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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW135 2309549-1 Spruch, W135 2309549-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid vom 05.02.2025 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.01.2025 und eine gutachterliche Stellungnahme vom 04.02.2025 übermittelt. Am 07.02.2025 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail ein, in welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich der, der E-Mail beigelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 04.02.2025 Folgendes ausführt: „S. g. Fr. XXXX ,„S. g. Fr. römisch 40 , zu dem Dokument XXXX _2.pdf möchte ich kurz Stellungzu dem Dokument römisch 40 _2.pdf möchte ich kurz Stellung beziehen. Die darin getroffene Aussage (siehe beil. Screenshot), ist eine bodenlose Frechheit und eine Verhöhnung meiner Person (Rechtliche Schritte bezüglich dieser Aussage lasse ich bereits prüfen!) Durch die Schmerzen und das Bandscheibenproblem hat sich meine Adipositas verschlimmert, weil ich eben keinen Sport mehr machen kann und in meiner Bewegung massiv eingeschränkt bin. Jeder Arzt, der sich mit Abnehmen beschäftigt, wird Ihnen sagen, dass eine Gewichtsreduktion gänzlich ohne Bewegung schlichtweg unmöglich ist, also was soll so eine Aussage? Sobald das rechtlich geklärt wird, werde ich mit dieser Aussage auch m die Medien gehen! Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 21.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.03.2025, W135 2309549-1/3Z, dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.04.2025 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 07.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.03.2025, W135 2309549-1/3Z, dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.04.2025 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 07.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2). Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers enthielt keine Beschwerdegründe und keine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll. Auch fehlt in der Eingabe die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Die erstattete Eingabe vom 07.02.2025 kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2025, W135 2309549-1/3Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2309549.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.