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{'item': 'W177 2302528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW177 2302528-1 Spruch, W177 2302528-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 02.08.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Sie begründete den Antrag mit damit, dass sie als ausländische Staatsangehörige, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfülle (Z 3).
  4. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 02.08.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Sie begründete den Antrag mit damit, dass sie als ausländische Staatsangehörige, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfülle (Ziffer 3,). Einhergehend legte sie ihren bis 12.11.2024 gültigen Reisepass, der seitens der afghanischen Behörden bis zum 12.11.2029 verlängert wurde und ihre bis 29.04.2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ vor.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.08.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen, zumal festgestellt habe werden können, dass sie im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses sei und sie somit die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfülle. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.08.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen, zumal festgestellt habe werden können, dass sie im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses sei und sie somit die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfülle. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  7. In einer Stellungnahme vom 13.08.2024 führte die BF aus, dass ihr Pass nur mehr bis 12.11.2024 gültig sei und der Verlängerungsvermerk international nicht anerkannt werde. Seitens der iranischen Botschaft werde ihr kein Visum mehr erteilt, weil ihr Pass nicht mehr länger als sechs Monate gültig sei. Daher könne sie ihre Familie im Iran nicht mehr besuchen. Sie verwies darauf, dass es laut VfGH E 3489/2022 vom 16.06.2023 ein Interesse der Republik Österreich bereits darin begründet sei, dass internationale Vorschriften eingehalten werden würden. Daher müsse ihr aufgrund ihres unbefristeten Aufenthaltstitels und dem Interesse der Republik Österreichs ein Reisedokument ausgestellt werden, damit sie ihre Reisefreiheit in Anspruch nehmen könne.
  8. In einer Stellungnahme vom 13.08.2024 führte die BF aus, dass ihr Pass nur mehr bis 12.11.2024 gültig sei und der Verlängerungsvermerk international nicht anerkannt werde. Seitens der iranischen Botschaft werde ihr kein Visum mehr erteilt, weil ihr Pass nicht mehr länger als sechs Monate gültig sei. Daher könne sie ihre Familie im Iran nicht mehr besuchen. Sie verwies darauf, dass es laut VfGH E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023 ein Interesse der Republik Österreich bereits darin begründet sei, dass internationale Vorschriften eingehalten werden würden. Daher müsse ihr aufgrund ihres unbefristeten Aufenthaltstitels und dem Interesse der Republik Österreichs ein Reisedokument ausgestellt werden, damit sie ihre Reisefreiheit in Anspruch nehmen könne.
  9. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.08.2024 gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die BF die gesetzlichen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfülle, weil sie im Besitz eines afghanischen Reisepasses sei. Aus diesem Grund könne auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterbleiben.
  10. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.08.2024 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die BF die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfülle, weil sie im Besitz eines afghanischen Reisepasses sei. Aus diesem Grund könne auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterbleiben.
  11. Gegen den am 24.09.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF fristgerecht am 22.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Sie führte aus, dass ihr Pass ihre Gültigkeit bald verliere und ihr kein neuer Pass ausgestellt werde. Die Verlängerung würde von vielen Ländern nicht akzeptiert werden, sodass sie in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt wäre. Dies begründe ein Interesse der Republik Österreich, weshalb ihr ein Fremdenpass auszustellen sei.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 08.11.2024, eingelangt am 14.11.2024, vom BFA vorgelegt.
  13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurden die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W192 abgenommen und neu zugewiesen. I.
  14. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  15. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
  16. Die BF ist Staatsangehörige von Afghanistan und führt die im Spruch angeführten Personalien. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG, der bis zum 29.04.2029 gültig ist.
  17. Die BF ist Staatsangehörige von Afghanistan und führt die im Spruch angeführten Personalien. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG, der bis zum 29.04.2029 gültig ist.
  18. Sie ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses, der bis 12.11.2024 gültig war, jedoch bereits vor Ablauf der Gültigkeit seitens der afghanischen Behörden bis zum 12.11.2029 verlängert wurde.
  19. Sie beantragte am 02.08.2024 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
  20. Sie beantragte am 02.08.2024 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses. Ein Kriterium für das Ausstellen eines Fremdenpasses ist es, dass keine Erlangung des Reisedokumentes des Herkunftsstaates nicht möglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt die BF daher nicht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  21. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  22. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  23. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  24. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  25. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der BF im Verfahren getätigten Angaben und der Vorlage ihres afghanischen Reisepasses.
  26. Die Feststellung, dass sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG, der bis zum 29.04.2029 gültig ist, ist, ergibt sich aus der Vorlage ihres diesbezüglichen Aufenthaltstitels.
  27. Die Feststellung, dass sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG, der bis zum 29.04.2029 gültig ist, ist, ergibt sich aus der Vorlage ihres diesbezüglichen Aufenthaltstitels.
  28. Dass es nicht möglich ist, sich ein neues Reisedokument bei der afghanischen Botschaft zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG. Dass die BF nicht nur im Besitz eines afghanischen Reisedokumentes ist, sondern dieses auch seitens afghanischer Behörden verlängert wurde, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Reisepass. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde
  29. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  30. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  31. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt: „§ 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, IntG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.„§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt, […]
  3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  4. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist, […]“ Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Freizügigkeit“) lautet wie folgt:
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2
  1. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  3. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist zwar zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  6. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
  7. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist zwar zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  8. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). In seinem Erkenntnis E 3489/2022 vom 16.06.2023 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  9. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  10. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  11. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
  12. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 2
  13. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).In seinem Erkenntnis E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  14. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  15. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  16. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
  17. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  18. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann gegeben, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  19. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann gegeben, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2,
  20. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
  21. Abwägung im gegenständlichen Fall 2.
  22. Die BF beantragte am 02.08.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18.09.2024, Zl. XXXX , gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht gegeben seien.2.
  23. Die BF beantragte am 02.08.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18.09.2024, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG durch. Sie stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht gegeben seien, da der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt nicht erfüllt sei, weshalb der BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG durch. Sie stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht gegeben seien, da der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt nicht erfüllt sei, weshalb der BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 2.
  24. Ob die Beschwerdeführerin die in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt, war seitens des BVwG zu prüfen:2.
  25. Ob die Beschwerdeführerin die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt, war seitens des BVwG zu prüfen: Die Beschwerdeführerin ist zweifellos eine ausländische Staatsangehörige. Allerdings ist sie im Besitz eines gültigen afghanischen Reisedokumentes, wodurch es nicht zutrifft, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen. Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG wurde der BF bereits ausgestellt.Die Beschwerdeführerin ist zweifellos eine ausländische Staatsangehörige. Allerdings ist sie im Besitz eines gültigen afghanischen Reisedokumentes, wodurch es nicht zutrifft, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen. Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG wurde der BF bereits ausgestellt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis 12.11.2024 gültigen Reisepass, der seitens der afghanischen Behörden bis zum 12.11.2029 verlängert wurde, ist. Damit er füllt sie die Voraussetzung, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, nicht. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses der BF erfüllt nicht die gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG kumulativ geforderten Voraussatzungen. Das zu den weiteren in den Z 1 bis 5 der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzungen erforderliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Antragstellerin war daher nicht nachzuweisen.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses der BF erfüllt nicht die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG kumulativ geforderten Voraussatzungen. Das zu den weiteren in den Ziffer eins bis 5 der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzungen erforderliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Antragstellerin war daher nicht nachzuweisen. Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  26. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2,
  27. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihr beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  28. ZPEMRK Anwendung findet.Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihr beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Ziffer eins bis Ziffer 5, beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  29. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweist sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zustimmend zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweist sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zustimmend zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich schon daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489 aus 2022, insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich schon daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen. Da bei der Beschwerdeführerin kein Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Abweisung der Ausstellung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall nicht gesondert zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da bei der Beschwerdeführerin kein Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Abweisung der Ausstellung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall nicht gesondert zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall der Beschwerdeführerin daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal die Beschwerdeführerin dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat.In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall der Beschwerdeführerin daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal die Beschwerdeführerin dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 88, FPG geäußert hat. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
  30. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Dem Antrag des BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2302528.1.00

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