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{'item': 'W139 2265976-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW139 2265976-1 Spruch, W139 2265976-1/31E Gekürzte Ausfertigung des am 20.03.2025 mündlich verkündeten Beschlusses beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 17.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 17.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, weil der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin nach Schluss der Beschwerdeverhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 28).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, weil der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin nach Schluss der Beschwerdeverhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 28). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2265976.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.