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{'item': 'W162 2307046-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW162 2307046-1 Spruch, W162 2307046-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulri

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), beantragte am 22.04.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er einen ungültigen Behindertenpass in Kopie (aus dem Jahr 2012), ein Konvolut an medizinischen Befunden, ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sowie einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei.1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), beantragte am 22.04.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er einen ungültigen Behindertenpass in Kopie (aus dem Jahr 2012), ein Konvolut an medizinischen Befunden, ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sowie einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei. 2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, ein.2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, ein. 2.1. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 17.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 17.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 07.12.20211 Degenerative Wirbelsäulenveränderung 20%2 Degenerative Gelenksveränderungen 10%Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.Zwischenanamnese seit 2021:Keine OPKein stat. AufenthaltRegelmäßige Behandlung bei einem FA für OrthopädieBenigner Lagerungsschwindel rechts„Anamnese: , Letzte Begutachtung am 07.12.2021, 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderung 20%, 2 Degenerative Gelenksveränderungen 10%, Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H., , Zwischenanamnese seit 2021:, Keine OP, Kein stat. Aufenthalt, Regelmäßige Behandlung bei einem FA für Orthopädie, , Benigner Lagerungsschwindel rechts TAPP rechts 8/2020, Meraligia bei Zustand nach TAPP und Lichtenstein rechts H. ing. dext rezivdivans II°, Bruchpforte zuletzt 6,8 mmTAPP rechts 8 aus 2020,, Meraligia bei Zustand nach TAPP und Lichtenstein rechts H. ing. dext rezivdivans II°, Bruchpforte zuletzt 6,8 mm Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen in der rechten Leiste, in den Kniegelenken, Schultergelenken. Gefühlsstörungen habe ich am rechten Oberschenkel seitlich und in den Füßen. Krämpfe im linken Fuß. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig. Kur hatte ich 2021. Physiotherapie derzeit nicht. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel bei BedarfAllergie: PollenNikotin: 0Hilfsmittel: 0Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf, Allergie: Pollen, Nikotin: 0, Hilfsmittel: 0, Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 1. Stwk mit Lift, HalbstockBerufsanamnese: AMS seit 2 Jahren, zuvor LagerarbeiterSozialanamnese: , ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 1. Stwk mit Lift, Halbstock, Berufsanamnese: AMS seit 2 Jahren, zuvor Lagerarbeiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbesuch Schmerzambulanz 20.02.2024 (Leistenschmerz rechts)Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Ambulanzbesuch Schmerzambulanz 20.02.2024 (Leistenschmerz rechts) MRT des linken Kniegelenkes 11.01.2024 (Kein Gelenksergussgeschehen. Schmale bilokuiäre bis 4 cm lange Baksrzyste. Beide Menisci von regulärer Form und Höhe. Kleiner schräger Miniscuseinriss Gelenksknorpelanteile einschließlich am femoro-patellaren Gleitlager o.B.) XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 15.1.2024 (Orthopädisches Gutachten Dr. XXXX vom 12.01.2024: Orthopädische Diagnosen: - Beckenschiefstand 12 mm (der linke Beckenkamm steht höher) – Angedeutete Rechts-Skoliosierang der LWS und der HWS und LWS bei degenerative Wirbelsäulenveränderungen, allseits gute Funktion ohne objektivierbares wirbelsäulenbedingtes neurologisches Defizit, geringer Reizzustand – Berichtete Beschwerden beider Kniegelenke, links mehr als rechts, beidseits normale Beweglichkeit ohne objektivierbare Reizzeichen – radiologisch minimale degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes – Berichtete Beschwerden der II. Zehe links, der Hüftgelenke, Schultergelenke, Ellenbogengelenke und des linken Daumens im Sinne von Polyarthalgien, allseits völlig normale Funktion ohne objektivierbare Reizzeichen) römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 15.1.2024 (Orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 12.01.2024: Orthopädische Diagnosen: - Beckenschiefstand 12 mm (der linke Beckenkamm steht höher) – Angedeutete Rechts-Skoliosierang der LWS und der HWS und LWS bei degenerative Wirbelsäulenveränderungen, allseits gute Funktion ohne objektivierbares wirbelsäulenbedingtes neurologisches Defizit, geringer Reizzustand – Berichtete Beschwerden beider Kniegelenke, links mehr als rechts, beidseits normale Beweglichkeit ohne objektivierbare Reizzeichen – radiologisch minimale degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes – Berichtete Beschwerden der römisch zwei. Zehe links, der Hüftgelenke, Schultergelenke, Ellenbogengelenke und des linken Daumens im Sinne von Polyarthalgien, allseits völlig normale Funktion ohne objektivierbare Reizzeichen) Chirurg. Ambulanz 09.10.2023 (Meralgia bei Zustand nach TAPP und Lichtenstein rechts) Rehab XXXX 28.08.2023 (Es bestehen se t mehr als 10 Jahren Beschwerden im Lumbalbereich, Sitzen Stehen sind schmerzhaft. Besserung der Symptome wurde bisher durch physikalische Therapien erreicht.)Rehab römisch 40 28.08.2023 (Es bestehen se t mehr als 10 Jahren Beschwerden im Lumbalbereich, Sitzen Stehen sind schmerzhaft. Besserung der Symptome wurde bisher durch physikalische Therapien erreicht.) Allergiezentrum 23.08.2023 (Bekannte Pollinose) Chirurgische Abteilung 31.07.2023 (Meralgia inguinalis dextra nach TAPP und Lichtensteinoperation rechts) Chirurgische Ambulanz 15.03.2023 (H. ing. dext ivdivans II°, Bruchpforte zuletzt 6,8
  3. mm)Neurologische Ambulanz 06.09.2022 (Prostatitis Prostatahyperplasie rel pt imose H ing jinalit bds Stp AE STp TE) MR Tomografie des rechten Knies 23.08.2022 (Allseits reguläre Knochenmarksräume, kein Hinweis auf größere Knachenmarksödembezirke) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 54 aAllgemeinzustand: , gut, 54 a Ernährungszustand: gutErnährungszustand: , gut Größe: 182,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk beidseits unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Ggr Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20° Lasegue bds. negativ. Lasegue bds. negativ. , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 2 Degenerative Gelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich des rechten Kniegelenks ohne funktionelle Einschränkungen. 02.02.01 10 3 Meralgia bei Zustand nach TAPP und Lichtenstein rechts Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen vorliegen 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 3 sonst keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. Dauerzustand Nachuntersuchung - (…)“ 2.2. Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 18.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: 2.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 18.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: Rechtes Ohr immer Druck und linkes Ohr "wie Knistern von Klarsichtfolie". Pollenallergie: Augen- und Nasenrinnen in Frühjahr bis Herbst. Schwindel: kommt und geht, mehrere Tage Ruhe, dann ist es wieder, "30s bis einige Minuten, da wird mir heiß und kalt und muss mich niedersetzen. Schwindel kommt auch im Sitzen und Liegen - mich drehts - dann wird mir tlw. schwarz, setze mich hin und dann geht es." TE als Kind. Derzeitige Beschwerden: Siehe oben Tinnitus: mit Puls an- und abschwellendes Rauschen beidseits Behandlung(
  4. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Tramal und Pregabalin; Fentrinol Nasengtt und Ohrengtt. Sozialanamnese:Beruf: AMSSozialanamnese:, Beruf: AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-12 allgemeinmed. VGA: kein HNO-Leiden: Pollenallergie erreicht keinen GdB. 2022-01 bis 2022-09 Neuro Amb. Hanusch: Mehrer Besuche wegen BPPV re hinterer Bogengang. 2023-08 AZ Wien West: Immuntherapie Birke und Gräser bei Allergie auf Birke, Esche, Gräser. 2023-12 bis 2024-03 GZ XXXX HNO: mehrere Besuche wegen Tinnitus und Druckgef. re Ohr. 01/2024 wird SMT re beschrieben. 2023-12 bis 2024-03 GZ römisch 40 HNO: mehrere Besuche wegen Tinnitus und Druckgef. re Ohr. 01 aus 2024, wird SMT re beschrieben. mitgebracht: , mitgebracht: 2024-07 GZ XXXX HNO: "Trommelfell dezent verdickt, kein Hinweis auf Erguss"; Evtl. Paukenröhrchen. 2024-07 GZ römisch 40 HNO: "Trommelfell dezent verdickt, kein Hinweis auf Erguss"; Evtl. Paukenröhrchen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus:Re Ohr: GG:; TF: o.B. fächig narbig, Valsalva erschwert Klinischer Status – Fachstatus:, Re Ohr: GG:; TF: o.B. fächig narbig, Valsalva erschwert Li Ohr: GG: o.B. abgebr Haar am TF entfernt - Folienknistern dann weg; TF: o.B Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: deutliche Rötung, mäßige Schwellung, kein freies Sekret Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht Gebiss: saniert Tonsillen: St.p.TE Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen Stimme: normal Sprache: unauff. Stimme: normal , Sprache: unauff. Klin. Hörprüfung: W nach li, + R + 6 v 6 >6 V > 6 >6 römisch fünf > 6 Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) re 20,20,20,30; li 15,20,15,30dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 18%, li 14%. Frenzelbrille: Kein Spontan-, kein Kopfschüttelnystagmus Stellmotorik: Romberg o.B.; Unterberger: geringgradige, ungerichtete Unsicherheit. Gesamtmobilität – Gangbild: unauff Gesamtmobilität – Gangbild: , unauff Status Psychicus: orientiert, ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Tubenfunktionsstörung rechts, Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 2 Rezidivierender Lagerungsschwindel Unterer Rahmensatz entsprechend Häufigkeit und Schweregrad der Schwindelepisoden. 12.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des ersten Leidens wird durch das zweite nicht erhöht, da dieses keine wesentliche, zusätzliche Funktionsstörung darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht beidseits normales Hörvermögen im Sinne der Einschätzungsverordnung. Weiterhin gilt (wie im allgemeinärztl. VGA): die saisonale Allergie (Pollen) erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige HNO-Begutachtung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamt-Gutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung - (…)“ 2.3. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, führte am 18.09.2024 auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten eine Gesamtbeurteilung, durch:2.3. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, führte am 18.09.2024 auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten eine Gesamtbeurteilung, durch: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom XXXX römisch 40 Facharzt für Hals-, Nasen – und Ohrenheilkunde 18.09.2024 XXXX römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin 17.09.2024 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen 02.01.01 20 2 Degenerative Gelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich des rechten Kniegelenks ohne funktionelle Einschränkungen 02.02.01 10 3 Meralgia bei Zustand nach TAPP und Lichtenstein rechts Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen vorliegen 04.11.01 10 4 Rezidivierender Lagerungsschwindel Unterer Rahmensatz entsprechend Häufigkeit und Schweregrad der Schwindelepisoden. 12.03.01 10 5 Tubenfunktionsstörung rechts, Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht beidseits normales Hörvermögen im Sinne der Einschätzungsverordnung. Weiterhin gilt (wie im allgemeinärztl. VGA): die saisonale Allergie (Pollen) erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 3 Erstmalige HNO-Begutachtung. Hinzukommen von Leiden 4 und 5 sonst keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung  Dauerzustand  Nachuntersuchung - (…)“ 2.4. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX , das Sachverständigengutachten sowie das Gesamtgutachten von XXXX wurden dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab unter Vorlage weiterer Befunde bekannt, dass das Gutachten vom September 2024, welches 20% Invalidität aufweise, für ihn nicht nachvollziehbar sei, da schon bei der Begutachtung im Jänner 2022, 20% festgestellt worden seien und nun die 10% vom HNO-Arzt hinzukommen würden. Dies würde insgesamt 30% ergeben. Außerdem habe er mit dem Ansuchen im Mai 2024 ein gerichtliches, ein psychologisches sowie ein Gutachten der PVA, übermittelt sowie zur Begutachtung im September 2024 aktuelle Unterlagen mitgebracht, die anscheinend nicht berücksichtigt worden seien. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung dieser Unterlagen sowie einer Neueinschätzung. 2.4. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , das Sachverständigengutachten sowie das Gesamtgutachten von römisch 40 wurden dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab unter Vorlage weiterer Befunde bekannt, dass das Gutachten vom September 2024, welches 20% Invalidität aufweise, für ihn nicht nachvollziehbar sei, da schon bei der Begutachtung im Jänner 2022, 20% festgestellt worden seien und nun die 10% vom HNO-Arzt hinzukommen würden. Dies würde insgesamt 30% ergeben. Außerdem habe er mit dem Ansuchen im Mai 2024 ein gerichtliches, ein psychologisches sowie ein Gutachten der PVA, übermittelt sowie zur Begutachtung im September 2024 aktuelle Unterlagen mitgebracht, die anscheinend nicht berücksichtigt worden seien. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung dieser Unterlagen sowie einer Neueinschätzung. 3. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX , ein. Diese führt in der Stellungnahme vom 20.12.2024 aus:3. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , ein. Diese führt in der Stellungnahme vom 20.12.2024 aus: Antwort(en): AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Bei der Begutachtung im Jänner 2022 sei 20 % festgestellt worden und nun kämen 10 % vom HNO-Arzt dazu. Dies würde insgesamt 30% ergeben. Aktuelle Unterlagen habe er mitgebracht, die anscheinend alle nicht berücksichtigt worden seien. Befunde: Ambulanzkartei - Chirurgische Ambulanz 12.08.2024 (St p. TAPP bds. 08/2021 St p. OP nach Shouldice 08/2021 wegen resid. Lipom Chronischer Inguinalschmerz beidseits Sonographisch Vd. a. bilaterale Rezidiv Anteriore Revision beidseits mit Triple Neurektomie, sowie Sequenz besprochen und angeboten Patientenwunsch vorerst "WatchfulI waiting") Ambulanzkartei - Chirurgische Ambulanz 12.08.2024 (St p. TAPP bds. 08 aus 2021, St p. OP nach Shouldice 08 aus 2021, wegen resid. Lipom Chronischer Inguinalschmerz beidseits Sonographisch römisch fünf d. a. bilaterale Rezidiv Anteriore Revision beidseits mit Triple Neurektomie, sowie Sequenz besprochen und angeboten Patientenwunsch vorerst "WatchfulI waiting") Sonografie vom 15.07.2024 (Verdacht auf eine fetthältige Rezidiv-Inguinalhernie bds. mit einer Bruchlücke von 12 mm rechts und 7 mm links.) Ambulanzbesuch Schmerzambulanz 25.07.2024 (Chronic Post Surgical Pain Novalgin 40gtt Tramal ret 100mg 1-0-1 Tramal 10gtt bei Bedarf Pregabalin 100mg-0-200mg) XXXX 07.05.2024 (Gonarthrose bds MMHH Läsion KG re VKB-Teilruptur re HLA B27 positiv Daktylitis2. Strahl linker Fuß BLD li + 2cm maß. Osteochondrose L5/S1 Skoliose untere BWS inz. Osteochondrose C5-C7 Discusprolaps TH 11 /TH 12 + L3-L5 römisch 40 07.05.2024 (Gonarthrose bds MMHH Läsion KG re VKB-Teilruptur re HLA B27 positiv Daktylitis2. Strahl linker Fuß BLD li + 2cm maß. Osteochondrose L5/S1 Skoliose untere BWS inz. Osteochondrose C5-C7 Discusprolaps TH 11 /TH 12 + L3-L5 Aus orthopädischer Sicht ist dem Patienten von Heben und Tragen von Lasten >5kg / Seite sowie von längerem Gehen Stehen sowie Zwangshaltungen abzuraten) Röntgen Wirbelsäule BÜ Kniegelenke 19.8.2022 (beg. degen. Veränderungen) Stellungnahme: , Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat und Leisten konnten nicht festgestellt werden, siehe Status einschließlich Gangbild, keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität. Insbesondere wurden sämtliche Befunde berücksichtigt. Das HNO Leiden erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht da von zu geringer funktioneller Relevanz. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen ist. (…)“, (…)“ 4. Mit Bescheid vom 23.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 20 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten der beauftragten Sachverständigen XXXX vom 18.09.2024 und XXXX vom 17.09.2024, ihr Gesamtgutachten vom 19.09.2024 und ihre Stellungnahme vom 20.12.2024, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.4. Mit Bescheid vom 23.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 20 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten der beauftragten Sachverständigen römisch 40 vom 18.09.2024 und römisch 40 vom 17.09.2024, ihr Gesamtgutachten vom 19.09.2024 und ihre Stellungnahme vom 20.12.2024, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. 5. Mit Schreiben vom 15.01.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2024. Darin wurde unter Beilage des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.01.2023, des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX im Auftrag des Landesgerichtes Linz vom 15.01.2024 sowie des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2020 erneut ausgeführt, dass offenbar nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt worden seien. Es wurde beantragt, diese Unterlagen vollständig zu evaluieren und einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur Einschätzung hinzuzuziehen.5. Mit Schreiben vom 15.01.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2024. Darin wurde unter Beilage des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.01.2023, des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 im Auftrag des Landesgerichtes Linz vom 15.01.2024 sowie des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2020 erneut ausgeführt, dass offenbar nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt worden seien. Es wurde beantragt, diese Unterlagen vollständig zu evaluieren und einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur Einschätzung hinzuzuziehen. 6. Am 05.02.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beilegte, geht hervor, dass er unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der neurologisch-psychiatrischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Dazu wird auf folgende medizinische Befunde verwiesen, die von dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden:  Ambulanzkarte Neurologie der Neurologischen Ambulanz des XXXX vom 11.05.2022 und 06.09.2022 Ambulanzkarte Neurologie der Neurologischen Ambulanz des römisch 40 vom 11.05.2022 und 06.09.2022  Ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 17.01.2023  Fachärztliches Gutachten im Auftrag des Landesgerichts Linz von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.01.2024 Fachärztliches Gutachten im Auftrag des Landesgerichts Linz von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.01.2024  Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen, GZ: 188 BE 139/18p – 43, vom 27.11.2020 mit Verweis auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen XXXX vom 29.11.2019 und 12.11.2020 und auf eine ergänzende forensische Stellungnahme vom 02.03.2020 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen, GZ: 188 BE 139/18p – 43, vom 27.11.2020 mit Verweis auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen römisch 40 vom 29.11.2019 und 12.11.2020 und auf eine ergänzende forensische Stellungnahme vom 02.03.2020 Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden ein Gutachten vom 18.09.2024 aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, ein Gutachten vom 17.09.2024 aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und eine Stellungnahme vom 20.12.2024 aus dem Bereich der Orthopädie eingeholt. In der Ambulanzkarte Neurologie des XXXX vom 11.05.2022 und 06.09.2022 wird als Diagnose u.a. eine leichtgradige Depressio mit Durchschlafstörungen angegeben, worauf auch im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 17.01.2023 Bezug genommen wird. Zudem ist dem ärztlichen Gutachten der PVA zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Abs. 2 StGB in der Justizanstalt XXXX unterlegen ist und aktuell eine Wohnung von XXXX (Organisation zur Unterstützung von Menschen mit psychischen oder Suchterkrankungen) bewohnt. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2020 verweist auf eine ergänzende forensische Stellungnahme vom 02.03.
  3. Weiters wird auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen XXXX vom 29.11.2019 sowie vom 12.11.2020 verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer ein psychiatrisch krankheitswertiges Störungsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen würden.Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden ein Gutachten vom 18.09.2024 aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, ein Gutachten vom 17.09.2024 aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und eine Stellungnahme vom 20.12.2024 aus dem Bereich der Orthopädie eingeholt. In der Ambulanzkarte Neurologie des römisch 40 vom 11.05.2022 und 06.09.2022 wird als Diagnose u.a. eine leichtgradige Depressio mit Durchschlafstörungen angegeben, worauf auch im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 17.01.2023 Bezug genommen wird. Zudem ist dem ärztlichen Gutachten der PVA zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Absatz 2, StGB in der Justizanstalt römisch 40 unterlegen ist und aktuell eine Wohnung von römisch 40 (Organisation zur Unterstützung von Menschen mit psychischen oder Suchterkrankungen) bewohnt. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2020 verweist auf eine ergänzende forensische Stellungnahme vom 02.03.
  4. Weiters wird auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen römisch 40 vom 29.11.2019 sowie vom 12.11.2020 verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer ein psychiatrisch krankheitswertiges Störungsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Mangels Fachkenntnissen der begutachtenden Mediziner aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie ist zu den psychischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Befunden und ärztlichen Gutachten noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dazu vorgelegten Befunden in den vorliegenden Gutachten und in der Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen bzw. ärztlichen Gutachten eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung seiner psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 17.09.2024, aus dem Bereich der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin vom 17.09.2024 und die Stellungnahme vom 20.12.2024 sind daher hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2307046.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.