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{'item': 'W150 2309173-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW150 2309173-1 Spruch, W150 2309173-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2025, Zl.: XXXX , und wegen der Anhaltung in Schubhaft vom 21.02.2025 bis 27.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2025, Zl.: römisch 40 , und wegen der Anhaltung in Schubhaft vom 21.02.2025 bis 27.02.2025, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.02.2025 bis 27.02.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.02.2025 bis 27.02.2025 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, wo der BF angab, im Jahr 2023 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt zu haben, dieser jedoch negativ entschieden worden sei. Er habe die Schweiz daher verlassen, um eine Abschiebung nach Somalia zu verhindern, und sei nach Österreich weitergereist, um hier ebenfalls einen Asylantrag zu stellen.
  3. Dem BF wurde im Anschluss an die Erstbefragung mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) gemäß Art. 34 der Dublin-III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit der Schweiz führe, da der BF im Zusammenhang mit einem Asylantrag am 30.05.2023 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
  4. Dem BF wurde im Anschluss an die Erstbefragung mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) gemäß Artikel 34, der Dublin-III-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit der Schweiz führe, da der BF im Zusammenhang mit einem Asylantrag am 30.05.2023 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 19.12.2024 bestätigte die Schweiz schriftlich ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung.
  6. Mit Schreiben vom 19.12.2024 bestätigte die Schweiz schriftlich ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-Verordnung.
  7. Am 09.01.2025 wurde dem BF mit Verfahrensordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen Asylantrag zurückzuweisen, und die Behörde gleichzeitig Dublin-Konsultationen mit der Schweiz führe.
  8. Am 09.01.2025 wurde dem BF mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen Asylantrag zurückzuweisen, und die Behörde gleichzeitig Dublin-Konsultationen mit der Schweiz führe.
  9. Am 16.01.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in der Schweiz keine Grundversorgung und keine Unterkunft mehr erhalten zu haben. Er wisse nicht, wo er dort leben solle. Darüber hinaus habe er Angst davor, nach Somalia abgeschoben zu werden. Der BF wurde im Zuge der Einvernahme erneut darauf hingewiesen, dass seine Ausweisung aus Österreich in die Schweiz beabsichtigt werde, da die Schweiz der Führung seines Asylverfahrens am 20.12.2024 zugestimmt habe.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2025, Zl. 1420724601/241903299, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückzugewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art 18 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde eine Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  11. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2025, Zl. 1420724601/241903299, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzugewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde eine Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2025 zugestellt und erwuchs - nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichts durch den BF am 12.02.2025 - am 18.02.2025 in Rechtskraft.
  12. Der BF wurde am 20.02.2025 um 11:20 Uhr von der Polizei festgenommen.
  13. Am 21.02.2025 wurde gegen den BF mittels gegenständlichem Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet (Spruchtpunkt I).
  14. Am 21.02.2025 wurde gegen den BF mittels gegenständlichem Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet (Spruchtpunkt römisch eins). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass insbesondere aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da der BF gegen ihn geltende Gebietsbeschränkungen verstoßen habe und sich im Zuge seines Aufgriffs geweigert habe, Angaben zu seinem Reiseziel zu machen. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne im Fall des BF, der bereits einen negativ entschiedenen Asylantrag in der Schweiz gestellt und das Land wegen der drohenden Abschiebung nach Somalia verlassen habe, kein Auslangen gefunden werden.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass insbesondere aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da der BF gegen ihn geltende Gebietsbeschränkungen verstoßen habe und sich im Zuge seines Aufgriffs geweigert habe, Angaben zu seinem Reiseziel zu machen. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne im Fall des BF, der bereits einen negativ entschiedenen Asylantrag in der Schweiz gestellt und das Land wegen der drohenden Abschiebung nach Somalia verlassen habe, kein Auslangen gefunden werden.
  15. Der BF wurde am 27.02.2025 in die Schweiz überstellt.
  16. Mit Schreiben vom 13.03.2025 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2025 und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 21.02.2025 bis 27.02.
  17. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig war sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da er sich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und somit eine unzutreffende Rechtsgrundlage stütze und die Verhängung der Schubhaft richtigerweise gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG hätte erfolgen müssen. Unabhängig davon sei die Schubhaft auch rechtswidrig, weil sich der BF bereits vor der Inschubhaftnahme kooperativ verhalten habe, indem er einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und dazu bereit gewesen sei, freiwillig in die Schweiz auszureisen. Im Fall des BF habe somit keine Fluchtgefahr vorgelegen und habe das BFA deren Annahme im angefochtenen Bescheid unzureichend begründet. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, gelindere Mittel zu prüfen, obwohl im konkreten Fall insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung sowie die Verpflichtung zur Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht gekommen wären.Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da er sich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und somit eine unzutreffende Rechtsgrundlage stütze und die Verhängung der Schubhaft richtigerweise gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hätte erfolgen müssen. Unabhängig davon sei die Schubhaft auch rechtswidrig, weil sich der BF bereits vor der Inschubhaftnahme kooperativ verhalten habe, indem er einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und dazu bereit gewesen sei, freiwillig in die Schweiz auszureisen. Im Fall des BF habe somit keine Fluchtgefahr vorgelegen und habe das BFA deren Annahme im angefochtenen Bescheid unzureichend begründet. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, gelindere Mittel zu prüfen, obwohl im konkreten Fall insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung sowie die Verpflichtung zur Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen wären.
  18. Am 14.03.2025 übermittelte das BFA die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zusammen mit einer Stellungnahme, in der Abweisung der Beschwerde vom 13.03.2025 als unbegründet beantragt wurde. Laut BFA sei die Inschubhaftnahme des BF aufgrund von Fluchtgefahr zu Recht erfolgt. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Mitteilung der Überstellung in die Schweiz und der Missachtung der dem BF auferlegten Gebietsbeschränkung um 10 km, ebenso wie die mangelnde Kooperation mit der Sicherheitsbehörde hinsichtlich seiner Reiseroute bekannt zu geben sowie die bereits zuvor erfolgte Flucht vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus der Schweiz, ließen darauf schließen, dass der Fremde über eine hohe Mobilität verfüge und bereit sei, sämtliche Mittel zu nutzen, um sich der Durchführung des Asyl- und Fremdenverfahrens zu entziehen. Angesichts dieser Umstände und der wiederholten Missachtung der Gebietsbeschränkung hätte nicht angenommen werden können, dass gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausgereicht hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  20. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat am 30.05.2023 einen negativ entschiedenen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Er reiste aus Angst vor einer Abschiebung nach Somalia nach Österreich, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Dieser wurde nach Dublin-Konsultation mit der Schweiz mit Bescheid des BFA vom 31.01.2025, Zl. 1420724601/241903299, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückzugewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art 18 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz zuständig ist. Zudem wurde eine Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Der BF hat am 30.05.2023 einen negativ entschiedenen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Er reiste aus Angst vor einer Abschiebung nach Somalia nach Österreich, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Dieser wurde nach Dublin-Konsultation mit der Schweiz mit Bescheid des BFA vom 31.01.2025, Zl. 1420724601/241903299, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzugewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin-III-VO die Schweiz zuständig ist. Zudem wurde eine Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. 1.
  22. Zur Schubhaft: Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 21.02.2025 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 21.02.2025 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde aufgrund dieses Mandatsbescheides von 21.02.2025 bis 27.02.2025 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde am 27.02.2025 per Luftweg in die Schweiz überstellt.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des BFA zu der Zl. 140724601, aus Abfragen im GVS, IZR, ZMR sowie der Anhaltedatei und aus den Ausführungen der Beschwerde vom 13.03.2025 sowie der Stellungnahme des BFA vom 14.03.
  25. Dass der BF in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem EURODAC-Abgleich vom 11.12.
  26. Die Feststellung, dass der BF aus Angst vor einer Abschiebung aus Somalia nach Österreich gekommen ist, fußt auf seinen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme. Die Zurückweisung seines Antrages auf Asyl in Österreich konnte anhand des Bescheides vom 31.01.2025 festgestellt werden, der im Akt einliegt. 2.
  27. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des BF und insbesondere durch das Fehlen jeglicher Identitätsdokumente im Original. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Feststellung betreffend den negativen Asylstatus bzw. subsidiären Schutzstatus in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. 2.3 Die Feststellungen betreffend den Mandatsbescheid vom 21.02.2025 ergeben sich aus eben jenem, der im Akt einliegt. Dass der BF von 21.02.2025 bis 27.02.2025 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF am 27.02.2025 per Luftweg in die Schweiz überstellt wurde, konnte aufgrund des Verwaltungsaktes, insbesondere dem Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat über die Abschiebung im Luftweg, festgestellt werden.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  30. Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  31. Gesetzliche Grundlagen: Die §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), sowie § 22a des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), sowie Paragraph 22 a, des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die Artikel 1 und 28 Dublin-III-VO lauten auszugsweise: Gegenstand „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ Haft „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. 3.1.
  1. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom 21.02.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom 21.02.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht kommt. In diesen Fällen ist daher eine Bezugnahme auf Art. 28 der Dublin III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich; fehlt sie zur Gänze, dann ist die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0270).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO nur auf Grundlage von Artikel 28, dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht kommt. In diesen Fällen ist daher eine Bezugnahme auf Artikel 28, der Dublin III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich; fehlt sie zur Gänze, dann ist die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Der BF hat bereits am 30.05.2023 einen negativen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Mit Bescheid wurde deshalb der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückzugewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art 18 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz zuständig ist. Zudem wurde eine Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Der BF hat bereits am 30.05.2023 einen negativen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Mit Bescheid wurde deshalb der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzugewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin-III-VO die Schweiz zuständig ist. Zudem wurde eine Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Aufgrund der Zurückweisung des Asylantrages des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein klarer Anwendungsbereich der Dublin III-VO gegeben und stellt die darauf gegründete Anordnung zur Außerlandesbringung ISd § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Überstellung nach der Dublin III-VO dar. Die gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde daher auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Auch wird in der Begründung des Mandatsbescheides vom 21.02.2025 kein Bezug auf die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung bzw. auf die darin enthaltenen autonomen Vorschriften zur Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in einen zuständigen Mitgliedstaat genommen, sondern es wird ausschließlich auf § 76 FPG abgestellt.Aufgrund der Zurückweisung des Asylantrages des BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein klarer Anwendungsbereich der Dublin III-VO gegeben und stellt die darauf gegründete Anordnung zur Außerlandesbringung ISd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Überstellung nach der Dublin III-VO dar. Die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde daher auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Auch wird in der Begründung des Mandatsbescheides vom 21.02.2025 kein Bezug auf die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung bzw. auf die darin enthaltenen autonomen Vorschriften zur Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in einen zuständigen Mitgliedstaat genommen, sondern es wird ausschließlich auf Paragraph 76, FPG abgestellt. Da eine Bezugnahme auf Art. 28 Dublin III-VO im Bescheid vom 21.02.2025 daher gänzlich fehlt, war der Bescheid schon deshalb als rechtswidrig anzusehen (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist, weshalb sich der auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützte Schubhaftbescheid vom 21.02.2025 ebenfalls als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).Da eine Bezugnahme auf Artikel 28, Dublin III-VO im Bescheid vom 21.02.2025 daher gänzlich fehlt, war der Bescheid schon deshalb als rechtswidrig anzusehen vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist, weshalb sich der auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützte Schubhaftbescheid vom 21.02.2025 ebenfalls als rechtswidrig erweist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 21.02.2025 bis 27.02.2025 war daher rechtswidrig. Aus den dargelegten Gründen ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.
  4. Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz 3.2.
  5. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.2.
  6. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.2.
  7. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF hat in seiner Beschwerde vom 13.03.2025 einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.3.2.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF hat in seiner Beschwerde vom 13.03.2025 einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3.2.
  9. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.
  10. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  11. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von EUR 30,00 – sohin insgesamt EUR 767,
  12. 3.
  13. 3.2.
  14. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von EUR 30,00 – sohin insgesamt EUR 767,
  15. 3.
  16. 3.
  17. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
  18. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2309173.1.00

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