RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW156 2299861-1 Spruch, , W156 2299861-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K ! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als in über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete (sh. OZ 8) und durch das hiezu berechtigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete (sh. OZ 8) und durch das hiezu berechtigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2299861.1.00
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