04.05.09 (Teillähmung des Nervus femoralis leichteren Grades, 20 – 40 v.H.) mit einem Rahmensatz von 20 v.H. eingeschätzt. Der untere Rahmensatz wurde damit begründet, dass eine Teillähmung leichteren Grades vorliege. Die Einschätzung des Leidens 3. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom“ erfolgte nachvollziehbar unter der Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades, 10 – 20 v.H.). Der gewählte untere Rahmensatz von 10 v.H. wurde schlüssig damit begründet, dass rezidivierende Beschwerden vorliegen, eine funktionelle Einschränkung aber nicht objektivierbar sei. Die Sachverständige begründet den Gesamtgrad der Behinderung auch schlüssig damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch übrigen Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Im Ergebnis ergaben sich hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen keine Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.12.2020. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung erneut vorgelegten medizinischen Befunde aus dem Jahr 2020 wurden von der Sachverständigen berücksichtigt. Neue bzw. aktuelle Befunde wurden auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher weiterhin von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wennBei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.,
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich […] 02.05 Untere Extremitäten […] Hüftgelenke 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.05.09 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) 02.05.10 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 50 % Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) […] 04 Nervensystem 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus. […] 04.05.09 Teillähmung des Nervus femoralis leichteren Grades 20 – 40 % Oberer Wert bei fortgeschrittener Schwäche, jedoch alternierendes Stiegen steigen noch möglich“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin für Allgemeinmedizin vom 01.08.2024 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde betrifft, ihm sei das Sachverständigengutachten vom 01.08.2024 nicht übermittelt worden und es sich hierbei um einen rechtlichen Fehler handle, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Der angefochtene Bescheid vom 23.09.2024 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wurde sohin durch die vom Beschwerdeführer genützte Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde saniert. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der sechswöchigen Beschwerdefrist auch ausreichend Zeit, ein Vorbringen gegen das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 01.08.2024 zu erstatten, weshalb sein diesbezüglich in der Beschwerde erstattetes Vorbringen ins Leere geht. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde betrifft, ihm sei das Sachverständigengutachten vom 01.08.2024 nicht übermittelt worden und es sich hierbei um einen rechtlichen Fehler handle, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Der angefochtene Bescheid vom 23.09.2024 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wurde sohin durch die vom Beschwerdeführer genützte Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde saniert. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der sechswöchigen Beschwerdefrist auch ausreichend Zeit, ein Vorbringen gegen das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 01.08.2024 zu erstatten, weshalb sein diesbezüglich in der Beschwerde erstattetes Vorbringen ins Leere geht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, auch aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, auch aktuell nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholtem Sachverständigengutachten. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten und wurden weder im Rahmen der Antragstellung noch mit der Beschwerde neue bzw. aktuelle Befunde vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholtem Sachverständigengutachten. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten und wurden weder im Rahmen der Antragstellung noch mit der Beschwerde neue bzw. aktuelle Befunde vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2301510.1.00