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{'item': 'W173 2293736-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW173 2293736-1 Spruch, W173 2293736-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) stellte am 04.07.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) stellte am 04.07.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie, ein.
  4. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie, ein. 2.
  5. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 03.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  6. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 03.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………. Anamnese: Ein Ansuchen auf einen Behindertenpass sei von der Arbeitsassistenz empfohlen worden. Ein Ansuchen auf einen Behindertenpass sei von der Arbeitsassistenz empfohlen worden. , Derzeitige Beschwerden: Bei der Antragstellerin sei im Herbst 2022 eine MS diagnostiziert worden. Seit Jänner 2023 erhalte sie Mavenclad. Es bestehen häufige Schübe, zuletzt vor 3 Monaten, auch vor 2 Wochen. Es bestehe ein Zittern auf der linken Körperseite sowie muskuläre Schmerzen rechts. Tagsüber sei sie extrem müde, könne nachts nicht schlafen. Es bestehe ein häufiger Harndrang, auch nachts (8 bis zehnmal täglich). Zusätzlich Stuhlunregelmäßigkeiten (Durchfall/ Verstopfung). Frau XXXX leide auch an Kopfschmerzen. Es bestehe ein Zittern auf der linken Körperseite sowie muskuläre Schmerzen rechts. Tagsüber sei sie extrem müde, könne nachts nicht schlafen. Es bestehe ein häufiger Harndrang, auch nachts (8 bis zehnmal täglich). Zusätzlich Stuhlunregelmäßigkeiten (Durchfall/ Verstopfung). Frau römisch 40 leide auch an Kopfschmerzen. Das Gehen sei wechselnd, im Sommer zweimal gestürzt. Sie versuche regelmäßig zu walken. Stimmung sei schlecht. Rehab für Jänner geplant. Das Gehen sei wechselnd, im Sommer zweimal gestürzt. Sie versuche regelmäßig zu walken. Stimmung sei schlecht. Rehab für Jänner geplant. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mavenclad, Euthyrox 112µg Mavenclad, Euthyrox 112µg , Sozialanamnese: War in einem Büro tätig, derzeit AMS, lebt mit Partner, könne den Haushalt mit Hilfe des Partners versorgen. War in einem Büro tätig, derzeit AMS, lebt mit Partner, könne den Haushalt mit Hilfe des Partners versorgen. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Neurologie KH XXXX 8/22: Befund Neurologie KH römisch 40 8/22: Mögliche Encephalomyelitis disseminata vom schubförmigen Verlaufstyp EDSS 2,0-Erstdiagnose, Cortisonstoßstherapie (G35) Migräne ohne Aura (G43.0) Hypothyreose in Subst. (E03.9) Befund KH XXXX 6/23: Befund KH römisch 40 6/23: Pyramidenbahnzeichen negativ. Diagnose: Encephalomyelitis disseminata, RRMS, EDSS 1.0, hochaktiver Verlauf, Therapie unter Cladribin Procedere: - MRT des Neurocraniums sowie der gesamten Wirbelsäule, Verordnung wurde mitgegeben, anschließend telefonische Befundbesprechung. - Antrag auf Neurorehabilitation stellen. - Ambulante Physiotherapie. - Kontrolle in 1 Monat zur Laborabnahme. Befund Neurologie KH XXXX 12/23: Befund Neurologie KH römisch 40 12/23: Diagnose: Hochaktive Enc. diss. unter Cladribin RRMS EDSS 1,0 Diagnose: Hochaktive Enc. diss. unter Cladribin RRMS EDSS 1,0 , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: HN: Sakkaden vergröbert, sonst unauffällig OE: Tremor links im AVV, St.p. Schnittverletzung im Interdigitalraum 1 links, Hypästhesie zweiter Finger links, übrige Sensibilität ungestört, Feinmotilität unauffällig, MER mittellebhaft seitengleich, Knips negativ, geringe proportionierte Schwäche der linken oberen Extremität rechts keine Parese UE: PSR seitengleich mit lebhaft, ASR links vor rechts mittellebhaft, Hüftflexion links m 4 rechts m 5 Knieextension links M4 rechts M5, Knieflexion links M4 rechts M5, Dorsalextension links M4, rechts M5, Plantarflexion M5 beidseits, Babinski negativ UE: PSR seitengleich mit lebhaft, ASR links vor rechts mittellebhaft, Hüftflexion links m 4 rechts m 5 Knieextension links M4 rechts M5, Knieflexion links M4 rechts M5, Dorsalextension links M4, rechts M5, Plantarflexion M5 beidseits, Babinski negativ , Gesamtmobilität – Gangbild: Gang sicher, Einbeinstand rechts sicher links etwas unsicher, Gang sicher, Einbeinstand rechts sicher links etwas unsicher, , Status Psychicus: Stimmung gedrückt, wach, orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Encephalomyelitis disseminata (MS) Oberer Rahmensatz bei beinbetonter geringer bis mäßiger Hemiparese links und verstärktem Harndrang und chronischen Kopfschmerzen 04.08.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ein Leiden ein Leiden , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypothyreose Hypothyreose , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA kein VGA , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: kein VGA kein VGA ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - … , … ,
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der derzeit vorliegenden neurologischen Defizite ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM zumutbar, der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. Trotz der derzeit vorliegenden neurologischen Defizite ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM zumutbar, der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. ,
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ……………………“ 2.
  9. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.01.2024 wurden von der BF keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.01.2024 wurden von der BF keine Einwendungen erhoben.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF vom 04.07.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 03.01.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 04.07.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 03.01.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde.
  3. Dagegen erhob die BF mit E-Mailschreiben vom 19.03.2024 fristgerecht Beschwerde und übermittelte einen aktuellen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 19.03.
  4. Dagegen erhob die BF mit E-Mailschreiben vom 19.03.2024 fristgerecht Beschwerde und übermittelte einen aktuellen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 19.03.
  5. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein.
  6. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. 5.
  7. In dem Gutachten von Dr.in XXXX vom 16.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:5.
  8. In dem Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 16.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………… Anamnese: Beschwerdevorentscheidung. Vorgutachten FÄ f. Neurologie 20.12.2023: MS GdB 40 % Beschwerdevorentscheidung. Vorgutachten FÄ f. Neurologie 20.12.2023: MS GdB 40 % , Derzeitige Beschwerden: mit Jänner sei alles schlechter geworden, ich habe Muskelkrämpfe bekommen, ich schaffe kaum 2 km, meine Arme kribbeln, werden taub rechtsbetont und in den Beinen, auch beim Autofahren, ich muss dann Pause machen. MRT Kontrolle 6/2024 geplant MRT Kontrolle 6 aus 2024, geplant , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Mavenclad. ambulante Physio geplant, stationäre Reha von 22.1.2024 4 Wochen. letzte Cortisontherapie Herbst 2022, seit Mavenclad kein Cortison mehr erhalten. letzte Cortisontherapie Herbst 2022, seit Mavenclad kein Cortison mehr erhalten. , Sozialanamnese: Wirtschaftsfachschule mit Diplom, MT Fachausbildung mit Diplom. ist heute selbst mit dem Auto gekommen. Wirtschaftsfachschule mit Diplom, MT Fachausbildung mit Diplom. ist heute selbst mit dem Auto gekommen. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Neurologie, 19.3.2024: Die Patientin befand sich von Ende Jänner bis Ende Februar auf Neurorehabilitation am XXXX . Sie habe darunter nur teilweise ihre Ziele erreichen können. Im Alltag merke sie über die letzten Monate sehr wohl eine Verschlechterung insbesondere das Zittern beider Arme links vor rechts und eine Verschlechterung im Bereich des Gehens, mittlerweile wären nur 3 km beim Motor Walken möglich dann würde schon eine Schwere Dr. römisch 40 , Neurologie, 19.3.2024: Die Patientin befand sich von Ende Jänner bis Ende Februar auf Neurorehabilitation am römisch 40 . Sie habe darunter nur teilweise ihre Ziele erreichen können. Im Alltag merke sie über die letzten Monate sehr wohl eine Verschlechterung insbesondere das Zittern beider Arme links vor rechts und eine Verschlechterung im Bereich des Gehens, mittlerweile wären nur 3 km beim Motor Walken möglich dann würde schon eine Schwere in beiden Beinen auftreten und sie würde auch den rechten Vorfuß etwas schleifen. Das Schreiben mit der rechten Hand mit Stift sehr schwer möglich; das Tippen wäre möglich, dies aber sicher deswegen, da die Patientin Maschinen schreiben kann. Weiters würde Pat sich seit Monaten vermehrt verschlucken. Neurologischer Befund: FIN: Visus unbeeinträchtigt, Pup rund, ic, mw, LR bds pos., Oculomot frei, kein pathologischer Nystagmus, Sens, stgl, Fac. symm, Gaumensegel hebt stgl., Zunge gerade, Würgereflex prompt Sprache/Sprechen unauffällig OE: AW kein Absinken, kein Pronieren, FNV links zielunsicher, rechts sicher, keine Paresen, Oberflächen-Sens (OF-Sens) stgl, Tonus/Trophik unauffällig, deutlicher feinschlägiger Tremor links vor rechts MER ml, stgl, K/T bds negativ Rumpf: kein sensibles Niveau, Miktion/Defäkation anamnestisch unauffällig DE: PV kein Absinken, KHV zielsicher, keine Paresen, OF-Sens stgl., MER ml, stgl, Bab bds Diagnose: Bekannte Encephalomyelitis disseminata, RRMS, EDSS 2.0 (Feinmotorik FS II) Bekannte Encephalomyelitis disseminata, RRMS, EDSS 2.0 (Feinmotorik FS römisch zwei) Hochentzündlicher Verlauf unter Cladribin Der aktuelle Rehabilitationsbefund wird auch auf Nachfragen nicht vorgelegt. Der aktuelle Rehabilitationsbefund wird auch auf Nachfragen nicht vorgelegt. , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut gut , Ernährungszustand: adipös adipös , Größe: 160,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänderin HN: I-XII unauffällig HWS Beweglichkeit frei, KJA 2 cm Hemihypästhesie links, intermittierender Halte- und Ruhetremor. beim Kleiden werden beide Hände symmetrisch ohne relevanten Tremor eingesetzt. OE: MER gering li>re lebhaft, AVV sicher, FNV li gering dysmetrisch, keine Parese, Hypästhesie links Rumpf: WS nicht klopfdolent, fBA 40 cm UE: MER li>re lebhaft, keine sichere Parese, Babinski neg. PV/KHV sicher, Hypästhesie links, Tonus unauffällig UE: MER li>re lebhaft, keine sichere Parese, Babinski neg. PV/KHV sicher, Hypästhesie links, Tonus unauffällig , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Gangbild sicher, vollschrittig, Einbeinstand bds, komplizierte Gangarten sicher möglich. Kommt in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Gangbild sicher, vollschrittig, Einbeinstand bds, komplizierte Gangarten sicher möglich. , Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Tagesmüdigkeit und nächtliche Durchschlafstörung. Affektflach. Voll orientiert, gut kontaktfähig, Tagesmüdigkeit und nächtliche Durchschlafstörung. Affektflach. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 schubförmige Encphalomyelitis disseminata/multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, keine sicheren Lähmungserscheinungen, halbseitige Gefühlstörung, geringe Feinmotorikstörung, verstärkter Harndrang und Tremor. Seit 2022 keine schubförmige Verschlechterung dokumentiert. 04.08.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ein Leiden Ein Leiden , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung Keine Änderung , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: bleibt gleich bleibt gleich ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - … , …,
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der derzeit vorliegenden geringen neurologischen Defizite ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM zumutbar, der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. Trotz der derzeit vorliegenden geringen neurologischen Defizite ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM zumutbar, der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. ,
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………..“ 5.
  11. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 17.04.2024 zeigte sich die BF mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden. Sie stellte in Aussicht, einen weiteren fachärztlichen Befundbericht ihrer Neurologin nach ihrem absolvierten Termin mit Anfang Mai 2024 vorzulegen. 5.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 17.04.2024 zeigte sich die BF mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden. Sie stellte in Aussicht, einen weiteren fachärztlichen Befundbericht ihrer Neurologin nach ihrem absolvierten Termin mit Anfang Mai 2024 vorzulegen.

  1. Am 31.05.2024 übermittelte die BF aktuelle fachärztliche neurologische Befunde. Zum einen handelt es sich hierbei um einen fachärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 23.05.2024, zum anderen um einen von Dr. med. univ. XXXX vom 28.05.2024.
  2. Am 31.05.2024 übermittelte die BF aktuelle fachärztliche neurologische Befunde. Zum einen handelt es sich hierbei um einen fachärztlichen Befund von Dr. römisch 40 vom 23.05.2024, zum anderen um einen von Dr. med. univ. römisch 40 vom 28.05.
  3. Aufgrund der neuen medizinischen Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres Aktengutachten der bereits mit dem Fall befassten Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein.
  4. Aufgrund der neuen medizinischen Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres Aktengutachten der bereits mit dem Fall befassten Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. 7.
  5. In dem Gutachten von Dr.in XXXX vom 05.06.2024, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:7.
  6. In dem Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 05.06.2024, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Eigenes Gutachten mit Untersuchung im Rahmen BEVE am 9.4.
  7. GdB 40 %. Vorgutachten Dr. XXXX /Neurologie: 20.12.2023 GdB 40 %. Vorgutachten Dr. römisch 40 /Neurologie: 20.12.2023 GdB 40 %. Befundnachreichung und Stellungnahme der Antragstellerin, (Anmerkung; ein Befund des Rehabilitationsaufenthaltes 2/2024 wurde bei keiner Untersuchung vorgelegt und auch nicht nachgereicht): Befundnachreichung und Stellungnahme der Antragstellerin, (Anmerkung; ein Befund des Rehabilitationsaufenthaltes 2 aus 2024, wurde bei keiner Untersuchung vorgelegt und auch nicht nachgereicht): Befund Dr. XXXX /Psychiatrie, 28.5.2024: Die Pat. wird erstmalig in der Ordination vorstellig. Seit 2022 leidet die Pat. an einer schubförmigen Encephalomyelitis diss., die aktuell mit Mavenclad therapiert wird. Sie ist nach wie vor körperlich beeinträchtigt, was sich zuletzt in der Verschlechterung ihrer psychischen Situation niedergeschlagen hat. Sie zeigt sich depressiv, weinerlich, Zukunft pessimistisch und berichtet über Schlafstörungen. Befund Dr. römisch 40 /Psychiatrie, 28.5.2024: Die Pat. wird erstmalig in der Ordination vorstellig. Seit 2022 leidet die Pat. an einer schubförmigen Encephalomyelitis diss., die aktuell mit Mavenclad therapiert wird. Sie ist nach wie vor körperlich beeinträchtigt, was sich zuletzt in der Verschlechterung ihrer psychischen Situation niedergeschlagen hat. Sie zeigt sich depressiv, weinerlich, Zukunft pessimistisch und berichtet über Schlafstörungen. Diagnose: mittelgr. depressive Episode Procedere: Entlastungsgespräch, Psychoedukation und Medikamentenberatung werden durchgeführt. Bzgl einer gesonderten Gesprächstherapie möchte die Pat. noch überlegen. Einleitung einer Medikation vorerst mit Trittico ret. 150mg 0-0-0-1/3 mit Steigerung auf 100mg Zieldosis in den nächsten Tagen empfohlen. Kontrolle in 6-8 Wochen. Dr. XXXX , Neurologie, 23.5.2024: Anamnese Dr. römisch 40 , Neurologie, 23.5.2024: Anamnese Ungeplante Kontrolle bei bekannter Encephalomyelitis disseminata, Schub (schubförmiger Verlauf unter Cladribin - erster Zyklus Jänner 2023 zweiter Zyklus Jänner 2024 Erneute Vorstellung, da sich die Stürze im Alltag deutlich häufen würden .... Neurolog. Befund: ... OE: AVV kein Absinken, kein pronieren, FNV links zielunsicher, rechts sicher, keine Paresen, OF Sens herabgesetzt, Dysästhesien distal bds, Tonus/Trophik unauffällig, deutlicher feinschlägiger Tremor links vor recht, MER äml, stgl, K/T bds re>li pos, Rumpf: Hypästhesie au gesamten Rumpf, Miktion/Defäkation anamnestisch unauffällig, UE: PV kein Absinken, KHV zielsicher, keine Paresen, OF Sens bds herabgesetzt, MER äml, stgl, linksakzentuiert, Bab. bds neg. während Untersuchung keine Spastik auslösbar. Diagnose: bekannte Enc. diss, schuförmgier Verlauf, EDSS 3.5 (Zunahme aufgrund der Sturzneigung und Gangunsicherheit sowie Gleichgewichtproblematik, Feinmotorik) Procedere: Die MRT-Untersuchung Ende Juni ist dringend abzuwarten, aktuell aber aufgrund der progredienten Verschlechterung keine Kortisongabe indiziert. Diese Verschlechterung sicherlich als PIRA (Progression independent of relapse activity) zu werten. Diese Verschlechterung sicherlich als PIRA (Progression independent of relapse activity) zu werten. , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: lt. Gutachten 4/2024: Euthyrox, Mavenclad. ambulante Physio geplant, stationäre Reha von 22.1.2024 4 Wochen, letzte Cortisontherapie Herbst 2022, seit Mavenclad kein Cortison mehr erhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 schubförmige Encphalomyelitis disseminata/multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, keine sicheren Lähmungserscheinungen, halbseitige Gefühlstörung, geringe Feinmotorikstörung, verstärkter Harndrang und Tremor. Seit 2022 keine schubförmige Verschlechterung dokumentiert. 04.08.01 40 2 Erstdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode 5/2024 Erstdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode 5 aus 2024, Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da einfache medikamentöse Therapie begonnen wurde. soziale Integration gegeben. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Leiden 2 erhöht nicht, da maßgebliche Leidensüberschneidung zu Leiden 1 Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Leiden 2 erhöht nicht, da maßgebliche Leidensüberschneidung zu Leiden 1 , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 unverändert (der neurologische Status lt. Befund 5/2024 ident zum Status der eigenen Untersuchung 4/2024), Leiden 2 wird neu erfasst. Leiden 1 unverändert (der neurologische Status lt. Befund 5 aus 2024, ident zum Status der eigenen Untersuchung 4 aus 2024,), Leiden 2 wird neu erfasst. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung keine Änderung ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - … , …
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der derzeit vorliegenden geringen neurologischen Defizite ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM zumutbar, der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. Trotz der derzeit vorliegenden geringen neurologischen Defizite ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM zumutbar, der sichere Transport in einem ÖVM ist gewährleistet. ,
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………..“ 7.
  10. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 07.06.2024 übermittelte die BF erneut – bereits bekannte - Befunde. 7.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 07.06.2024 übermittelte die BF erneut – bereits bekannte - Befunde.

  1. Am 17.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Am 29.08.2024 reichte die BF weitere Befunde nach. Es handelt sich hierbei um einen Radiologie-Befund vom XXXX vom 30.06.2024 sowie einen fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 28.08.
  3. Am 29.08.2024 reichte die BF weitere Befunde nach. Es handelt sich hierbei um einen Radiologie-Befund vom römisch 40 vom 30.06.2024 sowie einen fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 28.08.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  5. Frau XXXX , geboren am XXXX , ist XXXX Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  6. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist römisch 40 Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 04.07.2023 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  7. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 schubförmige Encphalomyelitis disseminata/multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, keine sicheren Lähmungserscheinungen, halbseitige Gefühlstörung, geringe Feinmotorikstörung, verstärkter Harndrang und Tremor. Seit 2022 keine schubförmige Verschlechterung dokumentiert. 04.08.01 40 2 Erstdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode 5/2024 Erstdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode 5 aus 2024, Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da einfache medikamentöse Therapie begonnen wurde. Soziale Integration gegeben. 03.06.01 20 1.
  8. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 %, der aus dem Leidens 1 resultiert. Leiden 2 erhöht nicht, da eine maßgebliche Leidensüberschneidung zu Leiden 1 besteht.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 16.04.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024 sowie auf ihrem Aktengutachten vom 05.06.
  10. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 16.04.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024 sowie auf ihrem Aktengutachten vom 05.06.
  11. Dr.in XXXX ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen sowie den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.
  12. Sie entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF (in der Folge EVO), wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Dr.in römisch 40 ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen sowie den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.
  13. Sie entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF (in der Folge EVO), wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das führende Leiden 1 in Form einer schubförmigen Encephalomyelitis disseminata/multiple Sklerose wurde von der genannten Sachverständigen nachvollziehbar der Positionsnummer 04.08.01 (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades) zugeordnet. Von der Sachverständigen wurde der obere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 % herangezogen. Als Parameter für die Subsumtion unter die genannte Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz von 40%, sind laut Anlage der EVO nachfolgend genannte Voraussetzungen maßgebend: Monoparese, leichte ataktische Gangstörung, leichter Tremor, leichte Ataxie, Hirnstammbefunde (Nystagmus), Doppelbilder bei extremer Blickrichtung. Diese Voraussetzungen werden von der BF – wie nachfolgend aufgezeigt - erfüllt. Vorausgeschickt wird, dass die bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten ärztlichen Unterlagen von Dr.in XXXX als von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige eingehend berücksichtigt wurden. Die nach der Vorlage der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe dazu die Ausführungen unter dem Punkt 3.
  14. zur rechtlichen Beurteilung). Sie können daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen der fachärztliche Befundbericht von Dr. XXXX vom 28.08.2024 und der Radiologie-Befund des XXXX vom 30.06.
  15. Sie legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht erst am 29.08.2024 - damit nach der Beschwerdevorlage am 17.0.2024 – vor. Vorausgeschickt wird, dass die bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten ärztlichen Unterlagen von Dr.in römisch 40 als von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige eingehend berücksichtigt wurden. Die nach der Vorlage der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe dazu die Ausführungen unter dem Punkt 3.
  16. zur rechtlichen Beurteilung). Sie können daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen der fachärztliche Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 28.08.2024 und der Radiologie-Befund des römisch 40 vom 30.06.
  17. Sie legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht erst am 29.08.2024 - damit nach der Beschwerdevorlage am 17.0.2024 – vor. Dr.in XXXX konnte daher bei ihrer Gutachtenserstellung nur die vor der Beschwerdevorlage von der BF vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigen. Diese wurden auch eingangs in ihrem Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ angeführt. Während noch im vorläufigen Befund der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 30.08.2022 von einer möglichen Encephalomyelitis disseminata vom schubförmigen Verlaufstyp ausgegangen wurde, wurde diese mögliche Diagnose in einem weiteren Arztbrief dieser Abteilung des genannten Krankenhauses vom 19.06.2023 bestätigt. Es wurde damit bei der BF eine Encephalomyelitis disseminata bzw. RRMS (schubförmige remittierende Multiple Sklerose) diagnostiziert. Das Skalensystem zur systematischen Erfassung des Schweregrades der Behinderung von an Multipler Sklerose leidenden Personen ergab bei der BF einen Grad von 1.0 mit einem hochaktiven Verlauf. Die BF wurde mit Cladribin therapiert. Dr.in römisch 40 konnte daher bei ihrer Gutachtenserstellung nur die vor der Beschwerdevorlage von der BF vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigen. Diese wurden auch eingangs in ihrem Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ angeführt. Während noch im vorläufigen Befund der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 30.08.2022 von einer möglichen Encephalomyelitis disseminata vom schubförmigen Verlaufstyp ausgegangen wurde, wurde diese mögliche Diagnose in einem weiteren Arztbrief dieser Abteilung des genannten Krankenhauses vom 19.06.2023 bestätigt. Es wurde damit bei der BF eine Encephalomyelitis disseminata bzw. RRMS (schubförmige remittierende Multiple Sklerose) diagnostiziert. Das Skalensystem zur systematischen Erfassung des Schweregrades der Behinderung von an Multipler Sklerose leidenden Personen ergab bei der BF einen Grad von 1.0 mit einem hochaktiven Verlauf. Die BF wurde mit Cladribin therapiert. Aus den weiteren Befundberichten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, geht ein von der BF von Ende Jänner bis Ende Februar 2024 in Anspruch genommener Neurorehabilitationaufenthalt am XXXX im Hinblick auf ihre Encephalomyelitis disseminata bzw. RRMS, EDSS 2.0 (Feinmotorik FS II) hervor. Dort konnte sie ihre Ziele nur teilweise erreichen. Den Befund über diesen Rehabilitationsaufenthalt hat die BF allerding selbst auf Nachfragen der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht. Aus den Ausführungen der BF zu ihrem Zittern beider Arme, zur Verschlechterung des Gangbildes und zum vermehrten Verschlucken bzw. damit einhergehenden Einschränkung im Alltag schloss Dr. XXXX auf eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF zurückzuführen auf den bereits sich anfänglich gezeigten hoch entzündlichen Verlauf. Der konnte allerdings durch die entsprechende Medikation mit Cladribin reduziert werden. Der BF wurden regelmäßige ambulante Physio- und Ergotherapien, Logotherapie und wiederholte stationäre Neurorehabilitation empfohlen. Aus den weiteren Befundberichten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, geht ein von der BF von Ende Jänner bis Ende Februar 2024 in Anspruch genommener Neurorehabilitationaufenthalt am römisch 40 im Hinblick auf ihre Encephalomyelitis disseminata bzw. RRMS, EDSS 2.0 (Feinmotorik FS römisch zwei) hervor. Dort konnte sie ihre Ziele nur teilweise erreichen. Den Befund über diesen Rehabilitationsaufenthalt hat die BF allerding selbst auf Nachfragen der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht. Aus den Ausführungen der BF zu ihrem Zittern beider Arme, zur Verschlechterung des Gangbildes und zum vermehrten Verschlucken bzw. damit einhergehenden Einschränkung im Alltag schloss Dr. römisch 40 auf eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF zurückzuführen auf den bereits sich anfänglich gezeigten hoch entzündlichen Verlauf. Der konnte allerdings durch die entsprechende Medikation mit Cladribin reduziert werden. Der BF wurden regelmäßige ambulante Physio- und Ergotherapien, Logotherapie und wiederholte stationäre Neurorehabilitation empfohlen. Auf Grund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kam die BF bereits im Mai 2024 zu einer weiteren Kontrolle zu Dr. XXXX , wie sich aus dem dazu vorgelegten Befund ergibt. Die BF bezog sich auf vermehrte Stürze bei Alltagstätigkeiten und eine Verschlechterung ihrer Sehkraft. Bei gleichbleibender Diagnose wurde eine Zunahme des EDSS Grades auf 3,5 festgestellt zurückzuführen auf die Sturzneigung und die Gangunsicherheit sowie die Gleichgewichtsproblematik und die Feinmotorik der BF. Zum Gleichgewichtstraining wurde ihr dringend eine ambulante Physiotherapie empfohlen. Auf Grund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kam die BF bereits im Mai 2024 zu einer weiteren Kontrolle zu Dr. römisch 40 , wie sich aus dem dazu vorgelegten Befund ergibt. Die BF bezog sich auf vermehrte Stürze bei Alltagstätigkeiten und eine Verschlechterung ihrer Sehkraft. Bei gleichbleibender Diagnose wurde eine Zunahme des EDSS Grades auf 3,5 festgestellt zurückzuführen auf die Sturzneigung und die Gangunsicherheit sowie die Gleichgewichtsproblematik und die Feinmotorik der BF. Zum Gleichgewichtstraining wurde ihr dringend eine ambulante Physiotherapie empfohlen. Dr.in XXXX stellte in ihrem Gutachten vom 16.04.2024 auf Basis der persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024 eine Hemihypästhesie links sowie einen intermittierenden Halte- und Ruhetremor fest. Dafür spricht, dass die BF beim Kleiden zwar beide Hände symmetrisch ohne relevanten Tremor einsetzen konnte, der Muskeleigenreflex in Hinblick auf die oberen Extremitäten war gering links mehr als rechts lebhaft und in Hinblick auf die unteren Extremitäten links mehr als rechts lebhaft. Der Armvorhalteversuch war zwar sicher, der „Finger-Nase-Versuch“ aber links gering dysmetrisch. Bei den oberen Extremitäten bestand zwar keine Parese. Eine Hypästhesie war allerdings links feststellbar. Bei einer nicht klopfdolenten Wirbelsäule zeigten sich bei den unteren Extremitäten ebenfalls keine sichere Parese. Es war aber auch in diesem Bereich eine Hypästhesie links feststellbar. Der BF war es aber möglich, in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung zu kommen, wobei ihr Gangbild sicher und vollschrittig war. Sie konnte auch den Einbeinstand beidseitig sowie eine komplizierte Gangart sicher durchführen. Dr.in römisch 40 stellte in ihrem Gutachten vom 16.04.2024 auf Basis der persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024 eine Hemihypästhesie links sowie einen intermittierenden Halte- und Ruhetremor fest. Dafür spricht, dass die BF beim Kleiden zwar beide Hände symmetrisch ohne relevanten Tremor einsetzen konnte, der Muskeleigenreflex in Hinblick auf die oberen Extremitäten war gering links mehr als rechts lebhaft und in Hinblick auf die unteren Extremitäten links mehr als rechts lebhaft. Der Armvorhalteversuch war zwar sicher, der „Finger-Nase-Versuch“ aber links gering dysmetrisch. Bei den oberen Extremitäten bestand zwar keine Parese. Eine Hypästhesie war allerdings links feststellbar. Bei einer nicht klopfdolenten Wirbelsäule zeigten sich bei den unteren Extremitäten ebenfalls keine sichere Parese. Es war aber auch in diesem Bereich eine Hypästhesie links feststellbar. Der BF war es aber möglich, in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung zu kommen, wobei ihr Gangbild sicher und vollschrittig war. Sie konnte auch den Einbeinstand beidseitig sowie eine komplizierte Gangart sicher durchführen. Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse ist die Einstufung des führenden Leidens der BF unter die Positionsnummer 04.08.
  18. mit einem Grad der Behinderung von 40% nachvollziehbar. Da bei der festgestellten schubförmigen Encephalomyelitis disseminata/multiple Sklerose der BF eindeutig keine Funktionseinschränkungen mittleren Grades in Höhe von 50 % bzw. 70 % festgestellt werden konnten, schied eine Zuordnung dieses Leidens unter die nächst höhere Position 04.08.02 aus. Schon für eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 % wären

der EVO folgenden Voraussetzungen erforderlich: Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Dysarthrie, Schluckstörungen, Augenmuskelparese, Doppelbilder, ausgeprägter Stuhl/Harndrang, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen, erforderliche immunsuppressive oder immunmodulierende Langzeittherapie im Intervall. Dies liegen bei der BF weder auf Grund der vorgelegten Befunde noch auf Grund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung vor. Dies gilt umso mehr für eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 70 %, die „mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz (Dauerkatheter) störende Ataxie im Alltag, deutliche kognitive Leistungseinschränkung, Wesensveränderung“ voraussetzt. Der in der Folge von der BF neu vorgelegte ärztliche Befund von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 28.05.2024 erforderte eine weitere Begutachtung durch die bereits mit der Gutachtenserstellung von der belangten Behörde beauftragte Dr.in XXXX . Sie stelle in ihrem Aktengutachten vom 05.06.2024 nunmehr neben dem führenden Leiden 1 auch eine mittelgradige depressive Episode als Leiden 2 fest. Das Leiden wurde der Position 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades) der Anlage der EVO zugeordnet. Zu den Voraussetzungen für eine Subsumtion dieses Leidens unter die genannte Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz von 20 % zählen die Parameter „unter Medikation stabil, soziale Integration, keine psychotherapeutische Intervention erforderlich“. Die BF wies jedenfalls einen stabilen Zustand unter Medikation auf. Allerdings führte – wie im ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 28.05.2024 zu entnehmen ist - die körperliche Beeinträchtigung der BF auch zu einer Verschlechterung der psychischen Situation. Dies drückte sich im depressiv und weinerlich Zustand mit pessimistischen Zukunftsaussichten unter Angabe von Schlafstörungen beim Auftritt der BF bei der genannten Fachärztin aus. Auch wenn sich die BF grüblerisch und auf die Beschwerdesymptomatik fokussiert gegenüber Dr. XXXX zeigte, konnten von ihr keine psychotischen Phänomene festgestellt werden. Die BF wirkte wach, klar und allseits orientiert, wenn auch psychomotorisch fallweise unruhig, insgesamt müde, matt, abgeschlagen und energielos mit depressive Stimmung sowie verminderten Antrieb in Verbindung mit einer verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung war zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch nicht erfassbar. Mit der BF wurden ein Entlastungsgespräch, eine Psychoedukation sowie eine Medikamentenberatung durchgeführt. Im Hinblick auf eine gesonderte Gesprächstherapie zeigte sich die BF noch unentschlossen und wollte darüber nachdenken. Eine psychopharmazeutische Medikation mit Trittico retard sowie eine Kontrolle wurde ihr vorschrieben. Der in der Folge von der BF neu vorgelegte ärztliche Befund von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 28.05.2024 erforderte eine weitere Begutachtung durch die bereits mit der Gutachtenserstellung von der belangten Behörde beauftragte Dr.in römisch 40 . Sie stelle in ihrem Aktengutachten vom 05.06.2024 nunmehr neben dem führenden Leiden 1 auch eine mittelgradige depressive Episode als Leiden 2 fest. Das Leiden wurde der Position 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades) der Anlage der EVO zugeordnet. Zu den Voraussetzungen für eine Subsumtion dieses Leidens unter die genannte Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz von 20 % zählen die Parameter „unter Medikation stabil, soziale Integration, keine psychotherapeutische Intervention erforderlich“. Die BF wies jedenfalls einen stabilen Zustand unter Medikation auf. Allerdings führte – wie im ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 28.05.2024 zu entnehmen ist - die körperliche Beeinträchtigung der BF auch zu einer Verschlechterung der psychischen Situation. Dies drückte sich im depressiv und weinerlich Zustand mit pessimistischen Zukunftsaussichten unter Angabe von Schlafstörungen beim Auftritt der BF bei der genannten Fachärztin aus. Auch wenn sich die BF grüblerisch und auf die Beschwerdesymptomatik fokussiert gegenüber Dr. römisch 40 zeigte, konnten von ihr keine psychotischen Phänomene festgestellt werden. Die BF wirkte wach, klar und allseits orientiert, wenn auch psychomotorisch fallweise unruhig, insgesamt müde, matt, abgeschlagen und energielos mit depressive Stimmung sowie verminderten Antrieb in Verbindung mit einer verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung war zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch nicht erfassbar. Mit der BF wurden ein Entlastungsgespräch, eine Psychoedukation sowie eine Medikamentenberatung durchgeführt. Im Hinblick auf eine gesonderte Gesprächstherapie zeigte sich die BF noch unentschlossen und wollte darüber nachdenken. Eine psychopharmazeutische Medikation mit Trittico retard sowie eine Kontrolle wurde ihr vorschrieben. Angesichts dieser Ergebnisse zum Zustand der BF ist die Einstufung ihrer psychischen Erkrankung als Leiden 2 unter die Positionsnummer 03.06.

  1. der EVO mit einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar. Eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung scheidet auf Grund des Fehlens einer fallweisen beginnenden Rückzugstendenz oder eines stationären Aufenthalts in den letzten zwei Jahren aus. Diese genannten Voraussetzungen ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Wie bereits die Sachverständige Dr.in XXXX erörterte, hat die BF eine einfache medikamentöse Therapie begonnen. Die BF zeigte keine Ansätze für einen Rückzug aus ihrem Sozialleben. Zudem ergeben sich noch weitere Therapieoptionen für die BF wie beispielsweise eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung, die sich die BF – wie oben angeführt – noch überlegten wollte. Angesichts dieser Ergebnisse zum Zustand der BF ist die Einstufung ihrer psychischen Erkrankung als Leiden 2 unter die Positionsnummer 03.06.
  2. der EVO mit einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar. Eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung scheidet auf Grund des Fehlens einer fallweisen beginnenden Rückzugstendenz oder eines stationären Aufenthalts in den letzten zwei Jahren aus. Diese genannten Voraussetzungen ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Wie bereits die Sachverständige Dr.in römisch 40 erörterte, hat die BF eine einfache medikamentöse Therapie begonnen. Die BF zeigte keine Ansätze für einen Rückzug aus ihrem Sozialleben. Zudem ergeben sich noch weitere Therapieoptionen für die BF wie beispielsweise eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung, die sich die BF – wie oben angeführt – noch überlegten wollte. Auch mit dem nunmehr in die Bewertung aufgenommenen psychischen Leiden 2 in Form einer mittelgradigen depressiven Episode 5/2024 in Verbindung mit Leiden 1, der schubförmigen Encphalommyelitis disseminata/multiple Sklerose konnte die BF keinen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 40% erreichen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nur durch das Leiden 1 gebildet. Das neu hinzugekommene Leiden 2 erhöht nicht, da eine maßgebliche Leidensüberschneidung zu Leiden 1 besteht. Auch mit dem nunmehr in die Bewertung aufgenommenen psychischen Leiden 2 in Form einer mittelgradigen depressiven Episode 5 aus 2024, in Verbindung mit Leiden 1, der schubförmigen Encphalommyelitis disseminata/multiple Sklerose konnte die BF keinen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 40% erreichen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nur durch das Leiden 1 gebildet. Das neu hinzugekommene Leiden 2 erhöht nicht, da eine maßgebliche Leidensüberschneidung zu Leiden 1 besteht. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einwendungen der BF keine ausreichend relevanten Argumente enthalten, die am Ergebnis des schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens etwas ändern könnten. Es wird daher am schlüssigen Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 16.04.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024 sowie ihrem auf Grund der vorgelegten Befunde in der Folge eingeholten Aktengutachten vom 05.06.2024 festhalten. Die neu vorgelegten Befunde führten zwar neben Leiden 1 zu einem weiteren Leiden (mittelgradige depressive Episode 5/2024), das jedoch – wie oben dargestellt - keine Erhöhung des bereits ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% bewirken konnte. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einwendungen der BF keine ausreichend relevanten Argumente enthalten, die am Ergebnis des schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens etwas ändern könnten. Es wird daher am schlüssigen Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 16.04.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.04.2024 sowie ihrem auf Grund der vorgelegten Befunde in der Folge eingeholten Aktengutachten vom 05.06.2024 festhalten. Die neu vorgelegten Befunde führten zwar neben Leiden 1 zu einem weiteren Leiden (mittelgradige depressive Episode 5 aus 2024,), das jedoch – wie oben dargestellt - keine Erhöhung des bereits ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% bewirken konnte. Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % bei der BF vorliegt, zu entkräften. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Gegen das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 05.06.2024 brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs lediglich insofern Einwendungen vor, als sie neuerlich – bereits bekannte bzw. zu keinem anderen Ergebnis führende - Befunde vorlegte. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Gegen das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 05.06.2024 brachte die BF im Rahmen des Parteiengehörs lediglich insofern Einwendungen vor, als sie neuerlich – bereits bekannte bzw. zu keinem anderen Ergebnis führende - Befunde vorlegte. Insofern erfolgte von der BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen Dr.in XXXX oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Insofern erfolgte von der BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen Dr.in römisch 40 oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das Vorbringen der BF ist damit nicht geeignet ist, dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 16.04.2024 bzw. vom abschließenden Aktengutachten 05.06.2024, substantiiert entgegen zu treten. Die Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Vorbringen der BF ist damit nicht geeignet ist, dem Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 16.04.2024 bzw. vom abschließenden Aktengutachten 05.06.2024, substantiiert entgegen zu treten. Die Gutachten waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit die BF im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2024 neue medizinische Unterlagen nachgereicht hat, ist auf die oben erwähnte in § 46 BBG verankerte Neuerungsbeschränkung zu verweisen. Demgemäß dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 zweiter Satz BBG). Soweit die BF im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2024 neue medizinische Unterlagen nachgereicht hat, ist auf die oben erwähnte in Paragraph 46, BBG verankerte Neuerungsbeschränkung zu verweisen. Demgemäß dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 46, zweiter Satz BBG). Abgesehen davon, würde auch der nachgereichte fachärztliche Befundbericht von Dr. XXXX vom 28.08.2024 keine Veränderungen im Vergleich zu den Vorbefunden ergeben. Darin wurde lediglich als weiteres Procedere eine klinische Kontrolle in drei Monaten angeordnet. Der Radiologie-Befund des XXXX vom 30.06.2024 zeigte in Hinblick auf ein MRT von Schädel, Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule auch keine übermäßigen Auffälligkeiten. Im Ergebnis fand sich eine im Intervall aufgetretene Glialäsion um das Temporalhorn des linken Seitenventrikels. Im Übrigen waren die Glialäsionen unverändert zur Voruntersuchung dargestellt und zeigten keine vermehrte Kontrastmittelaufnahme. Zudem waren keine Läsionen im Myelon erkennbar. Ebenso erwähnt wurden bekannte Diskopathien. Dieses Ergebnis wurde im Wesentlich auch im bereits erwähnten fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 28.08.2024 dargelegt. Abgesehen davon, würde auch der nachgereichte fachärztliche Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 28.08.2024 keine Veränderungen im Vergleich zu den Vorbefunden ergeben. Darin wurde lediglich als weiteres Procedere eine klinische Kontrolle in drei Monaten angeordnet. Der Radiologie-Befund des römisch 40 vom 30.06.2024 zeigte in Hinblick auf ein MRT von Schädel, Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule auch keine übermäßigen Auffälligkeiten. Im Ergebnis fand sich eine im Intervall aufgetretene Glialäsion um das Temporalhorn des linken Seitenventrikels. Im Übrigen waren die Glialäsionen unverändert zur Voruntersuchung dargestellt und zeigten keine vermehrte Kontrastmittelaufnahme. Zudem waren keine Läsionen im Myelon erkennbar. Ebenso erwähnt wurden bekannte Diskopathien. Dieses Ergebnis wurde im Wesentlich auch im bereits erwähnten fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 28.08.2024 dargelegt. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Die BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2293736.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.