Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 78Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 2§ 189§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW161 2301098-1 Spruch, W161 2301098-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 4 Konsularbeglaubigungsgesetz (KBegl
G) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz 4, Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit „Kurzmitteilung“ vom 22.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge: BMEIA) „die Anbringung von Überbeglaubigungen der Unterschriften XXXX auf den beiden Urkunden in der Anlage bzw. um bescheidmäßige Erledigung.“
- Mit „Kurzmitteilung“ vom 22.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge: BMEIA) „die Anbringung von Überbeglaubigungen der Unterschriften römisch 40 auf den beiden Urkunden in der Anlage bzw. um bescheidmäßige Erledigung.“ Dem gegenständlichen Antrag lagen zwei Firmenbuchauszüge jeweils vom XXXX betr. das Unternehmen XXXX sowie das Unternehmen XXXX samt Übersetzungen der genannten Dokumente in die englische Sprache bei.Dem gegenständlichen Antrag lagen zwei Firmenbuchauszüge jeweils vom römisch 40 betr. das Unternehmen römisch 40 sowie das Unternehmen römisch 40 samt Übersetzungen der genannten Dokumente in die englische Sprache bei. Die beiden Firmenbuchauszüge weisen jeweils einen Beglaubigungsvermerk XXXX auf. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen lediglich den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache auf; diese wurden vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf § 78 der Notariatsordnung (NO) geleistet. Die beiden Firmenbuchauszüge weisen jeweils einen Beglaubigungsvermerk römisch 40 auf. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen lediglich den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache auf; diese wurden vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf Paragraph 78, der Notariatsordnung (NO) geleistet.
- Mit Schreiben vom 31.07.2024 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag unter Setzung einer zweiwöchigen Frist erteilt. Die übermittelten Dokumente würden vorerst unbeglaubigt retour übermittelt, da die Vorbeglaubigung der jeweiligen Übersetzung fehle. Um die Überbeglaubigung durchführen zu können, werde daher ein Verbesserungsauftrag erteilt, um eine Zwischenbeglaubigung für die jeweilige Übersetzung XXXX einzuholen. Anschließend könnten die Dokumente samt Begleitschreiben erneut zur Überbeglaubigung übermittelt werden.Die übermittelten Dokumente würden vorerst unbeglaubigt retour übermittelt, da die Vorbeglaubigung der jeweiligen Übersetzung fehle. Um die Überbeglaubigung durchführen zu können, werde daher ein Verbesserungsauftrag erteilt, um eine Zwischenbeglaubigung für die jeweilige Übersetzung römisch 40 einzuholen. Anschließend könnten die Dokumente samt Begleitschreiben erneut zur Überbeglaubigung übermittelt werden.
- Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde der BF ein Parteiengehör eingeräumt. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a KBeglG besage, dass Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden seien, einschließlich mit diesen verbundenen Übersetzungen, vom BMEIA zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs vorgenommen werden könnten. Die Firmenbuchauszüge und die jeweils damit verbundene Übersetzung seien separate, miteinander durch den Übersetzer (untrennbar) verbundene Dokumente – der vorgesehene interstaatliche Beglaubigungsweg sei somit sowohl für Originaldokumente als auch für deren Übersetzung einzuhalten. Da der Beglaubigungsweg, d.h. in diesem Fall die Zwischenbeglaubigung der Übersetzungen durch XXXX , nicht vollständig eingehalten worden sei, und da des Weiteren eine Überbeglaubigung bloß der Firmenbuchauszüge gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein erwecken könnte, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Originaldokument als auch auf die Übersetzung, sei von der Überbeglaubigung einstweilen abgesehen worden und ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, dem nicht nachgekommen worden wäre. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KBeglG besage, dass Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden seien, einschließlich mit diesen verbundenen Übersetzungen, vom BMEIA zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs vorgenommen werden könnten. Die Firmenbuchauszüge und die jeweils damit verbundene Übersetzung seien separate, miteinander durch den Übersetzer (untrennbar) verbundene Dokumente – der vorgesehene interstaatliche Beglaubigungsweg sei somit sowohl für Originaldokumente als auch für deren Übersetzung einzuhalten. Da der Beglaubigungsweg, d.h. in diesem Fall die Zwischenbeglaubigung der Übersetzungen durch römisch 40 , nicht vollständig eingehalten worden sei, und da des Weiteren eine Überbeglaubigung bloß der Firmenbuchauszüge gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein erwecken könnte, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Originaldokument als auch auf die Übersetzung, sei von der Überbeglaubigung einstweilen abgesehen worden und ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, dem nicht nachgekommen worden wäre. Da dem Verbesserungsauftrag vom 19.08.2024 nicht nachgekommen worden wäre, sei beabsichtigt, den Antrag auf Überbeglaubigung der o.e. Dokumente zurückzuweisen. Der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Bescheid vom 25.09.2024 wurde der Antrag vom 22.07.2024 auf Überbeglaubigung zweier Firmenbuchauszüge ( XXXX vom XXXX vom XXXX ) sowie Übersetzungen der genannten Dokumente in die englische Sprache
§ 3Abs. 1 Z 1 lit. b KBegl
G in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.4. Mit Bescheid vom 25.09.2024 wurde der Antrag vom 22.07.2024 auf Überbeglaubigung zweier Firmenbuchauszüge ( römisch 40 vom römisch 40 vom römisch 40 ) sowie Übersetzungen der genannten Dokumente in die englische Sprache
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, KBeglG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Übersetzungen hätten keinen Beglaubigungsvermerk XXXX im Sinne des § 189 Abs. 1 AußStrG getragen, sondern seien lediglich
§ 78
NO vom Übersetzer in seiner Eigenschaft als Substitut eines öffentlichen Notars beglaubigt worden. Begründend wird ausgeführt, die Übersetzungen hätten keinen Beglaubigungsvermerk römisch 40 im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, AußStrG getragen, sondern seien lediglich
Paragraph 78, NO vom Übersetzer in seiner Eigenschaft als Substitut eines öffentlichen Notars beglaubigt worden. Da auf den Übersetzungen jeweils der Beglaubigungsvermerk XXXX gefehlt habe und nach Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nicht nachgereicht worden wäre, sei mit Parteiengehör vom 20.08.2024 die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrags in Aussicht gestellt worden. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt. Da auf den Übersetzungen jeweils der Beglaubigungsvermerk römisch 40 gefehlt habe und nach Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nicht nachgereicht worden wäre, sei mit Parteiengehör vom 20.08.2024 die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrags in Aussicht gestellt worden. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt. Quellendokumente und damit verbundene Übersetzungen seien separate Dokumente, die jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk – das Quellendokument mit jenem der dazu befugten Behörde, die Übersetzung mit jenem des Übersetzers –versehen werden. Dass Übersetzer die von ihnen erstellten Übersetzungen beglaubigen, ergebe sich aus § 190 Abs. 1 AußStrG („Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegel des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen.“) Quellendokumente und damit verbundene Übersetzungen seien separate Dokumente, die jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk – das Quellendokument mit jenem der dazu befugten Behörde, die Übersetzung mit jenem des Übersetzers –versehen werden. Dass Übersetzer die von ihnen erstellten Übersetzungen beglaubigen, ergebe sich aus Paragraph 190, Absatz eins, AußStrG („Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegel des Dolmetsches (Paragraphen 14, 8, Absatz 5, SDG) zu beglaubigen.“) Somit sei sowohl für das Quellendokument als auch für die Übersetzung der jeweils vorgesehene Beglaubigungsweg einzuhalten, um die Voraussetzungen für eine Überbeglaubigung durch das BMEIA/BKB zu erfüllen. Da der Beglaubigungsweg, d.h. in diesem Fall die Zwischenbeglaubigung der Übersetzungen durch XXXX , nicht eingehalten worden wäre, und da des Weiteren eine Überbeglaubigung bloß der Original-Firmenbuchauszüge gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein hätte erwecken können, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Quellendokument als auch auf die damit untrennbar verbundene Übersetzung, sei von einer Überbeglaubigung nicht nur der Übersetzungen, sondern auch der Originaldokumente abgesehen worden.Somit sei sowohl für das Quellendokument als auch für die Übersetzung der jeweils vorgesehene Beglaubigungsweg einzuhalten, um die Voraussetzungen für eine Überbeglaubigung durch das BMEIA/BKB zu erfüllen. Da der Beglaubigungsweg, d.h. in diesem Fall die Zwischenbeglaubigung der Übersetzungen durch römisch 40 , nicht eingehalten worden wäre, und da des Weiteren eine Überbeglaubigung bloß der Original-Firmenbuchauszüge gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein hätte erwecken können, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Quellendokument als auch auf die damit untrennbar verbundene Übersetzung, sei von einer Überbeglaubigung nicht nur der Übersetzungen, sondern auch der Originaldokumente abgesehen worden.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. § 79 Abs. 1 NO besage, dass der Notar die Echtheit einer händischen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden könne. Das bedeute in der Praxis, dass der Notar sämtliche Unterschriften auf einer Urkunde beglaubigen könne, falls ihm von allen Unterfertigten der Auftrag erteilt werde. Werde dem Notar nur von einer oder einzelnen unterfertigten Personen der Auftrag zur Unterschriftsbeglaubigung erteilt, habe der Notar auch lediglich die Unterschrift dieser Personen zu beglaubigen. Die Notariatsordnung sei nicht dergestalt auszulegen, dass zwingend sämtliche auf einer Urkunde befindliche Unterschriften vom Notar zu beglaubigen seien. Paragraph 79, Absatz eins, NO besage, dass der Notar die Echtheit einer händischen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden könne. Das bedeute in der Praxis, dass der Notar sämtliche Unterschriften auf einer Urkunde beglaubigen könne, falls ihm von allen Unterfertigten der Auftrag erteilt werde. Werde dem Notar nur von einer oder einzelnen unterfertigten Personen der Auftrag zur Unterschriftsbeglaubigung erteilt, habe der Notar auch lediglich die Unterschrift dieser Personen zu beglaubigen. Die Notariatsordnung sei nicht dergestalt auszulegen, dass zwingend sämtliche auf einer Urkunde befindliche Unterschriften vom Notar zu beglaubigen seien. Analog dazu spreche § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a KBeglG von „Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundenen Übersetzungen“. Analog dazu spreche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KBeglG von „Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundenen Übersetzungen“. In der Praxis gelte auch hier, dass das für Überbeglaubigungen zuständige Gericht Überbeglaubigungen auf jenen Urkunden anbringe, auf denen die Anbringung von Überbeglaubigungen begehrt werde. XXXX , für welches dieselben Rechtsvorschriften gelten wie für das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auch, habe keine Bedenken gehabt, Überbeglaubigungen lediglich auf den Original-Firmenbuchauszügen anzubringen, jedoch nicht auf den diesen angeschlossenen beglaubigten Übersetzungen. Daraus ergebe sich, dass XXXX die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten offensichtlich nicht teile. Andernfalls hätte schon XXXX die Beglaubigung mit dem Hinweis auf § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a KBeglG und der offensichtlich irrigen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in dem Wissen ablehnen müssen, dass das Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die Überbeglaubigung verwehren werde müssen. Eine solche Ablehnung der Beglaubigung durch XXXX sei nicht erfolgt.In der Praxis gelte auch hier, dass das für Überbeglaubigungen zuständige Gericht Überbeglaubigungen auf jenen Urkunden anbringe, auf denen die Anbringung von Überbeglaubigungen begehrt werde. römisch 40 , für welches dieselben Rechtsvorschriften gelten wie für das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auch, habe keine Bedenken gehabt, Überbeglaubigungen lediglich auf den Original-Firmenbuchauszügen anzubringen, jedoch nicht auf den diesen angeschlossenen beglaubigten Übersetzungen. Daraus ergebe sich, dass römisch 40 die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten offensichtlich nicht teile. Andernfalls hätte schon römisch 40 die Beglaubigung mit dem Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KBeglG und der offensichtlich irrigen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in dem Wissen ablehnen müssen, dass das Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die Überbeglaubigung verwehren werde müssen. Eine solche Ablehnung der Beglaubigung durch römisch 40 sei nicht erfolgt. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a KBeglG sei in Ansehung von § 79 Abs. 1 NO dergestalt zu interpretieren, dass das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten jene Überbeglaubigung vorzunehmen habe deren Vornahme von der Partei begehrt werde beziehungsweise deren Überbeglaubigung aufgrund Einhaltung des innerstaatlichen Beglaubigungswegs zulässig sei. Sei auf einer Urkunde ein Beglaubigungsvermerk XXXX angebracht, habe das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten diese Überbeglaubigungen nicht zu verwehren, da der innerstaatliche Beglaubigungsweg vollständig eingehalten worden sei. Es gebe keine Rechtsvorschrift, die verlange, dass alle Unterschriften beglaubigt bzw. überbeglaubigt sein müssten. Das KBeglG spreche bei den Voraussetzungen zur Vornahme einer Überbeglaubigung lediglich davon, dass das Dokument den innerstaatlichen Beglaubigungsweg durchlaufen haben müsse.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KBeglG sei in Ansehung von Paragraph 79, Absatz eins, NO dergestalt zu interpretieren, dass das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten jene Überbeglaubigung vorzunehmen habe deren Vornahme von der Partei begehrt werde beziehungsweise deren Überbeglaubigung aufgrund Einhaltung des innerstaatlichen Beglaubigungswegs zulässig sei. Sei auf einer Urkunde ein Beglaubigungsvermerk römisch 40 angebracht, habe das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten diese Überbeglaubigungen nicht zu verwehren, da der innerstaatliche Beglaubigungsweg vollständig eingehalten worden sei. Es gebe keine Rechtsvorschrift, die verlange, dass alle Unterschriften beglaubigt bzw. überbeglaubigt sein müssten. Das KBeglG spreche bei den Voraussetzungen zur Vornahme einer Überbeglaubigung lediglich davon, dass das Dokument den innerstaatlichen Beglaubigungsweg durchlaufen haben müsse.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.10.2024, eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom 22.07.2024 beantragte die BF beim BMEIA eine Überbeglaubigung von zwei Firmenbuchauszügen samt angeschlossener Übersetzungen in die englische Sprache. Die beiden Firmenbuchauszüge weisen jeweils einen Beglaubigungsvermerk XXXX auf. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache auf; diese wurden vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf § 78 NO geleistet. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen keinen Beglaubigungsvermerk XXXX auf.Die beiden Firmenbuchauszüge weisen jeweils einen Beglaubigungsvermerk römisch 40 auf. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache auf; diese wurden vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf Paragraph 78, NO geleistet. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen keinen Beglaubigungsvermerk römisch 40 auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag gründen auf dem Akteninhalt – dem Antrag lagen die beiden Firmenbuchauszüge mitsamt den korrespondierenden Übersetzungen bei. Dass die beiden Firmenbuchauszüge jeweils einen Beglaubigungsvermerk XXXX aufweisen, die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge hingegen den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache, diese vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf § 78 NO geleistet wurden und die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge keinen Beglaubigungsvermerk XXXX aufweisen, ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Dokumenten.Dass die beiden Firmenbuchauszüge jeweils einen Beglaubigungsvermerk römisch 40 aufweisen, die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge hingegen den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache, diese vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf Paragraph 78, NO geleistet wurden und die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge keinen Beglaubigungsvermerk römisch 40 aufweisen, ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Dokumenten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts Anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständlich wurde die Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken mittels Bescheid abgelehnt. Das Vorgehen der belangten Behörde basiert auf den Bestimmungen des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), und wurden die Handlungen daher von einem Bundesorgan im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gesetzt: Nach den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Z 2) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Z 3) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Nach den Bestimmungen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Ziffer 2,) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Ziffer 3,) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen. In Artikel 102, Absatz 2, B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen. In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Art. 102 Abs. 2 B-VG (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG). In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG (hinsichtlich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG).
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) lautet auszugsweise: „Beglaubigungen § 3
(1)Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:Paragraph 3,
(1)Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen: 1. vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:
- a)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden – auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen; – auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- b)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
- c)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;
- d)Beglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden. 2. von Vertretungsbehörden:
- a)Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten
Z 1 lit. a bis c;a) Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten
Ziffer eins, Litera a bis c;
- b)zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:
- aa)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;
- bb)Beglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- c)für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.
(2)Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.
(3)Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde – eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen, und – eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist.
(4)Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.“ „Verfahren § 6 Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.“Paragraph 6, Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.“ § 3 der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) lautet wie folgt:Paragraph 3, der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) lautet wie folgt: „Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden § 3 Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen
§ 3Abs. 1 Z 1 lit. a – c sowie § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sublit. aa KBegl
G wird wie folgt geregelt:Paragraph 3, Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – c sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Sub-Litera, a, a, KBeglG wird wie folgt geregelt:
(1)Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn
- der Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
- die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
- die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, und
- die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
- im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.
(2)Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
- Die laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
- den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,
- die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
- die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und
- den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.
(3)Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.“ Die Notariatsverordnung (NO) lautet auszugsweise: „§ 2. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden." „Beglaubigung von Uebersetzungen § 78
(1)Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.Paragraph 78,
(1)Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
(2)Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3)Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(4)Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.“ „Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern, Registern und Datenbanken sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven. § 89a
(1)Der Notar ist berufen,Paragraph 89 a,
(1)Der Notar ist berufen,
- die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und
- Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.
(2)Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich.
(3)Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.
(4)Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.“ § 189 Außerstreitgesetz (AußStrG) lautet wie folgt:Paragraph 189, Außerstreitgesetz (AußStrG) lautet wie folgt: „Überbeglaubigung § 189 Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.“Paragraph 189, Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. Paragraph 188, gilt sinngemäß.“ Die BF begehrte wie oben im Verfahrensgang in Punkt I.1. dargelegt. Die BF begehrte wie oben im Verfahrensgang in Punkt römisch eins.1. dargelegt. Die Überbeglaubigung wurde in der Folge mit der Begründung verweigert, dass die Übersetzungen keinen Beglaubigungsvermerk XXXX im Sinne des § 189 Abs. 1 AußStrG aufweisen würden, sondern lediglich
§ 78
NO vom Dolmetscher in seiner Eigenschaft als Substitut eines öffentlichen Notars beglaubigt worden seien. Quellendokumente und damit verbundene Übersetzungen seien separate Dokumente, die jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk – das Quellendokument mit jenem der dazu befugten Behörde, die Übersetzung mit jenem des Übersetzers – zu versehen seien. Somit sei sowohl für das Quellendokument als auch für die Übersetzung der jeweils vorgesehene Beglaubigungsweg einzuhalten, um die Voraussetzungen für eine Überbeglaubigung zu erfüllen. Da der Beglaubigungsweg, d.h. in diesem Fall die Zwischenbeglaubigung der Übersetzungen durch XXXX , nicht eingehalten worden sei, und da des Weiteren eine Überbeglaubigung bloß der Original-Firmenbuchauszüge gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein hätte erwecken können, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Quellendokument als auch auf die damit untrennbar verbundene Übersetzung, sei von einer Überbeglaubigung nicht nur der Übersetzungen, sondern auch der Originaldokumente abgesehen worden.Die Überbeglaubigung wurde in der Folge mit der Begründung verweigert, dass die Übersetzungen keinen Beglaubigungsvermerk römisch 40 im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, AußStrG aufweisen würden, sondern lediglich
Paragraph 78, NO vom Dolmetscher in seiner Eigenschaft als Substitut eines öffentlichen Notars beglaubigt worden seien. Quellendokumente und damit verbundene Übersetzungen seien separate Dokumente, die jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk – das Quellendokument mit jenem der dazu befugten Behörde, die Übersetzung mit jenem des Übersetzers – zu versehen seien. Somit sei sowohl für das Quellendokument als auch für die Übersetzung der jeweils vorgesehene Beglaubigungsweg einzuhalten, um die Voraussetzungen für eine Überbeglaubigung zu erfüllen. Da der Beglaubigungsweg, d.h. in diesem Fall die Zwischenbeglaubigung der Übersetzungen durch römisch 40 , nicht eingehalten worden sei, und da des Weiteren eine Überbeglaubigung bloß der Original-Firmenbuchauszüge gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein hätte erwecken können, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Quellendokument als auch auf die damit untrennbar verbundene Übersetzung, sei von einer Überbeglaubigung nicht nur der Übersetzungen, sondern auch der Originaldokumente abgesehen worden.
§ 3Abs. 1 lit. a KBegl
G werden Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen sowie auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vorgenommen.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, KBeglG werden Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen sowie auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vorgenommen.
§ 78Abs.
1 NO sind Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind, berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden. Die Beurkundung ist
§ 78Abs.
3 NO auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden.
Paragraph 78, Absatz eins, NO sind Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind, berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden. Die Beurkundung ist
Paragraph 78, Absatz 3, NO auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache auf; diese wurden vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf § 78 NO geleistet.Die Übersetzungen der Firmenbuchauszüge weisen den Stempel sowie die Unterschrift eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die englische Sprache auf; diese wurden vom Dolmetscher auch in seiner Eigenschaft als Notariatssubstitut der BF unter Hinweis auf Paragraph 78, NO geleistet.
§ 2
NO sind die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.
Paragraph 2, NO sind die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden. Die Übersetzungen der beiden Firmenbuchauszüge sind daher als öffentliche Urkunden zu qualifizieren.
§ 189AußStr
G hat der Präsident des Landesgerichts auf Antrag öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.
Paragraph 189, AußStrG hat der Präsident des Landesgerichts auf Antrag öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Überbeglaubigung mit dem Hinweis darauf, dass die Übersetzungen keinen Beglaubigungsvermerk des Präsidenten des Landesgerichts aufweisen, verweigert. Die Übersetzungen stellen im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen (§ 78 sowie § 2 NO) jeweils eine eigene öffentliche Urkunde dar, die – genauso wie die Firmenbuchauszüge, wobei die Tätigkeit der BF in diesem Zusammenhang auf einer anderen Bestimmung, nämlich § 89a NO fußt – vom Präsidenten des Landesgerichts zu beglaubigen sind. Auch ist ihr beizupflichten, dass eine Überbeglaubigung wie von der BF begehrt gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein erwecken könnte, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Quellendokument als auch auf die damit untrennbar verbundene Übersetzung.Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Überbeglaubigung mit dem Hinweis darauf, dass die Übersetzungen keinen Beglaubigungsvermerk des Präsidenten des Landesgerichts aufweisen, verweigert. Die Übersetzungen stellen im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen (Paragraph 78, sowie Paragraph 2, NO) jeweils eine eigene öffentliche Urkunde dar, die – genauso wie die Firmenbuchauszüge, wobei die Tätigkeit der BF in diesem Zusammenhang auf einer anderen Bestimmung, nämlich Paragraph 89 a, NO fußt – vom Präsidenten des Landesgerichts zu beglaubigen sind. Auch ist ihr beizupflichten, dass eine Überbeglaubigung wie von der BF begehrt gegenüber dem ausländischen Empfänger den Anschein erwecken könnte, der Überbeglaubigungsvermerk beziehe sich sowohl auf das Quellendokument als auch auf die damit untrennbar verbundene Übersetzung. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach XXXX , für welches dieselben Rechtsvorschriften wie für das BMEIA gelten würden, keine Bedenken gehabt habe, Überbeglaubigungen lediglich auf den Original-Firmenbuchauszügen anzubringen, jedoch nicht auf den diesen angeschlossenen beglaubigten Übersetzungen, ist nicht nur in Hinblick darauf verfehlt, dass XXXX keine “Überbeglaubigung“ ausgestellt hat. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach römisch 40 , für welches dieselben Rechtsvorschriften wie für das BMEIA gelten würden, keine Bedenken gehabt habe, Überbeglaubigungen lediglich auf den Original-Firmenbuchauszügen anzubringen, jedoch nicht auf den diesen angeschlossenen beglaubigten Übersetzungen, ist nicht nur in Hinblick darauf verfehlt, dass römisch 40 keine “Überbeglaubigung“ ausgestellt hat. Der Präsident eines Landesgerichts beglaubigt auf Antrag öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers
§ 189AußStr
G. Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden werden hingegen vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs hingegen
§ 3KBegl
G vorgenommen. Es gelten für die beiden zuständigen Stellen daher sehr wohl unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die eingeholten Beglaubigungen
§ 189AußStr
G auf jeweils einem Antrag der BF XXXX fußen – diese Anträge liegen im hier gegenständlichen Verfahren nicht auf, sodass auch keine Aussagen zum diesbezüglichen Gegenstand und Umfang gemacht werden können. Auch lässt sich § 189 AußStrG nicht entnehmen, dass der Präsident eines Landesgerichts die Erteilung der Beglaubigung
§ 189AußStr
G im Hinblick auf § 3 KBeglG zu prüfen hat; hingegen verweist § 3 KBeglG auf die Notwendigkeit der vollständigen Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs.Der Präsident eines Landesgerichts beglaubigt auf Antrag öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers
Paragraph 189, AußStrG. Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden werden hingegen vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs hingegen
Paragraph 3, KBeglG vorgenommen. Es gelten für die beiden zuständigen Stellen daher sehr wohl unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die eingeholten Beglaubigungen
Paragraph 189, AußStrG auf jeweils einem Antrag der BF römisch 40 fußen – diese Anträge liegen im hier gegenständlichen Verfahren nicht auf, sodass auch keine Aussagen zum diesbezüglichen Gegenstand und Umfang gemacht werden können. Auch lässt sich Paragraph 189, AußStrG nicht entnehmen, dass der Präsident eines Landesgerichts die Erteilung der Beglaubigung
Paragraph 189, AußStrG im Hinblick auf Paragraph 3, KBeglG zu prüfen hat; hingegen verweist Paragraph 3, KBeglG auf die Notwendigkeit der vollständigen Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dass die belangte Behörde den Antrag der BF zurückgewiesen statt abgewiesen hat, führt ebenfalls zu keiner anderslautenden Entscheidung, da sie sich mit dem Antrag erkennbar inhaltlich auseinandergesetzt und eine meritorische Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239 mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dass die belangte Behörde den Antrag der BF zurückgewiesen statt abgewiesen hat, führt ebenfalls zu keiner anderslautenden Entscheidung, da sie sich mit dem Antrag erkennbar inhaltlich auseinandergesetzt und eine meritorische Entscheidung getroffen hat vergleiche VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239 mwN). Zur Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der von der BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des Akteninhalts und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der von der BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des Akteninhalts und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2301098.1.00