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{'item': 'W177 2196403-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW177 2196403-2 Spruch, W177 2196403-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (nunmehr: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017 wurde der BF nach §§ 127, 130

(1)1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der BF nach Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017 wurde der BF aufgrund diverser Delikte nach dem StGB, sowie dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der BF aufgrund diverser Delikte nach dem StGB, sowie dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt und zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom römisch 40 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt und zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerechtem Einbringen der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2018 (GZ: XXXX ) wurde diese als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet.Nach fristgerechtem Einbringen der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2018 (GZ: römisch 40 ) wurde diese als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, sich zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem angegebenen Termin und Ort (Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, XXXX Uhr) als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der BF sei dieser Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen und diesen Termin unentschuldigt missachtet, sodass gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, sich zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem angegebenen Termin und Ort (Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, römisch 40 Uhr) als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der BF sei dieser Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen und diesen Termin unentschuldigt missachtet, sodass gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Am XXXX 2018 wurden der BF im Zuge seiner Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Im Zuge dessen konnte seitens der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan die Identität des BF zweifelsfrei festgestellt werden. In weiterer Folge wurde das Heimreisezertifikat mit XXXX 2018 ausgestellt.Am römisch 40 2018 wurden der BF im Zuge seiner Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Im Zuge dessen konnte seitens der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan die Identität des BF zweifelsfrei festgestellt werden. In weiterer Folge wurde das Heimreisezertifikat mit römisch 40 2018 ausgestellt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018 wurde der BF aufgrund §§ 27
(2a), 27
(3)SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018 wurde der BF aufgrund Paragraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2019 wurde der BF gemäß §§ 15, 141 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde der BF gemäß Paragraphen 15, 141, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019 wurde der BF gemäß § 27
(3)SMG, sowie § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde der BF gemäß Paragraph 27,
(3)SMG, sowie Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 wurde der BF gemäß §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(2)Z 1 StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(2)Ziffer eins, StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  1. Gegenständliches Verfahren (Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte): Mit elektronischem Schriftsatz vom 23.08.2022 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ein. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 19.09.2022 bis 09.09.2023 erteilt. Am 26.07.2023 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 FPG ein. Abermals wurde dem Antrag stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 12.09.2023 bis 12.09.2024 ausgestellt.Am 26.07.2023 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Abermals wurde dem Antrag stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 12.09.2023 bis 12.09.2024 ausgestellt. Am 16.08.2024 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 FPG ein. Diesbezüglich wurden der BF am 15.10.2024 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, dass er gesund sei, aber Probleme mit der Schilddrüse habe. Er befinde sich gerade in der Substitutionstherapie.Am 16.08.2024 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Diesbezüglich wurden der BF am 15.10.2024 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, dass er gesund sei, aber Probleme mit der Schilddrüse habe. Er befinde sich gerade in der Substitutionstherapie. Nach Vorhalt seiner bisherigen Verfahren, vermeinte der BF, dass diese Zusammenfassung richtig sei, er aber in Österreich leben und hier einen Aufenthaltstitel haben wolle, damit er arbeiten gehen könne. Er hätte als Hilfsarbeiter bei einer Verpackungsfirma Arbeit gefunden, jedoch mangels Arbeitserlaubnis nicht beginnen dürfen hatte. Es sei auch richtig, das der BF im Kleinkindalter mit seinen Eltern in den Iran gereist sei und er danach bis zu seinem
  2. Lebensjahr dort aufhältig gewesen sei. Er habe im Iran auch sieben Jahre lang die Grundschule besucht und abgeschlossen. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor im Iran leben und zu diesen habe er telefonischen Kontakt. Unterstützung bekomme er in der Höhe von ca. € 200,- von der Diakonie. In Österreich sei er zwei Mal unschuldig eingesperrt worden. Er habe sich mit falschen Leuten umgeben. Nach seinem dritten Haftaufenthalt habe er Geld bekommen, weil er unschuldig im Gefängnis gewesen sei. Beim vierten Mal sei er drogensüchtig gewesen und habe diese Sucht durch den Verkauf von Drogen finanziert. Nun sei er geläutert und bekomme auch Substitution. Er sei jung nach Europa gekommen und auf sich alleine gestellt gewesen. So habe er falsche Freunde kennengelernt. Im Iran sei er geschlagen worden und habe schon als Kind arbeiten müssen. Im Bundesgebiet habe er als Integrationsschritt die Sprache gelernt, aber kein Sprachzertifikat erworben. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, habe er durch die jetzige Erklärung verstanden. Er sei der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen, weil er weiterhin in Österreich wolle. Er benötige eine weitere Duldungskarte, damit er arbeiten könne. Außerdem habe er Probleme mit seiner Schilddrüse und seine Drogenabhängigkeit im Griff. Dem BF wurde mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Am 29.10.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung, nunmehr Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Stellungnahme ein. Der BF wies darauf hin, dass sich seit letztmaliger Kartenausstellung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht maßgeblich verändert habe, insbesondere betreffend die Rückkehrsituation für den BF nicht verbessert Aus den aktuellen EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 gehe hervor, dass der BF mehreren dort angeführten Risikoprofilen angehöre. Er sei Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit (Schiite und Hazara). Ebenso würde er aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie seiner tatsächlich gelebten Lebensweise als „verwestlicht“ identifiziert werden und ihm deswegen aufgrund der (unterstellten) politischen sowie religiöse Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen. Aufgrund seiner Suchterkrankung müsse er unmenschliche Behandlung bzw. eine extralegale Hinrichtung befürchten. Jedenfalls würde er nicht die benötigte Substitutionstherapie bzw. medizinische Behandlung erhalten. Abgesehen davon habe er keine unterstützungsfähigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. In Summe bestehe daher für den BF eine reale Gefahr einer Art 2 bzw. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt zu sein.Am 29.10.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung, nunmehr Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Stellungnahme ein. Der BF wies darauf hin, dass sich seit letztmaliger Kartenausstellung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht maßgeblich verändert habe, insbesondere betreffend die Rückkehrsituation für den BF nicht verbessert Aus den aktuellen EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 gehe hervor, dass der BF mehreren dort angeführten Risikoprofilen angehöre. Er sei Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit (Schiite und Hazara). Ebenso würde er aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie seiner tatsächlich gelebten Lebensweise als „verwestlicht“ identifiziert werden und ihm deswegen aufgrund der (unterstellten) politischen sowie religiöse Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen. Aufgrund seiner Suchterkrankung müsse er unmenschliche Behandlung bzw. eine extralegale Hinrichtung befürchten. Jedenfalls würde er nicht die benötigte Substitutionstherapie bzw. medizinische Behandlung erhalten. Abgesehen davon habe er keine unterstützungsfähigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. In Summe bestehe daher für den BF eine reale Gefahr einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt zu sein. Mit Bescheid vom 09.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Karte für Geduldete vom 16.08.2024 gemäß § 46a Abs. 5 iVm. Abs. 1 Z 1 FPG ab. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht darlegen habe können, dass ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafte Bedrohung bevorstehenden würde.Mit Bescheid vom 09.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Karte für Geduldete vom 16.08.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG ab. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht darlegen habe können, dass ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafte Bedrohung bevorstehenden würde. Der BF habe im Zuge Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet massiv straffälliges Verhalten gesetzt und sei sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden. Nach rechtkräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens Hab er sowohl die Ausreiseverpflichtung als auch den Auftrag zur Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates missachtet. In Bezug auf die genannten Befürchtungen im Zuge einer Rückkehr nach Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 sei das allgemeine Ausmaß es Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Die Lage in Afghanistan würde sich trotz verfügbarer Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so darstellen, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Gegenständlich sei es dem BF möglich sich neuerlich eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Auch könne er auf die finanzielle Unterstützung seitens seiner im Iran lebenden Familie zurückgreifen.In Bezug auf die genannten Befürchtungen im Zuge einer Rückkehr nach Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 sei das allgemeine Ausmaß es Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Die Lage in Afghanistan würde sich trotz verfügbarer Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so darstellen, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Gegenständlich sei es dem BF möglich sich neuerlich eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Auch könne er auf die finanzielle Unterstützung seitens seiner im Iran lebenden Familie zurückgreifen. Aufgrund der dargelegten Gründe erfülle der BF nicht die Voraussetzungen gem. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und ist somit sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen gewesen.Aufgrund der dargelegten Gründe erfülle der BF nicht die Voraussetzungen gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ist somit sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2025 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid mangelhaft und unvollständig wären. Aktenwidrig sei es, dass beim BF keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden bestehen würden. Der BF habe erwähnt, dass er sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sowie einer Substitutionstherapie befinde und mehrere Medikamente sowie Substitutionsmedikation benötige. Die Behörde habe in den Feststellungen zum „Nichtvorliegen von Duldungsgründen“ unzutreffender Weise ausgeführt, dass der BF in Afghanistan sowie dem Iran über ein weites familiäres Netzwerk verfüge, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Vielmehr habe der BF vorgebracht, dass er keine unterstützungsfähigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Dies sei aufgrund des Umstandes, dass er bereits in jungen Jahren als Kind Afghanistan verlassen habe, glaubhaft. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich auch, dass seine Familienangehörigen im Iran nicht in der Lage wären, ihn zu unterstützten. Die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert und gebessert habe, greife zu kurz und stehe auch in Widerspruch zur eigenen Einschätzung der Behörde, die dem BF eine Duldungskarte vom 19.09.2022 bis 12.09.2024 erteilte. Dem BF sei nach der Machtergreifung der Taliban die Duldungskarte aufgrund der Verschlechterung der Situation für ihn und drohenden Gefahren einer Art 2 bzw. 3 EMRK-Verletzung sowie einer Verletzung seiner gemäß Art 33 GFK geschützten Rechte (§ 50 FPG) erteilt worden. Seit der letzten Erteilung der Duldungskarte habe sich die Gefährdungslage für den BF nicht maßgeblich verbessert.Die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert und gebessert habe, greife zu kurz und stehe auch in Widerspruch zur eigenen Einschätzung der Behörde, die dem BF eine Duldungskarte vom 19.09.2022 bis 12.09.2024 erteilte. Dem BF sei nach der Machtergreifung der Taliban die Duldungskarte aufgrund der Verschlechterung der Situation für ihn und drohenden Gefahren einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK-Verletzung sowie einer Verletzung seiner gemäß Artikel 33, GFK geschützten Rechte (Paragraph 50, FPG) erteilt worden. Seit der letzten Erteilung der Duldungskarte habe sich die Gefährdungslage für den BF nicht maßgeblich verbessert. Es sei auch nicht richtig gewesen, dass der BF keine Nachweise erbracht hätte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine „ernsthafte Bedrohung bevorstehen“ würde. Der BF habe sich insbesondere in seiner Stellungnahme vom 29.05.2024 darauf berufen. Soweit die Behörde in der rechtlichen Beurteilung auf das BVwG-Erkenntnis vom XXXX 2018 verwiesen habe, so verkenne die Behörde damit, dass sich mit der Machergreifung der Taliban die Situation in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2018 maßgeblich verändert und in Hinblick auf den BF maßgeblich verschlechtert habe. Davon sei die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides selbst ausgegangen und hatte dem BF vom 19.09.2022 bis 12.09.2024 eine Duldungskarte erteilt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Behörde nun zu einer anderen Einschätzung gelangt sei.Es sei auch nicht richtig gewesen, dass der BF keine Nachweise erbracht hätte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine „ernsthafte Bedrohung bevorstehen“ würde. Der BF habe sich insbesondere in seiner Stellungnahme vom 29.05.2024 darauf berufen. Soweit die Behörde in der rechtlichen Beurteilung auf das BVwG-Erkenntnis vom römisch 40 2018 verwiesen habe, so verkenne die Behörde damit, dass sich mit der Machergreifung der Taliban die Situation in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2018 maßgeblich verändert und in Hinblick auf den BF maßgeblich verschlechtert habe. Davon sei die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides selbst ausgegangen und hatte dem BF vom 19.09.2022 bis 12.09.2024 eine Duldungskarte erteilt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Behörde nun zu einer anderen Einschätzung gelangt sei. Zudem habe die Behörde übersehen, dass beim BF derzeit zusätzlich die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden. Seit der Machtergreifung der Taliban hätten keine Abschiebungen von Österreich nach Afghanistan stattgefunden und dürften diese derzeit weiterhin aus tatsächlichen Gründen, die nicht vom BF zu vertreten seien, nicht möglich sein.Zudem habe die Behörde übersehen, dass beim BF derzeit zusätzlich die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden. Seit der Machtergreifung der Taliban hätten keine Abschiebungen von Österreich nach Afghanistan stattgefunden und dürften diese derzeit weiterhin aus tatsächlichen Gründen, die nicht vom BF zu vertreten seien, nicht möglich sein. Dass der BF vor Jahren straffällig geworden sei und damals der Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen sei bzw. seine Ausreisverpflichtung missachtet habe, sei kein Grund für die Versagung einer Duldungskarte, weil das Verhalten nicht kausal für Unmöglichkeit der Abschiebung gewesen sei. Nach dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Bedingung für die Duldung (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 und VwGH 27.03.2024, Ra 2023/22/0185).Nach dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Bedingung für die Duldung vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 und VwGH 27.03.2024, Ra 2023/22/0185). Auch sei die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig: Wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch mache, so habe der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es bestehe für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 29.06.
  3. Ra 2021/21/0154).Auch sei die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig: Wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch mache, so habe der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es bestehe für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 29.06.
  4. Ra 2021/21/0154). Dem BF könne somit nicht vorgehalten werden, er hätte sich nicht aus eigenem bemüht, ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, zudem wären solche Bemühungen derzeit aussichtslos, weil die afghanische Botschaft in Österreich keine neuen Reisedokumente oder Ersatzreisedokumente ausstellen würde. Die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Afghanistan sei nicht in der Sphäre des BF zu verorten, daher sei sie aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Der BF stellt daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF die Karte für Geduldete zu verlängern, eventualiter der Beschwerde stattzugeben und feststellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet und dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen sei oder den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  5. Instanz zurückzuverweisen. Ebenfalls wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus „ XXXX “ vom 15.07.2020, ein fachärztlicher Befundbericht vom 10.10.2024 und die Medikationsverordnungen XXXX , Druckdatum: 05.12.2024Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus „ römisch 40 “ vom 15.07.2020, ein fachärztlicher Befundbericht vom 10.10.2024 und die Medikationsverordnungen römisch 40 , Druckdatum: 05.12.2024 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der ist BF volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem und stammt aus der aus der Provinz Ghazni. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat im Kleinkindalter Afghanistan verlassen und ist im Iran aufgewachsen. Er steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten im Iran. Auch wenn diese den BF für die erste Zeit im Herkunftsstaat unterstützen könnten, so verfügt der BF über kein ausreichend tragfähiges soziales Netz in Afghanistan. Auch wenn der BF generell arbeitsfähig ist und an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ist aufgrund seiner Erkrankungen (Probleme mit der Schilddrüse und seiner Substitutionstherapie, die einhergehend dauerhafte Medikation und psychosoziale Betreuung erfordert) nicht davon auszugehen, dass der Lage sein wird, sich in Afghanistan seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF (Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich: 01) LG XXXX 143 HV 74/2016z vom XXXX 2017 RK XXXX 2017 01) LG römisch 40 143 HV 74/2016z vom römisch 40 2017 RK römisch 40 2017 §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB § 15 StGB - Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreParagraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Paragraph 15, StGB - Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) LG XXXX 153 HV 26/2017s vom XXXX 2017 RK XXXX 201702) LG römisch 40 153 HV 26/2017s vom römisch 40 2017 RK römisch 40 2017 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 83
(1), 84
(2)1. Fall StGB, § 125 StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 28a
(1)5. Fall SMG, § 83
(1)StGB § 164 (1 u 2) StGB - Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)1. Fall StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 83,
(1)StGB Paragraph 164, (1 u 2) StGB - Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 03) LG XXXX 144 HV 92/2018g vom XXXX 2018 RK XXXX 201803) LG römisch 40 144 HV 92/2018g vom römisch 40 2018 RK römisch 40 2018 §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB - Freiheitsstrafe 5 MonateParagraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB - Freiheitsstrafe 5 Monate 04) BG XXXX 031 U 119/2018d vom XXXX 2019 RK XXXX 201904) BG römisch 40 031 U 119/2018d vom römisch 40 2019 RK römisch 40 2019 § 15 StGB § 141 StGB - Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 JahreParagraph 15, StGB Paragraph 141, StGB - Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre 05) LG XXXX 145 HV 50/2019i vom XXXX 2019 RK XXXX 201905) LG römisch 40 145 HV 50/2019i vom römisch 40 2019 RK römisch 40 2019 § 27
(3)SMG, § 146 StGB - Freiheitsstrafe 10 MonateParagraph 27,
(3)SMG, Paragraph 146, StGB - Freiheitsstrafe 10 Monate 06) LG XXXX 036 HV 25/2020f vom XXXX 2020 RK XXXX 202006) LG römisch 40 036 HV 25/2020f vom römisch 40 2020 RK römisch 40 2020 §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(2)Z 1 StGB - Freiheitsstrafe 8 MonateParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(2)Ziffer eins, StGB - Freiheitsstrafe 8 Monate Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt und zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom römisch 40 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt und zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerechtem Einbringen der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2018 (GZ: XXXX ) wurde diese als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet.Nach fristgerechtem Einbringen der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2018 (GZ: römisch 40 ) wurde diese als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet. Mit Schriftsatz vom 23.08.2022 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ein. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 19.09.2022 bis 09.09.2023 erteilt. Am 26.07.2023 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 FPG ein. Abermals wurde dem Antrag stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 12.09.2023 bis 12.09.2024 ausgestellt.Am 26.07.2023 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Abermals wurde dem Antrag stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 12.09.2023 bis 12.09.2024 ausgestellt. Zur Möglichkeit einer Abschiebung: Die afghanische Botschaft in Wien stellt derzeit keine neuen Reisepässe oder Ersatzreisedokumente (Heimreisezertifikate) aus. Daher ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegenwärtig faktisch nicht möglich.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akteninhalt, insbesondere auch in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2018 ( XXXX ).2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akteninhalt, insbesondere auch in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2018 ( römisch 40 ). 2.
  4. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  5. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
  6. Dass von der afghanischen Botschaft in Wien keine weiteren Reisepässe ausgestellt werden, ergibt sich aus einer gerichtsinternen Recherche. Auf der Website der afghanischen Botschaft in Wien ist eine Meldung vom 23.06.2023 ersichtlich, wonach aufgrund aktueller Ereignisse neue Reisepässe und Tazkiras nicht ausgestellt werden: „Kindly note that due to recent development in the country, we no longer issue new passports and new Tazkira“ (https://afghanistan-vienna.com/important-announcement/; abgerufen am 16.01.2024). Ein ähnlicher Hinweis findet sich auf der Informationsseite der afghanischen Botschaft betreffend Neuanträge auf Ausstellung eines Reisepasses (https://afghanistan-vienna.com/new-passport/; abgerufen am 16.01.2024). Dies steht im Einklang mit den einschlägigen Länderberichten. Aus dem Bericht „Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente“ des Staatsekretariats für Migration [Schweiz] vom 15.12.2022 (aktualisiert am 12.04.2023) ergibt sich, dass die afghanischen Auslandsvertretungen seit der Taliban-Machtübernahme nicht mehr in der Lage sind, Reisepässe auszustellen. Dies liege daran, dass die meisten Auslandsvertretungen die Taliban nicht als legitime Machthaber in Afghanistan anerkennen und deshalb zu deren de facto-Behörden keine Kontakte haben, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären (Bericht abrufbar auf: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html). Aus dieser Faktenlage steht für das erkennende Gericht auch mit ausreichender Sicherheit fest, dass die afghanische Botschaft in Wien zudem nicht in der Lage ist, Ersatzreisedokumente (Heimreisezertifikate) auszustellen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  8. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.1.
  9. § 46a FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“:3.1.
  10. Paragraph 46 a, FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.1.
  1. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 23.08.2022 auf eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 19.09.2022 bis 09.09.2023 erteilt.3.1.
  2. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 23.08.2022 auf eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 19.09.2022 bis 09.09.2023 erteilt. Am 26.07.2023 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 FPG ein. Abermals wurde dem Antrag stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 12.09.2023 bis 12.09.2024 ausgestellt.Am 26.07.2023 brachte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Abermals wurde dem Antrag stattgegeben und dem BF eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 12.09.2023 bis 12.09.2024 ausgestellt. Am 16.08.2024 brachte der BF fristgerecht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 FPG ein.Am 16.08.2024 brachte der BF fristgerecht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG bezieht sich [ebenso wie die Z 2 und Z 4] auf eine Unabschiebbarkeit eines Fremden aus rechtlichen Gründen.Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bezieht sich [ebenso wie die Ziffer 2 und Ziffer 4 ], auf eine Unabschiebbarkeit eines Fremden aus rechtlichen Gründen. Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art. 3 MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Art. 2 EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 50 FPG zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs. 1 Z 1 FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß § 50 FPG und § 51 FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Artikel 2, EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG und Paragraph 51, FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Sohin stellt sich die Frage, ob die Lage in Afghanistan – dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – (etwa im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021) dahingehend ausgestaltet ist, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder dessen Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 bedeuten würde, fallgegenständlich nicht (vergleiche dazu aber etwa VwGH 20.06.2022 Ra 2022/18/0004 und VfGH 24.09.2021, E 3047/2021), da diese im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären ist. Gegebenenfalls ist einem Fremden, sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht.Sohin stellt sich die Frage, ob die Lage in Afghanistan – dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – (etwa im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021) dahingehend ausgestaltet ist, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder dessen Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 bedeuten würde, fallgegenständlich nicht (vergleiche dazu aber etwa VwGH 20.06.2022 Ra 2022/18/0004 und VfGH 24.09.2021, E 3047 aus 2021,), da diese im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären ist. Gegebenenfalls ist einem Fremden, sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht. Verwirklicht der Fremde einen Ausschlussgrund, hat – so die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 – ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK [bzw. des Art. 2 EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben. Diesfalls ist die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK [bzw. des Art. 2 EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde. Hieran knüpft nun § 46a Abs. 1 Z 2 FPG an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, den Status eines Geduldeten vorsieht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, Punkt 4.1.).Verwirklicht der Fremde einen Ausschlussgrund, hat – so die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 – ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK [bzw. des Artikel 2, EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben. Diesfalls ist die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK [bzw. des Artikel 2, EMRK oder der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13] bedeuten würde. Hieran knüpft nun Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, den Status eines Geduldeten vorsieht (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, Punkt 4.1.). Zusammengefasst läuft ein Antrag nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2 FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at).Zusammengefasst läuft ein Antrag nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach Paragraph 51, Absatz 2, FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46 a, FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at). 3.1.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629).3.1.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Die „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Bescheides war generell die Ausstellung einer Duldungskarte. Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht seine Prüfung auch auf Grundlage der übrigen Rechtsgrundlagen – auf die die Ausstellung einer Duldungskarte grundsätzlich gestützt werden kann – durchführen, ohne dabei den Beschwerdegegenstand zu überschreiten. 3.1.
  5. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Leitlinien des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Update I., von Februar 2023 widersprechen. Ferner ist folgende höchstgerichtliche Judikatur zu beachten:3.1.
  6. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Leitlinien des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Update römisch eins., von Februar 2023 widersprechen. Ferner ist folgende höchstgerichtliche Judikatur zu beachten: Der VwGH hat mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die spezifische Situation in Afghanistan sei nicht derart gelagert, dass eine Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Der VwGH hat mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die spezifische Situation in Afghanistan sei nicht derart gelagert, dass eine Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). In Bezug auf Afghanistan judizierte der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof während des Rückzugs der internationalen Truppen sowie des damit zusammenhängenden Vormarschs der Taliban, dass eine Rückkehr nach Afghanistan Art. 2, 3 EMRK widerspricht, zumal die Lage besonders volatil war, sodass eine momentbezogene Verneinung einer kriegerischen Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort nicht ausreichte (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/023; 18.11.2021, Ra 2021/18/0286; VfGH jeweils 07.10.2021, E 3649/2021, E 3387/2021; 30.09.2021, E 3445/2021; jeweils 24.09.2021, E 3115/2021, E 3047/2021).In Bezug auf Afghanistan judizierte der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof während des Rückzugs der internationalen Truppen sowie des damit zusammenhängenden Vormarschs der Taliban, dass eine Rückkehr nach Afghanistan Artikel 2, 3, EMRK widerspricht, zumal die Lage besonders volatil war, sodass eine momentbezogene Verneinung einer kriegerischen Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort nicht ausreichte (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/023; 18.11.2021, Ra 2021/18/0286; VfGH jeweils 07.10.2021, E 3649 aus 2021,, E 3387 aus 2021,; 30.09.2021, E 3445 aus 2021,; jeweils 24.09.2021, E 3115 aus 2021,, E 3047 aus 2021,). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass er trotz der mittlerweile erfolgten Machtübernahme der Taliban und des damit zusammenhängenden Rückgangs an kriegerischen Auseinandersetzungen und ziviler Opfer keinen Grund sieht, von dieser Einschätzung abzugehen. Dazu verweist der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf Berichte, die von willkürlichen Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen sprechen, sowie auf die triste wirtschaftliche Situation, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass im kommenden Winter die Hälfte der afghanischen Bevölkerung zum Überleben auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sein werde (VfGH 16.03.2022, E 273/2022; jeweils 16.12.2021, E 4382/2021, E 4280/2021, E 4227/2021). Dabei macht der Verfassungsgerichtshof auch keinen Unterschied, welcher Volksgruppe oder Religion ein Rückkehrer angehört.Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass er trotz der mittlerweile erfolgten Machtübernahme der Taliban und des damit zusammenhängenden Rückgangs an kriegerischen Auseinandersetzungen und ziviler Opfer keinen Grund sieht, von dieser Einschätzung abzugehen. Dazu verweist der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf Berichte, die von willkürlichen Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen sprechen, sowie auf die triste wirtschaftliche Situation, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass im kommenden Winter die Hälfte der afghanischen Bevölkerung zum Überleben auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sein werde (VfGH 16.03.2022, E 273 aus 2022,; jeweils 16.12.2021, E 4382 aus 2021,, E 4280 aus 2021,, E 4227 aus 2021,). Dabei macht der Verfassungsgerichtshof auch keinen Unterschied, welcher Volksgruppe oder Religion ein Rückkehrer angehört. Der Ansicht der belangten Behörde, dass der BF keine Nachweise erbracht hätte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine „ernsthafte Bedrohung bevorstehen“ würde, kann nicht gefolgt werden. Der BF hat Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und somit kein Wissen über die örtlichen Begebenheiten und die dort vorherrschenden Bedingungen. Somit ist es unerlässlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auf ein tragfähiges soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Da seine Familie im Iran lebt, steht ihm selbiges in Afghanistan jedenfalls nicht zur Verfügung. Mit dem Verweis auf eine etwaige finanzielle Unterstützung durch Angehörige aus dem Iran ist ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland nicht substituierbar. Diesbezüglich gilt es noch zu bedenken, dass der BF neben der Unkenntnis der allgemeinen Lebenssituation in seinem Herkunftsland aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu einer Dauermedikamentation im Zuge seiner Substitutionstherapie geführt haben und seiner Probleme mit der Schilddrüse, jedenfalls einen möglichen Zugang zum Arbeitsmarkt zumindest merklich erschweren, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage, die einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK nach ziehen würde, geraten würde.Der Ansicht der belangten Behörde, dass der BF keine Nachweise erbracht hätte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine „ernsthafte Bedrohung bevorstehen“ würde, kann nicht gefolgt werden. Der BF hat Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und somit kein Wissen über die örtlichen Begebenheiten und die dort vorherrschenden Bedingungen. Somit ist es unerlässlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auf ein tragfähiges soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Da seine Familie im Iran lebt, steht ihm selbiges in Afghanistan jedenfalls nicht zur Verfügung. Mit dem Verweis auf eine etwaige finanzielle Unterstützung durch Angehörige aus dem Iran ist ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland nicht substituierbar. Diesbezüglich gilt es noch zu bedenken, dass der BF neben der Unkenntnis der allgemeinen Lebenssituation in seinem Herkunftsland aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu einer Dauermedikamentation im Zuge seiner Substitutionstherapie geführt haben und seiner Probleme mit der Schilddrüse, jedenfalls einen möglichen Zugang zum Arbeitsmarkt zumindest merklich erschweren, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage, die einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK nach ziehen würde, geraten würde. Aus den aktuellen EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 geht hervor, dass der BF mehreren dort angeführten Risikoprofilen angehört. Aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit und aufgrund seiner Suchterkrankung kann eine unmenschliche Behandlung nicht ausgeschlossen werden. In Summe bestehe daher für den BF eine reale Gefahr einer Art 2 bzw. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt zu sein.Aus den aktuellen EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 geht hervor, dass der BF mehreren dort angeführten Risikoprofilen angehört. Aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit und aufgrund seiner Suchterkrankung kann eine unmenschliche Behandlung nicht ausgeschlossen werden. In Summe bestehe daher für den BF eine reale Gefahr einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt zu sein. Eine maßgebliche Änderung in der Sicherheits- und Versorgungslage ist seitdem nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Lage in Afghanistan nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage hat sich nicht maßgeblich gebessert. Soweit die Behörde in der rechtlichen Beurteilung auf das BVwG-Erkenntnis vom XXXX 2018 verweist, so verkennt die Behörde damit, dass sich mit der Machergreifung der Taliban die Situation in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2018 maßgeblich verändert und in Hinblick auf den BF maßgeblich verschlechtert hat. Davon ist die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides selbst ausgegangen und hat dem BF vom 19.09.2022 bis 12.09.2024 eine Duldungskarte erteilt. Es ist nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Behörde nun zu einer anderen Einschätzung gelangt ist.Soweit die Behörde in der rechtlichen Beurteilung auf das BVwG-Erkenntnis vom römisch 40 2018 verweist, so verkennt die Behörde damit, dass sich mit der Machergreifung der Taliban die Situation in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2018 maßgeblich verändert und in Hinblick auf den BF maßgeblich verschlechtert hat. Davon ist die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides selbst ausgegangen und hat dem BF vom 19.09.2022 bis 12.09.2024 eine Duldungskarte erteilt. Es ist nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Behörde nun zu einer anderen Einschätzung gelangt ist. Die für die Jahre 2017 bis 2020 festgestellte mehrfache Straffälligkeit des BF ist für den vorliegenden Fall, in dem nicht etwa internationaler Schutz, sondern eine Karte für Geduldete beantragt wurde, nicht maßgeblich und kein gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu prüfendes Kriterium.Die für die Jahre 2017 bis 2020 festgestellte mehrfache Straffälligkeit des BF ist für den vorliegenden Fall, in dem nicht etwa internationaler Schutz, sondern eine Karte für Geduldete beantragt wurde, nicht maßgeblich und kein gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu prüfendes Kriterium. 3.1.
  7. Faktische Unabschiebbarkeit eines Fremden. Auch wenn der BF seine Identität nicht nageweisen hat und er nicht freiwillig ausgereist ist sowie er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat, ist festzuhalten, dass der BF im Jahr 2018 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dem BF gemäß § 46a Abs.
  8. Z 1 FPG im Jahr 2022 eine Duldungskarte ausgestellt und danach zweimal verlängert wurde. Im verfahrensgegenständlichen Antrag wurde die Verlängerung nach § 46a Abs. 5 FPG beantragt.Auch wenn der BF seine Identität nicht nageweisen hat und er nicht freiwillig ausgereist ist sowie er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat, ist festzuhalten, dass der BF im Jahr 2018 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dem BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im Jahr 2022 eine Duldungskarte ausgestellt und danach zweimal verlängert wurde. Im verfahrensgegenständlichen Antrag wurde die Verlängerung nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG beantragt. Selbst wenn die das BFA gem. § 46a Abs .1 Z 3 FPG nun den verfahrensgegenständlichen Antrag nach zweimaliger Verlängerung mit dem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Jahr 2018 begründet, so verkennt die Behörde damit abermals, dass sich mit der Machergreifung der Taliban die Situation in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2018 maßgeblich verändert hat.Selbst wenn die das BFA gem. Paragraph 46 a, Absatz Punkt eins, Ziffer 3, FPG nun den verfahrensgegenständlichen Antrag nach zweimaliger Verlängerung mit dem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Jahr 2018 begründet, so verkennt die Behörde damit abermals, dass sich mit der Machergreifung der Taliban die Situation in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2018 maßgeblich verändert hat. Wie bereits festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung erläutert, stellt die afghanische Botschaft in Wien gegenwärtig keine Reisepässe oder Heimreisezertifikate aus, weshalb eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers monierte, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, mwN). (Anna Caroline Riedler, Rechtsfragen der Duldung gemäß § 46a FPG, migraLex 2020, 71).Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers monierte, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, mwN). (Anna Caroline Riedler, Rechtsfragen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG, migraLex 2020, 71). Da die Gründe für die generell vorherrschende faktische Unabschiebbarkeit von Fremden aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers – sondern in der Sphäre der afghanischen Vertretungsbehörden – liegen, kann eine etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers auch nicht kausal dafür sein. Im vorliegenden Fall erscheint die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Daher ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden.Im vorliegenden Fall erscheint die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Daher ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden. 3.1.
  9. Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat unter anderem gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, S 716).3.1.
  10. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat unter anderem gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, S 716). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.
  11. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes oder Substantiiertes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. 3.
  12. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2196403.2.00

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