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{'item': 'W196 2309113-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW196 2309113-1 Spruch, W196 2309113-1/7E W196 2309114-1/6E W196 2309115-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer brachten am 17.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, den Beschwerdeführern gemäß § 8 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide ist unter anderem angeführt, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Die Bescheide wurden von den Beschwerdeführern laut im Akt einliegender Übernahmebestätigungen persönlich am 04.02.2025 übernommen. Diese Übernahmen wurden auch handschriftlich bestätigt. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt I Beschwerde datiert mit 26.2.
  2. Die Beschwerde wurde via E-Mail am
  3. März um 18:03 Uhr an das BFA durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie eingebracht.Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins Beschwerde datiert mit 26.2.
  4. Die Beschwerde wurde via E-Mail am
  5. März um 18:03 Uhr an das BFA durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie eingebracht. Am 1.4.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde verspätet eingebracht haben und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zum beabsichtigen Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 15.04.2025 legten die Beschwerdeführer Kopien von Hinterlegungsanzeigen vor wonach die Zustellung ihrer Meinung nach erst mit dem Tag der Abholung bei der Hinterlegungsstelle am 05.02.2025 begonnen hätte. Auf die Tatsache, dass für alle drei Beschwerdeführer eine von diesen selbst unterfertigte Übernahmebestätigung „ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist – Übernahmeverhältnis: Empfänger“ mit dem Datum 04.02.2025 auch durch den Zusteller amtlich beurkundet, im Akt vorliegt wurde nicht eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführer brachten am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom
  6. Januar 2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG abgewiesen und ihnen gemäß § 8 AsylG subsidiärer Schutz gewährt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die Beschwerdeführer brachten am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom
  7. Januar 2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und ihnen gemäß Paragraph 8, AsylG subsidiärer Schutz gewährt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 04.02.2025 durch die Post per RSa Brief zu eigenen Handen persönlich zugestellt und von den Beschwerdeführern die Zustellung durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Beschwerdeführer brachten am 05.03.2025 elektronisch Beschwerde beim BFA ein.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Verspätung der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 BVG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat. Da der Bescheid am Dienstag dem 04.02.2025 den Beschwerdeführern persönlich übergeben wurde gilt er mit diesem Tag als zugestellt. Somit endet die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 04.03.2025 (Dienstag) und war die am 05.03.2025 von den Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W196.2309113.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.