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{'item': 'W179 2272031-2'}

Obsah (8)Art 133§ 17§ 47§ 50§ 48§ 72§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW179 2272031-2 Spruch, W179 2272031-1/10EW179 2272031-2/9E W179 2272031-1/10E, W179 2272031-2/9E IM NAMEN DER REP

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf EAG-Kostenbefreiung ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf EAG-Kostenbefreiung ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend. Dem Antrag beigeschlossen waren: 1.) eine Vertragsbestätigung eines Energieanbieters, 2.) die ersten drei Seiten eines Bestandvertrages die antragsgegenständliche Adresse betreffend, 3.) (auszugsweise) zwei Kreditverträge, 4.) eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin XXXX vom XXXX .Dem Antrag beigeschlossen waren: 1.) eine Vertragsbestätigung eines Energieanbieters, 2.) die ersten drei Seiten eines Bestandvertrages die antragsgegenständliche Adresse betreffend, 3.) (auszugsweise) zwei Kreditverträge, 4.) eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin römisch 40 vom römisch 40 .
  3. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren als auch hinsichtlich ihres Antrages auf EAG-Befreiung, mit der sie jeweils eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX feststellte und forderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  4. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren als auch hinsichtlich ihres Antrages auf EAG-Befreiung, mit der sie jeweils eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 feststellte und forderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  5. Die Beschwerdeführerin verschwieg sich hierauf. 4.
  6. Mit dem – ersten – hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.4.
  7. Mit dem – ersten – hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“ 4.
  8. Mit dem – zweiten – hier gleichermaßen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: „Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden.“4.
  9. Mit dem – zweiten – hier gleichermaßen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: „Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden.“
  10. Gegen die vorliegenden Bescheide richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, die belangte Behörde habe übersehen, dass der vorgelegte Pachtvertrag, der dem MRG unterliege, neben der Pacht auch eine jährliche Anpassung der Kaution vorsehe, die sie zu zahlen habe. Sie ersuche daher um nochmalige Prüfung ihrer Anträge. Zudem teilt sie mit, sie werde ihre außerordentlichen Belastungen „im Lohnsteuerausgleich“ geltend machen. Der Beschwerde beigeschlossen sind folgende Unterlagen: 1.) (auszugsweise) eine Rechnung eines Kommunikationsanbieters, 2.) mehrere Rechnungen für Medizinprodukte (Brillen, Schuheinlagen uä), 3.) Unterlagen betreffend ein Grabentgelt, 4.) Unterlagen betreffend einen Kuraufenthalt, 5.) eine Honorarnote für eine Laboruntersuchung sowie 6.) eine Rechnung eines Bauunternehmens.
  11. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
  12. Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages übermittelt die Beschwerdeführerin ergänzende Informationen zu ihrer Beschwerde sowie im Wesentlichen die bereits vorgelegten Unterlagen (wobei vom schon vorgelegten Bestandvertrag erneut nur die ersten drei Seiten in Vorlage gebracht werden). Zudem legt sie ein Schreiben mit dem Betreff „ XXXX “, datiert mit XXXX , sowie eine Überweisungsbestätigung vom XXXX mit dem Verwendungszweck „ XXXX vor.Zudem legt sie ein Schreiben mit dem Betreff „ römisch 40 “, datiert mit römisch 40 , sowie eine Überweisungsbestätigung vom römisch 40 mit dem Verwendungszweck „ römisch 40 vor. Dazu führt sie im Verbesserungsschreiben ua (wortwörtlich) aus: XXXX [sic!].Dazu führt sie im Verbesserungsschreiben ua (wortwörtlich) aus: römisch 40 [sic!].
  13. Mit Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, folgende Unterlagen zu übermitteln: 1.) einen Nachweis ihrer (im Befreiungszeitraum aufrechten) Anspruchsberechtigung (zB Nachweise über Leistungsbezüge vom AMS, Pensionsbescheide) 2.) einen Nachweis über ihr Haushaltseinkommen im gesamten Befreiungszeitraum (zB Einkommensteuer- oder Pensionsbescheide), 3.) einen Nachweis über ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum; sowie gegebenenfalls 4.) Einkommensteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.
  14. Mit Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, folgende Unterlagen zu übermitteln: 1.) einen Nachweis ihrer (im Befreiungszeitraum aufrechten) Anspruchsberechtigung (zB Nachweise über Leistungsbezüge vom AMS, Pensionsbescheide) 2.) einen Nachweis über ihr Haushaltseinkommen im gesamten Befreiungszeitraum (zB Einkommensteuer- oder Pensionsbescheide), 3.) einen Nachweis über ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum; sowie gegebenenfalls 4.) Einkommensteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.
  15. Die Beschwerdeführerin bringt hierauf, mit Schreiben vom XXXX , folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) einen Auszug aus dem Bestandvertrag (in concreto nur die dritte Seite des Vertrages), 2.) das bereits übermittelte Schreiben betreffend die Wertanpassung von Pachtzins und Kaution, datiert mit XXXX ) 3.) eine Auszahlungsbestätigung XXXX betreffend XXXX im Zeitraum vom XXXX , 4.) XXXX Mitteilungen des AMS (über den Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit XXXX mit Unterbrechungen), 5.) XXXX Vorschreibungen der XXXX sowie 6.) XXXX Schreiben der XXXX .
  16. Die Beschwerdeführerin bringt hierauf, mit Schreiben vom römisch 40 , folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) einen Auszug aus dem Bestandvertrag (in concreto nur die dritte Seite des Vertrages), 2.) das bereits übermittelte Schreiben betreffend die Wertanpassung von Pachtzins und Kaution, datiert mit römisch 40 ) 3.) eine Auszahlungsbestätigung römisch 40 betreffend römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 , 4.) römisch 40 Mitteilungen des AMS (über den Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit römisch 40 mit Unterbrechungen), 5.) römisch 40 Vorschreibungen der römisch 40 sowie 6.) römisch 40 Schreiben der römisch 40 .
  17. Mit Parteiengehör vom XXXX wird der Beschwerdeführerin – mit Verweis ua auf den nur auszugsweise vorgelegten Bestandvertrag – im Wesentlichen mitgeteilt, dass ein Nachweis, dass ihren Wohnverhältnissen ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder einem anderen mieterschützenden Gesetz zugrunde liegt, bislang noch nicht erbracht worden sei, entsprechende Unterlagen seien noch vorzulegen.
  18. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wird der Beschwerdeführerin – mit Verweis ua auf den nur auszugsweise vorgelegten Bestandvertrag – im Wesentlichen mitgeteilt, dass ein Nachweis, dass ihren Wohnverhältnissen ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder einem anderen mieterschützenden Gesetz zugrunde liegt, bislang noch nicht erbracht worden sei, entsprechende Unterlagen seien noch vorzulegen. Zudem können einzelne Rechnungen für Medizinprodukte (etwa Brillen, Schuheinlagen), Therapien (Massagen), Laboruntersuchungen sowie Honorarnoten von Ärzten nicht berücksichtigt werden. Handle es sich dabei um anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG, so sei ein Einkommensteuerbescheid vorzulegen.Zudem können einzelne Rechnungen für Medizinprodukte (etwa Brillen, Schuheinlagen), Therapien (Massagen), Laboruntersuchungen sowie Honorarnoten von Ärzten nicht berücksichtigt werden. Handle es sich dabei um anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG, so sei ein Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  19. Die Beschwerdeführerin teilt daraufhin, mit Schreiben vom XXXX , im Wesentlichen mit, sie habe die Unterlagen bereits zwei Mal übermittelt, eine weitere Zusendung unterbleibe. Sie bitte, die bereits per Einschreiben gesendeten Dokumente heranzuziehen. Diese hätten sich nicht geändert.
  20. Die Beschwerdeführerin teilt daraufhin, mit Schreiben vom römisch 40 , im Wesentlichen mit, sie habe die Unterlagen bereits zwei Mal übermittelt, eine weitere Zusendung unterbleibe. Sie bitte, die bereits per Einschreiben gesendeten Dokumente heranzuziehen. Diese hätten sich nicht geändert. Wortwörtlich heißt es am Ende des Schreibens [Hervorhebung im Original]: „ XXXX „ römisch 40 “ Zudem ist dem Schreiben beigeschlossen XXXX .Zudem ist dem Schreiben beigeschlossen römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt):
  22. Die Beschwerdeführerin wohnt in einem XXXX -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.
  23. Die Beschwerdeführerin wohnt in einem römisch 40 -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.
  24. Die Beschwerdeführerin bezog (soweit vorliegend in zeitlicher Hinsicht relevant, dh ab XXXX in folgenden Zeiträumen:
  25. Die Beschwerdeführerin bezog (soweit vorliegend in zeitlicher Hinsicht relevant, dh ab römisch 40 in folgenden Zeiträumen: Beginn Ende Leistungsart Tagessatz XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 EUR XXXX EUR römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 --- XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 EUR XXXX EUR römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 EUR XXXX EUR römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 EUR XXXX EUR römisch 40 3 Die Beschwerdeführerin erbrachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – weder Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand noch Nachweise betreffend ihr Haushaltseinkommen für die Zeit ab XXXX . Insbesondere erbrachte sie auch keinen Nachweis über den Bezug XXXX (vgl demgegenüber jedoch den handschriftlichen Vermerk auf der Mitteilung des AMS vom XXXX , wo es wortwörtlich ua heißt: „ XXXX “).3 Die Beschwerdeführerin erbrachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – weder Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand noch Nachweise betreffend ihr Haushaltseinkommen für die Zeit ab römisch 40 . Insbesondere erbrachte sie auch keinen Nachweis über den Bezug römisch 40 vergleiche demgegenüber jedoch den handschriftlichen Vermerk auf der Mitteilung des AMS vom römisch 40 , wo es wortwörtlich ua heißt: „ römisch 40 “).
  26. Betreffend das Jahr XXXX ist festzustellen:
  27. Betreffend das Jahr römisch 40 ist festzustellen: 4.
  28. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Einkünfte der Beschwerdeführerin mit monatlich XXXX (netto), wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet. (Dies errechnet wie folgt: Tagessatz des Arbeitslosengeldes iHv XXXX mal 365 Tage geteilt durch 12 Monate.)4.
  29. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Einkünfte der Beschwerdeführerin mit monatlich römisch 40 (netto), wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet. (Dies errechnet wie folgt: Tagessatz des Arbeitslosengeldes iHv römisch 40 mal 365 Tage geteilt durch 12 Monate.) 4.
  30. Abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den geltend gemachten, aber nicht abzugsfähigen Ausgaben, insbesondere betreffend den Wohnaufwand der Beschwerdeführerin, siehe unten sowie in der Beweiswürdigung.)4.
  31. Abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den geltend gemachten, aber nicht abzugsfähigen Ausgaben, insbesondere betreffend den Wohnaufwand der Beschwerdeführerin, siehe unten sowie in der Beweiswürdigung.)
  32. Betreffend das Jahr XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
  33. Betreffend das Jahr römisch 40 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: 5.
  34. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX belaufen sich auf monatlich XXXX (netto). (Dies errechnet wie folgt: Tagessatz des Arbeitslosengeldes iHv XXXX mal 365 Tage geteilt durch 12 Monate. Der Tagessatz des XXXX entspricht dem Tagessatz des Arbeitslosengeldes, eine gesonderte Berücksichtigung der entsprechenden Zeiträume ist daher nicht notwendig.)5.
  35. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 belaufen sich auf monatlich römisch 40 (netto). (Dies errechnet wie folgt: Tagessatz des Arbeitslosengeldes iHv römisch 40 mal 365 Tage geteilt durch 12 Monate. Der Tagessatz des römisch 40 entspricht dem Tagessatz des Arbeitslosengeldes, eine gesonderte Berücksichtigung der entsprechenden Zeiträume ist daher nicht notwendig.) 5.
  36. Abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den geltend gemachten, aber nicht abzugsfähigen Ausgaben, insbesondere betreffend den Wohnaufwand der Beschwerdeführerin, siehe sogleich sowie in der Beweiswürdigung.)5.
  37. Abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den geltend gemachten, aber nicht abzugsfähigen Ausgaben, insbesondere betreffend den Wohnaufwand der Beschwerdeführerin, siehe sogleich sowie in der Beweiswürdigung.)
  38. Zu den geltend gemachten – aber nicht abzugsfähigen – Ausgaben: 6.
  39. Den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin liegt an der antragsgegenständlichen Adresse kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder einem anderen mieterschützenden Gesetz zugrunde. (Folglich kommt als Wohnaufwand der Pauschalbetrag zur Anwendung.) 6.
  40. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin auch weder einen Einkommensteuerbescheid (als Nachweis über anerkannte außergewöhnliche Belastungen) noch einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage.
  41. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  42. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in die angefochtenen Bescheide, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Insbesondere berücksichtigt diese Entscheidung auch alle von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX angeführten – bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten – Beilagen. Wortwörtlich heißt es dort am Ende [Hervorhebung im Original]:Insbesondere berücksichtigt diese Entscheidung auch alle von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom römisch 40 angeführten – bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten – Beilagen. Wortwörtlich heißt es dort am Ende [Hervorhebung im Original]: „ XXXX „ römisch 40 “ Im Einzelnen ist zu erwägen:
  43. Die Feststellung zur Haushaltsgröße und Hauptwohnsitz beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin.
  44. Die festgestellten Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld XXXX bezogen wurde, ergeben sich aus einer Zusammenschau folgender Unterlagen:
  45. Die festgestellten Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld römisch 40 bezogen wurde, ergeben sich aus einer Zusammenschau folgender Unterlagen: ● Auszahlungsbestätigung XXXX  Auszahlungsbestätigung römisch 40 ● Mitteilung über den Leistungsanspruch des XXXX vom XXXX  Mitteilung über den Leistungsanspruch des römisch 40 vom römisch 40 ● Mitteilung über den Leistungsanspruch des XXXX vom XXXX  Mitteilung über den Leistungsanspruch des römisch 40 vom römisch 40 ● Mitteilung über den Leistungsanspruch des XXXX vom XXXX  Mitteilung über den Leistungsanspruch des römisch 40 vom römisch 40 ● Mitteilung über den Leistungsanspruch des XXXX vom XXXX  Mitteilung über den Leistungsanspruch des römisch 40 vom römisch 40 ● Mitteilung über den Leistungsanspruch des XXXX vom XXXX  Mitteilung über den Leistungsanspruch des römisch 40 vom römisch 40 (Der verfahrenseinleitende Antrag langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Damit kommt eine Befreiung frühestens ab XXXX in Betracht und daher sind nur die Bezüge ab XXXX vorliegend relevant.)(Der verfahrenseinleitende Antrag langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Damit kommt eine Befreiung frühestens ab römisch 40 in Betracht und daher sind nur die Bezüge ab römisch 40 vorliegend relevant.)
  46. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals (zuletzt mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ) aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie ihr Haushaltseinkommen zu belegen, erbrachte jedoch keine derartigen Nachweise für die Zeit ab XXXX .
  47. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals (zuletzt mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ) aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie ihr Haushaltseinkommen zu belegen, erbrachte jedoch keine derartigen Nachweise für die Zeit ab römisch 40 .
  48. Zu den Feststellungen betreffend das Jahr XXXX :
  49. Zu den Feststellungen betreffend das Jahr römisch 40 : 4.
  50. Die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ergibt sich den vorgelegten (und oben angeführten) Mitteilungen des AMS.4.
  51. Die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 ergibt sich den vorgelegten (und oben angeführten) Mitteilungen des AMS. 4.
  52. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde Miete iHv XXXX ab. Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen die Höhe des Abzuges und bringt vor, die Indexanpassung der Kaution sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.4.
  53. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde Miete iHv römisch 40 ab. Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen die Höhe des Abzuges und bringt vor, die Indexanpassung der Kaution sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Richtigerweise ist als Wohnaufwand jedoch nur der Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 zu berücksichtigen, da den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder einem anderen mieterschützenden Gesetz zugrunde liegt. (Zu den vorgelegten Unterlagen siehe weiter unten.) Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde (und später durch das Bundesverwaltungsgericht) – keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben im Jahr XXXX in Vorlage.Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde (und später durch das Bundesverwaltungsgericht) – keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben im Jahr römisch 40 in Vorlage.
  54. Zu den Feststellungen betreffend das Jahr XXXX :
  55. Zu den Feststellungen betreffend das Jahr römisch 40 : 5.
  56. Die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ergibt sich den vorgelegten (und oben angeführten) Mitteilungen des AMS XXXX .5.
  57. Die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 ergibt sich den vorgelegten (und oben angeführten) Mitteilungen des AMS römisch 40 . 5.
  58. Die Beschwerdeführerin wies keine abzugsfähigen Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – nach. (Zu den geltend gemachte, aber nicht abzugsfähigen Ausgaben siehe sogleich.)5.
  59. Die Beschwerdeführerin wies keine abzugsfähigen Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – nach. (Zu den geltend gemachte, aber nicht abzugsfähigen Ausgaben siehe sogleich.)
  60. Zu den geltend gemachten – aber nicht abzugsfähigen – Ausgaben: 6.
  61. Zum (auszugsweise vorgelegten) Bestandvertrag: 6.1.
  62. Die Beschwerdeführerin legt bereits mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag im XXXX (nur) die ersten drei Seiten eines Bestandvertrages vor und brachte diese (wiederum nur die ersten drei Seiten!) erneut im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages in Vorlage. Im Nachgang des hg Parteiengehörs vom XXXX übermittelt die Beschwerdeführerin ausschließlich die dritte Seite dieses Bestandvertrages, auf der handschriftlich (wortwörtlich) vermerkt ist: „ XXXX “ [Hervorhebung im Original]. Der gesamte Vertrag wurde jedoch weder an die belangte Behörde noch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.6.1.
  63. Die Beschwerdeführerin legt bereits mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag im römisch 40 (nur) die ersten drei Seiten eines Bestandvertrages vor und brachte diese (wiederum nur die ersten drei Seiten!) erneut im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages in Vorlage. Im Nachgang des hg Parteiengehörs vom römisch 40 übermittelt die Beschwerdeführerin ausschließlich die dritte Seite dieses Bestandvertrages, auf der handschriftlich (wortwörtlich) vermerkt ist: „ römisch 40 “ [Hervorhebung im Original]. Der gesamte Vertrag wurde jedoch weder an die belangte Behörde noch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 6.1.
  64. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin ua mitgeteilt, dass ein Nachweis, dass ihren Wohnverhältnissen ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder einem anderen mieterschützenden Gesetz zugrunde liegt, bislang noch nicht erbracht worden sei. 6.1.
  65. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ua mitgeteilt, dass ein Nachweis, dass ihren Wohnverhältnissen ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder einem anderen mieterschützenden Gesetz zugrunde liegt, bislang noch nicht erbracht worden sei. Bezüglich des von ihr – nur auszugsweise – vorgelegten Bestandvertrages verwies das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes: Soweit ersichtlich, sei Gegenstand dieses Vertrages ausschließlich das dort näher bezeichnete Grundstück, nicht jedoch die auf der Bestandfläche errichteten Gebäude (vgl dazu Punkt I. bis III. des Vertrages). Neben der Bestandnahme des Grundstückes sei auch der Kauf eines Superädifikates [Anm: beides durch die Beschwerdeführerin] erfolgt, zudem weitere Angaben jedoch fehlen (Punkt II. des Vertrages). Überdies falle der vorgelegte Bestandvertrag – anders als in der Beschwerde ausgeführt – nicht unter das Mietrechtsgesetz (vgl Punkt IV. des Vertrages).Bezüglich des von ihr – nur auszugsweise – vorgelegten Bestandvertrages verwies das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes: Soweit ersichtlich, sei Gegenstand dieses Vertrages ausschließlich das dort näher bezeichnete Grundstück, nicht jedoch die auf der Bestandfläche errichteten Gebäude vergleiche dazu Punkt römisch eins. bis römisch drei. des Vertrages). Neben der Bestandnahme des Grundstückes sei auch der Kauf eines Superädifikates [Anm: beides durch die Beschwerdeführerin] erfolgt, zudem weitere Angaben jedoch fehlen (Punkt römisch zwei. des Vertrages). Überdies falle der vorgelegte Bestandvertrag – anders als in der Beschwerde ausgeführt – nicht unter das Mietrechtsgesetz vergleiche Punkt römisch vier. des Vertrages). Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf § 45 Abs 3 AVG aufgefordert, zu diesem – vorläufigen – Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen sowie fehlende Nachweise über ihren Wohnaufwand vorzulegen, für den Fall, dass ihren Wohnverhältnissen ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder einem anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetz zugrunde liege.Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG aufgefordert, zu diesem – vorläufigen – Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen sowie fehlende Nachweise über ihren Wohnaufwand vorzulegen, für den Fall, dass ihren Wohnverhältnissen ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder einem anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetz zugrunde liege. 6.1.
  66. Die Beschwerdeführerin teilt daraufhin im Wesentlichen mit, sie habe die Unterlagen bereits zwei Mal übermittelt, eine weitere Zusendung unterbleibe. Sie bitte, die bereits per Einschreiben geschickten, und daher sicher auch erhaltenen Dokumente heranzuziehen. Diese hätten sich nicht geändert (vgl dazu am Beginn der Beweiswürdigung).6.1.
  67. Die Beschwerdeführerin teilt daraufhin im Wesentlichen mit, sie habe die Unterlagen bereits zwei Mal übermittelt, eine weitere Zusendung unterbleibe. Sie bitte, die bereits per Einschreiben geschickten, und daher sicher auch erhaltenen Dokumente heranzuziehen. Diese hätten sich nicht geändert vergleiche dazu am Beginn der Beweiswürdigung). 6.1.
  68. Die Beschwerdeführerin unterließ es folglich – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – einen Nachweis über ihren Hauptmietzins bzw ihre Betriebskosten in Vorlage zu bringen. 6.1.
  69. Im Übrigen ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (sowie zum übermittelten Schreiben vom XXXX ) anzumerken, dass eine Kaution (bzw die Wertsicherung einer Kaution) nicht unter den Begriff „Hauptmietzins“ bzw „Betriebskosten“ fällt und daher vorliegend nicht als Wohnaufwand berücksichtigt werden kann.6.1.
  70. Im Übrigen ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (sowie zum übermittelten Schreiben vom römisch 40 ) anzumerken, dass eine Kaution (bzw die Wertsicherung einer Kaution) nicht unter den Begriff „Hauptmietzins“ bzw „Betriebskosten“ fällt und daher vorliegend nicht als Wohnaufwand berücksichtigt werden kann. 6.
  71. Auch die beiden (auszugsweise) übermittelten Kreditverträge sind vorliegend nicht beachtlich, kommt doch als Wohnaufwand, wie bereits ausgeführt, lediglich der Pauschalbetrag zur Anwendung. Gleiches trifft auf die vorgelegten ( XXXX ) Vorschreibungen der XXXX sowie auf die vorgelegten ( XXXX ) Schreiben der XXXX zu.6.
  72. Auch die beiden (auszugsweise) übermittelten Kreditverträge sind vorliegend nicht beachtlich, kommt doch als Wohnaufwand, wie bereits ausgeführt, lediglich der Pauschalbetrag zur Anwendung. Gleiches trifft auf die vorgelegten ( römisch 40 ) Vorschreibungen der römisch 40 sowie auf die vorgelegten ( römisch 40 ) Schreiben der römisch 40 zu. 6.
  73. Zu den sonstigen Rechnungen bzw Honorarnoten, die die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens übermittelt, ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin versucht, mit diesen Ausgaben geltend zu machen, die allenfalls – bei Vorlage eines entsprechenden Einkommensteuerbescheides – als anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Ein Einkommensteuerbescheid wurde jedoch – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht vorgelegt. Folglich können auch diese Ausgaben nicht berücksichtigt werden.
  74. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  75. Rechtliche Beurteilung: 1.
  76. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung (jeweils am XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1.
  77. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung (jeweils am römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 1.
  78. Zum Umfang der Beschwerde: Mit hg Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerde ua aufgefordert, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides bzw die Geschäftszahlen der betreffenden Bescheide anzugeben. In weiterer Folge teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der angefochtene Bescheid habe die GZ XXXX [sic!] [Anm: Der Bescheid mit der GZ XXXX betrifft nur die EAG-Kostenbefreiung]. Gleichzeitig legt sie jedoch auch den Bescheid, der die Rundfunkgebührenbefreiung zum Gegenstand hat, ihrem Verbesserungsschreiben bei und begehrt darin ausdrücklich die „ XXXX “ [sic].In weiterer Folge teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der angefochtene Bescheid habe die GZ römisch 40 [sic!] [Anm: Der Bescheid mit der GZ römisch 40 betrifft nur die EAG-Kostenbefreiung]. Gleichzeitig legt sie jedoch auch den Bescheid, der die Rundfunkgebührenbefreiung zum Gegenstand hat, ihrem Verbesserungsschreiben bei und begehrt darin ausdrücklich die „ römisch 40 “ [sic]. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe samt Beilage, dass gegenständlich sowohl der Bescheid betreffend die Rundfunkgebühren als auch der Bescheid betreffend die EAG-Kostenbefreiung angefochten wird.
  79. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall, weshalb die am 18.03.2025 im BGBl II Nr 49/2025 veröffentliche Entscheidung des VfGH zum neuen ORF-Beitrags-Gesetz nicht auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren umfasst; ist dieses doch (noch) nach dem Rundfunkgebührengesetz und damit über dessen Gebühren zu entscheiden, und nicht über den neuen ORF-Beitrag nach dem ORF-Beitrags-Gesetz; gleiches gilt hinsichtlich der EAG-Kostenbefreiung.
  80. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall, weshalb die am 18.03.2025 im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 49 aus 2025, veröffentliche Entscheidung des VfGH zum neuen ORF-Beitrags-Gesetz nicht auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren umfasst; ist dieses doch (noch) nach dem Rundfunkgebührengesetz und damit über dessen Gebühren zu entscheiden, und nicht über den neuen ORF-Beitrag nach dem ORF-Beitrags-Gesetz; gleiches gilt hinsichtlich der EAG-Kostenbefreiung. 3.

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.1. Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:
  4. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  11. Untersatz RGG) zu befreien:
  12. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  13. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  14. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  15. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  16. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  17. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  18. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

  1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I: Befreiung von den Rundfunkgebühren:
  2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
  3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins, bzw Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 3.
  4. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung von den Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss.3.
  5. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung von den Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss. 3.
  6. Dabei ist auch zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs 4 RGG), immer monatsweise erfolgt. Der Antrag langte im XXXX bei der belangten Behörde ein, eine Befreiung kommt daher frühestens ab XXXX in Betracht. 3.
  7. Dabei ist auch zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG), immer monatsweise erfolgt. Der Antrag langte im römisch 40 bei der belangten Behörde ein, eine Befreiung kommt daher frühestens ab römisch 40 in Betracht. 3.
  8. Die Beschwerdeführerin erbrachte, wie festgestellt, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand – vollständig – für folgende Monate: XXXX (Bezug von XXXX ) sowie XXXX (Bezug XXXX ).3.
  9. Die Beschwerdeführerin erbrachte, wie festgestellt, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand – vollständig – für folgende Monate: römisch 40 (Bezug von römisch 40 ) sowie römisch 40 (Bezug römisch 40 ). Für die Zeit XXXX erbrachte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (ihr Anspruch auf Leistungen des AMS war in dieser Zeit unterbrochen). Für die die Zeit ab XXXX unterließ es die Beschwerdeführerin gleichermaßen einen derartigen Bezug nachzuweisen. Eine Gebührenbefreiung im XXXX scheidet daher schon aufgrund des fehlenden Nachweises einer (für den ganzen Monat aufrechten) Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung in diesen beiden Monaten aus.Für die Zeit römisch 40 erbrachte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (ihr Anspruch auf Leistungen des AMS war in dieser Zeit unterbrochen). Für die die Zeit ab römisch 40 unterließ es die Beschwerdeführerin gleichermaßen einen derartigen Bezug nachzuweisen. Eine Gebührenbefreiung im römisch 40 scheidet daher schon aufgrund des fehlenden Nachweises einer (für den ganzen Monat aufrechten) Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung in diesen beiden Monaten aus. 4.
  10. Ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Bezuges von Arbeitslosen- XXXX in den angeführten Zeiträumen) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.4.
  11. Ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Bezuges von Arbeitslosen- römisch 40 in den angeführten Zeiträumen) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. 4.
  12. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:4.
  13. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2022 2023 2024 2025 2022 2023 2024 2025 1 Person € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.217,96 € 1.273,99 € 1.154,15 € 1.243,49 € 1.364,12 € 1 426,87 2 Personen € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.921,46 € 2.009,86 € 1.820,80 € 1.961,75 € 2.152,03 € 2 251,03 jede weitere € 159,00 € 171,31 € 187,93 € 196,57 € 178,08 € 191,87 € 210,48 € 220,16 4.
  14. Folglich ist – für die Zeiträume, für die der Bezug einer sozialen Transferleistung nachgewiesen wurde – das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin der für eine Gebührenbefreiung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen. 5.1.

§ 48Abs 3 und Abs.

4 Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161).5.1.

Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161). 5.2. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung).5.2. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung). 5.3. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt aufgefordert, Nachweise über abzugsfähige Ausgaben zu erbringen, nämlich 1.) einen Mietvertrag samt Nachweis der Betriebskosten, 2.) einen Einkommensteuerbescheid (zum Nachweis anerkannter außergewöhnlicher Belastungen) sowie 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen. Sie legte jedoch keine derartigen Nachweise vor, insbesondere brachte sie auch keinen Einkommensteuerbescheid als Nachweis über anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Vorlage. 5.4. Den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin liegt, wie festgestellt, kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen zugrunde. Folglich kommt als Wohnaufwand der Pauschalbetrag (iHv EUR 140,00) zur Anwendung. 5.5. Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können (außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand) keine abzugsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. A) Betrachtungszeitraum I: XXXX A) Betrachtungszeitraum I: römisch 40 6.1. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellung zur Höhe des Haushaltseinkommens zum Antragszeitpunkt.

  1. a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr XXXX :
  2. a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 6.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können im Jahr XXXX (außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand) keine Abzüge berücksichtigt werden.6.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können im Jahr römisch 40 (außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand) keine Abzüge berücksichtigt werden.
  3. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
  4. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 6.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach XXXX monatlich. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX .6.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach römisch 40 monatlich. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 . Es liegt somit – im Betrachtungszeitraum I – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Betrachtungszeitraum römisch eins – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. B) Betrachtungszeitraum II: XXXX B) Betrachtungszeitraum II: römisch 40 7. Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand wurde nicht für den gesamten Monat nachgewiesen (Unterbrechung des AMS-Bezuges XXXX ohne weitere Nachweise, wie zB über den Bezug von Krankengeld). Eine Befreiung kann allerdings – bei Vorliegen der Voraussetzungen – immer nur für den gesamten Monat erfolgen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im Betrachtungszeitraum II scheidet schon deshalb aus.7. Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand wurde nicht für den gesamten Monat nachgewiesen (Unterbrechung des AMS-Bezuges römisch 40 ohne weitere Nachweise, wie zB über den Bezug von Krankengeld). Eine Befreiung kann allerdings – bei Vorliegen der Voraussetzungen – immer nur für den gesamten Monat erfolgen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im Betrachtungszeitraum römisch zwei scheidet schon deshalb aus. C) Betrachtungszeitraum III: XXXX C) Betrachtungszeitraum III: römisch 40 8.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Betrachtungsreitraum III ergibt sich aus den vorgelegten Mitteilungen des AMS (Bezug von Arbeitslosengeld) bzw dem Schreiben XXXX .8.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Betrachtungsreitraum römisch drei ergibt sich aus den vorgelegten Mitteilungen des AMS (Bezug von Arbeitslosengeld) bzw dem Schreiben römisch 40 .
  5. a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr XXXX :
  6. a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 8.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können im Jahr XXXX (außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand) keine weiteren Abzüge berücksichtigt werden.8.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können im Jahr römisch 40 (außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand) keine weiteren Abzüge berücksichtigt werden.
  7. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
  8. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 7.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach XXXX monatlich. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX .7.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach römisch 40 monatlich. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 . Es liegt somit – im Betrachtungszeitraum III – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Betrachtungszeitraum römisch drei – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. C) Betrachtungszeitraum IV: XXXX C) Betrachtungszeitraum IV: römisch 40 9. Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand wurde weder für den gesamten Monat XXXX noch für die Zeit danach nachgewiesen, eine Befreiung kann allerdings – bei Vorliegen der Voraussetzungen – immer nur für den gesamten Monat erfolgen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im Betrachtungszeitraum IV scheidet (schon deshalb) aus.9. Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand wurde weder für den gesamten Monat römisch 40 noch für die Zeit danach nachgewiesen, eine Befreiung kann allerdings – bei Vorliegen der Voraussetzungen – immer nur für den gesamten Monat erfolgen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren im Betrachtungszeitraum römisch vier scheidet (schon deshalb) aus. D) Zusammenfassung / Zwischenergebnis 10. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht: In den Monaten XXXX überschreitet Ihr Haushaltseinkommen den jeweils anzuwendenden Richtsatz für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Für XXXX unterließ sie es, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im gebotenen Umfang nachzuweisen. 10. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht: In den Monaten römisch 40 überschreitet Ihr Haushaltseinkommen den jeweils anzuwendenden Richtsatz für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Für römisch 40 unterließ sie es, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im gebotenen Umfang nachzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A) II: EAG-Kostenbefreiung: 11.

§ 72

Abs 1 EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§§ 47

bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.11.

Paragraph 72, Absatz eins, EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – in keinem Zeitraum seit Antragstellung. 3.

  1. Ergebnis
  2. Die Beschwerde war somit – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung iVm § 72 Abs 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – als unbegründet abzuweisen.
  3. Die Beschwerde war somit – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
  5. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (der nachgewiesene Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie die Höhe des nachgewiesenen Haushalts-Nettoeinkommens und der abzugsfähigen Ausgaben) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

§ 24Abs 1 und Abs 4 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.6. Zu Spruchpunkt B) Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren und den EAG-Kosten zu befreien ist. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2272031.2.00

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